Obsah (8)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2020 GeschäftszahlI403 2196063-1 SpruchI403 2196063-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Côte d’Ivoire, stellte am 17.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er an, dass er Mitglied der früheren Regierungspartei Front populaire ivoirien (FPI) gewesen sei und von Oppositionsmitgliedern bedroht worden sei und er daher flüchten musste. Er habe sich nach Libyen begeben und als dort der Krieg ausgebrochen sei, sei er nach Europa weitergereist. Am 09.10.2017 fand eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA / belangte Behörde) statt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.11.2017 wurde festgestellt, dass Italien für die Prüfung seines Asylantrags zuständig sei und wurde gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 18.12.2017. Zl. W240 2179368-1 wurde der Bescheid behoben und das Verfahren zur inhaltlichen Prüfung zugelassen. Am 29.03.2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen durch die belangte Behörde befragt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 IVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asyl
G 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Côte d’Ivoire abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG in die Republik Côte d’Ivoire zulässig ist (Spruchpunkt V.).
§ 18
Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Am 29.03.2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtvorbringen durch die belangte Behörde befragt. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 17.04.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 römisch vier m Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Côte d’Ivoire abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Republik Côte d’Ivoire zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 5 BFA-VG wurde der Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Dagegen wurde fristgerecht am 17.05.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung) vorgelegt. Es wurden die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden sind, diese amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte III bis V aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Dagegen wurde fristgerecht am 17.05.2018 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH (ARGE Rechtsberatung) vorgelegt. Es wurden die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, falls nicht alle zu Lasten des Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden sind, diese amtswegig aufzugreifen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen, in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei bis römisch fünf aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2018 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis vom 28.05.2018 wurde der Beschwerde hinsichtlich Punkt VI. Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Der Beschwerde kam somit aufschiebende Wirkung zu. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I403 der erkennenden Richterin zugewiesen. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2018 vorgelegt. Mit Teilerkenntnis vom 28.05.2018 wurde der Beschwerde hinsichtlich Punkt römisch sechs. Folge gegeben und dieser ersatzlos behoben. Der Beschwerde kam somit aufschiebende Wirkung zu. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.09.2019 wurde gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung I403 der erkennenden Richterin zugewiesen. Am 25.02.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie einer Vertretung der belangten Behörde abgehalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Côte d’Ivoire, gehört der Volksgruppe der Apolo an und ist christlichen Glaubens. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat in der Stadt XXXX gelebt. Er verfügt über Familienangehörige und Freunde in der Republik Côte d’Ivoire. Der Beschwerdeführer verließ die Republik Côte d’Ivoire im Jahr 2012 und hielt sich dann einige Jahre in Libyen auf, ehe er im Mai 2017 über Italien nach Österreich einreiste, wo er am 17.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer hat in der Stadt römisch 40 gelebt. Er verfügt über Familienangehörige und Freunde in der Republik Côte d’Ivoire. Der Beschwerdeführer verließ die Republik Côte d’Ivoire im Jahr 2012 und hielt sich dann einige Jahre in Libyen auf, ehe er im Mai 2017 über Italien nach Österreich einreiste, wo er am 17.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich. Seine Lebensgefährtin, mit welcher er nach Österreich einreiste, ist unbekannten Aufenthaltes und besteht die Beziehung nicht mehr. Der Beschwerdeführer hat keine Deutschprüfung abgeschlossen und geht keiner geregelten Beschäftigung nach. Er lebt von der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat nicht politisch aktiv und wurde aufgrund dessen auch nicht von politischen Gegner verfolgt. Es konnte auch nicht feststellt werden, dass die Eltern des Beschwerdeführers aufgrund ihrer politischen Gesinnung ermordet worden sind. Der Beschwerdeführer wird nicht aufgrund seiner Rasse, Religion, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, Staatsangehörigkeit oder politischen Gesinnung im Heimatstaat verfolgt. 1.
- Zur Rückkehrsituation: Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Republik Côte d’Ivoire ist möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Angehörige in der Heimat sowie über Freunde. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
- Zur allgemeinen Lage in der Republik Côte d’Ivoire: 1.4.
- Zur Frage einer Repression aufgrund der politischen Gesinnung Das Auswärtige Amt stellt zur Situation in der Elfenbeinküste fest (Auswärtiges Amt (Deutschland): AA-Bericht Côte d’Ivoire, 29.07.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2014282/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_C%C3%B4te_d_Ivoire_%28Stand_Juni_2019%29%2C_29.07.2019.pdf (Zugriff 09.03.2020)): Côte d’Ivoire befindet sich seit Ende der letzten Krise 2010/2011 in einer Phase der stetigen Stabilisierung und ist nach wie vor ein beliebtes Einwanderungsland in der Region. Côte d’Ivoire befindet sich seit Ende der letzten Krise 2010 aus 2011, in einer Phase der stetigen Stabilisierung und ist nach wie vor ein beliebtes Einwanderungsland in der Region. Côte d’Ivoire hat sich selbst einen Grundrechtekatalog in der Verfassung gegeben, welcher auch die Menschenrechte schützen soll. Staatliche Repressionen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe gibt es grundsätzlich nicht. Einzelfälle der Verfolgung aufgrund politischer Orientierung sollen vorgekommen sein. So schildert Amnesty International einen Vorfall im Zusammenhang mit dem Referendum im Oktober 2016, bei welchem 50 Oppositionsmitglieder verhaftet und für mehrere Stunden oder Tage festgehalten worden sein sollen oder in Fahrzeugen mehrere Kilometer von ihren Heimatorten weggebracht worden sein sollen, um anschließend nach Hause laufen zu müssen. Seither sind keine weiteren ähnlich gelagerten Fälle mehr vorgekommen. Die Intensität der Maßnahmen staatlicher Repression, sofern überhaupt davon gesprochen werden kann, ist eher schwach. Wiederholungen von Übergriffen gegenüber einzelnen Gruppen sind nicht bekannt. Leben, Gesundheit oder Freiheit werden üblicherweise nicht eingeschränkt. Einzelfälle der Verfolgung aufgrund politischer Orientierung sollen vorgekommen sein. So schildert Amnesty International einen Vorfall im Zusammenhang mit dem Referendum im Oktober 2016, bei welchem 50 Oppositionsmitglieder verhaftet und für mehrere Stunden oder Tage festgehalten worden sein sollen oder in Fahrzeugen mehrere Kilometer von ihren Heimatorten weggebracht worden sein sollen, um anschließend nach Hause laufen zu müssen. Seither sind keine weiteren ähnlich gelagerten Fälle mehr vorgekommen. , Die Intensität der Maßnahmen staatlicher Repression, sofern überhaupt davon gesprochen werden kann, ist eher schwach. Wiederholungen von Übergriffen gegenüber einzelnen Gruppen sind nicht bekannt. Leben, Gesundheit oder Freiheit werden üblicherweise nicht eingeschränkt. 1.4.
- Feststellungen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation vom 24.10.2018 Neuste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen: KI vom 24.10.2018: Kommunal-und Regionalwahlen 2018, Aktualisierung des LIB (Relevant für Abschnitt2/Politische Lage und Relevant für Abschnitt 11/Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit, Opposition). Am Samstag, den 13.10.2018 fanden Kommunal-und Regionalwahlen in der Elfenbeinküste statt (ET 9.8.2918; vgl. JA 16.10.2018b). Die Mehrheit der Kandidaten kamen aus der Demokratischen Partei Côte d'Ivoire (PDCI) und der Regierungskoalition (RHDP), zwei ehemaligen Verbündeten. Es wurde erwartet, dass 6,5 Millionen Menschen 201 Bürgermeister und 31 Regionalratspräsidenten im ganzen Land wählen. Eine Wahl, für die es eine Auswahl von 22.000 Kandidaten gab (DW 13.10.2018). Am Samstag, den 13.10.2018 fanden Kommunal-und Regionalwahlen in der Elfenbeinküste statt (ET 9.8.2918; vergleiche JA 16.10.2018b). Die Mehrheit der Kandidaten kamen aus der Demokratischen Partei Côte d'Ivoire (PDCI) und der Regierungskoalition (RHDP), zwei ehemaligen Verbündeten. Es wurde erwartet, dass 6,5 Millionen Menschen 201 Bürgermeister und 31 Regionalratspräsidenten im ganzen Land wählen. Eine Wahl, für die es eine Auswahl von 22.000 Kandidaten gab (DW 13.10.2018). Laut einem Vertreter der Oppositionspartei (FPI) ist der ehemalige Präsident Laurent Gbagbo nach wie vor beliebt. Eine Popularität, die auf die sozialen Unruhen im Land zurückzuführen sind; insbesondere die Lebensbedingungen haben sich verschlechtert und die mangelnde Achtung der Menschenrechte ist spürbar. Das zeigte sich auch an der Wahlbeteiligung von 20%, im Zuge eines von Ouattara organisierten