Vm Abs. 2 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht. insofern stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
F BGBl. II Nr. 145/2019, als sicherer Herkunftsstaat.Die Republik Montenegro gilt
Paragraph eins, Ziffer 5, der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,, als sicherer Herkunftsstaat. Politische Lage Montenegro ist eine parlamentarische Demokratie. Die politische Landschaft Montenegros wird seit mehr als 25 Jahren von der in wechselnden Koalitionen regierenden Demokratischen Partei der Sozialisten (DPS) unter Vorsitz von Milo Đukanović beherrscht, einhergehend mit Transparenz-Defiziten und einer Verkrustung des demokratischen Wettbewerbs. In der Folge ist die Innenpolitik durch eine starke Polarisierung zwischen der dominierenden DPS und der zersplitterten Opposition gekennzeichnet. Ritualisierte Schlagabtausche und persönliche Verunglimpfungen sind an der Tagesordnung. Dennoch haben sich die Regierungen über die Jahre als handlungsfähig und das politische System – mit dem Erstarken neuer Parteien – als offen erwiesen (AA 14.6.2019). Sicherheitslage Die Sicherheitslage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Das staatliche Gewaltmonopol ist auf das gesamte Staatsgebiet ausgedehnt. Polizei und Militär sorgen für Sicherheit in allen Landesteilen; es gibt keine Organisationen wie Milizen oder Guerillas (BTI 2018). Es kann jedoch vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Podgorica und in deren Folge zu Verkehrsbehinderungen kommen (AA 6.5.2019). Anfang 2019 protestierten tausende Menschen in Montenegro wochenlang und forderten unter anderem den Rücktritt von Präsident Djukanovic, dem sie systematische Korruption, den Kauf von Wählerstimmen und angebliche Verbindungen zur organisierten Kriminalität vorwerfen (BAMF 18.3.2019; vgl. BI 16.3.2019).Die Sicherheitslage im gesamten Land ist insgesamt ruhig. Das staatliche Gewaltmonopol ist auf das gesamte Staatsgebiet ausgedehnt. Polizei und Militär sorgen für Sicherheit in allen Landesteilen; es gibt keine Organisationen wie Milizen oder Guerillas (BTI 2018). Es kann jedoch vereinzelt zu Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Podgorica und in deren Folge zu Verkehrsbehinderungen kommen (AA 6.5.2019). Anfang 2019 protestierten tausende Menschen in Montenegro wochenlang und forderten unter anderem den Rücktritt von Präsident Djukanovic, dem sie systematische Korruption, den Kauf von Wählerstimmen und angebliche Verbindungen zur organisierten Kriminalität vorwerfen (BAMF 18.3.2019; vergleiche BI 16.3.2019). Im Februar 2019 kam es in Podgorica zu einem Bombenanschlag, der vermutlich im Zusammenhang mit der Fehde zweier montenegrinischer Mafia-Clans steht. Der Bandenkrieg zwischen den Kavacki und den Skaljarski forderte erst im Dezember 2018 in Wien ein Todesopfer. Allein rund um Kotor sollen seit 2013 mehr als 30 Personen liquidiert worden sein. Medien sprechen von 143 Mafiamorden in der Region. 60% der Fälle wurden bislang nicht aufgeklärt. Auch Personen aus dem Sicherheitsapparat sollen in die Geschäfte der Clans verwickelt sein. Bedroht werden auch Journalisten, die über Verflechtungen zwischen Politik und organisierter Kriminalität berichten (AA 14.6.2019; vgl. DS 4.2.2019, DP 4.2.2019).Im Februar 2019 kam es in Podgorica zu einem Bombenanschlag, der vermutlich im Zusammenhang mit der Fehde zweier montenegrinischer Mafia-Clans steht. Der Bandenkrieg zwischen den Kavacki und den Skaljarski forderte erst im Dezember 2018 in Wien ein Todesopfer. Allein rund um Kotor sollen seit 2013 mehr als 30 Personen liquidiert worden sein. Medien sprechen von 143 Mafiamorden in der Region. 60% der Fälle wurden bislang nicht aufgeklärt. Auch Personen aus dem Sicherheitsapparat sollen in die Geschäfte der Clans verwickelt sein. Bedroht werden auch Journalisten, die über Verflechtungen zwischen Politik und organisierter Kriminalität berichten (AA 14.6.2019; vergleiche DS 4.2.2019, DP 4.2.2019). Rechtsschutz / Justizwesen Es gibt keine politischen Häftlinge in Montenegro (AA 14.6.2019). Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (USDOS 13.3.2019). Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz sind jedoch nicht vollständig gewährleistet (AA 14.6.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die montenegrinische Justiz arbeitet erfolgreich am Abbau eines über Jahre gewachsenen Verfahrensstaus. Professionalisierung und Unabhängigkeit des Justizsystems sind zentrale Forderungen der Europäischen Union gegenüber Montenegro im Rahmen des Beitrittsprozesses.Es gibt keine politischen Häftlinge in Montenegro (AA 14.6.2019). Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor (USDOS 13.3.2019). Effektivität und Unabhängigkeit der Justiz sind jedoch nicht vollständig gewährleistet (AA 14.6.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Die montenegrinische Justiz arbeitet erfolgreich am Abbau eines über Jahre gewachsenen Verfahrensstaus. Professionalisierung und Unabhängigkeit des Justizsystems sind zentrale Forderungen der Europäischen Union gegenüber Montenegro im Rahmen des Beitrittsprozesses. Mit den am 31. Juli 2013 vom montenegrinischen Parlament angenommenen Verfassungsänderungen, welche die Verfahren zur Ernennung der Richter, der Verfassungsrichter und des Generalstaatsanwaltes modifizieren, mit der Ernennung eines Generalstaatsanwalts im Oktober 2014 nach fast zweijähriger Vakanz, und mit der Einrichtung einer Sonderstaatsanwaltschaft für die Bekämpfung von Organisierter Kriminalität und Korruption auf hoher Ebene im Juni 2015, wurden hierfür wichtige Voraussetzungen geschaffen. Die weit in die Zeit vor der Unabhängigkeit Montenegros zurückreichenden Defizite insbesondere im Bereich der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität hatten zu einer teilweisen Straflosigkeit geführt. So konnten Dutzende Mordfälle an hochrangigen Amtsträgern oder Intellektuellen in der Zeit bis zur Unabhängigkeit bis heute nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden. Neben diesen Mordfällen gibt es im Zusammenhang mit der organisierten Kriminalität eine Reihe von Vorwürfen über Drohungen, Einschüchterungen und Korruption, deren Hintergründe im Einzelfall nicht geklärt oder justiziell aufgearbeitet werden konnten. Ähnliches gilt für Übergriffe gegen oder Einschüchterungen von Oppositionspolitikern und Journalisten (AA 14.6.2019). Die Bemühungen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz werden fortgesetzt, obwohl die Justiz weiterhin dem Druck der Regierung ausgesetzt ist. Die Korruption der Justiz ist weiterhin ein Problem (FH 4.2.2019; vgl. BTI 2018, USDOS 13.3.2019). Verfassungsrechtliche Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden uneinheitlich geachtet. Gerichtsverfahren sind langwierig und oft sehr bürokratisch. Die Polizei hält Verdächtigte während den Ermittlungen häufig für längere Zeit in Untersuchungshaft. Die Gerichte sind neben dem organisatorischen Mangel unzureichend finanziert und oft überlastet (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Durch systematische Schwächen nahm das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Effizienz und Unparteilichkeit der Justiz ab (USDOS 13.3.2019)Die Bemühungen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz werden fortgesetzt, obwohl die Justiz weiterhin dem Druck der Regierung ausgesetzt ist. Die Korruption der Justiz ist weiterhin ein Problem (FH 4.2.2019; vergleiche BTI 2018, USDOS 13.3.2019). Verfassungsrechtliche Garantien für ein ordnungsgemäßes Verfahren werden uneinheitlich geachtet. Gerichtsverfahren sind langwierig und oft sehr bürokratisch. Die Polizei hält Verdächtigte während den Ermittlungen häufig für längere Zeit in Untersuchungshaft. Die Gerichte sind neben dem organisatorischen Mangel unzureichend finanziert und oft überlastet (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Durch systematische Schwächen nahm das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Effizienz und Unparteilichkeit der Justiz ab (USDOS 13.3.2019) Sicherheitsbehörden Die Nationalpolizei (NP), zu der auch die Grenzpolizei gehört, ist für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung zuständig. Sie arbeitet unter der Aufsicht des Innenministeriums und ist in der Regel