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{'item': 'L504 2229131-1'}

Obsah (14)§ 53b§ 37§ 134§ 1§ 82§ 229§ 28a§ 125§ 83§ 288§§ 382b§ 28Art. 47Art 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2020 GeschäftszahlL504 2229131-1 SpruchL504 2229131-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

römisch drei. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG

zulässig ist. IV. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 0 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 0 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. V. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.römisch fünf. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. VI. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1römisch sechs. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende WirkungBFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes: „[…] Sie sind spätestens im Sommer 2010 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Bei Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass Sie am 26.11.2009 in Italien angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurden. Des Weiteren ist aufgrund des von Ihnen vorgelegten Permesso ersichtlich, dass Sie in Italien Schubschutz haben. Gegen Sie wurde von der BH Wr. Neustadt am 10.10.2013 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot erlassen. Sie verbüßten aufgrund von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz in der Justizanstalt Wr. Neustadt eine Freiheitsstrafe und unterzogen sich seit 26.11.2013 einer Drogentherapie, welcher Sie jedoch nur unregelmäßig in Anspruch nahmen. Die Therapie wurde am 2.5.2014 abgebrochen. Als Grund für die Unterbrechung der Therapie gaben Sie an, dass Sie sich für einen Monat in Italien aufgehalten hatte, um Ihren italienischen Aufenthaltstitel verlängern zu lassen. Danach sind Sie trotz des bestehenden Einreiseverbotes wieder

Österreich zurückgekehrt. Die letzte Einreise erfolgte

Ihren Angaben Anfang August 2014 von Deutschland aus. Sie hatten über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien, lt. Auskunft der PI Thörl-Maglern vom 10.10.2013 zu Zl. XXXX ist die Aufenthaltsberechtigung in Italien am 19.4.2013 abgelaufen (Information aus dem Protokoll der Fremdenapplikation 2000 – Akt d. BH Wr. Neustadt).Sie hatten über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien, lt. Auskunft der PI Thörl-Maglern vom 10.10.2013 zu Zl. römisch 40 ist die Aufenthaltsberechtigung in Italien am 19.4.2013 abgelaufen (Information aus dem Protokoll der Fremdenapplikation 2000 – Akt d. BH Wr. Neustadt). Im Zuge der fremdenrechtlichen niederschriftlichen Einvernahme stellten Sie am 8.9.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger der Türkei zu sein und am XXXX geboren zu sein.Im Zuge der fremdenrechtlichen niederschriftlichen Einvernahme stellten Sie am 8.9.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger der Türkei zu sein und am römisch 40 geboren zu sein. Da die Voraussetzungen für eine Sicherungsmaßnahme (Schubhaft) vorlagen, wurde gegen als nunmehriger Asylwerber die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Zi 3 ausgesprochen, da vor der Stellung des Asylantrages eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde.Da die Voraussetzungen für eine Sicherungsmaßnahme (Schubhaft) vorlagen, wurde gegen als nunmehriger Asylwerber die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Zi 3 ausgesprochen, da vor der Stellung des Asylantrages eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde. Mit Bescheid vom 8.9.2014 wurde gegen Sie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Gem. GZ W 171 2011848-1/12E wurde durch Erkenntnis des BVwG Ihrer Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid ersatzlos aufgehoben. Am 22.12.2016 wurden Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, von einem Organwalter des BFA und eines Dolmetschers der Sprache Türkisch, einvernommen. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2014 wurde am 08.03.2018 gemäß § 4a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie die Außerlandesbringung gemäß § 61 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, angeordnet, gemäß § 61 Absatz 2 FPG war Ihre Abschiebung

Italien zulässig.Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2014 wurde am 08.03.2018 gemäß Paragraph 4 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, angeordnet, gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG war Ihre Abschiebung

Italien zulässig. Gem. Auszug aus dem IVV wurden Sie bis dato wegen folgender Vergehen/Verbrechen in Österreich verurteilt: ●

  1. Bescheid des BH Hartberg GZ: XXXX 
  2. Bescheid des BH Hartberg GZ: römisch 40 rechtskräftig: 09.10.2015 wegen Verbr./Verg.

§ 53bVSt

Gwegen Verbr./Verg.

Paragraph 53 b, VStG zu 8 Ta, 9 St; 668.00 EURO Verwaltungsstrafe ●

  1. Bescheid des PK Wiener Neustadt GZ: XXXX 
  2. Bescheid des PK Wiener Neustadt GZ: römisch 40 rechtskräftig: 26.03.2015 wegen Verbr./Verg.

§ 37Abs 1 i.V.m.

§ 1 Abs. 3 FSG; § 102 Abs 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFGwegen Verbr./Verg.

Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG; Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG zu 17 Ta, 1 St; 1 TS a 1000.00 EURO Verwaltungsstrafe ●

  1. Bescheid des PK Wiener Neustadt GZ: XXXX 
  2. Bescheid des PK Wiener Neustadt GZ: römisch 40 rechtskräftig: 26.03.2015 wegen Verbr./Verg.

§ 37Abs 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG; § 9 Abs 6 St

VOwegen Verbr./Verg.

Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG; Paragraph 9, Absatz 6, StVO zu 16 Ta, 8 St; 1 TS a 850.00 EURO Verwaltungsstrafe ●

  1. Bescheid des PK Wiener Neustadt GZ: XXXX 
  2. Bescheid des PK Wiener Neustadt GZ: römisch 40 rechtskräftig: 15.08.2014 wegen Verbr./Verg.

§ 134

Abs 1 KFG; § 37 Abs 1 FSGwegen Verbr./Verg.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG; Paragraph 37, Absatz eins, FSG zu 14 Ta, 15 St; 1 TS a 880.00 EURO Verwaltungsstrafe ●

  1. Bescheid des PK Wiener Neustadt GZ: XXXX 
  2. Bescheid des PK Wiener Neustadt GZ: römisch 40 rechtskräftig: 08.09.2014 wegen Verbr./Verg.

§ 1lit. a NÖ Pol

StGwegen Verbr./Verg.

