4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
Vm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), gegen den BF
Vm. Abs. 2 Z 7 FPG ein auf 2Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie dem BF
1 bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt V).2. Mit oben im Spruch angeführtem Bescheid des BFA, dem BF persönlich zugestellt am 12.06.2019, wurde diesem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf 2Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie dem BF
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch fünf).
Vm Anhang II Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort
SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt.Albanische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort
, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Dazu gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt. Der BF reiste zwar mit einem gültigen Reisepass ein. Wie lange er sich zum Zeitpunkt seiner Übertretung tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten hat, konnte nicht eruiert werden. Sein Aufenthalt wurde aber jedenfalls aufgrund der von ihm ausgeübten Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung in Anbetracht des § 31 Abs 1a FPG rechtswidrig, weil er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt.Der BF reiste zwar mit einem gültigen Reisepass ein. Wie lange er sich zum Zeitpunkt seiner Übertretung tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten hat, konnte nicht eruiert werden. Sein Aufenthalt wurde aber jedenfalls aufgrund der von ihm ausgeübten Beschäftigung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung in Anbetracht des Paragraph 31, Absatz eins a, FPG rechtswidrig, weil er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts, der nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht einhielt. Als Beschäftigung iSd AuslBG gilt
BG (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
BG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Im Rahmen einer familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht erbrachte Leistungen oder Gefälligkeitshandlungen unter Verwandten, die ihr gesamtes Gepräge von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten, begründen dagegen kein Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis. Ob eine solche familienhafte Mithilfe vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und dem Gesamtbild der Verrichtungen, insbesondere nach Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeiten, dem Verwandtschaftsgrad und der Enge der Beziehungen sowie den Motiven des Betroffenen (vgl VwGH 29.01.2009, 2008/09/0277). Im vorliegenden Fall besetht nur eine Verwandtschaft in der Seitenlinie und lebt der BF ansonsten in einem anderen Land als sein Cousin. Insbesondere spricht jedoch die Anmeldung des BF zur Sozialversicherung, die sich aus dem am 05.03.2020 erstellten Auszug ergibt, für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des BF für seinen Cousin nicht (nur) durch die verwandtschaftliche Beziehung geprägt war.Als Beschäftigung iSd AuslBG gilt
Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG (soweit hier relevant) die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis.
Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine solche Beschäftigung vorliegt, ausschließlich der wahre wirtschaftliche Gehalt der Tätigkeit maßgeblich. Liegt eine Verwendung in einem (persönlichen und wirtschaftlichen) Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer der Bewilligungspflicht nach dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen, der auch eine kurzfristige oder aushilfsweise Beschäftigung unterliegt. Im Rahmen einer familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht erbrachte Leistungen oder Gefälligkeitshandlungen unter Verwandten, die ihr gesamtes Gepräge von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten, begründen dagegen kein Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnliches Verhältnis. Ob eine solche familienhafte Mithilfe vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und dem Gesamtbild der Verrichtungen, insbesondere nach Art, Umfang und Zeitdauer der verrichteten Tätigkeiten, dem Verwandtschaftsgrad und der Enge der Beziehungen sowie den Motiven des Betroffenen vergleiche VwGH 29.01.2009, 2008/09/0277). Im vorliegenden Fall besetht nur eine Verwandtschaft in der Seitenlinie und lebt der BF ansonsten in einem anderen Land als sein Cousin. Insbesondere spricht jedoch die Anmeldung des BF zur Sozialversicherung, die sich aus dem am 05.03.2020 erstellten Auszug ergibt, für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit des BF für seinen Cousin nicht (nur) durch die verwandtschaftliche Beziehung geprägt war. Von jemandem, der eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufnimmt, muss verlangt werden, dass er sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut macht, zumal es bei der Beurteilung der (Un-)Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland nicht auf die subjektive Sicht des betroffenen Fremden ankommt (vgl VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Von jemandem, der eine Erwerbstätigkeit in Österreich aufnimmt, muss verlangt werden, dass er sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut macht, zumal es bei der Beurteilung der (Un-)Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland nicht auf die subjektive Sicht des betroffenen Fremden ankommt vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Da auch die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) nicht vorliegen, ging das BFA zutreffend vom unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aus und stützte seine Rückkehrentscheidung zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG. Der Grund hiefür wurde - entgegen der Beschwerdemeinung - wenn auch nur kurz auf Seite 14 des Bescheides erläutert.Da auch die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) nicht vorliegen, ging das BFA zutreffend vom unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet aus und stützte seine Rückkehrentscheidung zu Recht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG. Der Grund hiefür wurde - entgegen der Beschwerdemeinung - wenn auch nur kurz auf Seite 14 des Bescheides erläutert. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung"; §§ 41 ff FPG) fällt. Das BFA hat daher von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G geprüft und im angefochtenen Bescheid