effektiv. Die Behörde für Nationale Sicherheit (ANB) ist für geheimdienstliche Aktivitäten und Spionageabwehr zuständig. Zivile Behörden üben nach eigenen Angaben wirksame Kontrolle über NP und ANB aus. Laut der NGO Human Rights Action ist Straflosigkeit in den Sicherheitskräften weiterhin ein Problem. NGOs bezeichnen Korruption, mangelnde Transparenz und den Einfluss der führenden politischen Partei auf Staatsanwälte und Beamte des Innenministeriums als Hindernisse für höhere Effizienz. Darüber hinaus stellen sie fest, dass es keinen klaren Mechanismus zur Untersuchung von Fällen von Straflosigkeit gibt. Die Ansicht, dass persönliche Verbindungen die Durchsetzung von Rechtsvorschriften beeinflussen, ist weit verbreitet. Niedrige Gehälter tragen manchmal zu Korruption und unprofessionellem Verhalten von Polizisten bei. Menschenrechtsbeobachter äußeren sich weiterhin besorgt über die geringe Aufklärungsquote bei der Strafverfolgung von Sicherheitskräften, die wegen Menschenrechtsverletzungen angeklagt sind. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2018 erhielt die Polizei 16 Beschwerden gegen Beamtesten; davon wurden vier bestätigt. Die Staatsanwaltschaft, die für die Untersuchung solcher Fälle zuständig ist, tritt nur selten dagegen auf, wenn die Polizei zu dem Schluss kommt, dass ihr Einsatz von Gewalt verhältnismäßig gewesen sei. Menschenrechtsbeobachter behaupten, dass sich Bürger aus Angst vor Repressalien scheuen, polizeiliches Fehlverhalten zu melden. Watchdog-Gruppen behaupten, dass die fortgesetzte Praxis der Polizei, Gegenklagen gegen Personen zu erheben, die polizeilichen Missbrauch melden, die Bürger von Anzeigen abhält und andere Polizeibeamte dazu verleitet, die Verantwortung für Verstöße zu vertuschen (USDOS 13.3.2019). Laut der Europäischen Kommission muss Misshandlung durch die Polizei durch strengere Rekrutierung, bessere Ausbildung und Aufsicht angegangen werden. Mängel bestehen weiterhin bei der internen Kontrolle und bei Disziplinarverfahren der Polizei (EK 29.5.2019). Es sind auch Spannungen zwischen den Institutionen wahrnehmbar, die für die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und Korruption zuständig sind, was sich negativ auf die Effektivität ihrer Arbeit auswirkt (BTI 2018). Haftbedingungen Die Situation in den erheblich überbelegten montenegrinischen Gefängnissen ist angespannt. Durch frühzeitige Haftentlassungen und den verstärkten Gebrauch alternativer Sanktionen (z. B. gemeinnützige Arbeit, Hausarrest) hat sich das Problem der Überbelegung etwas entspannt – bei einer weiterhin unzureichenden Gesamtkapazität. Mit einem im Juli 2013 angenommenen Amnestiegesetz, das die Haftstrafen verkürzt, soll die Situation verbessert werden. Im größten Gefängnis des Landes befinden sich zurzeit 1.045 Häftlinge, im regionalen Vergleich hat Montenegro mit 176 Häftlingen auf 100.000 Einwohner die höchste Zahl an Gefängnisinsassen. Mangelhaft sind insbesondere die medizinische Versorgung in Gefängnissen (FH 4.2.2019; vgl. AA 14.6.2019, EK 29.5.2019 VB 27.2.2018/25.3.2018) sowie das Fehlen von Besuchsräumen (AA 14.6.2019) oder die Nichteinhaltung internationaler Standards in Hinsicht auf Bildung (FH 4.2.2019). Vertreter der zivilgesellschaftlichen Organisationen, der Ombudsmann und der EUBotschafter beschreiben das Gesundheitssystem in den Gefängnissen als unzureichend mit schlechter Hygiene und fehlendem natürlichem Licht (BTI 2018).Die Situation in den erheblich überbelegten montenegrinischen Gefängnissen ist angespannt. Durch frühzeitige Haftentlassungen und den verstärkten Gebrauch alternativer Sanktionen (z. B. gemeinnützige Arbeit, Hausarrest) hat sich das Problem der Überbelegung etwas entspannt – bei einer weiterhin unzureichenden Gesamtkapazität. Mit einem im Juli 2013 angenommenen Amnestiegesetz, das die Haftstrafen verkürzt, soll die Situation verbessert werden. Im größten Gefängnis des Landes befinden sich zurzeit 1.045 Häftlinge, im regionalen Vergleich hat Montenegro mit 176 Häftlingen auf 100.000 Einwohner die höchste Zahl an Gefängnisinsassen. Mangelhaft sind insbesondere die medizinische Versorgung in