RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum09.03.2020 GeschäftszahlW264 2189457-1 SpruchW264 2189457-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.2.2018, 1118372407-160815063/BMI-EAST_WEST, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.2.2018, 1118372407-160815063/BMI-EAST_WEST, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der BF stellte am 24.5.2016 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz (Beweis: AS 35 "applied for asylum in Hungary on 24.5.2016" und EURODAC-Treffer HU XXXX vom 24.5.2016 laut Niederschrift über die Erstbefragung, GZ XXXX , Punkt 12).
- Der BF stellte am 24.5.2016 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz (Beweis: AS 35 "applied for asylum in Hungary on 24.5.2016" und EURODAC-Treffer HU römisch 40 vom 24.5.2016 laut Niederschrift über die Erstbefragung, GZ römisch 40 , Punkt 12).
- Dennoch reiste der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.6.2016 hier in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
- Er wurde durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Fluchtgrunde erstmals befragt und gab der BF an, er spreche auch Paschtu (exzellente Kenntnisse), Englisch (exzellente Kenntnisse), Urdu (Exzellente Kenntnisse) und Arabisch (gut). Als Religion gab er an "Islam, Sunnit". Die Einvernahme wurde in Dari durchgeführt. Auf Seite 2 der Niederschrift über die Erstbefragung, GZ XXXX , ist zur Frage "verstehen Sie den Dolmetscher?" "ja" angekreuzt und ist der letzten Seite zu entnehmen: "die aufgenommene Niederschrift wurde in einer mir für mich verständlichen Sprache rückübersetzt" und ist "nein" zu der Frage "Haben Sie Ergänzungen / Korrekturen zu machen?" angekreuzt und zu der Frage "Haben Sie alles verstanden?" "ja" angekreuzt.
- Er wurde durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinem Fluchtgrunde erstmals befragt und gab der BF an, er spreche auch Paschtu (exzellente Kenntnisse), Englisch (exzellente Kenntnisse), Urdu (Exzellente Kenntnisse) und Arabisch (gut). Als Religion gab er an "Islam, Sunnit". Die Einvernahme wurde in Dari durchgeführt. Auf Seite 2 der Niederschrift über die Erstbefragung, GZ römisch 40 , ist zur Frage "verstehen Sie den Dolmetscher?" "ja" angekreuzt und ist der letzten Seite zu entnehmen: "die aufgenommene Niederschrift wurde in einer mir für mich verständlichen Sprache rückübersetzt" und ist "nein" zu der Frage "Haben Sie Ergänzungen / Korrekturen zu machen?" angekreuzt und zu der Frage "Haben Sie alles verstanden?" "ja" angekreuzt. Als Fluchtgrund gab er an wie folgt (Auszug aus der Erstbefragung): Bild kann nicht dargestellt werden
- Am 23.1.2018 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA" oder "belangte Behörde") die niederschriftliche Einvernahme statt. Die Einvernahme wurde in der Sprache Dari durchgeführt. Auf die Frage "Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?" gab er zur Antwort: "Ich habe die Wahrheit gesagt, alles wurde mir korrekt rückübersetzt" (NS BFA S. 3). Der BF wurde vom BFA zu Beginn seiner Einvernahme informiert, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens beeinträchtigen können. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß zu erzählen (NS BFA S. 5). Der BF gab als Fluchtgrund an, während seiner Studienzeit an den Universitäten Kabul und Kunduz politisch aktiv gewesen zu sein und "mehrere Seminare gehalten und daran teilgenommen" zu haben. An der Universität habe es Seminare, welche von den Vereinten Nationen abgehalten wurden, gegeben, wo es um Menschen- und Frauenrechte gegangen sei. Er selbst sei "kein besonders religiöser Mensch" und für ihn sei "die Religion nicht wichtig", er habe aktiv an den Seminaren teilgenommen und sich deshalb einige Probleme mit einigen Professoren eingehandelt, insbesondere mit XXXX , welcher Mitglied der islamischen Partei in Afghanistan sei und habe der BF absichtlich schlechte Noten erhalten und sei er schikaniert worden (NS BFA S. 6). Diesem Professor habe es missfallen, dass der BF keinen Bart getragen habe und auch die Kleidung habe ihm missfallen (NS BFA S. 8). Eines Tages habe der BF ein Seminar über Menschenrechte gehalten und habe ihn ein anderer Student als "Spion der Amerikaner" beschimpft. Daraufhin habe sich der BF auf eine Diskussion eingelassen und gefragt "was uns die Religion jemals gebracht hat" (NS BFA S. 6). Nach dem Seminar sei der BF von diesem Studenten und anderen Personen "beschimpft und verprügelt" worden und sei er anschließend auf der Uni "nicht gern gesehen" gewesen, da er kein religiöser Mensch sei, so der BF. Man habe ihn schikaniert und beschimpft als Ungläubigen (NS BFA S. 6).Der BF gab als Fluchtgrund an, während seiner Studienzeit an den Universitäten Kabul und Kunduz politisch aktiv gewesen zu sein und "mehrere Seminare gehalten und daran teilgenommen" zu haben. An der Universität habe es Seminare, welche von den Vereinten Nationen abgehalten wurden, gegeben, wo es um Menschen- und Frauenrechte gegangen sei. Er selbst sei "kein besonders religiöser Mensch" und für ihn sei "die Religion nicht wichtig", er habe aktiv an den Seminaren teilgenommen und sich deshalb einige Probleme mit einigen Professoren eingehandelt, insbesondere mit römisch 40 , welcher Mitglied der islamischen Partei in Afghanistan sei und habe der BF absichtlich schlechte Noten erhalten und sei er schikaniert worden (NS BFA S. 6). Diesem Professor habe es missfallen, dass der BF keinen Bart getragen habe und auch die Kleidung habe ihm missfallen (NS BFA S. 8). Eines Tages habe der BF ein Seminar über Menschenrechte gehalten und habe ihn ein anderer Student als "Spion der Amerikaner" beschimpft. Daraufhin habe sich der BF auf eine Diskussion eingelassen und gefragt "was uns die Religion jemals gebracht hat" (NS BFA S. 6). Nach dem Seminar sei der BF von diesem Studenten und anderen Personen "beschimpft und verprügelt" worden und sei er anschließend auf der Uni "nicht gern gesehen" gewesen, da er kein religiöser Mensch sei, so der BF. Man habe ihn schikaniert und beschimpft als Ungläubigen (NS BFA S. 6). Eines Tages, als er in Begleitung eines Freundes zum Studentenheim ging, hätten zwei Männern auf Motorrädern auf sie geschossen, wobei der Freund ums Leben gekommen sei. Die Polizei habe den BF befragt und er habe sich ein oder zwei Tage nicht mehr aus dem Studentenheim getraut. Er sei dann zu seinem Vater gegangen und habe dieser gesagt, der BF müsse aus Afghanistan fliehen. Von einem Mitbewohner und von seinem Vater habe sich der BF Geld für die Flucht ausgeborgt. Während seiner Zeit zuhause habe er auch Drohanrufe bekommen, wo man ihm gesagt hätte, dass "dieser Vorfall Gottes Strafe" sei (NS BFA S. 6). Dieser Art habe es zwei Drohanrufe gegeben (NS BFA S. 9). Sein Sozialleben beschrieb er als "normales Leben, ganz gut, besser als andere" (NS BFA S. 10). Die afghanische Bevölkerung bezeichnete er als "zurückgeblieben und sehr konservativ" (NS BFA S. 10). Die Niederschrift wurde dem BF rückübersetzt und gab er daraufhin an, dass alles richtig und vollständig ist und alles richtig wiedergegeben wurde" (NS BFA S. 11). Es trägt die Niederschrift auf S. 12 sowie jede Einzelseite der Niederschrift die Unterschrift des BF.
- Dem Fremdakt des BFA liegen folgende Dokumente bzw Kopien von folgenden Dokumenten ein: * Ersuchen des AMS Oberösterreich über Aufenthaltsrecht wegen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung * Beschäftigungsmeldung des AMS betreffend Dienstverhältnis bei XXXX GmbH, 1.9.2017 bis 31.8.2021* Beschäftigungsmeldung des AMS betreffend Dienstverhältnis bei römisch 40 GmbH, 1.9.2017 bis 31.8.2021 * Bericht der LPD Oberösterreich PI XXXX vom 18.10.2016, XXXX , über IS Verdacht bei Asylwerbern in XXXX* Bericht der LPD Oberösterreich PI römisch 40 vom 18.10.2016, römisch 40 , über IS Verdacht bei Asylwerbern in römisch 40 * Empfehlungsschreiben des GF der XXXX GmbH, XXXX , vom 10.1.2018, wonach der BF ein ausgezeichneter Mechatronik-Lehrling sei und die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sei, den BF nach Lehrabschluss weiter im Unternehmen zu beschäftigen, da er großes Potential als Mechatroniker habe und auch aufgrund seiner Fremdsprachenkenntnisse international einsetzbar sei* Empfehlungsschreiben des GF der römisch 40 GmbH, römisch 40 , vom 10.1.2018, wonach der BF ein ausgezeichneter Mechatronik-Lehrling sei und die Wahrscheinlichkeit sehr hoch sei, den BF nach Lehrabschluss weiter im Unternehmen zu beschäftigen, da er großes Potential als Mechatroniker habe und auch aufgrund seiner Fremdsprachenkenntnisse international einsetzbar sei * Schreiben der Bürgermeisterin der Gemeinde XXXX , XXXX , vom 12.1.2018, wonach der BF als Dolmetsch, Begleiter für Arztbesuche ehrenamtlich tätig war* Schreiben der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch 40 , römisch 40 , vom 12.1.2018, wonach der BF als Dolmetsch, Begleiter für Arztbesuche ehrenamtlich tätig war * Bestätigung der CARITAS, Sozialpäd. XXXX , undatiert, über die erfolgreichen Deutschprüfungen A2 und B1 und über ehrenamtliche Tätigkeiten des BF, welcher laut der Bestätigung schon viele Freunde habe* Bestätigung der CARITAS, Sozialpäd. römisch 40 , undatiert, über die erfolgreichen Deutschprüfungen A2 und B1 und über ehrenamtliche Tätigkeiten des BF, welcher laut der Bestätigung schon viele Freunde habe * 4 Kopien von Fotos, eines davon in einer Kirche vor dem Hochaltar mit einem davor befindlichen Chor * Prüfungszeugnis A1 - Fit für Österreich vom 18.2.2017 * Zeugnis des ÖIF vom 6.3.2017 über Deutsch A1 (363 Punkte von 400 Punkten erreicht) * Prüfungszeugnis Deutsch-Test für Österreich vom 20.5.2017 "bestanden", Gesamtergebnis B1 * Urkunde über Teilnahme an Gitarre-Kurs vom 21.6.2017 * Teilnahmebestätigung über "Dolmetschen von und für MigrantInnen", ausgestellt von CARITAS * Lehrvertrag zwischen dem BF und XXXX GmbH vom 10.8.2017 im Lehrberuf "Mechatroniker, Hauptmodul: Fertigungstechnik"* Lehrvertrag zwischen dem BF und römisch 40 GmbH vom 10.8.2017 im Lehrberuf "Mechatroniker, Hauptmodul: Fertigungstechnik" * Einberufung in Berufsschule XXXX vom 20.11.2017* Einberufung in Berufsschule römisch 40 vom 20.11.2017 * Stellungnahme zum LIB Afghanistan vom 26.1.2018 * Übersetzung der vorgelegten Tazkira * Empfehlungsschreiben der XXXX vom 13.3.2018, wonach der BF bei ihr wohnt, als Familienmitglied angesehen werde und beim Mozart-Requiem mitsang und im Kinderchor mitwirkte* Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 13.3.2018, wonach der BF bei ihr wohnt, als Familienmitglied angesehen werde und beim Mozart-Requiem mitsang und im Kinderchor mitwirkte * Teilnahmebestätigung über ein 2tägiges Lehrlings-Training der XXXX GmbH und XXXX Consulting zum Thema "Teamarbeit: Gemeinsam erreichen wir mehr!"* Teilnahmebestätigung über ein 2tägiges Lehrlings-Training der römisch 40 GmbH und römisch 40 Consulting zum Thema "Teamarbeit: Gemeinsam erreichen wir mehr!"
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.
- Am 14.12.2018 langte das mit 12.2.2018 datierte Schreiben des BF beim BFA ein, worin er Folgendes mitteilte: Bild kann nicht dargestellt werden
- Dagegen wurde mit Schriftsatz des Rechtsberaters ARGE Rechtsberatung Volkshilfe Flüchtlings- und Migrantinnenbetreuung GmbH vom 13.3.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin Anträge gestellt und näher begründet, womit der Bescheid des BFA bekämpft wird.
- Der Fremdakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 16.3.2018 ein.
