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{'item': 'G311 2213511-1'}

Obsah (23)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 2§ 31§§ 223§ 60§ 8§ 9§ 24§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.03.2020 GeschäftszahlG311 2213511-1 SpruchG311 2213511-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer persönlich am 20.12.2018 übergeben, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), ihm

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt III.) sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung gefälschter slowenischer Dokumente bei verschiedenen Unternehmen in Österreich für mehrere Monate illegal erwerbstätig gewesen sei und sich der Beschwerdeführer mit den gefälschten Dokumenten auch bei einer Bank und beim Meldeamt ausgewiesen habe. Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Seine Kernfamilie lebe in Bosnien und Herzegowina, wo auch der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt habe. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei gerechtfertigt und notwendig.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer persönlich am 20.12.2018 übergeben, wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter Verwendung gefälschter slowenischer Dokumente bei verschiedenen Unternehmen in Österreich für mehrere Monate illegal erwerbstätig gewesen sei und sich der Beschwerdeführer mit den gefälschten Dokumenten auch bei einer Bank und beim Meldeamt ausgewiesen habe. Der Beschwerdeführer führe in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Seine Kernfamilie lebe in Bosnien und Herzegowina, wo auch der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt habe. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sei gerechtfertigt und notwendig. Die Beschwerdeführerin reiste in der Folge am XXXX.2018 freiwillig und selbstständig aus dem Bundesgebiet aus.Die Beschwerdeführerin reiste in der Folge am römisch 40 .2018 freiwillig und selbstständig aus dem Bundesgebiet aus. Mit dem mit 16.01.2019 datierten und am selben Tag bei der belangten Behörde per E-Mail einlangenden Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das im Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt IV. des gegenständlichen Bescheides (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einsehe, dass er das Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt und sich gesetzwidrig verhalten habe. Er habe sein Fehlverhalten eingeräumt und bedauere es. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose sei nur auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen worden, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen oder weitere Beweise aufzunehmen. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren sei unverhältnismäßig. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gehe vom Beschwerdeführer nicht aus. Die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sei willkürlich und unzureichend begründet.Mit dem mit 16.01.2019 datierten und am selben Tag bei der belangten Behörde per E-Mail einlangenden Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde ausschließlich gegen das im Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge Spruchpunkt römisch vier. des gegenständlichen Bescheides (Einreiseverbot) ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Dauer des Einreiseverbotes reduziert wird; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer einsehe, dass er das Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt und sich gesetzwidrig verhalten habe. Er habe sein Fehlverhalten eingeräumt und bedauere es. Im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose sei nur auf gesetzliche Bestimmungen verwiesen worden, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen oder weitere Beweise aufzunehmen. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von vier Jahren sei unverhältnismäßig. Eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gehe vom Beschwerdeführer nicht aus. Die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sei willkürlich und unzureichend begründet. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 24.01.2019 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch die aktenkundige Kopie des (echten) bosnischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehörige

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG (vgl Kopie des Reisepasses).Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch die aktenkundige Kopie des (echten) bosnischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehörige

