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{'item': 'I415 2228855-1'}

Obsah (16)§ 53Art. 133§ 1§ 46§ 3Art. 7§ 19§ 8§ 28§ 57§ 10§ 52§ 9§ 50§ 18§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2020 GeschäftszahlI415 2228855-1 SpruchI415 2228855-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein montenegrinischer Staatsangehöriger, reiste am 18.05.2019 legal in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 06.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid vom XXXX, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Montenegro (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
  3. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Montenegro (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Montenegro zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 17.02.
  5. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden am 24.02.2020 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist geschieden, Staatsangehöriger von Montenegro und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Seine Identität steht fest. Er reiste am 18.05.2019 legal mit gültigem Reisepass nach Österreich ein und verblieb nach Ablauf der zulässigen visumfreien Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet. Am 05.09.2019 wurde er im Zuge eines Polizeieinsatzes bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt aufgegriffen. Am folgenden Tag stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Bis zum 31.10.2019 war er im Bundesgebiet behördlich nicht gemeldet. Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, welche in Montenegro nicht behandelbar wäre. Er befindet sich aufgrund einer Opiatabhängigkeit seit dem 24.06.2019 in einem Substitutionsprogramm (ICD-10: F11.22). Darüber hinaus ist er gesund und arbeitsfähig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen. Er absolvierte in Montenegro eine zwölfjährige Schulbildung und arbeitete anschließend als Reiseführer. Er hat aufgrund seiner Ausbildung und Arbeitserfahrung eine Chance, hinkünftig am montenegrinischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Der Beschwerdeführer ist seit neun Jahren geschieden und Vater von zwei Töchtern im Alter von 11 und 12 Jahren. Seine Exfrau lebt in Bonn und seine beiden Kinder bei den Schwiegereltern in der Republika Srpska. In seiner Heimat leben seine Eltern, zwei Geschwister und weitere Verwandte. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezog Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er befindet sich derzeit in Auslieferungshaft in der JA XXXX. Diese wurde über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, aufgrund eines internationalen Haftbefehls des XXXX vom XXXX verhängt.Er befindet sich derzeit in Auslieferungshaft in der JA römisch 40 . Diese wurde über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , aufgrund eines internationalen Haftbefehls des römisch 40 vom römisch 40 verhängt. Der Beschwerdeführer steht in seiner Heimat im Verdacht, die Straftat „Illegales Herstellen, Besitz und das In-Verkehr-Bringen von Betäubungsmitteln“ nach Art. 300 Abs. 1 des montenegrinischen Strafgesetzbuchs (nach österreichischem Recht: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 2 SMG) begangen zu haben, wofür in Montenegro eine Gefängnisstrafe von zwei bis zehn Jahren droht. Er wurde deshalb mit Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in XXXX vom 20.09.2011 angeklagt. Es fanden in Montenegro bereits mehrere Verhandlungstermine in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers statt. Der Beschwerdeführer entzog sich in weiterer Folge dem ausländischen Strafverfahren und ist dem letzten Gerichtstermin am XXXX unentschuldigt ferngeblieben.Der Beschwerdeführer steht in seiner Heimat im Verdacht, die Straftat „Illegales Herstellen, Besitz und das In-Verkehr-Bringen von Betäubungsmitteln“ nach Artikel 300, Absatz eins, des montenegrinischen Strafgesetzbuchs (nach österreichischem Recht: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §28a Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG) begangen zu haben, wofür in Montenegro eine Gefängnisstrafe von zwei bis zehn Jahren droht. Er wurde deshalb mit Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft in römisch 40 vom 20.09.2011 angeklagt. Es fanden in Montenegro bereits mehrere Verhandlungstermine in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Verteidigers statt. Der Beschwerdeführer entzog sich in weiterer Folge dem ausländischen Strafverfahren und ist dem letzten Gerichtstermin am römisch 40 unentschuldigt ferngeblieben. 1.
  8. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Mitgliedern einer Gruppe der organisierten Kriminalität namens „XXXX“ verfolgt werde. Unabhängig von der Frage der Glaubhaftmachung seines Fluchtgrundes muss diesbezüglich aber festgestellt werden, dass sein Vorbringen keine Asylrelevanz entfalten würde (siehe rechtliche Würdigung). Montenegro ist ein sicherer Herkunftsstaat und fähig und willens, seine Bürger zu schützen. Bei einer hypothetischen Wahrunterstellung des Vorbringens würde dem Beschwerdeführer zudem eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehen, könnte er sich doch außerhalb seines früheren Wohnortes niederlassen. Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sowie der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Montenegro mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. 1.
  9. Zu den Feststellungen zur Lage in Montenegro: Die Republik Montenegro gilt

§ 1Z 5 der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 id

F BGBl. II Nr. 145/2019, als sicherer Herkunftsstaat.Die Republik Montenegro gilt

