Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, § 9 Abs 1 und Abs 4 sowie § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. wird
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 4, sowie Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. bis VII. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. III.
G 2005 wird der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.
Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im September 2005 gemeinsam mit ihren vier Kindern ( XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX ) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.9.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im September 2005 gemeinsam mit ihren vier Kindern ( römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 ) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.9.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 14.12.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
G 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin
G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge dreimal bis zum 13.12.2011 verlängert wurde.Dieser wurde mit Bescheid vom 14.12.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge dreimal bis zum 13.12.2011 verlängert wurde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , reiste erstmals im Oktober 2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem wurde in der Folge ebenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Schreiben vom 8.6.2009 gab dieser eine schriftliche Erklärung ab, wonach er beabsichtige, freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren. Mit Schreiben vom 30.6.2009 teilte IOM mit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 29.6.2009 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.Der Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , reiste erstmals im Oktober 2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.10.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesem wurde in der Folge ebenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Schreiben vom 8.6.2009 gab dieser eine schriftliche Erklärung ab, wonach er beabsichtige, freiwillig in sein Herkunftsland zurückzukehren. Mit Schreiben vom 30.6.2009 teilte IOM mit, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 29.6.2009 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist ist. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.1.2011 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr und reiste am 29.3.2011 gemeinsam mit drei ihrer Kinder freiwillig in das Heimatland zurück. Am 27.12.2012 stellte die Beschwerdeführerin, nachdem sie neuerlich nach Österreich eingereist war, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zu dem sie am 13.9.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurde. Sie brachte dort zu den Gründen für die Rückkehr ins Heimatland befragt, im Wesentlichen vor, dass ihre Mutter sehr krank gewesen sei und ständig darum gebeten habe, dass sie nach Tschetschenien zurückkomme. Nach Österreich sei sie dann zurückgekehrt, weil ihre Kinder in der Schule nicht aufgenommen worden seien. Im Rahmen der Einvernahme erzählte die Beschwerdeführerin, zu den Gründen für das neuerliche Verlassen des Heimatlandes befragt, zunächst davon, dass ihrem damals XXXX Sohn eine Tasche mit Waffen untergeschmuggelt worden sei, räumte dann aber noch in derselben Einvernahme ein, dass die Geschichte "erfunden" sei. Sie habe in XXXX ein Haus gemietet, wo sie sich gemeinsam mit ihren Kindern aufgehalten habe; gemeldet seien sie bei ihrem Bruder, der damals gerade begonnen habe, ein Haus zu bauen, gewesen. Im Heimatland würden noch ihr Bruder und dessen Familie sowie die drei Schwestern der Beschwerdeführerin leben. Sie habe dort 8.000 Rubel im Monat durch eine Tätigkeit in einem Einkaufszentrum verdient und zusätzlich eine Pension bezogen. Ihre Tochter XXXX sei zeitweise in einer Psychiatrie stationär aufhältig gewesen.Am 27.12.2012 stellte die Beschwerdeführerin, nachdem sie neuerlich nach Österreich eingereist war, einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, zu dem sie am 13.9.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen wurde. Sie brachte dort zu den Gründen für die Rückkehr ins Heimatland befragt, im Wesentlichen vor, dass ihre Mutter sehr krank gewesen sei und ständig darum gebeten habe, dass sie nach Tschetschenien zurückkomme. Nach Österreich sei sie dann zurückgekehrt, weil ihre Kinder in der Schule nicht aufgenommen worden seien. Im Rahmen der Einvernahme erzählte die Beschwerdeführerin, zu den Gründen für das neuerliche Verlassen des Heimatlandes befragt, zunächst davon, dass ihrem damals römisch 40 Sohn eine Tasche mit Waffen untergeschmuggelt worden sei, räumte dann aber noch in derselben Einvernahme ein, dass die Geschichte "erfunden" sei. Sie habe in römisch 40 ein Haus gemietet, wo sie sich gemeinsam mit ihren Kindern aufgehalten habe; gemeldet seien sie bei ihrem Bruder, der damals gerade begonnen habe, ein Haus zu bauen, gewesen. Im Heimatland würden noch ihr Bruder und dessen Familie sowie die drei Schwestern der Beschwerdeführerin leben. Sie habe dort 8.000 Rubel im Monat durch eine Tätigkeit in einem Einkaufszentrum verdient und zusätzlich eine Pension bezogen. Ihre Tochter römisch 40 sei zeitweise in einer Psychiatrie stationär aufhältig gewesen. Mit Bescheid vom 25.6.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 27.12.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr der mit Bescheid vom 14.12.2007 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde ihr die mit Bescheid vom 14.12.2007 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte
