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{'item': 'L529 1418848-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2020 GeschäftszahlL529 1418848-4 SpruchL529 1418847-4/10E L529 1418848-4/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. am XXXX und 2.) XXXX , geb. am XXXX , beide StA. Türkei und beide vertreten durch RA Mag. Manuel DIETRICH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 29.10.2019, Zlen. zu 1.) XXXX / BMI-BFA_VBG_RD , zu 2.) XXXX / BMI-BFA_VBG_RD , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.01.2020 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. am römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. am römisch 40 , beide StA. Türkei und beide vertreten durch RA Mag. Manuel DIETRICH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg vom 29.10.2019, Zlen. zu 1.) römisch 40 / BMI-BFA_VBG_RD , zu 2.) römisch 40 / BMI-BFA_VBG_RD , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.01.2020 zu Recht:, A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte I. und V. zu lauten haben:A) Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Spruchpunkte römisch eins. und römisch fünf. zu lauten haben: Spruchpunkt I.:Spruchpunkt römisch eins.: „Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG vom 13.03.2019 wird gemäß § 58 Abs. 10 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG vom 13.03.2019 wird gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.“, Spruchpunkt V.:Spruchpunkt römisch fünf.: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Absatz 2 und Absatz 2 Z 3 und 6 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und Absatz 2 Ziffer 3 und 6 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:, I.1.

  1. Die Beschwerdeführer [nachfolgend auch BF1 und BF2] stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 02.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF sind Ehegatten, türkische Staatsangehörige, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und alevitischen Glaubens.römisch eins.1.
  2. Die Beschwerdeführer [nachfolgend auch BF1 und BF2] stellten nach nicht rechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 02.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF sind Ehegatten, türkische Staatsangehörige, der kurdischen Volksgruppe zugehörig und alevitischen Glaubens., I.1.
  3. Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.03.2011, Zlen. 10 10.222-BAI (BF1) und 10 10.218-BAI (BF2), gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.), sowie die BF gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.).römisch eins.1.
  4. Diese Anträge auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 30.03.2011, Zlen. 10 10.222-BAI (BF1) und 10 10.218-BAI (BF2), gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), sowie die BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.)., I.1.
  5. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013, Zlen. E6 418.847-1/2011-17E (BF1) und E6 418.848-1/2011-15E (BF2) gem. §§ 3, 8 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.
  6. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 21.10.2013, Zlen. E6 418.847-1/2011-17E (BF1) und E6 418.848-1/2011-15E (BF2) gem. Paragraphen 3, 8, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidungen erwuchsen mit der Zustellung an die BF am 29.10.2013 in Rechtskraft. I.1.
  7. Die Behandlung der dagegen an den VfGH erhobenen Beschwerden wurde von diesem mit Beschlüssen vom 20.02.2014 abgelehnt.römisch eins.1.
  8. Die Behandlung der dagegen an den VfGH erhobenen Beschwerden wurde von diesem mit Beschlüssen vom 20.02.2014 abgelehnt. I.1.
  9. Eine Ausreise der Beschwerdeführer nach dem 29.10.2013 erfolgte nicht.römisch eins.1.
  10. Eine Ausreise der Beschwerdeführer nach dem 29.10.2013 erfolgte nicht., I.2.
  11. Am 28.04.2017 stellten die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die Folgeanträge der BF wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl [BFA] vom 22.08.2017, Zlen. 535295510-170514613 (BF1) und 535295608-170514605 (BF2), gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).römisch eins.2.
  12. Am 28.04.2017 stellten die BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Die Folgeanträge der BF wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl [BFA] vom 22.08.2017, Zlen. 535295510-170514613 (BF1) und 535295608-170514605 (BF2), gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen wurde von den BF durch ihre Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. I.2.
  13. Mit Erkenntnissen vom 29.11.2017, Zl.: L504 1418847-2/6E und L504 1418848-2/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, 52 Abs. 2 Z 2 u. Abs. 9 FPG, 46 FPG, 55 Abs. 1a FPG als unbegründet ab. römisch eins.2.
  14. Mit Erkenntnissen vom 29.11.2017, Zl.: L504 1418847-2/6E und L504 1418848-2/6E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF, 57, 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, 52 Absatz 2, Ziffer 2, u. Absatz 9, FPG, 46 FPG, 55 Absatz eins a, FPG als unbegründet ab. I.2.
  15. Mit Beschluss vom 27.02.2018, Zl.: E 76-77/2018-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse erhobenen Beschwerden ab. römisch eins.2.
  16. Mit Beschluss vom 27.02.2018, Zl.: E 76-77/2018-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen diese Erkenntnisse erhobenen Beschwerden ab. I.2.
  17. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2018, Zl.: Ra 2018/20/0256 bis 0257-4, wurden die gegen die Erkenntnisse des BVwG erhobenen Revisionen zurückgewiesen. römisch eins.2.
  18. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2018, Zl.: Ra 2018/20/0256 bis 0257-4, wurden die gegen die Erkenntnisse des BVwG erhobenen Revisionen zurückgewiesen. Die BF kamen ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato wiederum nicht nach und halten sich weiterhin unrechtmäßig in Österreich auf. I.2.
  19. In den Entscheidungen vom 29.11.2017, Zl.: L504 1418847-2/6E und L504 1418848-2/6E traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen:römisch eins.2.
  20. In den Entscheidungen vom 29.11.2017, Zl.: L504 1418847-2/6E und L504 1418848-2/6E traf das Bundesverwaltungsgericht folgende Feststellungen: „….1.
  21. Zur Person der bP Die verheirateten bP sind Staatsangehörige der Türkei, alevitischen Glaubens und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Sie führen die im Spruch angegebenen Namen und sind an den ebendort genannten Daten geboren. Die bP1 leidet an Diabetes Typ II und muss sich regelmäßigen Kontrollen unterziehen. Die bP2 leidet an einer Schilddrüsenunterfunktion, einem erhöhten Cholesterinspiegel, und wird aufgrund der bereits eingetretenen Menopause hormonell behandelt.Die bP1 leidet an Diabetes Typ römisch zwei und muss sich regelmäßigen Kontrollen unterziehen. Die bP2 leidet an einer Schilddrüsenunterfunktion, einem erhöhten Cholesterinspiegel, und wird aufgrund der bereits eingetretenen Menopause hormonell behandelt. Eine lebensbedrohliche, entscheidungsrelevante Erkrankung wurde damit nicht geltend gemacht. Die bP reisten im November 2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und haben Österreich seither nicht mehr verlassen. Die bP1 hat in Österreich Deutschkurse besucht und die mündliche Prüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Weiters engagiert sie sich für die Caritas Flüchtlingshilfe bzw. das Projekt "Nachbarschaftshilfe" und beteiligt sich aktiv am Leben in der Gemeinde. Die bP2 hat in Österreich ebenso Deutschkurse besucht und die (gesamte) Prüfung auf dem Niveau A2 bestanden, sowie sich für einen B1-Kurs angemeldet. Sie hilft weiters ehrenamtlich in einem Altersheim, hat an einem Workshop betreffend Arbeitsmarktorientierung teilgenommen und einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert. Wie ihr Ehegatte engagiert sich die bP2 auch für die Caritas Flüchtlingshilfe bzw. das Projekt "Nachbarschaftshilfe" und beteiligt sich aktiv am Leben in der Gemeinde. Beide bP verfügen, unter der Voraussetzung der Erteilung eines Aufenthaltstitels, über eine Einstellungszusage als Hilfskraft mit einem monatlichen Nettoverdienst in der Höhe von EUR 1.
  22. Aktuell konnte eine wirtschaftliche Selbsterhaltung nicht festgestellt werden. In Österreich leben Cousins und Cousinen der bP1, die Schwester der bP2 samt ihrer Familie, sowie zahlreiche weitere Verwandte der bP, teilweise als Asylberechtigte. Die bP haben in Österreich zudem einige Freund- bzw. Bekanntschaften geschlossen. In der Türkei leben die Eltern und drei Brüder der bP1, sowie die Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder der bP2 bzw. weitere Verwandte der bP.“ Die Abwägung nach § 9 BFA-VG wurde in diesen Entscheidungen vom 29.11.2017 wie folgt vorgenommen:Die Abwägung nach Paragraph 9, BFA-VG wurde in diesen Entscheidungen vom 29.11.2017 wie folgt vorgenommen: „2.
  23. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in § 9 Abs 1 Z 1-9 AsylG genannten Determinanten Folgendes:„2.
  24. Im Einzelnen ergibt sich unter zentraler Beachtung der in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins -, 9, AsylG genannten Determinanten Folgendes: - Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war: Die bP reisten im Jahr 2010 nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, haben das Bundesgebiet seither nicht mehr verlassen und einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt. - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens Ein relevantes Familienleben liegt in Österreich, wie oben unter II.2.
  25. dargestellt, nicht vor.Ein relevantes Familienleben liegt in Österreich, wie oben unter römisch zwei.2.
