Vm § 55 Abs. 2 AsylG vorliegen, und ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 erteilt.Gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG vorliegen, und ein Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 erteilt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 27.09.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 28.03.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.),
G dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung
G bis zum 27.09.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 27.09.2012 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 28.03.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 27.09.2013 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 2. Mit dem im Spruch angeführtem Bescheid des BFA vom 17.03.2017 wurde der dem BF mit Bescheid vom 27.09.2012 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
G von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die mit Bescheid vom 27.09.2012 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter dem BF
G entzogen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt, gegen den BF
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 4 BFA-VG erlassen und
9 BFA-VG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), und
1 bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des BF eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem im Spruch angeführtem Bescheid des BFA vom 17.03.2017 wurde der dem BF mit Bescheid vom 27.09.2012 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), die mit Bescheid vom 27.09.2012 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter dem BF
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, BFA-VG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG für die freiwillige Ausreise des BF eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
G idgF abzuerkennen."Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilt Ihnen mit, dass die Absicht besteht, den Ihnen mit Bescheid des Bundesasylamtes, rechtkräftig am 13.10.2012, (...)., zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG idgF abzuerkennen. Begründung: Sie brachten am 28.03.2012 bei der EASt West einen Asylantrag ein. Ihnen wurde im Jahr 2012 ein subsidiärer Schutz vom Bundesasylamt (...) zuerkannt und wurde dieser bereits einmal verlängert. Sie legten am 28.06.2016 bei der Regionaldirektion Salzburg einen gültigen albanischen Reisepass vor, welcher am 17.06.2016 ausgestellt wurde und gaben selbst an, den Pass in Albanien beantragt zu haben, da Sie den alten Pass verloren hatten. Da Sie kürzlich in Ihr Heimatland reisten, hat die ho. Behörde davon auszugehen, dass Sie den Schutz des Staates Österreich nicht länger benötigen. (...)." Nachdem der belangten Behörde bekannt worden war, dass der BF nach Albanien gereist ist, um sich dort einen neuen Reisepass ausstellen zu lassen, wurde am 30.03.2016 gegen ihn ein Aberkennungsverfahren eingeleitet. Nachdem dem BF mit Schriftsatz vom 30.06.2016 das gegen ihn eingeleitete Aberkennungsverfahren bekannt gegeben worden war, gab der BF eine Stellungnahme zur behördlich beabsichtigten Vorgangsweise ab und wurde er in einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.01.2017 zu seiner individuellen Situation einvernommen. ? Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 17.03.2017 wurde der dem BF mit Bescheid vom 27.09.2012 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt und ihm die mit Bescheid vom 27.09.2012 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen, dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Albanien zulässig ist. Diesem Bescheid wurden unter anderem folgende Länderfeststellungen zugrunde gelegt: "Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.000 ALL (ca. 21 €) und 8.000 ALL (ca. 57 €) für Familienoberhäupter, sowie gegebenenfalls einem Invalidengeld von 9.900 ALL (ca. 70 €) bewegen. Grundnahrungsmittel, in erster Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen NGOs engagiert sich im sozialen Bereich. Insbesondere im ländlichen Bereich kommt der Großfamilie nach wie vor die Rolle zu, Familienmitglieder in Notlagen aufzufangen (AA 10.6.2015)." Begründend wurde in der Beweiswürdigung ausgeführt: "(...) Wie sich nun im Zuge der Prüfung des Aberkennungsverfahrens herausgestellt hat, sind jene Gründe, welche seinerzeit zur Gewährung von subsidiärem Schutz geführt haben, nun nicht mehr gegeben, weshalb der seinerzeit gewährte Schutz von Amts mit Bescheid wieder abzuerkennen war. Die heutigen, im Länderinformationsblatt angeführten Verhältnisse in Albanien führen zu der Feststellung, dass Sie auch ohne Familienanschluss in Albanien Ihr Leben fortsetzen können: (...) Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Der albanische Staat gewährt Bedürftigen Sozialhilfe und Invalidengeld durch Geldbeträge die sich derzeit zwischen einem monatlichen Sozialhilfesatz von 3.000 ALL (ca. 21 €) und 8.000 ALL (ca. 57 €) für Familienoberhäupter, sowie gegebenenfalls einem Invalidengeld von 9.900 ALL (ca. 70 €) bewegen. Grundnahrungsmittel, in erste Linie Brot, werden subventioniert. Eine Vielzahl von lokalen und internationalen NGOs engagiert sich im sozialen Bereich. (...) Es kann garantiert werden, dass Sie nach sorgfältiger vertiefender Perspektivenabklärung und nach Bereitstellung einer unentgeltlichen Reisemöglichkeit und einer Rückkehrhilfe, allenfalls auch unter Einbindung einer humanitär tätigen Vorort-Organisation, nach Albanien zurückkehren können, Sie somit alle Parameter für eine neuerliche Sozialisierung und Existenzgründung in Ihrem Herkunftsstaat vorfinden werden. (...) Unter Zugrundelegung der aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrem Heimatland darf festgestellt werden, dass sich die Situation in Ihren Heimatgebiet mittlerweile derart gefestigt hat, dass Ihnen im Falle einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes droht. Zudem herrscht keine derartige humanitäre Katastrophe, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. (...) Es kamen im Verfahren keine konkreten Umstände hervor, dass Sie bei einer Rückkehr nicht wieder am Erwerbsleben teilnehmen können, Sie sprechen die Landes- bzw. Amtssprache auf Muttersprachenniveau und verfügen somit über entsprechende Artikulationsmöglichkeiten, die für die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses erleichternd sind, Sie sind auch mental und organisch soweit gesund und können einer Beschäftigung nachgehen. (...) Es ist hier ausdrücklich auszuführen, dass Sie auch vor Ihrer Ausreise in der Lage waren, Ihre primären Bedürfnisse in Albanien zu befriedigen. Sie waren auch in der Lage, die Kosten für eine Ausreise zu bestreiten, ohne hierfür erhebliche Hindernisse oder Mühen vorgebracht zu haben. Es ist daher davon auszugehen, dass Sie auch weiterhin in der Lage sind, sich selbst in Ihrem Herkunftsstaat versorgen zu können. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass Ihre in Österreich aufhältigen Familienmitglieder Sie finanziell unterstützen können. Selbst wenn Sie nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht keine Rückkehrhindernis. (...)." In der Rechtlichen Beurteilung wurde zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festgehalten: "Der Anlassgrund für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens war Ihr Aufenthalt in Albanien im Juni
F (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.
RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
RL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Art. 16 Abs. 2 StatusRL ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 327).StatusRL) Deckung.
RL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist.
RL berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Die Anwendung dieses Tatbestandes setzt voraus, dass die Bedrohung, die der Grund für die Erteilung war, nachträglich weggefallen ist. Unter Bedachtnahme auf Artikel 16, Absatz 2, StatusRL ist davon auszugehen, dass es sich um grundlegende Veränderungen im Herkunftsstaat handeln muss und dass vom Wegfall der Bedrohung erst nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum ausgegangen werden darf vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 327). Ausgehend von diesen rechtlichen Grundlagen bietet das Aberkennungsverfahren keineswegs die Möglichkeit, die Richtigkeit einer vorangegangenen Entscheidung, mit der internationaler oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, durch asylbehördliche oder -gerichtliche Instanzen zu überprüfen oder gar zu korrigieren. Im gegenständlichen Verfahren ist lediglich die Frage zu klären, ob sich die Situation, aufgrund derer dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, wesentlich und nicht nur vorübergehend geändert hat. 3.2.1.1. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2012 der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.03.2012
G 2005 abgewiesen und dem BF
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem BF gleichzeitig erstmals eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2013 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid vom 14.10.2013 bis zum 27.09.2014 und daraufhin mit Bescheid vom 30.09.2014 bis zum 27.09.2016 verlängert.3.2.1.1. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2012 der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 28.03.2012
Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen und dem BF
Paragraph 8, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem BF gleichzeitig erstmals eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.09.2013 erteilt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde mit Bescheid vom 14.10.2013 bis zum 27.09.2014 und daraufhin mit Bescheid vom 30.09.2014 bis zum 27.09.2016 verlängert. Nachdem der BF der belangten Behörde am 28.06.2016 seinen neuen im Jahr 2016 in Albanien ausgestellten Reisepass vorgelegt und bekannt gegeben hatte, er sei zwecks Erlangung eines neuen Reisepasses nach Albanien gereist ist, wurde am 30.03.2016 gegen ihn ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und nach niederschriftlicher Einvernahme des BF am 25.01.2017 mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 17.03.2017 dem BF der ihm zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten tatsächlich aberkannt. Begründend für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde in der Rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheides ausgeführt: "Der Anlassgrund für die Einleitung des Aberkennungsverfahrens war Ihr Aufenthalt in Albanien im Juni