G entzogen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin
G nicht erteilt (Spruchpunkt IV.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.) und
Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 25.6.2018 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 27.12.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr der mit Bescheid vom 14.12.2007 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde ihr die mit Bescheid vom 14.12.2007 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.). Im Jahr 2018 reiste der Ehemann der Beschwerdeführerin erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 3.5.2018 wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Verfahren befindet sich derzeit in Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht (W129 2197358-1). Den volljährigen Kindern der Beschwerdeführerin, XXXX und XXXX wurde mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.6.2018 ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkennt und gegen diese eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Verfahren befinden sich derzeit in Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht (W111 1266331-3, W111 1266330-3 und W111 1266333-3).Den volljährigen Kindern der Beschwerdeführerin, römisch 40 und römisch 40 wurde mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.6.2018 ebenfalls der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkennt und gegen diese eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Verfahren befinden sich derzeit in Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht (W111 1266331-3, W111 1266330-3 und W111 1266333-3). Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.9.2018, W215 1266329-3, wurde die gegen den Bescheid vom 25.6.2018 erhobene Beschwerde betreffend die Beschwerdeführerin als unzulässig zurückgewiesen, da der im erstinstanzlichen Akt im Original einliegende, unterschriebene, Bescheid als Adressat nicht die Beschwerdeführerin, sondern deren Tochter und die Beschwerdeführerin als Vertreterin anführe. Es könne somit nicht von der Erlassung eines Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Mit dem angefochtenen sodann erlassenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.9.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 14.12.2007 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.) und dieser die mit Bescheid vom 14.12.2007 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte
G entzogen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin
G nicht erteilt (Spruchpunkt IV.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen diese eine Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 4 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt V.).
Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Russland
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VII.).Mit dem angefochtenen sodann erlassenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.9.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin der mit Bescheid vom 14.12.2007 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und dieser die mit Bescheid vom 14.12.2007 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch drei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen diese eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Russland
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes aus dem Jahr 2007 (damals sei die Beschwerdeführerin eine alleinstehende Frau mit minderjährigen beziehungsweise obsorgebedürftigen Kindern gewesen) nicht mehr bestünden. Die Beschwerdeführerin wäre im Falle einer Rückkehr relativ rasch in der Lage, sich eine Existenz aufzubauen beziehungsweise könnte sie durch ihre in Österreich lebenden Familienangehörigen unterstützt werden. Verfolgungsgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention würden im Falle der Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Sie habe auch selbst zugegeben, dass ihre anfangs behaupteten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen. Allen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin, mit Ausnahme des Sohnes XXXX , sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden und könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne von Art 8 EMRK nicht festgestellt werden. Trotz des langen Aufenthalts in Österreich habe die Beschwerdeführerin keine nennenswerten Integrationsbemühungen unternommen. So weise sie nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache auf und sei sie nach wie vor auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen. Sie würde weiterhin nach den Gebräuchen und Wertevorstellungen ihres Herkunftslandes leben und sei bei der Beschwerdeführerin keine Verwurzelung in Österreich erkennbar, wonach es ihr unzumutbar wäre, im Herkunftsstaat zu leben.Allen Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin, mit Ausnahme des Sohnes römisch 40 , sei der Status der subsidiär Schutzberechtigten aberkannt worden und könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK nicht festgestellt werden. Trotz des langen Aufenthalts in Österreich habe die Beschwerdeführerin keine nennenswerten Integrationsbemühungen unternommen. So weise sie nur geringe Kenntnisse der deutschen Sprache auf und sei sie nach wie vor auf staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen. Sie würde weiterhin nach den Gebräuchen und Wertevorstellungen ihres Herkunftslandes leben und sei bei der Beschwerdeführerin keine Verwurzelung in Österreich erkennbar, wonach es ihr unzumutbar wäre, im Herkunftsstaat zu leben. In der Beschwerde vom 4.10.2018 wurde im Wesentlichen ins Treffen geführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben sei. Zwischen der Asylantragstellung und der Einvernahme seien mehr als fünf Jahre vergangen und sei diese lange Verfahrensdauer nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Moniert wurde zudem, dass die von der Behörde im gegenständlichen Fall herangezogenen Länderberichte unvollständig und teilweise nicht mehr aktuell seien. Auch setze sich die Behörde mit ihren eigenen Länderberichten völlig unzureichend auseinander. Hätte die Behörde die in der Beschwerde angeführten Berichte in das Ermittlungsverfahren einfließen lassen, hätte sie zu der Feststellung kommen müssen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Länderberichten Deckung findet und dieser im Heimatland Verfolgung droht. Am 9.10.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Am 11.10.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren persönlichen Lebensumständen in Österreich, ihren Familienangehörigen im Heimatland sowie zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Sie brachte dabei insbesondere vor, hier in Österreich gemeinsam mit ihren Kindern XXXX , XXXX und XXXX sowie ihrem Ex-Ehemann insgesamt drei Zimmer im XXXX zu bewohnen. Sie kümmere sich insbesondere um ihre kranke Tochter XXXX , für die sie auch Erwachsenenvertreterin sei. Auch ihr Ex-Ehemann sei krank und benötige teilweise Hilfe.Am 11.10.2019 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen derer die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren persönlichen Lebensumständen in Österreich, ihren Familienangehörigen im Heimatland sowie zu ihren Fluchtgründen befragt wurde. Sie brachte dabei insbesondere vor, hier in Österreich gemeinsam mit ihren Kindern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie ihrem Ex-Ehemann insgesamt drei Zimmer im römisch 40 zu bewohnen. Sie kümmere sich insbesondere um ihre kranke Tochter römisch 40 , für die sie auch Erwachsenenvertreterin sei. Auch ihr Ex-Ehemann sei krank und benötige teilweise Hilfe. Am 24.10.2019 erfolgte eine Stellungnahme zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.10.2019 in das Verfahren eingebrachten Quellen der Länderfeststellungen. Gleichzeitig wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 6.10.2008, mit dem die Beschwerdeführerin zur Sachwalterin ihrer Tochter XXXX bestellt worden war, in Vorlage gebracht.Am 24.10.2019 erfolgte eine Stellungnahme zu den im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.10.2019 in das Verfahren eingebrachten Quellen der Länderfeststellungen. Gleichzeitig wurde der Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 6.10.2008, mit dem die Beschwerdeführerin zur Sachwalterin ihrer Tochter römisch 40 bestellt worden war, in Vorlage gebracht. Am 28.10.2019 wurde seitens des Bezirksgerichtes XXXX auf Anfrage des erkennenden Gerichts mitgeteilt, dass die Sachwalterschaft betreffend XXXX nicht mehr aufrecht ist; das Verfahren sei seit 2012 eingestellt und sei seitdem zu keinem Zeitpunkt eine Sachwalterschaft / Erwachsenenvertretung angeregt worden. Am 29.10.2019 wurde der diesbezügliche Einstellungsbeschluss vom 10.1.2012 zur dg. Zahl 7 P 270/08w übermittelt.Am 28.10.2019 wurde seitens des Bezirksgerichtes römisch 40 auf Anfrage des erkennenden Gerichts mitgeteilt, dass die Sachwalterschaft betreffend römisch 40 nicht mehr aufrecht ist; das Verfahren sei seit 2012 eingestellt und sei seitdem zu keinem Zeitpunkt eine Sachwalterschaft / Erwachsenenvertretung angeregt worden. Am 29.10.2019 wurde der diesbezügliche Einstellungsbeschluss vom 10.1.2012 zur dg. Zahl 7 P 270/08w übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zu den bisherigen Verfahren und zur Person der Beschwerdeführerin: Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig. In Österreich befindet sich der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX . Diesem wurde mit Bescheid vom 3.5.