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{'item': 'I415 2229056-1'}

Obsah (9)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 14Art 8§ 9§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2020 GeschäftszahlI415 2229056-1 SpruchI415 2229056-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgericht

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger der Republik Litauen, ist seit dem 05.10.2012 im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels und seit dem 12.06.2012 im Bundesgebiet durchgehend meldebehördlich registriert.
  2. Am 01.07.2019 wurde der Beschwerdeführer von Organen des Sicherheitsdienstes wegen des Verdachts der Vergewaltigung festgenommen und über ihn in weiterer Folge die Untersuchungshaft verhängt.
  3. Mit Schreiben vom 09.07.2019 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem Beschwerdeführer mit, dass über ihn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot eingeleitet wurde. Der ihm eingeräumten Möglichkeit, zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie zu relevanten Aspekten seines Privat- und Familienlebens und einer allfälligen Gefährdung in seinem Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu beziehen, kam der Beschwerdeführer nicht nach.
  4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, von welcher ihm zwei Jahre unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Bei den Strafbemessungsgründen wertete das Gericht die mehrfache Qualifikation als erschwerend, hingegen seinen bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise Geständnis und die herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit als mildernd. Die Entscheidung erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, von welcher ihm zwei Jahre unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Bei den Strafbemessungsgründen wertete das Gericht die mehrfache Qualifikation als erschwerend, hingegen seinen bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise Geständnis und die herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit als mildernd. Die Entscheidung erwuchs am selben Tag in Rechtskraft.
  6. Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde daraufhin gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und der damit verbundenen massiven Beeinträchtigung des Grundinteresses der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit und sozialem Frieden sowie dem Fehlen familiärer, sozialer und privater Bindungen in Österreich begründet. 5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde daraufhin gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und der damit verbundenen massiven Beeinträchtigung des Grundinteresses der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit und sozialem Frieden sowie dem Fehlen familiärer, sozialer und privater Bindungen in Österreich begründet.

  1. Gegen den oben dargestellten Bescheid des BFA richtet sich die am 06.02.2020 fristgerecht eingebrachte verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, dass die Dauer des Einreiseverbotes jedenfalls zu hoch bemessen sei. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftat zutiefst und habe sich in Haft bislang vorbildlich verhalten. Darüber hinaus habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt und sich der Beschwerdeführer ansonsten in Österreich vorbildlich integriert. Des Weiteren sei das Verfahren mit einem wesentlichen Mangel belastet, da der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden wäre.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom XXXX wurde die Beschwerde

§ 14Abs. 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst führte die belangte Behörde dazu aus, bei der gewählten Dauer des Aufenthaltsverbotes den gesetzlichen Rahmen nicht verlassen zu haben, und die Dauer im Hinblick auf das Verbrechen des Beschwerdeführers auch in dieser Höhe jedenfalls verhältnismäßig sei. 7. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom römisch 40 wurde die Beschwerde

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst führte die belangte Behörde dazu aus, bei der gewählten Dauer des Aufenthaltsverbotes den gesetzlichen Rahmen nicht verlassen zu haben, und die Dauer im Hinblick auf das Verbrechen des Beschwerdeführers auch in dieser Höhe jedenfalls verhältnismäßig sei.

