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RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum09.03.2020 GeschäftszahlW256 2181425-1 SpruchW256 2181425-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am

  1. April 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes (wortwörtlich wiedergegeben) aus: "Meine Volksgruppe "Gabooye" wird in Somalia diskriminiert und verfolgt und es ist kein sicheres Land zum Leben". Der Beschwerdeführer wurde am
  2. November 2017 durch ein Organ der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen, er werde in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert und habe er aus diesem Grund Somalia verlassen. Ergänzend führte er aus, dass er in Somalia eine Mischehe zu einer Angehörigen eines Mehrheitsclans eingegangen sei und insofern vor der Familie seiner Frau, insbesondere seinem Schwiegervater Angst habe. Er habe am
  3. März 2016 Somalia verlassen. Zuletzt habe er vor ungefähr 5 Monaten mit seiner Familie Kontakt gehabt und habe diese zu diesem Zeitpunkt noch in der Heimatregion XXXX gelebt.Der Beschwerdeführer wurde am
  4. November 2017 durch ein Organ der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen, er werde in Somalia aufgrund seiner Clanzugehörigkeit diskriminiert und habe er aus diesem Grund Somalia verlassen. Ergänzend führte er aus, dass er in Somalia eine Mischehe zu einer Angehörigen eines Mehrheitsclans eingegangen sei und insofern vor der Familie seiner Frau, insbesondere seinem Schwiegervater Angst habe. Er habe am
  5. März 2016 Somalia verlassen. Zuletzt habe er vor ungefähr 5 Monaten mit seiner Familie Kontakt gehabt und habe diese zu diesem Zeitpunkt noch in der Heimatregion römisch 40 gelebt. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm dagegen zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm dagegen zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Darin wurde nach Wiedergabe der Einvernahme-Protokolle und des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Somalia (LIB) - sofern hier wesentlich - begründend ausgeführt, dass insgesamt keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht werden habe können. Die Angaben zur angeblichen Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit seien zu vage und allgemein gehalten worden und würden diese im Übrigen den Länderfeststellungen der Staatendokumentation widersprechen. Auch die Ausführungen zur Fluchtgeschichte mit der Heirat im Geheimen und der Verfolgung durch den Schwiegervater seien in der Gesamtheit und auch im Detail widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und im Lichte der Länderinformationen nicht plausibel dargelegt worden. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde habe die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte mit Belanglosem begründet und habe sich nicht umfassend mit der Lage von Clanangehörigen der Gabooye auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei nicht schon deshalb unglaubwürdig, weil er und seine Ehegattin erst 5 Monate nach dem Kennenlernen Kenntnis über die jeweilige Clanangehörigkeit gehabt hätten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung bzw. Tötung durch die Familie der Ehegattin sei jedenfalls nachvollziehbar und wohlbegründet. Wie näher dargestellten Länderinformationen zu entnehmen sei, seien Angehörige der Gabooye vom Rest der Bevölkerung isoliert und würden diese keine Mischehen zu anderen Clanangehörigen eingehen. Letztlich sei der Beschwerdeführer als Clanangehöriger der Gabooye und junger Somalier immer von einer Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung durch die Al-Shabaab betroffen.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde habe die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte mit Belanglosem begründet und habe sich nicht umfassend mit der Lage von Clanangehörigen der Gabooye auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer sei nicht schon deshalb unglaubwürdig, weil er und seine Ehegattin erst 5 Monate nach dem Kennenlernen Kenntnis über die jeweilige Clanangehörigkeit gehabt hätten. Die Befürchtung des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung bzw. Tötung durch die Familie der Ehegattin sei jedenfalls nachvollziehbar und wohlbegründet. Wie näher dargestellten Länderinformationen zu entnehmen sei, seien Angehörige der Gabooye vom Rest der Bevölkerung isoliert und würden diese keine Mischehen zu anderen Clanangehörigen eingehen. Letztlich sei der Beschwerdeführer als Clanangehöriger der Gabooye und junger Somalier immer von einer Zwangsrekrutierung bzw. Verfolgung durch die Al-Shabaab betroffen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: zur Person Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die somalische Staatsangehörigkeit und gehört dem Clan der Gabooye an (angefochtener Bescheid, Seite 22). Er ist in XXXX geboren und aufgewachsen (angefochtener Bescheid, Seite 22) und seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am