  26. dargestellt, nicht vor. - Die Frage, ob das Privatleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die privaten Anknüpfungspunkte der bP in Österreich wurden zur Gänze in einer Zeit erlangt, in der der Aufenthalt stets prekär war. Da es sich bereits um die
  27. Antragstellung handelt kann davon ausgegangen werden, dass ihnen dies auch bewusst war. - Grad der Integration / Schutzwürdigkeit des Privatlebens Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige, besondere Integration der bP in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Die bP1 hat den mündlichen Teil der Deutschprüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert und gab an, weiterhin einen Deutschkurs zu besuchen. Die bP2 hat die (gesamte) Prüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich absolviert und gab an, einen Kurs für die Prüfung auf dem Niveau B1 zu absolvieren. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass die bP nicht in der Lage waren, die Einvernahme vor dem BFA ohne Beiziehung eines Dolmetschers zu absolvieren. Weiters wurde den bP eine weitgehende Teilnahme am sozialen Leben und an gemeinnützigen Tätigkeiten bescheinigt, ebenso verfügen sie über eine Einstellungszusage un Falle der Erlangung eines Aufenthaltstitels. Dazu ist auszuführen, dass einer Arbeitsplatzzusage – zudem hier unter einer Bedingung - in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsbeendigung mangels Aufenthaltsberechtigung und Aufenthaltserlaubnis des Fremden keine wesentliche Bedeutung zukommen kann (vgl. zB VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Zu dem Umstand, dass die bP vorbringen, einen großen Freundes- und Bekanntenkreis zu haben, kann dies ihre persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).Dazu ist auszuführen, dass einer Arbeitsplatzzusage – zudem hier unter einer Bedingung - in einem Verfahren betreffend Aufenthaltsbeendigung mangels Aufenthaltsberechtigung und Aufenthaltserlaubnis des Fremden keine wesentliche Bedeutung zukommen kann vergleiche zB VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Zu dem Umstand, dass die bP vorbringen, einen großen Freundes- und Bekanntenkreis zu haben, kann dies ihre persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226). Selbsterhaltung liegt nicht vor und sind die bP zur Sicherung ihrer Existenz nach wie vor auf Leistungen des Staates angewiesen. In einer Gesamtbetrachtung ist nicht zu erkennen, dass die während des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet erlangte Integration ein solches Ausmaß erlangt hätte und von solchem Gewicht wäre, dass ihr im Hinblick auf Art. 8 EMRK entscheidungsrelevante Bedeutung zukäme und kann sie das Interesse der bP an einem Verbleib in Österreich daher nicht maßgeblich verstärken.In einer Gesamtbetrachtung ist nicht zu erkennen, dass die während des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet erlangte Integration ein solches Ausmaß erlangt hätte und von solchem Gewicht wäre, dass ihr im Hinblick auf Artikel 8, EMRK entscheidungsrelevante Bedeutung zukäme und kann sie das Interesse der bP an einem Verbleib in Österreich daher nicht maßgeblich verstärken. - Bindungen zum Herkunftsstaat Die bP sind in der Türkei geboren und sozialisiert worden. Sie verbrachten dort ihr überwiegendes Leben. Maßgebliche familiäre Bindungen bestehen dort noch. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die bP als von der Türkei entwurzelt zu betrachten wären. - strafrechtliche Unbescholtenheit Verurteilungen sind nicht aktenkundig. - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-. Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Die beschwerdeführende Parteien reisten nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070).Die beschwerdeführende Parteien reisten nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein was grds. als relevanter Verstoß gegen das Einwanderungsrecht in die Interessensabwägung einzubeziehen ist vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0165; 25.02.2010, 2009/21/0070). Die beschwerdeführende Parteien verletzte durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz ihre Mitwirkungsverpflichtung im Asylverfahren. - Mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden in Bezug auf die Verfahrensdauer Das Asylverfahren wurde vor beiden Instanzen ohne größere Unterbrechungen durchgeführt. 2.
  28. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Anknüpfungspunkte zu bzw. in Österreich während eines Zeitraumes erlangt wurden, in dem der Aufenthaltsstatus stets ungewiss war, was den bP auch bewusst sein musste. Hinzu kommt erschwerend, dass die Asylanträge von vornherein unbegründet waren und sie die Asylbehörden offensichtlich durch Behauptung falscher Tatsachen versuchten in die Irre zu führen, um unberechtigt einen Aufenthaltstitel über das Asylverfahren zu erlangen. Erst durch Missachtung der österreichischen Rechtsordnung konnten sich die Parteien diese Vorteile verschaffen. Bestandteil einer gelungenen Integration ist ua., dass sich die asylwerbende Person auch im Asylverfahren im Wesentlichen regelkonform verhält, worüber sie überdies ausdrücklich zu Beginn und im Laufe des Verfahrens belehrt wird. Das Verhalten im Asylverfahren, also konkret vor den staatlichen Behörden des Aufnahmestaates in dem sie behauptet Schutz vor Verfolgung zu benötigen, kann somit bei einer Bewertung der Integration in Österreich nicht ausgeblendet werden. Auf Grund von nicht wahrheitsgemäßen Angaben führt dies gegenständlich zu einer Minderung der privaten Interessen der beschwerdeführenden Partei und zu einer Stärkung der genannten öffentlichen Interessen. Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, können seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle, das wirtschaftliche Wohl des Landes sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der bP festzustellen, das ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegt. Die Rückkehrentscheidung ist daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten. Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es den bP schlichtweg unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332;Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es den bP schlichtweg unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376).30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 18.9.1995, 94/18/0376). Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen (vgl. Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungwillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken.Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privatleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass einwanderungswillige Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Asylantragstellung, allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet, in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen und in rechtskonformer Art und Weise vom Ausland aus ihren Antrag auf Erteilung eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels stellen, sowie die Entscheidung auch dort abwarten, letztlich schlechter gestellt wären, als jene Fremde, welche, einer geordneten Zuwanderung widersprechend, genau zu diesen verpönten Mitteln greifen, um ohne jeden sonstigen anerkannten Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich zu erzwingen bzw. zu legalisieren. Dies würde in letzter Konsequenz wohl zu einer unsachlichen Differenzierung der einwanderungswilligen Fremden untereinander führen vergleiche Estoppel-Prinzip bzw. auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007) und würde angesichts der Publizitätswirksamkeit der Asylentscheidungen wohl den Nachzieheffekt für andere einwanderungwillige Fremde in Richtung nicht rechtmäßiger Zuwanderung in Verbindung mit rechtsmißbräuchlicher, unbegründeter Asylantragstellung verstärken. Es erfolgte daher zu Recht die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.“ I.3.
  29. Am 13.03.2019 stellten die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylG.römisch eins.3.
  30. Am 13.03.2019 stellten die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bzw. Absatz 2, AsylG. I.3.
  31. Im Zuge des nunmehrigen Verfahrens über einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 Abs. 1 AsylG legten die BF nachangeführte Dokumente zu ihrer Integration sowie zum Gesundheitszustand vor. römisch eins.3.
  32. Im Zuge des nunmehrigen Verfahrens über einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG legten die BF nachangeführte Dokumente zu ihrer Integration sowie zum Gesundheitszustand vor. - Versicherungsdatenauszüge vom 05.03.2019 - Bestätigung der Caritas über die derzeitige Wohnung der BF - Arbeitsverträge für den BF1 und die BF2 für den Fall einer Erteilung eines Aufenthaltstitels, datiert jeweils mit 11.12.2017 - Deutschkursbesuchsbestätigungen für den BF1 vom 04.04.2011, 15.12.2011, 20.03.2012, 13.07.2012, 11.02.2013, 12.06.2013, 14.11.2013; - Diplom für den BF1 über die nicht bestandene Prüfung A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 28.11.2013; - Deutschkursbesuchsbestätigungen für die BF2 vom 04.04.2011, 22.12.2011, 19.12.2011, 30.03.2012, 05.03.2013, 07.06.2018, 27.12.2018; - Zertifikat für die BF2 über die mit gut bestandene Prüfung ÖSD Zertifikat A2 vom 19.06.2015; - 22 Unterstützungserklärungen für die BF vom 07.12.2017

(8), 08.12.2017
(2), 09.12.2017
(1), 10.12.2017
(1), 11.12.2017
(3), 12.12.2017
(3), 13.12.2017
(1), ohne Datum
(3); I.3.
  1. Ein Versuch, am 14.05.2019 beim türkischen Konsulat in Salzburg ein Heimreisezertifikat zu erlangen, scheiterte. Die BF nahmen den Termin zwar wahr, aufgrund deren Weigerung, am Prozedere zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, kam die Ausstellung eines solchen Dokumentes aber nicht zustande.römisch eins.3.
  2. Ein Versuch, am 14.05.2019 beim türkischen Konsulat in Salzburg ein Heimreisezertifikat zu erlangen, scheiterte. Die BF nahmen den Termin zwar wahr, aufgrund deren Weigerung, am Prozedere zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken, kam die Ausstellung eines solchen Dokumentes aber nicht zustande. I.3.
  3. Eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die belangte Behörde blieb im Wesentlichen unbeantwortet. Es langten 2 Arbeitsunfähigkeitsmeldungen des Gemeindearztes vom 23.09.2019 für die beiden BF ein, für die Zeit von jeweils 21.09.2019 bis 03.11.
  4. Gleichzeitig wurde bestätigt, dass beide BF aktuell nicht reisefähig seien.römisch eins.3.
  5. Eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch die belangte Behörde blieb im Wesentlichen unbeantwortet. Es langten 2 Arbeitsunfähigkeitsmeldungen des Gemeindearztes vom 23.09.2019 für die beiden BF ein, für die Zeit von jeweils 21.09.2019 bis 03.11.
  6. Gleichzeitig wurde bestätigt, dass beide BF aktuell nicht reisefähig seien. I.3.
  7. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 29.10.2019 (Zahlen: 535295510 – 190254667 /BMI-BFA_VBG_RD, 535295608 – 190254645 /BMI-BFA_VBG_RD), wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig erließ die belangte Behörde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 3 FPG gegen die Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 4 Jahren (Spruchpunkt V.)römisch eins.3.
  8. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 29.10.2019 (Zahlen: 535295510 – 190254667 /BMI-BFA_VBG_RD, 535295608 – 190254645 /BMI-BFA_VBG_RD), wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Gleichzeitig erließ die belangte Behörde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3, FPG gegen die Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 4 Jahren (Spruchpunkt römisch fünf.), I.3.
  9. Mit Schriftsatz vom 28.11.2019 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die oben dargestellten Bescheide im Umfang aller Spruchpunkte.römisch eins.3.
  10. Mit Schriftsatz vom 28.11.2019 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen die oben dargestellten Bescheide im Umfang aller Spruchpunkte., I.3.
  11. Mit Schreiben vom 29.11.2019 legte die belangte Behörde die gegenständlichen Beschwerden samt den zugehörigen Verwaltungsakten vor.römisch eins.3.
  12. Mit Schreiben vom 29.11.2019 legte die belangte Behörde die gegenständlichen Beschwerden samt den zugehörigen Verwaltungsakten vor. Gleichzeitig wurde die Abweisung der Beschwerden beantragt und um Übersendung des aufgenommenen Verhandlungsprotokolls ersucht. I.3.