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  3. Die gegenständliche Beschwerde sowie der zugehörige Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.02.2020 vorgelegt und langten dort am 28.02.2020 ein.
  4. Der Beschwerdeführer wurde am 28.02.2020, nach Verbüßung von zwei Dritteln des unbedingten Teils seiner Haftstrafe, aus der Haft entlassen und anschließend am 29.02.2020 auf dem Luftweg nach Litauen abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der am XXXX in Kaunas/Litauen geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Litauen und damit Fremder und EWR-Bürger im Sinne der §§ 2 Abs. 4 Z 1 und 8 FPG. Seine Identität steht aufgrund des litauischen Personalausweises Nr. XXXX fest.Der am römisch 40 in Kaunas/Litauen geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Litauen und damit Fremder und EWR-Bürger im Sinne der Paragraphen 2, Absatz 4, Ziffer eins und 8 FPG. Seine Identität steht aufgrund des litauischen Personalausweises Nr. römisch 40 fest. Er ist gesund, arbeitsfähig und sowohl in Österreich als auch in Litauen selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt damit über kein schützenswertes Familienleben, hat aber hat eine litauische Freundin im Bundesgebiet. Darüber hinaus hat er keine maßgeblichen sozialen, familiären oder sonstigen privaten Bindungen in Österreich. Der Beschwerdeführer entstammt aus einer gut situierten Familie. Seine Mutter ist Deutschlehrerin, seiner Schwester Ärztin. Der Beschwerdeführer hat in Litauen politische Bildung studiert und abgeschlossen. Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch. Er ist in Österreich seit 12.06.2012 durchgehend meldebehördlich registriert, seit 23.01.2014 mit Hauptwohnsitz. Gegen den Beschwerdeführer besteht ein seit dem 03.08.2019 aufrechtes Waffenverbot durch die BH XXXX.Gegen den Beschwerdeführer besteht ein seit dem 03.08.2019 aufrechtes Waffenverbot durch die BH römisch 40 . Bei ihm scheinen folgende Versicherungs- bzw. Beschäftigungszeiten im Bundesgebiet auf: Fa. A.gesmbH 18.06.2012 bis 12.10.2012 Arbeiter Fa. A.gesmbH 29.10.2012 bis 04.12.2012 Arbeiter Fa. B. GmbH 15.04.2013 bis 26.09.2013 Arbeiter Fa. M. Gesellschaft m.b.H. 11.11.2013 bis 02.01.2013 Arbeiter Fa. P. GmbH 08.04.2014 bis 30.09.2015 Arbeiter Fa. D. GmbH 01.10.2015 bis laufend Arbeiter Dabei bringt der Beschwerdeführer ein Nettoeinkommen von € 2.300,- ins Verdienen, dies 14 Mal pro Jahr. Bei ihm scheinen überdies folgende Zeiten auf, während denen er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog: Arbeitslosengeldbezug 14.01.2013 bis 14.04.2013 Arbeitslosengeldbezug 30.09.2013 bis 10.11.2013 Arbeitslosengeldbezug 21.01.2014 bis 07.04.2014 Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX zu XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, von welcher ihm zwei Jahre unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Bei den Strafbemessungsgründen wertete das Gericht die mehrfache Qualifikation als erschwerend, hingegen seinen bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise Geständnis und die herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit als mildernd. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, von welcher ihm zwei Jahre unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Bei den Strafbemessungsgründen wertete das Gericht die mehrfache Qualifikation als erschwerend, hingegen seinen bisher ordentlichen Lebenswandel, das teilweise Geständnis und die herabgesetzte Zurechnungsfähigkeit als mildernd. Dieser strafgerichtlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 30.06.2019 die J.P., zu diesem Zeitpunkt Partnerin des V.A., eines Kindheitsfreundes des Beschwerdeführers und auf Besuch in Österreich, mit Gewalt, indem er sie immer wieder würgte, gegen die Wand drückte und auf den Dachboden zerrte sowie durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er gelegentliche Fluchtversuche des Opfers mit weiterer Gewalt beendete, zu Vornahme und Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Oralverkehr genötigt hat. Dieser strafgerichtlichen Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 30.06.2019 die J.P., zu diesem Zeitpunkt Partnerin des römisch fünf.A., eines Kindheitsfreundes des Beschwerdeführers und auf Besuch in Österreich, mit Gewalt, indem er sie immer wieder würgte, gegen die