- Am 6.12.2018 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Auszug aus der Verhandlungsschrift: (Anm: "*" bedeutet, dass der BF ohne vorherige Übersetzung die Antwort in deutscher Sprache gab)Anmerkung, "*" bedeutet, dass der BF ohne vorherige Übersetzung die Antwort in deutscher Sprache gab) "Der BF bringt vor er habe 3 Jahre lang an der Universität Kabul Islamisches Recht studiert. BF wird aufgefordert den Namen, die Volksgruppenzugehörigkeit, das Religionsbekenntnis und die Heimatprovinz auf ein Blatt Papier zu schreiben und wird dies als Beilage ./C zur Verhandlungsschrift genommen. R: In welchem Land und in welcher Provinz leben Ihre Eltern und wie heißen die? BF:*) Ich habe Eltern und einen Bruder. Sie alle leben in - der große Bruder lebt alleine - in Kunduz. R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu diesen und über welches Medium? BF*) Sehr schwer, aufgrund des nicht immer funktionierenden Handy-Netzes, aber ich habe Kontakt. R: In welchem Land und in welcher Provinz leben, Ihre Onkel, Tanten und wie heißen die? BF: *) Die Familie meiner Mutter und meines Vaters war sehr groß. Mein Vater hat sieben Halbschwestern und zwei richtige Schwestern. Sie leben in Kunduz. Von meinen Onkeln (Halbbrüder des Vaters) lebt noch einer in Kunduz. R: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu diesen und über welches Medium? BF:*) Ich habe keine Kontakt zu dem Onkel oder die Tanten. R: Haben Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich eine Schule besucht? Wie lange? BF: Ich habe an der Uni Kabul drei Jahre Recht studiert. R: Haben Sie vor Ihrer Einreise nach Österreich Berufserfahrung erlangt? Wie viele Jahre? BF: Wenn ich frei hatte, habe ich meinem Vater geholfen. Mein Vater hatte ein Geschäft. R: Wo lebt Ihr Vater jetzt? BF*) Er lebt in Kunduz und hat noch ein Geschäft für Schneiderbedarf. Befragt wie es dem Vater mit dem Geschäft finanziell geht, gibt der BF an: Es ist eine große Familie, es geht, ich sage nicht sehr gut, aber es geht. Die R fordert BF auf, nun in Ruhe in freier Erzählung nochmals die Gründe, warum das Herkunftsland verlassen und ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß zu erzählen. Lassen Sie nichts weg! Nehmen Sie sich Zeit und erzählen Sie ganz konkret und mit Details. Falsche Angaben beeinträchtigen die Glaubwürdigkeit Ihres Fluchtberichts. Sie haben nun die Möglichkeit von sich aus alles zu erzählen, ohne auf Fragen von mir warten zu müssen. BF führt aus wie folgt: Wie ich bereits gesagt habe, bin ich in einer muslimischen Familie geboren. Ich war ca. 6 Jahre alt, als ich AFG verlassen habe und nach Pakistan gegangen bin. Meine ganze Familie ging nach Pakistan. Es herrschte damals in AFG Krieg. Ca. 9 bis 10 Jahre sind wir in Pakistan geblieben. Die pakistanische Regierung hat sich entschieden, dass die Afghanen Pakistan verlassen und zurück nach AFG gehen müssen. Die ganze Familie ist zurück nach AFG, nach Kunduz gegangen. Wir haben dort von Neuem angefangen zu leben. Ich habe unterschiedliche Kurse in Pakistan besucht. Diese Kurse habe ich in Kunduz weitergeführt, ebenso wie die Schule. Ich habe die Aufnahmeprüfung für die Uni geschafft. Ich war an der Uni in Kunduz. Diese habe ich für zwei Jahre besucht. Die Sicherheitslage hat sich in Kunduz drastisch verändert. Deswegen konnte ich nicht länger dort die Uni besuchen, so wie ich es wollte. Ich habe den Wechsel an die Uni in Kabul mit großen Schwierigkeiten geschafft. Ich habe die Uni in Kabul dann normal weiter besucht. Ich war sehr aktiv und hatte eigene Ideen. Meine Ideen waren anderes, als die der Mehrheit in AFG. Ich habe immer wieder viele unterschiedliche Fragen an meine Professoren der UNI gehabt. R: Welche Fragen waren das? BF: Ich habe immer wieder über das Islamische Recht, die Scharia Fragen gestellt, ich wollte wissen, warum die Sachen so sind, wie sie sind. Es gibt viele internationale Gesetze, die in AFG nicht geduldet werden. Auf Befragen welche Gesetze der BF meint, bringt er vor in deutscher Sprache: zB Frauen dürfen nicht Richter sein." Auf Befragen welche "internationalen Gesetze " der BF meint*): Es gab dort viele internationale NGOs die für die Entwicklung der jüngeren Generationen zuständig waren., z.B. Human Rights, UNAMA und auch viele NGOs waren von einem einzelnen Land. R: Haben Sie sich persönlich mit Frauenrechten beschäftigt? BF*) Ja genau. Weiter in Dari: Es gab auch andere internationale Rechte, die überall gültig sind, aber in AFG nicht. Z.B., dass alle Menschen die gleichen Rechte haben sollen. Diesbezüglich habe ich sehr viele Fragen gehabt. R: Woher haben Sie gewusst, dass es solche internationalen Rechte gibt? BF*) Ich war immer sehr aktiv. Ich habe sogar Papiere ausgeteilt, und diese Informationen verbreitet, weil ich wollte, dass die jungen Leute das von AFG wissen, sondern auch von "draußen". Die Papiere habe ich nicht "selbst erstellt". Sie waren von NGO¿s. Befragt von welchen NGO¿s die Papiere waren, gibt der BF an: Sie waren etwa von US-Aid, das ist von Amerika, eine amerikanische NGO für die Hilfe für AFG. Auf Befragen ob ich mit Personen von US-Aid persönlich zu tun hatte: Das waren Leute, die für die US-Aid Vorort angestellt waren. Es gibt auch afghanische Aktivisten. R: Wie sind Sie mit diesen Leuten in Berührung gekommen? BF: Ich war nicht religiös und selbst sehr aktiv. Deswegen wurde ich auch von manchen Menschen sehr schlecht behandelt. Meine Schwester XXXX ist verheiratet. Es geht ihr aber bei der Schwiegerfamilie nicht gut. Sie ist ein Jahr älter als ich. Meine Schwester kann nur einmal pro Jahr zu den Eltern nach Hause kommen. Sie lebt auch in Kunduz, aber weiter weg. Die Schwiegerfamilie behandelt meine Schwester nicht gut, z.B. sie darf kein Handy haben. Deswegen wollte ich immer über die Rechte der Unterdrückten reden. Ein Beispiel war meine Schwester, weil sie keine Grundrechte hatte.BF: Ich war nicht religiös und selbst sehr aktiv. Deswegen wurde ich auch von manchen Menschen sehr schlecht behandelt. Meine Schwester römisch 40 ist verheiratet. Es geht ihr aber bei der Schwiegerfamilie nicht gut. Sie ist ein Jahr älter als ich. Meine Schwester kann nur einmal pro Jahr zu den Eltern nach Hause kommen. Sie lebt auch in Kunduz, aber weiter weg. Die Schwiegerfamilie behandelt meine Schwester nicht gut, z.B. sie darf kein Handy haben. Deswegen wollte ich immer über die Rechte der Unterdrückten reden. Ein Beispiel war meine Schwester, weil sie keine Grundrechte hatte. Auf Befragen was ich unter "Grundrechte" verstehe: Ein Mensch ist frei geboren und sollte seine Freiheit haben, also Freiheit. Meine Schwester hat bei dieser Familie gar keine Freiheit. Auf Befragen ob ich mit meinem Vater einmal darüber gesprochen habe: Viel zu viel, mit meiner ganzen Familie. Zu den Grundrechten gehört auch, dass man seinen Lebenspartner selbst aussuchen darf. Bei uns ist das anders gelaufen. Als meine Schwester und ihr jetziger Ehemann noch Kinder waren, hat meine Mutter mit meiner Tante mütterlicherseits ausgemacht, dass die beiden heiraten sollen. Meine Schwester ist eine intelligente Frau, sie hat die Schule besucht. Ihr Mann ist Analphabet. Er ist in AFG aufgewachsen und verhält sich auch so. [Der BF hinterlässt einen gemütserregten Eindruck, seit dem zuletzt vorgebrachten Satz] Der BF bittet um eine kurze Unterbrechung. R: Haben Sie an der Universität auch selbst Seminare abgehalten als Vortragender? BF: Selbst nicht. Aber ich habe mit den Personen, die ich kannte immer darüber geredet. R: Welche Personen waren das zum Bsp? BF: Ich habe meist mit einem Freund namens XXXX diesbezüglich gesprochen. Er war aus einer sehr gebildeten Familie. Sein Vater hat auch auf der Universität an der technischen Fakultät unterrichtet.BF: Ich habe meist mit einem Freund namens römisch 40 diesbezüglich gesprochen. Er war aus einer sehr gebildeten Familie. Sein Vater hat auch auf der Universität an der technischen Fakultät unterrichtet. R: Wie war das Verhältnis zu diesem Vater von XXXX ?R: Wie war das Verhältnis zu diesem Vater von römisch 40 ? BF: Ich hab gewusst, dass er auch an der Uni unterrichtet, aber eine konkrete Beziehung hatte ich nicht zu ihm. Er hat Physik unterrichtet. Wir hatten nichts miteinander zu tun. R: Wie war das Verhältnis zu Ihren Professoren während Ihres Studiums? BF: Ich kann Ihnen sagen, dass meine Beziehung zu denen sehr schlecht war. Meine Beziehung war zu einem Professor, der Philosophie unterrichtete, sehr gut. Er hieß - weiter auf deutsch: - ich habe den Namen vergessen. Befragt ob dieser Professor etwas mit der Flucht des BF zu tun hat, gibt er an: Nein, er war ein guter Mensch. R: Wer war dann ein so schlechter Mensch, dass Sie veranlasst wurden AFG zu verlassen? BF: Ich hatte eine ganz schlechte Beziehung zu einem Professor, der Arabisch unterrichtet hat. Ich habe ja schon zu Beginn erwähnt, dass ich neben Dari und Paschto und Urdu auch Arabisch und auch Englisch spreche. Arabisch kann ich nicht so gut sprechen, aber ich kann es lesen und verstehen. Die Rechtsbücher waren in Arabisch, in Dari auch. Alle Bücher, die von "Hadis" handelten, das ist von der Wertigkeit her wie der Koran zu sehen und 90% von "Hadis" wirkt auf unser Recht. Der Professor, der Arabisch unterrichtet hat, hieß XXXX und war Mitglied bei Hezbe Islam und er war ein großer religiöser Führer von Jamat Tabliq Afghanistan, die missionieren.Die Rechtsbücher waren in Arabisch, in Dari auch. Alle Bücher, die von "Hadis" handelten, das ist von der Wertigkeit her wie der Koran zu sehen und 90% von "Hadis" wirkt auf unser Recht. Der Professor, der Arabisch unterrichtet hat, hieß römisch 40 und war Mitglied bei Hezbe Islam und er war ein großer religiöser Führer von Jamat Tabliq Afghanistan, die missionieren. R: Haben Sie gewusst, dass der Professor missionierte? BF*: Ja ja, jeder weiß. R: Was hat der Professor zu Ihnen gesagt, wenn Sie mit ihm gesprochen haben? BF*: Er war der unfreundlichste Mensch an der Universität und war sauer, wenn man Fragen gestellt hat. Zum Beispiel viele Mitglieder seiner Familie waren in Haft, weil sie Mitglieder unterschiedlicher terroristischer Gruppierungen waren. Er sprach immer wieder darüber, wie eine islamische Regierung sein soll. Als er darüber gesprochen hat, wie eine islamische Regierung aussehen soll, habe ich Fragen gestellt: zB warum wird einem Dieb die Hand abgehackt? Was ist die Idee dahinter? Warum soll das so sein? Er hat immer wieder über die islamischen Gesetze so gesprochen, dass wir keine Fragen stellen dürfen. Die Gesetze sind einfach so und wir müssen es akzeptieren. Auch wenn es nicht logisch erscheint, müsse man die Gesetze befolgen, weil sie von Gott sind. R: War er damit einverstanden, dass Sie andere Ansichten hatten als er? BF: Seine Reaktion war immer sehr schlecht. Ich habe keine logische Antwort bekommen. Er hat mir gesagt ich solle aufpassen. R: Warum aufpassen? BF*: keine Ahnung ob ich wegen den Noten aufpassen sollte oder so. Aber ich hatte ziemliche Angst vor ihm, er war groß in der Fakultät. Alle haben ihn respektiert. R: Was ist dann passiert, sodass Sie aus AFG weggegangen sind? BF: da ich immer wieder solche Fragen gestellt habe, war ich allen sehr unangenehm. Meine Kleidungsart war für die alle ein Störelement. Sie waren dagegen. (Weiter auf Deutsch): ich hatte zum Bsp Jeans an. Die anderen hatten afgh. Kleidung. R: Was ist dann wirklich konkret passiert, dass Sie weggegangen sind? BF: Wir waren einmal bei einer Konferenz und waren dort viele junge Leute in meinem Alter. Die Konferenz war an der Uni in Kabul. Ich habe dort eine Rede gehalten. Nachgefragt über welches Thema, gebe ich an: über Frauenrechte und die islamische Scharia. Das war ein oder zwei Monate kurz