GVG), iVm § 6b Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 6 b, Absatz 4, sowie Paragraph 6, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 Z 6 Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 (EO), ein und sprach aus, dass alle schon vollzogenen Exekutionsakte, soweit sie zugunsten der gegenständlichen vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei vorgenommen wurden, aufgehoben werden.2. Mit Beschluss vom 22.02.2019 stellte das Bezirksgericht Eisenstadt auf Antrag der betreibenden Partei die Exekution
Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896, (EO), ein und sprach aus, dass alle schon vollzogenen Exekutionsakte, soweit sie zugunsten der gegenständlichen vollstreckbaren Forderung der betreibenden Partei vorgenommen wurden, aufgehoben werden.
4 GEG unzulässig sei, die Gesetzmäßigkeit einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht in dem die Hereinbringung betreffenden Verwaltungsverfahren neuerlich zu überprüfen. Da die Geldstrafen bereits mit den Beschlüssen vom 29.11.2018, 03.12.2018 und 24.01.2019 verhängt und in weitere Folge rechtskräftig geworden seien, könnten diese Entscheidungen nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahren aufgerollt werden. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass eine Verfügung nach § 234 Z 1 Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz, BGBl. 264/1951 (Geo), wonach die Einbringung von Geldstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren bedarf, als Akt der Rechtsprechung im Justizverwaltungsweg nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden könne, weil dies gegen Art. 94 B-VG verstieße (Verweis auf Dokalik, Gerichtsgebühren13 [2017], E 28 zu § 6b GEG B.)In der Bescheidbegründung wird zunächst der Verfahrensgang dargestellt. Sodann wird in rechtlicher Hinsicht festgehalten, dass es
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG unzulässig sei, die Gesetzmäßigkeit einer bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht in dem die Hereinbringung betreffenden Verwaltungsverfahren neuerlich zu überprüfen. Da die Geldstrafen bereits mit den Beschlüssen vom 29.11.2018, 03.12.2018 und 24.01.2019 verhängt und in weitere Folge rechtskräftig geworden seien, könnten diese Entscheidungen nicht mehr im Wege des Verwaltungsverfahren aufgerollt werden. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass eine Verfügung nach Paragraph 234, Ziffer eins, Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz, Bundesgesetzblatt 264 aus 1951, (Geo), wonach die Einbringung von Geldstrafen einer schriftlichen Anordnung des Entscheidungsorgans im Grundverfahren bedarf, als Akt der Rechtsprechung im Justizverwaltungsweg nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden könne, weil dies gegen Artikel 94, B-VG verstieße (Verweis auf Dokalik, Gerichtsgebühren13 [2017], E 28 zu Paragraph 6 b, GEG B.)
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt AI.): 3.2.1.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.1.2.
Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen.3.2.1.2.
Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Geldstrafen und Geldbußen aller Art, Zwangsgelder, Zwangs- und Beugestrafen, die von ordentlichen Gerichten (ausgenommen in Disziplinarangelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) verhängt worden sind oder deren Einbringung nach besonderen Vorschriften den ordentlichen Gerichten obliegt, von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. 3.2.2.1. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2.2.1. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2.2.2. Weiters erweist sich Beschwerde als begründet: Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Verfügung nach § 234 Z 1 Geo nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das von der belangten Behörde als E28 in Dokalik zitierte Erkenntnis vom 22.12.2010, Zl. 2010/06/0173 sowie das dort zitierte Erkenntnis vom 28.11.2006, Zl. 2006/06/0261) ein Akt der Rechtsprechung ist, der im Justizverwaltungsweg nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden kann.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine Verfügung nach Paragraph 234, Ziffer eins, Geo nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das von der belangten Behörde als E28 in Dokalik zitierte Erkenntnis vom 22.12.2010, Zl. 2010/06/0173 sowie das dort zitierte Erkenntnis vom 28.11.2006, Zl. 2006/06/0261) ein Akt der Rechtsprechung ist, der im Justizverwaltungsweg nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden kann. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass sich die Vorschreibungsbehörde mit dem Vorbringen, die der Vorschreibung zugrundeliegende gerichtliche Entscheidung sei nicht rechtskräftig (da sie nicht rechtswirksam zugestellt worden sei) auseinanderzusetzen habe (und nicht bloß auf das Vorhandensein eines Rechtskraftvermerks verweisen könne). Dies legt vor dem Hintergrund, dass jedes Verfahren zur Einbringung einer Geldstrafe