Paragraph eins, Ziffer 5, der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,, als sicherer Herkunftsstaat. Politische Lage Montenegro ist eine parlamentarische Demokratie. Die politische Landschaft Montenegros wird seit mehr als 25 Jahren von der in wechselnden Koalitionen regierenden Demokratischen Partei der Sozialisten (DPS) unter Vorsitz von Milo Đukanović beherrscht, einhergehend mit Transparenz-Defiziten und einer Verkrustung des demokratischen Wettbewerbs. In der Folge ist die Innenpolitik durch eine starke Polarisierung zwischen der dominierenden DPS und der zersplitterten Opposition gekennzeichnet. Ritualisierte Schlagabtausche und persönliche Verunglimpfungen sind an der Tagesordnung. Dennoch haben sich die Regierungen über die Jahre als handlungsfähig und das politische System – mit dem Erstarken neuer Parteien – als offen erwiesen (AA 14.6.2019). Sicherheitslage Die Sicherheitslage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Das staatliche Gewaltmonopol ist auf das gesamte Staatsgebiet ausgedehnt. Polizei und Militär sorgen für Sicherheit in allen Landesteilen; es gibt keine Organisationen wie Milizen oder Guerillas (BTI 2018). Es kann jedoch vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Podgorica und in deren Folge zu Verkehrsbehinderungen kommen (AA 6.5.2019). Anfang 2019 protestierten tausende Menschen in Montenegro wochenlang und forderten unter anderem den Rücktritt von Präsident Djukanovic, dem sie systematische Korruption, den Kauf von Wählerstimmen und angebliche Verbindungen zur organisierten Kriminalität vorwerfen (BAMF 18.3.2019; vgl. BI 16.3.2019).Die Sicherheitslage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Das staatliche Gewaltmonopol ist auf das gesamte Staatsgebiet ausgedehnt. Polizei und Militär sorgen für Sicherheit in allen Landesteilen; es gibt keine Organisationen wie Milizen oder Guerillas (BTI 2018). Es kann jedoch vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Podgorica und in deren Folge zu Verkehrsbehinderungen kommen (AA 6.5.2019). Anfang 2019 protestierten tausende Menschen in Montenegro wochenlang und forderten unter anderem den Rücktritt von Präsident Djukanovic, dem sie systematische Korruption, den Kauf von Wählerstimmen und angebliche Verbindungen zur organisierten Kriminalität vorwerfen (BAMF 18.3.2019; vergleiche BI 16.3.2019). Im Februar 2019 kam es in Podgorica zu einem Bombenanschlag, der vermutlich im Zusammenhang mit der Fehde zweier montenegrinischer Mafia-Clans steht. Der Bandenkrieg zwischen den Kavacki und den Skaljarski forderte erst im Dezember 2018 in Wien ein Todesopfer. Allein rund um Kotor sollen seit 2013 mehr als 30 Personen liquidiert worden sein. Medien sprechen von 143 Mafiamorden in der Region. 60% der Fälle wurden bislang nicht aufgeklärt. Auch Personen aus dem Sicherheitsapparat sollen in die Geschäfte der Clans verwickelt sein. Bedroht werden auch Journalisten, die über Verflechtungen zwischen Politik und organisierter Kriminalität berichten (AA 14.6.2019; vgl. DS 4.2.2019, DP 4.2.2019).Im Februar 2019 kam es in Podgorica zu einem Bombenanschlag, der vermutlich im Zusammenhang mit der Fehde zweier montenegrinischer Mafia-Clans steht. Der Bandenkrieg zwischen den Kavacki und den Skaljarski forderte erst im Dezember 2018 in Wien ein Todesopfer. Allein rund um Kotor sollen seit 2013 mehr als 30 Personen liquidiert worden sein. Medien sprechen von 143 Mafiamorden in der Region. 60% der Fälle wurden bislang nicht aufgeklärt. Auch Personen aus dem Sicherheitsapparat sollen in die Geschäfte der Clans verwickelt sein. Bedroht werden auch Journalisten, die über Verflechtungen zwischen Politik und organisierter Kriminalität berichten (AA 14.6.2019; vergleiche DS 4.2.2019, DP 4.2.2019). Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt keine politischen Häftlinge in Montenegro (AA 14.6.2019). Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (USDOS 13.3.2019). Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz sind jedoch nicht vollständig gewährleistet (AA 14.6.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die montenegrinische Justiz arbeitet erfolgreich am Abbau eines über Jahre gewachsenen Verfahrensstaus. Professionalisierung und Unabhängigkeit des Justizsystems sind zentrale Forderungen der Europäischen Union gegenüber Montenegro im Rahmen des Beitrittsprozesses.Es gibt keine politischen Häftlinge in Montenegro (AA 14.6.2019). Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (USDOS 13.3.2019). Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz sind jedoch nicht vollständig gewährleistet (AA 14.6.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die montenegrinische Justiz arbeitet erfolgreich am Abbau eines über Jahre gewachsenen Verfahrensstaus. Professionalisierung und Unabhängigkeit des Justizsystems sind zentrale Forderungen der Europäischen Union gegenüber Montenegro im Rahmen des Beitrittsprozesses. Mit den am 31. Juli 2013 vom montenegrinischen Parlament angenommenen Verfassungsänderungen, welche die Verfahren zur Ernennung der Richter, der Verfassungsrichter und des Generalstaatsanwaltes modifizieren, mit der Ernennung eines Generalstaatsanwalts im Oktober 2014 nach fast zweijähriger Vakanz, und mit der Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft für die Bekämpfung von Organisierter Kriminalität und Korruption auf hoher Ebene im Juni 2015, wurden hierfür wichtige Voraussetzungen geschaffen. Die weit in die Zeit vor der Unabhängigkeit Montenegros zurückreichenden Defizite insbesondere im Bereich der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität hatten zu einer teilweisen Straflosigkeit geführt. So konnten Dutzende Mordfälle an hochrangigen Amtsträgern oder Intellektuellen in der Zeit bis zur Unabhängigkeit bis heute nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden. Neben diesen Mordfällen gibt es im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität eine Reihe von Vorwürfen über Drohungen, Einschüchterungen und Korruption, deren Hintergründe im Einzelfall nicht geklärt oder justiziell aufgearbeitet werden konnten. Ähnliches gilt für Übergriffe gegen oder Einschüchterungen von Oppositionspolitikern und Journalisten (AA 14.6.2019). Die Bemühungen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz werden fortgesetzt, obwohl die Justiz weiterhin dem Druck der Regierung ausgesetzt ist. Die Korruption der Justiz ist weiterhin ein Problem (FH 4.2.2019; vgl. BTI 2018, USDOS 13.3.2019). Verfassungsrechtliche Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden uneinheitlich geachtet. Gerichtsverfahren sind langwierig und oft sehr bürokratisch. Die Polizei hält Verdächtigte während den Ermittlungen häufig für längere Zeit in Untersuchungshaft. Die Gerichte sind neben dem organisatorischen Mangel unzureichend finanziert und oft überlastet (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Durch systematische Schwächen nahm das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Effizienz und Unparteilichkeit der Justiz ab (USDOS 13.3.2019)Die