Wand drückte und auf den Dachboden zerrte sowie durch Entziehung der persönlichen Freiheit, indem er gelegentliche Fluchtversuche des Opfers mit weiterer Gewalt beendete, zu Vornahme und Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Oralverkehr genötigt hat. Begründend führte das LG dazu aus wie folgt: „Der Angeklagte lebt bereits seit 08.06.2012 in Österreich und arbeitet als Facharbeiter in einem Sägewerk. Er ist mit einem näher bezeichneten ebenfalls litauischen Staatsangehörigen V.A., der in Haag wohnt, seit seiner Kindheit befreundet. Dieser war mit J.P., die am 04.04.2019 nach Österreich gereist war, um ihre hier lebende Schwester M.O. zu besuchen, in einer Beziehung. J.P. verbrachte das Wochenende am
  6. und
  7. Juni 2019 bei ihrem Freund V.A. in dessen Wohnung in Haag. Bereits am Samstag Abend konsumierten sie beide Alkohol, in der Nacht rief V.A. seinen Freund – den Beschwerdeführer – an, der zu diesem Zeitpunkt beim Stadtfest in Steyr war und fragte ihn, ob er zum Zwecke des Alkoholkonsums zu ihm in die Wohnung kommen wolle. Gegen 06:00 Uhr Früh traf der Beschwerdeführer in der Wohnung seines Freundes in Haag ein, auch J.P. war anwesend. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt bereits leicht angetrunken und konsumierte dann mit seinem Freund große Mengen an Alkohol, wie Jägermeister und Korn. Anschließend aßen sie gemeinsam zu Mittag, wobei auch die Schwester der der J.P., M.O., mit ihrem Kind anwesend war. Bereits beim Essen macht der Angeklagte J.P. immer wieder Komplimente und teilte ihr mit, dass sie ihm besser gefalle als ihre Schwester. Nach dem Mittagessen legte sich V.A. aufgrund seiner Alkoholisierung hin, auch M.O. verließ die Wohnung. Dem Angeklagten gelang es, den anfangs am Sofa in der Küche schlafenden Freund zu veranlassen, ins Schlafzimmer zu gehen, um dort weiter zu schlafen. „Der Angeklagte lebt bereits seit 08.06.2012 in Österreich und arbeitet als Facharbeiter in einem Sägewerk. Er ist mit einem näher bezeichneten ebenfalls litauischen Staatsangehörigen römisch fünf.A., der in Haag wohnt, seit seiner Kindheit befreundet. Dieser war mit J.P., die am 04.04.2019 nach Österreich gereist war, um ihre hier lebende Schwester M.O. zu besuchen, in einer Beziehung. J.P. verbrachte das Wochenende am
  8. und
  9. Juni 2019 bei ihrem Freund römisch fünf.A. in dessen Wohnung in Haag. Bereits am Samstag Abend konsumierten sie beide Alkohol, in der Nacht rief römisch fünf.A. seinen Freund – den Beschwerdeführer – an, der zu diesem Zeitpunkt beim Stadtfest in Steyr war und fragte ihn, ob er zum Zwecke des Alkoholkonsums zu ihm in die Wohnung kommen wolle. Gegen 06:00 Uhr Früh traf der Beschwerdeführer in der Wohnung seines Freundes in Haag ein, auch J.P. war anwesend. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt bereits leicht angetrunken und konsumierte dann mit seinem Freund große Mengen an Alkohol, wie Jägermeister und Korn. Anschließend aßen sie gemeinsam zu Mittag, wobei auch die Schwester der der J.P., M.O., mit ihrem Kind anwesend war. Bereits beim Essen macht der Angeklagte J.P. immer wieder Komplimente und teilte ihr mit, dass sie ihm besser gefalle als ihre Schwester. Nach dem Mittagessen legte sich römisch fünf.A. aufgrund seiner Alkoholisierung hin, auch M.O. verließ die Wohnung. Dem Angeklagten gelang es, den anfangs am Sofa in der Küche schlafenden Freund zu veranlassen, ins Schlafzimmer zu gehen, um dort weiter zu schlafen. Der Angeklagte hatte am Vorabend des Stadtfestes in Steyr Ecstacy eingenommen, weiters nimmer er regelmäßig Treslen, 50mg, (Sertralin) ein, bei dessen Einnahme jedoch bei regelmäßiger täglicher Einnahme keine klinisch relevante Wechselwirkung mit Alkohol zu erwarten ist. Der Angeklagte war daher zum Zeitpunkt gegen 16:00 Uhr mittelstark berauscht und durch Alkohol enthemmt. Als J.P. gegen 16:00 Uhr in die Küche ging, um Geschirr abzuwaschen, kam der Angeklagte zu ihr und erfasste sie am Oberarm. Sie antwortete mit „Don’t touch me“, wodurch sie klar zum Ausdruck brachte, dass sie das nicht möchte. Daraufhin wurde er aggressiv und drückte sie gegen die Wand, schlug sie, würgte sie immer wieder und zerrte sie zum Sofa. Sie versuchte in Richtung des Zimmers des Freundes zu laufen, was ihr jedoch nicht gelang. Daraufhin ergriff er sie am linken Unterarm und zerrte sie in den