Referendums (DW 11.4.2018). Zur Förderung der nationalen Versöhnung verkündete Präsident Ouattara am 6.8.2018 die Amnestie von 800 Menschen, darunter Simone Gbagbo (NW 8.8.2018). Allerdings führte die Freilassung von Simone Gbagbo bereits am Mittwoch, den 8.8.2018 zu Unruhen (ET 9.8.2018) und nationale wie auch und internationalen Menschenrechtsorganisationen verurteilten diese Amnestie und meinten dies sei "eine Geste der Verachtung für die Opfer" (NW 7.8.2018). Beobachter sehen darin einen gezielten Schachzug von Ouattara, um die Opposition noch vor den Wahlen zu spalten (ET 9.8.2018). Im August 2018, zwei Monate vor den Kommunal-und Regionalwahlen, verkündete der Koalitionspartner PDCI das Ende seiner Zusammenarbeit mit der Partei von Präsident Alassane Ouattara, der RDR. Damit zerbrach die Regierungskoalition. Erst Mitte Juli hatte Ouattara die RHDP ins Leben gerufen, um seine RDR und die PDCI von Henri Konan Bédié zu vereinen. Das Bündnis wäre bei Wahlen kaum zu schlagen gewesen (ET 9.8.2018). Die ehemaligen Verbündeten, RHDP und PDCI, kämpften somit in vielen Gemeinden gegeneinander an. Vor allem soll diese Abstimmung vorden Präsidentschaftswahlen 2020 als Test dienen (DW 13.10.2018; vgl. DW 11.10.2018).Im August 2018, zwei Monate vor den Kommunal-und Regionalwahlen, verkündete der Koalitionspartner PDCI das Ende seiner Zusammenarbeit mit der Partei von Präsident Alassane Ouattara, der RDR. Damit zerbrach die Regierungskoalition. Erst Mitte Juli hatte Ouattara die RHDP ins Leben gerufen, um seine RDR und die PDCI von Henri Konan Bédié zu vereinen. Das Bündnis wäre bei Wahlen kaum zu schlagen gewesen (ET 9.8.2018). Die ehemaligen Verbündeten, RHDP und PDCI, kämpften somit in vielen Gemeinden gegeneinander an. Vor allem soll diese Abstimmung vorden Präsidentschaftswahlen 2020 als Test dienen (DW 13.10.2018; vergleiche DW 11.10.2018). In seiner Rede vor den neuen RHDP-Mitgliedern appellierte Präsident Ouattara für einen Zusammenhalt mit dem PDCI-Präsident Henri Konan Bédié (LM 17.7.2018). Die Demokratische Partei der Elfenbeinküste (PDCI), Mitglied der Regierungskoalition, lehnte im Juni 2018 die Transformation der Koalition in eine "Einheitspartei" vor den Präsidentschaftswahlen 2020 ab –ein Projekt, das vom ivoirischen Staatschef und Hauptverbündeten der PDCI, Alassane Ouattara unterstützt wurde (LM 18.6.2018). Der Wahlkampf war in mehreren Landesteilen von gewalttätigen Zwischenfällen geprägt (JA 16.10.2018a). Mindestens fünf Menschen wurden getötet (DW 17.10.2018). In den Regionen Port Bouët und Guemon West wurden zwei Wahlergebnisse, von der unabhängigen Wahlkommission (CEI), wegen schwerer Zwischenfälle für ungültig erklärt (JA 16.10.2018a). Es kam auch zu Anschuldigungen des Betrugs im Nord-Osten des Landes. Ein Mitglied der CEI meinte, dass es noch nie so viel Betrug und Betrugsversuche gegeben habe (JA 16.10.2018b). Präsident Ouattara verkündete bereits im August 2018, dass die CEI vor den Präsidentschaftswahlen 2020 reformiert werden soll (JA 16.10.2018a). Bereits vor den Wahlen kam es zu Unruhen, bzw. Ausschreitungen und auch Fälle von Einschüchterung, Verstößen gegen die Bewegungsfreiheit und Verletzungen der körperlichen Integrität konnten aufgezeichnet werden (ET 9.8.2018; vgl. JA 16.10.2018a), obwohl30.000 Sicherheitskräfte mobilisiert wurden (DW 11.10.2018).Bereits vor den Wahlen kam es zu Unruhen, bzw. Ausschreitungen und auch Fälle von Einschüchterung, Verstößen gegen die Bewegungsfreiheit und Verletzungen der körperlichen Integrität konnten aufgezeichnet werden (ET 9.8.2018; vergleiche JA 16.10.2018a), obwohl30.000 Sicherheitskräfte mobilisiert wurden (DW 11.10.2018). Der Präsident der CEI, gab am Dienstagabend, den 16.10.2018, die endgültigen Zahlen der Wahlen im nationalen Fernsehen bekannt. Mit 60% der Stimmen auf regionaler Ebene gewann die RHDP in 18 Regionen. Demgegenüber sechs Regionen für den Hauptgegner, die PDCI. Auf kommunaler Ebene wird die Präsidentschaftskoalition 92 Städte verwalten, darunter die Gemeinden Abidjan, Bouaké und San Pedro. Die Beteiligung blieb jedoch gering; Bei den Kommunalwahlen lag sie bei 36,20 % (gegenüber 36,49 %im Jahr 2013, als die Wahl von Camp Gbagbo boykottiert wurde) und bei den Regionalwahlen bei 46,36 % (gegenüber 44,37 % im Jahr 2013) (JA 16.10.2018a). Jean-Louis Moulot, Mitarbeiter von Präsident Alassane Ouattara und Kandidat des Rassemblement des houphouëtistes pour la démocratie et la paix (RHDP, Präsidentenbewegung), wurde zum Sieger deklariert. Sehr schnell kam es in der Stadt erneut zu Zusammenstößen (JA 16.10.2018b). Die Nationale Menschenrechtskommission der Elfenbeinküste (CNDHCI) stellte in ihrem Bericht am 15.10.2018 fest, dass die Wahlen in einer relativ friedlichen Atmosphäre stattfanden, wenngleich sie die Unruhen bedauert, die am Wahltag stattfanden. Demgegenüber wurde aber auch die Unabhängigkeit und Kompetenz der Wahlkommission (CEI) in Frage gestellt. Bereits drei Tage nach den Kommunalwahlen, brachen nach Veröffentlichung der vorläufigen Ergebnisse wieder Gewaltakte und Proteste aus (JA 16.10.2018b). Quellen: DF -Deutschlandfunk (13.10.2018): Elfenbeinküste nach Bürgerkrieg-Wahlen verhindern Versöhnung, https://www.deutschlandfunk.de/elfenbeinkueste-nach-buergerkrieg-wahlen-verhindern.799.de.html?dram:article_id=430417, Zugriff 15.10.2018 - DW -Deutsche Welle (11.4.2018): Aktualité Afrique: Côte d'Ivoire, la page Laurent Gbagbo n'est toujours pas tournée sept ans après, https://www.dw.com/fr/c%C3%B4te-divoire-la-page-laurent-gbagbo-nest-toujours-pas-tourn%C3%A9e-sept-ans-apr%C3%A8s/a-43350122, Zugriff 15.10.2018 - DW -Deutsche Welle (9.8.2018): Aktualité Afrique: Fin de la coalition au pouvoir en Côte d'Ivoire, https://www.dw.com/fr/fin-de-la-coalition-au-pouvoir-en-c%C3%B4te-divoire/a-45025445, Zugriff 15.10.2018 - DW -Deutsche Welle (25.9.2018): Aktualité Afrique: Le paysage politique ivoirien en pleine recomposition, https://www.dw.com/fr/le-paysage-politique-ivoirien-en-pleine-recomposition/a-45637559, Zugriff 24.10.2018 - DW -Deutsche Welle (11.10.2018): Aktualité Afrique: Elections sous tension en Côte d’Ivoire, https://www.dw.com/fr/elections-sous-tension-en-c%C3%B4te-divoire/a-45843846, Zugriff 24.10.2018 - DW -Deutsche Welle (13.10.2018): Aktualité Afrique: Un mort en Côte d'Ivoire lors des élections - https://www.dw.com/fr/un-mort-en-c%C3%B4te-divoire-lors-des-%C3%A9lections/a-45877263, Zugriff 15.10.2018 - DW -Deutsche Welle (17.10.2018): Côte d’Ivoire: les résultats finaux proclamés, https://www.dw.com/fr/c%C3%B4te-divoire-les-r%C3%A9sultats-finaux-proclam%C3%A9s/a-45932106, Zugriff 24.10.2018 - ET -Epoch Times (9.8.2018): Politik, Westafrika: Streit um die künftige Regierung der Elfenbeinküste, https://www.epochtimes.de/politik/welt/westafrika-streit-um-die-kuenftige-regierung-der-elfenbeinkueste-a2513746.html, Zugriff 16.10.2018 - FJJ -Fondation Jean Jaurès (25.5.2018): Côte d’Ivoire: quelles perspectives pour l’élection présidentielle de 2020?, https://jean-jaures.org/nos-productions/cote-d-ivoire-quelles-perspectives-pour-l-election-presidentielle-de-2020, Zugriff 15.10.2018 - JA -Jeune Afrique (16.10.2018a): Côte d’Ivoire: les résultats définitifs consacrent la victoire du RHDP, https://www.jeuneafrique.com/647043/politique/cote-divoire-les-resultats-definitifs-consacrent-la-victoire-du-rhdp/, Zugriff 17.10.2018 - JA -Jeune Afrique (16.10.2018b): Côte d’Ivoire: violences et contestations après la proclamation des résultats provisoires, https://www.jeuneafrique.com/646584/politique/cote-divoire-violences-et-contestations-apres-la-proclamation-de-resultats-provisoires/, Zugriff 17.10.2018 - LM -Le Monde (18.6.2018): Compte rendu, Le PDCI rejette une candidature unique pour la présidentielle ivoirienne de 2020, https://www.lemonde.fr/afrique/article/2018/06/18/membre-de-la-coalition-au-pouvoir-en-cote-d-ivoire-le-pdci-ne-veut-pas-d-un-parti-unifie-avant-2020_5316871_3212.html, Zugriff 15.10.2018 - LM -Le Monde (17.7.2018): Compte rendu, Le président ivoirien Alassane Ouattara lance son nouveau «parti unifié», https://www.lemonde.fr/afrique/article/2018/07/17/le-president-ivoirien-alassane-ouattara-lance-son-nouveau-parti-unifie_5332609_3212.html, Zugriff 15.10.2018 - NW -Nachrichten Welt (8.8.2018): Elfenbeinküste: befreit, Simone Gbagbo, die ehemalige First Lady findet ihre Anhänger, https://www.nach-welt.com/welt/elfenbeinkuste-befreit-simone-gbagbo-die-ehemalige-first-lady-findet-ihre-anhanger/, Zugriff 22.10.2018] - NW -Nachrichten Welt (7.8.2018): Elfenbeinküste: Die Freilassung von Simone Gbagbo, eine Geste der nationalen Versöhnung, https://www.nach-welt.com/welt/elfenbeinkuste-die-freilassung-von-simone-gbagbo-eine-geste-der-nationalen-versohnung/, Zugriff 22.10.2018 Kommentar: In Hinblick auf die Präsidentschaftswahlen 2020, erreicht Alassane Dramane Ouattara das Ende seiner zweiten Amtszeit. Trotz scheinbarer Stabilität sind viele Probleme und Ursachen der vorherigen Krisen ungelöst geblieben. In diesem Zusammenhang könnten bei den nächsten Präsidentschaftswahlen 2020 alte politische Antagonismen wiederaufleben, die sich bereits als gefährlich für die gesamte ivoirische Gesellschaft erwiesen haben (FJJ 25.5.2018). Politische Lage Die Côte d´Ivoire ist eine präsidiale Republik (AA 4.2017a ; vgl. GIZ 3.2018a, USDOS 3.3.2017). Der Präsident wird für fünf Jahre gewählt und ernennt den Regierungschef (den Premierminister). Grundsätzlich richtet sich der Staatsaufbau nach dem französischen Muster. Die Verfassung sieht eine formale Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Justiz vor(AA 4.2017a). Die Côte d´Ivoire ist eine präsidiale Republik (AA 4.2017a ; vergleiche GIZ 3.2018a, USDOS 3.3.2017). Der Präsident wird für fünf Jahre gewählt und ernennt den Regierungschef (den Premierminister). Grundsätzlich richtet sich der Staatsaufbau nach dem französischen Muster. Die Verfassung sieht eine formale Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Justiz vor(AA 4.2017a). 