römisch drei. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG
zulässig ist. IV. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 0 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch vier. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 0 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. V. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt.römisch fünf. Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wird eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. VI. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1römisch sechs. Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende WirkungBFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt.“ Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes: „[…] Sie sind spätestens im Sommer 2010 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Bei Ihrer erkennungsdienstlichen Behandlung ergab sich, dass Sie am 26.11.2009 in Italien angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurden. Des Weiteren ist aufgrund des von Ihnen vorgelegten Permesso ersichtlich, dass Sie in Italien Schubschutz haben. Gegen Sie wurde von der BH Wr. Neustadt am 10.10.2013 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem Einreiseverbot erlassen. Sie verbüßten aufgrund von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz in der Justizanstalt Wr. Neustadt eine Freiheitsstrafe und unterzogen sich seit 26.11.2013 einer Drogentherapie, welcher Sie jedoch nur unregelmäßig in Anspruch nahmen. Die Therapie wurde am 2.5.2014 abgebrochen. Als Grund für die Unterbrechung der Therapie gaben Sie an, dass Sie sich für einen Monat in Italien aufgehalten hatte, um Ihren italienischen Aufenthaltstitel verlängern zu lassen. Danach sind Sie trotz des bestehenden Einreiseverbotes wieder
Österreich zurückgekehrt. Die letzte Einreise erfolgte
Ihren Angaben Anfang August 2014 von Deutschland aus. Sie hatten über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien, lt. Auskunft der PI Thörl-Maglern vom 10.10.2013 zu Zl. XXXX ist die Aufenthaltsberechtigung in Italien am 19.4.2013 abgelaufen (Information aus dem Protokoll der Fremdenapplikation 2000 – Akt d. BH Wr. Neustadt).Sie hatten über einen gültigen Aufenthaltstitel in Italien, lt. Auskunft der PI Thörl-Maglern vom 10.10.2013 zu Zl. römisch 40 ist die Aufenthaltsberechtigung in Italien am 19.4.2013 abgelaufen (Information aus dem Protokoll der Fremdenapplikation 2000 – Akt d. BH Wr. Neustadt). Im Zuge der fremdenrechtlichen niederschriftlichen Einvernahme stellten Sie am 8.9.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger der Türkei zu sein und am XXXX geboren zu sein.Im Zuge der fremdenrechtlichen niederschriftlichen Einvernahme stellten Sie am 8.9.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, wobei Sie angaben, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger der Türkei zu sein und am römisch 40 geboren zu sein. Da die Voraussetzungen für eine Sicherungsmaßnahme (Schubhaft) vorlagen, wurde gegen als nunmehriger Asylwerber die Schubhaft gem. § 76 Abs. 2 Zi 3 ausgesprochen, da vor der Stellung des Asylantrages eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde.Da die Voraussetzungen für eine Sicherungsmaßnahme (Schubhaft) vorlagen, wurde gegen als nunmehriger Asylwerber die Schubhaft gem. Paragraph 76, Absatz 2, Zi 3 ausgesprochen, da vor der Stellung des Asylantrages eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot erlassen wurde. Mit Bescheid vom 8.9.2014 wurde gegen Sie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Gem. GZ W 171 2011848-1/12E wurde durch Erkenntnis des BVwG Ihrer Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid ersatzlos aufgehoben. Am 22.12.2016 wurden Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, von einem Organwalter des BFA und eines Dolmetschers der Sprache Türkisch, einvernommen. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2014 wurde am 08.03.2018 gemäß § 4a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie die Außerlandesbringung gemäß § 61 Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, angeordnet, gemäß § 61 Absatz 2 FPG war Ihre Abschiebung
Italien zulässig.Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 08.09.2014 wurde am 08.03.2018 gemäß Paragraph 4 a, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen Sie die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, angeordnet, gemäß Paragraph 61, Absatz 2 FPG war Ihre Abschiebung
Italien zulässig. Gem. Auszug aus dem IVV wurden Sie bis dato wegen folgender Vergehen/Verbrechen in Österreich verurteilt: ●
Gwegen Verbr./Verg.
Paragraph 53 b, VStG zu 8 Ta, 9 St; 668.00 EURO Verwaltungsstrafe ●
§ 1 Abs. 3 FSG; § 102 Abs 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 KFGwegen Verbr./Verg.