  13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2019 (Zahlen: 1) L529 1418847-4/2E und 2) L529 1418848-4/2E) wurde jeweils Spruchpunkt IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs.
  14. Z 1 BFA-VG) ersatzlos behoben.römisch eins.3.
  15. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2019 (Zahlen: 1) L529 1418847-4/2E und 2) L529 1418848-4/2E) wurde jeweils Spruchpunkt römisch vier. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG) ersatzlos behoben. I.3.
  16. Am 16.01.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF1 und BF2 und deren Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien – wie im Schreiben vom 20.12.2019 angekündigt – nicht.römisch eins.3.
  17. Am 16.01.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF1 und BF2 und deren Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde erschien – wie im Schreiben vom 20.12.2019 angekündigt – nicht. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legten die BF folgende Dokumente vor – sie wurden in Kopie zum Akt genommen: - Bestätigung über eine Terminvereinbarung des BF1 bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin für 04.12.2019, 10:15 – 11:00 Uhr - Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 14.01.2020 hinsichtlich des BF1- Ambulanzbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 14.01.2020 hinsichtlich des BF1 - Teilnahmebestätigung der BF2 am Orientierungsworkshop (Arbeitsmarkt und Bildungssystem 05.05.2017; Existenzsicherung und soziale Sicherheit 12.05.2017; Gesundheitssystem und soziale Landschaft in Vorarlberg 19.05.2017) - Teilnahmebestätigung der BF2 an einem 16-stündigen Erste-Hilfe-Kurs vom 02.07.2017 - Bestätigung vom 07.08.2017 von ehrenamtlichem Einsatz der BF2 ab Mai 2017 - Urkunde vom 16.05.2018 für die BF2 über die Teilnahme an einem Fahrradkurs v.
  18. bis 15.
  19. I.3.
  20. Mit Schreiben vom 05.02.2020 legte der rechtsfreundliche Vertreter einen fachärztlichen Bericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 27.01.2020 hinsichtlich des BF1 vor.römisch eins.3.
  21. Mit Schreiben vom 05.02.2020 legte der rechtsfreundliche Vertreter einen fachärztlichen Bericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 27.01.2020 hinsichtlich des BF1 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, II.
  22. Feststellungen:römisch zwei.
  23. Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Ergebnisse der Beschwerdeverhandlung und der ins Verfahren eingeführten Berichte, wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts Folgendes festgestellt: II.1.
  24. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und alevitischen Glaubens. Die Identität steht mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest. römisch zwei.1.
  25. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Türkei, Angehörige der kurdischen Volksgruppe und alevitischen Glaubens. Die Identität steht mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht fest. II.1.
  26. Die Beschwerdeführer halten sich seit der nicht rechtmäßig erfolgten Einreise am 02.11.2010 im Bundesgebiet auf. Das erste Asylverfahren – nach Antragstellung am 02.11.2010 – wurde in zweiter Instanz rechtskräftig mit 29.10.2013 negativ abgeschlossen. römisch zwei.1.
  27. Die Beschwerdeführer halten sich seit der nicht rechtmäßig erfolgten Einreise am 02.11.2010 im Bundesgebiet auf. Das erste Asylverfahren – nach Antragstellung am 02.11.2010 – wurde in zweiter Instanz rechtskräftig mit 29.10.2013 negativ abgeschlossen. Ab diesem Zeitpunkt war der Aufenthalt der BF bis zur Stellung des zweiten Asylantrages am 28.04.2017 unrechtmäßig. Die BF kamen in dieser Zeit ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieben unrechtmäßig im Bundesgebiet. Auch nach der negativen Entscheidung der Beschwerdeinstanz vom 29.11.2017 über den zweiten Asylantrag verblieben die BF unrechtmäßig im Bundesgebiet und kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und dauert dieser Zustand nach wie vor an. Der bis dato andauernde Aufenthalt der BF von 9 Jahren und ca. 4 Monaten ist daher zum großen Teil unrechtmäßig und dazwischen lediglich auf unbegründete Asylanträge (der zweite Asylantrag sogar unzulässig) gestützt. II.1.
  28. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären.römisch zwei.1.
  29. Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Türkei iSd Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden würden, welche eine Rückkehr in die Türkei iSd Artikel 3, EMRK unzulässig machen würden. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der Beschwerdeführer in Österreich vorliegt. Die Beschwerdeführer sind illegal eingereist, haben zwei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und waren und sind nicht gewillt, nach negativem Ausgang dieser Verfahren freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. II.1.
  30. Die BF verfügen in Österreich über ein Familienleben untereinander. Zahlreiche Verwandte der BF leben in Österreich, ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis wurde aber weder in finanzieller Hinsicht noch sonst dargetan.römisch zwei.1.
  31. Die BF verfügen in Österreich über ein Familienleben untereinander. Zahlreiche Verwandte der BF leben in Österreich, ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis wurde aber weder in finanzieller Hinsicht noch sonst dargetan. Die Beschwerdeführer legten im Zuge der bisherigen Verfahren zahlreiche Unterstützungserklärungen [diese sind wie folgt datiert: 07.12.2017
(8); 08.12.2017
(2); 09.12.2017
(1); 10.12.2017
(1); 11.12.2017
(3); 12.12.2017
(3);13.12.2017
(1); ohne Datum
(3)] vor. Die Unterstützungserklärungen datieren alle unmittelbar nach der negativen Entscheidung des BVwG vom 29.11.2017 über den zweiten Asylantrag der BF (im Wesentlichen aus einem Zeitraum von einer Woche, d.h. vom 07.12.2017 bis 13.12.2017) und wurden allesamt bereits mit der damaligen Revision vom 23.04.2018 (gegen die Entscheidung des BVwG vom 29.11.2017, Zl.: L504 1418847-2/6E und L504 1418848-2/6E) vorgelegt. Die BF nehmen am gesellschaftlichen Leben in ihrer Wohnsitzgemeinde teil und betätigen sich zum Teil auch ehrenamtlich. In der Türkei leben die Mutter und ein Bruder des BF1, sowie die Eltern und Onkeln der BF2 bzw. weitere Verwandte der BF. II.1.
  1. Der BF 1 leidet gemäß den vorgelegten Dokumenten an folgenden Krankheiten: römisch zwei.1.
  2. Der BF 1 leidet gemäß den vorgelegten Dokumenten an folgenden Krankheiten: 1) Ambulanzbericht des LKH XXXX vom 14.01.2020:1) Ambulanzbericht des LKH römisch 40 vom 14.01.2020: - Diabetes mellitus [(LADA DD MODI), C-Peptid 0.9 ng/ml; HbA1c unter dualer oraler Therapie 12.6 % 09/2019; aktuell: 8,3 % 01/2020]- Diabetes mellitus [(LADA DD MODI), C-Peptid 0.9 ng/ml; HbA1c unter dualer oraler Therapie 12.6 % 09 aus 2019,; aktuell: 8,3 % 01/2020] - Hypercholesterinämie - Chronischer Nikotin-Abusus - Die Erkrankungen des BF werden medikamentös behandelt. Ärztliche Kontrollen im Abstand von 3 Monaten sind notwendig. 2) Bericht eines Facharztes für Psychotherapie und Psychotherapeutische Medizin vom 27.01.2020: - Anpassungsstörung im Sinne einer längerdauernden depressiven Reaktion bei exogener Belastungssituation F 43.21 - Verdacht auf Posttraumatische Belastungsstörung - Medikation: Escitalopram 10mg T. 1-0-0-0 Die BF2 leidet an Problemen im Zusammenhang mit der Schilddrüse, erhöhtem Cholesterin und Beschwerden im Zusammenhang mit einer Frühmenopause und wird insoweit medikamentös behandelt. Eine im vergangenen Sommer bei der BF2 durchgeführte Mammographie verlief negativ. Die von den BF vorgebrachten Erkrankungen sind in der Türkei behandelbar. Beide Beschwerdeführer betreiben manchmal Sport (Laufen) – zuweilen auch täglich. II.1.
  3. Beide Beschwerdeführer verfügen über eine Einstellungszusage für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels. Diese Zusagen datieren jeweils vom 11.12.2017 und wurden bereits als Beilage zur damaligen Revision vom 23.04.2018 vorgelegt. römisch zwei.1.
  4. Beide Beschwerdeführer verfügen über eine Einstellungszusage für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels. Diese Zusagen datieren jeweils vom 11.12.2017 und wurden bereits als Beilage zur damaligen Revision vom 23.04.2018 vorgelegt. Der BF1 war in den Jahren 2017/2018 mit Hilfe von Dienstleistungsschecks geringfügig erwerbstätig, zuletzt aber nicht mehr. Ebensolche Tätigkeiten übte die BF2 ab dem Jahr 2017 aus und dauert diese Art der Beschäftigung derzeit an; sie lukriert daraus einen Betrag in Höhe von € 100,-- monatlich. Den Lebensunterhalt bestreiten die BF hauptsächlich durch Grundversorgung und Unterstützungsleistungen der Caritas. Die BF sind zum Entscheidungszeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig und leben die BF von Grundversorgung und Unterstützung durch die Caritas; die BF2 leistet einen geringen Beitrag zum Haushaltseinkommen durch geringfügige Erwerbstätigkeit.Der BF1 war in den Jahren 2017 aus 2018, mit Hilfe von Dienstleistungsschecks geringfügig erwerbstätig, zuletzt aber nicht mehr. Ebensolche Tätigkeiten übte die BF2 ab dem Jahr 2017 aus und dauert diese Art der Beschäftigung derzeit an; sie lukriert daraus einen Betrag in Höhe von € 100,-- monatlich. Den Lebensunterhalt bestreiten die BF hauptsächlich durch Grundversorgung und Unterstützungsleistungen der Caritas. Die BF sind zum Entscheidungszeitpunkt nicht selbsterhaltungsfähig und leben die BF von Grundversorgung und Unterstützung durch die Caritas; die BF2 leistet einen geringen Beitrag zum Haushaltseinkommen durch geringfügige Erwerbstätigkeit. Der zuletzt besuchte Deutschkurs des BF1 datiert aus 2013 (A2 Grundstufe Deutsch 2 nicht bestanden), die BF2 besuchte im Jahr 2018 zwei Deutschkurse, bestand jedoch die Prüfung für B1 nicht. Beide sprechen Deutsch in einem Ausmaß, dass dies für eine Verständigung im Alltag – bei entsprechender Nachsicht – gerade noch ausreichend ist. Angesichts der Dauer des Aufenthalts der BF sind die Deutschkennnisse aber unzureichend. II.1.