Bemühungen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz werden fortgesetzt, obwohl die Justiz weiterhin dem Druck der Regierung ausgesetzt ist. Die Korruption der Justiz ist weiterhin ein Problem (FH 4.2.2019; vergleiche BTI 2018, USDOS 13.3.2019). Verfassungsrechtliche Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden uneinheitlich geachtet. Gerichtsverfahren sind langwierig und oft sehr bürokratisch. Die Polizei hält Verdächtigte während den Ermittlungen häufig für längere Zeit in Untersuchungshaft. Die Gerichte sind neben dem organisatorischen Mangel unzureichend finanziert und oft überlastet (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Durch systematische Schwächen nahm das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Effizienz und Unparteilichkeit der Justiz ab (USDOS 13.3.2019) Sicherheitsbehörden Die Nationalpolizei (NP), zu der auch die Grenzpolizei gehört, ist für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung zuständig. Sie arbeitet unter der Aufsicht des Innenministeriums und ist in der Regel effektiv. Die Behörde für Nationale Sicherheit (ANB) ist für geheimdienstliche Aktivitäten und Spionageabwehr zuständig. Zivile Behörden üben nach eigenen Angaben wirksame Kontrolle über NP und ANB aus. Laut der NGO Human Rights Action ist Straflosigkeit in den Sicherheitskräften weiterhin ein Problem. NGOs bezeichnen Korruption, mangelnde Transparenz und den Einfluss der führenden politischen Partei auf Staatsanwälte und Beamte des Innenministeriums als Hindernisse für höhere Effizienz. Darüber hinaus stellen sie fest, dass es keinen klaren Mechanismus zur Untersuchung von Fällen von Straflosigkeit gibt. Die Ansicht, dass persönliche Verbindungen die Durchsetzung von Rechtsvorschriften beeinflussen, ist weit verbreitet. Niedrige Gehälter tragen manchmal zu Korruption und unprofessionellem Verhalten von Polizisten bei. Menschenrechtsbeobachter äußeren sich weiterhin besorgt über die geringe Aufklärungsquote bei der Strafverfolgung von Sicherheitskräften, die wegen Menschenrechtsverletzungen angeklagt sind. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 erhielt die Polizei 16 Beschwerden gegen Beamtesten; davon wurden vier bestätigt. Die Staatsanwaltschaft, die für die Untersuchung solcher Fälle zuständig ist, tritt nur selten dagegen auf, wenn die Polizei zu dem Schluss kommt, dass ihr Einsatz von Gewalt verhältnismäßig gewesen sei. Menschenrechtsbeobachter behaupten, dass sich Bürger aus Angst vor Repressalien scheuen, polizeiliches Fehlverhalten zu melden. Watchdog-Gruppen behaupten, dass die fortgesetzte Praxis der Polizei, Gegenklagen gegen Personen zu erheben, die polizeilichen Missbrauch melden, die Bürger von Anzeigen abhält und andere Polizeibeamte dazu verleitet, die Verantwortung für Verstöße zu vertuschen (USDOS 13.3.2019). Laut der Europäischen Kommission muss Misshandlung durch die Polizei durch strengere Rekrutierung, bessere Ausbildung und Aufsicht angegangen werden. Mängel bestehen weiterhin bei der internen Kontrolle und bei Disziplinarverfahren der Polizei (EK 29.5.2019). Es sind auch Spannungen zwischen den Institutionen wahrnehmbar, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption zuständig sind, was sich negativ auf die Effektivität ihrer Arbeit auswirkt (BTI 2018). Haftbedingungen Die Situation in den erheblich überbelegten montenegrinischen Gefängnissen ist angespannt. Durch frühzeitige Haftentlassungen und den verstärkten Gebrauch alternativer Sanktionen (z. B. gemeinnützige Arbeit, Hausarrest) hat sich das Problem der Überbelegung etwas entspannt – bei einer weiterhin unzureichenden Gesamtkapazität. Mit einem im Juli 2013 angenommenen Amnestiegesetz, das die Haftstrafen verkürzt, soll die Situation verbessert werden. Im größten Gefängnis des Landes befinden sich zurzeit 1.045 Häftlinge, im regionalen Vergleich hat Montenegro mit 176 Häftlingen auf 100.000 Einwohner die höchste Zahl an Gefängnisinsassen. Mangelhaft sind insbesondere die medizinische Versorgung in Gefängnissen (FH 4.2.2019; vgl. AA 14.6.2019, EK 29.5.2019 VB 27.2.2018/25.3.2018) sowie das Fehlen von Besuchsräumen (AA 14.6.2019) oder die Nichteinhaltung internationaler Standards in Hinsicht auf Bildung (FH 4.2.2019). Vertreter der zivilgesellschaftlichen Organisationen, der Ombudsmann und der EUBotschafter beschreiben das Gesundheitssystem in den Gefängnissen als unzureichend mit schlechter Hygiene und fehlendem natürlichem Licht (BTI 2018).Die Situation in den erheblich überbelegten montenegrinischen Gefängnissen ist angespannt. Durch frühzeitige Haftentlassungen und den verstärkten Gebrauch alternativer Sanktionen (z. B. gemeinnützige Arbeit, Hausarrest) hat sich das Problem der Überbelegung etwas entspannt – bei einer weiterhin unzureichenden Gesamtkapazität. Mit einem im Juli 2013 angenommenen Amnestiegesetz, das die Haftstrafen verkürzt, soll die Situation verbessert werden. Im größten Gefängnis des Landes befinden sich zurzeit 1.045 Häftlinge, im regionalen Vergleich hat Montenegro mit 176 Häftlingen auf 100.000 Einwohner die höchste Zahl an Gefängnisinsassen. Mangelhaft sind insbesondere die medizinische Versorgung in Gefängnissen (FH 4.2.2019; vergleiche AA 14.6.2019, EK 29.5.2019 VB 27.2.2018/25.3.2018) sowie das Fehlen von Besuchsräumen (AA 14.6.2019) oder die Nichteinhaltung internationaler Standards in Hinsicht auf Bildung (FH 4.2.2019). Vertreter der zivilgesellschaftlichen Organisationen, der Ombudsmann und der EUBotschafter beschreiben das Gesundheitssystem in den Gefängnissen als unzureichend mit schlechter Hygiene und fehlendem natürlichem Licht (BTI 2018). Wachebeamte misshandeln Berichten zufolge Gefangene regelmäßig und bleiben straflos (FH 4.2.2019). Die Behörden führen häufig ordnungsgemäße Untersuchungen von glaubwürdigen Anschuldigungen hinsichtlich Misshandlung durch, allerdings in der Regel nur als Reaktion auf Medienkampagnen oder auf Empfehlung des Ombudsmannes. Die Untersuchungsergebnisse werden generell für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die Regierung erlaubt Gefängnisbesuche durch unabhängige nichtstaatliche Beobachter, einschließlich Menschenrechtsgruppen und Medien. Selbst ohne langfristige Ankündigung ist es ihnen erlaubt ohne die Anwesenheit der Gefängniswache mit den Gefangenen zu sprechen (USDOS 13.3.2019). Grundversorgung/Wirtschaft Dank der Rekordergebnisse im Tourismus wuchs Montenegros Wirtschaft 2018 um geschätzte 4,0%. Montenegro kämpft mit strukturellen Problemen, wie De-Industrialisierung, Migration, einem aufgeblähten Staatssektor, nur zögerlichen Privatisierungen und einem rigiden Arbeitsmarkt (WKO 2019). In Montenegro dominiert der Dienstleistungssektor, auf den ca. 70 Prozent des Bruttoinlandsprodukts entfallen (AA 12.2018). 