2010 fanden Präsidentschaftswahlen statt, wobei sich Laurent Gbagbo und Alassane Ouattara einer Stichwahl unterziehen mussten, die nach dem offiziellen Wahlergebnis Ouattara gewann. Gbagbo versuchte die Wahl für ungültig zu erklären. Kurzfristig gab es zwei Präsidenten. Es kam zu Streiks, Drohungen und Demonstrationen. Die Wirtschaft kam praktisch zum Erliegen und das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe. Es kam überall zu erbitterten Kämpfen zwischen Gbagbo-Anhängern und Befürwortern von Ouattara. Die politische Krise 2010/2011 erschüttert das Land bis heute (GIZ 3.2018a). 2010 fanden Präsidentschaftswahlen statt, wobei sich Laurent Gbagbo und Alassane Ouattara einer Stichwahl unterziehen mussten, die nach dem offiziellen Wahlergebnis Ouattara gewann. Gbagbo versuchte die Wahl für ungültig zu erklären. Kurzfristig gab es zwei Präsidenten. Es kam zu Streiks, Drohungen und Demonstrationen. Die Wirtschaft kam praktisch zum Erliegen und das Land geriet an den Rand einer humanitären Katastrophe. Es kam überall zu erbitterten Kämpfen zwischen Gbagbo-Anhängern und Befürwortern von Ouattara. Die politische Krise 2010 aus 2011, erschüttert das Land bis heute (GIZ 3.2018a). Alassane Ouattara ist seit Dezember 2010 Präsident der Elfenbeinküste, das Amt des Premierministers bekleidet seit November 2012 Daniel Kablan Duncan (GIZ 3.2018a). Dem Staatspräsidenten fallen große exekutive Machtkompetenzen zu (AA 5.2017a; vgl. GIZ 3.2018a). Er ist Oberhaupt der Exekutive und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Die Nationalversammlung (Assemblée nationale), mit aktuell 225 Parlamentssitzen, hat die Kontrolle über die Aktivitäten der Exekutive (GIZ 3.2018a). An den letzten Parlaments-Wahlen am
- Dezember 2016 nahm auch die Oppositionspartei FPI wieder teil, die die Wahlen von 2011 boykottiert hatte. Die beiden Regierungsparteien RDR und PDCI verfügen seitdem über 167 der 255 Sitze Der Rest ging zum überwiegenden Teil an Unabhängige. Die bisherige Oppositionspartei FPI spielt mit nur 3 Parlamentariern keine bedeutende Rolle mehr (AA 5.2017a). Gewählter Parlamentsvorsitzender ist seit dem
- März 2012 der ehemalige Rebellenanführer Guillaume Soro. Die Volksvertreter werden in den Distrikten gewählt (GIZ 3.2018a).Alassane Ouattara ist seit Dezember 2010 Präsident der Elfenbeinküste, das Amt des Premierministers bekleidet seit November 2012 Daniel Kablan Duncan (GIZ 3.2018a). Dem Staatspräsidenten fallen große exekutive Machtkompetenzen zu (AA 5.2017a; vergleiche GIZ 3.2018a). Er ist Oberhaupt der Exekutive und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Die Nationalversammlung (Assemblée nationale), mit aktuell 225 Parlamentssitzen, hat die Kontrolle über die Aktivitäten der Exekutive (GIZ 3.2018a). An den letzten Parlaments-Wahlen am
- Dezember 2016 nahm auch die Oppositionspartei FPI wieder teil, die die Wahlen von 2011 boykottiert hatte. Die beiden Regierungsparteien RDR und PDCI verfügen seitdem über 167 der 255 Sitze Der Rest ging zum überwiegenden Teil an Unabhängige. Die bisherige Oppositionspartei FPI spielt mit nur 3 Parlamentariern keine bedeutende Rolle mehr (AA 5.2017a). Gewählter Parlamentsvorsitzender ist seit dem
- März 2012 der ehemalige Rebellenanführer Guillaume Soro. Die Volksvertreter werden in den Distrikten gewählt (GIZ 3.2018a). Die einflussreichsten Parteien sind die Demokratische Partei (PDCI), die Volksfront (FPI), die Arbeiterpartei (PIT) und die Republikaner (RDR), aber es existieren aktuell über 130 Parteien und auch Zusammenschlüsse einzelner Parteien (GIZ
- 2018a). Die letzte Präsidentschaftswahl fand im Oktober 2015 statt. Laurent Gbagbo, der sich nach den letzten Wahlen weigerte, sein Präsidentenamt aufzugeben und damit das Land in die Krise stürzte, befindet sich bis heute in Gewahrsam des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag (AA 5.2017a; vgl. GIZ 3.2018a). Seine Partei FPI ist gespalten. Doch seine Popularität im Land selbst ist ungebrochen. Anfang 2014 kandidierte Gbagbo für das Präsidentenamt, da er davon ausging, noch im selben Jahr auf freien Fuß zu kommen. Obwohl einige seiner Anhänger Anfang 2015 freigelassen wurden, war jedoch klar, dass er weiterhin in Haft bleiben wird. Mitte 2014 wurde bekannt, dass der ehemalige Premierminister Pascal Affi N'guessan als Präsident der FPI nominiert wurde. Er wollte als Chef der FPI seine Partei zur Wahl führen. Präsident Ouattara brauchte die FPI als Oppositionspartei, um bei den Wahlen auch international Anerkennung zu finden. Ouattara schwor sein Land auf Frieden und Versöhnung ein und versprach transparente und demokratische Wahlen. Die Präsidentschaftswahlen verliefen ruhig (GIZ 3.2018a; vgl. BTI 2018, USDOS 3.3.2017). Die Wahlbeteiligung blieb allerdings sehr niedrig. Obwohl die Wahlkommission vor der Wahl eine Beteiligung von ca. 60 Prozentvorhersagte, ging man eher von 20-25 Prozentaus, denn die Anhänger von Laurent Gbagbo haben die Wahlen boykottiert (GIZ
- 2018a).Die letzte Präsidentschaftswahl fand im Oktober 2015 statt. Laurent Gbagbo, der sich nach den letzten Wahlen weigerte, sein Präsidentenamt aufzugeben und damit das Land in die Krise stürzte, befindet sich bis heute in Gewahrsam des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag (AA 5.2017a; vergleiche GIZ 3.2018a). Seine Partei FPI ist gespalten. Doch seine Popularität im Land selbst ist ungebrochen. Anfang 2014 kandidierte Gbagbo für das Präsidentenamt, da er davon ausging, noch im selben Jahr auf freien Fuß zu kommen. Obwohl einige seiner Anhänger Anfang 2015 freigelassen wurden, war jedoch klar, dass er weiterhin in Haft bleiben wird. Mitte 2014 wurde bekannt, dass der ehemalige Premierminister Pascal Affi N'guessan als Präsident der FPI nominiert wurde. Er wollte als Chef der FPI seine Partei zur Wahl führen. Präsident Ouattara brauchte die FPI als Oppositionspartei, um bei den Wahlen auch international Anerkennung zu finden. Ouattara schwor sein Land auf Frieden und Versöhnung ein und versprach transparente und demokratische Wahlen. Die Präsidentschaftswahlen verliefen ruhig (GIZ 3.2018a; vergleiche BTI 2018, USDOS 3.3.2017). Die Wahlbeteiligung blieb allerdings sehr niedrig. Obwohl die Wahlkommission vor der Wahl eine Beteiligung von ca. 60 Prozentvorhersagte, ging man eher von 20-25 Prozentaus, denn die Anhänger von Laurent Gbagbo haben die Wahlen boykottiert (GIZ
- 2018a). Durch die friedlich und frei verlaufenen Präsidentschaftswahlen vom
- Oktober 2015 haben die Stabilität und der Demokratisierungsprozess in der Côte d’Ivoire einen großen Schritt vorangemacht (AA 5.2017a). Alassane Ouattara selbst hat immer noch mit dem Gesetz der Ivoiriété zu kämpfen, welches ihn, laut Verfassung, vom Amt des Präsidenten ausschließt. Er hat zwar versucht, dieses Gesetz 2013 zu ändern, ist aber gescheitert. Außerdem wurde kritisiert, das Gesetz würde nur der Erschließung neuer Wählerschichten, der Absicherung der Macht der aktuellen Eliten und der Bestätigung des amtierenden Präsidenten Ouattara bei den Wahlen 2015 dienen. Im November 2016 wurde eine neue Verfassung verabschiedet. Hierüber gab es ein Referendum, dem die Bevölkerung in großen Teilen zugestimmt hat. Die Opposition rief zwar zum Boykott auf, mit der Begründung Ouattara wolle mit der neuen Verfassung seine Macht weiter ausbauen, konnte aber gegen die Mehrheit der Befürworter nichts ausrichten (GIZ
- 2018a; vgl. BTI 2018).Durch die friedlich und frei verlaufenen Präsidentschaftswahlen vom
- Oktober 2015 haben die Stabilität und der Demokratisierungsprozess in der Côte d’Ivoire einen großen Schritt vorangemacht (AA 5.2017a). Alassane Ouattara selbst hat immer noch mit dem Gesetz der Ivoiriété zu kämpfen, welches ihn, laut Verfassung, vom Amt des Präsidenten ausschließt. Er hat zwar versucht, dieses Gesetz 2013 zu ändern, ist aber gescheitert. Außerdem wurde kritisiert, das Gesetz würde nur der Erschließung neuer Wählerschichten, der Absicherung der Macht der aktuellen Eliten und der Bestätigung des amtierenden Präsidenten Ouattara bei den Wahlen 2015 dienen. Im November 2016 wurde eine neue Verfassung verabschiedet. Hierüber gab es ein Referendum, dem die Bevölkerung in großen Teilen zugestimmt hat. Die Opposition rief zwar zum Boykott auf, mit der Begründung Ouattara wolle mit der neuen Verfassung seine Macht weiter ausbauen, konnte aber gegen die Mehrheit der Befürworter nichts ausrichten (GIZ
- 2018a; vergleiche BTI 2018). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (4.2017a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209484, Zugriff 20.3.2018 - BTI -Bertelsmann Stiftung
(2018): Country Report —Côte d’Ivoire, http://www.bti-project.or Assize g/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018 - USDOS -US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2015 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff20.3.2018 Sicherheitslage Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, aber es werden immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet (EDA 20.3.2018; vgl. BMEIA 20.3.2018). Seit der großen Krise von 2010 aus 2011, hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, aber es werden immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet (EDA 20.3.2018; vergleiche BMEIA 20.3.2018). Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit nur beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen staatliche Institutionen. Bei Streiks, Demonstrationen und Straßenblockaden kann es zu Gewaltanwendung kommen (EDA 20.3.2018). Seitens des deutschen Auswärtigen Amts besteht keine Reisewarnung. Seitens des österreichischen Außenministeriums hingegen besteht eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Grenzregionen an Mali, Liberia und Guinea, sowie für alle Gebiete außerhalb Abidjans; für die Hauptstadt wird von einem hohen Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) ausgegangen (BMEIA 20.3.2018). Im Grenzgebiet zu Mali ist es im März 2015 zu Terrorakten mit islamistischem Hintergrund gekommen. Am