oberen Stock auf den Dachboden. Dort nahm er seinen Penis aus der Hose und versucht J.P. durch abermaliges Würgen und Niederdrücken still zu halten, worauf er begann, ihr seinen Penis in den Mund zu schieben. Er forderte sie mit den Worten „Suck my dick“ auf, dass sie ihn oral befriedigen solle. Obwohl J.P. weinte und ihn aufforderte, aufzuhören, schob er seinen Penis dennoch fest in ihren Mund und hielt ihren Kopf dabei fest. Anschließend forderte er sie auf, sich zu entkleiden, worauf sie vortäuschte, die Monatsblutung zu haben, um eine vaginale Vergewaltigung zu vermeiden. Weiters forderte der Angeklagte sie auf, seinen Arsch zu küssen, wobei er sein Gesäß an ihr Gesicht hielt. Um den Anal- bzw. Vaginalverkehr zu verhindern, erklärte sie sich bereit, mit dem Oralverkehr fortzufahren. Der Angeklagte verwendete kein Kondom, er hatte auch keinen Samenerguss. Als er merkte, dass sie weint, begann er wieder sie zu würgen, wobei der Vorfall zirka eine Stunde dauerte. Auf Bitte der J.P. begab sich der Angeklagte dann in die Wohnung des Freundes, um Zigaretten zu holen. Beim Verlassen des Dachbodens versuchte er wiederholt zu verhindern, dass sie den Dachboden verlässt, indem er sie fixierte und niederdrückte. J.P. gelang es jedoch zu flüchten und begegnete dem Angeklagten im Stiegenhaus, wo er wieder versuchte, sie durch Würgen in den Dachboden zurückzuziehen. Die Zeugin versetzte ihm jedoch einen kräftigen Stoß, wodurch er zu Boden fiel. Er zog sie dann an den Beinen, sie konnte ihm jedoch durch das Versetzen weiterer Stöße entkommen. Anschließend lief sie in die Wohnung und versperrte sich dann im Zimmer ihres Freundes, der die Polizei verständigte. J.P. erlitt durch die Tathandlungen Prellungen am Hals, am rechten Oberarm, am Knie und am Handgelenk. Sie suchte das Landeskrankenhaus Steyr am
  10. Juni um 20:15 Uhr auf. Weiters war sie von
  11. bis
  12. Juli 2019 in stationärer psychiatrischer Behandlung, dies aus Anlass der festgestellten Handlungen des Angeklagten. Der Angeklagte hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, J.P. dadurch, dass er sie immer wieder würgte, gegen die Wand drückte und auf den Dachboden zerrte und gelegentliche Fluchtversuche des Opfers mit weiterer Gewalt beendete, diese durch Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Vornahme und Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Oralverkehr zu nötigen. Als er sie festhielt und würgte, wusste er, dass er dies gegen den ausdrücklichen und unmissverständlichen erklärten Willen der ihm körperlich unterlegenen J.P. tat, dennoch wollte er dies, um sie zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zu nötigen. […] Die Konstatierungen beruhen weiters auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen Dr. D.J., der ausführte, dass der Angeklagte sich in einem mittelgradigen Rauschzustand befand, jedoch in der Lage war, den Tathergang aus seiner Sicht zu schildern, insbesondere wonach er aus dem Haus geflüchtet sei, da er wusste, etwas falsch gemacht zu haben. Seine Enthemmung durch Alkohol sei festzustellen, jedoch sei die Fähigkeit, den Unrechtsgehalt seines Handelns zu erkennen, nicht aufgehoben gewesen und der Betroffene sei dieser Einsicht entsprechend in der Lage gewesen, sein Handeln zu steuern.“ Der Beschwerdeführer befand sich von 01.07.2019 bis 28.02.2020 in der Justizanstalt XXXX in Haft und wurde nach seiner Entlassung am 29.02.2020 auf dem Luftweg nach Litauen abgeschoben.Der Beschwerdeführer befand sich von 01.07.2019 bis 28.02.2020 in der Justizanstalt römisch 40 in Haft und wurde nach seiner Entlassung am 29.02.2020 auf dem Luftweg nach Litauen abgeschoben. Der Beschwerdeführer unterzog sich wöchentlicher psychotherapeutischer Behandlung durch einen Therapeuten der Männerberatung Wien. Der Beschwerdeführer brachte eine Wiedereinstellungszusage der D. GmbH in Vorlage.
