G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.""Der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.01.2016 wird
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen." II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und VI. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. III. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VII. bis IX. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte behoben.römisch drei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. bis römisch neun. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese Spruchpunkte behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005 der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit und Verhängung der Untersuchungshaft mitgeteilt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 23.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit und Verhängung der Untersuchungshaft mitgeteilt.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
G wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.02.2017 verloren habe (Spruchpunkt VI.). Gegen den Beschwerdeführer wurde
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). Es wurde festgestellt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IX.).10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 19.02.2017 verloren habe (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Beschwerdeführer wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Es wurde festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch neun.).
G 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte und sein Aufenthaltsort auch anderweitig nicht ermittelt werden konnte.13. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2018, Zl. W180 2193472-2/4E, wurde das Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, da der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte und sein Aufenthaltsort auch anderweitig nicht ermittelt werden konnte.
G 2005 fortgesetzt, da der Beschwerdeführer wieder über einen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfügte.15. Mit verfahrensleitendem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.09.2019, Zl. W180 2193472-2/9Z, wurde das mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2018, Zl. W180 2193472-2/4E, eingestellte Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 fortgesetzt, da der Beschwerdeführer wieder über einen aufrechten Wohnsitz in Österreich verfügte.
G 2005 der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit und Verhängung der Untersuchungshaft mitgeteilt. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach straffällig und wurde insgesamt dreimal mit Urteilen des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX und XXXX wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat die beiden über ihn verhängten unbedingten Haftstrafen verbüßt und wurde am 11.02.2020 bedingt aus seiner letzten Haft entlassen.Über den Beschwerdeführer wurde am 19.02.2017 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Verfahrensanordnung vom 23.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde
Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 der Verlust seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet wegen Straffälligkeit und Verhängung der Untersuchungshaft mitgeteilt. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach straffällig und wurde insgesamt dreimal mit Urteilen des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer hat die beiden über ihn verhängten unbedingten Haftstrafen verbüßt und wurde am 11.02.2020 bedingt aus seiner letzten Haft entlassen. Der Beschwerdeführer hat das österreichische Bundesgebiet verlassen und ist am 11.02.2020 nach Italien ausgereist.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG).
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
G 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4a AsylG 2005 stellt unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde (vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049). Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, hat die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 als unzulässig zurückzuweisen. Liegen daher die Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 vor, begründen sie nach dessen klaren Wortlaut ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung des Antrages (VwGH 19.06.2019, Ra 2018/20/0373). Eine Zurückweisung des Antrages nach § 4a AsylG 2005 kommt selbst nach Zulassung des Verfahrens in Betracht (VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023, vgl. auch § 28 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005).Paragraph 4 a, AsylG 2005 stellt unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2016/18/0049). Ist einer dieser Tatbestände erfüllt, hat die Behörde den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen. Liegen daher die Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 vor, begründen sie nach dessen klaren Wortlaut ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung des Antrages (VwGH 19.06.2019, Ra 2018/20/0373). Eine Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 kommt selbst nach Zulassung des Verfahrens in Betracht (VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023, vergleiche auch Paragraph 28, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005). Der Beschwerdeführer genießt den Status des Asylberechtigten in Italien, seine diesbezüglichen Dokumente sind noch gültig. Er hat dort auch Schutz vor Verfolgung gefunden; etwas Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner letzten Haftentlassung nach Italien ausgereist ist. Daher ist die Bestimmung des § 4a AsylG 2005 anwendbar. Für eine inhaltliche Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz bleibt nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit kein Raum.Der Beschwerdeführer genießt den Status des Asylberechtigten in Italien, seine diesbezüglichen Dokumente sind noch gültig. Er hat dort auch Schutz vor Verfolgung gefunden; etwas Gegenteiliges wurde nicht vorgebracht und ist für das Bundesverwaltungsgericht auch nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner letzten Haftentlassung nach Italien ausgereist ist. Daher ist die Bestimmung des Paragraph 4 a, AsylG 2005 anwendbar. Für eine inhaltliche Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz bleibt nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit kein Raum. Liegt eine der beiden alternativ genannten Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG für eine Entscheidung in der Sache selbst vor, steht also der Sachverhalt fest oder kann er rascher oder kostengünstiger durch das Verwaltungsgericht selbst ermittelt werden, kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abändern (reformatorische Entscheidung; vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen wird.Im vorliegenden Fall steht fest, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. (Antrag auf internationalen Schutz) dahingehend abzuändern, dass der in Österreich gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 09.01.2016
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wird. 3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Aufenthaltstitel
G 20053.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 57 AsylG 2005 lautet auszugsweise:Paragraph 57, AsylG 2005 lautet auszugsweise: "‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' § 57.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Daher ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Daher ist die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. 3.1.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides - Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet3.1.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides - Verlust des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet § 13 AsylG 2005 lautet:Paragraph 13, AsylG 2005 lautet: "Aufenthaltsrecht § 13.
Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
G 2005 sein Aufenthaltsrecht ex lege verloren hat. Der Verlust des Aufenthaltsrechts wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 23.03.2017 mitgeteilt. Zudem wurde der Beschwerdeführer, wie ebenfalls festgestellt, erstmals mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20.12.2016 wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt, somit wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, womit auch § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 erfüllt ist. Diese Verurteilung wurde allerdings erst mit 07.03.2017 rechtskräftig, weshalb von der Behörde zu Recht das Datum 19.02.2017 herangezogen wurde.Die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, AsylG 2005 sind im vorliegenden Fall beim Beschwerdeführer gegeben. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, wurde gegen den Beschwerdeführer - wie oben festgestellt - am 19.02.2017 die Untersuchungshaft verhängt, wodurch er mit diesem Zeitpunkt
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sein Aufenthaltsrecht ex lege verloren hat. Der Verlust des Aufenthaltsrechts wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 23.03.2017 mitgeteilt. Zudem wurde der Beschwerdeführer, wie ebenfalls festgestellt, erstmals mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 20.12.2016 wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt, somit wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, womit auch Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt ist. Diese Verurteilung wurde allerdings erst mit 07.03.2017 rechtskräftig, weshalb von der Behörde zu Recht das Datum 19.02.2017 herangezogen wurde. Der Verlust des Aufenthaltsrechts tritt ex lege ein und dem Abspruch im verfahrensabschließenden Bescheid kommt lediglich deklarative Wirkung zu. Aus diesem Grund war die Beschwerde auch bezüglich dieses Spruchpunktes abzuweisen. 3.1.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VII. bis IX. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan, Einreiseverbot, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Ausreisefrist3.1.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. bis römisch neun. des angefochtenen Bescheides - Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung nach Afghanistan, Einreiseverbot, Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und Ausreisefrist Mit dem angefochtenen Bescheid wurde
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Gegen den Beschwerdeführer wurde
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VIII.). Es wurde festgestellt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IX.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen den Beschwerdeführer wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch acht.). Es wurde festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch neun.).
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden.
1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung unter bestimmten Voraussetzungen aberkennen.
