4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und der damit verbundenen massiven Beeinträchtigung des Grundinteresses der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit und sozialem Frieden sowie dem Fehlen familiärer, sozialer und privater Bindungen in Österreich begründet. 5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde daraufhin gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung und der damit verbundenen massiven Beeinträchtigung des Grundinteresses der Gesellschaft an Ruhe, Sicherheit und sozialem Frieden sowie dem Fehlen familiärer, sozialer und privater Bindungen in Österreich begründet.
GVG als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst führte die belangte Behörde dazu aus, bei der gewählten Dauer des Aufenthaltsverbotes den gesetzlichen Rahmen nicht verlassen zu haben, und die Dauer im Hinblick auf das Verbrechen des Beschwerdeführers auch in dieser Höhe jedenfalls verhältnismäßig sei. 7. Mit Beschwerdevorentscheidung des BFA vom römisch 40 wurde die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst führte die belangte Behörde dazu aus, bei der gewählten Dauer des Aufenthaltsverbotes den gesetzlichen Rahmen nicht verlassen zu haben, und die Dauer im Hinblick auf das Verbrechen des Beschwerdeführers auch in dieser Höhe jedenfalls verhältnismäßig sei.
1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot
3 FPG auch unbefristet erlassen werden.
Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (so etwa, wenn er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verurteilt wurde), kann das Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist
4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots ist
Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.
Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus: Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes aufgrund des gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers zulässig und erforderlich sei. Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls seit seiner Hauptwohnsitzmeldung im Jänner 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Auch bei Annahme eines dauernden Aufenthalts seit der Nebenwohnsitzmeldung im Juni 2012 wäre dies jedenfalls viel weniger als zehn Jahre lang, welche ununterbrochene Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet für die Anwendung des erhöhten Prüfungsmaßstabes nach § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG gefordert wird.Fest steht, dass sich der Beschwerdeführer jedenfalls seit seiner Hauptwohnsitzmeldung im Jänner 2014 durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Auch bei Annahme eines dauernden Aufenthalts seit der Nebenwohnsitzmeldung im Juni 2012 wäre dies jedenfalls viel weniger als zehn Jahre lang, welche ununterbrochene Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet für die Anwendung des erhöhten Prüfungsmaßstabes nach Paragraph 67, Absatz eins, Satz 5 FPG gefordert wird. Es kommt daher nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung.Es kommt daher nicht der erhöhte, sondern der einfache Prüfungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine aktuelle, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, zur Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer bis zum Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX strafgerichtlich unbescholten sowie am österreichischen Arbeitsmarkt durchaus integriert war. Dennoch weist gerade die Art der Begehung und die Schwere der zuletzt vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen der Vergewaltigung, welcher eine besondere Verwerflichkeit zukommt, der Nötigung und der Freiheitsentziehung auf eine hohe Aggressivität und Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers hin, wie das LG XXXX in seinem Urteil vom XXXX festgehalten hat:Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der Beschwerdeführer bis zum Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zu römisch 40 strafgerichtlich unbescholten sowie am österreichischen Arbeitsmarkt durchaus integriert war. Dennoch weist gerade die Art der Begehung und die Schwere der zuletzt vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen der Vergewaltigung, welcher eine besondere Verwerflichkeit zukommt, der Nötigung und der Freiheitsentziehung auf eine hohe Aggressivität und Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers hin, wie das LG römisch 40 in seinem Urteil vom römisch 40 festgehalten hat: „Der Angeklagte hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, J.P. dadurch, dass er sie immer wieder würgte, gegen die Wand drückte und auf den Dachboden zerrte und gelegentliche Fluchtversuche des Opfers mit weiterer Gewalt beendete, diese durch Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Vornahme und Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich zum Oralverkehr zu nötigen. Als er sie festhielt und würgte, wusste er, dass er dies gegen den ausdrücklichen und unmissverständlichen erklärten Willen der ihm körperlich unterlegenen J.P. tat, dennoch wollte er dies, um sie zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung zu nötigen.“ Unter Bedachtnahme auf die Gefährdung der sexuellen und körperlichen Integrität von Menschen lässt dies eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen und legt nahe, dass vom Beschwerdeführer auch zukünftig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs. 1 FPG ausgehen wird.Unter Bedachtnahme auf die Gefährdung der sexuellen und körperlichen Integrität von Menschen lässt dies eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen und legt nahe, dass vom Beschwerdeführer auch zukünftig eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgehen wird. Das vom BFA ausgesprochene Einreiseverbot war demnach jedenfalls dem Grunde nach gerechtfertigt. Hinsichtlich dieser strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v.