2018 betrug das Haushaltsdefizit 3,8%. Die hohe Verschuldung und Arbeitslosigkeit bleiben aber weiterhin problematisch. Montenegro hat 2002 den Euro als Währung eingeführt, ohne Teil der Eurozone zu sein. Damit ist das Land bei der Regulierung seiner Kapitalflüsse auf ausländische Investitionen, den Export von Gütern, Einnahmen aus dem Tourismus sowie Überweisungen der montenegrinischen Diaspora angewiesen. Die Diaspora erwirtschaftet etwa 10% des BNP. Mit Sorge betrachten internationale Geldgeber die wachsende Staatsverschuldung. Tatsächlich besteht beim Ausbau der Infrastruktur großer Bedarf: speziell bei der Erneuerung und dem Ausbau des Straßen- und Eisenbahnnetzes und der Modernisierung des Trinkwasser- und Abwassernetzes hinkt die Entwicklung dem Bedarf vor allem durch den steigenden Tourismus hinterher (WKO 2019). Das Durchschnittseinkommen ist zwar gestiegen, die Kaufkraft aber weiter gering und die Verschuldung privater Unternehmen und Haushalte relativ hoch. Gehälter und Löhne der Beschäftigten betragen im Durchschnitt circa 490 Euro netto pro Monat. Das Gefälle zwischen arm und reich ist in Montenegro verhältnismäßig groß (AA 12.2018). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Diese Rechte werden von der Regierung im Allgemeinen beachtet (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Die Regierung arbeitet mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Unterstützung von Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen Personen zusammen (USDOS 13.3.2019).Das Gesetz sieht das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Diese Rechte werden von der Regierung im Allgemeinen beachtet (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Die Regierung arbeitet mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Unterstützung von Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen Personen zusammen (USDOS 13.3.2019). Medizinische Versorgung Für montenegrinische Staatsbürger ist ein staatliches Gesundheitssystem vorhanden. Eine medizinische Grundversorgung wird durch ausgewählte Ärzte sichergestellt (Versicherte und Ärzte werden dabei entsprechend ihren jeweiligen Gemeinden zugeteilt). Kosten und Leistungen innerhalb der Versicherung beinhalten: Prävention, Untersuchungen, Behandlungen, Rehabilitation, zahnärztliche Untersuchungen, Notfallbehandlungen, Dialyse, Transfusionen, etc. Eine kostenlose Behandlung bekommen folgende Personengruppen: Kinder unter 18 Jahre; Studierende unter 26 Jahren; schwangere Frauen; Personen über 65 Jahre; Personen, die bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet sind; beeinträchtigte Personen; Personen die mind. 10 mal Blut gespendet haben. Personen, die in einem Angestelltenverhältnis stehen, sind auch versichert, wenn sie über ihren Arbeitgeber einen Anteil zahlen. Kostenlose Behandlung beinhaltet die Behandlungen in staatlichen Krankenhäusern und Kliniken. Ebenfalls sind Medikamente kostenlos zu erhalten, wenn sie von einem Arzt verschrieben worden sind oder auf der Liste des Gesundheitsministeriums aufscheinen. So kommen keine Kosten oder nur eine Beteiligung von bis zu zwei Euro auf Patienten zu. Patienten sollten als Erstes ihren zugeteilten Arzt konsultieren. Sollte eine besondere Behandlung von Nöten sein, werden sie an einen Spezialisten überwiesen. Montenegrinische Staatsbürger müssen sich für eine staatliche Krankenkasse registrieren. Dies kann durch eine Registrierung bei der Arbeitsagentur (AA) geschehen oder durch den entsprechenden Arbeitgebern. Für die Registrierung bei der AA müssen Antragsteller das Arbeitsbuch und einen Ausweis vorlegen. Außerdem müssen ein Familiennachweis sowie Heirats- und Geburtsurkunden vorgelegt werden. Sind Antragsteller bei der AA arbeitslos gemeldet, ist der Prozess kostenlos (IOM 2018). Die medizinische Versorgung ist flächendeckend. Es gibt ein sogennantes Klinikzentrum von Montenegro in Podgorica, zwei Krankenhäuser an der Küste (Bar, Kotor), drei Krankenhäuser in Zentralmontenegro (Cetinje, Niksic, Berane), zwei im Norden (Bijelo Polje, Plevlja) und außerdem eine Spezialklinik für Orthopädie in Risan (Küste), ein Spezialkrankenhaus für Lungenkrankheiten in der Nähe von Niksic, eine Spezialklinik für Psychiatrie in Dobrota bei Kotor sowie ein Rehabilitationszentrum in Herceg Novi (Küste). Daneben existieren sogenannte Polikliniken, in denen üblicherweise eine ambulante Behandlung stattfindet: 42 im Gebiet von Podgorica, 20 in den übrigen Gemeinden des Landes. Die Versorgung hat sich in den letzten Jahren verbessert. Derzeit ausgeschlossen sind nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nur Herz- und Nierentransplantationen, Herzoperationen bei Kindern (hierfür erfolgt in der Regel Überweisung nach Belgrad) sowie Gehirnoperationen. Insgesamt ist das öffentliche Gesundheitssystem überlastet, die technische Ausstattung ist veraltet und nicht immer einsatzbereit; dennoch ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt. Medikamente sind im Regelfall verfügbar (AA 14.6.2019). Die Betreuung psychisch Kranker sowie die Behandlung und Betreuung Drogenabhängiger ist nicht durchgängig gewährleistet. Es gibt im Lande nur eine Institution für die stationäre Aufnahme psychisch Kranker, die chronisch überlastet ist. Ein Rückkehrer, der einer solchen Behandlung bedarf, sollte den montenegrinischen Behörden rechtzeitig angekündigt werden. Die Fachärzte für Psychiatrie bieten im Einzelfall auch psychotherapeutische Behandlung an. Pflegedienste wie in Deutschland existieren nicht. Die Betreuung wird in der Regel im Familienkreis geleistet. Es besteht zudem die Möglichkeit, durch Privatinitiative eine Betreuung auch durch ausgebildete Krankenpfleger zu organisieren. Zudem gibt es ein mit rund 300 Plätzen relativ großes Altenpflegeheim in Risan an der Küste, daneben noch vier kleinere in Podgorica und Bijelo Polje. Eine Kostenübernahme durch staatliche Stellen ist nach dem Gesetz für den Bedarfsfall vorgesehen, wegen des Vorrangs der familiären Fürsorge aber nicht üblich (AA 14.6.2019). Rückkehr Rückkehrer treffen täglich in Montenegro ein, zumeist als normale Reisende, in geringeren Zahlen, aber dennoch regelmäßig aufgrund von Abschiebungen. Es gibt keine Repressalien oder Schikanen seitens der Behörden bei der Einreise. In Montenegro gilt seit 01.01.2008 ein Rückübernahme-Abkommen mit der EU, dessen Verpflichtungen eingehalten werden. Die Ausstellung von Passersatzpapieren an ausreisepflichtige Montenegriner ohne Reisepass erfolgt nach Kenntnis der Botschaft Podgorica ohne Probleme. Rückkehrer kommen nach Mitteilung des montenegrinischen Außenministeriums, bestätigt durch eine Anfrage beim staatlichen Versicherungsamt, nur nach einer Anmeldung beim Arbeitsamt als arbeitslos/arbeitssuchend in den Genuss staatlicher Krankenversicherungsleistungen. In einem zweiten Schritt muss die Anmeldung bei der staatlichen Krankenversicherung erfolgen. Schwierigkeiten gibt es derzeit aufgrund der großen Zahl der Rückkehrer bei der Wiederaufnahme der Sozialhilfe und der Wiedereingliederung der Kinder in die Schule (AA 14.6.2019). Es gibt zurzeit keine Programme oder finanziellen Zuwendungen speziell für Rückkehrende abgesehen von den Angeboten der IOM Montenegro. Rückkehrende werden generell wie normale Staatsbürger behandelt und haben dieselben Rechte und Pflichten wie diese (IOM 2018). Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Montenegro