  5. Über die BF wurden folgende Verwaltungsstrafen verhängt:römisch zwei.1.
  6. Über die BF wurden folgende Verwaltungsstrafen verhängt: - BF1: 1) Geldstrafe in Höhe von € 500,-- wegen § 70 Abs. 1 iVm § 120 Abs. 1a FPG, RK 28.04.2014;1) Geldstrafe in Höhe von € 500,-- wegen Paragraph 70, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG, RK 28.04.2014; 2) Geldstrafe in Höhe von € 2.500,-- wegen §120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG, RK 16.05.2019;2) Geldstrafe in Höhe von € 2.500,-- wegen §120 Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG, RK 16.05.2019; 3) Geldstrafe in Höhe von € 70,-- wegen § 121 Abs. 3 Z 3 lit. A iVm § 32 Abs. 1 FPG, RK 01.12.2018; 3) Geldstrafe in Höhe von € 70,-- wegen Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer 3, lit. A in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins, FPG, RK 01.12.2018; - BF2: 1) Geldstrafe in Höhe von € 600,-- wegen § 120 Abs. 1a iVm § 31 Abs. 1 FPG, RK 08.02.2019;1) Geldstrafe in Höhe von € 600,-- wegen Paragraph 120, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, FPG, RK 08.02.2019; Gegenüber dem Vorverfahren (RK ab 29.11.2017) traten die rechtskräftigen Strafen 3) und 2) hinsichtlich BF1 und die Strafe 1) zu BF 2 hinzu. Aus den Aussagen im Verfahren ergibt sich die Ausreiseunwilligkeit der BF, dieser Umstand wird durch die in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben weiter manifestiert. II.1.
  7. Beide BF nahmen einen Termin am 14.05.2019 zur Erlangung eines Heimreisezertifikates beim türkischen Konsulat in Salzburg zwar wahr, entschlossen sich aber – offenbar unter dem negativen Einfluss eines mitgereisten türkischen Ehepaares – dazu, keinen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu stellen und verließen unverrichteter Dinge das Konsulat. Die Nichtmitwirkung an der Erlangung eines solchen Dokumentes ist damit evident.römisch zwei.1.
  8. Beide BF nahmen einen Termin am 14.05.2019 zur Erlangung eines Heimreisezertifikates beim türkischen Konsulat in Salzburg zwar wahr, entschlossen sich aber – offenbar unter dem negativen Einfluss eines mitgereisten türkischen Ehepaares – dazu, keinen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu stellen und verließen unverrichteter Dinge das Konsulat. Die Nichtmitwirkung an der Erlangung eines solchen Dokumentes ist damit evident. II.1.
  9. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.römisch zwei.1.
  10. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.11.2017, Zl.: L504 1418847-2/6E und L504 1418848-2/6E, haben sich keinerlei Umstände hervor getan, die auf eine vertiefende Integration der Beschwerdeführer hindeuten. Eine Änderung der relevanten Umstände seit dem Zeitpunkt der letzten Entscheidung – zugunsten der BF – ist jedenfalls nicht eingetreten, allenfalls solche zu ihren Lasten (vgl. Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates, Verwaltungsstrafen nach dem Fremdenpolizeigesetz).Eine Änderung der relevanten Umstände seit dem Zeitpunkt der letzten Entscheidung – zugunsten der BF – ist jedenfalls nicht eingetreten, allenfalls solche zu ihren Lasten vergleiche Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates, Verwaltungsstrafen nach dem Fremdenpolizeigesetz). II.1.
  11. Relevante Länderfeststellungenrömisch zwei.1.
  12. Relevante Länderfeststellungen Grundversorgung/ Wirtschaft Für die Türkei werden Marktturbulenzen, starke Währungsabwertungen und erhöhte Unsicherheiten erwartet, die Investitionen und die Konsumnachfrage belasten und eine deutliche negative Korrektur der Wachstumsaussichten rechtfertigen. In der Türkei führten die Besorgnis über die zugrunde liegenden Fundamentaldaten und die politischen Spannungen mit den Vereinigten Staaten zu einer starken Abwertung der Währung (27% zwischen Februar und Mitte September 2018) und sinkenden Vermögenswerten. Das Wachstum in der Türkei war 2017 und Anfang 2018 sehr stark, dürfte sich aber deutlich abschwächen. Das reale BIP-Wachstum wird für 2018 mit 3,5% prognostiziert, soll aber entgegen den positiven ursprünglichen Prognosen 2019 auf 0,4% sinken. Die türkische Wirtschaft ist nach wie vor sehr anfällig für plötzliche Veränderungen der Kapitalströme und geopolitischen Risiken (IMF 8.10.2018). Die Arbeitslosigkeit bleibt ein gravierendes Problem und verharrt trotz leichter Erholung bei knapp 11% (September 2017). Aus der jungen Bevölkerung drängen jährlich mehr als eine halbe Million Arbeitssuchende auf den Arbeitsmarkt, können dort aber nicht vollständig absorbiert werden. Die bereits hohe Jugendarbeitslosigkeit stieg 2017 gegenüber dem Vorjahr weiterhin an. Hinzu kommt das starke wirtschaftliche Gefälle zwischen strukturschwachen ländlichen Gebieten (etwa im Osten und Südosten) und den wirtschaftlich prosperierenden Metropolen. Auf der Suche nach Arbeit und besseren Lebensbedingungen wandert die ländliche Bevölkerung daher weiterhin in die Städte und industriellen Zentren ab. Herausforderungen für den Arbeitsmarkt bleiben der weiterhin hohe Anteil der Schwarzarbeit und die niedrige Erwerbsquote von Frauen. Dabei bezieht der überwiegende Teil der in Industrie, Landwirtschaft und Handwerk erwerbstätigen Arbeiter und Arbeiterinnen weiterhin den offiziellen Mindestlohn. Er wurde für das Jahr 2017 auf 1.777,50 Lira brutto festgesetzt. Die Entwicklung der Realeinkommen hält mit der Wirtschaftsentwicklung nicht Schritt, so dass insbesondere die einkommensschwächeren Bevölkerungsschichten empfindlich am Rande des Existenzminimums leben (AA 10.2017c). Das türkische Arbeitsrecht muss noch an die EU-Standards angepasst werden. Obwohl die nicht registrierte Beschäftigung auf 27,8% zurückgegangen ist, bestehen weiterhin große Unterschiede in Bezug auf Sektor, Beschäftigungsstatus und Geschlecht (BS 2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Wirtschaft, https://www.auswaertigesamt. de/de/aussenpolitik/laender/tuerkei-node/wirtschaft/201964#content_1, Zugriff 4.7.2018 ● BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 — Turkey Country Report, http://www.btiproject. org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Turkey.pdf, Zugriff 4.7.2018 ● IMF – International Monetary Found (8.10.2018): World Economic Outlook – Challenges to Steady Growth, https://www.imf.org/~/media/Files/Publications/WEO/2018/October/English/mainreport/ Text.ashx?la=en, Zugriff 17.10.2018 Sozialbeihilfen/-versicherung Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Soziale Hilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Soziale Hilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardımlaşma ve Dayanişma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die gemeinnützig tätig und produktiv werden können. Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben (AA 3.8.2018). Nach dem im April 2014 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 6453 über Ausländer und internationalen Schutz haben auch Ausländer, die im Sinne des Gesetzes internationalen Schutz beantragt haben oder erhalten, einen Anspruch auf Gewährung von Sozialleistungen. Welche konkreten Leistungen dies sein sollen, führt das Gesetz nicht auf (AA 3.8.2018). Sozialhilfe im österreichischen Sinne gibt es keine. Auf Initiative des Ministeriums für Familie und Sozialpolitik gibt es aber verschiedene Programme für mittellose Familien, wie z.B. Sachspenden (Nahrungsmittel, Schulbücher, Heizmaterialien, etc.), Kindergeld (10-20 EUR pro Kind/pro Monat, nach Alter und Geschlecht gestaffelt, Mädchen bekommen etwas mehr), finanzielle Unterstützung für Schwangere (ca. 50 EUR pro Schwangerschaft), Wohnprogramme, Einkommen für Behinderte und Altersschwache (50-130 EUR/Monat nach Alter und Grad der Behinderung gestaffelt). Des Weiteren beziehen Witwen die sogenannte „Witwenunterstützung“, die sich nach dem Monatseinkommen des verstorbenen Ehepartners richtet (ca. 70% des Bruttomonatsgehalts des verstorbenen Ehepartners, jedoch Max. 250 EUR/Monat) (ÖB 10.2017). Das Sozialversicherungssystem besteht aus zwei Hauptzweigen, nämlich der langfristigen Versicherung (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung) und der kurzfristigen Versicherung (Berufsunfälle, berufsbedingte und andere Krankheiten, Mutterschaftsurlaub) (SGK 2016a). Das türkische Sozialversicherungssystem finanziert sich nach der Allokationsmethode durch Prämien und Beiträge, die von den Arbeitgebern, den Arbeitnehmern und dem Staat geleistet werden (SGK 2016b). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei ● ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017): Asylländerbericht Türkei ● SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit)
(2016a): Das Türkische Soziale Sicherheitssystem, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/das_turkische, Zugriff 4.7.2018 ● SGK - Sosyal Güvenlik Kurumu (Anstalt für Soziale Sicherheit)