G darüber abgesprochen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des sechsten Hauptstückes des FPG ("Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung"; Paragraphen 41, ff FPG) fällt. Das BFA hat daher von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG geprüft und im angefochtenen Bescheid
Paragraph 58, Absatz 3, AsylG darüber abgesprochen. Es liegen keine Umstände vor, die dazu führen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel
G zu erteilen gewesen wäre, weil sein Aufenthalt nie geduldet iSd § 46a FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt I. wurde daher zutreffend in den Spruch des angefochtenen Bescheids aufgenommen.Es liegen keine Umstände vor, die dazu führen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG zu erteilen gewesen wäre, weil sein Aufenthalt nie geduldet iSd Paragraph 46 a, FPG war und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er Zeuge oder Opfer strafbarer Handlungen oder Opfer von Gewalt wurde. Spruchpunkt römisch eins. wurde daher zutreffend in den Spruch des angefochtenen Bescheids aufgenommen. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G ist nach § 10 Abs 2 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Abs 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z 1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z 2).Die Entscheidung über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG ist nach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Ziffer eins,) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Ziffer 2,). Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist
Abs 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Eine Rückkehrentscheidung, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Rückkehrentscheidung greift zwar mangels im Inland aufhältiger Mitglieder der Kernfamilie des BF nicht in sein Familienleben ein, wohl aber in sein Privatleben. Bei der
Vm Art 8 EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung ist zunächst
Abs 2 Z 1 BFA-VG zu berücksichtigen, dass er sich immer nur für kurze Zeitspannen im Bundesgebiet aufhielt. Zu seinen Gunsten ist im Rahmen des Privatlebens
Dieser Kontakt könnte aber auch bei Besuchen in Albanien (und in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten) sowie durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail) gepflegt werden, zumal kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis behauptet wurde. Eine allfällige finanzielle Unterstützung könnte der Cousin des BF ihm auch in seinem Herkunftsstaat zukommen lassen. Da er im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachging und keine besonderen Integrationsbemühungen setzte, ist kein
Abs 2 Z 4 BFA-VG relevanter Grad der Integration zu berücksichtigen.Die Rückkehrentscheidung greift zwar mangels im Inland aufhältiger Mitglieder der Kernfamilie des BF nicht in sein Familienleben ein, wohl aber in sein Privatleben. Bei der
Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessenabwägung ist zunächst
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG zu berücksichtigen, dass er sich immer nur für kurze Zeitspannen im Bundesgebiet aufhielt. Zu seinen Gunsten ist im Rahmen des Privatlebens
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG die zu seinem in Österreich lebenden Cousin zu berücksichtigen. Dieser Kontakt könnte aber auch bei Besuchen in Albanien (und in anderen, nicht vom Einreiseverbot umfassten Staaten) sowie durch grenzüberschreitende Kommunikationsmittel (z.B. Telefon, Internet, E-Mail) gepflegt werden, zumal kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis behauptet wurde. Eine allfällige finanzielle Unterstützung könnte der Cousin des BF ihm auch in seinem Herkunftsstaat zukommen lassen. Da er im Bundesgebiet nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachging und keine besonderen Integrationsbemühungen setzte, ist kein
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG relevanter Grad der Integration zu berücksichtigen. Der BF hat starke Bindungen zu seinem Heimatstaat iSd § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG, wo seine Familie lebt, er arbeitet und dessen Sprache er beherrscht (siehe Einvernahme vor dem BFA in Albanisch).Der BF hat starke Bindungen zu seinem Heimatstaat iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG, wo seine Familie lebt, er arbeitet und dessen Sprache er beherrscht (siehe Einvernahme vor dem BFA in Albanisch). Die
Abs 2 Z 6 BFA-VG zu beachtende strafrechtliche Unbescholtenheit des BF verstärkt weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich noch wird das das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dadurch entscheidend abgeschwächt (vgl VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Sein unrechtmäßiger Aufenthalt infolge Beschäftigung entgegen dem AuslBG ist
Abs 2 Z 7 BFA-VG als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zu seinen Lasten in die Interessenabwägung einzubeziehen.Die
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG zu beachtende strafrechtliche Unbescholtenheit des BF verstärkt weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich noch wird das das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dadurch entscheidend abgeschwächt vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253). Sein unrechtmäßiger Aufenthalt infolge Beschäftigung entgegen dem AuslBG ist