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt; das Verfahren befindet sich derzeit in Beschwerde (W129 2197358-1). Der Ex-Ehegatte der Beschwerdeführerin leidet an gesundheitlichen Problemen und benötigt im Alltag Hilfe durch die Beschwerdeführerin.In Österreich befindet sich der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 . Diesem wurde mit Bescheid vom 3.5.2018 der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt; das Verfahren befindet sich derzeit in Beschwerde (W129 2197358-1). Der Ex-Ehegatte der Beschwerdeführerin leidet an gesundheitlichen Problemen und benötigt im Alltag Hilfe durch die Beschwerdeführerin. Im Bundesgebiet halten sich überdies die fünf volljährigen Kinder der Beschwerdeführerin auf. Die Beschwerdeverfahren betreffend die Kinder XXXX , die an derselben Adresse, wie die Beschwerdeführerin wohnen, sind derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (W111 1266333-3, W111 1266330-3 und W111 1266331-3).Die Beschwerdeverfahren betreffend die Kinder römisch 40 , die an derselben Adresse, wie die Beschwerdeführerin wohnen, sind derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig (W111 1266333-3, W111 1266330-3 und W111 1266331-3). Die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , leidet an einer psychischen Störung mit rezidivierenden Panikattacken mit Bewusstseinsstörung. Die Beschwerdeführerin kümmert sich um ihre Tochter und ist diese im Alltag auf die Betreuung durch ihre Mutter angewiesen.Die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , leidet an einer psychischen Störung mit rezidivierenden Panikattacken mit Bewusstseinsstörung. Die Beschwerdeführerin kümmert sich um ihre Tochter und ist diese im Alltag auf die Betreuung durch ihre Mutter angewiesen. Die Beschwerdeführerin war von 6.10.2008 bis zum Jahr 2012 (die Einstellung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 10.1.2012) Sachwalterin ihrer Tochter XXXX ; derzeit besteht keine aufrechte Sachwalterschaft / Erwachsenenvertretung.Die Beschwerdeführerin war von 6.10.2008 bis zum Jahr 2012 (die Einstellung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 10.1.2012) Sachwalterin ihrer Tochter römisch 40 ; derzeit besteht keine aufrechte Sachwalterschaft / Erwachsenenvertretung. Zwei weitere Kinder der Beschwerdeführerin ( XXXX ) wohnen mit deren Familien ebenfalls in Wien, jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin.Zwei weitere Kinder der Beschwerdeführerin ( römisch 40 ) wohnen mit deren Familien ebenfalls in Wien, jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin besuchte im Heimatland von 1968 bis 1979 die Grundschule und arbeitete zuletzt als Reinigungskraft. Zuvor war sie in ihrem Heimatland als Hilfsköchin beschäftigt. Zudem betreute sie immer wieder (fremde) Kinder. In Tschetschenien (Russische Föderation) halten sich drei Schwestern und ein Bruder der Beschwerdeführerin auf, die dort mit ihren Familien leben und berufstätig sind. Die Beschwerdeführerin steht in telefonischem Kontakt zu diesen. Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im September 2005 gemeinsam mit vier ihrer Kinder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.9.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 14.12.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
G 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin
G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge dreimal bis zum 13.12.2011 verlängert wurde.Die Beschwerdeführerin reiste erstmals im September 2005 gemeinsam mit vier ihrer Kinder in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.9.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 14.12.2007 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge dreimal bis zum 13.12.2011 verlängert wurde. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.1.2011 einen Antrag auf freiwillige Rückkehr und reiste am 29.3.2011 gemeinsam mit drei ihrer Kinder freiwillig in das Heimatland zurück. Am 27.12.2012 stellte die Beschwerdeführerin, nachdem sie neuerlich nach Österreich eingereist war, den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die Beschwerdeführerin verrichtet in ihrer Unterkunft hin und wieder Reinigungsarbeiten, für die sie bezahlt wird. Sie ist bislang in Österreich keiner regelmäßigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die Beschwerdeführerin bezieht Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Die Beschwerdeführerin spricht Russisch und Tschetschenisch. Von 27.10.2009 bis 2.7.2010 nahm die Beschwerdeführerin an einem Kurs "Deutsch für Anfänger und Fortgeschrittene" teil. Von 18.2.2015 bis 24.6.2015 besuchte sie einen Deutschkurs " XXXX " der Caritas. Von 5.10.2015 bis 28.1.2016 nahm die Beschwerdeführerin an einem Deutschkurs für AnfängerInnen mit leichten Vorkenntnissen (A1+) und von 8.2.2016 bis 27.6.2016 an einem Deutschkurs für AnfängerInnen mit Vorkenntnissen (A2) teil. Von 3.10.2016 bis 30.1.2017 besuchte sie einen Deutschkurs für AnfängerInnen mit Vorkenntnissen auf dem Niveau A
