4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer persönlich am 20.12.2018 übergeben, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt und gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), ihm
1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.) sowie
Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung gefälschter slowenischer Dokumente bei verschiedenen Unternehmen in Österreich für mehrere Monate illegal erwerbstätig gewesen sei und sich der Beschwerdeführer mit den gefälschten Dokumenten auch bei einer Bank und beim Meldeamt ausgewiesen habe. Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Seine Kernfamilie lebe in Bosnien und Herzegowina, wo auch der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt habe. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei gerechtfertigt und notwendig.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer persönlich am 20.12.2018 übergeben, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung gefälschter slowenischer Dokumente bei verschiedenen Unternehmen in Österreich für mehrere Monate illegal erwerbstätig gewesen sei und sich der Beschwerdeführer mit den gefälschten Dokumenten auch bei einer Bank und beim Meldeamt ausgewiesen habe. Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Seine Kernfamilie lebe in Bosnien und Herzegowina, wo auch der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt habe. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei gerechtfertigt und notwendig. Die Beschwerdeführerin reiste in der Folge am XXXX.2018 freiwillig und selbstständig aus dem Bundesgebiet aus.Die Beschwerdeführerin reiste in der Folge am römisch 40 .2018 freiwillig und selbstständig aus dem Bundesgebiet aus. Mit dem mit 16.01.2019 datierten und am selben Tag bei der belangten Behörde per E-Mail einlangenden Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das im Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheides (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einsehe, dass er das Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt und sich gesetzwidrig verhalten habe. Er habe sein Fehlverhalten eingeräumt und bedauere es. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose sei nur auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen worden, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen oder weitere Beweise aufzunehmen. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren sei unverhältnismäßig. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gehe vom Beschwerdeführer nicht aus. Die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sei willkürlich und unzureichend begründet.Mit dem mit 16.01.2019 datierten und am selben Tag bei der belangten Behörde per E-Mail einlangenden Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das im Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt römisch vier. des gegenständlichen Bescheides (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einsehe, dass er das Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt und sich gesetzwidrig verhalten habe. Er habe sein Fehlverhalten eingeräumt und bedauere es. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose sei nur auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen worden, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen oder weitere Beweise aufzunehmen. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren sei unverhältnismäßig. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gehe vom Beschwerdeführer nicht aus. Die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sei willkürlich und unzureichend begründet. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 24.01.2019 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch die aktenkundige Kopie des (echten) bosnischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehörige
4 Z 10 FPG (vgl Kopie des Reisepasses).Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch die aktenkundige Kopie des (echten) bosnischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehörige
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG vergleiche Kopie des Reisepasses). Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 29.01.2018 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und meldete mit XXXX.2018 unter Verwendung eines gefälschten slowenischen Personalausweises einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an (vgl Bestätigung der Meldung vom 08.08.2018). Mit diesem gefälschten slowenischen Personalausweis wies sich der Beschwerdeführer in der Folge weiters bei einer Bank und zumindest zwei Arbeitgeberin in Österreich aus. Er war im Bundesgebiet von 29.01.2018 bis 28.12.2018 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet (vgl Arbeitnehmerinformation der BUAK vom 15.11.2018; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt vom 20.12.2018, S 2; Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.02.2019).Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 29.01.2018 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und meldete mit römisch 40 .2018 unter Verwendung eines gefälschten slowenischen Personalausweises einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an vergleiche Bestätigung der Meldung vom 08.08.2018). Mit diesem gefälschten slowenischen Personalausweis wies sich der Beschwerdeführer in der Folge weiters bei einer Bank und zumindest zwei Arbeitgeberin in Österreich aus. Er war im Bundesgebiet von 29.01.2018 bis 28.12.2018 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet vergleiche Arbeitnehmerinformation der BUAK vom 15.11.2018; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt vom 20.12.2018, S 2; Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.02.2019). Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 11.11.2018 in das Bundesgebiet ein (vgl Feststellungen angefochtener Bescheid vom 20.12.2018, S 4; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt vom 20.12.2018, S 1).Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 11.11.2018 in das Bundesgebiet ein vergleiche Feststellungen angefochtener Bescheid vom 20.12.2018, S 4; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt vom 20.12.2018, S 1). Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet bisher weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 24.01.2019; im Übrigen unstrittig). Dennoch ging er in Österreich zumindest in nachfolgenden Zeiträumen einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.02.2019; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX.2018; Schreiben der Arbeiterkammer vom XXXX.2018 an den letzten Dienstgeber des Beschwerdeführers; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt vom 20.12.2018, S 2 f):Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet bisher weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 24.01.2019; im Übrigen unstrittig). Dennoch ging er in Österreich zumindest in nachfolgenden Zeiträumen einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.02.2019; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom römisch 40 .2018; Schreiben der Arbeiterkammer vom römisch 40 .2018 an den letzten Dienstgeber des Beschwerdeführers; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt vom 20.12.2018, S 2 f): -Strichaufzählung 26.03.2018 bis 09.05.2018 Arbeiter -Strichaufzählung 30.07.2018 bis 12.11.2018 Arbeiter Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.2018 von Beamten der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX angehalten und in weiterer Folge wegen rechtswidrigem Aufenthalt im Bundesgebiet
Vm § 120 FPG angezeigt und der bosnische Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt (vgl Beiblatt zur Verwaltungsstrafanzeige und Sicherstellungsprotokoll vom XXXX.2018; Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom 20.11.2018, S 2).Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2018 von Beamten der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 angehalten und in weiterer Folge wegen rechtswidrigem Aufenthalt im Bundesgebiet
Paragraph 31, Absatz eins und eins a in Verbindung mit Paragraph 120, FPG angezeigt und der bosnische Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt vergleiche Beiblatt zur Verwaltungsstrafanzeige und Sicherstellungsprotokoll vom römisch 40 .2018; Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom 20.11.2018, S 2). Am XXXX.2018 wurde der Beschwerdeführer weiters wegen Urkundenfälschung angezeigt (vgl Verständigung von einer Amtshandlung gegen einen Fremden der LPD XXXX vom XXXX.2018).Am römisch 40 .2018 wurde der Beschwerdeführer weiters wegen Urkundenfälschung angezeigt vergleiche Verständigung von einer Amtshandlung gegen einen Fremden der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2018). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt (vgl Strafregisterauszug vom 24.01.2019).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2018, wurde der Beschwerdeführer wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden
Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 24.01.2019). Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zukommt. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet oder im Schengen-Raum über keinerlei familiäre oder private Bindungen. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Bosnien und Herzegowina, wo auch die Ehegattin und die zwei Kinder des Beschwerdeführers (22 und 14 Jahre alt) leben (Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX.2018).Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zukommt. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet oder im Schengen-Raum über keinerlei familiäre oder private Bindungen. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Bosnien und Herzegowina, wo auch die Ehegattin und die zwei Kinder des Beschwerdeführers (22 und 14 Jahre alt) leben (Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom römisch 40 .2018). Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Am XXXX.2018 reiste der Beschwerdeführer freiwillig uns selbstständig aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina aus (vgl Busfahrkarte in Kopie sowie Ausreisebestätigung vom XXXX.2019).Am römisch 40 .2018 reiste der Beschwerdeführer freiwillig uns selbstständig aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina aus vergleiche Busfahrkarte in Kopie sowie Ausreisebestätigung vom römisch 40 .2019).