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG vergleiche Kopie des Reisepasses). Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 29.01.2018 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und meldete mit XXXX.2018 unter Verwendung eines gefälschten slowenischen Personalausweises einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an (vgl Bestätigung der Meldung vom 08.08.2018). Mit diesem gefälschten slowenischen Personalausweis wies sich der Beschwerdeführer in der Folge weiters bei einer Bank und zumindest zwei Arbeitgeberin in Österreich aus. Er war im Bundesgebiet von 29.01.2018 bis 28.12.2018 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet (vgl Arbeitnehmerinformation der BUAK vom 15.11.2018; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt vom 20.12.2018, S 2; Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.02.2019).Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 29.01.2018 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und meldete mit römisch 40 .2018 unter Verwendung eines gefälschten slowenischen Personalausweises einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an vergleiche Bestätigung der Meldung vom 08.08.2018). Mit diesem gefälschten slowenischen Personalausweis wies sich der Beschwerdeführer in der Folge weiters bei einer Bank und zumindest zwei Arbeitgeberin in Österreich aus. Er war im Bundesgebiet von 29.01.2018 bis 28.12.2018 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet vergleiche Arbeitnehmerinformation der BUAK vom 15.11.2018; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt vom 20.12.2018, S 2; Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.02.2019). Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 11.11.2018 in das Bundesgebiet ein (vgl Feststellungen angefochtener Bescheid vom 20.12.2018, S 4; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt vom 20.12.2018, S 1).Der Beschwerdeführer reiste zuletzt am 11.11.2018 in das Bundesgebiet ein vergleiche Feststellungen angefochtener Bescheid vom 20.12.2018, S 4; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt vom 20.12.2018, S 1). Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet bisher weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung (vgl Auszug aus dem Fremdenregister vom 24.01.2019; im Übrigen unstrittig). Dennoch ging er in Österreich zumindest in nachfolgenden Zeiträumen einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.02.2019; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX.2018; Schreiben der Arbeiterkammer vom XXXX.2018 an den letzten Dienstgeber des Beschwerdeführers; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt vom 20.12.2018, S 2 f):Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet bisher weder über einen Aufenthaltstitel noch über eine Beschäftigungsbewilligung vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 24.01.2019; im Übrigen unstrittig). Dennoch ging er in Österreich zumindest in nachfolgenden Zeiträumen einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 05.02.2019; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom römisch 40 .2018; Schreiben der Arbeiterkammer vom römisch 40 .2018 an den letzten Dienstgeber des Beschwerdeführers; Angaben Beschwerdeführer, Einvernahme Bundesamt vom 20.12.2018, S 2 f): -Strichaufzählung 26.03.2018 bis 09.05.2018 Arbeiter -Strichaufzählung 30.07.2018 bis 12.11.2018 Arbeiter Der Beschwerdeführer wurde am XXXX.2018 von Beamten der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX angehalten und in weiterer Folge wegen rechtswidrigem Aufenthalt im Bundesgebiet

§ 31Abs. 1 und 1a i

Vm § 120 FPG angezeigt und der bosnische Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt (vgl Beiblatt zur Verwaltungsstrafanzeige und Sicherstellungsprotokoll vom XXXX.2018; Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom 20.11.2018, S 2).Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 .2018 von Beamten der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 angehalten und in weiterer Folge wegen rechtswidrigem Aufenthalt im Bundesgebiet

Paragraph 31, Absatz eins und eins a in Verbindung mit Paragraph 120, FPG angezeigt und der bosnische Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt vergleiche Beiblatt zur Verwaltungsstrafanzeige und Sicherstellungsprotokoll vom römisch 40 .2018; Feststellungen im angefochtenen Bescheid vom 20.11.2018, S 2). Am XXXX.2018 wurde der Beschwerdeführer weiters wegen Urkundenfälschung angezeigt (vgl Verständigung von einer Amtshandlung gegen einen Fremden der LPD XXXX vom XXXX.2018).Am römisch 40 .2018 wurde der Beschwerdeführer weiters wegen Urkundenfälschung angezeigt vergleiche Verständigung von einer Amtshandlung gegen einen Fremden der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2018). Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden

§§ 223Abs. 2 und 224 St

GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt (vgl Strafregisterauszug vom 24.01.2019).Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2018, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2018, wurde der Beschwerdeführer wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden

Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt vergleiche Strafregisterauszug vom 24.01.2019). Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zukommt. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet oder im Schengen-Raum über keinerlei familiäre oder private Bindungen. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Bosnien und Herzegowina, wo auch die Ehegattin und die zwei Kinder des Beschwerdeführers (22 und 14 Jahre alt) leben (Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX.2018).Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zukommt. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet oder im Schengen-Raum über keinerlei familiäre oder private Bindungen. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Bosnien und Herzegowina, wo auch die Ehegattin und die zwei Kinder des Beschwerdeführers (22 und 14 Jahre alt) leben (Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift der römisch 40 Gebietskrankenkasse vom römisch 40 .2018). Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Am XXXX.2018 reiste der Beschwerdeführer freiwillig uns selbstständig aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina aus (vgl Busfahrkarte in Kopie sowie Ausreisebestätigung vom XXXX.2019).Am römisch 40 .2018 reiste der Beschwerdeführer freiwillig uns selbstständig aus dem Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina aus vergleiche Busfahrkarte in Kopie sowie Ausreisebestätigung vom römisch 40 .2019).

  1. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie des bosnischen Reisepasses des Beschwerdeführers, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister, die Sozialversicherungsdaten sowie das Schengener Informationssystem des Beschwerdeführers. Es steht unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer ohne entsprechende Aufenthaltsbewilligung oder Beschäftigungsbewilligung über mehrere Monate im Bundesgebiet unerlaubt erwerbstätig gewesen ist. Weiters hat der Beschwerdeführer auch zugegeben, sich mit einem gefälschten slowenischen Personalausweis beim Meldeamt, einer Bank sowie seinen Arbeitgebern ausgewiesen zu haben. Diese Umstände wurden vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten. Deswegen wurde der Beschwerdeführer inzwischen auch strafgerichtlich verurteilt. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit substanziiert bestritten wurden.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt IV. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch vier. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. in Rechtskraft. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot):Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Einreiseverbot): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn 1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
  3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018), BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG in der Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG in der Fassung FrÄG 2018, BGBl. I Nr. 56/2018, lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG in der Fassung FrÄG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Im konkreten Fall ergibt sich daraus: Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026). Zunächst ist festzuhalten, dass sich das Bundesamt bei der Begründung des angefochtenen Einreiseverbotes auf die Ausübung illegaler Beschäftigungen durch den Beschwerdeführer gestützt hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten, sondern gab er im Gegenteil sogar an, dass der eigentliche Zweck der Einreise ausschließlich die Ausübung illegaler Beschäftigungen im Bundesgebiet gewesen ist, wofür schlussendlich auch die Verwendung eines gefälschten slowenischen Personalausweises spricht. Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle (vgl. VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Der VwGH hat bereits wiederholt festgehalten, dass Schwarzarbeit einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstelle vergleiche VwGH 04.09.1992, 92/18/0350) und ein großes Interesse an der Verhinderung derselben bestünde vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Letztlich führte der VwGH - unter Bezug auf seine eigene Judikatur - erst kürzlich wieder aus, dass die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziere, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährde, wobei diese Gefährdungsannahme beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt sei vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Das Bundesamt stützt das gegenständliche Einreiseverbot konkret auf § 53 Abs. 2 Z 7 FPG, ohne zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer nicht direkt bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde. Der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG ist somit nicht erfüllt.Das Bundesamt stützt das gegenständliche Einreiseverbot konkret auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG, ohne zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer nicht direkt bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten wurde. Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG ist somit nicht erfüllt. Auch wenn der Beschwerdeführer zwar nicht bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung konkret betreten wurde und somit nicht explizit der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG vorliegt, so ist das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Gesamtverhalten unter Beachtung der angeführten Judikatur und des Umstandes, dass es sich bei der Regelung des § 53 Abs. 2 FPG nur eine demonstrative Aufzählung handelt, jedenfalls als gravierendes Fehlverhalten zu werten.Auch wenn der Beschwerdeführer zwar nicht bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung konkret betreten wurde und somit nicht explizit der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG vorliegt, so ist das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Gesamtverhalten unter Beachtung der angeführten Judikatur und des Umstandes, dass es sich bei der Regelung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG nur eine demonstrative Aufzählung handelt, jedenfalls als gravierendes Fehlverhalten zu werten. Darüber hinaus hat sich der aus Bosnien und Herzegowina stammende Beschwerdeführer weiters unstrittig mit einem gefälschten slowenischen Personalausweis sowohl beim Meldeamt als auch bei einer Bank und seinen Arbeitgebern ausgewiesen, um damit seinen Aufenthalt und die Beschäftigung in Österreich zu legalisieren. Aufgrund der gewählten Vorgangsweise des Beschwerdeführers ist daher von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Inzwischen wurde der Beschwerdeführer auch wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden vom Landesgericht für Strafsachen XXXX mit Urteil vom XXXX.2018 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt. Sein Gesamtverhalten zeigt damit, dass er mit nicht unbeträchtlicher krimineller Energie ausgestattet ist.Darüber hinaus hat sich der aus Bosnien und Herzegowina stammende Beschwerdeführer weiters unstrittig mit einem gefälschten slowenischen Personalausweis sowohl beim Meldeamt als auch bei einer Bank und seinen Arbeitgebern ausgewiesen, um damit seinen Aufenthalt und die Beschäftigung in Österreich zu legalisieren. Aufgrund der gewählten Vorgangsweise des Beschwerdeführers ist daher von vorsätzlichem Handeln auszugehen. Inzwischen wurde der Beschwerdeführer auch wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 .2018 rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren ausgesetzt, verurteilt. Sein Gesamtverhalten zeigt damit, dass er mit nicht unbeträchtlicher krimineller Energie ausgestattet ist. Insgesamt war daher bei der Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer ausschließlich zur Ausübung illegaler Beschäftigungen in das Bundesgebiet einreiste, diese mehrere Monate ausübte, sich zur Legalisierung seines Aufenthalts einen gefälschten slowenischen Personalausweis besorgte, diesen auch beim Meldeamt, einer Bank und seinen Arbeitgebern vorlegte und diese somit über seine fehlende Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung hinwegtäuschte sowie seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung von Schwarzarbeit finanzierte. Die genannten Umstände rechtfertigten deshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