- März 2016 kam es in der Hafenstadt Grand Bassam zu einem Terrorangriff auf ein Hotel. In Abidjan und im Landesinneren gibt es weiterhin Straßenkontrollen. Die Kriminalität in Côte d'Ivoire ist hoch, insbesondere in den westlichen und nordwestlichen Landesteilen (AA 20.3.2018; vgl. BMEIA 20.3.2018). Die Kontrolle der Regierung über zwei Provinzen an der liberianischen Grenze bleibt schwach. Dort stellen Rückkehrer und Milizen eine Bedrohung für das staatliche Gewaltmonopol dar (BTI 2018).Im Grenzgebiet zu Mali ist es im März 2015 zu Terrorakten mit islamistischem Hintergrund gekommen. Am
- März 2016 kam es in der Hafenstadt Grand Bassam zu einem Terrorangriff auf ein Hotel. In Abidjan und im Landesinneren gibt es weiterhin Straßenkontrollen. Die Kriminalität in Côte d'Ivoire ist hoch, insbesondere in den westlichen und nordwestlichen Landesteilen (AA 20.3.2018; vergleiche BMEIA 20.3.2018). Die Kontrolle der Regierung über zwei Provinzen an der liberianischen Grenze bleibt schwach. Dort stellen Rückkehrer und Milizen eine Bedrohung für das staatliche Gewaltmonopol dar (BTI 2018). In der ersten Jahreshälfte 2017 kam es in weiten Teilen der Côte d’Ivoire wiederholt zu Unruhen und Streiks im öffentlichen Sektor, verbunden mit Straßensperren und vereinzelten Gewaltakten auch gegen Zivilisten. Eine Wiederholung derartiger Ereignisse kann nicht ausgeschlossen werden (AA 20.3.2018). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (20.3.2018): Côte d'Ivoire, Reise-und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/cotedivoiresicherheit/209460, Zugriff 20.3.2018 - BMEIA -Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (20.3.2018): Reiseinformationen -Côte d'Ivoire, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/cote-divoire/, Zugriff 20.3.2018 - BTI -Bertelsmann Stiftung
(2018): Country Report —Côte d’Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018 - EDA -Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (20.3.2018): Reisehinweise Côte d'Ivoire, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/cote-d-ivoire/reisehinweise-fuercotedivoire.html, Zugriff 20.3.2018 Rechtsschutz / Justizwesen Das Justizsystem ist stark von Frankreich beeinflusst. Es existieren zwei parallele Justizsysteme –die französische Gerichtsbarkeit und das ivorische Gewohnheitsrecht. Der obere Gerichtshof (Coûr Supreme) kontrolliert die Rechtsprechung. Interessant als verfassungsmäßig vorgesehenes Organ ist der Médiateur de la Republique (Vermittler der Republik), der als eine Art Ombudsmann unparteiisch urteilt (GIZ 3.2018a). Die Verfassung und die Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz, doch in der Praxis werden diese nicht durchgesetzt. Obwohl die Justiz in gewöhnlichen Kriminalfällen unabhängig ist, folgt sie der Exekutive in Fällen der nationalen Sicherheit oder bei politisch sensiblen Fällen (USDOS 3.3.2017). Richter sind korrupt und sehr oft durch Bestechungsgelder beeinflusst. Zudem bleibt die Justiz unzureichend ausgestattet und ineffizient (USDOS 3.3.2017; vgl. BTI 2018). Formell ist die Justiz wie erwähnt unabhängig. Tatsächlich war sie aber in ihren Entscheidungen immer der gerade amtierenden Regierung unterworfen (BTI 2018).Das Justizsystem ist stark von Frankreich beeinflusst. Es existieren zwei parallele Justizsysteme –die französische Gerichtsbarkeit und das ivorische Gewohnheitsrecht. Der obere Gerichtshof (Coûr Supreme) kontrolliert die Rechtsprechung. Interessant als verfassungsmäßig vorgesehenes Organ ist der Médiateur de la Republique (Vermittler der Republik), der als eine Art Ombudsmann unparteiisch urteilt (GIZ 3.2018a). Die Verfassung und die Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz, doch in der Praxis werden diese nicht durchgesetzt. Obwohl die Justiz in gewöhnlichen Kriminalfällen unabhängig ist, folgt sie der Exekutive in Fällen der nationalen Sicherheit oder bei politisch sensiblen Fällen (USDOS 3.3.2017). Richter sind korrupt und sehr oft durch Bestechungsgelder beeinflusst. Zudem bleibt die Justiz unzureichend ausgestattet und ineffizient (USDOS 3.3.2017; vergleiche BTI 2018). Formell ist die Justiz wie erwähnt unabhängig. Tatsächlich war sie aber in ihren Entscheidungen immer der gerade amtierenden Regierung unterworfen (BTI 2018). Trotz anhaltender, aber langsamer Verbesserungen in den Bereichen Sicherheit und politische Aussöhnung blieben die Bemühungen der Regierung zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Bekämpfung der Straflosigkeit nach der Krise nach den Wahlen 2010/11 unvollständig (USDOS 3.3.2017). Eine ernsthafte Aussöhnungspolitik wurde nicht betrieben, doch die Côte d´Ivoire steht auch vor der riesigen Herausforderung, langjährig gewachsene Konfliktfelder zu entspannen, die Bevölkerung zu versöhnen, einen funktionierenden Staat aufzubauen, die Rechtsstaatlichkeit wiederherzustellen und die Straflosigkeit nach dem gewaltsamen Konflikt nach den Wahlen 2010/11 anzuerkennen. Die Situation hat sich aktuell beruhigt, doch die Probleme bestehen weiter (GIZ 3.2018a; vgl. USDOS 3.3.2017).Eine ernsthafte Aussöhnungspolitik wurde nicht betrieben, doch die Côte d´Ivoire steht auch vor der riesigen Herausforderung, langjährig gewachsene Konfliktfelder zu entspannen, die Bevölkerung zu versöhnen, einen funktionierenden Staat aufzubauen, die Rechtsstaatlichkeit wiederherzustellen und die Straflosigkeit nach dem gewaltsamen Konflikt nach den Wahlen 2010/11 anzuerkennen. Die Situation hat sich aktuell beruhigt, doch die Probleme bestehen weiter (GIZ 3.2018a; vergleiche USDOS 3.3.2017). Die Fortschritte in der Aufarbeitung der Gewalttaten nach den Wahlen bleibt schleppend und die überwiegende Mehrheit der Täter, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, wurden noch nicht zur Rechenschaft gezogen (HWR 18.1.2018). Am
- Jänner 2016 wurde der Prozess gegen den ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo und seinen engen Verbündeten Charles Blé Goudé vor dem Internationalen Strafgerichtshof (ICC) in Den Haag eröffnet. Gbagbo und Blé Goudé wurden jeweils viermal wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit angeklagt, die während der postelektiven Krise 2010/11 begangen wurden, beider mindestens 3.000 Zivilisten getötet und mehrere Frauen und Mädchen vergewaltigt wurden. Am
- März 2016 begann der Prozess gegen die ehemalige First Lady Simone Gbagbo vor dem Assize Court für Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. In der Vergangenheit wurden Assize-Gerichte (Sondergerichte, die bei Bedarf einberufen wurden, um Strafsachen mit schwerwiegenden Straftaten zu verhandeln) nur selten einberufen. Ihr Prozess war der erste wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Einige Menschenrechtsgruppen behaupteten, dass das Verfahren fehlerhaft sei. Bereits Anfang März 2016 wies der Oberste Gerichtshof Simone Gbagbos letzte Berufung gegen die 20-jährige Haftstrafe zurück, die sich aus einem separaten Prozess im Jahr 2015 ergab, in dem sie wegen Verbrechen gegen den Staat angeklagt wurde (USDOS 3.3.2017). Die Richter in der Elfenbeinküste untersuchen weiterhin Verbrechen, die von beiden Seiten während der Krise nach den Wahlen 2010/11 begangen wurden, aber der fehlerhafte Prozess gegen die ehemalige First Lady Simone Gbagbo, welche am
- März 2017 freigesprochen wurde, ließ Zweifel an der Fähigkeit der Gerichte aufkommen, ernsthafte Menschenrechtsfälle effektiv zu untersuchen (HRW 18.1.2018). Insgesamt übt die Regierung hinsichtlich der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen (2010/2011) Einfluss auf die Justiz aus. So sind bis Ende 2014 zwar mehrere hundert Anhänger und Behördenmitarbeiter von Gbagbo verurteilt worden, allerdings ist bis Ende 2016 keine einzige Person aus dem Kreis der ehemaligen Ouattara-Milizen verurteilt worden (BTI 2018; vgl. AI 22.2.2018). Mehr als 200 Unterstützer des ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo, gegen die im Zusammenhang mit dem Konflikt nach den Wahlen im Jahr 2010 Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Völkermords und anderer Straftaten erhoben worden war, befinden sich weiterhin in Haft (AI 22.2.2018; vgl. HRW 18.1.2018).Die Richter in der Elfenbeinküste untersuchen weiterhin Verbrechen, die von beiden Seiten während der Krise nach den Wahlen 2010/11 begangen wurden, aber der fehlerhafte Prozess gegen die ehemalige First Lady Simone Gbagbo, welche am