(2016b): Financing of Social Security, http://www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/en/detail/social_security_system/social_security_ system, Zugriff 4.7.2016 Medizinische Versorgung Die medizinische Primärversorgung ist flächendeckend ausreichend. Die sekundäre und postoperationelle Versorgung dagegen oft mangelhaft, aufgrund der staatlichen sanitären Zustände in den Spitälern und der Hygienestandards, die nicht dem westlichen Standard entsprechen. Dies gilt v.a. in staatlichen Spitälern in ländlichen Gebieten und kleinen Provinzstädten (ÖB 10.2017). Trotzdem hat sich das staatliche Gesundheitssystem in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, (bislang) nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet. Landesweit gab es 2016 1.510 Krankenhäuser mit einer Kapazität von 217.771 Betten, davon ca. 58% in staatlicher Hand (AA 3.8.2018). Die Gesundheitsreform ist als Erfolg zu werten, da mittlerweile 90% der Bevölkerung eine Krankenversicherung haben, die Müttersterblichkeit bei Geburt um 70%, die Kindersterblichkeit um 2/3 gesunken ist, und dies von der Welt Bank als eine der größten Erfolgsgeschichten bezeichnet wird. Allerdings warnt die Welt Bank vor explodierenden Kosten. Zahlreiche Ärzte kritisieren die sinkende Qualität der Behandlungen (aufgrund der reduzierten Konsultationsdauer und der geringeren Ressourcen pro Patient) (ÖB 10.2017). Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. Im Fall von Krebsbehandlungen kann nach aktuellen Medienberichten aufgrund des gesunkenen Wertes der türkischen Währung keine ausreichende Versorgung mit bestimmten Medikamenten aus dem Ausland gewährleistet werden; es handelt sich aber nicht um ein flächendeckendes Problem (AA 3.8.2018). Auch durch die zahlreichen Entlassungen nach dem gescheiterten Putschversuch, von denen auch der Gesundheitssektor betroffen ist, kommt es nach Medienberichten gelegentlich zu Verzögerungen bei der Bereitstellung medizinischer Dienstleistungen. Das neu eingeführte, seit 2011 flächendeckend etablierte Hausarztsystem ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen Gesundheitsstationen (Sağlık Ocaği) ablösen und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen. Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig (AA 3.8.2018). Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der „Praxisgebühr“ unentgeltlich. In vielen staatlichen Krankenhäusern ist es nach wie vor üblich, dass Pflegeleistungen nicht durch Krankenhauspersonal, sondern durch Familienangehörige und Freunde übernommen werden (AA 3.8.2018). NGOs, die sich um Bedürftige kümmern, sind in der Türkei vereinzelt in den Großstädten vorhanden, können jedoch kaum die Grundbedürfnisse der Bedürftigen abdecken (ÖB 10.2017). Um vom türkischen Gesundheits -und Sozialsystem profitieren zu können, müssen sich in der Türkei lebende Personen bei der türkischen Sozialversicherungsbehörde (Sosyal Guvenlik Kurumu - SGK) anmelden. Gesundheitsleistungen werden sowohl von privaten als auch von staatlichen Institutionen angeboten. Sofern Patienten bei der SGK versichert sind, sind Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Die Kosten von Behandlungen in privaten Krankenhäusern werden von privaten Versicherungen gedeckt. Sobald man bei der SGK versichert ist, erhält man folgende Leistungen kostenlos: Impfungen, Diagnosen und Laboruntersuchungen, Gesundheitschecks, Schwangerschafts -und Geburtenbetreuung, Notfallbehandlungen. Beiträge sind einkommensabhängig (zwischen 65,88 TRY und 395,28 TRY) (IOM 2017). Die SGK refundiert auch die Kosten in privaten Hospitälern, sofern mit diesen ein Vertrag besteht. Die Kosten in privaten Krankenhäusern unterliegen, je nach Qualitätsstandards, gewissen, von der SGK vorgegebenen Grenzen. Die Kosten dürfen maximal 90% über denen von der SGK verrechneten liegen. Notfalldienste, Intensivmedizin, Verbrennungen, Krebstherapie, Neugeborenenversorgung, alle Transplantationen, Operationen bei angeborenen Anomalien, Hämodialyse und kardiovaskuläre Chirurgie sind von diesen zusätzlichen Zahlungen im privaten Sektor ausgenommen. Für die stationäre Versorgung kann das Privatkrankenhaus dem Patienten einen Zuschlag für Unterbringungsleistungen in Rechnung stellen (IBZ 10.7.2015). Die meisten Rückkehrer, die über keine Krankenversicherung verfügen und eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und bereits mindestens ein Jahr in der Türkei leben, müssen monatlich in den Fond einzahlen. Dazu müssen sie im System registriert sein und mindestens 180 Tage Beitragszahlungen leisten. Rückkehrer werden bei der SGKRegistrierung nicht gesondert behandelt. Kinder gelten automatisch als versichert, sobald die Eltern bei der SGK registriert sind (IOM 2017). Der Mindestbetrag für die Grundversorgung – sofern keine Versicherung durch den Arbeitgeber bereits besteht – beträgt zwischen 6-12% des monatlichen Einkommens. Personen ohne ein reguläres Einkommen müssen ca. 15 EUR/Monat in die Krankenkasse einzahlen. Bei Nachweis über ein sehr geringes Einkommen (weniger als 150,- EUR/Monat) werden die Grundversorgungsbeiträge vom Staat übernommen (ÖB 10.2017). Die Einrichtungen sind auf Personen mit besonderen Bedürfnissen abgestimmt (Familien, Kinder, Senioren und erkrankte Menschen, Menschen mit psychischen Erkrankungen) sowie auf ökonomisch benachteiligte Menschen. Der Patient kann sich direkt an eine Apotheke (ECZANE) wenden, ohne vorher einen Anmeldevorgang durchlaufen zu müssen. Apotheken sind überall verfügbar. Für einige Medikamente benötigt man ein grünes bzw. ein rotes Rezept. Andere Medikamente können ohne Rezept gekauft werden (IOM 2017). Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Bei der Behandlung sind zunehmende Kapazitäten und ein steigender Standard festzustellen. Insgesamt standen 2016 zwölf psychiatrische Fachkliniken mit einer Bettenkapazität von rund 4.400 zur Verfügung, weitere Betten gibt es in besonderen Fachabteilungen von einigen Regionalkrankenhäusern(AA 3.8.2018). Insgesamt 32 therapeutische Zentren für Alkohol- und Drogenabhängige (AMATEM) befinden sich in Adana, Ankara
(4), Antalya, Bursa
(2), Denizli, Diyabakir, Edirne, Elazig, Eskisehir, Gaziantep, Istanbul
(5), Izmir
(3), Kayseri, Konya, Manisa, Mersin, Sakarya, Samsun, Tokat und Van
(2)(AA 3.8.2018). Bei der Schmerztherapie und Palliativmedizin bestehen Defizite, allerdings versorgt das Gesundheitsministerium derzeit alle öffentlichen Krankenhäuser mit Morphinen, auch können Hausärzte bzw. deren Krankenpfleger diese Schmerzmittel verschreiben und Patienten künftig in Apotheken auf Rezept derartige Schmerzmittel erwerben (AA 3.8.2018). Im Rahmen der häuslichen Krankenbetreuung sind in allen Landesteilen staatliche mobile Teams im Einsatz (bestehend meist aus Arzt, Krankenpfleger, Fahrer, ggf. Physiotherapeut etc.), die Kranke zu Hause betreuen. Etwa 15% der Bevölkerung profitiert von diesen Angeboten (AA 3.8.2018). Eine AIDS-Behandlung kann in allen Provinzen mit Universitätskrankenhäusern durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung (AA 3.8.2018). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei ● IBZ - Federal Public Service Home Affairs General Directorate Aliens’ Office Belgium, MedCOI - Belgian Desk on Accessibility (10.7.2015): Country Fact Sheet Access to Healthcare: Turkey, Zugriff 4.7.2018 ● IOM - International Organisation for Migration
(2017): Country Fact Sheet Türkei 2017, http://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2017_T%C3%Bcrkei_DE.pdf, Zugriff 2.7.2018 ● ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017): Asylländerbericht Türkei Behandlung nach Rückkehr […] Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Es ist in den letzten Jahren jedoch kein Fall bekannt geworden, indem ein in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten – dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen – gefoltert oder misshandelt worden ist (AA 3.8.2018). Rückkehrprobleme im Falle einer Asylantragstellung im Ausland sind keine bekannt. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt (ÖB 10.2017). Türkischen Staatsangehörigen im Ausland, die von den türkischen Behörden der Beteiligung an der Gülen-Bewegung verdächtigt werden, werden ihre Pässe für ungültig erklärt und durch einen Ein-Tages-Pass ersetzt , mit dem sie in die Türkei zurückkehren, um vor Gericht gestellt zu werden, wo sie ihre Unschuld zu beweisen haben. Lehrer und Militärangehörige scheinen besonders betroffen zu sein, aber auch Kurden und Journalisten (UKHO 2.2018). Es gibt Vereine, welche von türkischen Rückkehrern gegründet wurden. Hier werden spezielle Programme angeboten, welche die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen und zugleich eine Netzwerkplattform zur Verfügung stellen. Im Folgenden eine kleine Auswahl: • Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çiğdem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@linkturkey. com • Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: info@bruecke-istanbul.org , http://brueckeistanbul. com/ • TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, EMail. almankulturadana@yahoo.de , www.takid.org (ÖB 10.2017). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (3.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei ● EP - European Parliament, Vice-President Mogherini on behalf of the Commission (23.6.2016): Answer given by Vice-President Mogherini on behalf of the Commission [E-000843/2016], http://www.europarl.europa.eu/sides/getAllAnswers.do?reference=E-2016- 000843&language=EN, Zugriff 27.1.2017 ● MFA - Republic of Turkey, Ministry of Foreign Affairs (o.D.): PKK, http://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa, Zugriff 2.7.2018 ● ÖB - Österreichische Botschaft - Ankara (10.2017): Asylländerbericht Türkei II.
  1. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  2. Beweiswürdigung: II.2.
