4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan (in weiterer Folge: BF) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.06.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag auf subsidiären Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt. Mit Schreiben vom 22.06.2017 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den o.a. Bescheid ein. Das Beschwerdeverfahren ist seit 22.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Der BF wurde in den Jahren 2016 bis 2019 mehrfach wegen Ladendiebstahls angezeigt und wegen Suchtgifthandels zweimal rechtskräftig verurteilt. Nach Entlassung aus der Strafhaft wurde der BF am 16.10.2019 in Schubhaft genommen. Diese wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2019 unter Zulassung der ordentlichen Revision bestätigt. Am 08.11.2019 stellte der BF in Schubhaft einen weiteren Asylantrag. Die Schubhaft wurde unter Ausfertigung eines Aktenvermerkes nach §76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten.Am 08.11.2019 stellte der BF in Schubhaft einen weiteren Asylantrag. Die Schubhaft wurde unter Ausfertigung eines Aktenvermerkes nach §76 Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 02.03.2020 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verwaltungsakt erneut
4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft vor. In der erstatteten Stellungnahme nahm das Bundesamt insbesondere auf die mehrfache Straffälligkeit des BF speziell im Suchtgiftbereich Bezug, weshalb dem BF jegliche Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden müsse. Nach Entscheidung im anhängigen Beschwerdeverfahren bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesverwaltungsgericht werde umgehend ein Heimreisezertifikat für den BF beantragt werden und sei die Erlangung desselben erfahrungsgemäß in kurzer Zeit zu erwarten. Im konkreten Fall liege es gänzlich in der Hand des Fremden, die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht zu ermöglichen undAm 02.03.2020 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verwaltungsakt erneut
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft vor. In der erstatteten Stellungnahme nahm das Bundesamt insbesondere auf die mehrfache Straffälligkeit des BF speziell im Suchtgiftbereich Bezug, weshalb dem BF jegliche Vertrauenswürdigkeit abgesprochen werden müsse. Nach Entscheidung im anhängigen Beschwerdeverfahren bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesverwaltungsgericht werde umgehend ein Heimreisezertifikat für den BF beantragt werden und sei die Erlangung desselben erfahrungsgemäß in kurzer Zeit zu erwarten. Im konkreten Fall liege es gänzlich in der Hand des Fremden, die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht zu ermöglichen und dadurch die laufende Schubhaft so kurz als möglich zu halten. Es könne nicht sein, dass der Fremde durch Verstoß gegen ihn treffende Mitwirkungspflichten bzw. durch Fehlinformationen der Behörden gegenüber insofern einen Vorteil ziehen könne, als dadurch eine rechtmäßige Abschiebung von vornherein unmöglich gemacht werde. Durch ein rechtmäßiges Alternativverhalten würde zu jeder Zeit des Verfahrens die Möglichkeit bestehen, dieses wesentlich zu verkürzen und eine ehebaldige Beendigung der Schubhaft durch Ausreise in seinen Herkunftsstaat zu erreichen. Tue er dies nicht, so sei ihm nach Ansicht ho. Behörde das angemessene Zuwarten einer Klärung im Stande der Schubhaft zumutbar (so auch BVwG 24.2.2017, W171 2148052-1). Der BF sei überdies weiterhin haftfähig, so das BFA in der Stellungnahme. Des Weiteren wies das BFA darauf hin, dass der BF am 07.02.2020 beim Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) einen Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr gestellt habe. Seitens des BFA sei einer freiwilligen Ausreise des BF zugestimmt worden. Mit Schreiben vom 26.02.2020 habe der VMÖ bekannt gegeben, dass sich der BF aus privaten Gründen gegen eine freiwillige Rückkehr entschieden habe und der gegenständliche Antrag daher widerrufen werde. Zusammenfassend gelangte die Behörde zum Ergebnis, dass zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft über den Zeitraum von 4 Monaten aufrechtzuhalten sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der angeführte Verfahrensgang und die Entscheidungsgründe der Vorentscheidungen werden übernommen und zu Feststellungen in der gegenständlichen Entscheidung erhoben. Auf der Tatsachenebene liegt keine Änderung bezüglich der Fluchtgefahr vor. Mit Bescheid des BFA vom 09.06.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag auf subsidiären Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt und seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt. Mit Schreiben vom 22.06.2017 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den genannten Bescheid ein. Das Beschwerdeverfahren ist seit 22.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Am 26.03.2020 findet in diesem Verfahren am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt und dem über den Schubhaftbescheid XXXX absprechenden hg. Erkenntnis vom 28.10.2019, W186 2224565-1/7E.Die Feststellungen ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt und dem über den Schubhaftbescheid römisch 40 absprechenden hg. Erkenntnis vom 28.10.2019, W186 2224565-1/7E. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu Spruchteil A) - Fortsetzung der Schubhaft: 3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.3.1. Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde. 3.2.
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 3.2. Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im gegenständlichen Fall wurde eine mit 14. Jänner 2020 datierte, ordentliche Revision gegen das Erkenntnis W186 2224565-1/7E, mit dem über den die Schubhaft anordnenden Bescheid entschieden wurde, eingebracht. Die gegenständliche Schubhaft ist somit bereits beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W154.2224565.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.