  7. April 2016 im Bundesgebiet aufhältig (angefochtener Bescheid Seite 17).Er ist in römisch 40 geboren und aufgewachsen (angefochtener Bescheid, Seite 22) und seit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz am
  8. April 2016 im Bundesgebiet aufhältig (angefochtener Bescheid Seite 17). zur Lage in Somalia AMISOM (African Union Mission in Soamlia) hat Al Shabaab weitgehend zurückgedrängt. Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus mehreren Städten, darunter auch XXXX , vertrieben (angefochtener Bescheid, Seite 38).AMISOM (African Union Mission in Soamlia) hat Al Shabaab weitgehend zurückgedrängt. Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus mehreren Städten, darunter auch römisch 40 , vertrieben (angefochtener Bescheid, Seite 38). Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12 bis 16-jährigen Buben. Manchmal wird Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit - und durch die Aussicht auf Sold. Al Shabaab rekrutiert für gewöhnlich in Moscheen oder religiösen Veranstaltungen (angefochtener Bescheid, Seite 60). Al Shabaab führt in Städten, wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen (von Kindern) durch. In jenen ländlichen Gebieten, die unter der Kontrolle von Al shabaab stehen, kommt die (Zwangs)Rekrutierung (von Kindern) immer noch vor, ist aber die Ausnahme. Generell ist es unwahrscheinlich, dass Al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (angefochtener Bescheid, Seite 62). Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft. Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen. In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (angefochtener Bescheid, Seite 74). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn (angefochtener Bescheid, Seite 74). Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (angefochtener Bescheid, Seite 75). Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten "4.5 Lösung" organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans bzw. Minderheitenclans zufällt. So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert. Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (angefochtener Bescheid, Seite 78). Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion. Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert. Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung - nicht aber systematisch von staatlichen Stellen - wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Allerdings datieren die letzten - unbestätigten - Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen. In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt (angefochtener Bescheid, Seite 78ff). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab: Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen. Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt. Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein. So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (angefochtener Bescheid, Seite 79).
  9. Beweiswürdigung: Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen (auch in der Beschwerde) unbestrittenen Feststellungen. Die vom Beschwerdeführer behauptete konkret seine Person betreffende Bedrohung in Somalia konnte - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - nicht glaubhaft gemacht werden, weshalb dazu auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. Es kann der belangten Behörde jedenfalls nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung wegen einer Mischehe mit einer Mehrheitsclanangehörigen schon allein mangels Plausibilität als nicht glaubhaft angesehen hat. Laut den (auch von der belangten Behörde herangezogenen) Länderberichten stellt der Clan eines Somaliers die Grundlage seiner Identität dar. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau selbst nach 5 Monaten Beziehung keine Kenntnis über die Clanzugehörigkeit des jeweils anderen gehabt haben sollen, kann - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - dementsprechend nicht überzeugen (angefochtener Bescheid, Seite 13 und Seite 105). Sogar der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf (von ihm auch wiedergegebene) Länderberichte, wonach Angehörige seines behaupteten Clans der Gabooye keine Mischehe mit anderen Clans eingehen würden, weshalb auch vor diesem Hintergrund die dargestellte Unkenntnis des Beschwerdeführers in Bezug auf den Clan seiner zukünftigen Ehefrau nicht verstanden werden kann. Schon allein aufgrund dieser mit den Länderberichten nicht in Einklang stehenden Ausführungen des Beschwerdeführers kann - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden. Hinzu kommt, dass - wie von der belangten Behörde auch aufgezeigt - nicht eingesehen werden kann, weshalb die sich dezidiert gegen eine Heirat aussprechende Familie einen weiteren Kontakt