  13. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im Akt einliegenden Kopien des litauischen Personalausweises und der Versicherungskarte des Beschwerdeführers sowie auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit und zum Arbeitslosengeldbezug des Beschwerdeführers gründen sich auf einem Auszug aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer seit 2012 einen Wohnsitz im Bundesgebiet hat und am 29.02.2020 am Luftweg nach Vilnius/Litauen abgeschoben wurde, ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters und dem Abschiebebericht im Akt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich schon aus der tatsächlichen ausgeübten Erwerbstätigkeit und wurde auch in der Beschwerde nichts Gegenteiliges behauptet. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich und den dieser zugrundeliegenden Umständen sowie dem Waffenverbot basieren auf dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX. Des Weiteren wurde Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich genommen.Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich und den dieser zugrundeliegenden Umständen sowie dem Waffenverbot basieren auf dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere dem im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 . Des Weiteren wurde Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich genommen. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde Ausführungen zu seinen privaten und familiären Verhältnissen sowie der wöchentlichen psychotherapeutischen Betreuung und der Wiedereinstellungszusage seitens der Fa. D. GmbH tätigte, so waren diese glaubhaft und konnten als Sachverhalt festgestellt werden. Mit seiner litauischen Freundin, mit der vorgibt, seit 2016 in Partnerschaft zu leben, wohnt er nicht an derselben Adresse und gab der Beschwerdeführer in der Beschwerde dazu sogar eine falsche Adresse an, welche erst nach erfolgter Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde im Vorlageantrag vom 26.02.2020 ans Bundesverwaltungsgericht korrigiert wurde.
  14. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): In der Beschwerde wird moniert, dass das BFA den Beschwerdeführer nicht einvernommen, den angefochtenen Bescheid unter Verletzung seines Rechts auf Parteiengehör erlassen und diesen daher mit einem groben Verfahrensmangel belastet habe. Dem Beschwerdeführer wurde aber durch die an ihn gerichtete schriftliche Aufforderung des BFA zur Stellungnahme die Möglichkeit geboten, sich zur Sache zu äußern und allfällige Beweismittel vorzulegen. Was die Art und Form des Parteiengehörs betrifft, so war das BFA hier nicht gehalten, es ausschließlich durch die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers einzuräumen. In welcher Form die Behörde der Partei das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in concreto zur Kenntnis bringt und Gelegenheit zur Stellungnahme dazu geben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass die Partei in die Lage versetzt wird, ihre Rechte geltend zu machen, wobei weder das Gesetz noch die Judikatur des VwGH zwingend eine persönliche Einvernahme vorschreibt. Dem Gebot, den Beschwerdeführer anzuhören, hat das BFA hier durch das Schreiben vom 09.07.2019 entsprochen. Sogar eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs könnte durch die mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, zumal der bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergibt (siehe VwGH 24.10.2017, Ra 2016/06/0104). Selbst bei Annahme einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs wäre aufgrund der dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheids zu äußern, von der Sanierung einer solchen allfälligen Verletzung auszugehen (vgl VwGH 28.10.2009, 2008/15/0302). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde konkrete zusätzliche Angaben zu seinen sozialen und familiären Verhältnissen getätigt und wurden diese im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde berücksichtigt.Selbst bei Annahme einer allfälligen Verletzung des Parteiengehörs wäre aufgrund der dem Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gebotenen Möglichkeit, sich zum Inhalt des angefochtenen Bescheids zu äußern, von der Sanierung einer solchen allfälligen Verletzung auszugehen vergleiche VwGH 28.10.2009, 2008/15/0302). Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde konkrete zusätzliche Angaben zu seinen sozialen und familiären Verhältnissen getätigt und wurden diese im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde berücksichtigt. 3.
  15. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  16. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Litauens EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Litauens EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