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018), BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Im konkreten Fall ergibt sich daraus: Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026). Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt bei der Begründung des angefochtenen Einreiseverbotes auf die Ausübung illegaler Beschäftigungen durch den Beschwerdeführer gestützt hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten, sondern gab er im Gegenteil sogar an, dass der eigentliche Zweck der Einreise ausschließlich die Ausübung illegaler Beschäftigungen im Bundesgebiet gewesen ist, wofür schlussendlich auch die Verwendung eines gefälschten slowenischen Personalausweises spricht. Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Das Bundesamt stützt das gegenständliche Einreiseverbot konkret auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG, ohne zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer nicht direkt bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist somit nicht erfüllt.Das Bundesamt stützt das gegenständliche Einreiseverbot konkret auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG, ohne zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer nicht direkt bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist somit nicht erfüllt. Auch wenn der Beschwerdeführer zwar nicht bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung konkret betreten wurde und somit nicht explizit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG vorliegt, so ist das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Gesamtverhalten unter Beachtung der angeführten Judikatur und des Umstandes, dass es sich bei der Regelung des § 53 Abs. 2 FPG nur eine demonstrative Aufzählung handelt, jedenfalls als gravierendes Fehlverhalten zu werten.Auch wenn der Beschwerdeführer zwar nicht bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung konkret betreten wurde und somit nicht explizit der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG vorliegt, so ist das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Gesamtverhalten unter Beachtung der angeführten Judikatur und des Umstandes, dass es sich bei der Regelung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG nur eine demonstrative Aufzählung handelt, jedenfalls als gravierendes Fehlverhalten zu werten. Darüber hinaus hat sich der aus Bosnien und Herzegowina stammende Beschwerdeführer weiters unstrittig mit einem gefälschten slowenischen Personalausweis sowohl beim Meldeamt als auch bei einer Bank und seinen Arbeitgebern ausgewiesen, um damit seinen Aufenthalt und die Beschäftigung in Österreich zu legalisieren. Aufgrund der gewählten Vorgangsweise des Beschwerdeführers ist daher von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Inzwischen wurde der Beschwerdeführer auch wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom XXXX.2018 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt. Sein Gesamtverhalten zeigt damit, dass er mit nicht unbeträchtlicher krimineller Energie ausgestattet ist.Darüber hinaus hat sich der aus Bosnien und Herzegowina stammende Beschwerdeführer weiters unstrittig mit einem gefälschten slowenischen Personalausweis sowohl beim Meldeamt als auch bei einer Bank und seinen Arbeitgebern ausgewiesen, um damit seinen Aufenthalt und die Beschäftigung in Österreich zu legalisieren. Aufgrund der gewählten Vorgangsweise des Beschwerdeführers ist daher von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Inzwischen wurde der Beschwerdeführer auch wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 .2018 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt. Sein Gesamtverhalten zeigt damit, dass er mit nicht unbeträchtlicher krimineller Energie ausgestattet ist. Insgesamt war daher bei der Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zur Ausübung illegaler Beschäftigungen in das Bundesgebiet einreiste, diese mehrere Monate ausübte, sich zur Legalisierung seines Aufenthalts einen gefälschten slowenischen Personalausweis besorgte, diesen auch beim Meldeamt, einer Bank und seinen Arbeitgebern vorlegte und diese somit über seine fehlende Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung hinwegtäuschte sowie seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung von Schwarzarbeit finanzierte. Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
PolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der Beschwerdeführer hat weder zu Österreich noch im Schengen-Raum familiäre oder maßgebliche persönliche Bindungen. Er ist in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hat im Gegenteil offensichtlich mehrere illegale Beschäftigungen ausgeübt. Er verfügt weder in Österreich noch einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung und verfügt auch nicht über maßgebliche Deutschkenntnisse. Von einer maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Integration kann somit nicht ausgegangen werden und kann ein wesentliches privates Interesse an der Einreise in den Schengen-Raum daher nicht erblickt werden. Ein solches wurde auch nicht vorgebracht, zumal sich die gesamten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers und auch sein Lebensmittelpunkt sich nach wie vor in Bosnien und Herzegowina befinden. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt wurde. Die von der Beschwerdeführerin dargestellten persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt wurde. Die von der Beschwerdeführerin dargestellten persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt, die gezielte und mehrfache Verwendung eines gefälschten slowenischen Personalausweises und die Ausübung mehrerer illegaler Erwerbstätigkeiten, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt, die gezielte und mehrfache Verwendung eines gefälschten slowenischen Personalausweises und die Ausübung mehrerer illegaler Erwerbstätigkeiten, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer letztlich geständig war, das Landesgericht für Strafsachen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie einer Probezeit von drei Jahren bei einem möglichen Strafmaß von bis zwei Jahren Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden und der Beschwerdeführer bereits freiwillig und selbstständig das Bundesgebiet verlassen hat, nicht geboten. Es konnte daher mit einer Befristung von drei Jahren das Auslangen gefunden werden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G311.2213511.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.