Gefängnissen (FH 4.2.2019; vergleiche AA 14.6.2019, EK 29.5.2019 VB 27.2.2018/25.3.2018) sowie das Fehlen von Besuchsräumen (AA 14.6.2019) oder die Nichteinhaltung internationaler Standards in Hinsicht auf Bildung (FH 4.2.2019). Vertreter der zivilgesellschaftlichen Organisationen, der Ombudsmann und der EUBotschafter beschreiben das Gesundheitssystem in den Gefängnissen als unzureichend mit schlechter Hygiene und fehlendem natürlichem Licht (BTI 2018). Wachebeamte misshandeln Berichten zufolge Gefangene regelmäßig und bleiben straflos (FH 4.2.2019). Die Behörden führen häufig ordnungsgemäße Untersuchungen von glaubwürdigen Anschuldigungen hinsichtlich Misshandlung durch, allerdings in der Regel nur als Reaktion auf Medienkampagnen oder auf Empfehlung des Ombudsmannes. Die Untersuchungsergebnisse werden generell für die Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. Die Regierung erlaubt Gefängnisbesuche durch unabhängige nichtstaatliche Beobachter, einschließlich Menschenrechtsgruppen und Medien. Selbst ohne langfristige Ankündigung ist es ihnen erlaubt ohne die Anwesenheit der Gefängniswache mit den Gefangenen zu sprechen (USDOS 13.3.2019). Grundversorgung/Wirtschaft Dank der Rekordergebnisse im Tourismus wuchs Montenegros Wirtschaft 2018 um geschätzte 4,0%. Montenegro kämpft mit strukturellen Problemen, wie De-Industrialisierung, Migration, einem aufgeblähten Staatssektor, nur zögerlichen Privatisierungen und einem rigiden Arbeitsmarkt (WKO 2019). In Montenegro dominiert der Dienstleistungssektor, auf den ca. 70 Prozent des Bruttoinlandsprodukts entfallen (AA 12.2018). 2018 betrug das Haushaltsdefizit 3,8%. Die hohe Verschuldung und Arbeitslosigkeit bleiben aber weiterhin problematisch. Montenegro hat 2002 den Euro als Währung eingeführt, ohne Teil der Eurozone zu sein. Damit ist das Land bei der Regulierung seiner Kapitalflüsse auf ausländische Investitionen, den Export von Gütern, Einnahmen aus dem Tourismus sowie Überweisungen der montenegrinischen Diaspora angewiesen. Die Diaspora erwirtschaftet etwa 10% des BNP. Mit Sorge betrachten internationale Geldgeber die wachsende Staatsverschuldung. Tatsächlich besteht beim Ausbau der Infrastruktur großer Bedarf: speziell bei der Erneuerung und dem Ausbau des Straßen- und Eisenbahnnetzes und der Modernisierung des Trinkwasser- und Abwassernetzes hinkt die Entwicklung dem Bedarf vor allem durch den steigenden Tourismus hinterher (WKO 2019). Das Durchschnittseinkommen ist zwar gestiegen, die Kaufkraft aber weiter gering und die Verschuldung privater Unternehmen und Haushalte relativ hoch. Gehälter und Löhne der Beschäftigten betragen im Durchschnitt circa 490 Euro netto pro Monat. Das Gefälle zwischen arm und reich ist in Montenegro verhältnismäßig groß (AA 12.2018). Bewegungsfreiheit Das Gesetz sieht das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Diese Rechte werden von der Regierung im Allgemeinen beachtet (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Die Regierung arbeitet mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Unterstützung von Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen Personen zusammen (USDOS 13.3.2019).Das Gesetz sieht das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Diese Rechte werden von der Regierung im Allgemeinen beachtet (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Die Regierung arbeitet mit dem Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Unterstützung von Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylwerbern, Staatenlosen und anderen Personen zusammen (USDOS 13.3.2019). Medizinische Versorgung Für montenegrinische Staatsbürger ist ein staatliches Gesundheitssystem vorhanden. Eine medizinische Grundversorgung wird durch ausgewählte Ärzte sichergestellt (Versicherte und Ärzte werden dabei entsprechend ihren jeweiligen Gemeinden zugeteilt). Kosten und Leistungen innerhalb der Versicherung beinhalten: Prävention, Untersuchungen, Behandlungen, Rehabilitation, zahnärztliche Untersuchungen, Notfallbehandlungen, Dialyse, Transfusionen, etc. Eine kostenlose Behandlung bekommen folgende Personengruppen: Kinder unter 18 Jahre; Studierende