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 7, BFA-VG als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung zu seinen Lasten in die Interessenabwägung einzubeziehen. Wegen des vergleichsweise geringen Gewichts der Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet und der starken Bindung zu seinem Herkunftsstaat ist es nicht zu beanstanden, dass das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiege sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und (angesichts der Beschäftigung entgegen dem AuslBG) des wirtschaftlichen Wohls des Landes, geboten ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt dabei im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu.Wegen des vergleichsweise geringen Gewichts der Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet und der starken Bindung zu seinem Herkunftsstaat ist es nicht zu beanstanden, dass das BFA bei Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung überwiege sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet, zumal diese Maßnahme zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich zum Schutz der öffentlichen Ordnung und (angesichts der Beschäftigung entgegen dem AuslBG) des wirtschaftlichen Wohls des Landes, geboten ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt dabei im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Im angefochtenen Bescheid wurde die Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt.Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Im angefochtenen Bescheid wurde die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Für die
Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat
V, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat zulässig. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat
Paragraph eins, Ziffer 7, HStV, was für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der dortigen Behörden spricht, zumal bei der Festlegung sicherer Herkunftsstaaten insbesondere auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Menschenrechtsverletzungen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 10.08.2017, Ra 2017/20/0153). In Anbetracht der vorrangigen Funktion der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, ist es nicht Aufgabe des BFA bzw. des BVwG, im Verfahren zur Erlassung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme letztlich ein Verfahren durchzuführen, das der Sache nach einem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz gleichkommt (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044). Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Albanien und der Lebensumstände des arbeitsfähigen BF, der dort einen Wohnsitz, Familie und einen Arbeitsplatz hat, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machten . Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit der Maßgabe, dass der Herkunftsstaat des BF als Zielstaat der Abschiebung ausdrücklich in den Spruch aufgenommen wird, als Punkt 2. des neu formulierten Spruchs zu bestätigen.Unter Berücksichtigung der stabilen Situation in Albanien und der Lebensumstände des arbeitsfähigen BF, der dort einen Wohnsitz, Familie und einen Arbeitsplatz hat, liegen keine Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machten . Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher mit der Maßgabe, dass der Herkunftsstaat des BF als Zielstaat der Abschiebung ausdrücklich in den Spruch aufgenommen wird, als Punkt 2. des neu formulierten Spruchs zu bestätigen. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:
FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs 2 Z 6 FPG) oder wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs 2 Z 7 FPG). In diesen Fällen kann ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden.
Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Dies ist demnach z.B. dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG) oder wenn er bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, er hätte nach den Bestimmungen des AuslBG für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der er betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG). In diesen Fällen kann ein maximal fünfjähriges Einreiseverbot erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des Betroffenen potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern seine privaten und familiären Interessen der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt des Betroffenen potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern seine privaten und familiären Interessen der Verhängung des Einreiseverbots in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff). Für die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 2 Z 7 FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung dieses Tatbestandes. Auch dieser Tatbestand ist hier aufgrund der Betretung des BF durch die Finanzpolizei bei seiner Tätigkeit in der Pizzeria seines Cousins am XXXX.2019 erfüllt, zumal (wie oben dargelegt) eine Beschäftigung iSd AuslBG ohne die erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und keine familienhafte Mitarbeit aus Gefälligkeit vorlag.Für die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG bedarf es der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden (VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist keine Voraussetzung der Erfüllung dieses Tatbestandes. Auch dieser Tatbestand ist hier aufgrund der Betretung des BF durch die Finanzpolizei bei seiner Tätigkeit in der Pizzeria seines Cousins am römisch 40 .2019 erfüllt, zumal (wie oben dargelegt) eine Beschäftigung iSd AuslBG ohne die erforderliche arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und keine familienhafte Mitarbeit aus Gefälligkeit vorlag. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots liegen vor.Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und eine ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung ausgeübte Erwerbstätigkeit stellen eine Gefährdung öffentlicher Interessen dar (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0371). Die Voraussetzungen für die Erlassung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbots liegen vor. Der BF verhielt sich kooperativ und verließ das Bundesgebiet bereits am 17.06.2019. Es handelte sich dabei um die erste aktenkundige Übertretung nach dem AuslBG und hat sich der BF sonst nur die fehlende Anmeldung an seinem Wohnort zu Schulden kommen lassen. Die Erlassung eines zweijährigen Einreiseverbotes ist angesichts dieser Umstande als zu hoch bemessen und war daher auf eine moderate Dauer von 1 Jahr zu reduzieren. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G307.2222051.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.