der Mehrheitsclanangehörigen mit dem Beschwerdeführer nicht verhindert und damit sogar (für beinahe 4 Monate) bis zur Ausreise des Beschwerdeführers zugelassen hat (angefochtener Bescheid Seite 105). Es bestehen daher insgesamt keine Gründe, die Beweiswürdigung der belangten Behörde in Zweifel zu ziehen, zumal diese in diesen Punkten vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht (zumindest substantiiert) in Abrede gestellt worden ist. Die bloß allgemein aufgestellte Behauptung des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die Beweiswürdigung erschöpfe sich in Belanglosem, ist für sich allein jedenfalls nicht geeignet, die vorliegende Beweiswürdigung und damit den (nicht)festgestellten Sachverhalt ausreichend in Zweifel zu ziehen (siehe dazu u.a. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. Dezember 2016, Ra 2016/09/0104). Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers kann daher - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - insgesamt nicht als glaubhaft befunden werden, weshalb diesbezüglich auch keine Feststellungen getroffen werden konnten. Lediglich der Vollständigkeit ist anzumerken, dass auch der weitere Verbleib der (laut eigenen Angaben) ebenfalls bedrohten Familie des Beschwerdeführers in Somalia mit seiner Fluchtgeschichte nicht in Einklang gebracht werden könnte (angefochtener Bescheid Seite 15, Befragung vom
  11. November 2017: "Mein Schwiegervater wollte von ihm wissen, wo ich bin, aber mein Vater weigerte sich ihm dies zu sagen. Dann schnitt ihm mein Schwiegervater den Finger ab um meinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen." sowie Seite 9: "Der Kontakt zu meiner Frau ist bereits bei meiner Ausreise abgebrochen, der letzte Kontakt zu meinen Eltern war vor 5 Monaten, also weiß ich die aktuellen Aufenthaltsorte nicht. Beim letzten Kontakt waren alle noch in XXXX ."). Auch beschränkte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Rahmen der Erstbefragung alleine auf eine allgemeine Diskriminierung wegen seiner Clanzugehörigkeit. Die von ihm in weiterer Folge bei der Einvernahme vor der belangten Behörde - und letztlich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht - geäußerten Probleme aufgrund einer Mischehe nannte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung hingegen nicht. Dabei wird von der erkennenden Richterin zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe bezieht und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dass der Beschwerdeführer allerdings die in weiterer Folge geäußerte Bedrohung aufgrund einer Mischehe nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar.Lediglich der Vollständigkeit ist anzumerken, dass auch der weitere Verbleib der (laut eigenen Angaben) ebenfalls bedrohten Familie des Beschwerdeführers in Somalia mit seiner Fluchtgeschichte nicht in Einklang gebracht werden könnte (angefochtener Bescheid Seite 15, Befragung vom
  12. November 2017: "Mein Schwiegervater wollte von ihm wissen, wo ich bin, aber mein Vater weigerte sich ihm dies zu sagen. Dann schnitt ihm mein Schwiegervater den Finger ab um meinen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen." sowie Seite 9: "Der Kontakt zu meiner Frau ist bereits bei meiner Ausreise abgebrochen, der letzte Kontakt zu meinen Eltern war vor 5 Monaten, also weiß ich die aktuellen Aufenthaltsorte nicht. Beim letzten Kontakt waren alle noch in römisch 40 ."). Auch beschränkte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Rahmen der Erstbefragung alleine auf eine allgemeine Diskriminierung wegen seiner Clanzugehörigkeit. Die von ihm in weiterer Folge bei der Einvernahme vor der belangten Behörde - und letztlich auch vor dem Bundesverwaltungsgericht - geäußerten Probleme aufgrund einer Mischehe nannte der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung hingegen nicht. Dabei wird von der erkennenden Richterin zwar nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe bezieht und diese daher nur in aller Kürze angegeben und protokolliert wurden. Dass der Beschwerdeführer allerdings die in weiterer Folge geäußerte Bedrohung aufgrund einer Mischehe nicht einmal ansatzweise erwähnte, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Sonstige Anhaltspunkte, die für eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in Somalia sprechen würden, liegen nicht vor, und wurden solche auch (in der Beschwerde) nicht behauptet, weshalb insgesamt keine Feststellungen in Bezug auf eine allfällige Verfolgung des Beschwerdeführers getroffen werden konnten. zu den Länderfeststellungen Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der - im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den von der belangten Behörde - getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal auch die vom Beschwerdeführer eingebrachten Länderinformationen keine substanziellen Widersprüche aufzeigen.