vor meiner Flucht. R: Versetzen Sie sich zurück auf die Konferenz: Was ist Ihnen aus Ihrer Rede noch erinnerlich? BF: Hauptthema war die Beziehung in der Familie, der Umgang miteinander in der Familie. R: Das ist jetzt ein Überbegriff: Erinnern Sie sich zurück. Was waren Ihre Argumente? Was haben Sie dort gesagt? BF: Ich habe über Frauenrechte gesprochen, weil es für mich sehr wichtig war. Das war das interessanteste Thema. Aufgefordert aus dieser Rede zu erzählen: Ich habe über Rechte in der Familie gesprochen, z.B. welche Rechte eine Frau in der Familie hat, welche Rechte ein Mann in der Familie hat. R: Welche Rechte hat eine Frau? BF: Meiner Meinung nach, man soll keine Unterschiede e zwischen Mann und Frau machen. Beide sollen als Mensch gleiche Rechte haben. Ein interessantes Thema war Scheidung. Frauen dürfen keine Scheidung beantragen, sondern nur die Männer dürfen sie beantragen. Weiter zu den Frauenrechte: Dass Frauen sich ihre Lebenspartner selbst aussuchen dürfen. Sie müssen gleiche Arbeitsrechte habe, wie die Männer, dass sie das Recht auf Bildung haben, so wie Männer. Das sind die Grundrechte, die Frauen haben müssen. In AFG ist das nicht so. Frauen haben nicht die gleichen Rechte wie Männern, sondern viel weniger. Die NGO¿s wollten die Familien über die Rechte informieren, und ich auch. In AFG dürfen die Frauen nicht ohne männliche Begleitung das Haus verlassen, oder ohne die Erlaubnis des Mannes. Wir haben auch darüber gesprochen, wie es sein soll. R: Haben Sie auch zur Scharia gesprochen? BF: Ja. In Form von Fragen und Antworten. Es wurde diskutiert. Manche Leute, die anwesend waren, haben das islamische Recht verteidigt. R: Ich will wissen, was Sie gesagt haben. BF*: Ich will ja jetzt zum Punkt kommen. Weiter auf Dari: Sie haben über islamisches Recht gesprochen. Sie haben versucht das islamische Recht zu verteidigen. Ich habe beispielsweise die unterschiedliche Bestrafung, die es im Islam gibt, genannt. Ich habe gesagt, wenn eine Frau etwas macht und gesteinigt wird, wenn man etwas stielt wird einem die Hand abgehackt. Die Homosexuellen werden an eine Wand gestellt und diese wird zum Einsturz gebracht. Ich wollte wissen, wie kann man so etwas verteidigen. In AFG ist es leider so*) wenn man eine Kleinigkeit über die Religion sagt, nämlich dagegenredet, dann gilt man automatisch als ungläubig. Aber schon wegen Kleinigkeit. Z.B. wenn die sagen, das etwas haram ist und ich sage, dass es halal ist, dann werde ich als Ungläubiger angesehen. Man muss nicht extra austreten aus dem Islam. Ich bin in meine Familie geboren und die ganzen Leute, die zu 100% religiös sind - 100 % der Afghanen sind sehr religiös - und wenn man etwas nicht Religiöses tut, dann ist man für dies ein schlechter Mensch. Z.B. wenn die Gebetsstunde war, bin ich weggegangen, habe mich versteckt und war auch nicht in der Moschee. Auch mein Vater sagte mir immer, du musst tun und machen was die Leute wollen, was werden die Leute sonst über die Familie und mich sagen, nämlich über den Vater, ich war ja der Sohn des Vaters. Ich habe mich vielmals versteckt. Er hat mich dann getestet, ob ich beten war. Ich habe es bejaht und er hat mich gefragt, welche Sure wir gelesen haben. Wenn jemand in AFG nicht religiös ist, seinen religiösen Verpflichtungen nicht nachkommt, hat er automatisch keine Freunde, ist nicht beleibt in Gesellschaft und Familie. Er wird schlecht behandelt. Wenn man etwas gegen die Religion sagt, wird man sofort angegriffen. Als Beispiel führe ich Farhonda an, die auf offener Straße von mehreren Menschen getötet wurde. Die Menschen haben nur gehört, aber nicht gesehen, dass Frau Farhonda etwas gegen die Religion gemacht hat, nämlich den Koran angezündet hat. Sie sind alle auf sie losgegangen. Man darf dort nicht frei über eigene Ideen reden und sich frei äußern. R: Was hat Ihr Vater gemacht, als er darauf kam, dass Sie nicht beim Beten waren, obwohl Sie dies gesagt hatten? BF: Spätestens ab dem
- Lebensjahr muss man beten und die Moschee besuchen. Da ich dies nicht tat, wurde ich mehrmals vom Vater geschlagen. Ihm war sehr wichtig, was die anderen über uns dachten. R: Was waren die Gründe, warum Sie aus AFG weggegangen sind? BF: Nachdem die Konferenz zu Ende war, kam es zum Streit. Die Leute, die gegen meine Ideen waren, gingen auf mich los. Nur weil meine Ideen gegen den Islam waren, wurde ich von den Studenten geschlagen. Ich bin nach Hause gegangen. Ein paar Tage bin ich nicht in die UNI gegangen. Dann habe ich wieder meinen normalen Studienbetrieb aufgenommen. Ich bin aber von der Einstellung her so geblieben wie ich war. Mein Leben und die Fragen an der UNI sind so weitergegangen. Ich habe weiterhin solche Fragen gestellt. Eines Tages ist es zwischen mir und dem zuvor genannten Professor XXXX zu einer Diskussion gekommen. Für manche Studenten war der Professor der beliebteste Professor. Sie hatten die gleichen Ideen wie er und haben die Ideen auch verteidigt. XXXX verbot mir weitere Fragen zu stellen.BF: Nachdem die Konferenz zu Ende war, kam es zum Streit. Die Leute, die gegen meine Ideen waren, gingen auf mich los. Nur weil meine Ideen gegen den Islam waren, wurde ich von den Studenten geschlagen. Ich bin nach Hause gegangen. Ein paar Tage bin ich nicht in die UNI gegangen. Dann habe ich wieder meinen normalen Studienbetrieb aufgenommen. Ich bin aber von der Einstellung her so geblieben wie ich war. Mein Leben und die Fragen an der UNI sind so weitergegangen. Ich habe weiterhin solche Fragen gestellt. Eines Tages ist es zwischen mir und dem zuvor genannten Professor römisch 40 zu einer Diskussion gekommen. Für manche Studenten war der Professor der beliebteste Professor. Sie hatten die gleichen Ideen wie er und haben die Ideen auch verteidigt. römisch 40 verbot mir weitere Fragen zu stellen. R:; Hat die Universität Sie nie ausgeschlossen? BF: Nein. R: Auf Befragen an wie vielen UNIs ich eingeschrieben war: Auf jener in Kunduz und auf jener in Kabul. Auf befragen, wie es dazu kam, dass er dachte, jetzt flüchten zu müssen, gibt der BF an: Nach der Diskussion mit XXXX war ich eines nachts auf dem Weg zum Studentenheim. Mein Freund und ich waren unterwegs. Wir haben noch etwas eingekauft. Ich habe eine Schießerei, ganz in der Nähe wahrgenommen. Ich habe mich auf den Boden gelegt. Das war für mich normal, es passiert immer wieder dort. Ich habe im
- Bezirk in Kabul gelebt. Der
- Bezirk gehört zu einem der unsichersten Bezirks Kabuls. Ich bin aufgestanden und habe bemerkt, dass mein Freund auf dem Boden liegt und blutete. Er war tot. Danach ist die Polizei gekommen. Wir wurden gefragt, was passiert ist. Ca. eine halbe Stunde wurden die Anwesenden befragt, was passiert ist.Auf befragen, wie es dazu kam, dass er dachte, jetzt flüchten zu müssen, gibt der BF an: Nach der Diskussion mit römisch 40 war ich eines nachts auf dem Weg zum Studentenheim. Mein Freund und ich waren unterwegs. Wir haben noch etwas eingekauft. Ich habe eine Schießerei, ganz in der Nähe wahrgenommen. Ich habe mich auf den Boden gelegt. Das war für mich normal, es passiert immer wieder dort. Ich habe im
- Bezirk in Kabul gelebt. Der
- Bezirk gehört zu einem der unsichersten Bezirks Kabuls. Ich bin aufgestanden und habe bemerkt, dass mein Freund auf dem Boden liegt und blutete. Er war tot. Danach ist die Polizei gekommen. Wir wurden gefragt, was passiert ist. Ca. eine halbe Stunde wurden die Anwesenden befragt, was passiert ist. Auf Befragen, wie viele Personen befragt wurden: Am Anfang als wir unterwegs waren, habe ich nicht bemerkt, wie viele Personen da waren. Als die Polizei da war, waren ex ca. 10 bis 15 Personen. Die Zeugen haben ausgesagt, dass zwei Männer auf einem Motorrad kamen und sie waren verantwortlich, dass mein Freund getötet wurde. Auf Befragen, ob die Polizei gegen die Männer auf dem Motorrad ermittelt hat, gebe ich an: die Polizei ist gekommen. Die Leute auf dem Motorrad sind geflüchtet. Ich weiß nicht, ob sie von der Polizei erwischt wurden. Als ich in Griechenland war, habe ich von einem Freund erfahren, dass einer der beiden erwischt wurde. R: Und daraufhin sind sie aus AFG weggegangen? BF: Ja. R: Ist sonst noch etwas passiert, dass Sie sagen, auch das war ein Grund, warum Sie aus AFG weggegangen sind? BF: Der Hauptgrund, warum ich AFG war meine Erzählung. Außerdem kann ich nicht in einer Gesellschaft wie AFG leben. Wenn ich mich dort äußern möchte und meine Ideen darlegen möchte, werden sie mich umbringen. R: Wie war Ihr Verhältnis zu der Familie Ihrer Schwester? BF: Sehr schlecht, sie haben mich gehasst, weil ich meine Schwester verteidigt habe. Sie ist nur einmal pro Jahr zu uns gekommen. Sie hat mir Verletzungen am Rücken gezeigt und ich war gegen ihre Rückkehr zu dieser Familie. Inzwischen hat sie drei Kinder. Damals waren es zwei. Sie sagte immer wieder, dass sie nicht mehr zurückkehren möchte, zu ihrer Schwiegerfamilie. Sie ist wegen der Kinder zurückgegangen. Ihr Mann war kein korrekter Mensch. Er hatte immer eine Waffe bei sich. Er war auch Tadschike. R: Haben Sie je mit der Schwester über Ihre Ideen gesprochen? Wie das Leben aus Ihrer Sicht sein sollte? BF: Wir haben die gleichen Ideen gehabt. Sie war sehr fleißig und intelligent. R: Lebt Ihre Familie noch in dem Haus, wo Sie lebten als Sie weggegangen sind? BF: Ja. R: Haben Sie nun alle Ihre Fluchtgründe vorgebracht oder gibt es noch etwas von dem Sie sagen: Das war auch ein Grund, warum ich Afghanistan verlassen musste? BF: Das war alles ein Grund, warum ich AFG verlassen habe. Für mich steht die Menschlichkeit im Vordergrund, seit ich in Ö bin, viel mehr als vorher. Ich lehne den Islam komplett ab. Ich bin ganz ohne Religion. BF fährt fort in Deutsch: Ich habe viele Freunde und lasse mich mit XXXX ansprechen. Ich will nicht, dass sie XXXX nennen. Ich nenne mich XXXX , weil meine beiden Vornamen auch religiösen Ursprungs sind.BF fährt fort in Deutsch: Ich habe viele Freunde und lasse mich mit römisch 40 ansprechen. Ich will nicht, dass sie römisch 40 nennen. Ich nenne mich römisch 40 , weil meine beiden Vornamen auch religiösen Ursprungs sind. Es gibt Leute, die in eine andere Religion eintreten. Das ist für mich unangenehm. Der Glaube heißt, dass jemand an etwas glaubt. Vielleicht glaube die gar nicht so, sondern machen das einfach in Ö. Ich glaube Religion ist eine Geschichte aus alter Zeit, die eher zu den alten Leuten gepasst hat, weil es früher viel Grausamkeit gab, vielleicht war es durch die Religion etwas besser. Aber die Religion passt jetzt nicht in unsere Gesellschaft, das ist meine Meinung. In AFG gehen 300.000 Leute jedes Jahr an die Uni. Z.B. die Fakultät für Journalismus kann jährlich nur 200 Leute nehmen. Der BF berichtet, dass es in AFG ein System gibt, wie jenes des Numerus clausus in Deutschland und gibt er an, dann hätte er vielleicht auch do gedacht wie andere Leute. Das einzig Spannende war Rechtsphilosophie und Internationales Recht. Aber das wurde in geringerem Ausmaß unterrichtet, als die nicht für mich so spannenden Fächer. Mit den anderen Fächern, die nicht so spannend waren, meine ich jene, wo wir in Hadis unterrichtet wurden. Auch die arabische Grammatik war nicht so interessant. Ich kann in Arabisch lesen und schreiben. Aus meiner Sicht, so der BF, wird die Religion im asiatischen Raum von manchen Menschen verwendet, um Kriege zu führen und andere zu benutzen. Bei uns war in den letzten 40 bis 50 Jahren Krieg. Es ist dadurch Armut entstanden, deshalb sind die Menschen dort nicht ausgebildet. Es sind sehr viele Menschen durch den Krieg Halbwaise geworden, weil der Vater getötet wurde. Die gehen dann als Kinder zur Moschee um Essen zu bekommen. Dort wird ihnen vom Mullah gesagt, dass wir zwar jetzt ein