§ 67Fr

PolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der Beschwerdeführer hat weder zu Österreich noch im Schengen-Raum familiäre oder maßgebliche persönliche Bindungen. Er ist in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und hat im Gegenteil offensichtlich mehrere illegale Beschäftigungen ausgeübt. Er verfügt weder in Österreich noch einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung und verfügt auch nicht über maßgebliche Deutschkenntnisse. Von einer maßgeblichen sozialen oder gesellschaftlichen Integration kann somit nicht ausgegangen werden und kann ein wesentliches privates Interesse an der Einreise in den Schengen-Raum daher nicht erblickt werden. Ein solches wurde auch nicht vorgebracht, zumal sich die gesamten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers und auch sein Lebensmittelpunkt sich nach wie vor in Bosnien und Herzegowina befinden. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt wurde. Die von der Beschwerdeführerin dargestellten persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten der Beschwerdeführerin erheblich beeinträchtigt wurde. Die von der Beschwerdeführerin dargestellten persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt, die gezielte und mehrfache Verwendung eines gefälschten slowenischen Personalausweises und die Ausübung mehrerer illegaler Erwerbstätigkeiten, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen im Ergebnis unrechtmäßigen Aufenthalt, die gezielte und mehrfache Verwendung eines gefälschten slowenischen Personalausweises und die Ausübung mehrerer illegaler Erwerbstätigkeiten, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von vier Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer letztlich geständig war, das Landesgericht für Strafsachen mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten sowie einer Probezeit von drei Jahren bei einem möglichen Strafmaß von bis zwei Jahren Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden und der Beschwerdeführer bereits freiwillig und selbstständig das Bundesgebiet verlassen hat, nicht geboten. Es konnte daher mit einer Befristung von drei Jahren das Auslangen gefunden werden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G311.2213511.1.00

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