unter 26 Jahren; schwangere Frauen; Personen über 65 Jahre; Personen, die bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet sind; beeinträchtigte Personen; Personen die mind. 10 mal Blut gespendet haben. Personen, die in einem Angestelltenverhältnis stehen, sind auch versichert, wenn sie über ihren Arbeitgeber einen Anteil zahlen. Kostenlose Behandlung beinhaltet die Behandlungen in staatlichen Krankenhäusern und Kliniken. Ebenfalls sind Medikamente kostenlos zu erhalten, wenn sie von einem Arzt verschrieben worden sind oder auf der Liste des Gesundheitsministeriums aufscheinen. So kommen keine Kosten oder nur eine Beteiligung von bis zu zwei Euro auf Patienten zu. Patienten sollten als Erstes ihren zugeteilten Arzt konsultieren. Sollte eine besondere Behandlung von Nöten sein, werden sie an einen Spezialisten überwiesen. Montenegrinische Staatsbürger müssen sich für eine staatliche Krankenkasse registrieren. Dies kann durch eine Registrierung bei der Arbeitsagentur (AA) geschehen oder durch den entsprechenden Arbeitgebern. Für die Registrierung bei der AA müssen Antragsteller das Arbeitsbuch und einen Ausweis vorlegen. Außerdem müssen ein Familiennachweis sowie Heirats- und Geburtsurkunden vorgelegt werden. Sind Antragsteller bei der AA arbeitslos gemeldet, ist der Prozess kostenlos (IOM 2018). Die medizinische Versorgung ist flächendeckend. Es gibt ein sogennantes Klinikzentrum von Montenegro in Podgorica, zwei Krankenhäuser an der Küste (Bar, Kotor), drei Krankenhäuser in Zentralmontenegro (Cetinje, Niksic, Berane), zwei im Norden (Bijelo Polje, Plevlja) und außerdem eine Spezialklinik für Orthopädie in Risan (Küste), ein Spezialkrankenhaus für Lungenkrankheiten in der Nähe von Niksic, eine Spezialklinik für Psychiatrie in Dobrota bei Kotor sowie ein Rehabilitationszentrum in Herceg Novi (Küste). Daneben existieren sogenannte Polikliniken, in denen üblicherweise eine ambulante Behandlung stattfindet: 42 im Gebiet von Podgorica, 20 in den übrigen Gemeinden des Landes. Die Versorgung hat sich in den letzten Jahren verbessert. Derzeit ausgeschlossen sind nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nur Herz- und Nierentransplantationen, Herzoperationen bei Kindern (hierfür erfolgt in der Regel Überweisung nach Belgrad) sowie Gehirnoperationen. Insgesamt ist das öffentliche Gesundheitssystem überlastet, die technische Ausstattung ist veraltet und nicht immer einsatzbereit; dennoch ist die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt. Medikamente sind im Regelfall verfügbar (AA 14.6.2019). Die Betreuung psychisch Kranker sowie die Behandlung und Betreuung Drogenabhängiger ist nicht durchgängig gewährleistet. Es gibt im Lande nur eine Institution für die stationäre Aufnahme psychisch Kranker, die chronisch überlastet ist. Ein Rückkehrer, der einer solchen Behandlung bedarf, sollte den montenegrinischen Behörden rechtzeitig angekündigt werden. Die Fachärzte für Psychiatrie bieten im Einzelfall auch psychotherapeutische Behandlung an. Pflegedienste wie in Deutschland existieren nicht. Die Betreuung wird in der Regel im Familienkreis geleistet. Es besteht zudem die Möglichkeit, durch Privatinitiative eine Betreuung auch durch ausgebildete Krankenpfleger zu organisieren. Zudem gibt es ein mit rund 300 Plätzen relativ großes Altenpflegeheim in Risan an der Küste, daneben noch vier kleinere in Podgorica und Bijelo Polje. Eine Kostenübernahme durch staatliche Stellen ist nach dem Gesetz für den Bedarfsfall vorgesehen, wegen des Vorrangs der familiären Fürsorge aber nicht üblich (AA 14.6.2019). Rückkehr Rückkehrer treffen täglich in Montenegro ein, zumeist als normale Reisende, in geringeren Zahlen, aber dennoch regelmäßig aufgrund von Abschiebungen. Es gibt keine Repressalien oder Schikanen seitens der Behörden bei der Einreise. In Montenegro gilt seit 01.01.2008 ein Rückübernahme-Abkommen mit der EU, dessen Verpflichtungen eingehalten werden. Die Ausstellung von Passersatzpapieren an ausreisepflichtige Montenegriner ohne Reisepass erfolgt nach Kenntnis der Botschaft Podgorica ohne Probleme. Rückkehrer kommen nach Mitteilung des