§ 67Abs.

3 FPG auch unbefristet erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist

§ 67Abs.

4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus: Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes aufgrund des gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers zulässig und erforderlich sei. Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls seit seiner Hauptwohnsitzmeldung im Jänner 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Auch bei Annahme eines dauernden Aufenthalts seit der Nebenwohnsitzmeldung im Juni 2012 wäre dies jedenfalls viel weniger als zehn Jahre lang, welche ununterbrochene Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet für die Anwendung des erhöhten Prüfungsmaßstabes nach § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG gefordert wird.Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls seit seiner Hauptwohnsitzmeldung im Jänner 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Auch bei Annahme eines dauernden Aufenthalts seit der Nebenwohnsitzmeldung im Juni 2012 wäre dies jedenfalls viel weniger als zehn Jahre lang, welche ununterbrochene Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet für die Anwendung des erhöhten Prüfungsmaßstabes nach Paragraph 67, Absatz eins, Satz 5 FPG gefordert wird. Es kommt daher nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung.Es kommt daher nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer bis zum Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX strafgerichtlich unbescholten sowie am österreichischen Arbeitsmarkt durchaus integriert war. Dennoch weist gerade die Art der Begehung und die Schwere der zuletzt vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen der Vergewaltigung, welcher eine besondere Verwerflichkeit zukommt, der Nötigung und der Freiheitsentziehung auf eine hohe Aggressivität und Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers hin, wie das LG XXXX in seinem Urteil vom XXXX festgehalten hat:Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer bis zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 strafgerichtlich unbescholten sowie am österreichischen Arbeitsmarkt durchaus integriert war. Dennoch weist gerade die Art der Begehung und die Schwere der zuletzt vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen der Vergewaltigung, welcher eine besondere Verwerflichkeit zukommt, der Nötigung und der Freiheitsentziehung auf eine hohe Aggressivität und Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers hin, wie das LG römisch 40 in seinem Urteil vom römisch 40 festgehalten hat: „Der Angeklagte hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, J.P. dadurch, dass er sie immer wieder würgte, gegen die Wand drückte und auf den Dachboden zerrte und gelegentliche Fluchtversuche des Opfers mit weiterer Gewalt beendete, diese durch Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Vornahme und Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Oralverkehr zu nötigen. Als er sie festhielt und würgte, wusste er, dass er dies gegen den ausdrücklichen und unmissverständlichen erklärten Willen der ihm körperlich unterlegenen J.P. tat, dennoch wollte er dies, um sie zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zu nötigen.“ Unter Bedachtnahme auf die Gefährdung der sexuellen und körperlichen Integrität von Menschen lässt dies eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen und legt nahe, dass vom Beschwerdeführer auch zukünftig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs. 1 FPG ausgehen wird.Unter Bedachtnahme auf die Gefährdung der sexuellen und körperlichen Integrität von Menschen lässt dies eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen und legt nahe, dass vom Beschwerdeführer auch zukünftig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Das vom BFA ausgesprochene Einreiseverbot war demnach jedenfalls dem Grunde nach gerechtfertigt. Hinsichtlich dieser strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v.

  1. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  2. Juli 2004, 2001/21/0119).Hinsichtlich dieser strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v.
  3. Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  4. Juli 2004, 2001/21/0119). Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers muss verhältnismäßig sein. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine dem Art. 8 EMRK entsprechenden familiären Bindungen hat und dies überdies auch nicht behauptet wurde. Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers muss verhältnismäßig sein. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine dem Artikel 8, EMRK entsprechenden familiären Bindungen hat und dies überdies auch nicht behauptet wurde. Der Beschwerdeführer verfügt über einen privaten Anknüpfungspunkt in Österreich in Form seiner Partnerin. Dem Interesse des Beschwerdeführers an der Fortsetzung seines Privatlebens steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und sexueller Gewalt gegen Frauen gegenüber. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Intensität der Paarbeziehung wohl unter der Vergewaltigung einer anderen Frau durch den Beschwerdeführer gelitten hat. Darüber hinaus handelt es sich bei der Partnerin des Beschwerdeführers ebenfalls um eine litauische Staatsbürgerin, es wäre daher jedenfalls möglich, die Paarbeziehung in Litauen fortzusetzen. Aktuell kann dem Beschwerdeführer trotz eines vor der Haft offenbar stabilen Umfelds keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Er wird den Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von einem Straftäter ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist (vgl. VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Aktuell kann dem Beschwerdeführer trotz eines vor der Haft offenbar stabilen Umfelds keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Er wird den Wegfall der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit unter Beweis stellen müssen. Um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von einem Straftäter ausgehenden Gefährlichkeit ausgehen zu können, bedarf es grundsätzlich eines Zeitraums des Wohlverhaltens, wobei in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist vergleiche VwGH 22.03.2018, Ra 2017/22/0194). Dem seit der letzten Tat vergangene Zeitraum ist aufgrund der seither in Haft verbrachten Zeit - vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH - keine Beachtung zu schenken (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192) und lässt dieser keinen Rückschluss auf eine zukünftige Straffreiheit des Beschwerdeführers zu. Er wird das in der Beschwerde in Aussicht gestellte positive Verhalten und seinen Gesinnungswandel erst in Freiheit unter Beweis zu stellen haben, bis von einem Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung gesprochen werden kann.Dem seit der letzten Tat vergangene Zeitraum ist aufgrund der seither in Haft verbrachten Zeit - vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH - keine Beachtung zu schenken vergleiche VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192) und lässt dieser keinen Rückschluss auf eine zukünftige Straffreiheit des Beschwerdeführers zu. Er wird das in der Beschwerde in Aussicht gestellte positive Verhalten und seinen Gesinnungswandel erst in Freiheit unter Beweis zu stellen haben, bis von einem Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährdung gesprochen werden kann. Zu berücksichtigen ist auch die höchstgerichtliche Judikatur, wonach die sich in den rechtskräftigen Verurteilungen eines Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Art 8 Abs. 2 MRK), die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021).Zu berücksichtigen ist auch die höchstgerichtliche Judikatur, wonach die sich in den rechtskräftigen Verurteilungen eines Fremden zugrundeliegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen von solchem Gewicht ist, dass zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer (Artikel 8, Absatz 2, MRK), die tangierten privaten und familiären Interessen des Fremden zurückzustehen haben (VwGH 03.03.1994, 94/18/0021). Bei der Interessenabwägung