Paragraph eins, Litera a, NÖ PolStG zu 1 Ta, 6 St; 1 TS a 60.00 EURO Verwaltungsstrafe ●

  1. Bescheid des PK Wiener Neustadt GZ: XXXX 
  2. Bescheid des PK Wiener Neustadt GZ: römisch 40 rechtskräftig: 18.03.2015 wegen Verbr./Verg.

§ 82

Abs 1 SPGwegen Verbr./Verg.

Paragraph 82, Absatz eins, SPG zu 1 Ta, 45 Mi; 1 TS a 49.50 EURO Verwaltungsstrafe ●

  1. Urteil des LG Eisenstadt GZ: XXXX 
  2. Urteil des LG Eisenstadt GZ: römisch 40 rechtskräftig: 19.01.2016 wegen Verbr./Verg.

§ 229Abs 1 St

GB, § 50 Abs 1 Z 2 WaffG, § 114 Abs 1 FPG, § 114 Abs 3 Z 1wegen Verbr./Verg.

Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, Paragraph 114, Absatz eins, FPG, Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer eins FPG, § 114 Abs 4

  1. Fall FPG, § 297 Abs 1 StGB, § 91 Abs 1
  2. Fall StGB, § 136 Abs 1 StGB, § 146 StGBFPG, Paragraph 114, Absatz 4,
  3. Fall FPG, Paragraph 297, Absatz eins, StGB, Paragraph 91, Absatz eins,
  4. Fall StGB, Paragraph 136, Absatz eins, StGB, Paragraph 146, StGB zu 30 Mo Freiheitsstrafe (BE zul.) ●
  5. Urteil des LG Eisenstadt GZ: XXXX 
  6. Urteil des LG Eisenstadt GZ: römisch 40 sz. Urteilsgericht LG Wiener Neustadt vom: 08.10.2013 GZ: 45 BE 193/13p rechtskräftig: 19.01.2016 wegen Verbr./Verg.

§ 28aAbs 1 SMG, § 28a Abs 2 Z 2 u.3 SMG, § 12 3. Fall St

GB, § 28a Abs 1wegen Verbr./Verg.

Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, u.3 SMG, Paragraph 12,

  1. Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins SMG, § 28a Abs 2 Z 2 SMG, § 27 Abs 1 Z 1
  2. u.
  3. Fall SMG, § 27 Abs 5 SMGSMG, Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. u.
  5. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz 5, SMG zu 2 Mo Freiheitsstrafe (BE zul.) ●
  6. Urteil des LG Eisenstadt GZ XXXX 
  7. Urteil des LG Eisenstadt GZ römisch 40 sz. Urteilsgericht LG Wiener Neustadt vom: 13.01.2015 GZ: 38 Hv 40/14t rechtskräftig: 19.01.2016 wegen Verbr./Verg.

§ 125St

GB, § 109 Abs 1 StGBwegen Verbr./Verg.

Paragraph 125, StGB, Paragraph 109, Absatz eins, StGB zu 5 Mo Freiheitsstrafe (BE zul.) ●

  1. Urteil des LG Eisenstadt GZ: XXXX 
  2. Urteil des LG Eisenstadt GZ: römisch 40 sz. Urteilsgericht LG Wiener Neustadt vom: 18.04.2015 GZ: 49 Hv 3/15h rechtskräftig: 19.01.2016 wegen Verbr./Verg.

§ 83St

GB, § 50 Abs 1 Z 2 WaffG, § 107 Abs 1 StGB, § 105 StGB, § 15 StGBwegen Verbr./Verg.

Paragraph 83, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraph 105, StGB, Paragraph 15, StGB zu 4 Mo Freiheitsstrafe (BE zul.) ●

  1. Widerrufsbeschluß zu (teil)bedingtem Urteil des LG Wiener Neustadt GZ: XXXX 
  2. Widerrufsbeschluß zu (teil)bedingtem Urteil des LG Wiener Neustadt GZ: römisch 40 rechtskräftig: 11.01.2016 wegen Verbr./Verg.

§ 28aAbs 1 SMG, § 28a Abs 2 Z 2 u.3 SMG, § 12 3. Fall St

GB, § 28a Abs 1wegen Verbr./Verg.

Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, u.3 SMG, Paragraph 12,

  1. Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins SMG, § 28a Abs 2 Z 2 SMG, § 27 Abs 1 Z 1
  2. u.
  3. Fall SMG, § 27 Abs 5 SMGSMG, Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, SMG, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  4. u.
  5. Fall SMG, Paragraph 27, Absatz 5, SMG zu 16 Mo Freiheitsstrafe (BE zul.) ●
  6. Urteil des LG für Strafsachen Wien GZ: XXXX 
  7. Urteil des LG für Strafsachen Wien GZ: römisch 40 rechtskräftig: 01.12.2017 wegen Verbr./Verg.

§ 288Abs 1 St

GB; § 288 Abs 1 StGB, § 15 StGB; § 299 Abs 1 StGBwegen Verbr./Verg.

Paragraph 288, Absatz eins, StGB; Paragraph 288, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB; Paragraph 299, Absatz eins, StGB zu 1 Ja Freiheitsstrafe (BE zul.) Am 14.01.2020 übernahmen Sie in der Justizanstalt Hirtenberg die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, und nutzen die Möglichkeit einer Stellungnahme. Sie befinden sich derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg. Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen eine Organisation, welche Sie über die Perspektiven einer Rückkehr während und

Abschluss des Verfahrens beraten und unterstützen kann, zur Seite gestellt. […]“ Das Bundesamt zog zur Entscheidung folgende Beweismittel heran: Von der bP vorgelegte Beweismittel: - Permesso DI Soggorno per Stranieri, Nr: XXXX , Ablaufdatum: Data scadenza del soggiorno 19.04.2013) – Schutztitel liegt,

Recherche des BFA, in Italien, jedoch nicht mehr vor- Permesso DI Soggorno per Stranieri, Nr: römisch 40 , Ablaufdatum: Data scadenza del soggiorno 19.04.2013) – Schutztitel liegt,

Recherche des BFA, in Italien, jedoch nicht mehr vor Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel: - Sämtliche o.a. Urteile der Gerichte - Der gesamte Inhalt Ihres Fremdenaktes, Zl.