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG; Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, KFG zu 17 Ta, 1 St; 1 TS a 1000.00 EURO Verwaltungsstrafe ●
VOwegen Verbr./Verg.
Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG; Paragraph 9, Absatz 6, StVO zu 16 Ta, 8 St; 1 TS a 850.00 EURO Verwaltungsstrafe ●
Abs 1 KFG; § 37 Abs 1 FSGwegen Verbr./Verg.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG; Paragraph 37, Absatz eins, FSG zu 14 Ta, 15 St; 1 TS a 880.00 EURO Verwaltungsstrafe ●
StGwegen Verbr./Verg.
Paragraph eins, Litera a, NÖ PolStG zu 1 Ta, 6 St; 1 TS a 60.00 EURO Verwaltungsstrafe ●
Abs 1 SPGwegen Verbr./Verg.
Paragraph 82, Absatz eins, SPG zu 1 Ta, 45 Mi; 1 TS a 49.50 EURO Verwaltungsstrafe ●
GB, § 50 Abs 1 Z 2 WaffG, § 114 Abs 1 FPG, § 114 Abs 3 Z 1wegen Verbr./Verg.
Paragraph 229, Absatz eins, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, Paragraph 114, Absatz eins, FPG, Paragraph 114, Absatz 3, Ziffer eins FPG, § 114 Abs 4
GB, § 28a Abs 1wegen Verbr./Verg.
Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, u.3 SMG, Paragraph 12,
GB, § 109 Abs 1 StGBwegen Verbr./Verg.
Paragraph 125, StGB, Paragraph 109, Absatz eins, StGB zu 5 Mo Freiheitsstrafe (BE zul.) ●
GB, § 50 Abs 1 Z 2 WaffG, § 107 Abs 1 StGB, § 105 StGB, § 15 StGBwegen Verbr./Verg.
Paragraph 83, StGB, Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, Paragraph 107, Absatz eins, StGB, Paragraph 105, StGB, Paragraph 15, StGB zu 4 Mo Freiheitsstrafe (BE zul.) ●
GB, § 28a Abs 1wegen Verbr./Verg.
Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG, Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer 2, u.3 SMG, Paragraph 12,
GB; § 288 Abs 1 StGB, § 15 StGB; § 299 Abs 1 StGBwegen Verbr./Verg.
Paragraph 288, Absatz eins, StGB; Paragraph 288, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB; Paragraph 299, Absatz eins, StGB zu 1 Ja Freiheitsstrafe (BE zul.) Am 14.01.2020 übernahmen Sie in der Justizanstalt Hirtenberg die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, und nutzen die Möglichkeit einer Stellungnahme. Sie befinden sich derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg. Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung wurde Ihnen eine Organisation, welche Sie über die Perspektiven einer Rückkehr während und
Abschluss des Verfahrens beraten und unterstützen kann, zur Seite gestellt. […]“ Das Bundesamt zog zur Entscheidung folgende Beweismittel heran: Von der bP vorgelegte Beweismittel: - Permesso DI Soggorno per Stranieri, Nr: XXXX , Ablaufdatum: Data scadenza del soggiorno 19.04.2013) – Schutztitel liegt,
Recherche des BFA, in Italien, jedoch nicht mehr vor- Permesso DI Soggorno per Stranieri, Nr: römisch 40 , Ablaufdatum: Data scadenza del soggiorno 19.04.2013) – Schutztitel liegt,
Recherche des BFA, in Italien, jedoch nicht mehr vor Weitere von der Behörde herangezogene Beweismittel: - Sämtliche o.a. Urteile der Gerichte - Der gesamte Inhalt Ihres Fremdenaktes, Zl.