§ 46

FPG unzulässig wäre.Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Montenegro

Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Montenegro mit Stand 09.07.
  3. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden montenegrinischen Reisepasses Nr. S64RB3069, sowie einer Personenfeststellung durch das Bundeskriminalamt, GZ: 3657190/1-II/BK611A28, fest. Die Feststellungen zu seiner Einreise, seinem Aufenthalt und seinem Asylantrag ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Aus dem zentralen Melderegister (zmr) geht hervor, dass der Beschwerdeführer erst seit dem 31.10.2019 eine behördliche Meldeadresse im Bundesgebiet aufweist. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, sowie dem Verwaltungsakt. Aus einem Schreiben des Ambulatorium Suchthilfe Wien vom 21.11.2019 geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Opiatabhängigkeit seit dem 24.06.2019 in laufender medizinischer Therapie und psychosozialer Betreuung steht (AS 291). Diese Diagnose wird auch durch eine vorliegende gutachterliche Stellungnahme einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 06.11.2019 bestätigt (AS 205-215). Laut Haftbericht vom 19.12.2019 befindet er sich in Substitutionstherapie. Der Beschwerdeführer selbst erklärte im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen durch das BFA am 21.09.2019 und am 02.10.2019, dass es ihm ansonsten gesundheitlich gut gehe. Darüber hinaus ergibt sich aus den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten zur medizinischen Versorgung in Montenegro, dass diese grundsätzlich sichergestellt ist. Montenegro verfügt neben allgemeinen Krankenhäusern auch über ein Rehabilitationszentrum. Es besteht eine gesetzliche Krankenversicherung, die unabhängig von einem Arbeitsverhältnis besteht, sofern man sich beim Arbeitsamt anmeldet. Lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen sind grundsätzlich (auch für mittellose Rückkehrer aus dem Ausland) kostenlos. Medikamente sind im Regelfall verfügbar. Drogenabhängigkeit ist behandelbar, auch wenn die Betreuung nicht immer durchgehend gewährleistet ist. Der in der Beschwerde „ergänzend“ zitierte Bericht des USDOS vom 13.03.2019 wurde auch in den Länderfeststellungen der Staatendokumentation herangezogen und ausreichend berücksichtigt. Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, dass die Suchterkrankung des Beschwerdeführers in Montenegro nicht behandelbar wäre. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zugang zur Substitutionstherapie nicht österreichischen Standards entsprechen mag. Wie in der rechtlichen Beurteilung näher auszuführen sein wird, wird die von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geforderte Schwelle für eine Verletzung des Art. 3 EMRK im gegenständlichen Fall jedoch nicht erreicht. In Zusammenschau war daher die Feststellung zu treffen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seiner Rückkehr nicht entgegensteht. Darüber hinaus ergibt sich aus den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Länderberichten zur medizinischen Versorgung in Montenegro, dass diese grundsätzlich sichergestellt ist. Montenegro verfügt neben allgemeinen Krankenhäusern auch über ein Rehabilitationszentrum. Es besteht eine gesetzliche Krankenversicherung, die unabhängig von einem Arbeitsverhältnis besteht, sofern man sich beim Arbeitsamt anmeldet. Lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen sind grundsätzlich (auch für mittellose Rückkehrer aus dem Ausland) kostenlos. Medikamente sind im Regelfall verfügbar. Drogenabhängigkeit ist behandelbar, auch wenn die Betreuung nicht immer durchgehend gewährleistet ist. Der in der Beschwerde „ergänzend“ zitierte Bericht des USDOS vom 13.03.2019 wurde auch in den Länderfeststellungen der Staatendokumentation herangezogen und ausreichend berücksichtigt. Insgesamt konnte nicht festgestellt werden, dass die Suchterkrankung des Beschwerdeführers in Montenegro nicht behandelbar wäre. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Zugang zur Substitutionstherapie nicht österreichischen Standards entsprechen mag. Wie in der rechtlichen Beurteilung näher auszuführen sein wird, wird die von der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geforderte Schwelle für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK im gegenständlichen Fall jedoch nicht erreicht. In Zusammenschau war daher die Feststellung zu treffen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seiner Rückkehr nicht entgegensteht. Die Feststellungen zu seiner Schulbildung, seiner Arbeitserfahrung und zu seinen Familienangehörigen in der Heimat ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Aussagen. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus seinen Angaben vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer brachte weder im Rahmen seiner Einvernahmen noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Die Feststellung zu seinem Bezug der Grundversorgung ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 24.02.2020 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. Aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 24.02.2020 ergibt sich die Feststellung zu seiner strafgerichtlichen Unbescholtenheit in Österreich. Aus dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, in Zusammenschau mit einer aktuellen zmr-Auskunft ergibt sich die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Auslieferungshaft in der JA XXXX befindet.Aus dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , in Zusammenschau mit einer aktuellen zmr-Auskunft ergibt sich die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer derzeit in Auslieferungshaft in der JA römisch 40 befindet. Aus dem Verwaltungsakt und den vorliegenden Kopien des Auslieferungsaktes des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, ergibt sich die Feststellung zu dem gegen den Beschwerdeführer vorliegenden internationalen Haftbefehl, zu den dem Beschwerdeführer in seiner Heimat zur Last gelegten Straftaten, zu dem in Montenegro gegen die Person des Beschwerdeführers laufenden Strafverfahren, sowie zum Umstand, dass sich der Beschwerdeführer diesem Strafverfahren entzog.Aus dem Verwaltungsakt und den vorliegenden Kopien des Auslieferungsaktes des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 , Zl. römisch 40 , ergibt sich die Feststellung zu dem gegen den Beschwerdeführer vorliegenden internationalen Haftbefehl, zu den dem Beschwerdeführer in seiner Heimat zur Last gelegten Straftaten, zu dem in Montenegro gegen die Person des Beschwerdeführers laufenden Strafverfahren, sowie zum Umstand, dass sich der Beschwerdeführer diesem Strafverfahren entzog. 2.
  5. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: Im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am 07.09.2019 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vor, dass er vor ungefähr zehn Jahren als Reiseführer beim Skutari See gearbeitet und dabei immer wieder eine Gruppe von jungen Männern betreut habe, die Mitglieder einer Gruppe der organisierten Kriminalität namens „XXXX“ gewesen seien. Diese habe mit Drogen und Organhandel zu tun gehabt. Dadurch sei er in den Fokus der Justiz geraten und zu Unrecht zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden, obwohl er mit den kriminellen Aktivitäten dieser Gruppe nichts zu tun gehabt habe. Die Strafe habe er verbüßt, doch die Gruppe sei sehr groß gewesen und es habe sich um mehrere Straftaten gehandelt. Deshalb sei das Verfahren wiederaufgenommen worden und laufe nach wie vor. Der Beschwerdeführer habe keine Ruhe gehabt und sei immer wieder einvernommen worden. Er habe das nicht länger ertragen können und sei ausgereist. Im Falle einer Rückkehr befürchte er eine Racheaktion durch die kriminelle Gruppe. Diese Angaben wiederholte er im Wesentlichen im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahmen durch das BFA am 21.09.2019 und am 02.10.2019 und fügte dem hinzu, dass sein Vater als Bodyguard für den Präsidenten gearbeitet habe und aufgrund eines Streits mit dem Präsidenten in Schwierigkeiten mit dem Staat geraten sei. Aufgrund dieser Probleme seines Vaters habe er keine Anstellung finden können. Jeder Tag sei gleich gewesen und man habe in dieser Stadt nicht mehr funktionieren können. Seine finanzielle Situation sei schwer gewesen, er habe sein Heimatland unter anderem auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Alles drehe sich um das Verfahren, seitdem die Sache passiert sei. Er sei nicht mehr willkommen und bekomme deswegen auch keine Arbeit. Er wolle ein normales Leben in einem normalen Land mit normaler Arbeit und ohne Angst führen. Er habe im Zuge seines Gerichtsverfahrens in Montenegro gegen die kriminelle Gruppe ausgesagt und sei deshalb bedroht worden, sodass er seine Familie nach Bosnien bringen habe müssen. Bei seiner Rückkehr würde er Schwierigkeiten mit diesen Menschen bekommen. Sie werden erfahren, dass er wieder da sei und es bestehe die Möglichkeit, dass ihn jemand im Gefängnis umbringen könnte. Montenegro sei ein kleines Land, es sei nicht möglich, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Eine