  3. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen der Beschwerdeführer beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und den Ausführungen in der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2020 und auch auf der Einsichtnahme in die entsprechenden Register (ZMR, GVS).römisch zwei.2.
  4. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen der Beschwerdeführer beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten und den Ausführungen in der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2020 und auch auf der Einsichtnahme in die entsprechenden Register (ZMR, GVS). II.2.
  5. Die Feststellung hinsichtlich Identität ergibt sich aus der Nichtvorlage geeigneter Identitätsdokumente.römisch zwei.2.
  6. Die Feststellung hinsichtlich Identität ergibt sich aus der Nichtvorlage geeigneter Identitätsdokumente. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat der Beschwerdeführer ergeben sich aus den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. II.2.
  7. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen und den Antworten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.römisch zwei.2.
  8. Die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführer ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen und den Antworten in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie deren Integration in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Angaben im Rahmen des Verfahrens, den vorgelegten Unterlagen und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. II.2.
  9. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführer in der Türkei, insbesondere der dortigen familiären Anknüpfungspunkte beruhen auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer. römisch zwei.2.
  10. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführer in der Türkei, insbesondere der dortigen familiären Anknüpfungspunkte beruhen auf den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer. II.2.
  11. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der BF im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung, sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dass die Leiden der BF in der Türkei behandelbar sind, ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen.römisch zwei.2.
  12. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben der BF im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung, sowie aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen. Dass die Leiden der BF in der Türkei behandelbar sind, ergibt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen. Dass der BF1 ambulatorische Kontrollen hinsichtlich seiner Diabetes Erkrankung benötigt, wird als gegeben unterstellt und wurde auch schon in der letzten Entscheidung des BVwG vom 29.11.2017 so festgestellt (Seite 3 dieses Erkenntnisses). Insofern hat sich eine Sachverhaltsänderung seit dieser Entscheidung nicht ergeben. Dass er solche ambulatorische Kontrollen in Österreich bzw. im LKH XXXX benötige und nicht auch eine entsprechende Behandlung in der Türkei ausreichend sein solle, bleibt in der vorgelegten ärztlichen Bestätigung des Hausarztes der BF ohne Begründung (AS 205 zu BF1). Ob eine Abschiebung der BF aus medizinischer Sicht durchgeführt werden kann, bleibt der eine solche Maßnahme anordnenden Behörde vorbehalten – wozu entsprechende Expertise eines medizinischen Sachverständigen beizuziehen sein wird (dazu näher aber unten).Dass der BF1 ambulatorische Kontrollen hinsichtlich seiner Diabetes Erkrankung benötigt, wird als gegeben unterstellt und wurde auch schon in der letzten Entscheidung des BVwG vom 29.11.2017 so festgestellt (Seite 3 dieses Erkenntnisses). Insofern hat sich eine Sachverhaltsänderung seit dieser Entscheidung nicht ergeben. Dass er solche ambulatorische Kontrollen in Österreich bzw. im LKH römisch 40 benötige und nicht auch eine entsprechende Behandlung in der Türkei ausreichend sein solle, bleibt in der vorgelegten ärztlichen Bestätigung des Hausarztes der BF ohne Begründung (AS 205 zu BF1). Ob eine Abschiebung der BF aus medizinischer Sicht durchgeführt werden kann, bleibt der eine solche Maßnahme anordnenden Behörde vorbehalten – wozu entsprechende Expertise eines medizinischen Sachverständigen beizuziehen sein wird (dazu näher aber unten). Zur Qualität dieser ärztlichen Bestätigung vom 13.11.2019 ist jedoch anzumerken, dass weder der BF1, noch die BF2 in der mündlichen Verhandlung die mit 23.09.2019 bestätigte Arbeitsunfähigkeit beider BF von 21.09.2019 bis 03.11.2019 und die bestätigte (damals) aktuelle Reiseunfähigkeit plausibel zu erklären vermochten. Neu im Gegensatz zur hier heranzuziehenden Vergleichsentscheidung vom 29.11.2017 ist lediglich die nunmehr festgestellte psychische Erkrankung des BF
  13. Die Leiden der BF2 finden sich allesamt bereits in der zitierten Entscheidung des BVwG vom 29.11.2017 festgestellt (Seite 3 dieses Erkenntnisses). Dass die BF arbeitsfähig sind, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben (beispielsweise über tatsächliche Tätigkeiten der BF2) und auch den ausgeübten sportlichen Aktivitäten. II.2.
  14. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Insgesamt hat sich kein Substrat für die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht ergeben; diesbezüglich wird auch auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.römisch zwei.2.
  15. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Insgesamt hat sich kein Substrat für die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht ergeben; diesbezüglich wird auch auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen. Zu den vorgelegten Referenzschreiben ist anzuführen, dass es sich bei deren Verfassern im Wesentlichen um Personen aus dem unmittelbaren Lebensbereich der bP handelt, welche keinen umfassenden, sondern lediglich einen partiellen Einblick in die privaten Anknüpfungspunkte der BF haben und im Wesentlichen aus ihrer subjektiven Sichtweise angeben, dass die bP allgemein anerkannte Regeln eines geordneten Zusammenlebens in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld einhalten und sich in einem gewissen Umfang an öffentlichen Aktivitäten beteiligen. Hieraus ergibt sich zwar, dass die BF in ihrem unmittelbaren Lebensumfeld nicht in sozialer Isolation leben, sondern mit einem überschaubaren Personenkreis im Kontakt stehen, bzw. zum Teil Freundschaften aufbauten und in einem gewissen Umfang bestrebt sind, die deutsche Sprache zu erlernen. Herausragende integrative Leistungen werden jedenfalls nicht bescheinigt und ergaben sich solche auch nicht im Ermittlungsverfahren. Die Unterstützungserklärungen (im Wesentlichen datierend aus der Zeit v. 07.12.2017 bis 13.12.2017) stammen aus der Zeit unmittelbar nach Erlassung der Vergleichsentscheidung und waren schon als Beilagen der damaligen Revision vorgelegt worden. II.2.
  16. Dass die BF nicht selbsterhaltungsfähig sind, ergibt sich aus ihren eigenen Aussagen über die Bestreitung des Lebensunterhaltes. Lediglich die BF2 lukriert aus einer geringfügigen Beschäftigung € 100,-- monatlich. Der Rest besteht aus Unterstützungsleistungen. Der BF1 gab an, zuletzt nicht mehr eine solche Beschäftigung ausgeübt zu haben.römisch zwei.2.
  17. Dass die BF nicht selbsterhaltungsfähig sind, ergibt sich aus ihren eigenen Aussagen über die Bestreitung des Lebensunterhaltes. Lediglich die BF2 lukriert aus einer geringfügigen Beschäftigung € 100,-- monatlich. Der Rest besteht aus Unterstützungsleistungen. Der BF1 gab an, zuletzt nicht mehr eine solche Beschäftigung ausgeübt zu haben. Die Einstellungszusagen für die BF1 und BF2 für den Fall eines Aufenthaltstitels vom 11.12.2017 stammen aus der Zeit unmittelbar nach Erlassung der Vergleichsentscheidung und waren schon als Beilagen der damaligen Revision vorgelegt worden. II.2.
  18. Die Unwilligkeit auszureisen ergibt sich einmal aus der Tatsache, dass die BF trotz zweier negativer asylrechtlicher Entscheidungen samt Rückkehrentscheidungen nach wie vor im Bundesgebiet anwesend sind und auch aus den Angaben der BF in den bisherigen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung. römisch zwei.2.
  19. Die Unwilligkeit auszureisen ergibt sich einmal aus der Tatsache, dass die BF trotz zweier negativer asylrechtlicher Entscheidungen samt Rückkehrentscheidungen nach wie vor im Bundesgebiet anwesend sind und auch aus den Angaben der BF in den bisherigen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung. II.2.
  20. Die Feststellung zur Nichtmitwirkung an der Beschaffung von Heimreisezertifikaten bzw. eines Reisepasses ergibt sich aus dem Bericht des BFA (AS 195 zu BF1). Soweit die BF sich über den Zweck des Termins im türkischen Konsulat am 14.05.2019 an Ort und Stelle unwissend zeigten, ergibt sich schon aus dem in diesem Bericht angeführten Telefonat des Amtsorganes des BFA RD Salzburg mit dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF, dass es sich diesbezüglich um eine Schutzbehauptung handelte, hatte der Anwalt der BF diesem Organ gegenüber doch fernmündlich angegeben, dass er seinen Mandanten eindeutig gesagt hatte, dass sie sich um ein Heimreisezertifikat bemühen müssten, da alle Rechtsmittel bereits ausgeschöpft seien. (AS 195 zu BF1). Wenn die BF dazu in der mündlichen Verhandlung die Unwissenheit hinsichtlich des Zweckes dieses Termines weiter behaupten, so ist das vor eben angeführtem Hintergrund unglaubwürdig. Wenn der BF1 in der mündlichen Verhandlung weiter angibt, eine unbekannte Familie habe dort mit ihnen gesprochen (Verhandlungsschrift Seite 11), bzw. die BF2, dass sie nur zu zweit [dort] gewesen seien, außer ihnen sei niemand hingegangen, so stehen diese Aussagen konträr zum angeführten Bericht, demzufolge die BF in Begleitung eines weiteren türkischen Ehepaares, welches offensichtlich großen negativen Einfluss auf die BF in Bezug auf deren Rückkehrwilligkeit ausübte, pünktlich vor Ort gewesen seien und sind demnach unglaubwürdig. Das gilt auch für die diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz.römisch zwei.2.