Serbien oder Bosnien Herzegowina [gemeint wohl: Türkei] jedenfalls eine Verletzung von Art 2, 3 und 8 EMRK darstelle eine Rückkehr
Serbien oder Bosnien Herzegowina [gemeint wohl: Türkei] jedenfalls eine Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK darstelle ● die bP gut Deutsch spreche, in Ungarn ein Kind und eine Ex-Lebensgefährtin habe, in Österreich seien zahlreiche Verwandte und führe sie aktuell eine Beziehung zu Fr. XXXX [Anm.: eine lt. ZMR verheiratete türkische Staatsangehörige mit befristeter Aufenthaltsberechtigung gem. NAG] und könne die bP
Haftentlassung bei ihr unterkommen die bP gut Deutsch spreche, in Ungarn ein Kind und eine Ex-Lebensgefährtin habe, in Österreich seien zahlreiche Verwandte und führe sie aktuell eine Beziehung zu Fr. römisch 40 [Anm.: eine lt. ZMR verheiratete türkische Staatsangehörige mit befristeter Aufenthaltsberechtigung gem. NAG] und könne die bP
Haftentlassung bei ihr unterkommen ● die bP gem. § 19 AsylG zumindest einmal
Zulassung des Asylverfahrens hätte persönlich einvernommen werden müssen die bP gem. Paragraph 19, AsylG zumindest einmal
Zulassung des Asylverfahrens hätte persönlich einvernommen werden müssen ● die bP nicht zur Situation in der Türkei befragt worden wäre ● allgemein bekannt sei, dass Wehrdienstverweigerer hart bestraft würden ● das Einreiseverbot wegen der Beziehung in Österreich eine Verl. des Art 8 EMRK darstelle das Einreiseverbot wegen der Beziehung in Österreich eine Verl. des Artikel 8, EMRK darstelle ● die bP bei Begehung der Straftaten in einem schlechten Zustand gewesen sei und sie die Drogen dazu verleitet hätten; jetzt sei die bP aber „clean“ ● die bP nicht für einen Monat in Italien gewesen sei ● die Behörde nicht berücksichtigt habe, dass es in der Türkei keine Rechtssicherheit gebe ● die Behörde lediglich die Verurteilungen aufzähle Ua. wird ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt Die anwaltliche Beschwerde moniert – neben Rechtsausführungen - im Wesentlichen, dass ● die Behörde nicht berücksichtigt habe, dass die bP am 27.02.2020 bedingt entlassen werde und somit der Strafrest von 17 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit
gesehen werde und Bewährungshilfe auferlegt werde; die bP habe sich zunächst einer stationären Suchtmitteltherapie zu unterzeihen ● die bP sich
Abschiebung nicht dieser Therapie in Österreich unterziehen könne und folglich befürchte, dass die Strafnachsicht widerrufen werde ● die Behörde die Verwaltungsstrafbescheide als „Urteile“ bezeichnet habe ● erst durch die Therapie in Österreich ihr ein Leben ohne Strafbarkeit möglich sei ● die Behörde günstige Tatsachen die für die bP sprechen nicht berücksichtigt habe ● die Behörde für die Ermessensentscheidung nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt habe ● die bP sich im Falle der Rückkehr auf Grund einer Wehrdienstverletzung einem Strafverfahren auszusetzen hätte Ua. wird der Antrag gestellt, das BVwG möge der Beschwerde gem. § 30 Abs 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ua. wird der Antrag gestellt, das BVwG möge der Beschwerde gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Im Gegensatz zur zuvor eingebrachten Beschwerde durch die Diakonie wird nunmehr kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt. Weitere Zustellungen sollen nur mehr an den Rechtsanwalt erfolgen. Der Verwaltungsakt langte am 06.03.2020 in Linz bei der zuständigen Geschäftsabteilung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde Beweis erhoben.
dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes vorzeitig entlassen [da sie bereits sechs oder mehr Monate gedient haben], während etwa 460.000 Männer berechtigt sind, sich frei zu kaufen. Das Gesetz sieht überdies vor, dass Wehrpflichtige
den sechs Monaten ihren Militärdienst freiwillig gegen ein monatliches Gehalt von 2.000 Lira verlängern können. Leisten die Betreffenden ihre zusätzlichen sechs Monate in den südöstlichen und östlichen Provinzen wie Gaziantep, Şırnak und Hakkari ab, erhalten sie zusätzlich monatlich 1.000 Lira. Der Staatspräsident ist befugt, die Dauer der Wehrpflicht zu ändern, wobei die gegebenen sechs Monate nicht unterschritten werden dürfen (HDN 25.6.2019, vgl. DS 25.6.2019, IPA News 26.6.2019). Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, und Deserteure sind von der neuen Regelung ausgeschlossen (Connection e.V. 11.7.2019).Über 100.000 Soldaten werden
dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes vorzeitig entlassen [da sie bereits sechs oder mehr Monate gedient haben], während etwa 460.000 Männer berechtigt sind, sich frei zu kaufen. Das Gesetz sieht überdies vor, dass Wehrpflichtige
den sechs Monaten ihren Militärdienst freiwillig gegen ein monatliches Gehalt von 2.000 Lira verlängern können. Leisten die Betreffenden ihre zusätzlichen sechs Monate in den südöstlichen und östlichen Provinzen wie Gaziantep, Şırnak und Hakkari ab, erhalten sie zusätzlich monatlich 1.000 Lira. Der Staatspräsident ist befugt, die Dauer der Wehrpflicht zu ändern, wobei die gegebenen sechs Monate nicht unterschritten werden dürfen (HDN 25.6.2019, vergleiche DS 25.6.2019, IPA News 26.6.2019). Personen, die sich dem Militärdienst entziehen, und Deserteure sind von der neuen Regelung ausgeschlossen (Connection e.V. 11.7.2019). Die Freikaufsregelung bzw. Ableistung eines stark verkürzten Militärdienstes gegen die Zahlung eines Geldbetrages wird im neuen Rekrutierungsgesetz (Kanun 7179) für zwei Gruppen neu gefasst: Artikel 9 definiert unter der Bezeichnung "Bezahlter Militärdienst" die Regelungen für türkische wehrpflichtige Staatsbürger, die in der Türkei leben; Artikel 39 definiert unter der Bezeichnung „Militärdienst mit Devisenzahlung“ (Dövizle Askerlik) Regelungen für türkische wehrpflichtige Staatsbürger, die auf Dauer im Ausland leben bzw. die eine doppelte Staatsbürgerschaft haben. Mit dem neuen Gesetz ist die Freikaufsumme nun auch in Höhe von 31.000 Türkische Lira
dem jeweiligen Devisenkurs vom 1.1. des Jahres zu zahlen, und zwar auf einmal (Connection e.V. 11.07.2019). Es gibt keine Altersbegrenzung für die Zahlung. Es ist auch kein Militärdienst in der Türkei abzuleisten. (Connection e.V. 11.7.2019, vgl. MFA-NL 11.7.2019). Jedoch müssen im Ausland lebende Wehrpflichtige einen Online-Kurs beim türkischen Verteidigungsministerium absolvieren,Die Freikaufsregelung bzw. Ableistung eines stark verkürzten Militärdienstes gegen die Zahlung eines Geldbetrages wird im neuen Rekrutierungsgesetz (Kanun 7179) für zwei Gruppen neu gefasst: Artikel 9 definiert unter der Bezeichnung "Bezahlter Militärdienst" die Regelungen für türkische wehrpflichtige Staatsbürger, die in der Türkei leben; Artikel 39 definiert unter der Bezeichnung „Militärdienst mit Devisenzahlung“ (Dövizle Askerlik) Regelungen für türkische wehrpflichtige Staatsbürger, die auf Dauer im Ausland leben bzw. die eine doppelte Staatsbürgerschaft haben. Mit dem neuen Gesetz ist die Freikaufsumme nun auch in Höhe von 31.000 Türkische Lira
dem jeweiligen Devisenkurs vom 1.1. des Jahres zu zahlen, und zwar auf einmal (Connection e.V. 11.07.2019). Es gibt keine Altersbegrenzung für die Zahlung. Es ist auch kein Militärdienst in der Türkei abzuleisten. (Connection e.V. 11.7.2019, vergleiche MFA-NL 11.7.2019). Jedoch müssen im Ausland lebende Wehrpflichtige einen Online-Kurs beim türkischen Verteidigungsministerium absolvieren, bevor sie sich freikaufen können (MFA-NL 11.7.2019, vgl. ÖB 10.2019).bevor sie sich freikaufen können (MFA-NL 11.7.2019, vergleiche ÖB 10.2019). Es wurden keine Änderungen am militärischen Disziplinarsystem oder an den medizinischen Vorschriften vorgenommen, die Homosexualität als "psychosexuelle Störung / Krankheit" definieren. Ein Gesetz vom Januar 2018 über Disziplinarmaßnahmen für Sicherheitskräfte sah vor, dass "abnormale bzw. perverse" Handlungen für das gesamte Sicherheitspersonal ein Grund zur Entlassung sind (EC 29.5.2019). Transsexuelle, Transvestiten und Homosexuelle konnten unter der Bezeichnung „psycho-sexuelle Störungen“
Vorsprache bei der Wehrdienstbehörde und Untersuchungen vom Militärdienst befreit werden. Im Gesundheitsgesetz der türkischen Streitkräfte vom 12.11.2015 wird Homosexualität wie folgt beschrieben: „Sexuelle Verhaltensweisen und Einstellungen, die im militärischen Umfeld die Harmonie und Funktionalität beeinträchtigen könnten.“ Homosexualität führte daher im Grundsatz zur Wehrdienstuntauglichkeit, die jedoch bis zum gescheiterten Putschversuch vom 15.7.2016 durch ärztliches Gutachten in Militärkrankenhäusern festgestellt werden musste. In Folge des gescheiterten Putschversuchs wurden alle militärischen Krankenhäuser geschlossen; das Personal wurde entweder verhaftet, entlassen oder in zivile Einrichtungen überführt. Die medizinische Versorgung der türkischen Streitkräfte obliegt seitdem dem türkischen Gesundheitsministerium, sodass die Untersuchungen seither durch den Familienarzt am Wohnort oder durch die nächstgelegene Gesundheitseinrichtung durchgeführt werden (AA 3.8.2018). Neu hinzugekommen ist die Regelung, dass für türkische Doppelstaatsangehörige die Ableistung eines Grundwehrdienstes oder Wehrersatzdienstes außerhalb der Türkei nicht mehr anerkannt wird und damit die Dienstpflicht durch die Türkei als nicht erfüllt angesehen wird (ÖB 10.2019). Medienberichten zufolge erlitten einige Rekruten, die ihren Wehrdienst ableisteten, schwere Schikanen, körperliche Misshandlungen und Folterungen, die manchmal zu Selbstmord führten (USDOS 13.3.2019). 