  1. - Das Länderinformationsblatt der BFA Staatendokumentation für Türkei, vom 29.11.
  2. - Beantwortung der bP zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 22.01.2020, die polizeilichen Erhebungen, die Verurteilungen sowie sämtliche weiteren Aktenteile des Verwaltungsaktes. Die bP hat gegen diesen Bescheid zwei Beschwerden eingebracht: Mit Schriftsatz vom 20.02.2020 durch die bevollmächtigte Diakonie. Mit Schriftsatz vom 24.02.2020 durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt. In der Beschwerde durch die Diakonie wird im Wesentlichen – neben Rechtsausführungen -moniert, dass ● eine Rückkehr

Serbien oder Bosnien Herzegowina [gemeint wohl: Türkei] jedenfalls eine Verletzung von Art 2, 3 und 8 EMRK darstelle eine Rückkehr

Serbien oder Bosnien Herzegowina [gemeint wohl: Türkei] jedenfalls eine Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK darstelle ● die bP gut Deutsch spreche, in Ungarn ein Kind und eine Ex-Lebensgefährtin habe, in Österreich seien zahlreiche Verwandte und führe sie aktuell eine Beziehung zu Fr. XXXX [Anm.: eine lt. ZMR verheiratete türkische Staatsangehörige mit befristeter Aufenthaltsberechtigung gem. NAG] und könne die bP

Haftentlassung bei ihr unterkommen die bP gut Deutsch spreche, in Ungarn ein Kind und eine Ex-Lebensgefährtin habe, in Österreich seien zahlreiche Verwandte und führe sie aktuell eine Beziehung zu Fr. römisch 40 [Anm.: eine lt. ZMR verheiratete türkische Staatsangehörige mit befristeter Aufenthaltsberechtigung gem. NAG] und könne die bP

Haftentlassung bei ihr unterkommen ● die bP gem. § 19 AsylG zumindest einmal

Zulassung des Asylverfahrens hätte persönlich einvernommen werden müssen die bP gem. Paragraph 19, AsylG zumindest einmal

Zulassung des Asylverfahrens hätte persönlich einvernommen werden müssen ● die bP nicht zur Situation in der Türkei befragt worden wäre ● allgemein bekannt sei, dass Wehrdienstverweigerer hart bestraft würden ● das Einreiseverbot wegen der Beziehung in Österreich eine Verl. des Art 8 EMRK darstelle das Einreiseverbot wegen der Beziehung in Österreich eine Verl. des Artikel 8, EMRK darstelle ● die bP bei Begehung der Straftaten in einem schlechten Zustand gewesen sei und sie die Drogen dazu verleitet hätten; jetzt sei die bP aber „clean“ ● die bP nicht für einen Monat in Italien gewesen sei ● die Behörde nicht berücksichtigt habe, dass es in der Türkei keine Rechtssicherheit gebe ● die Behörde lediglich die Verurteilungen aufzähle Ua. wird ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt Die anwaltliche Beschwerde moniert – neben Rechtsausführungen - im Wesentlichen, dass ● die Behörde nicht berücksichtigt habe, dass die bP am 27.02.2020 bedingt entlassen werde und somit der Strafrest von 17 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit

gesehen werde und Bewährungshilfe auferlegt werde; die bP habe sich zunächst einer stationären Suchtmitteltherapie zu unterzeihen ● die bP sich

Abschiebung nicht dieser Therapie in Österreich unterziehen könne und folglich befürchte, dass die Strafnachsicht widerrufen werde ● die Behörde die Verwaltungsstrafbescheide als „Urteile“ bezeichnet habe ● erst durch die Therapie in Österreich ihr ein Leben ohne Strafbarkeit möglich sei ● die Behörde günstige Tatsachen die für die bP sprechen nicht berücksichtigt habe ● die Behörde für die Ermessensentscheidung nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt habe ● die bP sich im Falle der Rückkehr auf Grund einer Wehrdienstverletzung einem Strafverfahren auszusetzen hätte Ua. wird der Antrag gestellt, das BVwG möge der Beschwerde gem. § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ua. wird der Antrag gestellt, das BVwG möge der Beschwerde gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Im Gegensatz zur zuvor eingebrachten Beschwerde durch die Diakonie wird nunmehr kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Weitere Zustellungen sollen nur mehr an den Rechtsanwalt erfolgen. Der Verwaltungsakt langte am 06.03.2020 in Linz bei der zuständigen Geschäftsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde Beweis erhoben.

