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{'item': 'G305 2229310-1'}

Obsah (14)Art 133§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 2§ 20§ 99§ 37§ 366§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.03.2020 GeschäftszahlG305 2229310-1 SpruchG305 2229310-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX.02.2020, Zl.: XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.) und dass

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt werde (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .02.2020, Zl.: römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Verhängung des auf 18 Monate befristeten Einreiseverbots begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass § 53 Abs. 1 Z 6 und 7 FPG erfüllt sei, da der BF am 14.02.2020 bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, da er über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nicht verfüge. Außerdem verfüge er nicht über ausreichend eigene Barmittel, um sich den Unterhalt selbst zu finanzieren. Überdies seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Auch müsse unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 2 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich überwiege.Die Verhängung des auf 18 Monate befristeten Einreiseverbots begründete die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 FPG erfüllt sei, da der BF am 14.02.2020 bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, da er über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung nicht verfüge. Außerdem verfüge er nicht über ausreichend eigene Barmittel, um sich den Unterhalt selbst zu finanzieren. Überdies seien seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Auch müsse unter Berücksichtigung des in Paragraph 53, Absatz 2, FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit sein persönliches Interesse an einem Weiterverbleib in Österreich überwiege.

  1. Gegen diesen, dem BF am XXXX.02.2020 um 10:10 Uhr durch persönliche Übergabe direkt zugestellten Bescheid erhob dieser am 02.03.2020 (innerhalb offener Frist) Beschwerde wobei er erklärte, dass er ausschließlich Spruchpunkt VI. bekämpfe und die er mit dem Antrag verband, dass Spruchpunkt VI. in Stattgebung seiner Beschwerde aufgehoben werden möge.
  2. Gegen diesen, dem BF am römisch 40 .02.2020 um 10:10 Uhr durch persönliche Übergabe direkt zugestellten Bescheid erhob dieser am 02.03.2020 (innerhalb offener Frist) Beschwerde wobei er erklärte, dass er ausschließlich Spruchpunkt römisch sechs. bekämpfe und die er mit dem Antrag verband, dass Spruchpunkt römisch sechs. in Stattgebung seiner Beschwerde aufgehoben werden möge. Begründend führte er aus, dass er bei XXXX Mitglied sei und dort hin und wieder die Nummer bezüglich des Tobola-Spiels verlesen habe. Dafür habe er kein Geld bekommen und liege keineswegs Schwarzarbeit vor. Bei seiner Einreise nach Österreich habe er EUR 400,-- bei sich gehabt und bei seiner Anhaltung noch immer über EUR 100,-- verfügt. Mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX habe er eine gemeinsame Tochter, die am XXXX geborene XXXX. Er beabsichtige diese Frau zu heiraten. Diese Frau sei Hauptmieterin der Wohnung in XXXX und sei derzeit in Karenz. Sie bemühe sich um die Aufnahme einer Arbeit.Begründend führte er aus, dass er bei römisch 40 Mitglied sei und dort hin und wieder die Nummer bezüglich des Tobola-Spiels verlesen habe. Dafür habe er kein Geld bekommen und liege keineswegs Schwarzarbeit vor. Bei seiner Einreise nach Österreich habe er EUR 400,-- bei sich gehabt und bei seiner Anhaltung noch immer über EUR 100,-- verfügt. Mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 habe er eine gemeinsame Tochter, die am römisch 40 geborene römisch 40 . Er beabsichtige diese Frau zu heiraten. Diese Frau sei Hauptmieterin der Wohnung in römisch 40 und sei derzeit in Karenz. Sie bemühe sich um die Aufnahme einer Arbeit.
  3. Am 06.03.2020 brachte die belangte Behörde die gegen Punkt III. des Bescheides der belangten Behörde vom 29.01.2020 erhobene Beschwerde des BF vom 26.02.2020 zur Vorlage.
  4. Am 06.03.2020 brachte die belangte Behörde die gegen Punkt römisch drei. des Bescheides der belangten Behörde vom 29.01.2020 erhobene Beschwerde des BF vom 26.02.2020 zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der am XXXX in Serbien geborene XXXX (in der Folge:1.