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können." Im gegenständlichen Fall erfüllt der BF keine der in § 57 AsylG angeführten Voraussetzungen, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" rechtfertigen würde, weshalb die gegen Spruchpunkt III., Satz 1 des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Im gegenständlichen Fall erfüllt der BF keine der in Paragraph 57, AsylG angeführten Voraussetzungen, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" rechtfertigen würde, weshalb die gegen Spruchpunkt römisch drei., Satz 1 des angefochtenen Bescheides erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. 3.2.2.2. Zu Spruchpunkt III., Satz 2:3.2.2.2. Zu Spruchpunkt römisch drei., Satz 2: Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte Paragraph 10, AsylG lautet auszugsweise wie folgt: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
nicht erteilt wird."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird." Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet in seinen Absätzen 2 und 9:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet in seinen Absätzen 2 und 9: "§52. (...)
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (...)." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (...)."
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07 dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07 dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: -Strichaufzählung die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, S. 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, S. 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zlen. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, S. 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, S. 271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. insb. EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, S. 738 = EuGRZ 2006, S. 562 und vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, S. 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, S. 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zlen. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, S. 344; vom 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, S. 271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche insb. EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, S. 738 = EuGRZ 2006, S. 562 und vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). -Strichaufzählung Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, S. 567; vom 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; vom 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; vom 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00). Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR vom 16.09.2004, Ghiban/BRD; vom 07.10.2004, Dragan/BRD; vom 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 17.03.2005, G 78/04; EGMR vom 08.04.2008, Nnyazi/GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa auf die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 02.10.1996, Zl. 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, Zl. 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH vom 29.09.2007, Zl. B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR vom 16.09.2004, Ghiban/BRD; vom 07.10.2004, Dragan/BRD; vom 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH vom 17.03.2005, G 78/04; EGMR vom 08.04.2008, Nnyazi/GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa auf die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 02.10.1996, Zl. 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, Zl. 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH vom 29.09.2007, Zl. B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur). 3.2.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes: Der BF hat in Österreich zwei Cousins, konnte zu ihnen jedoch keinen über zeitweise Treffen aufrechten Kontakt glaubhaft machen. Ansonsten hat der BF in Österreich keine Familienangehörige mehr. Ein in Österreich bestehendes Familienleben iSv Art. 8 EMRK liegt somit nicht vor.Ein in Österreich bestehendes Familienleben iSv Artikel 8, EMRK liegt somit nicht vor. Der BF stellte am 28.03.2012 in Österreich einen Asylantrag, woraufhin mit Bescheid vom 27.09.2012 eine abweisende Asylentscheidung erging und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Er war für die Dauer seines Asylverfahrens vorläufig und ab Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten für die Dauer seiner Schutzberechtigung befristet aufenthaltsberechtigt, zunächst bis 27.09.2013, dann verlängert bis 14.10.2013, und zuletzt bis 27.09.2016. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde daraufhin nicht fortgesetzt, wurde vom BFA doch, nachdem der belangten Behörde am 28.06.2016 bekannt worden war, dass sich der BF in Albanien einen neuen Reisepass ausstellen lassen hat, gegen den BF ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und mit gegenständlich angefochtenem Bescheid dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der BF hatte jedenfalls ab dem Zeitpunkt seiner Asylantragstellung im März 2012 eine für die Dauer seines Asylverfahrens vorläufige und ab Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 28.09.2012 bis 27.09.2016 eine jeweils verlängerte befristete Aufenthaltsberechtigung, und ist nunmehr seit seiner Einreise und Asylantragstellung im März 2012 beinahe acht Jahre lang im Bundesgebiet aufhältig. Der VwGH hat zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 23. Juni 2015, Ra 2015/22/0026 und 0027). Der BF hält sich nunmehr jedenfalls seit bereits beinahe acht Jahren Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auf und hat während dieser Zeit auch einige maßgeblichen Integrationsschritte gesetzt, so etwa kurze Zeit, nachdem ihm am 27.09.2012 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war, im Jänner 2013 im Bundesgebiet eine gewerblich selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen, ist ab Mai 2013 - anfangs parallel zu seiner selbstständigen Tätigkeit, einigen unselbstständigen Beschäftigungen nachgegangen und steht auch nunmehr seit 08.01.2019 in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis. Der BF konnte sich über seine Arbeit in Österreich auch sozial integrieren. Soziale Integrationsschritte konnte er bereits mit zwei vorgelegten Dienstzeugnissen, betreffend die Beschäftigungen vom 10.07.2014 bis 01.10.2014, vom 01.11.2014 bis 31.03.2015 und ab 01.04.2016 bei einem und betreffend die Beschäftigung vom 23.06.2015 bis 22.09.2015 und vom 23.09.2015 bis 30.09.2015 bei einem anderen Dienstgeber, nachweisen. Beide Dienstzeugnisse weisen auf soziale Kompetenz und guten Umgang mit allen, sowohl Kunden wie auch Mitarbeitern, hin. Der BF kann sich mit den regelmäßigen Erwerbseinkünften seinen Lebensunterhalt bestreiten und dabei auch seine - zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Höhe von EUR 640,- angefallene - Miete bezahlen und gilt demnach als selbsterhaltungsfähig. Der BF hat in Österreich nachweislich auch einige Deutschkurse besucht, darunter einen Deutschkurs "Deutsch A1 - Deutsch für Anfänger" von 20.02.2017 bis 03.03.2017 und einen weiteren Deutschkurs, "Deutsch A1 - Deutsch 1" von 06.03.2017 bis 17.03.2017, und sich dann nachweislich für den Zeitraum von 27.03.2017 bis 11.05.2017 für den Deutschkurs "Deutsch A2 - Deutsch 2" angemeldet. Eine Deutschprüfung absolviert hat der BF jedoch nicht. Der BF konnte sich jedenfalls über den Besuch von Deutschkursen und über seine in Österreich bei verschiedenen Dienstgebern nachgegangenen Beschäftigungen Deutschkenntnisse aneignen und kann sich, wie er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angab, sich auch mit seinen Arbeitskollegen gut in deutscher Sprache verständigen. Die verhandelnde Richterin hielt gegen Ende der mündlichen Verhandlung am 21.02.2020 fest, dass der BF die ihm zuletzt gestellten und nicht übersetzten Fragen verstanden und auf Deutsch beantwortet hat. Der BF weist somit unter Berücksichtigung all seiner Integrationsschritte in Gesamtheit eine derart außergewöhnliche Integration in Österreich auf, die die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung gegenüber seinen privaten Interessen an einem weiteren Bleiberecht in den Hintergrund treten lassen. Es war somit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht gerechtfertigt, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt III., Satz 2 des angefochtenen Bescheides stattzugeben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären war.Es war somit die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht gerechtfertigt, weshalb der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei., Satz 2 des angefochtenen Bescheides stattzugeben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären war. Da der BF in Österreich ein Privatleben iSv Art. 8 EMRK aufweist, demnach jedenfalls den Tatbestand nach § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG erfüllt, nach Deutschkursbesuchen jedoch keine Deutschprüfung abgelegt hat, für den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung plus iSv § 55 Abs. 1 AsylG jedoch auch die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
G) und damit ein Sprachzertifikat A2 notwendig gewesen wäre, war ihm nach § 55 Abs. 1 Z. 1 iVm § 55 Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Da der BF in Österreich ein Privatleben iSv Artikel 8, EMRK aufweist, demnach jedenfalls den Tatbestand nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erfüllt, nach Deutschkursbesuchen jedoch keine Deutschprüfung abgelegt hat, für den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung plus iSv Paragraph 55, Absatz eins, AsylG jedoch auch die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG) und damit ein Sprachzertifikat A2 notwendig gewesen wäre, war ihm nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. 3.2.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G313.2152799.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.