4 B-VG nicht zulässig.B)
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I). In den übrigen Spruchpunkten II. bis VI. wurde gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist und einer Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins). In den übrigen Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch sechs. wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist und einer Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im Verfahrensgang führte die belangte Behörde zunächst aus, der Beschwerdeführer am XXXX.2019 in XXXX angetroffen und bei der Schwarzarbeit betreten worden sei. Er am 13.06.2019 in Österreich eingereist, sich jedoch auf Grund der Schwarzarbeit, illegal aufhalten würde. Er sei des Weiteren als mittellos anzusehen, da er nicht über ausreichende Geldmittel verfügen würde.Im Verfahrensgang führte die belangte Behörde zunächst aus, der Beschwerdeführer am römisch 40 .2019 in römisch 40 angetroffen und bei der Schwarzarbeit betreten worden sei. Er am 13.06.2019 in Österreich eingereist, sich jedoch auf Grund der Schwarzarbeit, illegal aufhalten würde. Er sei des Weiteren als mittellos anzusehen, da er nicht über ausreichende Geldmittel verfügen würde. Im Rahmen der Feststellungen führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 13.06.2019 in den Schengen Raum eingereist und sei am XXXX.2019 bei der Schwarzarbeit betreten worden. Aufgrund der Ausübung der illegalen Beschäftigung sei der Aufenthalt des BF auch illegal geworden. Er habe versucht sein Einkommen mit Schwarzarbeit zu finanzieren. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Seine Kernfamilie, Gattin und Kinder würden in Kroatien, Vater und Steifvater in der Slowakei sowie Mutter und die Geschwister in Serbien, leben. Er würde über keine nennenswerten Barmittel verfügen und sei daher als mittellos anzusehen.Im Rahmen der Feststellungen führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei am 13.06.2019 in den Schengen Raum eingereist und sei am römisch 40 .2019 bei der Schwarzarbeit betreten worden. Aufgrund der Ausübung der illegalen Beschäftigung sei der Aufenthalt des BF auch illegal geworden. Er habe versucht sein Einkommen mit Schwarzarbeit zu finanzieren. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Seine Kernfamilie, Gattin und Kinder würden in Kroatien, Vater und Steifvater in der Slowakei sowie Mutter und die Geschwister in Serbien, leben. Er würde über keine nennenswerten Barmittel verfügen und sei daher als mittellos anzusehen. In Rahmen der Beweiswürdigung werden keine Feststellungen getroffen, sondern verweist die belangte Behörde einfach auf die "Unterlagen im IFA Akt zur Zahl XXXX.In Rahmen der Beweiswürdigung werden keine Feststellungen getroffen, sondern verweist die belangte Behörde einfach auf die "Unterlagen im IFA Akt zur Zahl römisch 40 . Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich erst seit wenigen Tagen in Österreich auf. Sein Aufenthalt sei durch die unerlaubte Erwerbstätigkeit stets als rechtswidrig zu bewerten. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei serbischer Staatsangehöriger und verfüge über einen kroatischen Aufenthaltstitel. Er verfüge in Österreich über keinen Wohnsitz, sondern sei in XXXX vorübergehend wohnhaft. Grundsätzlich arbeite er in Kroatien, sei dort fix angestellt und auch bei der Sozialversicherung gemeldet. Der Beschwerdeführer und sein Kollege seien am Weg zurück in die Slowakei gewesen, da auf der Baustelle, auf der sie hätten arbeiten sollen, ein Bau-Stopp war. Damit er in Österreich arbeiten könne, seien davor alle Unterlagen (A1-Formular und ZKO-Meldung) angefordert worden. Diese könne der Beschwerdeführer vorweisen. Der Beschwerdeführer habe mit den Behörden kooperiert, er habe auch nicht geleugnet, dass er hier Arbeiten verrichten sollte, jedoch eben nicht auf der von der Behörde angegebenen Baustelle. Tatsächliche Beweiserhebungen in Richtung der Aussagen des Beschwerdeführers wurde seitens der Behörde nicht vorgenommen.