  21. Die Feststellung zur Nichtmitwirkung an der Beschaffung von Heimreisezertifikaten bzw. eines Reisepasses ergibt sich aus dem Bericht des BFA (AS 195 zu BF1). Soweit die BF sich über den Zweck des Termins im türkischen Konsulat am 14.05.2019 an Ort und Stelle unwissend zeigten, ergibt sich schon aus dem in diesem Bericht angeführten Telefonat des Amtsorganes des BFA RD Salzburg mit dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF, dass es sich diesbezüglich um eine Schutzbehauptung handelte, hatte der Anwalt der BF diesem Organ gegenüber doch fernmündlich angegeben, dass er seinen Mandanten eindeutig gesagt hatte, dass sie sich um ein Heimreisezertifikat bemühen müssten, da alle Rechtsmittel bereits ausgeschöpft seien. (AS 195 zu BF1). Wenn die BF dazu in der mündlichen Verhandlung die Unwissenheit hinsichtlich des Zweckes dieses Termines weiter behaupten, so ist das vor eben angeführtem Hintergrund unglaubwürdig. Wenn der BF1 in der mündlichen Verhandlung weiter angibt, eine unbekannte Familie habe dort mit ihnen gesprochen (Verhandlungsschrift Seite 11), bzw. die BF2, dass sie nur zu zweit [dort] gewesen seien, außer ihnen sei niemand hingegangen, so stehen diese Aussagen konträr zum angeführten Bericht, demzufolge die BF in Begleitung eines weiteren türkischen Ehepaares, welches offensichtlich großen negativen Einfluss auf die BF in Bezug auf deren Rückkehrwilligkeit ausübte, pünktlich vor Ort gewesen seien und sind demnach unglaubwürdig. Das gilt auch für die diesbezüglichen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz. II.2.
  22. Die rechtskräftigen Verwaltungsstrafen ergeben sich aus der diesbezüglichen Mitteilung der zuständigen Behörde vom 15.01.
  23. Soweit die BF in der mündlichen Verhandlung sich unwissend hinsichtlich des Umstandes des unrechtmäßigen Aufenthaltes zeigten, so handelt es sich hierbei wiederum um eine Schutzbehauptung, waren die BF doch in Kenntnis der diesbezüglichen Strafverfahren, weil sie einerseits die Strafen bereits bezahlt haben, andererseits der BF1 hinsichtlich der höheren Strafe angab, dass er diese nicht bezahlten könne, weil er nicht über diese finanziellen Mittel verfüge.römisch zwei.2.
  24. Die rechtskräftigen Verwaltungsstrafen ergeben sich aus der diesbezüglichen Mitteilung der zuständigen Behörde vom 15.01.
  25. Soweit die BF in der mündlichen Verhandlung sich unwissend hinsichtlich des Umstandes des unrechtmäßigen Aufenthaltes zeigten, so handelt es sich hierbei wiederum um eine Schutzbehauptung, waren die BF doch in Kenntnis der diesbezüglichen Strafverfahren, weil sie einerseits die Strafen bereits bezahlt haben, andererseits der BF1 hinsichtlich der höheren Strafe angab, dass er diese nicht bezahlten könne, weil er nicht über diese finanziellen Mittel verfüge. II.2.
  26. Fazit:römisch zwei.2.
  27. Fazit: Hinsichtlich des BF1 ist neu – im Vergleich zur Entscheidung des BVwG vom 29.11.2017 – die bei ihm nun diagnostizierte psychische Erkrankung. Die Kenntnisse der deutschen Sprache haben sich nicht verbessert. Hinzugekommen ist die Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates, die Rechtskraft von zwei Verwaltungstrafen nach dem Fremdenpolizeigesetz und die weiterhin andauernde Nichtbefolgung der Rückkehrentscheidung in der Dauer von mehr als zwei Jahren. Eine weitere solche Bestrafung hatte schon vor der Vergleichsentscheidung existiert, war aber dort nicht berücksichtigt worden. Hinsichtlich der BF2 ist als neuer Umstand zu werten, dass sie im Jahr 2018 zwei Deutschkurse absolvierte, jedoch die entsprechende Prüfung nicht bestand. Im Jahr 2018 absolvierte sie außerdem einen Fahrradkurs und setzt die geringfügige Beschäftigung (über Dienstleistungsscheck) andauernd fort. Hinzugekommen ist ebenso die Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates, die Rechtskraft einer Verwaltungsstrafe nach dem Fremdenpolizeigesetz und die weiterhin andauernde Nichtbefolgung der Rückkehrentscheidung in der Dauer von mehr als zwei Jahren. II.
  28. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  29. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  30. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.römisch zwei.3.
  31. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG, und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.3.
  32. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.
  33. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: II.3.2.1.römisch zwei.3.2.
  34. § 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:Paragraph 55, AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
  1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist unddies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
  2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ § 58 AsylG lautet:Paragraph 58, AsylG lautet: „Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)[...]Paragraph 58,
(1)[...]
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
  3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
  4. gemäß Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10)Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. [...]
(10)Anträge gemäß Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. [...]
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)[...].
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. ...
(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. ...
(14)Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte § 9 Abs. 2 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" titulierte Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG lautet:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. II.3.2.
  10. Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. römisch zwei.3.2.
  11. Gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  12. und
  13. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 hat das BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 eingeleitet wurde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem
  14. und
  15. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 hat das BFA bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuwarten, wenn ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 eingeleitet wurde und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 56, AsylG 2005 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben. Gemäß § 16 Abs. 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  16. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. § 58 Abs. 13 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem
  17. Hauptstück des AsylG 2005 oder ein diesbezüglicher Vorlageantrag kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 gilt. II.3.2.
  18. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:römisch zwei.3.2.
  19. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der BF auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG nach Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG inhaltlich ab. Neue Umstände im Hinblick auf § 9 Abs. 2 BFA-VG zugunsten der BF kamen dabei nicht zutage (allenfalls solche zu ihren Lasten).Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der BF auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG nach Prüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG inhaltlich ab. Neue Umstände im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zugunsten der BF kamen dabei nicht zutage (allenfalls solche zu ihren Lasten). Im Ergebnis ist den Ausführungen der bB beizutreten, allerdings mit folgenden Einschränkungen: Auszugehen ist von § 58 Abs. 10 erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], § 58, K13).Auszugehen ist von Paragraph 58, Absatz 10, erster Satz AsylG 2005, wonach Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen sind, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, [2016], Paragraph 58,, K13). Die ErläutRV (1803 BlgNR
  20. GP 50) legen dazu dar:Die ErläutRV (1803 BlgNR
  21. Gesetzgebungsperiode 50) legen dazu dar: Der neue (Abs. 10) entspricht im Wesentlichen § 44b NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/
  22. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 iVm § 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird.Der neue (Absatz 10,) entspricht im Wesentlichen Paragraph 44 b, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,. Mit der Neuerrichtung des Bundesamtes und der damit einhergehenden Verfahrensvereinfachung und organisatorischen Umstrukturierung ist die Einbindung der zuständigen Sicherheitsdirektion entfallen. Die Beurteilung bzw. Prüfung erfolgt nun durch das Bundesamt. Dementsprechend sind Anträge als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG besteht und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes hat sich lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass - im Rahmen einer Neubewertung - wenn ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, ein Aufenthaltstitel zu erteilen sein wird. Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Es hat also im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung nur bei einem geänderten Sachverhalt zu erfolgen, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, wobei sich diese inhaltliche Neubewertung des Sachverhaltes lediglich auf den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Entscheidung nach dem FPG bis zur Entscheidung des zugrundeliegenden Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels zu beziehen hat vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068).Gemäß diesen Ausführungen ist die maßgebliche, zu klärende Rechtsfrage daher jene, ob nach der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung aus dem begründeten Antragsvorbringen der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, hervorgeht. Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH, 03.10.2013, 2012/22/0068). II.3.2.
  23. Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des § 44b NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362).römisch zwei.3.2.
  24. Bereits in Bezug auf die Vorgängerbestimmung des Paragraph 44 b, NAG in der genannten Fassung ging der VwGH davon aus, dass beim Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen eine Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht durchzuführen ist (Erk. vom 10.12.2013, 2013/22/0362). Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhalts im Sinne der oa. Erwägungen aus (exemplarische und auszugsweise Zitierung der Judikatur ohne Anspruch auf Vollständigkeit): - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd § 44b NAG 2005 idF vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
  25. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  26. September 2013, 2013/22/0215).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. zwei Jahren [Anm.: in einem anderen Erk. 2, 5 Jahre] zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung iSd Paragraph 44 b, NAG 2005 in der Fassung vor 2012/I/087 dar (Hinweis E
  27. Juli 2011, 2011/22/0138; E
  28. September 2013, 2013/22/0215). - Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Art 8 MRK nach sich ziehen (vgl. E
  29. Dezember 2013, 2013/22/0362; E
  30. Mai 2013, 2011/22/0013).Erk. vom 27.1.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem im Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd Artikel 8, MRK nach sich ziehen vergleiche E
  31. Dezember 2013, 2013/22/0362; E
  32. Mai 2013, 2011/22/0013). - Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. E
  33. Oktober 2011, 2011/22/0065).Erk. vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts sah, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, MRK erfordert hätte vergleiche E
  34. Oktober 2011, 2011/22/0065). - Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Art. 8 MRK relevante Integration dargelegt (vgl. E
  35. Juli 2011, 2011/22/0112).Er. vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine iSd Artikel 8, MRK relevante Integration dargelegt vergleiche E
  36. Juli 2011, 2011/22/0112). - Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen (vgl. E
  37. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217).Erk. vom 30.7.2014: 2013/22/0205: Aus den vom Fremden neu vorgebrachten Umständen - den vorgelegten Empfehlungsschreiben und seinem sozialen Engagement beim Roten Kreuz - allein musste die Behörde nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes schließen vergleiche E
  38. November 2013, 2013/22/0250, und 2013/22/0217). Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt (vgl. zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Art. 3 EMRK und § 68
(1)AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.Den exemplarisch zitierten Einzelfallentscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrages führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur bloß untergeordnete Tatbestandsrelevanz zukommt vergleiche zur erforderlichen Tatbestandsrelevanz auch Erk. d. VwGH vom 19.2.2009, Zl. 2008/01/0344, wo dieser sichtlich von vergleichbaren Überlegungen in Bezug auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Lichte des Artikel 3, EMRK und Paragraph 68,
(1)AVG ausging). Dem sich auf Vorgängerbestimmungen beziehenden Erk. des VwGH vom 15.2.2010, 2009/21/0367 mwN ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen Paragraph 58, Absatz 10, AsylG hintangehalten werden soll, dass durch gestellte "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren. II.3.2.