  1. Feststellungen (Sachverhalt) Das Bundesamt stellte Folgendes fest: „[…] ► Zu Ihrer Person: Ihre Identität steht aufgrund des identitätsbezeugenden Dokuments (italienisches Permesso) fest. Sie sind volljährig. Sie führen den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .Sie führen den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie sind türkischer Staatsangehöriger. Sie sind gesund. Sie geben in der Beantwortung zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an, mit einer langjährigen Ex- Lebensgefährtin ein gemeinsames 5 – jähriges Kind in Ungarn zu haben. Sie geben in der Beantwortung zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an, in Österreich 1 Onkel, 1 Tante, 2 Cousins und 1 Cousin zu haben. Sie geben in der Beantwortung zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an, im Falle einer Rückkehr in der Türkei wegen Ihrer Wehrdienstverweigerung vor ein Militärgericht gestellt zu werden. ► Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich: Es steht fest, dass Sie für Österreich keinen Aufenthaltstitel haben. Es steht fest, dass Sie außer in Justizanstalten, in Österreich zuletzt meldeamtlich – wie folgt - erfasst wurden: - XXXX - römisch 40 - XXXX - römisch 40 Es steht fest, dass keine Integration Ihrer Person in Österreich vorliegt. Sie reisten spätestens im Sommer 2010 in das Bundesgebiet ein. Sie wurden wegen diverser Straftaten im Bundesgebiet festgenommen und mehrmals in Österreich rechtskräftig verurteilt. ► Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Es steht fest, dass Sie in Österreich entfernte Familienangehörige (1 Onkel, 1 Tante, 2 Cousins und 1 Cousine) haben. Ihre Ex- Lebensgefährtin & Ihr Kind leben in Ungarn. Sonstige soziale Kontakte in Österreich konnten nicht festgestellt werden. In Österreich sind der Behörde weder dauerhafte berufliche, noch soziale Bindungen bekannt. Sie sind aufgrund Ihres aufgezeigten Fehlverhaltens und Ihrer Lebensumstände als nicht integriert anzusehen. […]“ Das BVwG schließt sich diesen Feststellungen an. Zur Lage in Ihrem Herkunftsstaat: Dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, vom 29.11.2019, ist ua. wie folgt zu entnehmen:
  2. Wehrdienst In den Artikeln 2, 25 und 26 des türkischen Wehrgesetzes heißt es, dass jeder Mann in der Türkei zur Einberufung verpflichtet ist und sich ab dem
  3. Januar des Jahres, in dem er zwanzig Jahre alt wird, anmelden muss. Der Militärdienst gilt nicht für Frauen. Wehrpflichtiger bleibt man bis zum
  4. Jänner des Jahres, in dem man 41 wird. Im Falle einer Mobilmachung können Männer bis zu ihrem
  5. Lebensjahr zum Militärdienst einberufen werden. Türkische Staatsbürger, die ihren rechtmäßigen Wohnsitz im Ausland haben, sind ab dem Jahr, in dem sie 19 Jahre alt werden, bis zum Ende des Jahres, in dem sie 38 Jahre alt werden, verpflichtet, der Einberufung zu folgen. Männer, die sich freiwillig zur Teilnahme an den Streitkräften melden, können dies ab dem Alter von 18 Jahren tun. Die türkischen Gesetze und Verordnungen sehen nur für Kranke oder Behinderte und für Einberufungspflichtige, deren Bruder während des Militärdienstes im Kampf gestorben ist, eine Ausnahme vom Militärdienst vor. Darüber hinaus ist es in der Praxis möglich, eine Ausnahmeregelung zu erhalten, indem man erklärt, dass man homosexuell ist. Die Verschiebung des Militärdienstes kann auf Grundlage des Gesetzes 1111, Artikel 35, erfolgen: Ein diesbezüglicher Antrag kann aus Gründen der Unentbehrlichkeit für jemanden eingereicht werden, der für die Regierung, die (Verteidigungs- )Industrie oder als Berufssportler arbeitet; wenn die Person noch studiert (Universitäten übermitteln eine standardisierte Aufschiebung für ihre Studenten); wenn die Person im Ausland arbeitet; und bei schlechter Gesundheit (mit ärztlicher Bestätigung). Eine Verschiebung des Militärdienstes kann auch wegen Inhaftierung beantragt werden. In der Regel wird eine Verschiebung um ein Jahr gewährt. Diese kann bei Vorlage der richtigen Unterlagen um ein Jahr verlängert werden. Das türkische Wehrgesetz erlaubt es Studenten, die zum Militärdienst einberufen werden, zunächst ihre Universitätsausbildung (bis zu dem Jahr, in dem sie 30 Jahre alt werden) oder ihre Postdoc-Ausbildung und Forschung (bis zu dem Jahr, in dem sie 36 Jahre alt werden) abzuschließen (MFA-NL 11.7.2019). Der Einsatzort für den Wehrdienst wird weiter durch das Los bestimmt (ÖB 10.2019). Am 25.6.2019 trat ein neues Wehrgesetz in Kraft. Die Wehrpflicht wird von zwölf auf sechs Monate verkürzt. Gemäß dem neuen Gesetz müssen männliche türkische Staatsbürger im Alter von über 20 Jahren (bis 41) eine einmonatige militärische Ausbildung absolvieren. Von den restlichen fünf Monaten ihres Wehrdienstes können sie sich unter Zahlung von 31.000 Lira (ca. 4.755 €) freikaufen. Männer, die gerade ihren Wehrdienst ableisten, haben die Chance auf eine vorzeitige Entlassung. Über 100.000 Soldaten werden

dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes vorzeitig entlassen [da sie bereits sechs oder mehr Monate gedient haben], während etwa 460.000 Männer berechtigt sind, sich frei zu kaufen. Das Gesetz sieht überdies vor, dass Wehrpflichtige

den sechs Monaten ihren Militärdienst freiwillig gegen ein monatliches Gehalt von 2.000 Lira verlängern können. Leisten die Betreffenden ihre zusätzlichen sechs Monate in den südöstlichen und östlichen Provinzen wie Gaziantep, Şırnak und Hakkari ab, erhalten sie zusätzlich monatlich 1.000 Lira. Der Staatspräsident ist befugt, die Dauer der Wehrpflicht zu ändern, wobei die gegebenen sechs Monate nicht unterschritten werden dürfen (HDN 25.6.2019, vgl. DS 25.6.2019, IPA News 26.6.2019). Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, und Deserteure sind von der neuen Regelung ausgeschlossen (Connection e.V. 11.7.2019).Über 100.000 Soldaten werden

dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes vorzeitig entlassen [da sie bereits sechs oder mehr Monate gedient haben], während etwa 460.000 Männer berechtigt sind, sich frei zu kaufen. Das Gesetz sieht überdies vor, dass Wehrpflichtige