Z 1 Geo eine (schriftliche) Anordnung der gerichtlichen Entscheidungsorgans voraussetzt, nahe, dass eine solche Anordnung allein die Justizverwaltungsbehörde (jedenfalls bei entsprechendem Vorbringen) nicht von der Beurteilung der Frage entbinden kann, ob sich aus den gerichtlichen Entscheidungen im Grundverfahren tatsächlich eine Zahlungspflicht des Betreffenden ergibt. Auch erscheint eine Auslegung, derzufolge die - nicht bekämpfbare - Verfügung nach § 234 Z 1 Geo solche Konsequenzen hätte, in Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip als problematisch.Dies legt vor dem Hintergrund, dass jedes Verfahren zur Einbringung einer Geldstrafe
Paragraph 234, Ziffer eins, Geo eine (schriftliche) Anordnung der gerichtlichen Entscheidungsorgans voraussetzt, nahe, dass eine solche Anordnung allein die Justizverwaltungsbehörde (jedenfalls bei entsprechendem Vorbringen) nicht von der Beurteilung der Frage entbinden kann, ob sich aus den gerichtlichen Entscheidungen im Grundverfahren tatsächlich eine Zahlungspflicht des Betreffenden ergibt. Auch erscheint eine Auslegung, derzufolge die - nicht bekämpfbare - Verfügung nach Paragraph 234, Ziffer eins, Geo solche Konsequenzen hätte, in Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip als problematisch. In diesem Zusammenhang ist überdies festzuhalten, dass weder in dem dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2010/06/0173 zugrundeliegendem Fall noch jenem, zu dem dessen Erkenntnis Zl. 2006/06/0261 erging, vorgebracht wurde, dass sich aus den Entscheidungen im Grundverfahren gar keine Zahlungspflicht ergebe. Im gegenständlichen Fall können hingegen die im gerichtlichen Grundverfahren getroffenen Entscheidungen nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin keine Verpflichtung zur Zahlung der Geldstrafen (mehr) trifft, da diese mit der Einstellung der Exekution mit ex tunc-Wirkung aufgehoben wurden. Ein anderes Verständnis der Beschlüsse des Landesgerichtes Eisenstadt, mit denen die Rekurse der Beschwerdeführerin mangels Beschwer zurückgewiesen wurden, in Zusammenhang mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Eisenstadt, mit dem die Exekution unter Aufhebung aller schon vollzogenen Exekutionsakte eingestellt wurde, kommt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in Betracht. Da somit nicht gesagt werden kann, dass die Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin im gerichtlichen Grundverfahren rechtskräftig festgestellt wurde, können ihr die genannten Geldstrafen auch nicht im Einbringungsverfahren vorgeschrieben werden. Der Beschwerde war daher
GVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufzuheben.Der Beschwerde war daher
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattzugeben und der angefochtene Bescheid (ersatzlos) aufzuheben. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. 3.4. Zu Spruchpunkt B): 3.4.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2. Die vorliegende Entscheidung hängt insofern von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab, als es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob im Einbringungsverfahren in Fällen, in denen der Rechtsmittelwerber vorbringt, dass sich aus den Entscheidungen im Grundverfahren gar keine Zahlungspflicht ergebe, das Vorhandensein einer Anordnung
Z 1 Geo, die Geldstrafe(n) einzuheben, der Prüfung dieser Frage entgegensteht.3.4.2. Die vorliegende Entscheidung hängt insofern von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ab, als es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob im Einbringungsverfahren in Fällen, in denen der Rechtsmittelwerber vorbringt, dass sich aus den Entscheidungen im Grundverfahren gar keine Zahlungspflicht ergebe, das Vorhandensein einer Anordnung
Paragraph 234, Ziffer eins, Geo, die Geldstrafe(n) einzuheben, der Prüfung dieser Frage entgegensteht. 3.4.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W176.2227305.1.00
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