staatliche Verfolgung befürchte er nicht. Von einem Antragsteller ist ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde bzw. das Gericht muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht entsprach und der Beschwerdeführer seine Heimat nicht aus Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat, sondern einerseits (und in erster Linie), um sich der Strafverfolgung zu entziehen und andererseits aus wirtschaftlichen Gründen. Aus dem Verwaltungsakt geht unstrittig hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat im Verdacht steht, die Straftat „Illegales Herstellen, Besitz und das In-Verkehr-Bringen von Betäubungsmitteln“ nach Art. 300 Abs. 1 des montenegrinischen Strafgesetzbuchs (nach österreichischem Recht: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 2 SMG) begangen zu haben. In Montenegro droht ihm eine Gefängnisstrafe von zwei bis zehn Jahren. Gegen den Beschwerdeführer wurde deshalb am 20.09.2011 Anklage erhoben und es fanden bereits mehrere Verhandlungstermine in seiner Anwesenheit statt. Mit Bescheid des Obergerichtes XXXX vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt, weil er der für diesen Tag anberaumten Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb.Aus dem Verwaltungsakt geht unstrittig hervor, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat im Verdacht steht, die Straftat „Illegales Herstellen, Besitz und das In-Verkehr-Bringen von Betäubungsmitteln“ nach Artikel 300, Absatz eins, des montenegrinischen Strafgesetzbuchs (nach österreichischem Recht: das Verbrechen des Suchtgifthandels nach §28a Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG) begangen zu haben. In Montenegro droht ihm eine Gefängnisstrafe von zwei bis zehn Jahren. Gegen den Beschwerdeführer wurde deshalb am 20.09.2011 Anklage erhoben und es fanden bereits mehrere Verhandlungstermine in seiner Anwesenheit statt. Mit Bescheid des Obergerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt, weil er der für diesen Tag anberaumten Hauptverhandlung unentschuldigt fernblieb. Der Beschwerdeführer gab im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am 07.09.2019 wörtlich zu Protokoll: „Ich habe keine Ruhe gehabt. Wurde immer wieder einvernommen. Ich habe das nicht länger ertragen können und bin ausgereist.“ Dies rechtfertigt die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer nach Österreich begab, um sich dem gegen ihn in Montenegro geführten Strafverfahren zu entziehen. Wie in der rechtlichen Beurteilung näher auszuführen sein wird, dient das Asylrecht nicht dazu, sich legitimer Strafverfolgung des Herkunftsstaates zu entziehen. Es finden sich in den Länderfeststellungen keine Hinweise, dass über den Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine unverhältnismäßig hohe Strafe verhängt werden würde oder den Beschwerdeführer in Montenegro kein faires Verfahren erwarten würde. Dies bestätigte der Beschwerdeführer selbst, indem er im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 21.09.2019 zu Protokoll gab, dass eigentlich nichts dagegenspreche, an der Strafverhandlung teilzunehmen. Er würde vielleicht eine Mahnung vom Richter bekommen, oder eine Geldstrafe bzw. für 10 bis 15 Tage inhaftiert werden, weil er nicht vor Gericht erschienen sei. Er befürchte keine staatliche Verfolgung. In Hinblick auf die zusätzlich behauptete Privatverfolgung durch Mitglieder der kriminellen Bande „XXXX“ hat das BFA dem Beschwerdeführer zu Recht die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Zunächst zieht bereits der Zeitpunkt der Asylantragsstellung seitens des Beschwerdeführers dessen Schutzbedürftigkeit in Zweifel. Der Beschwerdeführer reiste legal mit gültigem Reisepass am 18.05.2019 nach Österreich ein, stellte seinen Asylantrag jedoch erst am 06.09.2019, nachdem er bei seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten worden war. Eine Person, die tatsächlich Schutz vor einer Bedrohung sucht, würde wohl nicht beinahe vier Monate von der Einreise bis zur Antragstellung verstreichen lassen. Das Verhalten des Beschwerdeführers spricht nicht für eine konkrete Bedrohung seiner Person. Wie von der belangten Behörde treffend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer außerdem die behauptete Bedrohung durch die Gruppe „XXXX“ nicht stringent darlegen. Er beantwortete Fragen nur vage oder allgemein und ausweichend, obwohl zwei niederschriftliche Einvernahmen durch das BFA stattfanden und er ausreichend Zeit und Gelegenheit gehabt hätte, sein Vorbringen von sich aus näher zu schildern. So war etwa seine Antwort auf die Frage der belangten Behörde, was genau er vor Gericht gegen die anderen Personen ausgesagt habe, äußerst knapp gehalten: „Ich habe ausgesagt, dass die Drogen nicht mir gehören, sondern diesen Menschen. Ich habe nur versucht, die Wahrheit zu sagen.“ (AS 151). Auch in Bezug auf die behauptete Bedrohungssituation blieben seine Angaben auch nach mehrmaligem Nachfragen seitens der belangten Behörde sehr detailarm, wie der folgende Auszug aus der Niederschrift verdeutlicht: „LA: Wurden Sie auch bedroht? VP: Ja. Nachgefragt von diesen 19-20 Männern, die dieser Bande angehören. Die haben mein Boot in Brand gesteckt. LA: Wie oft wurden Sie bedroht? VP: Viele Male. LA: Wann das erste Mal und wann das letzte Mal? VP: Erste Mal als ich im Gefängnis war. Da wurde mir gedroht dass die meine Kinder töten werden. Das letzte Mal 2 Monate bevor ich nach Österreich gekommen bin.“ (AS 151-152) Zusammengefasst verharrte der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihm im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knapper Weise und überaus pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist. Die knappen, vagen und inhaltsleeren Angaben des Beschwerdeführers waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben hätte, sein Heimatland zu verlassen. Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Auch stellt sich die Behauptung, dass er von Mitgliedern einer kriminellen Gruppe bedroht werde - bei hypothetischer Wahrunterstellung - als rechtlich nicht relevant dar. Bei der behaupteten Verfolgung würde es sich um eine Privatverfolgung handeln, der keine Asylrelevanz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zukommt. Dieser hätte der Beschwerdeführer durch Inanspruchnahme von Schutz seitens der staatlichen Behörden begegnen können. Dass er überhaupt versucht hätte, bei den Behörden seines Herkunftsstaates Schutz zu suchen und ihm dieser verwehrt worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Auch wenn es in Montenegro – wie in der Beschwerde geltend gemacht – zu Korruptionsfällen kommt, lässt dies keineswegs den Schluss zu, das dem Beschwerdeführer jeglicher Schutz versagt würde. Als sicherer Herkunftsstaat ist Montenegro grundsätzlich willens und fähig, seine Bürger vor einer Verfolgung durch Privatpersonen zu schützen. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Herkunftsstaaten-Verordnung sowie dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Montenegro samt den dort publizierten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, der auch Asylrelevanz zukommt. 2.
  6. Zum Herkunftsstaat: Die vom Bundesamt in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage in Montenegro beruhen auf Berichten verschiedenster anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen auch dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (12.2018): Montenegro – Wirtschaftslage, Wirtschaftspolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/montenegronode/wirtschaft/216332, Zugriff 4.7.2019 - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (14.6.2019): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Montenegro als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2011503/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Montenegro_als_sicheres_Herkunftsland_ im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 4.7.2019 - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (14.6.2019): Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Montenegro als sicheres Herkunftsland im Sinne des Paragraph 29, a AsylG (Stand April 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2011503/Ausw%C3%A4rtiges_Amt %2C_Bericht_im_Hinblick_auf_die_Einstufung_von_Montenegro_als_sicheres_Herkunftsland_ im_Sinne_des_%C2%A7_29_a_AsylG_%28Stand_April_2019%29%2C_14.06.2019.pdf, Zugriff 4.7.2019 - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (6.5.2019): Montenegro: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/montenegro-node/ montenegrosicherheit/216330, Zugriff 4.7.2019 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (18.3.2019): Briefing Notes 18 März 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006121/Deutschland___Bundesamt_f %C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_18.03.2019_ %28deutsch%29.pdf Zugriff 4.7.2019 - BI – Balkan Insight (16.3.2019): Montenegro protesters keep up demands for Djukanovic‘s Resignation, https://balkaninsight.com/2019/03/16/montenegro-protesters-keep-up-demandsfor-djukanovics-resignation/, Zugriff 4.7.2019 - BTI – Bertelsmann Transformation Index