nicht gutes Leben haben, aber ein besseres Leben kommen wird. Ich glaube ohne Religion gäbe es weniger Kriege. R: Haben Sie selbst den Koran gelesen? BF*): Ja, natürlich, das habe ich schon gesagt, der Koran ist eine Rechtsgrundlage bei uns. Den muss man lernen. R: Was steht im Koran? BF*) Im Koran steht viel Geschichte, aus der alten Zeit. Und auch das Gott gesagt hätte, in dieser Zeit damals, dieses oder jenes muss so sein. Es steht Frauen dürfen nicht ohne Erlaubnis des Mannes draußen sein. Kämpfen Sie bis es keine schlechten Sachen mehr in der Welt gibt. Als schlechte Sachen gelten, z.B. Ungläubige. Schlecht ist man auch, wenn man Alkohol trinkt, oder etwas sagt oder macht, das nicht in die Religion passt. Ich beabsichtige darüber ein Buch zu schreiben. R: Steht im Koran auch etwas über Jesus Christus? BF: Ja, es steht, dass Jesus Christus ein Prophet Gottes war und im Himmel lebt. R: Wie wird im Koran das Wort für Himmel beschrieben? BF: Im Koran steht, es gibt sieben Himmel. Samawat. Der Koran ist in Arabisch geschrieben und darf nicht als Koran bezeichnet werden, wenn er etwa in Dari übersetzt wurde. Ich habe gehört jemand hat den Koran in Dari übersetzt und hinten Koran draufgeschrieben. Er wurde verfolgt. Das war in AFG. D: Das war ein berühmter Moderator im afghanischen Fernsehen, der in den Niederlanden gelebt hat. Er hat den Koran mit Hilfe eines Mullahs übersetzt und wollte, dass die Leute schwarz auf weiß lesen können, was darinnen steht. Sie wurden verhaftet, vor ca. 5 oder 6 Jahren von der afghanischen Regierung. Es gab sehr viele Proteste in AFG von Personen die für die Verhaftung waren. Laut islamischen Recht, darf der Koran nicht ausschließlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, sondern muss bei einer allfälligen Übersetzung jeder Absatz zusätzlich in Arabisch wiedergegeben werden. Im Ausland fanden sehr viele Demonstrationen gegen diese Verhaftung statt, es fanden ausländische Interventionen zugunsten der Verhaftenden statt. R: Wurden Sie in Afghanistan aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit jemals bedroht oder verfolgt? BF:*) Nein. R: Wurden Sie in Afghanistan aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit jemals bedroht oder verfolgt? BF*) Ja schon. Nicht deswegen, weil ich Muslim war Ich hatte meine eigene Meinung R: Waren Sie in Afghanistan einmal Mitglied einer Partei oder sonst politisch tätig? BF*) Ich war nicht in einer politischen Partei tätig. Aber ich habe mich für viele Parteien interessiert, z.B. für eine Partei von der man sagt, sie sei kommunistisch, ein Überbleibsel von den Kommunisten und die sind sehr, sehr, sehr gegen die Mujaheddin, die gegen die Russen gekämpft haben. Die haben auch eine freie Meinung heißt die Partei Hambastagie Mi li. Viele dieser Anhänger sind aus im Ausland. R: hatten Sie ein Parteibuch von denen, wusste jemand, dass Sie sich dafür interessieren? BF: Ich war nicht offiziell Mitglied. Die Familie wusste, dass ich mich dafür interessiere und Freunde wussten es. R: Waren Sie in Afghanistan jemals in Haft? BF: Nein. R: Sind Sie in Afghanistan vorbestraft oder werden Sie mit einer staatlichen Fahndungsmaßnahme wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief gesucht? BF: Nein. R: Hatten Sie in Afghanistan jemals Probleme mit Behörden, der Polizei oder einem Gericht? BF*) Nein, gar nicht. R: Nahmen Sie in Afghanistan an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? BF: Nein. R: Wurden Sie in Afghanistan jemals von irgendjemandem bedroht oder verfolgt (Blutfehde, Racheakte oder dergleichen)? BF: Nein. R: Wurden Sie in Afghanistan jemals bedroht oder verfolgt, weil Sie für Frauenrechte eintreten? BF Ja. R: Von wem? BF*) Von allen, von Studenten. Weil Frauenrechte gegen das islamische Recht verstoßen. das Islamische ist unsere Kultur und Frauenrechte verstoßen gegen unsere Kultur. Waren Sie schon einmal in Herat, Mazar-e Sharif ? BF: Ich war noch nicht in einem dieser beiden Orte. Ist in Afghanistan irgendeinmal irgendein Mensch zu Ihnen gekommen und hat sie bedroht oder verfolgt? BF: Ja. Der Grund war, der ich heute erzählt habe. R: Was befürchten Sie für Ihr Leben, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten? BF: Wenn ich wieder nach AFG zurückkehre, werden sie mich töten. Ich gelte dort sicher als Spion der gegen die islamische und afghanische Kultur arbeitet. Ich komme aus dem Ausland zurück. R: Wenn Sie nach AFG zurückkehren, würden Sie sagen, es ist besser meine Meinung nicht zu sagen, sondern lasse nach außen nicht erkennen, dass ich eine andere Einstellung habe als die anderen? BF: Niemals. Deswegen bin ich geflüchtet. Obwohl mein Leben in Gefahr war, habe ich meine Meinung nicht geändert. Auch wenn ich zurückgehen würde, würde ich meine Meinung nicht ändern. R: Wenn Sie jemand fragen würde, in AFG, wie stehst Du zu Frauenrechten? BF: Ich werde sagen, was die Frauenrechte sagen, die wirklichen Rechte der Frauen, dass sie auch Menschen sind. Zunächst einmal ich will nicht nach AFG, ich werde genauso sprechen, vielleicht noch schlimmer, weil ich in Ö gewohnt habe, andere Leute gesehen und eine andere Welt erlebt habe. R: Wenn Sie daran denken, Sie müssten nach AFG zurück, man würde von Ihnen erwarten, dass Sie wieder in die Moschee gehen und glauben, dass alles sehr gut ist. Wie würden Sie sich da innerlich fühlen? BF: Ich werde nicht in die Moschee gehen R an RV: Haben Sie Fragen an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen an den BF? RV: Leben Sie nach den Regeln des Islam in Ö?Regierungsvorlage, Leben Sie nach den Regeln des Islam in Ö? BF*) Gar nicht. RV: Halten Sie die Fastenzeit ein? Gehen Sie in die Moschee?Regierungsvorlage, Halten Sie die Fastenzeit ein? Gehen Sie in die Moschee? BF*) Nein, ich gehe nicht in die Moschee. Ich wohne seit zwei Jahren bei Frau XXXX . Sie ist wie ein Mama. Ich faste nicht. Ich mag auch Leute, die fasten nicht. Ich trinke viel zu viel Alkohol.BF*) Nein, ich gehe nicht in die Moschee. Ich wohne seit zwei Jahren bei Frau römisch 40 . Sie ist wie ein Mama. Ich faste nicht. Ich mag auch Leute, die fasten nicht. Ich trinke viel zu viel Alkohol. RV: Waren Sie schon einmal in einer katholischen Kirche?Regierungsvorlage, Waren Sie schon einmal in einer katholischen Kirche? BF*) Zuerst als ich bei XXXX , sie ist auch Kirchen-Chorleiterin und Kinderchorleiterin in dem Ort wo ich wohne. Ich gehe manchmal mit, Gitarre spielen. Ich spiele Gitarre. Wenn etwas in der Kirche ist, helfe ich XXXX . Ich helfe z.B. beim Aufbau des Equipments (Aufbau der Musikinstrumente). Als ich 8 Monate in Ö war, hat Monika mich gefragt, ob ich in den Kirchenchor kommen will. Für mich wäre es schwer, weil ich die Noten nicht kenne, Musik ist in AFG haram. Daher gibt es keine Musiknoten. Es hat ein großes Projekt in Ried in der Kirche gegeben. Sie hat gefragt, ob ich mitsingen will. Wir hatten einmal pro Woche Chorprobe, dann gab es ein tolles Konzert, Mozart-Messe. Das war sogar im Fernsehen. Ich durfte nicht arbeiten. Ich habe bei der CARITAS gefragt, ob ich übersetzen darf. Jetzt übersetze ich von Englisch in Paschtu, Dari oder Urdu. Ein Dolmetsch-Seminar habe ich besucht.BF*) Zuerst als ich bei römisch 40 , sie ist auch Kirchen-Chorleiterin und Kinderchorleiterin in dem Ort wo ich wohne. Ich gehe manchmal mit, Gitarre spielen. Ich spiele Gitarre. Wenn etwas in der Kirche ist, helfe ich römisch 40 . Ich helfe z.B. beim Aufbau des Equipments (Aufbau der Musikinstrumente). Als ich 8 Monate in Ö war, hat Monika mich gefragt, ob ich in den Kirchenchor kommen will. Für mich wäre es schwer, weil ich die Noten nicht kenne, Musik ist in AFG haram. Daher gibt es keine Musiknoten. Es hat ein großes Projekt in Ried in der Kirche gegeben. Sie hat gefragt, ob ich mitsingen will. Wir hatten einmal pro Woche Chorprobe, dann gab es ein tolles Konzert, Mozart-Messe. Das war sogar im Fernsehen. Ich durfte nicht arbeiten. Ich habe bei der CARITAS gefragt, ob ich übersetzen darf. Jetzt übersetze ich von Englisch in Paschtu, Dari oder Urdu. Ein Dolmetsch-Seminar habe ich besucht. Ich arbeite als Lehrling seit 1.9.2017."
- Der BF legte in der Verhandlung folgende Dokumente / Kopien von Dokumenten vor: * Jahreszeugnis der Berufsschule XXXX vom 18.4.2018,
- Fachklasse für den Lehrberuf "Mechatronik, Hauptmodul Fertigungstechnik" (drei "Sehr gut", drei "Gut", ein "Befriedigend", zwei "Genügend")* Jahreszeugnis der Berufsschule römisch 40 vom 18.4.2018,
- Fachklasse für den Lehrberuf "Mechatronik, Hauptmodul Fertigungstechnik" (drei "Sehr gut", drei "Gut", ein "Befriedigend", zwei "Genügend") * Unterstützungserklärung der Bewohner der Siedlung des Ortes XXXX vom 20.11.2018 (unterzeichnet von fünf Personen namens XXXX , zwei Personen namens XXXX , zwei Personen namens XXXX und einer Person namens XXXX )* Unterstützungserklärung der Bewohner der Siedlung des Ortes römisch 40 vom 20.11.2018 (unterzeichnet von fünf Personen namens römisch 40 , zwei Personen namens römisch 40 , zwei Personen namens römisch 40 und einer Person namens römisch 40 ) * Hubstaplerführerschein vom 28.9.2018 * Ausbildungsbescheinung für Bediener, ausgestellt von IPAF, XXXX , gültig bis 31.7.2023* Ausbildungsbescheinung für Bediener, ausgestellt von IPAF, römisch 40 , gültig bis 31.7.2023 * WIFI Kursbesuchsbestätigung "Lehre mit Matura Basiskurs Mathematik" vom 24.10.2018 * Empfehlungsschreiben des Lehrherrn GF XXXX , XXXX GmbH, vom 19.11.2018* Empfehlungsschreiben des Lehrherrn GF römisch 40 , römisch 40 GmbH, vom 19.11.2018 * DIN A4-Seite "Gespräch mit XXXX über seine Einstellung zur Religion am 27.11.2018 (Mitschrift)", undatiert, ohne Unterschrift* DIN A4-Seite "Gespräch mit römisch 40 über seine Einstellung zur Religion am 27.11.2018 (Mitschrift)", undatiert, ohne Unterschrift * DIN-A4-Seite "Argumente für XXXX ", Ing. XXXX , 29.10.2018* DIN-A4-Seite "Argumente für römisch 40 ", Ing. römisch 40 , 29.10.2018 * DIN-A4-Seite mit vier Kopien von Farbfotos "Facebook-Postings" XXXX , wo Szenen aus Clubbings, Clubatmosphäre mit Band dargestellt sind* DIN-A4-Seite mit vier Kopien von Farbfotos "Facebook-Postings" römisch 40 , wo Szenen aus Clubbings, Clubatmosphäre mit Band dargestellt sind * Kopie des afghanischen Studentenausweises der Universität Kabul, laut BF von dessen Bruder XXXX per WhatsApp übermittelt* Kopie des afghanischen Studentenausweises der Universität Kabul, laut BF von dessen Bruder römisch 40 per WhatsApp übermittelt * DIN-A4-Seite mit zwei Kopien von Farbfotos, auf welchen der BF mit einer Frau umschlungen dargestellt ist und in der Runde von jungen Menschen beiderlei Geschlechts bei alkoholischen Getränken (große Bier)
- Am 18.12.2018 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters ein, womit ein Gutachten des Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte vom 4.7.2018 zum Thema "Beschäftigung von Asylsuchenden in Mangelberufen und Zulässigkeit der Rückkehrentscheidungen" übermittelt wurde.
- Die Abfrage im unbedenklichen Sozialversicherungsdatenauszug am 9.3.2020 ergab, dass der BF in Österreich seit dem 1.9.2017 bis dato ein aufrechtes Dienstverhältnis bei XXXX GmbH hat.
- Die Abfrage im unbedenklichen Sozialversicherungsdatenauszug am 9.3.2020 ergab, dass der BF in Österreich seit dem 1.9.2017 bis dato ein aufrechtes Dienstverhältnis bei römisch 40 GmbH hat.
- Die Abfrage im unbedenklichen Strafregister der Republik Österreich am 9.3.2020 ergab, dass der BF in Österreich unbescholten ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Es werden folgende Feststellungen getroffen und dieser Entscheidung zugrunde gelegt:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. 1.
- Feststellungen zum Beschwerdeführer und zu seinen Fluchtgründen: 1.1.