- März 2017 freigesprochen wurde, ließ Zweifel an der Fähigkeit der Gerichte aufkommen, ernsthafte Menschenrechtsfälle effektiv zu untersuchen (HRW 18.1.2018). Insgesamt übt die Regierung hinsichtlich der Aufarbeitung von Kriegsverbrechen (2010 aus 2011,) Einfluss auf die Justiz aus. So sind bis Ende 2014 zwar mehrere hundert Anhänger und Behördenmitarbeiter von Gbagbo verurteilt worden, allerdings ist bis Ende 2016 keine einzige Person aus dem Kreis der ehemaligen Ouattara-Milizen verurteilt worden (BTI 2018; vergleiche AI 22.2.2018). Mehr als 200 Unterstützer des ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo, gegen die im Zusammenhang mit dem Konflikt nach den Wahlen im Jahr 2010 Anklagen wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Völkermords und anderer Straftaten erhoben worden war, befinden sich weiterhin in Haft (AI 22.2.2018; vergleiche HRW 18.1.2018). Die zivilgesellschaftliche Organisation, Commission Dialogue, Vérité et Réconciliation (CDVR), die im Bereich der Versöhnung und der Friedenssicherung arbeitet, wurde 2011 in der Elfenbeinküste ins Leben gerufen. Obwohl die Arbeit der CDVR international als bedeutsam erachtet wurde, wurde sie auch kritisiert. Im Wahljahr 2015 versuchte der Präsident, den Friedensdialog zu stärken, indem er die CDVR durch die CONARIV (Commission nationale de Réconcialisatio et d´indémnisation des Victimes) ersetzte und die Kirche daran beteiligte. Trotzdem blieben die Versöhnungserfolge weit hinter den Erwartungen (GIZ 3.2018a). Die Fortschritte bei der Bereitstellung von Gerechtigkeit für die Opfer der Gewalt nach den Wahlen blieben schleppend, da die überwiegende Mehrheit der Täter von Menschenrechtsverletzungen noch nicht zur Verantwortung gezogen wurde (HRW 18.1.2018). Der ICC-Prozess gegen Laurent Gbagbo und Charles Blé Goudé wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, einschließlich Mord und Vergewaltigung während der Gewalttätigkeiten nach den Wahlen, wurde fortgesetzt. Im Juli 2017 hat die Berufungskammer des ICC die Strafkammer aufgefordert, ihre Entscheidung zu überprüfen, um die vorläufige Freilassung von Laurent Gbagbo zu unterbinden (AI 22.2.2018). Es wurden auch die Verbrechen untersucht, die von pro-Ouattara-Kräften während der Krise 2010/11 begangen wurden (HRW 18.1.2018). Die Reparationsorganisation der Côte d'Ivoire hatte bei der Vorlage ihres Berichts im April 2016 eine Liste von mehr als 316.000 Opfern zusammengestellt, die möglicherweise für eine Wiedergutmachung in Frage kämen, obwohl die überwiegende Mehrheit der Opfer noch keine Hilfe erhalten hat. Am
- Oktober 2017 veröffentlichte die Regierung den Bericht der Dialog-, Wahrheits-und Versöhnungskommission. Der Bericht trug nur wenig dazu bei, die Verantwortlichen für Verbrechen, die während des Konflikts von 2002-2003 begangen wurden, oder für die Krise von 2010/11 zu identifizieren (HRW 18.1.2018). Quellen: AI -Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 (22.2.2018): The State of the World's Human Rights -Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1425313.html, Zugriff20.3.2018 - BTI -Bertelsmann Stiftung
(2018): Country Report —Côte d’Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018 - HRW -Human Rights Watch: World Report 2018 (18.1.2018): Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1422431.html, Zugriff 15.3.2018 - USDOS -US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018 Sicherheitsbehörden Die Polizei (unter dem Ministerium für Inneres und Sicherheit) und die Gendarmerie (unter dem Verteidigungsministerium) sind für die Strafverfolgung zuständig. Die Coordination Center for Operational Decisions (CCDO), eine Einheit aus Polizei, Gendarmerie und der Forces armées de Côte d'Ivoire (FACI), unterstützt die Polizei bei der Gewährleistung der Sicherheit in den Großstädten. Die FACI (unter dem Verteidigungsministerium) ist für die Landesverteidigung zuständig. Die Direction de la surveillance du territoire (DST) (unter dem Ministerium für Inneres und Sicherheit) ist für die Abwehr externer Bedrohungen zuständig (USDOS 3.3.2017). Die Armee besteht aus Bodentruppen, Marine und Luftwaffe. Sie wird ergänzt durch paramilitärische Einheiten der nationalen Gendarmerie sowie aus der Elitetruppe Garde Républicaine (GIZ 3.2018a). Die FACI, die besser ausgebildet und ausgerüstet ist als Polizei oder Gendarmerie, übt weiterhin deren Funktionen aus. Die nationale Gendarmerie übernimmt von der FACI die Kontrolle über alle Sicherheitsfunktionen auf den Straßen, wie z.B. das Betreiben von Checkpoints. Dennoch betreibt die FACI nach wie vor unautorisierte Sicherheitskontrollen, vor allem in Grenznähe, wo sie auch Erpressung betrieben (USDOS 3.3.2017). Während das Personal der FACI besser ausgebildet und ausgerüstet bleibt als Polizei oder Gendarmerie, bleiben sie weiterhin nicht ausreichend ausgebildet oder ausgerüstet und verfügen auch nicht über eine angemessene Führungs-und Kontrollstruktur. Korruption und Straflosigkeit bleiben innerhalb der FACI und anderen Sicherheitskräften, einschließlich Polizei, Gendarmerie, CCDO und DST, endemisch (HRW 18.1.2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Willkürliche Verhaftungen, Misshandlungen von Häftlingen und unrechtmäßige Tötungen durch die Sicherheitskräfte nahmen 2017 ab, aber Ermittlungen und Strafverfolgungen von Personen, die Missbräuche begehen, bleibt selten (HRW 18.1.2018). Besonders im Westen des Landes verlassen sich Gemeinschaften weiterhin auf Dozos (traditionelle Jäger), um ihren Sicherheitsbedarf zu decken (USDOS 3.3.2017).Die FACI, die besser ausgebildet und ausgerüstet ist als Polizei oder Gendarmerie, übt weiterhin deren Funktionen aus. Die nationale Gendarmerie übernimmt von der FACI die Kontrolle über alle Sicherheitsfunktionen auf den Straßen, wie z.B. das Betreiben von Checkpoints. Dennoch betreibt die FACI nach wie vor unautorisierte Sicherheitskontrollen, vor allem in Grenznähe, wo sie auch Erpressung betrieben (USDOS 3.3.2017). Während das Personal der FACI besser ausgebildet und ausgerüstet bleibt als Polizei oder Gendarmerie, bleiben sie weiterhin nicht ausreichend ausgebildet oder ausgerüstet und verfügen auch nicht über eine angemessene Führungs-und Kontrollstruktur. Korruption und Straflosigkeit bleiben innerhalb der FACI und anderen Sicherheitskräften, einschließlich Polizei, Gendarmerie, CCDO und DST, endemisch (HRW 18.1.2018; vergleiche USDOS 3.3.2017). Willkürliche Verhaftungen, Misshandlungen von Häftlingen und unrechtmäßige Tötungen durch die Sicherheitskräfte nahmen 2017 ab, aber Ermittlungen und Strafverfolgungen von Personen, die Missbräuche begehen, bleibt selten (HRW 18.1.2018). Besonders im Westen des Landes verlassen sich Gemeinschaften weiterhin auf Dozos (traditionelle Jäger), um ihren Sicherheitsbedarf zu decken (USDOS 3.3.2017). Der Aufbau einer regulären, nationalen Armee für die Côte d´Ivoire ist momentan ein wichtiges politisches Ziel. Dabei gehört es zu den bedeutendsten Herausforderungen, Milizen und Kindersoldaten in die Gesellschaft zu re-integrieren, strukturelle Verbesserungen wie z.B. die pünktliche Bezahlung von Soldaten und den Abbau von Kleinwaffen in der Bevölkerung voranzutreiben. Bisher fehlt es dem Sicherheitssektor an Legitimität und Funktionalität (GIZ 3.2018a). Im Jahr 2017 kam es außerdem zu mehreren Fällen von Meuterei bei der Armee, etwa in Bouake und Yamoussoukro. Die Großstadt Bouake wurde dabei von Meuterern vorübergehend unter Kontrolle gebracht. Dabei kamen mindestens 15 Menschen ums Leben (HRW 18.1.2018). Die Militärpolizei und das Militärtribunal sind verantwortlich für die Untersuchung und Verfolgung angeblicher interner Missbräuche, die von den Sicherheitsdiensten begangen werden (USDOS 3.3.2017). Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen finden aber nur selten statt (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 18.1.2018). Die Häufigkeit von willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen von Häftlingen und unrechtmäßigen Tötungen durch die Sicherheitskräfte nahm 2017 wieder ab, aber Ermittlungen und Strafverfolgungen von Personen, die Missbräuche begehen, bleiben selten (HRW 18.1.2018; vgl. BTI 2018). Viele Mitglieder der Sicherheitskräfte, darunter auch hochrangige Offiziere der Armee, setzten ihre kriminellen Geschäfte und Erpressungen fort. Mehrere Kommandanten der Armee, die angeblich für Gräueltaten während des bewaffneten Konflikts 2002/2003 und der Krise 2010/11 verantwortlich waren, wurden im Januar 2017 befördert (HRW 18.1.2018).Die Militärpolizei und das Militärtribunal sind verantwortlich für die Untersuchung und Verfolgung angeblicher interner Missbräuche, die von den Sicherheitsdiensten begangen werden (USDOS 3.3.2017). Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen finden aber nur selten statt (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 18.1.2018). Die Häufigkeit von willkürlichen Verhaftungen, Misshandlungen von Häftlingen und unrechtmäßigen Tötungen durch die Sicherheitskräfte nahm 2017 wieder ab, aber Ermittlungen und Strafverfolgungen von Personen, die Missbräuche begehen, bleiben selten (HRW 18.1.2018; vergleiche BTI 2018). Viele Mitglieder der Sicherheitskräfte, darunter auch hochrangige Offiziere der Armee, setzten ihre kriminellen Geschäfte und Erpressungen fort. Mehrere Kommandanten der Armee, die angeblich für Gräueltaten während des bewaffneten Konflikts 2002 aus 2003, und der Krise 2010/11 verantwortlich waren, wurden im Januar 2017 befördert (HRW 18.1.2018). Sicherheitskräfte scheitern zeitweise daran, gesellschaftliche Gewalt zu verhindern oder darauf zu reagieren, insbesondere während interkommunaler Auseinandersetzungen über Grundbesitz. Innerhalb jedes Sicherheitsapparates werden Anstrengungen unternommen, die Verantwortlichkeit für Menschenrechtsverletzungen innerhalb der einzelnen Befehlsketten zu stärken (USDOS 3.3.2017). Quellen: - BTI -Bertelsmann Stiftung