(2018): BTI 2018 – Montenegro Country Report, https://www.bti-project.org/en/reports/country-reports/detail/itc/MNE/, Zugriff 4.7.2019 - DP – Die Presse (15.4.2019): Montenegro: Erste Präsidentschaftswahl seit Nato-Beitritt, https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5406242/Montenegro_ErstePraesidentschaftswahl-seit-NatoBeitritt, Zugriff 5.7.2019 - DP – Die Presse (4.2.2019): Nach Wiener Mafia-Mord: Tödlicher Bombenanschlag in Montenegro, https://diepresse.com/home/ausland/welt/5573833/Nach-WienerMafiaMord_Toedlicher-Bombenanschlag-in-Montenegro, Zugriff 4.7.2019 - DS – Der Standard (4.2.2019): Mafiamord: Racheakt mit Autobombe in Podgorica vermutet, https://derstandard.at/2000097488115/Mafiamord-Racheakt-inPodgorica-vermutet, Zugriff 4.7.2019 - DZ – Die Zeit (15.4.2019): Milo Đukanović gewinnt Präsidentschaftswahl, https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-04/milo-dukanovic-montenegro-praesidentenwahlgewonnen, Zugriff 5.7.2019 - EK – Europäische Kommission (29.5.2019): Montenegro 2019 Report [SWD
(2019)217 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20190529-montenegroreport.pdf, Zugriff 4.7.2019 - FH – Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Montenegro, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008217.html, Zugriff 4.7.2019 - IOM – Internationale Organisation für Migration
(2018): Länderinformationsblatt Montenegro, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Montenegro_DE.pdf , Zugriff 4.7.2019 - USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 – Montenegro, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004305.html, Zugriff 4.7.2019 - VB des BM.I für Serbien und Montenegro (27.2.2018/25.3.2018): Auskunft 1 und 2 des VB, per E-Mai - WKO – AWB – Wirtschaftskammer Österreich – Ausßenwirtschaftsbüro Podgorica
(2019): Länderreport Montenegro 2019, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/montenegrolaenderreport.pdf, Zugriff 4.7.2019 Bei den angeführten Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Montenegro ergeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer verzichtete im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme explizit auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten. Auch in der Beschwerde trat er diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.06.2011, 2011/01/0102).