- Der BF reiste in Umgehung der Grenzkontrollen unrechtmäßig schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein. Die Identität steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. 1.1.
- Der BF stellte in Österreich im Juni 2016 den Antrag auf internationalen Schutz. 1.1.
- Der BF ist Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan aus der Volksgruppe der Tadschiken. Der BF ist in Afghanistan geboren. Der BF wurde in einem von islamischen Werten geprägten familiären Umfeld sozialisiert und nach dem Schulbesuch universitär gebildet. 1.1.
- Der BF ist ledig, war in Österreich bereits ehrenamtlich tätig und ist in einem aufrechten Lehrverhältnis. 1.1.
- Der BF gehörte der Glaubensgemeinschaft der Sunniten an. 1.1.
- Der BF spricht Dari auf muttersprachlichem Niveau. In Österreich hat er Deutschkurse belegt. Der BF spricht weitere Fremdsprachen: Englisch, Urdu, Arabisch und Paschto. 1.1.
- Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.1.
- Der BF ist gesund und nicht lebensbedrohlich krank. Er ist erwerbsfähig. 1.1.
- Der BF bestritt in Österreich den Lebensunterhalt zunächst durch die staatliche Grundversorgung. Der BF ist in Österreich in einem Lehrverhältnis befindlich. 1.1.
- Der BF verfügt nicht über Familienangehörige im Bundesgebiet. Der BF verfügt über Familienangehörige außerhalb Österreichs. 1.1.
- Der BF konnte eine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Zudem droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK).1.1.
- Der BF konnte eine asylrelevante Verfolgung nach der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Zudem droht dem Beschwerdeführer im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK). Der Beschwerdeführer bekannte sich früher zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams, folgt aber nunmehr keiner Religion (mehr). Er hat sich aus freier persönlicher Überzeugung und von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen, von seiner (bisherigen) Religion des Islams abgewendet. Er lehnt den konservativen Islam ab und haben für ihn Religion und Glauben keine Bedeutung. Der Beschwerdeführer fastet nicht, er betet nicht, konsumiert alkoholische Getränke und besucht keine Moschee. Weiters entspricht die Moral- und Wertehaltung des BF nicht dem in Afghanistan vorherrschenden traditionell-konservativen Gesellschaftssystem, da er den Umgang des islamischen Werte- und Rechtssystem mit Menschen(rechten) und Frauen(rechten) bereits in Afghanistan kritisch hinterfragte und ablehnt. Die nunmehrige Lebensweise ist zu einem wesentlichen Bestandteil seiner Identität geworden und er kann sich nicht vorstellen, nach der konservativ-afghanischen Tradition zu leben. Es kann ihm nicht zugemutet werden, seine bereits verinnerlichte liberale Weltanschauung zu unterdrücken. Aufgrund seiner säkularisierten Einstellung zu Religion, zu der Stellung der Frau in der Gesellschaft und zu deren Rechte und zu Menschenrechten im Vergleich zum islamischen Recht, besteht für den BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan die Gefahr, Opfer ernsthafter psychischer und physischer Gewalt zu werden. Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Wertehaltung und seiner Abwendung vom islamischen Glauben eine Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen und würde er entweder aufgrund seiner säkularisierten Haltung als Person, bei der vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen zu haben, angesehen (Risikogruppe
(6)der UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016) oder als vom Islam abgefallene Person. Vor dem Hintergrund des aktuellen Länderberichts, wonach es im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Apostasie und Blasphemie gab (USDOS 21.6.2019) und es auch im Berichtszeitraum davor keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie (USDOS 29.5.2018) gab, besteht aufgrund der gegenüber Religion bestehenden Einstellung des BF eher die Gefahr, dass er dem Risikoprofil
(6)unterfällt als im Falle der Rückkehr Bedrohung und / oder Verfolgung wegen Apostasie hinnehmen müsste. Vom afghanischen Staat kann er keinen effektiven Schutz erwarten. Es besteht keine innerstaatliche Fluchtalternative. Aus dem Länderbericht der Staatendokumentation vom 13.11.2019 idgF: Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). [...] Religionsfreiheit Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 30.4.2019; vgl. AA 2.9.2019). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (AA 2.9.2019; vgl. CIA 30.4.2019, USDOS 21.6.2019); in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vgl. BBC 11.4.2019). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USODS 21.6.2019; vgl. AA 9.11.2016). Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie (USDOS 21.6.2019). Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie (USDOS 29.5.2018).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 30.4.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus (AA 2.9.2019; vergleiche CIA 30.4.2019, USDOS 21.6.2019); in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.8.2019; vergleiche BBC 11.4.2019). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USODS 21.6.2019; vergleiche AA 9.11.2016). Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie (USDOS 21.6.2019). Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie (USDOS 29.5.2018). Relevante ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 35 Millionen Menschen (CIA 30.4.2019; vgl. CSO 2019). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA 7.2016; vgl. CIA 30.4.2019). Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Pashtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (GIZ 4.2019; vgl. CIA 2012, AA 2.9.2019).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 32 und 35 Millionen Menschen (CIA 30.4.2019; vergleiche CSO 2019). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (BFA 7.2016; vergleiche CIA 30.4.2019). Schätzungen zufolge, sind: 40 bis 42% Pashtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Weiters leben in Afghanistan eine große Zahl an kleinen und kleinsten Völkern und Stämmen, die Sprachen aus unterschiedlichsten Sprachfamilien sprechen (GIZ 4.2019; vergleiche CIA 2012, AA 2.9.2019). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet" (BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht: Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 2.9.2019). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen zu haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.3.2019). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung rechtlich verankert, wird allerdings in der gesellschaftlichen Praxis immer wieder konterkariert. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag besteht fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (AA 2.9.2019). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.3.2019). Tadschiken Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan (MRG o.D.b; vgl. RFERL 9.8.2019) und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land (MRG o.D.b). Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus (GIZ 4.2019; vgl. CIA 2012). Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan (Provinzen Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul) bilden Tadschiken in weiten Teilen des Landes ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (GIZ 4.2019).Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan (MRG o.D.b; vergleiche RFERL 9.8.2019) und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land (MRG o.D.b). Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus (GIZ 4.2019; vergleiche CIA 2012). Außerhalb der tadschikischen Kerngebiete in Nordafghanistan (Provinzen Badakhshan, Takhar, Baghlan, Parwan, Kapisa und Kabul) bilden Tadschiken in weiten Teilen des Landes ethnische Inseln, namentlich in den größeren Städten. In der Hauptstadt Kabul sind sie knapp in der Mehrheit (GIZ 4.2019). Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (GIZ 4.2019; vgl. MRG o.D.b). Aus historischer Perspektive identifizierten sich dari-persisch sprechende Personen in Afghanistan nach sehr unterschiedlichen Kriterien, etwa durch das Siedlungsgebiet oder der Herkunftsregion. Dementsprechend nannten sie sich zum Beispiel kaboli (aus Kabul), herati (aus Herat), mazari (aus Mazar-e Scharif), panjsheri (aus Panjsher) oder badakhshi (aus Badakhshan). Sie konnten auch nach ihrer Lebensweise benannt werden. Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete ursprünglich traditionell sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (BFA 7.2016; vgl. GIZ 4.2019, MRG o.D.b). Heute werden unter dem Terminus tajik "Tadschike" fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (BFA 7.2016).Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation (GIZ 4.2019; vergleiche MRG o.D.b). Aus historischer Perspektive identifizierten sich dari-persisch sprechende Personen in Afghanistan nach sehr unterschiedlichen Kriterien, etwa durch das Siedlungsgebiet oder der Herkunftsregion. Dementsprechend nannten sie sich zum Beispiel kaboli (aus Kabul), herati (aus Herat), mazari (aus Mazar-e Scharif), panjsheri (aus Panjsher) oder badakhshi (aus Badakhshan). Sie konnten auch nach ihrer Lebensweise benannt werden. Der Name tajik (Tadschike) bezeichnete ursprünglich traditionell sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession (BFA 7.2016; vergleiche GIZ 4.2019, MRG o.D.b). Heute werden unter dem Terminus tajik "Tadschike" fast alle dari/persisch sprechenden Personen Afghanistans, mit Ausnahme der Hazara, zusammengefasst (BFA 7.2016). Tadschiken dominierten die "Nordallianz", eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominierendste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten (MRG o.D.b). Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (BI 29.9.2017). Auszug aus dem Staatendossier AfPAK Grundlagen der Stammes- und Clanstruktur Tadschiken In historischer Perspektive identifizierten sich Sprecher des Dari-Persischen nach sehr unterschiedlichen Kriterien. Das konnte ihr Siedlungsgebiet oder ihre Herkunftsregion sein. Dementsprechend nannten sie sich zum Beispiel kaboli (aus Kabul), herati (aus Herat), mazari (aus Mazar-e Scharif), panjsheri (aus Pandschscher) oder badakhshi (aus Badachschan). Sie konnten auch nach ihrer Lebensweise benannt werden. Dann bezeichnete der Name tajik (Tadschike) sesshafte persischsprachige Bauern oder Stadtbewohner sunnitischer Konfession. Analog standen die Namen aymaq und elat für persischsprachige halbnomadische Stammesgruppen, ebenfalls sunnitischer Konfession. Persischsprecher konnten auch nach ihrer ethnischen Herkunft zusammengefasst und bezeichnet werden, zum Beispiel als hazara, arab (Araber) oder baloch (siehe unten). Diese Namen sind mit den beschriebenen Bedeutungen heute noch üblich. Das Dari-Persische ist ein Merkmal, das alle diese und andere Gruppen vereint. Trotzdem gab es keinen übergreifenden Namen, mit dem all diese Gruppen nach dem Kriterium der Sprache zusammengefasst worden wären. Das Wort parsiwan Persischsprecher', das noch vor 20 oder 30 Jahren viel häufiger zu hören war als heute, könnte als ein solcher übergreifender Gruppenname angesehen werden. Tatsächlich wurde dieser Name aber nie auf alle Sprecher des Dari-Persischen angewandt. Heute wird der Terminus tajik Tadschike' als eine Kategorie offeriert, unter der fast alle Dari/Persisch-Sprecher Afghanistans zusammengefasst werden. Vor dem Bürgerkrieg wurde dieser Name als Selbstbezeichnung fast nur von Dari-Sprechern in einigen Berggegenden in Nordost-Afghanistan verwendet. Heute benutzen ihn als Selbstbezeichnung auch Dari-Sprecher in Kabul, Mazar-i Scharif oder Ghazni. Mehr noch: Staatliche Behörden verwenden den Name Tadschike in Bezug auf Dari-Sprecher auch in vielen anderen Gegenden. Nur die Dari-sprachigen Bewohner von Herat scheinen noch einige Schwierigkeiten zu haben, sich selbst als Tadschiken anzusehen; aber wenn es darum geht, ihre ethnische Zugehörigkeit in offiziellen Dokumenten festzulegen wie zum Beispiel bei der Beantragung eines Personalausweises, dann lassen sie sich doch darauf ein, als Tadschike zu gelten. Schließlich kennt die verfassungsgemäße Nomenklatur der ethnischen Gruppen keinen Eintrag herati. Gleichermaßen werden andere Dari-sprachige Gruppen wie Aymaq, Araber oder Dari-sprachige Belutschen in Nord-Afghanistan, ja sogar die Sprecher von Pamirsprachen in der Provinz Badachschan heutzutage offiziell oft als Tadschiken registriert. In den ethnisch dominierten politischen Auseinandersetzungen der Gegenwart erscheint eine Gruppe offensichtlich politisch umso einflussreicher, je mehr Angehörige sie aufweisen kann. Deshalb erfährt die ethnische Bezeichnung Tadschike heute eine politische Favorisierung. Wegen der politisch motivierten Inklusion vieler anderer Gruppen lassen sich die Tadschiken als eine ethnische Gruppe in Status Nascendi ansehen. Es scheint, dass die schiitischen Hazara die einzige Dari-sprachige Gruppe darstellen, auf die der Name Tadschike nicht anwendbar ist. Frauen Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 2.9.2019). Nach wie vor gilt Afghanistan als eines der weltweit gefährlichsten Länder für Frauen (REU 26.6.2018; vgl. AF 13.12.2017).Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (MPI 27.1.2004). Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte von Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der Umsetzung dieser Rechte (AA 2.9.2019). Nach wie vor gilt Afghanistan als eines der weltweit gefährlichsten Länder für Frauen (REU 26.6.2018; vergleiche AF 13.12.2017). Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert hat (BFA 4.2018; vgl. AA 2.9.2019), können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit (AA 2.9.2019).Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft insgesamt ein wenig verbessert hat (BFA 4.2018; vergleiche AA 2.9.2019), können sie ihre gesetzlichen Rechte innerhalb der konservativ-islamischen, durch Stammestraditionen geprägten afghanischen Gesellschaft oft nur eingeschränkt verwirklichen. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und zur Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Bewegungsfreiheit (AA 2.9.2019). Seit dem Fall der Taliban wurden jedoch langsam Fortschritte in dieser Hinsicht erreicht, welche hauptsächlich in urbanen Zentren wie z.B. Herat-Stadt zu sehen sind. Das Stadt-Land-Gefälle und die Sicherheitslage sind zwei Faktoren, welche u.a. in Bezug auf Frauenrechte eine wichtige Rolle spielen. Einem leitenden Mitarbeiter einer in Herat tätigen Frauenrechtsorganisation zufolge kann die Lage der Frau innerhalb der Stadt nicht mit den Lebensbedingungen der Bewohnerinnen ländlicher Teile der Provinz verglichen werden. Daher muss die Lage von Frauen in Bezug auf das jeweilige Gebiet betrachtet werden. Die Lage der Frau stellt sich in ländlichen Gegenden, wo regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv sind und die Sicherheitslage volatil ist, anders dar als z.B. in Herat-Stadt (BFA 13.6.2019). Die afghanische Regierung wird von den Vereinten Nationen (UN) als ehrlicher und engagierter Partner im Kampf gegen Gewalt an Frauen beschrieben (EASO 12.2017; vgl. BFA 4.2018, UNAMA/OHCHR 5.2018), der sich bemüht Gewalt gegen Frauen - beispielsweise Ermordung, Prügel, Verstümmelung, Kinderheirat und weitere schädliche Praktiken - zu kriminalisieren und Maßnahmen zur Rechenschaftspflicht festzulegen (UNAMA/OHCHR 5.2018). Wenngleich die afghanische Regierung Schritte unternommen hat, um das Wohl der Frauen zu verbessern und geschlechtsspezifische Gewalt zu eliminieren, bleibt die Situation für viele Frauen unverändert, speziell in jenen Regionen wo nach wie vor für Frauen nachteilige Traditionen fortbestehen (BFA 4.2018; vgl. UNAMA 24.12.2017).Die afghanische Regierung wird von den Vereinten Nationen (UN) als ehrlicher und engagierter Partner im Kampf gegen Gewalt an Frauen beschrieben (EASO 12.2017; vergleiche BFA 4.2018, UNAMA/OHCHR 5.2018), der sich bemüht Gewalt gegen Frauen - beispielsweise Ermordung, Prügel, Verstümmelung, Kinderheirat und weitere schädliche Praktiken - zu kriminalisieren und Maßnahmen zur Rechenschaftspflicht festzulegen (UNAMA/OHCHR 5.2018). Wenngleich die afghanische Regierung Schritte unternommen hat, um das Wohl der Frauen zu verbessern und geschlechtsspezifische Gewalt zu eliminieren, bleibt die Situation für viele Frauen unverändert, speziell in jenen Regionen wo nach wie vor für Frauen nachteilige Traditionen fortbestehen (BFA 4.2018; vergleiche UNAMA 24.12.2017). Seit dem Fall der Taliban wurden mehrere legislative und institutionelle Fortschritte beim Schutz der Frauenrechte erzielt; als Beispiele wurden der bereits erwähnte Artikel 22 in der afghanischen Verfassung
(2004)genannt, sowie auch Artikel 83 und 84, die Maßnahmen für die Teilnahme von Frauen im Ober- und Unterhaus des Parlamentes vorsehen (WILFPFA 7.2019). Die afghanische Regierung hat die erste Phase des nationalen Aktionsplans (NAP) zur Umsetzung der UN-Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN-Sicherheitsrates implementiert; dies führte zu einer stärkeren Vertretung von Frauen in öffentlichen Einrichtungen, wie z.B. dem Hohen Friedensrat. Unter anderem hat die afghanische Regierung das nationale Schwerpunktprogramm Women's Economic Empowerment gestartet. Um Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen zu bekämpfen, hat die Regierung in Afghanistan die Position eines stellvertretenden Generalstaatsanwalts geschaffen, der für die Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und Kinder zuständig ist. Es wurden Kommissionen gegen Belästigung in allen Ministerien eingerichtet. Des Weiteren hat der Oberste Gerichtshof eine spezielle Abteilung geschaffen, um Fälle von Gewalt gegen Frauen zu überprüfen. Darüber hinaus waren in mehr als 20 Provinzen Sondergerichte zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen tätig (UNGA 3.4.2019). So hat die afghanische Regierung unter anderem, gemeinsam mit der internationalen Gemeinschaft verschiedene Projekte zur Reduzierung der Geschlechterungleichheit gestartet. Das "Gender Equality Project" der Vereinten Nationen soll die afghanische Regierung bei der Förderung von Geschlechtergleichheit und Selbstermächtigung von Frauen unterstützen (Najimi 2018). Im Zuge der Friedensverhandlungen (siehe Abschnitt Fehler! Textmarke nicht definiert.) bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (TN 31.5.2019; vgl. Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass "im Namen der Frauenrechte" Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Restriktive Einstellung und Gewalt gegenüber Frauen betreffen jedoch nicht nur Gegenden, welche unter Taliban-Herrschaft stehen, sondern hängen grundsätzlich mit der Tatsache zusammen, dass die afghanische Gesellschaft zum Großteil sehr konservativ ist. Gewalt gegenüber Frauen ist sehr oft auch innerhalb der Familien gebräuchlich. So kann bezüglich der Behandlung von Frauen insbesondere in ländlichen Gebieten grundsätzlich kein großer Unterschied zwischen den Taliban und der Bevölkerung verzeichnet werden. In den Städten hingegen ist die Situation ganz anders (BFA 13.6.2019).Im Zuge der Friedensverhandlungen (siehe Abschnitt Fehler! Textmarke nicht definiert.) bekannten sich die Taliban zu jenen Frauenrechten (TN 31.5.2019; vergleiche Taz 6.2.2019), die im Islam vorgesehen sind, wie zu Lernen, zu Studieren und sich den Ehemann selbst auszuwählen. Zugleich kritisierten sie, dass "im Namen der Frauenrechte" Unmoral verbreitet und afghanische Werte untergraben würden (Taz 6.2.2019). Die Taliban haben während ihres Regimes afghanischen Frauen und Mädchen Regeln aufoktroyiert, die auf ihren extremistischen Interpretationen des Islam beruhen, und die ihnen ihre Rechte - einschließlich des Rechts auf Schulbesuch und Arbeit - vorenthalten und Gewalt gegen sie gerechtfertigt haben (USAT 3.9.2019). Restriktive Einstellung und Gewalt gegenüber Frauen betreffen jedoch nicht nur Gegenden, welche unter Taliban-Herrschaft stehen, sondern hängen grundsätzlich mit der Tatsache zusammen, dass die afghanische Gesellschaft zum Großteil sehr konservativ ist. Gewalt gegenüber Frauen ist sehr oft auch innerhalb der Familien gebräuchlich. So kann bezüglich der Behandlung von Frauen insbesondere in ländlichen Gebieten grundsätzlich kein großer Unterschied zwischen den Taliban und der Bevölkerung verzeichnet werden. In den Städten hingegen ist die Situation ganz anders (BFA 13.6.2019). Einem Bericht der AIHRC zufolge wurden für das Jahr 2017 4.340 Fälle von Gewalt gegen 2.286 Frauen registriert. Die Anzahl der gemeldeten Gewaltvorfälle und der Gewaltopfer steigt (AIHRC 11.3.2018), was an zunehmendem Bewusstsein und dem Willen der Frauen, sich bei Gewaltfällen an relevante Stellen zu wenden, liegt (PAJ 10.12.2018). Auszug aus "Schulbildung in Afghanistan" [...] Als Gründe für die niedrigen Schulbesuchsraten werden insbesondere bei Mädchen kulturelle Gegebenheiten [...] genannt. [...] Meinungs- und Pressefreiheit Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Artikel 34 der afghanischen Verfassung verankert (MPI 27.1.2004; vgl. USDOS 13.3.2019). Die Freiheiten sind in einem Maß verwirklicht, das grundsätzlich im regionalen Vergleich positiv hervorsticht (AA 2.9.2019), wenngleich diese von staatlicher Seite manchmal eingeschränkt werden (USDOS 13.3.2019). Afghanistan rangiert im World Press Freedom Index 2019 auf Platz 121 von 180 untersuchten Staaten; dies stellt eine Verschlechterung von zwei Plätzen im Vergleich zum Vorjahr dar (RSF 2019).Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Artikel 34 der afghanischen Verfassung verankert (MPI 27.1.2004; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die Freiheiten sind in einem Maß verwirklicht, das grundsätzlich im regionalen Vergleich positiv hervorsticht (AA 2.9.2019), wenngleich diese von staatlicher Seite manchmal eingeschränkt werden (USDOS 13.3.2019). Afghanistan rangiert im World Press Freedom Index 2019 auf Platz 121 von 180 untersuchten Staaten; dies stellt eine Verschlechterung von zwei Plätzen im Vergleich zum Vorjahr dar (RSF 2019). Afghanistan hat einen lebhaften Mediensektor mit zahlreichen Druckmedien sowie Radio- und Fernsehkanälen, die insgesamt ein großes Spektrum an Meinungen - in der Regel unzensiert - darstellen. Es existieren unabhängige, privatwirtschaftliche Medienunternehmen sowie ein staatlicher Rundfunk und Medien-Sender, hinter denen spezifische politische Interessen stehen (FH 4.2.2019). In den vergangenen Jahren hat die afghanische Medienlandschaft unregelmäßige Entwicklungen erfahren. Während der Boomjahre 2007 bis 2012 sind mehr Medien entstanden als der afghanische Markt erhalten kann. Nur die größten Sender und die Kanäle lokaler Mäzene können dem wirtschaftlichen Druck standhalten. Sicherheitserwägungen, eine konservative Medienpolitik und religiöse Forderungen schränken die Medienfreiheit ein. Zugleich übernehmen afghanische Medienvertreter zunehmend politische Verantwortung und gehen bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern (AA 2.9.2019). Unabhängige Medien sind aktiv und äußern eine Vielzahl von Ansichten. Das Transparenzgesetz wurde im Laufe des Jahres 2018 geändert und erhielt hohe Bewertungen von Transparency International. Die Durchsetzung bleibt inkonsistent und die Medien berichten, dass die Regierung die Anforderungen an das Gesetz nicht erfüllt. Regierungsbeamte schränken oft den Zugang der Medien zu Regierungsinformationen ein oder ignorieren Anfragen. Journalisten beklagen sich über Beamte, die sich auf nationale Interessen berufen, um der Informationspflicht nicht nachkommen zu müssen (USDOS 13.3.2019). Seit dem Jahr 2001 sind Hunderte Medienorganisationen entstanden: einem Regierungsbericht zufolge, existieren mehr als 100 Fernsehsender, 284 Radiosender und etwas mehr als 400 Zeitungen und Zeitschriften (F24 21.5.2019; vgl. AA 2.9.2019). Print- und Online-Medien unabhängige Zeitschriften, Newsletter, Zeitungen und Websites veröffentlichen auch weiterhin und kritisieren die Regierung offen (USDOS 13.3.2019).Seit dem Jahr 2001 sind Hunderte Medienorganisationen entstanden: einem Regierungsbericht zufolge, existieren mehr als 100 Fernsehsender, 284 Radiosender und etwas mehr als 400 Zeitungen und Zeitschriften (F24 21.5.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Print- und Online-Medien unabhängige Zeitschriften, Newsletter, Zeitungen und Websites veröffentlichen auch weiterhin und kritisieren die Regierung offen (USDOS 13.3.2019). Im August 2016 hat das Office of the National Security Council (NSC) eine neue Reihe von Richtlinien zur Bekämpfung von Gewalt gegen Journalisten verabschiedet, die aber bisher noch nicht voll umgesetzt wurden. Zwar wurden eine gemeinsame nationale Kommission in Kabul, separate Ausschüsse in den Provinzhauptstädten, ein Koordinationszentrum zur Untersuchung und Identifizierung von Gewalttaten gegen Journalisten und ein Unterstützungskomitee des NSC zur Feststellung von Drohungen gegen Journalisten eingerichtet. Berichten zufolge steigert das Komitee, trotz einiger Treffen und der Weiterleitung von Fällen an den Generalstaatsanwalt, nicht den Schutz von Journalisten (USDOS 13.3.2019). Es gibt Bedenken, dass Gewalt und Instabilität die Sicherheit der Journalisten gefährden könnten (USDOS 13.3.2019). Die Situation für Journalistinnen und Journalisten hat sich seit 2016 verschlechtert. 2017 wurden laut RSF neun Journalistinnen und Journalisten getötet.(AA 31.5.2018). Die NGO Reporter ohne Grenzen (RSF) berichtet, dass 2018 das tödlichste Jahr für Journalisten in Afghanistan war, wobei mindestens 15 Medienmitarbeiter bei der Arbeit getötet wurden (F24 21.5.2019; vgl. USDOS 13.3.2019, AA 2.9.2019). Für das laufende Jahr 2019 wurden (Stand: 30.8.) vier getötete Journalisten gezählt (RSF o.D.).Im August 2016 hat das Office of the National Security Council (NSC) eine neue Reihe von Richtlinien zur Bekämpfung von Gewalt gegen Journalisten verabschiedet, die aber bisher noch nicht voll umgesetzt wurden. Zwar wurden eine gemeinsame nationale Kommission in Kabul, separate Ausschüsse in den Provinzhauptstädten, ein Koordinationszentrum zur Untersuchung und Identifizierung von Gewalttaten gegen Journalisten und ein Unterstützungskomitee des NSC zur Feststellung von Drohungen gegen Journalisten eingerichtet. Berichten zufolge steigert das Komitee, trotz einiger Treffen und der Weiterleitung von Fällen an den Generalstaatsanwalt, nicht den Schutz von Journalisten (USDOS 13.3.2019). Es gibt Bedenken, dass Gewalt und Instabilität die Sicherheit der Journalisten gefährden könnten (USDOS 13.3.2019). Die Situation für Journalistinnen und Journalisten hat sich seit 2016 verschlechtert. 2017 wurden laut RSF neun Journalistinnen und Journalisten getötet.