  13. Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  14. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  15. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  16. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  17. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Im vorliegenden Fall ist eine konkret gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung - wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt - nicht hervorgekommen. Aber auch eine den Beschwerdeführer treffende Verfolgung aufgrund bestimmter Eigenschaften kann nicht erkannt werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden, sondern sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  18. Februar 2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m.). Wie den Feststellungen zur Lage in Somalia zwar zu entnehmen ist, unterliegen Angehörige eines Minderheitenclans in Somalia zwar zweifelsohne nach wie vor gesellschaftlichen Diskriminierungen und Schikanen. Von einer systematischen Vertreibung - von staatlichen Stellen oder nicht staatlichen Akteure - oder massiv diskriminierenden Benachteiligungen sämtlicher Mitglieder der Gabooye und damit von einer asylrechtlichen (Gruppen)Verfolgung im oben beschriebenen Sinn kann - auch im Hinblick auf ihre Repräsentation im somalischen Parlament und der somalischen Regierung - jedoch nicht ausgegangen werden. Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zum Clan der Gabooye in Somalia im Ergebnis zu verneinen. Dass jeder junge Somalier - wie vom Beschwerdeführer in der Beschwerde erstmals behauptet - der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab unterliegen soll, kann den vorliegenden Länderberichten ebenso nicht entnommen werden. Wie festgestellt wurde, soll es in Somalia nämlich nur fallweise und in Bezug auf die nicht unter der Kontrolle der Al Shabaab stehende Heimatregion des Beschwerdeführers sogar eher unwahrscheinlich zu Zwangsrekrutierungen von Kindern im Alter von 12 und 16 Jahren kommen. Eine (allgemeine) Verfolgung des mittlerweile volljährigen Beschwerdeführers kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, weshalb schon aus diesem Grund eine nähere Auseinandersetzung mit dem im Übrigen auch nicht näher dargelegten Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht erforderlich war. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer - wie schon von der belangten Behörde zu Recht erkannt - im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer - wie schon von der belangten Behörde zu Recht erkannt - im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  19. Mai 2014, ZI. Ra 2014/20/0017, ausgeführt, dass für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien maßgeblich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  20. Mai 2014, ZI. Ra 2014/20/0017, ausgeführt, dass für die Auslegung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG folgende Kriterien maßgeblich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf den gegenständlichen Fall angewendet, bedeuten diese Grundsätze Folgendes: Wie in der Beweiswürdigung näher ausgeführt, teilt das erkennende Gericht die - auf einem ordentlichen Ermittlungsverfahren beruhende - oben dargestellte Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig und nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall ist der maßgebliche Sachverhalt daher aus der Aktenlage als geklärt anzusehen und es liegt kein Hinweis auf relevante Verfahrensfehler vor. Der Beschwerdeführer hat den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt - wie in der Beweiswürdigung näher dargestellt - lediglich substanzlos bestritten und sein Vorbringen nur wiederholt und bekräftigt. Auch hat sich in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Zudem haben sich seit der Erhebung der Beschwerde keine wesentlichen und entscheidungsrelevanten Veränderungen der Lage in Somalia ergeben. Es hat sich daher insgesamt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vlg. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W256.2181425.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.