2. Beweiswürdigung Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist anzuführen, dass die Behörde hier zum Teil die rechtliche Beurteilung mit der Beweiswürdigung vermengt. Hinsicht des zentralen Einwandes gegen die Rückkehr in die Türkei – von der bP behauptete Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung – ist festzuhalten, dass es die bP sowohl beim Bundesamt als auch wiederum in der Beschwerde bei der bloßen Behauptung belassen hat, dass sie den Wehrdienst verweigert habe und deshalb im Falle der Rückkehr einer Strafverfolgung ausgesetzt wäre. Es ist dem Bundesamt nicht entgegen zu treten, wenn die Behörde argumentiert, dies sei lediglich eine Behauptung, um eine Abschiebung in die Türkei zu erschweren bzw. gar zu verhindern. Gegenständlich handelt es sich bei einer Wehrdienstverweigerung und drohenden Strafverfolgung um einen in der persönlichen Sphäre der bP liegenden Umstand, von dem sich die Behörde/das BVwG nicht etwa durch Auskunftsersuchen an die türkischen Behörden Kenntnis verschaffen kann. Es sind dies Umstände, die etwa durch Schriftverkehr zwischen der bP und den türkischen Behörden entsprechend
weisbar wäre, wenn die Behauptung den Tatsachen entspräche. Die bP ist zudem anwaltlich vertreten und wäre dies etwa durch Ersuchen an einen türkischen Rechtsanwalt möglich und zumutbar. Zur Situation im Herkunftsstaat: Aus den vom Bundesamt herangezogenen und im Bescheid dargestellten Berichtsquellen zur Türkei ergibt sich für die bP keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefährdungslage. Gegenteiliges wurde von ihr auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens durch konkretes und Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen dargelegt. Die bP ist den Feststellungen und der Beweiswürdigung in den beiden Beschwerden auch nicht konkret entgegen getreten. Soweit sie etwa meint, dass die bP nicht zur Situation in der Türkei befragt worden wäre ist anzumerken, dass dies zwar den Tatsachen entspricht und somit das Verfahren des Bundesamtes in diesem Punkt mangelhaft war, jedoch sind die Feststellungen zum Herkunftsstaat im Bescheid enthalten und vermochte die vertretene bP dadurch zu diesen in der Beschwerde Stellung beziehen. Soweit die Behörde – wohl durch ein Versehen - im Spruch III. es unterlässt zu benennen, in welchen Staat die Abschiebung zulässig ist, so ergibt sich dies jedoch in Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides unzweifelhaft und ist das die Türkei. Soweit die Behörde – wohl durch ein Versehen - im Spruch römisch drei. es unterlässt zu benennen, in welchen Staat die Abschiebung zulässig ist, so ergibt sich dies jedoch in Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides unzweifelhaft und ist das die Türkei. Soweit gemeint wird, dass es in der Türkei keine Rechtssicherheit gebe ist anzuführen, dass es der bP einerseits nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass sie den Wehrdienst tatsächlich verweigert hat und somit der Gefahr einer Strafverfolgung ausgesetzt wäre, andererseits geht aus den Feststellungen zwar hervor, dass es Mängel im Rechtssystem gibt, jedoch kann nicht davon gesprochen werden, dass es in diesen Belangen keinerlei Rechtssicherheit gebe. So können etwa auch Rechtsmittel bis hin zu Beschwerden an den EGMR erstattet werden. Soweit die Beschwerde anführt, dass die bP gem. § 19 AsylG zumindest einmal
Zulassung des Asylverfahrens persönlich einvernommen hätte werden müssen, ist anzuführen, dass es sich hier um kein Asylverfahren handelt. Soweit die Beschwerde anführt, dass die bP gem. Paragraph 19, AsylG zumindest einmal
Zulassung des Asylverfahrens persönlich einvernommen hätte werden müssen, ist anzuführen, dass es sich hier um kein Asylverfahren handelt. In der Türkei ist für türkische Staatsangehörige auch die medizinische Versorgung hinreichend gewährleistet und hat die bP in der Beschwerde nicht Gegenteiliges bescheinigt. Aus der Entscheidung ist