(AA 31.5.2018). Die NGO Reporter ohne Grenzen (RSF) berichtet, dass 2018 das tödlichste Jahr für Journalisten in Afghanistan war, wobei mindestens 15 Medienmitarbeiter bei der Arbeit getötet wurden (F24 21.5.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019, AA 2.9.2019). Für das laufende Jahr 2019 wurden (Stand: 30.8.) vier getötete Journalisten gezählt (RSF o.D.). Es existieren Berichte, wonach staatliche Behörden zeitweise Druck, Verordnungen und Drohungen einsetzen, um Kritiker zum Schweigen zu bringen. Die regelmäßige Kritik an der Zentralregierung verläuft allgemein frei von Einschränkungen. Beanstandungen an der Provinzregierung in Gebieten, wo lokale Beamte und Machtträger erheblichen Einfluss und Autorität haben, werden stärker eingeschränkt. Dies betrifft sowohl Privatpersonen als auch journalistisch tätige Personen. Bestimmte politische und ethnische Gruppierungen, inklusive derjenigen, die von ehemaligen Mudschahedin-Anführern geleitet werden, besitzen zahlreiche Mediensender und kontrollieren die Inhalte auf Provinzebene. In einigen Provinzen ist die Medienpräsenz eingeschränkt (USDOS 13.3.2019). Das Massenmediengesetz und das Strafgesetzbuch sehen Gefängnis- und Geldstrafen für Verleumdung vor. Manchmal benutzen staatliche Behörden das Diffamierungsverbot als Vorwand, um Kritik an Regierungsbeamten zu unterdrücken (USDOS 13.3.2019). Aufgrund der hohen Analphabetismusrate bevorzugen die meisten Bürger Fernsehen und Radio gegenüber Print- oder Online-Medien (USDOS 13.3.2019; vgl. F24 21.5.2019). Ein größerer Prozentsatz der Bevölkerung - auch in abgelegenen Provinzen - hatte Zugang zu Radio (USDOS 13.3.2019). Kriegsherren, Politiker, Taliban-Sympathisanten und Regierungsvertreter werden in Fernsehdebatten, Radiosendungen und in sozialen Medien offen herausgefordert (F24 21.5.2019). Wie weit die Medienfreiheit in Afghanistan gekommen ist, zeigt beispielsweise eine kürzlich im Fernsehen übertragene Nachrichtendebatte, in der traumatisierte Zivilisten zumindest versuchen können, mächtige Männer zur Rechenschaft zu ziehen - live vor der Kamera. Von dieser Möglichkeit machte eine Zivilistin Gebrauch, als sie vor dem "Schlächter von Kabul" - Gulbuddin Hekmatyar - stand und ihn fragte, ob er sich für seine mutmaßlichen Kriegsverbrechen entschuldigen möchte (F24 21.5.2019).Aufgrund der hohen Analphabetismusrate bevorzugen die meisten Bürger Fernsehen und Radio gegenüber Print- oder Online-Medien (USDOS 13.3.2019; vergleiche F24 21.5.2019). Ein größerer Prozentsatz der Bevölkerung - auch in abgelegenen Provinzen - hatte Zugang zu Radio (USDOS 13.3.2019). Kriegsherren, Politiker, Taliban-Sympathisanten und Regierungsvertreter werden in Fernsehdebatten, Radiosendungen und in sozialen Medien offen herausgefordert (F24 21.5.2019). Wie weit die Medienfreiheit in Afghanistan gekommen ist, zeigt beispielsweise eine kürzlich im Fernsehen übertragene Nachrichtendebatte, in der traumatisierte Zivilisten zumindest versuchen können, mächtige Männer zur Rechenschaft zu ziehen - live vor der Kamera. Von dieser Möglichkeit machte eine Zivilistin Gebrauch, als sie vor dem "Schlächter von Kabul" - Gulbuddin Hekmatyar - stand und ihn fragte, ob er sich für seine mutmaßlichen Kriegsverbrechen entschuldigen möchte (F24 21.5.2019). Journalisten berichten über Gewaltandrohungen und Belästigungen wegen des innerstaatlichen Konfliktes durch Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Machthaber . Beamte und Privatpersonen setzen Gewaltandrohungen ein, um unabhängige und oppositionsnahe Journalisten einzuschüchtern, insbesondere solche, die über Straflosigkeit, Kriminalität und Korruption durch lokale Machthaber berichten. Auch die Taliban greifen weiterhin Medienorganisationen an (USDOS 13.3.2019). Einige Reporter vermeiden Kritik an Aufständischen und bestimmten Nachbarländern aus Angst vor einer Vergeltung durch die Taliban. In unsicheren Gegenden nötigen aufständische Gruppierungen Mediengesellschaften zu Beschränkungen bei der Ausstrahlung von Ankündigungen der Sicherheitskräfte, Unterhaltungsprogrammen, Musik und von Aussagen von Frauen (USDOS 13.3.2019). Internet und Mobiltelefonie Der Zugang zum Internet wird von staatlicher Seite nicht eingeschränkt und es gibt keine Berichte zu Überwachung privater Online-Kommunikation ohne rechtliche Genehmigung. 2017 hatten 11,4% der Bevölkerung Zugang zu Internetverbindungen, hauptsächlich in städtischen Gebieten (USDOS 13.3.2019). Eine schnelle Verbreitung von Mobiltelefonen, Internet und sozialen Medien hat zahlreichen Personen in Afghanistan einen besseren Zugang zu verschiedenen Ansichten und Informationen verschafft (FH 4.2.2019). Das Ministerium für Telekommunikation und Informationstechnologie verlautbarte eine Reduktion der Internetpreise um 30%, beginnend mit dem Sonnenjahr 1398 (März 2019) (Wadsam 10.3.2019). Internetseiten mit nach afghanischem Verständnis unmoralischen oder pornografischen Inhalten sind gesperrt. Darunter fallen tatsächlich pornografische Seiten ebenso wie Webangebote für homo-, bi-, inter- oder transsexuelle User und Kennenlernportale bis hin zu Verkaufsseiten mit Alkoholangebot (AA 2.9.2019). Mit Stand 2016 war GSM-Netz in Kabul und allen 34 Provinzen verfügbar. Förderungen für den ländlichen Raum haben die Netzabdeckung in abgelegenen Gebieten verbessert und 85% der Bevölkerung leben in Gebieten, die vom GSM-Netz abgedeckt sind (Export.gov 17.4.2016). In Gebieten unter Talibankontrolle werden den Mobilfunkanbietern Vorgaben gemacht, wann das Netzwerk zur Verfügung gestellt werden darf; häufig müssen die Netze nach Einbruch der Dunkelheit abgeschaltet werden (ODI 21.6.2018). Die Mobilfunkbetreiber kommen den Anweisungen in der Regel nach, da in den vergangenen Jahren teure Infrastruktur zerstört und Ingenieure und Angestellte angegriffen und getötet wurden, wenn Anweisungen der Aufständischen nicht befolgt worden sind (AN 21.4.2018). Der regierungsnahe Mobiltelefonanbieter Salam ist in den von Taliban kontrollierten Gebieten gesperrt. Die Taliban kontrollieren Handys nach Salam-SIM-Karten. Sollte man mit einer solchen SIM-Karte erwischt werden, wird die Karte wahrscheinlich zerstört und deren Besitzer geschlagen (ODI 21.6.2018). Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vergleiche AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vergleiche NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vergleiche NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019). So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vergleiche ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019). Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019). Risikogruppen UNHCR-"Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016" - zusammenfassende Darstellung des UNHCR vom 4.5.2016: Laut UNHCR können folgende Asylsuchende aus Afghanistan, abhängig von den im Einzelfall besonderen Umständen, internationalen Schutz benötigen. Diese Risikoprofile sind weder zwangsläufig erschöpfend, noch werden sie der Rangfolge nach angeführt:
(1)Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der internationalen Streitkräfte, verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen;
(2)Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen;
(3)Männer im wehrfähigen Alter und Kinder im Zusammenhang mit der Einberufung von Minderjährigen und der Zwangsrekrutierung;
(4)Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden;
(5)Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben;
(6)Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung regierungsfeindlicher Kräfte verstoßen haben;
(7)Frauen mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(8)Frauen und Männer, die angeblich gegen gesellschaftliche Normen verstoßen haben;
(9)Personen mit Behinderungen, insbesondere geistigen Beeinträchtigungen, und Personen, die unter psychischen Erkrankungen leiden;
(10)Kinder mit bestimmten Profilen oder unter spezifischen Umständen;
(11)Überlebende von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind;
(12)Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder Geschlechtsidentität;
(13)Angehörige gewisser Volksgruppen, insbesondere ethnischer Minderheiten;
(14)An Blutfehden beteiligte Personen, und
(15)Geschäftsleute und andere wohlhabende Personen (sowie deren Familienangehörige). Auszug aus einer Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016: Die vom UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan (Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016) besagen: Quelle: http://www.unhcr.org/dach/wp-content/uploads/sites/27/2017/04/AFG_042016.pdf Wie von UNHCR in den Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016 festgestellt, ist es erforderlich, dass die internationalen Schutzbedürfnisse afghanischer Asylsuchender auf individueller Grundlage unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Antragstellers geprüft werden und bei der Innerstaatlichen Fluchtalternative ist in jedem Einzelfall eine individuelle Prüfung erforderlich. Eine innerstaatliche Fluchtalternative muss laut UNHCR für jeden einzelnen Antragsteller relevant und zumutbar sein. Bei der Relevanzprüfung handelt es sich um eine grundlegende Bewertung der Urheberschaft des Schadens und der Feststellung zur Frage, ob im Neuansiedlungsgebiet das Risiko fortbesteht. Die Prüfung, ob eine interne Schutzalternative gegeben ist, erfordert eine Prüfung der Relevanz und der Zumutbarkeit der vorgeschlagenen internen Schutzalternative. Eine interne Schutzalternative ist nur dann relevant, wenn das für diesen Zweck vorgeschlagene Gebiet praktisch, sicher und legal erreichbar ist, und wenn die betreffende Person in diesem Gebiet nicht einem weiteren Risiko von Verfolgung oder ernsthaftem Schaden ausgesetzt ist. Bei der Prüfung der Relevanz einer internen Schutzalternative für afghanische Antragsteller müssen die folgenden Aspekte erwogen werden: (
- i)Der instabile, wenig vorhersehbare Charakter des bewaffneten Konflikts in Afghanistan hinsichtlich der Schwierigkeit, potenzielle Neuansiedlungsgebiete zu identifizieren, die dauerhaft sicher sind, und (
- ii)die konkreten Aussichten auf einen sicheren Zugang zum vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet unter Berücksichtigung von Risiken im Zusammenhang mit dem landesweit verbreiteten Einsatz von improvisierten Sprengkörpern und Landminen, Angriffen und Kämpfen auf Straßen und von regierungsfeindlichen Kräften auferlegte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Zivilisten. Wenn Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung haben, die vom Staat oder seinen Akteuren ausgeht, so gilt die Vermutung, dass die Erwägung einer internen Schutzalternative für Gebiete unter staatlicher Kontrolle nicht relevant ist. Im Lichte der verfügbaren Informationen über schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) in von ihnen kontrollierten Gebieten sowie der Unfähigkeit des Staates, für Schutz gegen derartige Verletzungen in diesen Gebieten zu sorgen, ist nach Ansicht von UNHCR eine interne Schutzalternative in Gebieten des Landes, die sich unter tatsächlicher Kontrolle regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, nicht gegeben; es sei denn in Ausnahmefällen, in denen Antragsteller über zuvor hergestellte Verbindungen zur Führung der regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfügen. UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn der Antragsteller eine begründete Furcht vor Verfolgung durch einen nichtstaatlichen Akteur hat, müssen die Möglichkeit des Akteurs, den Antragsteller auf dem vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet zu verfolgen, und die Fähigkeit des Staates, Schutz in diesem Gebiet zu bieten, geprüft werden. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Kräften ausgeht, müssen Nachweise hinsichtlich der Fähigkeit dieses Akteurs, Angriffe in Gebieten außerhalb des von ihm kontrollierten Gebiets durchzuführen, berücksichtigt werden. Bei Personen wie Frauen und Kinder, die unter bestimmten Bedingungen leben, und Personen mit unterschiedlichen sexuellen Orientierungen und/oder geschlechtlichen Identitäten, die aufgrund schädlicher traditioneller Bräuche und religiöser Normen mit Verfolgungshandlungscharakter Schaden befürchten, muss die Unterstützung derartiger Bräuche und Normen durch große Teile der Gesellschaft und durch mächtige konservative Elemente auf allen Ebenen des Staates als Faktor berücksichtigt werden, der der Relevanz einer internen Schutzalternative entgegensteht. Ob eine interne Schutzalternative zumutbar ist, muss anhand einer Einzelfallprüfung unter vollständiger Berücksichtigung der Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage im voraussichtlichen Neuansiedlungsgebiet zum Zeitpunkt der Entscheidung festgestellt werden. Insbesondere die schlechten Lebensbedingungen sowie die prekäre Menschenrechtssituation von Afghanen, die derzeit innerhalb des Landes vertrieben wurden, stellen relevante Erwägungen dar, welche bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer vorgeschlagenen internen Schutzalternative berücksichtigt werden müssen. UNHCR ist der Auffassung, dass eine vorgeschlagene interne Schutzalternative nur dann zumutbar ist, wenn der Zugang zu (
- i)Unterkunft, (