montenegrinischen Außenministeriums, bestätigt durch eine Anfrage beim staatlichen Versicherungsamt, nur nach einer Anmeldung beim Arbeitsamt als arbeitslos/arbeitssuchend in den Genuss staatlicher Krankenversicherungsleistungen. In einem zweiten Schritt muss die Anmeldung bei der staatlichen Krankenversicherung erfolgen. Schwierigkeiten gibt es derzeit aufgrund der großen Zahl der Rückkehrer bei der Wiederaufnahme der Sozialhilfe und der Wiedereingliederung der Kinder in die Schule (AA 14.6.2019). Es gibt zurzeit keine Programme oder finanziellen Zuwendungen speziell für Rückkehrende abgesehen von den Angeboten der IOM Montenegro. Rückkehrende werden generell wie normale Staatsbürger behandelt und haben dieselben Rechte und Pflichten wie diese (IOM 2018). Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Montenegro
FPG unzulässig wäre.Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Montenegro
Paragraph 46, FPG unzulässig wäre.
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Einer von Privatpersonen oder privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der GFK genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 28.06.2011, 2011/01/0102).
G 2005), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber andererseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233).
G 2005), die im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts zu berücksichtigen ist, muss der Schutz vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden wirksam sein. Ein solcher Schutz ist generell gewährleistet, wenn etwa der Herkunftsstaat geeignete Schritte einleitet, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Asylwerber Zugang zu diesem Schutz hat. Die Statusrichtlinie sieht daher einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber andererseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233). Grundsätzlich hindert es die Asylgewährung, wenn der Asylwerber nicht einmal versucht hat, bei seinem Herkunftsstaat Schutz vor einer möglichen Verfolgung durch nicht staatliche Verfolger zu finden (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141), außer wenn von vornherein klar ist, dass die staatlichen Stellen vor der Verfolgung nicht schützen können oder wollen (VwGH 11.06.2002, 98/01/0394). Montenegro gilt als sicherer Herkunftsstaat
Vm § 1 Z 5 HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der montenegrinischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Montenegro ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist.Montenegro gilt als sicherer Herkunftsstaat
Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 5, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der montenegrinischen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). Aus den Feststellungen zur allgemeinen Lage in Montenegro ergibt sich, dass dort grundsätzlich ein staatliches Sicherheitssystem eingerichtet ist. Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).Im Falle der Behauptung einer asylrelevanten Verfolgung durch die Strafjustiz im Herkunftsstaat bedarf es einer Abgrenzung zwischen der legitimen Strafverfolgung ("prosecution") einerseits und der Asyl rechtfertigenden Verfolgung aus einem der Gründe des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ("persecution") andererseits. Keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn ist im Allgemeinen in der staatlichen Strafverfolgung zu erblicken (VwGH 27.05.2015, Ra 2014/18/0133). Die Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten erweist sich aus folgenden Erwägungen als unbegründet: Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete und vom Herkunftsstaat ausgehende oder diesem zurechenbare Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne der GFK wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch eine kriminelle Gruppierung wurde vom erkennenden Gericht übereinstimmend mit der Beweiswürdigung des BFA und ohne wesentliche Ergänzungen dieser Beweiswürdigung als nicht glaubhaft beurteilt. Selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung wäre sein Vorbringen, von einer kriminellen Gruppierung verfolgt zu werden, nicht asylrelevant. Eine allfällige Verfolgung durch Privatpersonen wäre nicht dem Herkunftsstaat zurechenbar. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer keine fallbezogenen Umstände aufgezeigt, die gegen eine Schutzfähigkeit und -willigkeit der montenegrinischen Behörden spezifisch ihm gegenüber sprechen würden. Korruption ist zwar nach wie vor ein Problem im Justizwesen, doch ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass die Bemühungen zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz fortgesetzt werden und korruptes Verhalten sohin seitens der Regierung nicht gebilligt wird. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). Anstatt sofort das Land zu verlassen, wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, die staatlichen Behörden um ihren Schutz und ihre Hilfeleistung zu ersuchen. In Bezug auf die Anklage des Beschwerdeführers in Montenegro wegen Suchtmitteldelinquenz und den gegen ihn erlassenen internationalen Haftbefehl, aufgrund dessen er in Österreich in Auslieferungshaft genommen wurde, ist auszuführen, dass es sich hierbei grundsätzlich um eine legitime Strafverfolgungsmaßnahme handelt. Strafverfolgung wegen Suchtmitteldelinquenz ist eine Maßnahme, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient. Eine legitime Strafverfolgungsmaßnahme stellt keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Anhaltspunkte, dass im konkreten Fall eine unverhältnismäßig hohe Strafe drohe oder die Anklage des Beschwerdeführers aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen erfolgte, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen zur Unverhältnismäßigkeit des Vorgehens der Behörden seiner Heimat und gab in der Erstbefragung lediglich an, dass er keine Ruhe gehabt habe, immer wieder einvernommen wurden sei und dies "nicht länger ertragen habe können". Diese subjektive Beurteilung des Beschwerdeführers ist nicht relevant. Auch zeigt der Vergleich mit den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Strafrechts, dass in Österreich für das Verbrechen des Suchtgifthandels unter bestimmten Voraussetzungen auch Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren möglich sind (siehe § 28a Abs. 2 Z 2 SMG).In Bezug auf die Anklage des Beschwerdeführers in Montenegro wegen Suchtmitteldelinquenz und den gegen ihn erlassenen internationalen Haftbefehl, aufgrund dessen er in Österreich in Auslieferungshaft genommen wurde, ist auszuführen, dass es sich hierbei grundsätzlich um eine legitime Strafverfolgungsmaßnahme handelt. Strafverfolgung wegen Suchtmitteldelinquenz ist eine Maßnahme, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient. Eine legitime Strafverfolgungsmaßnahme stellt keine Verfolgung im Sinne der GFK dar. Anhaltspunkte, dass im konkreten Fall eine unverhältnismäßig hohe Strafe drohe oder die Anklage des Beschwerdeführers aus rassischen, religiösen, nationalen oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen erfolgte, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen zur Unverhältnismäßigkeit des Vorgehens der Behörden seiner Heimat und gab in der Erstbefragung lediglich an, dass er keine Ruhe gehabt habe, immer wieder einvernommen wurden sei und dies "nicht länger ertragen habe können". Diese subjektive Beurteilung des Beschwerdeführers ist nicht relevant. Auch zeigt der Vergleich mit den einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Strafrechts, dass in Österreich für das Verbrechen des Suchtgifthandels unter bestimmten Voraussetzungen auch Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren möglich sind (siehe Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG). Im gegenständlichen Fall sind daher die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Montenegro keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.Im gegenständlichen Fall sind daher die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Montenegro keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
3 leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. Diese würde dem Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, wenn man sein Vorbringen als „wahr unterstellt“, offenstehen.
Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. Diese würde dem Beschwerdeführer, wie bereits dargelegt, wenn man sein Vorbringen als „wahr unterstellt“, offenstehen. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Montenegro (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Montenegro mit existentiellen Nöten konfrontiert ist.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Montenegro (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Montenegro mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beruhenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend vergleiche u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Im gegenständlichen Fall ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in eine Notlage geraten würde, da er den Großteil seines Lebens in Montenegro verbracht hat, wo laut eigenen Angaben seine ganze Verwandtschaft lebt, darunter seine Eltern und zwei Brüder. Zudem ist er volljährig und arbeitsfähig. Er verfügt über eine zwölfjährige Schulausbildung und Arbeitserfahrung. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit bestreiten können sollte bzw. weshalb er im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe oder die Unterstützung seiner Familie in Anspruch nehmen sollte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers anbelangt, ist festzuhalten, dass die von ihm vorgebrachte Suchterkrankung kein Abschiebehindernis darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehen selbst schwere psychische Krankheiten wie PTBS und sogar Selbstmordgefahr (EGMR 22.09.2005, Fall Kaldik, Appl. 28526) sowie schwere Depression und Selbstmordgefahr (EGMR 31.05.2005, Ovidenko, Appl. 1383/04), der Abschiebung nicht im Wege. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kosten intensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt {vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.2,2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12,2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und Rz 189 ff sowie zuletzt VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kosten intensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt {vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.2,2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.12,2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183 und Rz 189 ff sowie zuletzt VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038 bis 0040). Den Länderberichten lässt sich entnehmen, dass in Montenegro grundsätzlich ein funktionsfähiges Gesundheitswesen besteht, weshalb dem Beschwerdeführer im Bedarfsfall auch im Herkunftsstaat die Inanspruchnahme einer medizinischen Behandlung möglich wäre. Nochmals festzuhalten bleibt, dass beim Beschwerdeführer kein akut lebensbedrohliches Krankheitsbild vorliegt, welches eine Überstellung nach Montenegro
der dargestellten Judikatur verbieten würde. Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Montenegro keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich.Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Montenegro keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der sehr kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zehn Monaten davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens deutlich überwiegt. Es liegen beim Beschwerdeführer auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der sehr kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund zehn Monaten davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens deutlich überwiegt. Es liegen beim Beschwerdeführer auch keine Aspekte einer außerordentlichen Integration vor. Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er auch erwerbsfähig ist. Gleichzeitig hat er in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den überwiegenden Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und Geschwister.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er auch erwerbsfähig ist. Gleichzeitig hat er in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den überwiegenden Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und Geschwister. Unter Zugrundelegung des oben gesagten und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen, ist ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu verneinen (siehe auch VfGH 02.05.2011, U2123/10-13). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.Unter Zugrundelegung des oben gesagten und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen, ist ein schützenswertes Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu verneinen (siehe auch VfGH 02.05.2011, U2123/10-13). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG nicht in Betracht kommt. Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG abzuweisen war. 3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)3.5 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides)
Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Schließlich steht auch außer Zweifel, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Montenegro erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
Abs 1 Z 1 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (§ 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG).
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19, BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG). Nach § 1 Z 5 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 145/2019 gilt Montenegro als sicherer Herkunftsstaat.Nach Paragraph eins, Ziffer 5, Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 145 aus 2019, gilt Montenegro als sicherer Herkunftsstaat. Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Montenegro keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines solchen in Österreich nicht zu befürchten. Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Montenegro keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Artikel 8, EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines solchen in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Abs 5 BFA-VG gegeben und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig.Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gegeben und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig. Die Beschwerde erweist sich auch dahingehend als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich auch dahingehend als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
1a FPG 2005 besteht u.a. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht
5 BFA-VG erfolgt ist.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 besteht u.a. eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG erfolgt ist. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt und somit zu Recht § 55 Abs. 1a FPG 2005 zur Anwendung gebracht. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt und somit zu Recht Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sieben. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.
1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Z 6 FPG). In solchen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG). In solchen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Außerdem ist in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn es nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246). In Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers
2 Z 6 FPG eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt indiziert, zumal die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers die Gefahr der Beschaffung von Unterhaltsmitteln aus illegalen Quellen und der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft mit sich bringt. In Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.