BFA-VG wirkt sich insgesamt betrachtet die vom Beschwerdeführer begangenen Straftat entscheidend zu seinem Nachteil aus, zumal eine Kombination mehrerer gravierender Verbrechen vorlag und die Vergewaltigung eine besonders schwerwiegende Verletzung der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung der damaligen Partnerin seines Freundes darstellt. Dies führt zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung.Bei der Interessenabwägung
Paragraph 9, BFA-VG wirkt sich insgesamt betrachtet die vom Beschwerdeführer begangenen Straftat entscheidend zu seinem Nachteil aus, zumal eine Kombination mehrerer gravierender Verbrechen vorlag und die Vergewaltigung eine besonders schwerwiegende Verletzung der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung der damaligen Partnerin seines Freundes darstellt. Dies führt zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung. Eine achtjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist bei einem Rahmen von bis zu zehn Jahren jedoch angesichts seiner privaten und beruflichen Verhältnisse unverhältnismäßig, zumal er in Österreich annähernd durchgängig beschäftigt und bisher unbescholten war. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist daher auf ein dem Fehlverhalten entsprechendes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Diese Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf sechs Jahre zu reduzieren.Eine achtjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes ist bei einem Rahmen von bis zu zehn Jahren jedoch angesichts seiner privaten und beruflichen Verhältnisse unverhältnismäßig, zumal er in Österreich annähernd durchgängig beschäftigt und bisher unbescholten war. Die Dauer des Aufenthaltsverbots ist daher auf ein dem Fehlverhalten entsprechendes Maß zu reduzieren. Das Gericht geht davon aus, dass aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe ein sechsjähriges Aufenthaltsverbot ausreicht, um der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit wirksam zu begegnen und ihn zu einem Umdenken hin zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Diese Dauer ist notwendig, aber auch ausreichend, um eine nachhaltige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten zu bewirken. Das Aufenthaltsverbot laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist somit in Stattgebung des entsprechenden Eventualantrages in der Beschwerde auf sechs Jahre zu reduzieren. 3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat und wie sich aus den bereits zum Aufenthaltsverbot dargelegten Erwägungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und hat durch sein Gesamtfehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung, insbesondere an die Strafgesetze, zu halten. Die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes ist somit zu Recht erfolgt. 3.3. Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des Beschwerdeführers hintanzuhalten. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der VfGH hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der VfGH hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und unter schlüssiger Beweiswürdigung durch die belangte Behörde feststeht. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Allerdings kann in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0079, Rn. 9, mwN).Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auch wiederholt darauf hingewiesen, bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen komme der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Allerdings kann in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2018/21/0079, Rn. 9, mwN). Von einem solchen sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch auf die Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG eindeutigen Fall kann hier ausgegangen werden. Im Rahmen seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer lediglich seine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt sowie die bisherige strafgerichtliche Unbescholtenheit und seine Beziehung zu einer litauischen Staatsangehörigen aus. Von der Richtigkeit dieser Behauptungen wurde ohnehin ausgegangen, sodass in einer mündlichen Verhandlung und nach Verschaffung eines persönlichen Eindruckes durch das erkennende Gericht kein günstigeres Ergebnis für den Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre. Aufgrund des vorliegenden eindeutigen Falls konnte von der Durchführung der beantragten Verhandlung daher abgesehen und aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Von einem solchen sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch auf die Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG eindeutigen Fall kann hier ausgegangen werden. Im Rahmen seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer lediglich seine Integration am österreichischen Arbeitsmarkt sowie die bisherige strafgerichtliche Unbescholtenheit und seine Beziehung zu einer litauischen Staatsangehörigen aus. Von der Richtigkeit dieser Behauptungen wurde ohnehin ausgegangen, sodass in einer mündlichen Verhandlung und nach Verschaffung eines persönlichen Eindruckes durch das erkennende Gericht kein günstigeres Ergebnis für den Beschwerdeführer zu erwarten gewesen wäre. Aufgrund des vorliegenden eindeutigen Falls konnte von der Durchführung der beantragten Verhandlung daher abgesehen und aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I415.2229056.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.