den sechs Monaten ihren Militärdienst freiwillig gegen ein monatliches Gehalt von 2.000 Lira verlängern können. Leisten die Betreffenden ihre zusätzlichen sechs Monate in den südöstlichen und östlichen Provinzen wie Gaziantep, Şırnak und Hakkari ab, erhalten sie zusätzlich monatlich 1.000 Lira. Der Staatspräsident ist befugt, die Dauer der Wehrpflicht zu ändern, wobei die gegebenen sechs Monate nicht unterschritten werden dürfen (HDN 25.6.2019, vergleiche DS 25.6.2019, IPA News 26.6.2019). Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, und Deserteure sind von der neuen Regelung ausgeschlossen (Connection e.V. 11.7.2019). Die Freikaufsregelung bzw. Ableistung eines stark verkürzten Militärdienstes gegen die Zahlung eines Geldbetrages wird im neuen Rekrutierungsgesetz (Kanun 7179) für zwei Gruppen neu gefasst: Artikel 9 definiert unter der Bezeichnung "Bezahlter Militärdienst" die Regelungen für türkische wehrpflichtige Staatsbürger, die in der Türkei leben; Artikel 39 definiert unter der Bezeichnung „Militärdienst mit Devisenzahlung“ (Dövizle Askerlik) Regelungen für türkische wehrpflichtige Staatsbürger, die auf Dauer im Ausland leben bzw. die eine doppelte Staatsbürgerschaft haben. Mit dem neuen Gesetz ist die Freikaufsumme nun auch in Höhe von 31.000 Türkische Lira

dem jeweiligen Devisenkurs vom 1.1. des Jahres zu zahlen, und zwar auf einmal (Connection e.V. 11.07.2019). Es gibt keine Altersbegrenzung für die Zahlung. Es ist auch kein Militärdienst in der Türkei abzuleisten. (Connection e.V. 11.7.2019, vgl. MFA-NL 11.7.2019). Jedoch müssen im Ausland lebende Wehrpflichtige einen Online-Kurs beim türkischen Verteidigungsministerium absolvieren,Die Freikaufsregelung bzw. Ableistung eines stark verkürzten Militärdienstes gegen die Zahlung eines Geldbetrages wird im neuen Rekrutierungsgesetz (Kanun 7179) für zwei Gruppen neu gefasst: Artikel 9 definiert unter der Bezeichnung "Bezahlter Militärdienst" die Regelungen für türkische wehrpflichtige Staatsbürger, die in der Türkei leben; Artikel 39 definiert unter der Bezeichnung „Militärdienst mit Devisenzahlung“ (Dövizle Askerlik) Regelungen für türkische wehrpflichtige Staatsbürger, die auf Dauer im Ausland leben bzw. die eine doppelte Staatsbürgerschaft haben. Mit dem neuen Gesetz ist die Freikaufsumme nun auch in Höhe von 31.000 Türkische Lira

dem jeweiligen Devisenkurs vom 1.1. des Jahres zu zahlen, und zwar auf einmal (Connection e.V. 11.07.2019). Es gibt keine Altersbegrenzung für die Zahlung. Es ist auch kein Militärdienst in der Türkei abzuleisten. (Connection e.V. 11.7.2019, vergleiche MFA-NL 11.7.2019). Jedoch müssen im Ausland lebende Wehrpflichtige einen Online-Kurs beim türkischen Verteidigungsministerium absolvieren, bevor sie sich freikaufen können (MFA-NL 11.7.2019, vgl. ÖB 10.2019).bevor sie sich freikaufen können (MFA-NL 11.7.2019, vergleiche ÖB 10.2019). Es wurden keine Änderungen am militärischen Disziplinarsystem oder an den medizinischen Vorschriften vorgenommen, die Homosexualität als "psychosexuelle Störung / Krankheit" definieren. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen für Sicherheitskräfte sah vor, dass "abnormale bzw. perverse" Handlungen für das gesamte Sicherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind (EC 29.5.2019). Transsexuelle, Transvestiten und Homosexuelle konnten unter der Bezeichnung „psycho-sexuelle Störungen“

Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden. Im Gesundheitsgesetz der türkischen Streitkräfte vom 12.11.2015 wird Homosexualität wie folgt beschrieben: „Sexuelle Verhaltensweisen und Einstellungen, die im militärischen Umfeld die Harmonie und Funktionalität beeinträchtigen könnten.“ Homosexualität führte daher im Grundsatz zur Wehrdienstuntauglichkeit, die jedoch bis zum gescheiterten Putschversuch vom 15.7.2016 durch ärztliches Gutachten in Militärkrankenhäusern festgestellt werden musste. In Folge des gescheiterten Putschversuchs wurden alle militärischen Krankenhäuser geschlossen; das Personal wurde entweder verhaftet, entlassen oder in zivile Einrichtungen überführt. Die medizinische Versorgung der türkischen Streitkräfte obliegt seitdem dem türkischen Gesundheitsministerium, sodass die Untersuchungen seither durch den Familienarzt am Wohnort oder durch die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung durchgeführt werden (AA 3.8.2018). Neu hinzugekommen ist die Regelung, dass für türkische Doppelstaatsangehörige die Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes außerhalb der Türkei nicht mehr anerkannt wird und damit die Dienstpflicht durch die Türkei als nicht erfüllt angesehen wird (ÖB 10.2019). Medienberichten zufolge erlitten einige Rekruten, die ihren Wehrdienst ableisteten, schwere Schikanen, körperliche Misshandlungen und Folterungen, die manchmal zu Selbstmord führten (USDOS 13.3.2019). 2. Beweiswürdigung Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist anzuführen, dass die Behörde hier zum Teil die rechtliche Beurteilung mit der Beweiswürdigung vermengt. Hinsicht des zentralen Einwandes gegen die Rückkehr in die Türkei – von der bP behauptete Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung – ist festzuhalten, dass es die bP sowohl beim Bundesamt als auch wiederum in der Beschwerde bei der bloßen Behauptung belassen hat, dass sie den Wehrdienst verweigert habe und deshalb im Falle der Rückkehr einer Strafverfolgung ausgesetzt wäre. Es ist dem Bundesamt nicht entgegen zu treten, wenn die Behörde argumentiert, dies sei lediglich eine Behauptung, um eine Abschiebung in die Türkei zu erschweren bzw. gar zu verhindern. Gegenständlich handelt es sich bei einer Wehrdienstverweigerung und drohenden Strafverfolgung um einen in der persönlichen Sphäre der bP liegenden Umstand, von dem sich die Behörde/das BVwG nicht etwa durch Auskunftsersuchen an die türkischen Behörden Kenntnis verschaffen kann. Es sind dies Umstände, die etwa durch Schriftverkehr zwischen der bP und den türkischen Behörden entsprechend