  7. Der am römisch 40 in Serbien geborene römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF als XXXX geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Beschwerdeführer oder kurz: BF als römisch 40 geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und damit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. 1.
  8. Der BF ist am 23.12.2018 von Serbien über Ungarn ins Bundesgebiet eingereist und hat sich seither bis laufend im Schengenraum aufgehalten [Ablichtung der Sichtvermerke im Reisepass des BF Nr. XXXX; AS 15]. Dass der BF nach diesem Zeitpunkt aus dem Schengenraum nach Serbien zurückgereist und in der Folge wieder in den Schengenraum eingereist wäre, ist im Reisedokument des BF nicht dokumentiert [AS 15].1.
  9. Der BF ist am 23.12.2018 von Serbien über Ungarn ins Bundesgebiet eingereist und hat sich seither bis laufend im Schengenraum aufgehalten [Ablichtung der Sichtvermerke im Reisepass des BF Nr. römisch 40 ; AS 15]. Dass der BF nach diesem Zeitpunkt aus dem Schengenraum nach Serbien zurückgereist und in der Folge wieder in den Schengenraum eingereist wäre, ist im Reisedokument des BF nicht dokumentiert [AS 15]. Der genaue Zeitpunkt der Einreise des BF ins Bundesgebiet ist nicht feststellbar. Fest steht, dass sich der BF am XXXX.02.2020 im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz an der XXXX, angemeldet hat und am 05.03.2020 die Abmeldung dieser Wohnsitzmeldung erfolgte. Als Unterkunftsgeberin des BF scheint "XXXX", die dieser als seine Lebensgefährtin bezeichnet [BF in Verhandlungsniederschrift vom 15.02.2020, AS. 19].Fest steht, dass sich der BF am römisch 40 .02.2020 im Bundesgebiet mit Nebenwohnsitz an der römisch 40 , angemeldet hat und am 05.03.2020 die Abmeldung dieser Wohnsitzmeldung erfolgte. Als Unterkunftsgeberin des BF scheint "XXXX", die dieser als seine Lebensgefährtin bezeichnet [BF in Verhandlungsniederschrift vom 15.02.2020, AS. 19]. 1.
  10. Am 14.02.2020 wurde er von Organen der LPD XXXX und der Finanzpolizei um 23:25 Uhr im Rahmen einer Schwerpunktaktion in einer als "XXXX" bezeichneten Lokalität am Standort XXXX, bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie beim Verkauf von Losen im Auftrag der Firma XXXX betreten, ohne über die nötige Arbeitserlaubnis zu verfügen.1.
  11. Am 14.02.2020 wurde er von Organen der LPD römisch 40 und der Finanzpolizei um 23:25 Uhr im Rahmen einer Schwerpunktaktion in einer als "XXXX" bezeichneten Lokalität am Standort römisch 40 , bei seinem unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sowie beim Verkauf von Losen im Auftrag der Firma römisch 40 betreten, ohne über die nötige Arbeitserlaubnis zu verfügen. Anlässlich seiner Einvernahme durch Organe der Finanzpolizei gab er an, dass er seit dem 14.02.2020 für die Firma XXXX als Losverkäufer beschäftigt sei und dass sein Chef ein gewisser "XXXX" sei. Über einen Lohn sei nicht gesprochen worden [Personenblatt der Finanzpolizei, AS 5].Anlässlich seiner Einvernahme durch Organe der Finanzpolizei gab er an, dass er seit dem 14.02.2020 für die Firma römisch 40 als Losverkäufer beschäftigt sei und dass sein Chef ein gewisser "XXXX" sei. Über einen Lohn sei nicht gesprochen worden [Personenblatt der Finanzpolizei, AS 5]. Eine Arbeitserlaubnis konnten weder der BF, noch der von ihm als Dienstgeber bezeichnete "XXXX" vorlegen. Der Dienstgeber des BF teilte Letzterem mit, dass es sich bei dieser Lokalität um einen XXXX handle und habe er den BF ersucht, Kunden des Clubs zu betreuen und Lose zu verkaufen [BF in Niederschrift des BFA vom 15.02.2020, AS 19 unten].Eine Arbeitserlaubnis konnten weder der BF, noch der von ihm als Dienstgeber bezeichnete "XXXX" vorlegen. Der Dienstgeber des BF teilte Letzterem mit, dass es sich bei dieser Lokalität um einen römisch 40 handle und habe er den BF ersucht, Kunden des Clubs zu betreuen und Lose zu verkaufen [BF in Niederschrift des BFA vom 15.02.2020, AS 19 unten]. 1.
  12. Der BF ist mit XXXX liiert und hat mit dieser Frau eine minderjährige Tochter, und zwar die am XXXX.1.