(2018): Country Report —Côte d’Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 27.3.2018 - HRW -Human Rights Watch: World Report 2018 (18.1.2018): Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1422431.html, Zugriff 20.3.2018 - USDOS -US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2015 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Trotzdem gab es einige Berichte über willkürliche oder extralegale Tötungen durch staatliche Organe. Die Verfassung und das Gesetz verbieten willkürliche Festnahme und Inhaftierung. Berichte über illegale Inhaftierungen, Erpressungen, sexuelle Gewalt und Verschwindenlassen seitens der republikanischen Streitkräfte der Côte d'Ivoire, der Forces républicaines de Côte d’Ivoire(FRCI) und anderer Sicherheitskräfte bestehen weiter, obwohl sie seit der politischen Krise zurückgingen (USDOS 3.3.2017). Es gab keine Anzeichen dafür, dass mutmaßliche Täter, einschließlich der Sicherheitskräfte, mit Ende des Jahres 2017 wegen Menschenrechtsverletzungen vor Gericht gestellt wurden (AI 22.1.2018). Im August startete die UNO-Operation in der Côte d'Ivoire (UNOCI) und die FRCI eine gemeinsame Einrichtung für Menschenrechte, um Informationen zu teilen, auf Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen durch die FRCI einzugehen und den Aufbau von Menschenrechten im Rahmen der FRCI zu koordinieren (USDOS 3.3.2017). Quellen: - AI -Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 (22.2.2018): The State of the World's Human Rights -Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1425313.html, Zugriff20.3.2018 - USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff20.3.2018 Korruption Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um, und korrupte Beamte agieren straffrei (BTI 2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Korruption ist immer noch ein verbreitetes Problem, auch innerhalb der Regierung. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 3.2018a; vgl. BTI 2018). Korruption wirkt sich vor allem auf Gerichtsprozesse, Auftragsvergabe, Zoll-und Steuersachen und Verantwortlichkeit bei Sicherheitskräften aus. Und so bleiben Korruption und Straffreiheit bei Sicherheitskräften, einschließlich Polizei und Gendarmerie endemisch (USDOS 3.3.2017). Im Jahr 2016 belegte die Elfenbeinküste im Korruptionsindex von TransparencyInternational den 103. von 180 Plätzen (TI 20.3.2018). Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, doch die Regierung setzt dieses Gesetz nicht effektiv um, und korrupte Beamte agieren straffrei (BTI 2018; vergleiche USDOS 3.3.2017). Korruption ist immer noch ein verbreitetes Problem, auch innerhalb der Regierung. Die Bevölkerung hat wenig Vertrauen in Polizei und Gerichte (GIZ 3.2018a; vergleiche BTI 2018). Korruption wirkt sich vor allem auf Gerichtsprozesse, Auftragsvergabe, Zoll-und Steuersachen und Verantwortlichkeit bei Sicherheitskräften aus. Und so bleiben Korruption und Straffreiheit bei Sicherheitskräften, einschließlich Polizei und Gendarmerie endemisch (USDOS 3.3.2017). Im Jahr 2016 belegte die Elfenbeinküste im Korruptionsindex von TransparencyInternational den 103. von 180 Plätzen (TI 20.3.2018). Quellen: - BTI -Bertelsmann Stiftung
(2018): Country Report —Côte d’Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 27.3.2018 - TI -Transparency International (20.3.2018): Corruption Perceptions Index 2017, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff20.3.2018 - USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff20.3.2018 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publikationder Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestelltensind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 3.3.2018). Quellen: - USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/local_link/322479/461956_de.htmlhttps://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff20.3.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Hauptprobleme der Côte d’Ivoire sind neben der hohen Armutsrate (46 Prozent) vor allem die weiterhin nur schleppend vorangekommene Aufarbeitung der Menschenrechtsverletzungen die sich während der Bürgerkriegsjahre und den Krisenzeiten 2002, 2004 und 2010/2011 gekennzeichnet haben (AA 5.2017a; vgl. GIZ 3.2018a).Hauptprobleme der Côte d’Ivoire sind neben der hohen Armutsrate (46 Prozent) vor allem die weiterhin nur schleppend vorangekommene Aufarbeitung der Menschenrechtsverletzungen die sich während der Bürgerkriegsjahre und den Krisenzeiten 2002, 2004 und 2010 aus 2011, gekennzeichnet haben (AA 5.2017a; vergleiche GIZ 3.2018a). Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar (BTI 2018; vgl. USDOS 3.3.2018). Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse-und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmlung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein. Insbesondere in ländlichen Gebieten, kommt es auch unter gefährlichen Bedingungen zu Zwangsarbeit. Die Regierung verfolgt nur selten Missbrauch, der von Beamten oder Sicherheitskräften begangen wurden. Straflosigkeit stellt weiterhin ein Problem dar (BTI 2018; vgl. USDOS 3.3.2017).Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme stellen der Missbrauch durch Sicherheitskräfte und die Unfähigkeit der Regierung, Recht und Ordnung durchzusetzen, dar (BTI 2018; vergleiche USDOS 3.3.2018). Weitere Probleme sind schlechte Haftbedingungen, Korruption, Einschränkungen bei der Presse-und Versammlungsfreiheit, sowie Diskriminierung, sexuelle Übergriffe und Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter auch weibliche Genitalverstümmlung (FGM/C). Ethnische Gruppen, Lesben, Schwule, Bisexuelle und Transgender, Menschen mit Behinderungen und Opfer von HIV/AIDS können gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt sein. Insbesondere in ländlichen Gebieten, kommt es auch unter gefährlichen Bedingungen zu Zwangsarbeit. Die Regierung verfolgt nur selten Missbrauch, der von Beamten oder Sicherheitskräften begangen wurden. Straflosigkeit stellt weiterhin ein Problem dar (BTI 2018; vergleiche USDOS 3.3.2017). Die ivorische zivilgesellschaftliche Organisation CSCI wurde 2003 von der Ivorischen Liga der Menschenrechte (Ligue Ivorienne des Droits de l´Homme LIDHO), als Antwort auf die politisch-militärische Krise in der Côte d´Ivoire von 2002, gegründet. Zu den Aufgaben der CSCI gehört es, den Wiederaufbau zu unterstützen, ein neues Sozialgesetz auf den Weg zu bringen, eine stabile Politik und eine partizipative Demokratie zu gewährleisten und die Wirtschaft dauerhaft zu stärken. In der CSCI sind politische Gruppen, Gewerkschaften, religiöse Gruppen und traditionelle Führungskräfte aktiv (GIZ 3.2018a). Die fortwährende soziopolitische Unsicherheit, das Fehlen einer unabhängigen Justiz, die weitgehende Straflosigkeit für Regierungstruppen und eine eingeschränkte Pressefreiheit sind bis heute dafür verantwortlich, dass von einer befriedigenden Menschenrechtssituation nicht gesprochen werden kann (GIZ 3.2018a; vgl. BTI 2018).Die fortwährende soziopolitische Unsicherheit, das Fehlen einer unabhängigen Justiz, die weitgehende Straflosigkeit für Regierungstruppen und eine eingeschränkte Pressefreiheit sind bis heute dafür verantwortlich, dass von einer befriedigenden Menschenrechtssituation nicht gesprochen werden kann (GIZ 3.2018a; vergleiche BTI 2018). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (5.2017a): Côte d'Ivoire, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/CoteDIvoire/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.3.2018 - BTI -Bertelsmann Stiftung
(2018): Country Report —Côte d’Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018 - USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016-Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018 Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung und das Gesetz gewähren Meinungs-und Pressefreiheit, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis (BTI 2018; vgl. USDOS 3.3.2017). Der National Press Council (CNP), die Regierungsbehörde für Printmedien, hat mehrmals Zeitungen und Journalisten suspendiert oder gerügt, weil ihre Aussagen vorgeblich falsch oderverleumderisch waren und angeblich die Staatssicherheit bedrohten. Das Gesetz verbietet auch Aufstachelung zu Gewalt, ethnischem Hass, Rebellion und Beleidigung des Staatsoberhaupts oder anderer Mitglieder der Regierung (USDOS 3.3.2016). Die Verfassung und das Gesetz gewähren Meinungs-und Pressefreiheit, doch die Regierung beschränkt diese Rechte in der Praxis (BTI 2018; vergleiche USDOS 3.3.2017). Der National Press Council (CNP), die Regierungsbehörde für Printmedien, hat mehrmals Zeitungen und Journalisten suspendiert oder gerügt, weil ihre Aussagen vorgeblich falsch oderverleumderisch waren und angeblich die Staatssicherheit bedrohten. Das Gesetz verbietet auch Aufstachelung zu Gewalt, ethnischem Hass, Rebellion und Beleidigung des Staatsoberhaupts oder anderer Mitglieder der Regierung (USDOS 3.3.2016). Die Medienlandschaft in der Côte d‘Ivoire ist vielfältig. Die wichtigsten Tageszeitungen sind "Fraternité Matin", "Le Jour", "Le Patriote", „Soir Info“, "L'Eléphant Déchainé", "24 Heures", "Nord-Sud" und "Notre Voie". Nationale Verbreitung hat der staatliche Rundfunk "Radio Télévision Ivorien" (RTI). Von besonderer Bedeutung sind die zahlreichen lokalen Radiosender, die für den größten Teil der Bevölkerung die wichtigste Informationsquelle sind (AA 5.2017c). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (5.2017c): Côte d'Ivoire, Kultur und Bildung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209486, Zugriff 27.3.2018 - BTI -Bertelsmann Stiftung
(2018): Country Report —Côte d’Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018 - USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Das Gesetz erlaubt Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht auch in der Praxis, jedoch verbietet das Gesetz die Gründung von politischen Parteien entlang ethnischer oder religiöser Linien, obwohl früher manchmal eine solche Zugehörigkeit Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in mancher Partei war. Das Gesetz erlaubt auch Versammlungsfreiheit, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch gelegentlich ein. Demonstrationen und Kundgebungen müssen im Voraus gemeldet werden und oppositionelle Gruppen berichten über häufige Ablehnung ihrer Anträge (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 18.1.2018, BTI 2018).Das Gesetz erlaubt Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht auch in der Praxis, jedoch verbietet das Gesetz die Gründung von politischen Parteien entlang ethnischer oder religiöser Linien, obwohl früher manchmal eine solche Zugehörigkeit Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in mancher Partei war. Das Gesetz erlaubt auch Versammlungsfreiheit, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch gelegentlich ein. Demonstrationen und Kundgebungen müssen im Voraus gemeldet werden und oppositionelle Gruppen berichten über häufige Ablehnung ihrer Anträge (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 18.1.2018, BTI 2018). Drei Oppositionspolitiker wurden im Mai 2015 wegen einer verbotenen Oppositionskundgebung zu 30 Monaten Haft verurteilt. Zudem wurde ein Geschäftsmann und Anhänger der Opposition, am
