Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 14.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin bereits am 13.07.2011 in Dänemark, am 30.11.2017 und 30.11.2018 jeweils in Schweden, am 30.01.2019 in Deutschland, am 15.10.2019 (neuerlich) in Dänemark sowie am 28.11.2019 (neuerlich) in Deutschland jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellte. Am 15.12.2019 wurde die Beschwerdeführerin vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, ihre Mutter und ihre Tochter seien in der Heimat; in Österreich habe sie keine Angehörigen. Die letzten zehn Jahre habe sie in Finnland gelebt. In weiterer Folge verneinte sie die Frage, ob sie über Barmittel oder andere Unterstützung verfüge; auch eine Verpflichtungserklärung sei nicht für sie abgegeben worden. Sie leide nicht an Beschwerden oder Krankheiten und nehme keine Medikamente ein. Den Entschluss zur Ausreise habe sie im Jahr 2008 gefasst. Ihr Reiseziel sei Finnland gewesen, da sie dort einen Mann geheiratet habe. Sie sei daher im Jahr 2008 legal unter Verwendung ihres russischen Reisepasses ausgereist und habe bis Dezember 2019 in Finnland gelebt. Sie habe sowohl in Schweden als auch in Dänemark und Deutschland um Asyl angesucht, wolle jedoch nicht in diese Länder zurückkehren. Da ihr Mann krank gewesen sei, sei sie immer wieder zu ihm nach Finnland gereist. Sie verfüge über einen Aufenthaltstitel für Finnland, wie lange dieser gültig sei, könne sie jedoch nicht angeben. Jetzt wolle sie in Österreich bleiben. Am selben Tag richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf die Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Deutschland, dem die deutsche Dublin-Behörde mit Schreiben vom 30.12.2019
1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.Am selben Tag richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf die Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Deutschland, dem die deutsche Dublin-Behörde mit Schreiben vom 30.12.2019
In der Folge tauchte die Beschwerdeführerin unter. Mit Bescheid vom 20.01.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland
1 lit. d Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Deutschland
2 FPG zulässig sei. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung im Akt am 27.01.2020 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel.Mit Bescheid vom 20.01.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland
, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Deutschland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung im Akt am 27.01.2020 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel. In der Folge wurde ein Festnahmeauftrag
3 Z 1 BFA-VG erlassen.In der Folge wurde ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitig am 09.01.2020 in Polen sowie am 18.02.2020 (neuerlich) in Deutschland um internationalen Schutz angesucht hat. Mit Bescheid vom 03.03.2020, Zahl 1255560610/200239944, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an.Mit Bescheid vom 03.03.2020, Zahl 1255560610/200239944, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter Beschwerde und beantragte insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien und die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung nicht vorlägen sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die sie aufzukommen habe, aufzuerlegen. In der Beschwerde wurde insbesondere moniert, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Einvernahme der Beschwerdeführerin durchgeführt habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt vor. Sodann erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Auftrag zur Einvernahme der Beschwerdeführerin; diesem Auftrag kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.03.2020 nach und gab am selben Tag eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bestätigen und die Beschwerde als unbegründet abweisen sowie die Beschwerdeführerin zum Ersatz der näher bezeichneten Kosten der belangten Behörde verpflichten. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.03.2020 gab die Beschwerdeführerin insbesondere an, sie sei gesund. Befragt, weshalb sie derart viele Anträge auf internationalen Schutz stelle, führte sie aus, dies nicht erklären zu können; alle Menschen würden dies so machen und sie mache das auch so, sie sei nicht die erste und nicht die letzte, die so etwas mache. Die Anträge seien jedoch Vergangenheit, da sie den Plan habe, zu ihrer Tochter in die Russische Föderation zurückzukehren. Ihre Tochter stamme aus ihrer ersten Ehe mit einem russischen Staatsbürger. Nach der Scheidung habe sie einen finnischen Staatsangehörigen geheiratet, mit diesem habe sie keine Kinder. Ihre (zweite) Scheidung sei vor etwa drei oder vier Jahren erfolgt. Die finnische Aufenthaltsberechtigung müsse sie alle fünf Jahre verlängern, zuletzt habe sie dies jedoch nicht getan, wolle dies aber bei Gelegenheit machen, wobei sie noch nicht darüber nachgedacht habe. Zuletzt habe sie sich im April 2019 in Finnland aufgehalten. Sie habe keine Familienangehörigen in Österreich, ein Cousin lebe in Deutschland. Sie verfüge über EUR 30,-- und könne sich etwas zu Essen kaufen, eine legale Erwerbstätigkeit habe sie in Österreich nicht ausgeübt, sie verfüge auch nicht über Vermögen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin und den Voraussetzungen der Schubhaft: 1.1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht, sie ist in Österreich weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.1.2. Die Beschwerdeführerin wird seit 03.03.2020 in Schubhaft angehalten. Die Verhängung der Schubhaft erfolgte mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020. Damit ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an.Die Verhängung der Schubhaft erfolgte mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2020. Damit ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über die Beschwerdeführerin die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens an. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin ist für den XXXX vorgesehen.Die Abschiebung der Beschwerdeführerin ist für den römisch 40 vorgesehen. 1.1.