weisbar wäre, wenn die Behauptung den Tatsachen entspräche. Die bP ist zudem anwaltlich vertreten und wäre dies etwa durch Ersuchen an einen türkischen Rechtsanwalt möglich und zumutbar. Zur Situation im Herkunftsstaat: Aus den vom Bundesamt herangezogenen und im Bescheid dargestellten Berichtsquellen zur Türkei ergibt sich für die bP keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefährdungslage. Gegenteiliges wurde von ihr auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens durch konkretes und Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen dargelegt. Die bP ist den Feststellungen und der Beweiswürdigung in den beiden Beschwerden auch nicht konkret entgegen getreten. Soweit sie etwa meint, dass die bP nicht zur Situation in der Türkei befragt worden wäre ist anzumerken, dass dies zwar den Tatsachen entspricht und somit das Verfahren des Bundesamtes in diesem Punkt mangelhaft war, jedoch sind die Feststellungen zum Herkunftsstaat im Bescheid enthalten und vermochte die vertretene bP dadurch zu diesen in der Beschwerde Stellung beziehen. Soweit die Behörde – wohl durch ein Versehen - im Spruch III. es unterlässt zu benennen, in welchen Staat die Abschiebung zulässig ist, so ergibt sich dies jedoch in Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides unzweifelhaft und ist das die Türkei. Soweit die Behörde – wohl durch ein Versehen - im Spruch römisch drei. es unterlässt zu benennen, in welchen Staat die Abschiebung zulässig ist, so ergibt sich dies jedoch in Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides unzweifelhaft und ist das die Türkei. Soweit gemeint wird, dass es in der Türkei keine Rechtssicherheit gebe ist anzuführen, dass es der bP einerseits nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sie den Wehrdienst tatsächlich verweigert hat und somit der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt wäre, andererseits geht aus den Feststellungen zwar hervor, dass es Mängel im Rechtssystem gibt, jedoch kann nicht davon gesprochen werden, dass es in diesen Belangen keinerlei Rechtssicherheit gebe. So können etwa auch Rechtsmittel bis hin zu Beschwerden an den EGMR erstattet werden. Soweit die Beschwerde anführt, dass die bP gem. § 19 AsylG zumindest einmal

Zulassung des Asylverfahrens persönlich einvernommen hätte werden müssen, ist anzuführen, dass es sich hier um kein Asylverfahren handelt. Soweit die Beschwerde anführt, dass die bP gem. Paragraph 19, AsylG zumindest einmal

Zulassung des Asylverfahrens persönlich einvernommen hätte werden müssen, ist anzuführen, dass es sich hier um kein Asylverfahren handelt. In der Türkei ist für türkische Staatsangehörige auch die medizinische Versorgung hinreichend gewährleistet und hat die bP in der Beschwerde nicht Gegenteiliges bescheinigt. Aus der Entscheidung ist

vollziehbar, dass sich die Behörde mit den Ermittlungsergebnissen – abgesehen vom behobenen Spruchpunkt – hinreichend auseinandergesetzt hat und dabei auch die Angaben bzw. Umstände berücksichtigte, die für die bP sprechen.

  1. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Unstreitig ist im Verfahren, dass die bP über keinen Aufenthaltstitel in Österreich verfügt. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von amtswegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von amtswegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt. Gegenständlich hält sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt auch nicht in den Anwendungsbereich einer Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung (
  2. Hauptstück des FPG), was zur amtswegigen Prüfung des § 57 AsylG führt:Gegenständlich hält sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und fällt auch nicht in den Anwendungsbereich einer Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung (
  3. Hauptstück des FPG), was zur amtswegigen Prüfung des Paragraph 57, AsylG führt: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ § 57 AsylGParagraph 57, AsylG

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung

§§ 382boder 382e EO, RGBl.

Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:,
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,,
  2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder,
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung

Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen

Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.

(3)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(3)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4)Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung

§§ 382boder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

(4)Ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung

Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. Das Bundesamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen

vollziehbar verneint, zumal kein diesbezüglicher Sachverhalt vorgetragen wurde und wurde dem in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. Da sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zuzuerkennen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden.Da sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zuzuerkennen war, ist diese Entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 BFA-VGParagraph 9, BFA-VG

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen

nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen

nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Unter Zugrundelegung der Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten, ihren Bindungen im Herkunftsstaat und ihrem Verhalten im Bundesgebiet, ging das Bundesamt grds. vom Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte in Österreich aus und nahm gem. Art 8 Abs 2 EMRK eine Abwägung mit öffentlichen Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, vor.Unter Zugrundelegung der Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten, ihren Bindungen im Herkunftsstaat und ihrem Verhalten im Bundesgebiet, ging das Bundesamt grds. vom Vorliegen solcher Anknüpfungspunkte in Österreich aus und nahm gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Abwägung mit öffentlichen Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, vor. Resümierend gelangte das Bundesamt zum Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen, insbesondere das hohe Interesse des Staates an einer geordneten Zuwanderung von Fremden, die privaten bzw. familiären Anknüpfungspunkte in Österreich überwiegen würden. Es seien keine besonderen integrativen Erfolge hervorgekommen und sei die bP wiederholt in Österreich wegen Gewaltdelikte und Suchtmitteldelikte rechtskräftig verurteilt worden. Dem kann seitens des BVwG, auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Angaben zu ihren Bindungen in Österreich in der Beschwerde, nicht entgegen getreten werden und schließt sich das Gericht dieser Begründung im Wesentlichen an. Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, dass die bP am 27.02.2020 bedingt entlassen und ihr der Strafrest von 17 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung einer Bewährungshilfe