§ 9

BFA-VG wirkt sich insgesamt betrachtet die vom Beschwerdeführer begangenen Straftat entscheidend zu seinem Nachteil aus, zumal eine Kombination mehrerer gravierender Verbrechen vorlag und die Vergewaltigung eine besonders schwerwiegende Verletzung der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung der damaligen Partnerin seines Freundes darstellt. Dies führt zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung.Bei der Interessenabwägung

Paragraph 9, BFA-VG wirkt sich insgesamt betrachtet die vom Beschwerdeführer begangenen Straftat entscheidend zu seinem Nachteil aus, zumal eine Kombination mehrerer gravierender Verbrechen vorlag und die Vergewaltigung eine besonders schwerwiegende Verletzung der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung der damaligen Partnerin seines Freundes darstellt. Dies führt zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung. Eine achtjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist bei einem Rahmen von bis zu zehn Jahren jedoch angesichts seiner privaten und beruflichen Verhältnisse unverhältnismäßig, zumal er in Österreich annähernd durchgängig beschäftigt und bisher unbescholten war. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist daher auf ein dem Fehlverhalten entsprechendes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Diese Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf sechs Jahre zu reduzieren.Eine achtjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist bei einem Rahmen von bis zu zehn Jahren jedoch angesichts seiner privaten und beruflichen Verhältnisse unverhältnismäßig, zumal er in Österreich annähernd durchgängig beschäftigt und bisher unbescholten war. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist daher auf ein dem Fehlverhalten entsprechendes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Diese Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf sechs Jahre zu reduzieren. 3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat und wie sich aus den bereits zum Aufenthaltsverbot dargelegten Erwägungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung, insbesondere an die Strafgesetze, zu halten. Die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes ist somit zu Recht erfolgt. 3.3. Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

§ 18Abs.

3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des Beschwerdeführers hintanzuhalten. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der VfGH hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der VfGH hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und unter schlüssiger Beweiswürdigung durch die belangte Behörde feststeht. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Allerdings kann in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0079, Rn. 9, mwN).Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Allerdings kann in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0079, Rn. 9, mwN). Von einem solchen sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch auf die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG eindeutigen Fall kann hier ausgegangen werden. Im Rahmen seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer lediglich seine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt sowie die bisherige strafgerichtliche Unbescholtenheit und seine Beziehung zu einer litauischen Staatsangehörigen aus. Von der Richtigkeit dieser Behauptungen wurde ohnehin ausgegangen, sodass in einer mündlichen Verhandlung und nach Verschaffung eines persönlichen Eindruckes durch das erkennende Gericht kein günstigeres Ergebnis für den Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre. Aufgrund des vorliegenden eindeutigen Falls konnte von der Durchführung der beantragten Verhandlung daher abgesehen und aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Von einem solchen sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch auf die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG eindeutigen Fall kann hier ausgegangen werden. Im Rahmen seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer lediglich seine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt sowie die bisherige strafgerichtliche Unbescholtenheit und seine Beziehung zu einer litauischen Staatsangehörigen aus. Von der Richtigkeit dieser Behauptungen wurde ohnehin ausgegangen, sodass in einer mündlichen Verhandlung und nach Verschaffung eines persönlichen Eindruckes durch das erkennende Gericht kein günstigeres Ergebnis für den Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre. Aufgrund des vorliegenden eindeutigen Falls konnte von der Durchführung der beantragten Verhandlung daher abgesehen und aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I415.2229056.1.00

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