Integrationsgesetz teilgenommen und die A1-Prüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf Niveau A1 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden hat.Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin am 28.5.2019 an einem Werte- und Orientierungskurs
Paragraph 5, Integrationsgesetz teilgenommen und die A1-Prüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf Niveau A1 und zu Werte- und Orientierungswissen bestanden hat. Die Beschwerdeführerin leidet an hohem Blutdruck und an Asthma und hat aufgrund dessen Tabletten verschrieben bekommen. Sie konsultiert regelmäßig ihren praktischen Arzt. Darüber hinaus befindet sie sich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist. 1.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl VwGH vom 5.9.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl etwa VwGH vom 6.9.2018, Ra 2017/18/0055; vgl auch VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH vom 5.9.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH vom 6.9.2018, Ra 2017/18/0055; vergleiche auch VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl VwGH vom 10.6.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl etwa VwGH vom 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH vom 10.6.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche etwa VwGH vom 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). 3.1.1.2. Es ist der Beschwerdeführerin, wie beweiswürdigend dargelegt, insgesamt nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in ihrem Herkunftsstaat glaubhaft darzutun. Wie unter 2.2. näher dargelegt, erwiesen sich die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend "das Unterschieben" von Waffen als nicht glaubhaft und gestaltete sich das übrige Vorbringen (ihre Kinder seien in der Schule als "Verräter" behandelt worden und ihre Tochter habe kein Kopftuch und keine langen Ärmel tragen wollen) als vage und oberflächlich und steht dieses darüber hinaus nicht in unmittelbaren im Konnex zu einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention abschließend genannten Gründe. Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.1.2. Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007 wurde der Beschwerdeführerin
G der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge dreimal bis zum 13.12.2011 verlängert wurde. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen und zwei erwachsenen Kindern sei, wobei eines unter ihrer Sachwalterschaft stehe. Aus einer Gesamtschau der Ausführungen unter Berücksichtigung der individuellen Faktoren und der derzeitigen Lage in Tschetschenien sei die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Kriterien des § 50 Abs 1 FPG erfüllt seien.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007 wurde der Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dieser eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge dreimal bis zum 13.12.2011 verlängert wurde. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen und zwei erwachsenen Kindern sei, wobei eines unter ihrer Sachwalterschaft stehe. Aus einer Gesamtschau der Ausführungen unter Berücksichtigung der individuellen Faktoren und der derzeitigen Lage in Tschetschenien sei die Behörde zum Ergebnis gekommen, dass die Kriterien des Paragraph 50, Absatz eins, FPG erfüllt seien. § 9 AsylG 2005 sieht eine amtswegige Verpflichtung vor, bei Vorliegen der Voraussetzungen den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Der Schutz ist abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen. Im zweiten Fall des § 9 Abs 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Paragraph 9, AsylG 2005 sieht eine amtswegige Verpflichtung vor, bei Vorliegen der Voraussetzungen den Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen. Der Schutz ist abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen. Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegt, haben sich die individuellen Umstände der Beschwerdeführerin seit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2007 wesentlich und nicht bloß vorübergehend geändert. So sind ihre Kinder mittlerweile volljährig und besteht betreffend die Tochter XXXX bereits seit dem Jahr 2012 keine Sachwalterschaft / Erwachsenenvertretung mehr. Wie festgestellt, reiste die Beschwerdeführerin im März 2011 freiwillig in ihr Heimatland zurück, wo sie sich anschließend bis Dezember 2012, sohin für mehr als eineinhalb Jahre aufhielt. Sie war während dieser Zeit erwerbstätig und konnte für sich und ihre Familie sorgen.Wie bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dargelegt, haben sich die individuellen Umstände der Beschwerdeführerin seit der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten im Jahr 2007 wesentlich und nicht bloß vorübergehend geändert. So sind ihre Kinder mittlerweile volljährig und besteht betreffend die Tochter römisch 40 bereits seit dem Jahr 2012 keine Sachwalterschaft / Erwachsenenvertretung mehr. Wie festgestellt, reiste die