  13. Der BF ist mit römisch 40 liiert und hat mit dieser Frau eine minderjährige Tochter, und zwar die am römisch 40 . Er hat auch "weitschichtige" Verwandte in Österreich. Ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Verwandten bzw. der von ihm als Lebensgefährtin bezeichneten XXXX wurde weder behauptet, noch sind Anhaltspunkte in diese Richtung hervorgekommen [BF in Niederschrift des BFA vom 15.02.2020, AS 19].Er hat auch "weitschichtige" Verwandte in Österreich. Ein wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seinen Verwandten bzw. der von ihm als Lebensgefährtin bezeichneten römisch 40 wurde weder behauptet, noch sind Anhaltspunkte in diese Richtung hervorgekommen [BF in Niederschrift des BFA vom 15.02.2020, AS 19]. 1.
  14. Im Zeitpunkt seiner Betretung war der BF im Besitz eines Geldbetrages in Höhe von EUR 100,
  15. Bei seiner Einreise verfügte er über einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 400,
  16. Über Immobilienbesitz im Bundesgebiet und eine eigene, auf Dauer angelegte Unterkunft im Bundesgebiet verfügt er ebenfalls nicht. 1.
  17. Serbien, dessen Staatsangehörigkeit der BF besitzt, gilt als sicherer Herkunftsstaat und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Abschiebung nach Serbien entgegen stehen würden.
  18. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  20. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  21. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX.02.2020, Zl. XXXX erließ die belangte Behörde in Spruchpunkt VI. ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot gegen den BF und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass § 53 Abs. 1 Z 6 und 7 FPG im gegenständlichen Anlassfall erfüllt sei, weil der BF am 14.02.2020 bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, da er nicht über die arbeitsmarktrechtliche Bewilligung dazu verfüge. Außerdem verfüge er nicht über ausreichend eigene Barmittel, um den Unterhalt selbst zu finanzieren.3.1.
  22. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .02.2020, Zl. römisch 40 erließ die belangte Behörde in Spruchpunkt römisch sechs. ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot gegen den BF und begründete dies im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 FPG im gegenständlichen Anlassfall erfüllt sei, weil der BF am 14.02.2020 bei einer Beschäftigung betreten worden sei, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, da er nicht über die arbeitsmarktrechtliche Bewilligung dazu verfüge. Außerdem verfüge er nicht über ausreichend eigene Barmittel, um den Unterhalt selbst zu finanzieren. Mit seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 02.03.2020 wendete sich der BF ausschließlich gegen Spruchpunkt VI. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde, während die Spruchpunkte I., II., III., IV. und V. unbekämpft blieben. Dem Vorhalt der Schwarzarbeit setzte der BF entgegen, dass er beim Freizeitverein XXXX Mitglied sei und dort (sowie alle Mitglieder auch) "hin und wieder Nummern bezüglich des Tombola-Spiels verlesen habe". Er habe dafür kein Geld bekommen. Der Mittellosigkeit setzte er entgegen, dass er bei seiner Einreise nach Österreich EUR 400,00 bei sich gehabt hätte und bei seiner Anhaltung noch immer über EUR 100,00 verfügt hätte. Auch habe er mit der österreichischen Staatsangehörigen XXXX eine gemeinsame Tochter.Mit seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 02.03.2020 wendete sich der BF ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch sechs. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde, während die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. unbekämpft blieben. Dem Vorhalt der Schwarzarbeit setzte der BF entgegen, dass er beim Freizeitverein römisch 40 Mitglied sei und dort (sowie alle Mitglieder auch) "hin und wieder Nummern bezüglich des Tombola-Spiels verlesen habe". Er habe dafür kein Geld bekommen. Der Mittellosigkeit setzte er entgegen, dass er bei seiner Einreise nach Österreich EUR 400,00 bei sich gehabt hätte und bei seiner Anhaltung noch immer über EUR 100,00 verfügt hätte. Auch habe er mit der österreichischen Staatsangehörigen römisch 40 eine gemeinsame Tochter. 3.1.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).3.1.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.3. Zum Einreiseverbot