vollziehbar, dass sich die Behörde mit den Ermittlungsergebnissen – abgesehen vom behobenen Spruchpunkt – hinreichend auseinandergesetzt hat und dabei auch die Angaben bzw. Umstände berücksichtigte, die für die bP sprechen.
Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.
Paragraphen 382 b, oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können. Das Bundesamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen
vollziehbar verneint, zumal kein diesbezüglicher Sachverhalt vorgetragen wurde und wurde dem in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Zu Spruchpunkt II.Zu Spruchpunkt römisch zwei. Da sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zuzuerkennen war, ist diese Entscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden.Da sich die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zuzuerkennen war, ist diese Entscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem achten Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 BFA-VGParagraph 9, BFA-VG
nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
gesehen worden ist und bei einer Abschiebung Gefahr liefe, dass diese Strafnachsicht widerrufen werde, ist anzumerken, dass es gem. § 53 Abs 2 StGB nur dann zu einem Widerruf der bedingten Entlassung bzw. bedingten Strafnachsicht kommen kann, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine „Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht“. Gegenständlich wäre dies keine Mutwilligkeit der bP, sondern eine Abschiebung findet in Vollziehung des FPG statt. Schon aus diesem Grund fehlt es diesem Einwand im Rückkehrentscheidungsverfahren an rechtlicher Substanz.Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, dass die bP am 27.02.2020 bedingt entlassen und ihr der Strafrest von 17 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit und Anordnung einer Bewährungshilfe
gesehen worden ist und bei einer Abschiebung Gefahr liefe, dass diese Strafnachsicht widerrufen werde, ist anzumerken, dass es gem. Paragraph 53, Absatz 2, StGB nur dann zu einem Widerruf der bedingten Entlassung bzw. bedingten Strafnachsicht kommen kann, wenn der Rechtsbrecher während des vom Gericht bestimmten Zeitraumes eine „Weisung trotz förmlicher Mahnung mutwillig nicht befolgt oder sich beharrlich dem Einfluss des Bewährungshelfers entzieht“. Gegenständlich wäre dies keine Mutwilligkeit der bP, sondern eine Abschiebung findet in Vollziehung des FPG statt. Schon aus diesem Grund fehlt es diesem Einwand im Rückkehrentscheidungsverfahren an rechtlicher Substanz. Letztendlich überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes die privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bei weitem, weshalb eine Rückkehrentscheidung auch unter Berücksichtigung aller Angaben in der Beschwerde zu diesem Thema im Ergebnis zu Recht erfolgte. Zu Spruchpunkt III.Zu Spruchpunkt römisch drei. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG Verbot der AbschiebungParagraph 50, FPG Verbot der Abschiebung
zuweisen vermag;7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er
dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte
den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
zuweisen vermag;, 7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er
dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte
den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
gesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten
der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
gesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;, 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten
der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes
dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR 24. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist
der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes
dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist
der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinne der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon
bisheriger Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an (zB. VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013; 1.3.2018, Ra 2018/19/0014).Zudem ist festzuhalten, dass - wie schon
bisheriger Rechtslage vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an (zB. VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013; 1.3.2018, Ra 2018/19/0014). § 28 VwGVGParagraph 28, VwGVG
GVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar.
dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar.
dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Ergänzend zu obigen Ausführungen ist aber auch die jüngste Judikatur des EuGH zu erwähnen, der in seinem Urteil vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 sich ua. mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (anstelle der Behörde) – bei entsprechender Untätigkeit der Behörde - der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität bzw. Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen.
seiner Ansicht können die Gerichte
den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die
dem Urteil vom
der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Hinsichtlich des Rechts
2 der Charta auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst der Begriff der „Unabhängigkeit“, die der Aufgabe des Richters innewohnt, nämlich zwei Aspekte. Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (Urteil vom
der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Hinsichtlich des Rechts
, Absatz 2, der Charta auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht umfasst der Begriff der „Unabhängigkeit“, die der Aufgabe des Richters innewohnt, nämlich zwei Aspekte. Der erste, externe, Aspekt setzt voraus, dass die Stelle vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteilens ihrer Mitglieder im Hinblick auf die ihnen unterbreiteten Rechtsstreite gefährden könnten (Urteil vom
dem nationalen Recht obliegenden Pflicht, in den bei ihnen anhängigen Rechtssachen den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281), anbelangt, ist in den Rn. 50 bis 52 des vorliegenden Urteils darauf hingewiesen worden, dass die nationalen Gerichte
dem Unionsrecht eine Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird, auf der Grundlage der Beweise vornehmen müssen, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats vorgelegt haben. Diese Gerichte können
den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie – wie die Generalanwältin in den Nrn. 51 bis 56 und 68 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat – nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die
dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C‑390/12, EU:C:2014:281), diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind
ho. Ansicht in ihren sich daraus ergebenden Grundsätzen zu der Rolle des Verwaltungsgerichtes im Verhältnis zu jener der ermittelnden Behörde jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese demnach jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise, iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt – wenn nicht sogar iS obiger, vom EuGH aufgezeigter Grundsätze verpflichtet - eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese demnach jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise, iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt – wenn nicht sogar iS obiger, vom EuGH aufgezeigter Grundsätze verpflichtet - eine kassatorische Entscheidung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu treffen. Fallbezogen ergibt sich Folgendes: Das Bundesamt hat das Einreiseverbot in der Höhe von 8 Jahren erlassen. Weder finden sich im Verwaltungsakt die dem Tatbestand und Strafhöhe
zitierten Urteile, auf die sich das Bundesamt für die Gefährlichkeitsprognose stützt, noch befinden sich im angefochtenen Bescheid Ausführungen über das den Verurteilungen konkret zugrundeliegende Verhalten, woraus sich ein Persönlichkeitsbild ergeben würde. Schon
früherer Rechtslage (vgl. VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) war es in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen erforderlich, dass nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an (zB. VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013; 1.3.2018, Ra 2018/19/0014).Schon
früherer Rechtslage vergleiche VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603) war es in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen erforderlich, dass nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrundeliegende Verhalten (arg.: Einzelfallprüfung) abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an (zB. VwGH 2012/18/0230, 19.02.2013; 1.3.2018, Ra 2018/19/0014). Dieser für das Einreiseverbot wesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt jedoch gar nicht ermittelt und beließ es die Behörde bei der bloßen Zitierung des Auszuges aus dem Strafregister. Dadurch wurde somit der maßgebliche Sachverhalt für die Erlassung eines Einreiseverbotes dermaßen qualifiziert mangelhaft ermittelt, dass von einem gänzlichen Ausbleiben der zur Entscheidungsfindung notwendigen Ermittlungen über weite Strecken iSd Erk. d. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 gesprochen werden muss. Das BVwG hätte hier nicht bloß Ergänzungen dazu vorzunehmen, sondern wäre vielmehr die erste Instanz die diese notwendigen Ermittlungen vollinhaltlich vornimmt und kann erst
dieser eine Prognose und Beurteilung der Rechtsfrage stattfinden. Das ho. Gericht hätte iSd Urteils des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452 somit in einem wesentlichen Teil des Ermittlungsverfahrens „an die Stelle“ der zuständigen belangten Behörde zu treten, der es eigentlich obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt. Das Bundesamt verfügt auch hinsichtlich der Anzahl von Entscheidern über wesentlich höhere personelle Ressourcen als das BVwG. Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt. Das Bundesamt verfügt auch hinsichtlich der Anzahl von Entscheidern über wesentlich höhere personelle Ressourcen als das BVwG. Eine vorweg per se angenommene Verlängerung des Verfahrens durch die Zurückverweisung und eine nochmalige Beschwerdeerhebung wäre rein spekulativ, zumal die Statistiken zeigen, dass nicht gegen jegliche Entscheidung des Bundesamtes Beschwerde erhoben wird. Insbesondere, wenn nunmehr ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und darauf basierend eine