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung unter bestimmten Voraussetzungen aberkennen.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
G 2005 zurückgewiesen wird.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird. Der angefochtene Bescheid wird mit der vorliegenden Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht abgewiesen wird (was mit einer Rückkehrentscheidung einherzugehen hätte), sondern
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen wird. Die Erlassung eines Einreiseverbotes wäre lediglich im Zuge einer Rückkehrentscheidung möglich. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nur im Fall einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz möglich. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hatte im vorliegenden Fall zur Folge, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestanden hat. Aufgrund der gegenständlichen Abänderung der Spruchpunkte I. und II. betreffend den internationalen Schutz ist die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der weiteren, bisher noch nicht geprüften Spruchpunkte IV., V. und VII. bis IX. berechtigt. Im vorliegenden Fall wäre aufgrund der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz
G 2005 keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern es müsste eine Außerlandesbringung nach Italien
FPG angeordnet werden.Der angefochtene Bescheid wird mit der vorliegenden Entscheidung dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf internationalen Schutz nicht abgewiesen wird (was mit einer Rückkehrentscheidung einherzugehen hätte), sondern
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wird. Die Erlassung eines Einreiseverbotes wäre lediglich im Zuge einer Rückkehrentscheidung möglich. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nur im Fall einer abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz möglich. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung hatte im vorliegenden Fall zur Folge, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestanden hat. Aufgrund der gegenständlichen Abänderung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. betreffend den internationalen Schutz ist die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich der weiteren, bisher noch nicht geprüften Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. bis römisch neun. berechtigt. Im vorliegenden Fall wäre aufgrund der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 keine Rückkehrentscheidung zu erlassen, sondern es müsste eine Außerlandesbringung nach Italien
Paragraph 61, FPG angeordnet werden. Zu prüfen ist noch, ob das Bundesverwaltungsgericht statt der vom Bundesamt angeordneten Rückkehrentscheidung die Voraussetzungen einer Außerlandesbringung nach Italien
FPG selbst zu überprüfen und allenfalls eine Außerlandesbringung nach Italien
Fraglich ist, ob dies den Beschwerdegegenstand des Verwaltungsverfahrens überschreiten würde:Zu prüfen ist noch, ob das Bundesverwaltungsgericht statt der vom Bundesamt angeordneten Rückkehrentscheidung die Voraussetzungen einer Außerlandesbringung nach Italien
Paragraph 61, FPG selbst zu überprüfen und allenfalls eine Außerlandesbringung nach Italien
Paragraph 61, FPG selbst anzuordnen hätte. Fraglich ist, ob dies den Beschwerdegegenstand des Verwaltungsverfahrens überschreiten würde: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist jedoch keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedoch nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des (bescheidmäßigen) Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0629). Eine Rückkehrentscheidung betreffend Afghanistan
2 Z 2 FPG und eine Außerlandesbringung nach Italien
FPG unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen, als auch nach den gesetzlichen Voraussetzungen als auch geografisch nach unterschiedlichen Rückkehrländern. Eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Italien war nicht Inhalt des bescheidmäßigen Spruches des bekämpften Bescheides des Bundesamtes, sodass eine Prüfung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Italien
FPG nicht erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen dieses Erkenntnisses erfolgen kann. Dies würde nämlich den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten.Eine Rückkehrentscheidung betreffend Afghanistan
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und eine Außerlandesbringung nach Italien
Paragraph 61, FPG unterscheiden sich sowohl hinsichtlich der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen, als auch nach den gesetzlichen Voraussetzungen als auch geografisch nach unterschiedlichen Rückkehrländern. Eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Italien war nicht Inhalt des bescheidmäßigen Spruches des bekämpften Bescheides des Bundesamtes, sodass eine Prüfung der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Italien
Paragraph 61, FPG nicht erstmals durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen dieses Erkenntnisses erfolgen kann. Dies würde nämlich den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten. Daher war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV., V. und VII. bis IX. stattzugeben und diese waren zu beheben.Daher war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier., römisch fünf. und römisch sieben. bis römisch neun. stattzugeben und diese waren zu beheben. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Italien ist daher vom Bundesamt zu prüfen. Hinzuweisen ist darauf, dass
2 zweiter Satz FPG die Anordnung binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht bleibt. Wie sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde ergibt, hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bereits verlassen.Eine Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nach Italien ist daher vom Bundesamt zu prüfen. Hinzuweisen ist darauf, dass
Paragraph 61, Absatz 2, zweiter Satz FPG die Anordnung binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht bleibt. Wie sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde ergibt, hat der Beschwerdeführer das Bundesgebiet bereits verlassen. Das Bundesamt hat bei einer Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Auch darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN).Das Bundesamt hat bei einer Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114). Auch darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (VwGH 25.04.2019, Ra 2019/19/0114; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0205, mwN). 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3.1. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W180.2193472.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.