  1. Die BF begründeten ihre Anträge auf die bereits beschriebenen Umstände und verging seit der letztmaligen Entscheidung ein Zeitraum von etwas mehr als 2 Jahren (2 Jahre 3 Monate). Diese Umstände sind von ihrer Interessenslage mit jenen Sachverhalten vergleichbar, welche in den zuvor genannten höchstgerichtlichen Erkenntnissen beschrieben wurden.römisch zwei.3.2.
  2. Die BF begründeten ihre Anträge auf die bereits beschriebenen Umstände und verging seit der letztmaligen Entscheidung ein Zeitraum von etwas mehr als 2 Jahren (2 Jahre 3 Monate). Diese Umstände sind von ihrer Interessenslage mit jenen Sachverhalten vergleichbar, welche in den zuvor genannten höchstgerichtlichen Erkenntnissen beschrieben wurden. Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass jene der oa. Bescheinigungsmittel, welche die BF vorlegten und sich auf einen Sachverhalt beziehen, der sich bis zum Zeitpunkt der letztmaligen rechtskräftigen Absprache über die Rückkehrentscheidung ereignete, jedenfalls von der Rechtskraftwirkung dieses Erkenntnisses mitumfasst sind und ist dieser Sachverhalt einer neuerlichen meritorischen Prüfung nicht zugänglich. Zu den später entstandenen Bescheinigungsmitteln, bzw. dem ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt ist im Lichte der oa. Judikatur zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf den Zeitraum vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung bezieht, ohnehin von der oa. Rechtskraftwirkung erfasst ist und brachten die BF darüber hinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des § 58 Abs. 10 AsylG erforderlich machen würden und wäre die belangte Behörde verhalten gewesen den Antrag nach § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang sei mit Blick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur besonders darauf hingewiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Ebenso wird auf das bereits mehrfach genannte Erkenntnis vom 14.11.2006 verwiesen, wo bereits dargelegt wurde, dass Referenzschreiben (diese wurden im vorliegenden Fall innerhalb eines Zeitraumes von einer Woche Anfang Dezember 2017 offenbar gezielt gesammelt) allgemein untergeordnete Bedeutung zukommt. Auch die nunmehr – wie schon als Beilage zur letztmaligen Revision verwendet – vorgelegten Einstellungszusagen vom 11.12.2017 (für den Fall der Erlangung eines Aufenthaltstitels) können zu keiner Neubeurteilung des Sachverhalts führen. Auch das Verstreichen von Zeit bewirkt hier keinen neu zu beurteilenden Sachverhalt und sei darauf hingewiesen, dass dieser Umstand nur daher rührt, dass die BF ihre Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, beharrlich negierten.Zu den später entstandenen Bescheinigungsmitteln, bzw. dem ihnen zu Grunde liegenden Sachverhalt ist im Lichte der oa. Judikatur zum einen drauf hinzuweisen, dass das Vorbringen, soweit es sich auf den Zeitraum vor der rechtskräftigen Erlassung der Rückkehrentscheidung bezieht, ohnehin von der oa. Rechtskraftwirkung erfasst ist und brachten die BF darüber hinausgehend im Lichte der zitierten Judikatur keine Umstände vor, welche eine neuerliche Gesamtbeurteilung ihrer privaten und familiären Bindungen im Lichte des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG erforderlich machen würden und wäre die belangte Behörde verhalten gewesen den Antrag nach Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang sei mit Blick auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur besonders darauf hingewiesen, wonach selbst die Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Ebenso wird auf das bereits mehrfach genannte Erkenntnis vom 14.11.2006 verwiesen, wo bereits dargelegt wurde, dass Referenzschreiben (diese wurden im vorliegenden Fall innerhalb eines Zeitraumes von einer Woche Anfang Dezember 2017 offenbar gezielt gesammelt) allgemein untergeordnete Bedeutung zukommt. Auch die nunmehr – wie schon als Beilage zur letztmaligen Revision verwendet – vorgelegten Einstellungszusagen vom 11.12.2017 (für den Fall der Erlangung eines Aufenthaltstitels) können zu keiner Neubeurteilung des Sachverhalts führen. Auch das Verstreichen von Zeit bewirkt hier keinen neu zu beurteilenden Sachverhalt und sei darauf hingewiesen, dass dieser Umstand nur daher rührt, dass die BF ihre Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen, beharrlich negierten. Sonstige Umstände, welche über eine untergeordnete Bedeutung hinausgehen, wurden im gegenständlichen Antrag nicht vorgebracht und ergaben sich auch sonst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen nicht. Hier wird auch auf die Ausführungen der belangten Behörde und die bereits zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine neuen privaten Interessen der BF iSd Art. 8 EMRK, viel mehr wäre allenfalls davon auszugehen, dass sich die öffentlichen Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK manifestierten, indem die BF ihre Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes beharrlich ignorierten. Nach Ansicht des ho. Gerichtes liegt es mit Blick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass die BF durch die Stellung des nunmehrigen Antrages die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versuchten und es sich um einen typischen Kettenantrag handelt. Gerade das Vereiteln aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch das Stellen von Kettenanträgen soll durch § 58 Abs. 10 AsylG verhindert werden. In dieses Bild passt auch die gegenständliche Vorgangswiese [Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates am 14.05.2019 (AS 195 zu BF1); Ersuchen um Fristerstreckung um 4 Wochen mit der Begründung „….teile ich Ihnen mit, dass meine Mandanten beim türkischen Konsulat vorgesprochen haben. Bislang sind allerdings keinerlei Reisepässe vorliegend…“ ( AS 181 zu BF1) – dies vor dem Hintergrund, dass die BF durch die Nichtantragstellung die Erlangung eines Heimreisezertifikates vereitelten; Nichtbeantwortung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.08.2019 – stattdessen Übersendung von zwei Bestätigungen des Hausarztes über die Arbeitsunfähigkeit beider BF von 21.09.2019 bis 03.11.2019 und Bestätigung über die aktuelle (23.09.2019) Reiseunfähigkeit beider BF] der BF, die offenbar auf die Gewinnung von Zeit gerichtet war.Im gegenständlichen Fall ergaben sich keine neuen privaten Interessen der BF iSd Artikel 8, EMRK, viel mehr wäre allenfalls davon auszugehen, dass sich die öffentlichen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK manifestierten, indem die BF ihre Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes beharrlich ignorierten. Nach Ansicht des ho. Gerichtes liegt es mit Blick auf den chronologischen Hergang des Verfahrens auch auf der Hand, dass die BF durch die Stellung des nunmehrigen Antrages die Effektuierung der rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidung rechtsmissbräuchlich zu vereiteln versuchten und es sich um einen typischen Kettenantrag handelt. Gerade das Vereiteln aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch das Stellen von Kettenanträgen soll durch Paragraph 58, Absatz 10, AsylG verhindert werden. In dieses Bild passt auch die gegenständliche Vorgangswiese [Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates am 14.05.2019 (AS 195 zu BF1); Ersuchen um Fristerstreckung um 4 Wochen mit der Begründung „….teile ich Ihnen mit, dass meine Mandanten beim türkischen Konsulat vorgesprochen haben. Bislang sind allerdings keinerlei Reisepässe vorliegend…“ ( AS 181 zu BF1) – dies vor dem Hintergrund, dass die BF durch die Nichtantragstellung die Erlangung eines Heimreisezertifikates vereitelten; Nichtbeantwortung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.08.2019 – stattdessen Übersendung von zwei Bestätigungen des Hausarztes über die Arbeitsunfähigkeit beider BF von 21.09.2019 bis 03.11.2019 und Bestätigung über die aktuelle (23.09.2019) Reiseunfähigkeit beider BF] der BF, die offenbar auf die Gewinnung von Zeit gerichtet war. Allenfalls haben sich im vorliegenden Fall Änderungen zu Lasten der beiden BF ergeben – durch Hinzukommen von Umständen, die gegen die BF sprechen (Fortsetzung der Ausreiseunwilligkeit; Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Heimreisezertifikates; rechtskräftige Bestrafungen durch die Verwaltungsstrafbehörde wegen unrechtmäßigem Aufenthalt). Der VwGH hat festgestellt, dass ein alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken kann, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde und dass das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190, zuletzt VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 19.086/2010 mwH).Der VwGH hat festgestellt, dass ein alleine durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken kann, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde und dass das beharrliche illegale Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190, zuletzt VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 19.086 aus 2010, mwH). Da im gegenständlichen Fall keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in Bezug auf Art. 8 EMRK vorliegt, welcher eine neuerliche Interessensabwägung erforderlich gemacht hätte, war der gegenständliche Antrag gem. § 58 Abs. 10 AsylG zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher mit der spruchgemäßen Maßgabe abzuweisen.Da im gegenständlichen Fall keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in Bezug auf Artikel 8, EMRK vorliegt, welcher eine neuerliche Interessensabwägung erforderlich gemacht hätte, war der gegenständliche Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher mit der spruchgemäßen Maßgabe abzuweisen. Dass der Antrag seitens der bB abgewiesen wurde, steht dessen Zurückweisung im Rechtsmittelwege durch das ho. Gericht nicht entgegen. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass das Beschwerdevorbringen, soweit es sich auf die meritorische Entscheidung durch die bB bezieht, insoweit ins Leere geht, als der Antrag zurückzuweisen war. II.3.2.
  3. Auch die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden (hier zwar noch nicht gegeben; aber längerer Aufenthalt: 9 Jahre und 4 Monate) regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, steht dem nicht entgegen, weil im vorliegenden Fall Umstände (konkret zweifache Asylantragstellung; lange Zeiten unrechtmäßigen Aufenthaltes; verwaltungsstrafrechtliche Bestrafungen wegen unrechtmäßigem Aufenthalt; Nichtmitwirken an der Erlangung eines Heimreisedokumentes) vorliegen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken, bzw. die Länge der Au

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