gesehen worden ist und bei einer Abschiebung Gefahr liefe, dass diese Strafnachsicht widerrufen werde, ist anzumerken, dass es gem. § 53 Abs 2 StGB nur dann zu einem Widerruf der bedingten Entlassung bzw. bedingten Strafnachsicht kommen kann, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine „Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht“. Gegenständlich wäre dies keine Mutwilligkeit der bP, sondern eine Abschiebung findet in Vollziehung des FPG statt. Schon aus diesem Grund fehlt es diesem Einwand im Rückkehrentscheidungsverfahren an rechtlicher Substanz.Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, dass die bP am 27.02.2020 bedingt entlassen und ihr der Strafrest von 17 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung einer Bewährungshilfe

gesehen worden ist und bei einer Abschiebung Gefahr liefe, dass diese Strafnachsicht widerrufen werde, ist anzumerken, dass es gem. Paragraph 53, Absatz 2, StGB nur dann zu einem Widerruf der bedingten Entlassung bzw. bedingten Strafnachsicht kommen kann, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine „Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht“. Gegenständlich wäre dies keine Mutwilligkeit der bP, sondern eine Abschiebung findet in Vollziehung des FPG statt. Schon aus diesem Grund fehlt es diesem Einwand im Rückkehrentscheidungsverfahren an rechtlicher Substanz. Letztendlich überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bei weitem, weshalb eine Rückkehrentscheidung auch unter Berücksichtigung aller Angaben in der Beschwerde zu diesem Thema im Ergebnis zu Recht erfolgte. Zu Spruchpunkt III.Zu Spruchpunkt römisch drei. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG Verbot der AbschiebungParagraph 50, FPG Verbot der Abschiebung

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat Türkei ist gem. § 46 FPG gegeben, da kein glaubhaftes Vorbringen erstattet wurde und auch amtswegig nicht festgestellt werden konnte, dass Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würden.Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in den Herkunftsstaat Türkei ist gem. Paragraph 46, FPG gegeben, da kein glaubhaftes Vorbringen erstattet wurde und auch amtswegig nicht festgestellt werden konnte, dass Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würden. Zu Spruchpunkt IV. – Behebung und Zurückverweisung:Zu Spruchpunkt römisch vier. – Behebung und Zurückverweisung: Das Bundesamt hat gegenständlich gem. § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen. Das Bundesamt hat gegenständlich gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Z1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 8 Jahren erlassen. § 53 FPG EinreiseverbotParagraph 53, FPG Einreiseverbot
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht

zuweisen vermag;7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er

dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte

den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

  1. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  2. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige,
  1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,
  2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;,
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht

zuweisen vermag;, 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er

dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte

den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,

  1. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
  2. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt

gesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten

der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

  1. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  5. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  6. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  7. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn, 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt

gesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten

der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,

  1. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
  3. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
  5. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;,
  6. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder,
  7. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung

Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.

(6)Einer Verurteilung

Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes

dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist

der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes

dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist

der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon

bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an (zB. VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013; 1.3.2018, Ra 2018/19/0014).Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon

bisheriger Rechtslage vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an (zB. VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013; 1.3.2018, Ra 2018/19/0014). § 28 VwGVGParagraph 28, VwGVG

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)[….]
(7)[….]
(8)[….] Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar.

dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar.

dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Ergänzend zu obigen Ausführungen ist aber auch die jüngste Judikatur des EuGH zu erwähnen, der in seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 sich ua. mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (anstelle der Behörde) – bei entsprechender Untätigkeit der Behörde - der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität bzw. Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen.

seiner Ansicht können die Gerichte

den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die

dem Urteil vom

  1. April 2014, Pfleger u. a. (C 390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiter aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
  2. April 2014, Pfleger u. a. (C 390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin zu interpretieren sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung,

der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Hinsichtlich des Rechts

Art. 47Abs.

2 der Charta auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst der Begriff der „Unabhängigkeit“, die der Aufgabe des Richters innewohnt, nämlich zwei Aspekte. Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (Urteil vom

  1. Oktober 2014, TDC, C‑222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der zweite, interne, Aspekt steht mit dem Begriff der „Unparteilichkeit“ in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen an dessen Gegenstand ein gleicher Abstand gewahrt wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom
  2. Oktober 2014, TDC, C‑222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der EuGH führte weiter aus, dass die Artikel 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom
  3. April 2014, Pfleger u. a. (C 390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Artikel 47, der Charta dahin zu interpretieren sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung,

der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Hinsichtlich des Rechts

Artikel 47

, Absatz 2, der Charta auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst der Begriff der „Unabhängigkeit“, die der Aufgabe des Richters innewohnt, nämlich zwei Aspekte. Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (Urteil vom

  1. Oktober 2014, TDC, C‑222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der zweite, interne, Aspekt steht mit dem Begriff der „Unparteilichkeit“ in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass hinsichtlich der Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen an dessen Gegenstand ein gleicher Abstand gewahrt wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom
  2. Oktober 2014, TDC, C‑222/13, EU:C:2014:2265, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). Was das Zusammenspiel zwischen der den nationalen Gerichten

dem nationalen Recht obliegenden Pflicht, in den bei ihnen anhängigen Rechtssachen den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281), anbelangt, ist in den Rn. 50 bis 52 des vorliegenden Urteils darauf hingewiesen worden, dass die nationalen Gerichte

dem Unionsrecht eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird, auf der Grundlage der Beweise vornehmen müssen, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorgelegt haben. Diese Gerichte können

den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie – wie die Generalanwältin in den Nrn. 51 bis 56 und 68 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die

dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281), diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind

ho. Ansicht in ihren sich daraus ergebenden Grundsätzen zu der Rolle des Verwaltungsgerichtes im Verhältnis zu jener der ermittelnden Behörde jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese demnach jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise, iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt – wenn nicht sogar iS obiger, vom EuGH aufgezeigter Grundsätze verpflichtet - eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese demnach jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise, iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt – wenn nicht sogar iS obiger, vom EuGH aufgezeigter Grundsätze verpflichtet - eine kassatorische Entscheidung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu treffen. Fallbezogen ergibt sich Folgendes: Das Bundesamt hat das Einreiseverbot in der Höhe von 8 Jahren erlassen. Weder finden sich im Verwaltungsakt die dem Tatbestand und Strafhöhe