Punkt VI. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:3.1.3. Zum Einreiseverbot

Punkt römisch sechs. des in Beschwerde gezogenen Bescheides: Die für die Verhängung eines Einreiseverbotes maßgebliche Bestimmung hat folgenden Wortlaut: "Einreiseverbot § 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Demnach kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung auch ein Einreiseverbot verbinden. Bei einem Einreiseverbot handelt es sich um eine an einen Drittstaatsangehörigen die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Anlassbezogen hat das BFA mit dem nur in Ansehung seines Spruchpunktes V. in Beschwerde gezogenen Bescheid auch eine unbekämpft gebliebene Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG (Spruchpunkt II.) erlassen.Anlassbezogen hat das BFA mit dem nur in Ansehung seines Spruchpunktes römisch fünf. in Beschwerde gezogenen Bescheid auch eine unbekämpft gebliebene Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG (Spruchpunkt römisch zwei.) erlassen. Nach der Bestimmung des § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dabei ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes auf das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und darüber hinaus, inwieweit sein Aufenthalt geeignet ist, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden oder ob dieser anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere bei Zutreffen der in § 53 Abs. 2 Z 1 bis 9 normierten Tatbestände anzunehmen.Nach der Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist ein Einreiseverbot vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Dabei ist bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes auf das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu berücksichtigen und darüber hinaus, inwieweit sein Aufenthalt geeignet ist, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden oder ob dieser anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere bei Zutreffen der in Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 normierten Tatbestände anzunehmen. 3.1.

  1. Zumindest am Tag der Betretung (08.10.2019) hielt sich der Beschwerdeführer offenbar nicht zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet auf. An diesem Tag führte er, völlig atypisch für eine (bloß) zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet aufhältige Person, einen auffallend geringen Bargeldbetrag mit sich. Darüber hinaus befand er sich gemeinsam mit anderen Arbeitern in einem mit Baustellenbedarf und Werkzeug ausgestatteten Baustellen(liefer)wagen und trug - wie diese - verschmutzte (Arbeits-)kleidung. Wenn er in der Beschwerde vorbringt, dass er an diesem Tag eine verschmutzte Jogginghose und ein T-Shirt getragen habe, widerspricht dies den Feststellungen der Exekutivorgane der LPD XXXX.Darüber hinaus befand er sich gemeinsam mit anderen Arbeitern in einem mit Baustellenbedarf und Werkzeug ausgestatteten Baustellen(liefer)wagen und trug - wie diese - verschmutzte (Arbeits-)kleidung. Wenn er in der Beschwerde vorbringt, dass er an diesem Tag eine verschmutzte Jogginghose und ein T-Shirt getragen habe, widerspricht dies den Feststellungen der Exekutivorgane der LPD römisch 40 . In Anbetracht dieser Umstände konnte er nicht Glauben machen, dass er mit dem Fahrzeug zu einer Cousine unterwegs wäre, um Kästen und Kühlschränke abzuholen und diese nach Serbien zu transportieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich zumindest am Tag der Betretung zu dem Zweck im Bundesgebiet aufhielt, hier gemeinsam mit den übrigen Fahrzeuginsassen Metallarbeiten auf einer Baustelle zu verrichten. Für diesen Zweck verfügte er jedoch über keine arbeitsrechtliche Erlaubnis. Dem Beschwerdeführer gelang es überdies nicht, seine Angabe, dass er zahlreiche Familienangehörige im Bundesgebiet habe, glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer erwies sich mit seinen vor der belangten Behörde gemachten Angaben als uneinsichtig und war er sichtlich bemüht, seinen von offenbar illegaler Erwerbsarbeit geleiteten Motiven für den Aufenthalt im Bundesgebiet, eine private Note zu verleihen, indem er seinen Aufenthalt als touristisch motiviert, zu konstruieren suchte. So begegnet die von der belangten Behörde auch in Hinblick auf die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung getroffene Abwägungsentscheidung keinen Bedenken. So hat die Behörde in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen und der im Bescheid zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung bei der Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie seiner (nicht vorhandenen) familiären und privaten Anknüpfungspunkte ein Einreiseverbot im unteren Rahmen der möglichen Verhängungsdauer verfügt und ihre Entscheidung nachvollziehbar begründet. 3.
  2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2229310.1.00

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