vollziehbare Beweiswürdigung und rechtsrichtige Beurteilung der Rechtsfrage vorgenommen wird, kann den Erfahrungen
von einer höheren Akzeptanz durch die Partei ausgegangen werden. Dem Bundesamt ist die Rechtsprechung des VwGH als Spezialbehörde bekannt und hat auch die Beschwerde schon diese fehlenden Ermittlungen aufgezeigt. Dessen ungeachtet machte die Behörde nicht von einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch, sondern hat vielmehr sogleich die Beschwerde mit den Verwaltungsakten unkommentiert an das BVwG weitergeleitet. Auch dadurch liegt die Absicht der Delegation dieser zentralen Aufgabe, trotz Kenntnis dieser Mangelhaftigkeit, an das BVwG in diesem Punkt auch auf der Hand. Wie die vorherigen Ausführungen zeigen, wurde der maßgebliche Sachverhalt vom BFA nicht festgestellt. Dieser ist weder dem gegenständlich angefochtenen Bescheid, noch dem vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen. Das BFA hat essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall entsprechend der Rechtsprechung des VwGH zu § 28 Abs. 3 VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die zur Zurückweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen.Wie die vorherigen Ausführungen zeigen, wurde der maßgebliche Sachverhalt vom BFA nicht festgestellt. Dieser ist weder dem gegenständlich angefochtenen Bescheid, noch dem vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen. Das BFA hat essentielle Ermittlungen unterlassen, weswegen im gegenständlichen Fall entsprechend der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) davon auszugehen ist, dass genau solch gravierende Ermittlungslücken vorliegen, die zur Zurückweisung an die Verwaltungsbehörde (BFA) berechtigen. Das BFA hat somit die aufgezeigten Mängel zu beheben bzw. den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt V., VI.:Zu Spruchpunkt römisch fünf., römisch sechs.: Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen, da die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z1 BFA-VG aberkannt hat, weil die sofortige Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war.Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgesehen, da die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Z1 BFA-VG aberkannt hat, weil die sofortige Ausreise der bP im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich war. Das Bundesamt führt dabei zutreffend aus, dass sich aus den festgestellten, zahlreichen gesetzlichen Verfehlungen (insbesondere Gewaltdelikte und Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz) eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt, wodurch eine sofortige Effektuierung der Ausreiseverpflichtung im öffentlichen Interesse tunlich ist. Dem gegenüber kam auch nicht hervor, dass es im Falle der Rückkehr im Herkunftsstaat zu einer realen Gefährdung hier relevanter Rechtsgüter der bP kommen würde. Es war daher zu Recht die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wodurch auch ex lege keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Durch die hier gegenständliche Entscheidung in der Sache durch das BVwG, bedurfte es auch keines Beschlusses über eine allfällige Zuerkennung der aufschiebendne Wirkung gem. § 18 Abs 5 BFA-VG. Wie sich aus der Sachentscheidung ergibt, lagen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Es war daher zu Recht die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wodurch auch ex lege keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Durch die hier gegenständliche Entscheidung in der Sache durch das BVwG, bedurfte es auch keines Beschlusses über eine allfällige Zuerkennung der aufschiebendne Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Wie sich aus der Sachentscheidung ergibt, lagen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Unterbleiben einer Verhandlung: Gem. § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt – abgesehen von Spruchpunkt IV. - vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt – abgesehen von Spruchpunkt römisch vier. - vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. In der Beschwerde wurde – abgesehen von Spruchpunkt IV. - kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. In der Beschwerde wurde – abgesehen von Spruchpunkt römisch vier. - kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet. In eindeutigen Fällen wie diesem, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung
G von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052).In eindeutigen Fällen wie diesem, bei denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für die Abwägung
G von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte. Hinsichtlich des behobenen Spruchpunktes IV. konnte eine Verhandlung gem. § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Hinsichtlich des behobenen Spruchpunktes römisch vier. konnte eine Verhandlung gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu C) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L504.2229131.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.