Art. 7Abs. 2 der Statusrichtlinie (vgl § 2 Abs. 1 Z 9 Asyl

G 2005), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber andererseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).

Artikel 7, Absatz 2, der Statusrichtlinie vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Asyl

G 2005), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber andererseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Grundsätzlich hindert es die Asylgewährung, wenn der Asylwerber nicht einmal versucht hat, bei seinem Herkunftsstaat Schutz vor einer möglichen Verfolgung durch nicht staatliche Verfolger zu finden (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141), außer wenn von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor der Verfolgung nicht schützen können oder wollen (VwGH 11.06.2002, 98/01/0394). Montenegro gilt als sicherer Herkunftsstaat

§ 19Abs. 5 Z 2 BFA-VG i

Vm § 1 Z 5 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der montenegrinischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Montenegro ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist.Montenegro gilt als sicherer Herkunftsstaat

Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 5, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der montenegrinischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Montenegro ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist. Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133). Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet: Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch eine kriminelle Gruppierung wurde vom erkennenden Gericht übereinstimmend mit der Beweiswürdigung des BFA und ohne wesentliche Ergänzungen dieser Beweiswürdigung als nicht glaubhaft beurteilt. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung wäre sein Vorbringen, von einer kriminellen Gruppierung verfolgt zu werden, nicht asylrelevant. Eine allfällige Verfolgung durch Privatpersonen wäre nicht dem Herkunftsstaat zurechenbar. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der montenegrinischen Behörden spezifisch ihm gegenüber sprechen würden. Korruption ist zwar nach wie vor ein Problem im Justizwesen, doch ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Bemühungen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz fortgesetzt werden und korruptes Verhalten sohin seitens der Regierung nicht gebilligt wird. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Anstatt sofort das Land zu verlassen, wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen. In Bezug auf die Anklage des Beschwerdeführers in Montenegro wegen Suchtmitteldelinquenz und den gegen ihn erlassenen internationalen Haftbefehl, aufgrund dessen er in Österreich in Auslieferungshaft genommen wurde, ist auszuführen, dass es sich hierbei grundsätzlich um eine legitime Strafverfolgungsmaßnahme handelt. Strafverfolgung wegen Suchtmitteldelinquenz ist eine Maßnahme, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient. Eine legitime Strafverfolgungsmaßnahme stellt keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Anhaltspunkte, dass im konkreten Fall eine unverhältnismäßig hohe Strafe drohe oder die Anklage des Beschwerdeführers aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen erfolgte, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen zur Unverhältnismäßigkeit des Vorgehens der Behörden seiner Heimat und gab in der Erstbefragung lediglich an, dass er keine Ruhe gehabt habe, immer wieder einvernommen wurden sei und dies "nicht länger ertragen habe können". Diese subjektive Beurteilung des Beschwerdeführers ist nicht relevant. Auch zeigt der Vergleich mit den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Strafrechts, dass in Österreich für das Verbrechen des Suchtgifthandels unter bestimmten Voraussetzungen auch Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren möglich sind (siehe § 28a Abs. 2 Z 2 SMG).In Bezug auf die Anklage des Beschwerdeführers in Montenegro wegen Suchtmitteldelinquenz und den gegen ihn erlassenen internationalen Haftbefehl, aufgrund dessen er in Österreich in Auslieferungshaft genommen wurde, ist auszuführen, dass es sich hierbei grundsätzlich um eine legitime Strafverfolgungsmaßnahme handelt. Strafverfolgung wegen Suchtmitteldelinquenz ist eine Maßnahme, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient. Eine legitime Strafverfolgungsmaßnahme stellt keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Anhaltspunkte, dass im konkreten Fall eine unverhältnismäßig hohe Strafe drohe oder die Anklage des Beschwerdeführers aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen erfolgte, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen zur Unverhältnismäßigkeit des Vorgehens der Behörden seiner Heimat und gab in der Erstbefragung lediglich an, dass er keine Ruhe gehabt habe, immer wieder einvernommen wurden sei und dies "nicht länger ertragen habe können". Diese subjektive Beurteilung des Beschwerdeführers ist nicht relevant. Auch zeigt der Vergleich mit den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Strafrechts, dass in Österreich für das Verbrechen des Suchtgifthandels unter bestimmten Voraussetzungen auch Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren möglich sind (siehe Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG). Im gegenständlichen Fall sind daher die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Montenegro keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Im gegenständlichen Fall sind daher die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Montenegro keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs.

2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs.

3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. Diese würde dem Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, wenn man sein Vorbringen als „wahr unterstellt“, offenstehen.

Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. Diese würde dem Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, wenn man sein Vorbringen als „wahr unterstellt“, offenstehen. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Montenegro (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Montenegro mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Montenegro (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Montenegro mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Im gegenständlichen Fall ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine Notlage geraten würde, da er den Großteil seines Lebens in Montenegro verbracht hat, wo laut eigenen Angaben seine ganze Verwandtschaft lebt, darunter seine Eltern und zwei Brüder. Zudem ist er volljährig und arbeitsfähig. Er verfügt über eine zwölfjährige Schulausbildung und Arbeitserfahrung. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe oder die Unterstützung seiner Familie in Anspruch nehmen sollte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass die von ihm vorgebrachte Suchterkrankung kein Abschiebehindernis darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen selbst schwere psychische Krankheiten wie PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kosten intensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt {vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.2,2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12,2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und Rz 189 ff sowie zuletzt VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kosten intensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt {vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.2,2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12,2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und Rz 189 ff sowie zuletzt VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040). Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Montenegro grundsätzlich ein funktionsfähiges Gesundheitswesen besteht, weshalb dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall auch im Herkunftsstaat die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung möglich wäre. Nochmals festzuhalten bleibt, dass beim Beschwerdeführer kein akut lebensbedrohliches Krankheitsbild vorliegt, welches eine Überstellung nach Montenegro

der dargestellten Judikatur verbieten würde. Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Montenegro keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich.Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Montenegro keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57

Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der sehr kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zehn Monaten davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens deutlich überwiegt. Es liegen beim Beschwerdeführer auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der sehr kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zehn Monaten davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens deutlich überwiegt. Es liegen beim Beschwerdeführer auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er auch erwerbsfähig ist. Gleichzeitig hat er in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den überwiegenden Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und Geschwister.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er auch erwerbsfähig ist. Gleichzeitig hat er in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den überwiegenden Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und Geschwister. Unter Zugrundelegung des oben gesagten und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen, ist ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu verneinen (siehe auch VfGH 02.05.2011, U2123/10-13). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Unter Zugrundelegung des oben gesagten und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen, ist ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu verneinen (siehe auch VfGH 02.05.2011, U2123/10-13). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 2 Vw

GVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war. 3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides)

§ 52

Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

§ 50Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6.

bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

§ 50

Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren

  1. bzw
  2. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 50Abs 1 FPG unzulässig wäre.

Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Schließlich steht auch außer Zweifel, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 18

Abs 1 Z 1 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (§ 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG).

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG). Nach § 1 Z 5 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 145/2019 gilt Montenegro als sicherer Herkunftsstaat.Nach Paragraph eins, Ziffer 5, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 145 aus 2019, gilt Montenegro als sicherer Herkunftsstaat. Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Montenegro keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines solchen in Österreich nicht zu befürchten. Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Montenegro keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines solchen in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 18

Abs 5 BFA-VG gegeben und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig.Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig. Die Beschwerde erweist sich auch dahingehend als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich auch dahingehend als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):

§ 55Abs.

1a FPG 2005 besteht u.a. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

§ 18Abs.

5 BFA-VG erfolgt ist.

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 besteht u.a. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt und somit zu Recht § 55 Abs. 1a FPG 2005 zur Anwendung gebracht. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt und somit zu Recht Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.

  1. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides): Das BFA hat das gegenständliche und auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt.Das BFA hat das gegenständliche und auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt.

§ 53Abs.

1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). In solchen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In solchen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246). In Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt indiziert, zumal die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft mit sich bringt. In Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurt

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