- ii)grundlegender Versorgung wie sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsdiensten und Bildung und zu (iii) Erwerbsmöglichkeiten gegeben ist. Ferner ist UNHCR der Auffassung, dass eine interne Schutzalternative nur dann zumutbar sein kann, wenn betroffene Personen Zugang zu einem traditionellen Unterstützungsnetzwerk durch Mitglieder ihrer (erweiterten) Familie oder durch Mitglieder ihrer größeren ethnischen Gruppe im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet haben und davon ausgegangen werden kann, dass diese willens und in der Lage sind, den Antragsteller tatsächlich zu unterstützen. Die einzigen Ausnahmen von dieser Anforderung der externen Unterstützung stellen nach Auffassung von UNHCR alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf dar. Diese Personen können unter bestimmten Umständen ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen leben, die die notwendige Infrastruktur sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung bieten und unter tatsächlicher staatlicher Kontrolle stehen. Angesichts des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Gefüges der Gesellschaft aufgrund jahrzehntelang währender Kriege, der massiven Flüchtlingsströme und der internen Vertreibung ist gleichwohl eine einzelfallbezogene Analyse notwendig. Auszug aus Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministerium des Innern Dezember 2016: "[ ] Nach Auffassung von UNHCR muss man bei einer Bewertung der gegenwärtigen Situation in Afghanistan sowie des Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender berücksichtigen, dass sich die Sicherheitslage seit Verfassen der UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (April 2016), insgesamt nochmals deutlich verschlechtert hat. Vor diesem Hintergrund ist die statistische Entwicklung der Entscheidungspraxis des Bundesamtes eher überraschend, auch wenn die Zahlen als solche keine qualitative Bewertung erlauben. So wurde in 2015 in fast 78% aller Entscheidungen in der Sache Schutz gewährt, wobei in fast 47% aller Entscheidungen in der Sache die Antragsteller als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden. Dagegen betrug die Gesamtschutzquote in 2016 nur noch gut 60%, wobei nur in gut 22% der inhaltlichen Entscheidungen Flüchtlingsschutz gewährt wurde. Mit Blick auf eine regionale Differenzierung der Betrachtung der Situation in Afghanistan, möchte UNHCR anmerken, dass UNHCR aufgrund der sich ständig ändernden Sicherheitslage bei der Feststellung internationalen Schutzbedarfes selbst keine Unterscheidung von "sicheren" und "unsicheren" Gebieten vornimmt. Für jede Entscheidung über den internationalen Schutzbedarf von Antragstellern aus Afghanistan ist es vor allem erforderlich, die Bedrohung unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls zu bewerten. Die Differenzierung ist also in erster Linie eine individuelle, welche die den Einzelfall betreffenden regionalen und lokalen Gegebenheiten berücksichtigt. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Feststellung einer internen Schutzalternative. Ein pauschalierender Ansatz, der bestimmte Regionen hinsichtlich der Gefahr von Menschenrechtsverletzungen, wie sie für den Flüchtlingsschutz oder den subsidiären Schutz relevant sind, als sichere und zumutbare interne Schutzalternative ansieht, ist nach Auffassung von UNHCR vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in Afghanistan nicht möglich. Vielmehr ist stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung erforderlich. Außerdem geben die UNHCR-Richtlinien von 2016 Hinweise auf Faktoren, die bei der Feststellung, ob ein Antragsteller wegen der Bedrohung durch willkürliche Gewalt in der Herkunftsregion subsidiären Schutz erhalten sollte, zu berücksichtigen sind. Die Prüfung des Ausmaßes willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erfolgen. Während einige Gebieten in Afghanistan in einem solchen Ausmaß von willkürlicher Gewalt betroffen sein können, dass alle Zivilisten allein durch ihre Anwesenheit der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sind, ist in Bezug auf andere Gegenden in Afghanistan die Anwendung der sliding scale' erforderlich, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in der Elgafaji-Entscheidung mit Bezugnahme auf die individuellen Merkmale des Antragstellers (Alter, Geschlecht, Gesundheit und andere) aufgestellt wurde. Unter Bezugnahme auf die Auslegung des Begriffs des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts durch den Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung Diakité ist UNHCR der Auffassung, dass das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des Art. 15 c der EU-Qualifikationsrichtlinie betroffen sind.Außerdem geben die UNHCR-Richtlinien von 2016 Hinweise auf Faktoren, die bei der Feststellung, ob ein Antragsteller wegen der Bedrohung durch willkürliche Gewalt in der Herkunftsregion subsidiären Schutz erhalten sollte, zu berücksichtigen sind. Die Prüfung des Ausmaßes willkürlicher Gewalt in der Herkunftsregion muss zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz erfolgen. Während einige Gebieten in Afghanistan in einem solchen Ausmaß von willkürlicher Gewalt betroffen sein können, dass alle Zivilisten allein durch ihre Anwesenheit der Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgesetzt sind, ist in Bezug auf andere Gegenden in Afghanistan die Anwendung der sliding scale' erforderlich, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in der Elgafaji-Entscheidung mit Bezugnahme auf die individuellen Merkmale des Antragstellers (Alter, Geschlecht, Gesundheit und andere) aufgestellt wurde. Unter Bezugnahme auf die Auslegung des Begriffs des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts durch den Europäischen Gerichtshof in der Entscheidung Diakité ist UNHCR der Auffassung, dass das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Sinne des Artikel 15, c der EU-Qualifikationsrichtlinie betroffen sind. Hinsichtlich einer internen Schutzalternative ist in jedem Einzelfall eine individuelle Prüfung erforderlich. UNHCR betont, dass eine interne Schutzalternative für den einzelnen Antragsteller relevant und zumutbar sein muss. Die Relevanzprüfung' erfordert eine grundlegende Bewertung der Urheberschaft des Schadens und sollte umfassende Feststellungen zu der Frage beinhalten, ob im Neuansiedlungsgebiet das Risiko - beispielsweise einer Rekrutierung durch die Taliban - fortbesteht. Die Prüfung muss auch umfassen, ob infolge des Verlassens der Heimatregion ein neues Gefährdungsrisiko besteht, beispielsweise durch Vergeltungsmaßnahmen regierungsfeindlicher Gruppierungen oder Schlepper. Im Hinblick auf die Prüfung der Zumutbarkeit einer Neuansiedlung wird in den UNHCR-Richtlinien betont, dass den Antragsteller keine unzumutbaren Härten' treffen sollten, was die Sicherheit, die Achtung der Menschenrechte und die Möglichkeiten für das wirtschaftliche Überleben unter menschenwürdigen Bedingungen im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet anbelangt. Dazu sollten Punkte, wie beispielsweise Zugang zu einer Unterkunft, die Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur und Zugang zu grundlegender Versorgung wie Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung sowie Erwerbsmöglichkeiten zur Sicherung der Grundversorgung sorgfältig geprüft werden. Es bedeutet auch, nicht von interner Vertreibung bedroht zu sein. UNHCR bleibt bei seiner Empfehlung, dass es ein starkes soziales Netzwerk im vorgeschlagenen Gebiet der Neuansiedlung geben muss, wenn die Zumutbarkeit einer Neuansiedlung bewertet werden soll. Die Zumutbarkeitsprüfung sollte eine Prüfung der persönlichen Umstände des Einzelfalls, gegebenenfalls der besondere Bedürfnisse und des Zugangs zu einer entsprechenden spezialisierten Versorgung, sowie bereits erlittene Verfolgung oder Traumata umfassen. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, was von UNHCR, UNICEF und verschiedenen anderen Organisationen im letzten Jahr durchgeführte Befragungen ergeben haben. Demnach haben viele der in Europa um Schutz ersuchenden afghanischen Antragsteller Missbrauch, physische und psychologische Traumata oder Gewalt während ihrer Reise erfahren, was sich negativ auf die Möglichkeiten, sich wieder ein Leben in Afghanistan aufzubauen, auswirken kann. [ ] Verschärfung des Konflikts: Im Laufe des Jahres 2016 hat sich der innerstaatliche bewaffnete Konflikt in Afghanistan weiter ausgebreitet und ist durch eine Fragmentierung und Stärkung der aufständischen Kräfte gekennzeichnet. Die Konfliktparteien ergreifen keine ausreichenden Maßnahmen, um Zusammenstöße und zivilen Opfer zu minimieren, wie es den Verpflichtungen des Humanitären Völkerrechts entspräche. Der Konflikt ist charakterisiert durch immer wiederkehrende Konfrontationen und groß angelegten militärischen Operationen zwischen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen und den afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF), durch den Konflikt zwischen verschiedenen nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen - insbesondere zwischen den Taliban und den neu auftretenden Gruppen, die mit ISIS verbunden sind - und Zusammenstößen zwischen verschiedenen Stämmen, oftmals stellvertretend für die Konfliktparteien. Darüber hinaus finden unvermindert gezielte Gewaltakte, Übergriffe und Einschüchterungen durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen gegen Einzelpersonen und Familien, die vermeintlich mit der Regierung verbunden sind, statt. [ ] Die Zahl der Selbstmordanschläge in Kabul hat im Laufe des Jahres zugenommen. Sie sind außerdem komplexer geworden und führen zu einer höheren Zahl an Todesopfern als die sporadischen Zusammenstöße in anderen Teilen des Landes. Außerdem ist Kabul massiv vom starken Anstieg der Zahl der Rückkehrer aus Pakistan betroffen, mit fast einem Viertel der 55.000 registrierten zurückkehrenden Familien und einem ähnlichen Anteil an nicht dokumentierten Rückkehrern aus Pakistan, die sich in den überfüllten informellen Siedlungen in Kabul niedergelassen haben. Angesichts des ausführlich dokumentierten Rückgangs der wirtschaftlichen Entwicklung in Kabul als Folge des massiven Abzugs der internationalen Streitkräfte im Jahr 2014 ist die Aufnahmekapazität der Stadt aufgrund begrenzter Möglichkeiten der Existenzsicherung, Marktliquidität, der fehlenden Verfügbarkeit angemessener Unterbringung sowie des mangelnden Zugangs zu grundlegenden Versorgungsleistungen, insbesondere im Gesundheits- und Bildungswesen, äußerst eingeschränkt. Kabul ist zudem traditionell ein Zufluchtsgebiet der vom Konflikt betroffenen Binnenvertriebenen aus der Zentral-Region und anderswo (insbesondere auch aus der östlichen Region des Landes und aus Kunduz). Im Jahr 2016 haben sich Primär- und Sekundärfluchtbewegungen (2.349 Familien bzw. etwa 15.500 überprüfte Personen) aus der östlichen Region weiter fortgesetzt, insbesondere aus Kot, Achin, dem Deh Bala Distrikt der Nangarhar Provinz. Dies sind Distrikte, die von den Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und mit ISIS verbundenen Gruppen sowie von großangelegten Militäroperationen der afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräften (ANDSF) und der internationalen Streitkräfte betroffen sind. Aus den Beobachtungen von UNHCR geht hervor, dass binnenvertriebene Familien sich oft deshalb in Kabul niederlassen, weil sie dort auch familiäre Verbindungen haben, im Gegensatz zu Jalalabad, wo viele andere binnenvertriebene Familien aus den gleichen Provinzen Sicherheit gesucht haben. Darüber hinaus führte eine zweite Fluchtwelle aus Kunduz - als Folge der temporären Übernahme von Kunduz durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen im Oktober 2016 - zu neuerlichen Ankünften von Binnenvertriebenen in Kabul. Die Profile der vertriebenen Familien bestehen aus einer Mischung aus Staatsbediensteten mit guten Verbindungen in die Hauptstadt und anderen Familien, die kaum eine andere Wahl hatten, als in südlicher Richtung vor den Kämpfen zu fliehen. Baghlan blieb im Jahr 2016 weiterhin zu instabil, um Sicherheit für Binnenvertriebene zu bieten. Daher flohen diese nach Kabul, wo sich Familien temporär auch in Lagern niederließen. Diese Binnenflucht geschah in einem kurzen Zyklus und die Mehrheit der Familien ist wahrscheinlich bereits wieder nach Kunduz zurückgekehrt, nachdem von den Behörden im Oktober und November gezielt Druck ausgeübt wurde, staatlich geförderte Rückkehrprogramme wahrzunehmen. Dies geschah allerdings unter Umständen, in denen die Freiwilligkeit der Rückkehr zumindest in einigen Fällen stark bezweifelt werden kann. Die Wohnraumsituation sowie der Dienstleistungsbereich in Kabul sind aufgrund der seit Jahren andauernden Primär- und Sekundärfluchtbewegungen im Land, die in Verbindung mit einer natürlichen (nicht konfliktbedingten) Landflucht und Urbanisierung zu Massenbewegungen in Richtung der Stadt geführt hat, extrem angespannt. Im Jahr 2016 wurde die Situation durch den Umstand, dass mehr als 25% der Gesamtzahl der aus Pakistan zurückgekehrten Afghanen nach Kabul gezogen ist, weiter erschwert. Diese Umstände haben unmittelbare Auswirkungen auf die Prüfung, ob Kabul als interne Schutzalternative vorgeschlagen werden kann, insbesondere mit Blick auf eine Analyse der Zumutbarkeit. Die in den UNHCR-Richtlinien vom April 2016 dargestellten Erwägungen bleiben für die Bewertung des Vorhandenseins einer internen Schutzalternative in Kabul bestehen. Die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen muss unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers von Fall zu Fall geprüft werden. [ ]" In einem Artikel in Asylmagazin 3/2017