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei serbischer Staatsangehöriger und verfüge über einen kroatischen Aufenthaltstitel. Er verfüge in Österreich über keinen Wohnsitz, sondern sei in römisch 40 vorübergehend wohnhaft. Grundsätzlich arbeite er in Kroatien, sei dort fix angestellt und auch bei der Sozialversicherung gemeldet. Der Beschwerdeführer und sein Kollege seien am Weg zurück in die Slowakei gewesen, da auf der Baustelle, auf der sie hätten arbeiten sollen, ein Bau-Stopp war. Damit er in Österreich arbeiten könne, seien davor alle Unterlagen (A1-Formular und ZKO-Meldung) angefordert worden. Diese könne der Beschwerdeführer vorweisen. Der Beschwerdeführer habe mit den Behörden kooperiert, er habe auch nicht geleugnet, dass er hier Arbeiten verrichten sollte, jedoch eben nicht auf der von der Behörde angegebenen Baustelle. Tatsächliche Beweiserhebungen in Richtung der Aussagen des Beschwerdeführers wurde seitens der Behörde nicht vorgenommen. Festzuhalten ist, dass mit der Beschwerde zwar ein A1 Formular, aber keine ZKO-Meldung, vorgelegt wurden. Im vorgelegten Verwaltungsakt liegen folgende relevante Unterlagen ein: Anzeige der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX.2019: Demnach sei der Beschwerdeführer am XXXX.2019 um 14.00 Uhr an einer konkret genannten Örtlichkeit auf einer Baustelle in XXXX angetroffen worden, wo er gerade Werkzeug geliefert habe. Er verfüge über einen kroatischen Aufenthaltstitel. Er habe Unterlagen über eine Sozialversicherung in Kroatien bei sich geführt, in welcher eine Arbeitsstelle in Wien, allerdings nicht die gegenständliche, angeführt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, in Bratislava zu wohnen und nach Wien zu pendeln. Seitens der Landespolizeidirektion sei auch mit dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers und dessen Steuerberater telefoniert worden, eine ZKO-Meldung sei nicht erfolgt.Anzeige der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2019: Demnach sei der Beschwerdeführer am römisch 40 .2019 um 14.00 Uhr an einer konkret genannten Örtlichkeit auf einer Baustelle in römisch 40 angetroffen worden, wo er gerade Werkzeug geliefert habe. Er verfüge über einen kroatischen Aufenthaltstitel. Er habe Unterlagen über eine Sozialversicherung in Kroatien bei sich geführt, in welcher eine Arbeitsstelle in Wien, allerdings nicht die gegenständliche, angeführt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, in Bratislava zu wohnen und nach Wien zu pendeln. Seitens der Landespolizeidirektion sei auch mit dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers und dessen Steuerberater telefoniert worden, eine ZKO-Meldung sei nicht erfolgt. Aktenkundig sind weiters Kopien des am 28.02.2019 ausgestellten serbischen Reisepasses und sowie des am 25.03.2019 ausgestellten und bis 19.03.2020 gültigen kroatischen Aufenthaltstitels. Bei seiner Einvernahme am XXXX.2019 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er am Vortag spätestens gegen 12:00 Uhr von XXXX nach Österreich - Wien - gekommen sei. Er sei mit seinem Kollegen eingereist, um Werkzeug herzubringen, weil sie hier arbeiten sollten. Er wohne für ein paar Tage in XXXX, sonst wohne er in Kroatien. Er habe an dieser Baustelle nicht gearbeitet, er sei in einem Kaffeehaus gesessen, welches sich gleich neben der Baustelle befinde und sei erst nachdem die Kontrollen durchgeführt worden sein zur Baustelle gekommen. Er habe nicht gearbeitet. Er habe gedacht, dass die Firma alle Bewilligungen habe und alles in Ordnung sei.Bei seiner Einvernahme am römisch 40 .2019 vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er am Vortag spätestens gegen 12:00 Uhr von römisch 40 nach Österreich - Wien - gekommen sei. Er sei mit seinem Kollegen eingereist, um Werkzeug herzubringen, weil sie hier arbeiten sollten. Er wohne für ein paar Tage in römisch 40 , sonst wohne er in Kroatien. Er habe an dieser Baustelle nicht gearbeitet, er sei in einem Kaffeehaus gesessen, welches sich gleich neben der Baustelle befinde und sei erst nachdem die Kontrollen durchgeführt worden sein zur Baustelle gekommen. Er habe nicht gearbeitet. Er habe gedacht, dass die Firma alle Bewilligungen habe und alles in Ordnung sei. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.2019 zum Grenzübergang XXXX gebracht und von dort über den Landweg abgeschoben.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2019 zum Grenzübergang römisch 40 gebracht und von dort über den Landweg abgeschoben. II. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A): Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2222341.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.