Beschwerdeführerin im März 2011 freiwillig in ihr Heimatland zurück, wo sie sich anschließend bis Dezember 2012, sohin für mehr als eineinhalb Jahre aufhielt. Sie war während dieser Zeit erwerbstätig und konnte für sich und ihre Familie sorgen. Wie sich zudem aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Grundversorgung der russischen Bevölkerung gesichert und auch eine medizinische Grundversorgung vorhanden. Auch aus den sonstigen getroffenen Länderfeststellungen lassen sich keine Anhaltspunkte für eine derart schlechte Lage im Herkunftsland erkennen, aufgrund welcher die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Herkunftsland einer realen Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse ausgesetzt wäre. In der Russischen Föderation beziehungsweise im Nordkaukasus ist eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EGMR vom 13.9.2016, A.A. und A.A. gegen Frankreich, Zl 39707/13, zu verweisen, demzufolge die Situation im Nordkaukasus - trotz dort festzustellender schwerere Menschenrechtsverletzungen - nicht so geartet ist, dass die Abschiebung dorthin automatisch eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde. Es sind keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Lageänderung seit dieser Entscheidung aufgetreten.In der Russischen Föderation beziehungsweise im Nordkaukasus ist eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil des EGMR vom 13.9.2016, A.A. und A.A. gegen Frankreich, Zl 39707/13, zu verweisen, demzufolge die Situation im Nordkaukasus - trotz dort festzustellender schwerere Menschenrechtsverletzungen - nicht so geartet ist, dass die Abschiebung dorthin automatisch eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Es sind keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Lageänderung seit dieser Entscheidung aufgetreten. Es lassen sich insgesamt weder aus der allgemeinen Situation in der Russischen Föderation noch aus den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin derart außergewöhnliche Umstände ableiten, die die Zuerkennung von subsidiärem Schutz zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen würden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging dementsprechend zu Recht davon aus, dass sich die Situation im Herkunftsstaat - seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Zuerkennung beziehungsweise der letzten Verlängerung des Status der subsidiär Schutzberechtigten - wesentlich und nachhaltig geändert hat und die Voraussetzungen für eine Gewährung des Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin über Familienangehörige im Heimatland verfügt. So befinden sich dort, neben ihrem Bruder, der als Security arbeitet und vor ein paar Jahren ein Haus gebaut hat, auch die drei Schwestern der Beschwerdeführerin. Es war daher der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerdeführerin den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007 zuerkannten Status einer subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 abzuerkennen, nicht entgegenzutreten.Es war daher der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerdeführerin den mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2007 zuerkannten Status einer subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 abzuerkennen, nicht entgegenzutreten. Die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war
G 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu verbinden.Die Aberkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten war
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte zu verbinden. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 3.1.3. Amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen Da der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet
Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, ihr Aufenthalt nicht zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und die Beschwerdeführerin nicht Opfer von Gewalt wurde oder eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können, ist eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen.Da der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG nicht seit mindestens einem Jahr geduldet ist, ihr Aufenthalt nicht zur Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist und die Beschwerdeführerin nicht Opfer von Gewalt wurde oder eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können, ist eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 nicht von Amts wegen zu erteilen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen. 3.1.4. Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung 3.1.4.1. § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG lautet:3.1.4.1. Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.6.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994, Kroon u.a. gg. die Niederlande, ÖJZ 1995, 296; siehe auch VfGH 28.6.2003, G 78/00). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl EGMR 8.4.2008, Nnyanzi gg. das Vereinigte Königreich, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.