G 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland
1 lit. d Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Deutschland
2 FPG zulässig sei. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung im Akt am 27.01.2020 zugestellt. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel.1.2.2. Mit Bescheid vom 20.01.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Deutschland
, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Deutschland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung im Akt am 27.01.2020 zugestellt. Gegen den Bescheid erhob die Beschwerdeführerin kein Rechtsmittel. 1.2.
1 lit. d Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte, sowie der in weiterer Folge ergangenen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Umstände, die gegen die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen, lassen sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen.2.2.4. Die Feststellung, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist, beruht auf der Aktenlage, insbesondere auf dem Aufnahmegesuch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, dem die deutsche Dublin-Behörde mit Schreiben vom 30.12.2019
, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte, sowie der in weiterer Folge ergangenen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Umstände, die gegen die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen, lassen sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen. 2.2.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
, Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin-III-Verordnung als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin-III-Verordnung als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Beschwerdeführerin ist nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich untergetaucht und war für die Behörden nicht greifbar. Sie ist zunächst nach Polen gereist, wo sie am 09.01.2020 um internationalen Schutz angesucht hat. In weiterer Folge reiste sie nach Deutschland und stellte dort am 18.02.2020 (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz. Letztlich wurde sie am 03.03.2020 im österreichischen Bundesgebiet festgenommen. Damit hat sie den Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die Beschwerdeführerin ist nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich untergetaucht und war für die Behörden nicht greifbar. Sie ist zunächst nach Polen gereist, wo sie am 09.01.2020 um internationalen Schutz angesucht hat. In weiterer Folge reiste sie nach Deutschland und stellte dort am 18.02.2020 (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz. Letztlich wurde sie am 03.03.2020 im österreichischen Bundesgebiet festgenommen. Damit hat sie den Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da die Beschwerdeführerin nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich untergetaucht ist, für die Behörden nicht greifbar war und nunmehr gegen sie eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der aufgrund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Da die Beschwerdeführerin nach Stellung des Antrages auf internationalen Schutz in Österreich untergetaucht ist, für die Behörden nicht greifbar war und nunmehr gegen sie eine durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt, ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
3 Z 6 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Von dieser Annahme ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall zu Recht aus, da die deutsche Dublin-Behörde mit Schreiben vom 30.12.2019
1 lit. d Dublin-III-VO dem Aufnahmegesuch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich zustimmte und - wie bereits oben ausgeführt - hinsichtlich des am 14.12.2019 gestellten Antrages auf internationalen Schutz bereits ausgesprochen wurde, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Somit ist auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 6 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, auch zu berücksichtigen, ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist. Von dieser Annahme ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Fall zu Recht aus, da die deutsche Dublin-Behörde mit Schreiben vom 30.12.2019
, Absatz eins, Litera d, Dublin-III-VO dem Aufnahmegesuch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ausdrücklich zustimmte und - wie bereits oben ausgeführt - hinsichtlich des am 14.12.2019 gestellten Antrages auf internationalen Schutz bereits ausgesprochen wurde, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Somit ist auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, ein nennenswertes soziales Netz liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über ausreichende finanzielle Mittel noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es liegen daher in einer Gesamtbetrachtung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Grades ihrer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich ihrem Überstellungsverfahren nicht zu entziehen.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. In Österreich befinden sich keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin, ein nennenswertes soziales Netz liegt ebenfalls nicht vor. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über ausreichende finanzielle Mittel noch über einen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es liegen daher in einer Gesamtbetrachtung keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Grades ihrer familiären, sozialen und beruflichen Verankerung in Österreich einen so verfestigten Aufenthalt hat, um sich ihrem Überstellungsverfahren nicht zu entziehen. Dass bei der Beschwerdeführerin - wie in der Beschwerde behauptet - keine Fluchtgefahr vorliegt, kann das Bundesverwaltungsgericht aufgrund obiger Erwägungen nicht erkennen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls für sich alleine nicht geeignet sei, das Vorliegen von Fluchtgefahr zu begründen, sind im gegenständlichen Fall unzutreffend. Die Beschwerdeführerin, die in mehreren europäischen Staaten um internationalen Schutz angesucht hat, hat sich ihrem Verfahren in Österreich durch Untertauchen entzogen und war für die Behörden nicht greifbar. Vielmehr reiste sie während des offenen Verfahrens nach Polen, wo sie am 09.01.2020 um internationalen Schutz ansuchte. Nach ihrer Weiterreise nach Deutschland, wo sie am 18.02.2020 (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, kehrte sie in das österreichische Bundesgebiet zurück, meldete sich jedoch nicht bei den Behörden und wurde schließlich am 03.03.2020 aufgegriffen und festgenommen. Auch unter Berücksichtigung der in der Einvernahme am 09.03.2020 bejahten Frage, ob sie bereit wäre, das österreichische Bundesgebiet freiwillig und bedingungslos zu verlassen, kann die in der Beschwerde angeführte Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin aufgrund ihres (insbesondere in jüngerer Vergangenheit gesetzten) Verhaltens nicht erkannt werden. Die Beschwerdeführerin vermochte auch keinen überzeugenden Grund zu schildern, weshalb sie zahlreiche Anträge auf internationalen Schutz in verschiedenen Staaten gestellt hat, wobei sie den Ausgang der Verfahren (zumindest teilweise) nicht abgewartet hat. Auch das Argument in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin hätte bei einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darlegen können, dass sie vor ihrer Festnahme an einer näher genannten Adresse in Wien untergekommen sei, ändert nichts daran, dass sie während offenem Verfahren untergetaucht ist, für die Behörden nicht greifbar war und melderechtliche Vorschriften missachtet hat. Dass der Beschwerdeführerin, wie in der Einvernahme am 09.03.2020 ausgeführt, die melderechtlichen Verpflichtungen nicht bewusst waren, vermag insbesondere vor dem Hintergrund, dass ihr die entsprechenden Informationen in schriftlicher Form in einer ihr verständlichen Sprache im Zuge der Erstbefragung ausgefolgt wurden, nicht zu überzeugen. Insbesondere vor dem Hintergrund des zeitnah bevorstehenden Abschiebetermins, dem in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens (Untertauchen, mangelnde Greifbarkeit für die Behörden, Missachtung von Meldeverpflichtungen) sowie der mangelnden Verankerung der Beschwerdeführerin in Österreich (siehe dazu bereits oben) kommt auch die erkennende Richterin zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin erhebliche Fluchtgefahr besteht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher zu Recht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr ausgegangen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der Beschwerdeführerin vor Anordnung der Schubhaft sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten und die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Österreich weder sozial noch familiär oder beruflich verankert ist, als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen Sicherungsbedarf ergeben haben, da im Fall der Beschwerdeführerin ein beträchtliches Risiko des Untertauchens gegeben war. Die Beschwerdeführerin, die bereits am 13.07.2011 in Dänemark, am 30.11.2017 und 30.11.2018 jeweils in Schweden, am 30.01.2019 in Deutschland, am 15.10.2019 (neuerlich) in Dänemark sowie am 28.11.2019 (neuerlich) in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz stellte, reiste im Dezember 2019 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 14.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde aufgrund der Zuständigkeit Deutschlands ohne in die Sache einzutreten zurückgewiesen; unter einem wurde gegen die Beschwerdeführerin die Anordnung zur Außerlandesbringung ausgesprochen. Diese Entscheidung musste der Beschwerdeführerin aufgrund ihres unbekannten Aufenthaltes durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden. Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge auch kein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung. Nach der Antragstellung in Österreich war die Beschwerdeführerin untergetaucht und suchte am 09.01.2020 in Polen sowie am 18.02.2020 (neuerlich) in Deutschland um internationalen Schutz an. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Wie bereits oben aufgezeigt, liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte für eine Verankerung der Beschwerdeführerin im Inland vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher im Ergebnis zu Recht vom Bestehen sowohl eines Sicherungsbedarfes als auch von erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG siehe VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.3.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen den Schubhaftbescheid und gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl haben einen Antrag auf Kostenersatz entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen gestellt. 3.3.3. Die belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Der Beschwerdeführerin gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher
GVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und
G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20.Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und
Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Den Ausführungen in der Beschwerde, wonach sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seiner Beweiswürdigung bloß auf die im Akt befindlichen Beweismittel beziehe und die Beweiswürdigung aufgrund der fehlenden Befragung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar sei, ist zu entgegnen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erhoben und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens sowie die aus seiner Sicht bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen - wenn auch zum Teil an anderer Stelle - zusammengefasst hat. Letztlich wurde auch die Einvernahme der Beschwerdeführerin am 09.03.2020 durchgeführt, in welcher keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen hervorgekommen sind. 3.5. Zu Spruchteil B) - Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme der belangten Behörde findet sich ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W275.2229294.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.