zitierten Urteile, auf die sich das Bundesamt für die Gefährlichkeitsprognose stützt, noch befinden sich im angefochtenen Bescheid Ausführungen über das den Verurteilungen konkret zugrundeliegende Verhalten, woraus sich ein Persönlichkeitsbild ergeben würde. Schon

früherer Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) war es in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen erforderlich, dass nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an (zB. VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013; 1.3.2018, Ra 2018/19/0014).Schon

früherer Rechtslage vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) war es in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen erforderlich, dass nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an (zB. VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013; 1.3.2018, Ra 2018/19/0014). Dieser für das Einreiseverbot wesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt jedoch gar nicht ermittelt und beließ es die Behörde bei der bloßen Zitierung des Auszuges aus dem Strafregister. Dadurch wurde somit der maßgebliche Sachverhalt für die Erlassung eines Einreiseverbotes dermaßen qualifiziert mangelhaft ermittelt, dass von einem gänzlichen Ausbleiben der zur Entscheidungsfindung notwendigen Ermittlungen über weite Strecken iSd Erk. d. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 gesprochen werden muss. Das BVwG hätte hier nicht bloß Ergänzungen dazu vorzunehmen, sondern wäre vielmehr die erste Instanz die diese notwendigen Ermittlungen vollinhaltlich vornimmt und kann erst

dieser eine Prognose und Beurteilung der Rechtsfrage stattfinden. Das ho. Gericht hätte iSd Urteils des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 somit in einem wesentlichen Teil des Ermittlungsverfahrens „an die Stelle“ der zuständigen belangten Behörde zu treten, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt. Das Bundesamt verfügt auch hinsichtlich der Anzahl von Entscheidern über wesentlich höhere personelle Ressourcen als das BVwG. Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt. Das Bundesamt verfügt auch hinsichtlich der Anzahl von Entscheidern über wesentlich höhere personelle Ressourcen als das BVwG. Eine vorweg per se angenommene Verlängerung des Verfahrens durch die Zurückverweisung und eine nochmalige Beschwerdeerhebung wäre rein spekulativ, zumal die Statistiken zeigen, dass nicht gegen jegliche Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben wird. Insbesondere, wenn nunmehr ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und darauf basierend eine

vollziehbare Beweiswürdigung und rechtsrichtige Beurteilung der Rechtsfrage vorgenommen wird, kann den Erfahrungen

von einer höheren Akzeptanz durch die Partei ausgegangen werden. Dem Bundesamt ist die Rechtsprechung des VwGH als Spezialbehörde bekannt und hat auch die Beschwerde schon diese fehlenden Ermittlungen aufgezeigt. Dessen ungeachtet machte die Behörde nicht von einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch, sondern hat vielmehr sogleich die Beschwerde mit den Verwaltungsakten unkommentiert an das BVwG weitergeleitet. Auch dadurch liegt die Absicht der Delegation dieser zentralen Aufgabe, trotz Kenntnis dieser Mangelhaftigkeit, an das BVwG in diesem Punkt auch auf der Hand. Wie die vorherigen Ausführungen zeigen, wurde der maßgebliche Sachverhalt vom BFA nicht festgestellt. Dieser ist weder dem gegenständlich angefochtenen Bescheid, noch dem vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen. Das BFA hat essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall entsprechend der Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die zur Zurückweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen.Wie die vorherigen Ausführungen zeigen, wurde der maßgebliche Sachverhalt vom BFA nicht festgestellt. Dieser ist weder dem gegenständlich angefochtenen Bescheid, noch dem vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen. Das BFA hat essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall entsprechend der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die zur Zurückweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen. Das BFA hat somit die aufgezeigten Mängel zu beheben bzw. den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt V., VI.:Zu Spruchpunkt römisch fünf., römisch sechs.: Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen, da die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG aberkannt hat, weil die sofortige Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen, da die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Z1 BFA-VG aberkannt hat, weil die sofortige Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Das Bundesamt führt dabei zutreffend aus, dass sich aus den festgestellten, zahlreichen gesetzlichen Verfehlungen (insbesondere Gewaltdelikte und Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt, wodurch eine sofortige Effektuierung der Ausreiseverpflichtung im öffentlichen Interesse tunlich ist. Dem gegenüber kam auch nicht hervor, dass es im Falle der Rückkehr im Herkunftsstaat zu einer realen Gefährdung hier relevanter Rechtsgüter der bP kommen würde. Es war daher zu Recht die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wodurch auch ex lege keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Durch die hier gegenständliche Entscheidung in der Sache durch das BVwG, bedurfte es auch keines Beschlusses über eine allfällige Zuerkennung der aufschiebendne Wirkung gem. § 18 Abs 5 BFA-VG. Wie sich aus der Sachentscheidung ergibt, lagen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Es war daher zu Recht die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wodurch auch ex lege keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Durch die hier gegenständliche Entscheidung in der Sache durch das BVwG, bedurfte es auch keines Beschlusses über eine allfällige Zuerkennung der aufschiebendne Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Wie sich aus der Sachentscheidung ergibt, lagen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Unterbleiben einer Verhandlung: Gem. § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt – abgesehen von Spruchpunkt IV. - vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt – abgesehen von Spruchpunkt römisch vier. - vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. In der Beschwerde wurde – abgesehen von Spruchpunkt IV. - kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. In der Beschwerde wurde – abgesehen von Spruchpunkt römisch vier. - kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. In eindeutigen Fällen wie diesem, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung

Art 8EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Vw

G von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052).In eindeutigen Fällen wie diesem, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung

Artikel 8, EMRK auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Vw

G von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Hinsichtlich des behobenen Spruchpunktes IV. konnte eine Verhandlung gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Hinsichtlich des behobenen Spruchpunktes römisch vier. konnte eine Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu C) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L504.2229131.1.00

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