Abs 3 BFA-VG festzustellen ist, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Insgesamt kann im Fall der Beschwerdeführerin von einer guten Integration ausgegangen werden. Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, sodass
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen ist, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. 3.1.4.3.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.1.4.3.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl I Nr 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs 1 Z 1 vor, ist
G 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
G), erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt,
einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl I Nr 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. § 11 Abs 2 IntG lautet: "Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit ,Bestanden' oder ,Nicht bestanden' zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig."Paragraph 11, Absatz 2, IntG lautet: "Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit ,Bestanden' oder ,Nicht bestanden' zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig." Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"
G 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. In seinem Erkenntnis vom 4.8.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 4.8.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Im vorliegenden Fall ist - wie zuvor erörtert - die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten. Da die Beschwerdeführerin bis dato bloß ein Zeugnis über die positive Absolvierung der Integrationsprüfung für das Sprachniveau A1, nicht jedoch für das Niveau A2 in Vorlage gebracht hat und auch keine Nachweise erbracht wurden, wonach sie durch die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze Einkommen erzielen würde, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" in Bezug auf ihre Person nicht vor.Im vorliegenden Fall ist - wie zuvor erörtert - die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Da die Beschwerdeführerin bis dato bloß ein Zeugnis über die positive Absolvierung der Integrationsprüfung für das Sprachniveau A1, nicht jedoch für das Niveau A2 in Vorlage gebracht hat und auch keine Nachweise erbracht wurden, wonach sie durch die Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit ein die monatliche Geringfügigkeitsgrenze Einkommen erzielen würde, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" in Bezug auf ihre Person nicht vor. Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargestellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel
G 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.6.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 4.8.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe.Im Rahmen der erläuternden Bemerkungen zum FRÄG 2015 wurde klargestellt, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4 aus 2014,) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist. In diesem Sinne betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 30.6.2016, Ra 2016/21/0103, sowie vom 4.8.2016, Ra 2016/21/0203, dass das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel im Rahmen seiner Sachentscheidungspflicht im verfahrensabschließenden Erkenntnis selbst in konstitutiver Weise zu erteilen habe. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin, wie oben dargelegt, gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" im Sinne von § 54 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten
G 2005 zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin, wie oben dargelegt, gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" im Sinne von Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zu erteilen. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der europäischen Höchstgerichte stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Insbesondere liegt auch hinreichend Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt, welcher einmalig für kurze Zeit unterbrochen wurde, vor (vgl dazu zuletzt insb VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0185 sowie VwGH vom 17.3.2016, Ro 2015/22/0016).Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der europäischen Höchstgerichte stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Insbesondere liegt auch hinreichend Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt, welcher einmalig für kurze Zeit unterbrochen wurde, vor vergleiche dazu zuletzt insb VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0185 sowie VwGH vom 17.3.2016, Ro 2015/22/0016). Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf inhaltlich gleichlautende Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage übertragbar. Im konkreten Fall ging das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst nicht von der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und ist diese auch nicht uneinheitlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W125.1266329.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.