- März 2017 wegen Verleumdung und übler Nachrede zu sechs Monaten Haft verurteilt, nachdem er die Staatsangehörigkeit von Präsident Ouattara bei einer öffentlichen Kundgebung in Frage gestellt hatte (HRW 18.1.2018; vgl. AI 22.2.2018). Im Dezember 2016 fanden Parlamentswahlen statt, an der die Oppositionspartei von Laurent Gbagbo, die FPI, trotz vorheriger Ankündigung zum Boykott teilnahm. Die Regierungskoalition unter Ouattara (RDR) gewann die Wahlen deutlich. Im Januar 2017 kam es zu einem Aufstand der Soldaten, die ihren Lohn forderten und mit Reformen in der Armee nicht zufrieden sind. Sie setzten vorübergehend sogar den Verteidigungsminister fest. Auch die Beamten streikten (GIZ 3.2018a).Drei Oppositionspolitiker wurden im Mai 2015 wegen einer verbotenen Oppositionskundgebung zu 30 Monaten Haft verurteilt. Zudem wurde ein Geschäftsmann und Anhänger der Opposition, am
- März 2017 wegen Verleumdung und übler Nachrede zu sechs Monaten Haft verurteilt, nachdem er die Staatsangehörigkeit von Präsident Ouattara bei einer öffentlichen Kundgebung in Frage gestellt hatte (HRW 18.1.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Im Dezember 2016 fanden Parlamentswahlen statt, an der die Oppositionspartei von Laurent Gbagbo, die FPI, trotz vorheriger Ankündigung zum Boykott teilnahm. Die Regierungskoalition unter Ouattara (RDR) gewann die Wahlen deutlich. Im Januar 2017 kam es zu einem Aufstand der Soldaten, die ihren Lohn forderten und mit Reformen in der Armee nicht zufrieden sind. Sie setzten vorübergehend sogar den Verteidigungsminister fest. Auch die Beamten streikten (GIZ 3.2018a). Quellen: - AI -Amnesty International: Amnesty International Report 2017/18 (22.2.2018): The State of the World's Human Rights -Côte d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1425313.html, Zugriff 20.3.2018 - BTI -Bertelsmann Stiftung
(2018): Country Report —Côte d’Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018 - HRW -Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 -Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1422431.html, Zugriff 20.3.2018 - USDOS -U.S. Department of State (13.4.20163.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 20156 - Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018 Haftbedingungen Die Gefängnisbedingungen in der Elfenbeinküste bleiben hart und lebensbedrohlich. Überbelegung bleibt ein Problem in den Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 18.1.2018), die von den Forces républicaines de Côte d’Ivoire (FRCI) und der Direktion für territoriale Überwachung (DST) betrieben werden. Auch die Nahrungssituation, die Hygienebedingungen und die medizinische Versorgung sind teilweise mangelhaft und stellen ein ernstes Problem dar. Die Behörden achten nicht immer auf die Trennung von Männern und Frauen, Jugendliche und Erwachsene befinden sich in denselben Zellen (USDOS 3.3.2018). Abidjans Jugendstrafanstalt ist in einem Erwachsenengefängnis untergebracht, und Kinder in Untersuchungshaft werden oft mit Erwachsenen inhaftiert (HRW 18.1.2018).Die Gefängnisbedingungen in der Elfenbeinküste bleiben hart und lebensbedrohlich. Überbelegung bleibt ein Problem in den Gefängnissen und Haftanstalten (USDOS 3.3.2017; vergleiche HRW 18.1.2018), die von den Forces républicaines de Côte d’Ivoire (FRCI) und der Direktion für territoriale Überwachung (DST) betrieben werden. Auch die Nahrungssituation, die Hygienebedingungen und die medizinische Versorgung sind teilweise mangelhaft und stellen ein ernstes Problem dar. Die Behörden achten nicht immer auf die Trennung von Männern und Frauen, Jugendliche und Erwachsene befinden sich in denselben Zellen (USDOS 3.3.2018). Abidjans Jugendstrafanstalt ist in einem Erwachsenengefängnis untergebracht, und Kinder in Untersuchungshaft werden oft mit Erwachsenen inhaftiert (HRW 18.1.2018). Wohlhabende Gefangene können zusätzlichen Platz, Essen und sogar Personal zum Waschen und Bügeln ihrer Kleidung „kaufen“. Die Regierung gewährt dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) die Belieferung mit Nahrungsergänzungsmittel für gefährdete Häftlinge, wie schwangere Frauen und ältere Menschen. Zudem liegen keine Informationen über die Bedingungen in den von der Armee oder der Direktion für Territoriale Überwachung (DST) betriebenen informellen Haftanstalten vor, da die Regierung lokalen oder internationalen NGOs keinen Zutritt gewährt (USDOS 3.3.2018). Quellen: - HRW -Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 -Côte d’Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1422431.html, Zugriff20.3.2018 - USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff20.3.2018 Todesstrafe Es gibt keine Todesstrafe (AI o.D.), diese wurde 2015 abgeschafft (GIZ 3.2018a). Quellen: - Amnesty International (o.D.): Cote d‘Ivoire –Overview, https://www.amnesty.org/en/countries/africa/cote-d-ivoire/, Zugriff 28.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018a), Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/cote-divoire/geschichte-staat/, Zugriff 20.3.2018 Ethnische Minderheiten Die Elfenbeinküste hat ca. 24 Millionen Einwohner, die sich auf ca. 60 Volksgruppen aufteilen (AA 2.2016d; vgl. USDOS 3.3.2017). Von diesen stellen die Akan (ca. 40 Prozent) und die Baulé (ca. 20 Prozent) die größten Gruppen. Ungefähr ein Viertel der Bevölkerung sind Einwanderer, vor allem aus den nördlichen Nachbarstaaten (AA 2.2016d). Ethnische Diskriminierung stellt ein Problem dar. Etwa 25 Prozent der Bevölkerung werden als Ausländer angesehen, obwohl viele Staatsangehörige der zweiten oder dritten Generation sind. Streitigkeiten unter ethnischen Gruppen, die oft mit Land zusammenhängen, führen zu sporadischer Gewalt, vor allem im westlichen Teil des Landes (USDOS 3.3.2017). Konfliktfrei ist das Zusammenleben der Bevölkerung in der Côte d´Ivoire nie gewesen. Ethnische, kulturelle, aber hauptsächlich religiöse Unterschiede in der Bevölkerung haben auch zu soziopolitischen Konsequenzen geführt wie z.B. die Einführung des Gesetzes der Ivoirité oder einer gesellschaftsspaltenden Regionalpolitik, die wiederum zu zahlreichen Ausgrenzungen und damit zu schweren Konflikten geführt haben (GIZ 3.2018c).Die Elfenbeinküste hat ca. 24 Millionen Einwohner, die sich auf ca. 60 Volksgruppen aufteilen (AA 2.2016d; vergleiche USDOS 3.3.2017). Von diesen stellen die Akan (ca. 40 Prozent) und die Baulé (ca. 20 Prozent) die größten Gruppen. Ungefähr ein Viertel der Bevölkerung sind Einwanderer, vor allem aus den nördlichen Nachbarstaaten (AA 2.2016d). Ethnische Diskriminierung stellt ein Problem dar. Etwa 25 Prozent der Bevölkerung werden als Ausländer angesehen, obwohl viele Staatsangehörige der zweiten oder dritten Generation sind. Streitigkeiten unter ethnischen Gruppen, die oft mit Land zusammenhängen, führen zu sporadischer Gewalt, vor allem im westlichen Teil des Landes (USDOS 3.3.2017). Konfliktfrei ist das Zusammenleben der Bevölkerung in der Côte d´Ivoire nie gewesen. Ethnische, kulturelle, aber hauptsächlich religiöse Unterschiede in der Bevölkerung haben auch zu soziopolitischen Konsequenzen geführt wie z.B. die Einführung des Gesetzes der Ivoirité oder einer gesellschaftsspaltenden Regionalpolitik, die wiederum zu zahlreichen Ausgrenzungen und damit zu schweren Konflikten geführt haben (GIZ 3.2018c). Bürgerrechte gehören zu den Hauptursachen desanhaltenden Konflikts in der Elfenbeinküste. Seit vielen Jahren werden der Bevölkerung im Norden, sowie den Wanderarbeitern, die seit Jahrzehnten in der Côte d'Ivoire leben, wichtige Aspekte der Staatsbürgerschaft (wenn nicht die Staatsbürgerschaft selbst) vorenthalten. Das nationalistische Konzept der Ivoirité, das von Politikern angeheizt wurde, ermutigt die Bevölkerung im Süden, die in erster Linie Christen oder Animisten sind, sich als wahre Staatsbürger zu betrachten, während die muslimische Bevölkerung aus dem Norden (ob ivorischer Nationalität oder nicht) zum Ziel fremdenfeindlicher Gefühle und Handlungen wurden. Der Wahlsieg eines „Nordländers“ hat das Problem nicht vollständig gelöst, da die zugrunde liegenden verfassungsrechtlichen und rechtlichenFragen der Staatsbürgerschaft noch nicht vollständig geklärt sind. Ein neues Gesetz, das 2014 in Kraft trat, erlaubte es mehreren tausend Einwanderern der ersten Generation, die Staatsbürgerschaft zu beanspruchen, und die Verfassungsrevision von 2016 schwächte die Ivoirité-Bestimmungen in den Wahlen (BTI 2018). Die Volksgruppen und Ethnien unterscheiden sich vor allem durch ihre Herkunft und ihre heutige Besiedlungskonzentration. Neben der offiziellen Amtssprache Französisch ist Dioula die am meisten gesprochene Sprache (CIA 14.3.2018; vgl. GIZ 3.2018c). Ganz grob kann man die Ethnien oder Völker in vier Hauptgruppen unterteilen: die Mandé-Gruppe im Nordwesten, die Voltaique-bzw. Gur-Gruppe im Norden und Nordosten, die Krou im Südwesten und die Akan im Südosten und im östlichen Zentralbereich. Die Voltaique-Gruppen stammten ursprünglich aus Obervolta, dem heutigen Burkina Faso, die Krou aus Liberia und die Mande aus Liberia und Guinea. Die Dioula werden häufig mit den nördlichen Bevölkerungsgruppen gleichgesetzt (GIZ 3.2018c).Die Volksgruppen und Ethnien unterscheiden sich vor allem durch ihre Herkunft und ihre heutige Besiedlungskonzentration. Neben der offiziellen Amtssprache Französisch ist Dioula die am meisten gesprochene Sprache (CIA 14.3.2018; vergleiche GIZ 3.2018c). Ganz grob kann man die Ethnien oder Völker in vier Hauptgruppen unterteilen: die Mandé-Gruppe im Nordwesten, die Voltaique-bzw. Gur-Gruppe im Norden und Nordosten, die Krou im Südwesten und die Akan im Südosten und im östlichen Zentralbereich. Die Voltaique-Gruppen stammten ursprünglich aus Obervolta, dem heutigen Burkina Faso, die Krou aus Liberia und die Mande aus Liberia und Guinea. Die Dioula werden häufig mit den nördlichen Bevölkerungsgruppen gleichgesetzt (GIZ 3.2018c). Obwohl das Gesetz Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Tribalismus verbietet und diese Formen der Intoleranz durch eine Freiheitsstrafe von fünf bis zehn Jahren strafbar macht, kam es im Laufe des Jahres zu keiner Anklageerhebung. Es gab Fälle, in denen die Polizei missbräuchlich Ausländer belästigt. Die Belästigung durch Beamte spiegelt die gemeinsame Überzeugung wider, dass Ausländer für hohe Kriminalitätsraten und Identitätskartenbetrug verantwortlich seien (USDOS 3.3.2017). Die Côte d´Ivoire ist das wichtigste Einwanderungsland für Arbeitsmigranten in Westafrika. Vor allem aus Burkina Faso, Mali und Ghana stammen die meisten der heute vielfach immer noch in der Landwirtschaft arbeitenden Afrikaner in der Elfenbeinküste. Doch in den letzten Jahren sind auch entgegengesetzte Tendenzen zu beobachten (GIZ 3.2018c). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (5.2017d): Länderinformation, Côte d‘Ivoire, Überblick https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/cotedivoire/209444, Zugriff 20.3.2018 - BTI -Bertelsmann Stiftung
(2018): Country Report —Côte d’Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018 - CIA (14.3.2018): The World Factbook -Côte d'Ivoire, People and Society, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iv.html, Zugriff 20.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2018c), Gesellschaft, https://www.liportal.de/cote-divoire/gesellschaft/, Zugriff 20.3.2018 - USDOS -U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018 Bewegungsfreiheit Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen und Repatriierung zwar nicht spezifisch, dennoch werden diese Rechte von der Regierung im Allgemeinen geachtet. Es kommt jedoch durch Sicherheitskräfte und andere Gruppen zu Behinderungen. Sie errichten außerhalb von Abidjan Straßensperren an Hauptstraßen und erpressen regelmäßig Geld von Reisenden (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS -US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2015 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018 IDPs und Flüchtlinge Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl-oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings-und Asylstatus. Im Dezember 2014 verabschiedete die Regierung das Übereinkommen der Afrikanischen Union für den Schutz und die Unterstützung von Binnenvertriebenen in Afrika (Kampala-Übereinkommen). Das Übereinkommen verpflichtet die Regierung, die Rechte und das Wohlergehen der durch Konflikte, Gewalt, Katastrophen oder Menschenrechtsverletzungen vertriebenen Personen zu schützen und dauerhafte Lösungen für Binnenvertriebene zu schaffen. Die Regierung respektiert den Grundsatz der freiwilligen Rückkehr, gewährt den Binnenvertriebenen jedoch nur begrenzte Hilfe. Das UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Im Jahr 2014 schätzten das Internal Displacement Monitoring Center und UNHCR die Bevölkerung der IDPs auf mehr als 300.000. Die meisten der Binnenvertriebenen waren in der westlichen Region, in Abidjan und den umliegenden Vororten. Die meisten waren im Zuge der postelektoralen Krise vertrieben worden. Die Vereinten Nationen und die lokalen Behörden erleichtern weiterhin die freiwillige Rückkehr von Binnenvertriebenen (USDOS 3.3.2017). Quellen: - USDOS -US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018 Grundversorgung Côte d’Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der blutigen Krise während der ersten vier Monate kam es im Jahr 2011 zu einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 4,5 Prozent. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2015 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,9 Prozent erreicht, 2016 waren es 7,9 Prozent. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Die politische Stabilisierung des Landes trägt auch hinsichtlich der Rückansiedlung internationaler Organisationen Früchte: nach der afrikanischen Entwicklungsbank hat die Internationale Kakaoorganisation (ICCO) beschlossen, ihren Sitz von London nach Abidjan zu verlegen, auch die Europäische Investmentbank (EIB) hat kürzlich ein Büro in Abidjan eröffnet (AA 5.2017b). Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der einst vorbildlichen, mittlerweile aber in die Jahre gekommenen Infrastruktur verbessert werden. Insbesondere sollen die Verkehrswege, die Energieerzeugung, das Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen modernisiert werden (AA 5.2017b). Als zentraler Faktor und Grundlage der Wirtschaftsentwicklung für die Côte d´Ivoire ist die Landwirtschaft von herausragender Bedeutung für die Zukunft des Landes. 40 Prozent der kultivierbaren Fläche des Landes werden landwirtschaftlich genutzt, die Landwirtschaft trägt jedoch heute nur mit 22 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Zwei Drittel der Bevölkerung sind heute unmittelbar von der landwirtschaftlichen Produktion abhängig. 20 Prozent der Erwerbstätigen sind in der Kakaoproduktion tätig. Die industrielle Entwicklung der Côte d´Ivoire ist im Vergleich zu vielen westafrikanischen Nachbarstaaten weit fortgeschritten. Sie wird von kleinen und mittleren Unternehmen dominiert, aber auch große internationale Firmen sind vertreten. Die industrielle Aktivität trägt mit ca. 25 Prozent zum BIP des Landes bei. Die Côte d´Ivoire ist ein wichtiges Mitglied der WAEMU (West African Economic and Monetary Union, frz. = UEMOA). Für die Menschen ist der informelle Sektor in der Côte d´Ivoire wesentlich, denn hier entstehen neue Jobs. Meist sind es Schulabbrecher oder Analphabeten, die sich in diesem Wirtschaftssegment ihren Lebensunterhalt verdienen. Der hohe Anteil des informellen Sektors, der dem Land kaum Steuern bringt, ist für die Regierung jedoch problematisch. Die Regierung der Elfenbeinküste unternimmt daher finanzielle Anstrengungen, v.a. jungen Menschen des informellen Sektors Bildung und Ausbildungschancen zu bieten, um sie in einen geregelten Arbeitsalltag zu überführen. Außerdem werden in letzter Zeit von Regierungsseite kleine und mittlere Unternehmen (PME) stark gefördert (GIZ 3.2018b). Die Arbeitslosenquote lag 2016 bei 9,3 Prozent (BTI 2018). Die Elfenbeinküste zeigt eine für viele Entwicklungsländer typische Form der Bevölkerungspyramide mit einer breiten Basis, d.h. dass Kinder und Jugendliche ca. 40 Prozent der Gesamtbevölkerung darstellen und nur ca. 4 Prozent über 60 Jahre alt werden. Die Jugendlichen stellen große Herausforderungen an Bildung und Beschäftigung. Die Wachstumsrate der Bevölkerung liegt derzeit bei ca. 2,6 Prozent und hat sich damit in den letzten Jahren leicht verringert. Sie ist damit ähnlich hoch wie in anderen westafrikanischen Ländern (Ghana: 2,2 Prozent Togo 2,75 Prozent, Niger: 3,36 Prozent, Guinea: 2,64 Prozent); damit liegt die Verdopplungsrate der Bevölkerung bei ca. 20 Jahren (GIZ 3.2018e). Quellen: - AA -Auswärtiges Amt (5.2017b): Elfenbeinküste –Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/cotedivoire-node/-/209446, Zugriff 20.3.2018 - BTI -Bertelsmann Stiftung
(2018): Country Report —Côte d’Ivoire, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Cote_d_Ivoire.pdf, Zugriff 27.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit(3.2018b): Côte d'Ivoire, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/cote-divoire/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.3.2018 - GIZ -Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit(3.2018e): Côte d'Ivoire, Überblick, https://www.liportal.de/cote-divoire/ueberblick/, Zugriff 27.3.2018 Rückkehr Die Regierung arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrende Flüchtlingen, Staatenlosen und andere Betroffenen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 3.3.2018). Ende Dezember
(2015)wurden humanitäre Korridore eröffnet, um die freiwillige Rückführung von Flüchtlingen wieder aufzunehmen. UNHCR unterstützte die Rückkehr von 18.000 Flüchtlingen aus Liberia ohne Zwischenfälle. Darüber hinaus erleichterte UNHCR im Dezember die Rückführung von 128 Flüchtlingen aus Guinea (USDOS 3.3.2018). UNHCR berichtet in seinem Fact Sheet vom Februar 2018 über die Hilfestellung bei der freiwilligen Wiedereinbürgerung ivorianischer Flüchtlinge. Sowohl die Regierung von Ghana als auch die Regierung der Côte d'Ivoire unterstützen den Prozess der freiwilligen Rückführung und fördern die Rückkehr der ivorischen Flüchtlinge; die Bemühungen beider Länder und des UNHCR haben sich in letzter Zeit verstärkt und werden sich gegenseitig zur Hilfeleistung für Flüchtlinge, die in ihr Land zurückkehren, ergänzen. Am
- Februar wurde ein Flüchtling mit Unterstützung des UNHCR aus Benin in die Côte d'Ivoire zurückgeführt und am
- Februar wurden 59 Haushalte von 157 ivorischen Flüchtlingen dank des UNHCR und seiner Partner sicher von Liberia in die Côte d'Ivoire zurückgeführt. Darüber hinaus bemüht sich UNHCR mit Hilfe von Sensibilisierungskampagnen um sozialen Zusammenhalt. Im Rahmen des Shelter-Projekts 2017 und im Rahmen des Reintegrationsprogramms wurden 252 Häuser und 227 Latrinen in Guiglo und Tabou fertig gestellt. Zudem wurde auch ein Mutter-Kind-Zentrum in der Region renoviert, sowie auch ein chirurgisches Zentrum (UNHCR 2.2018). Quellen: - UNHCR –UN High Commissioner for Refugees (2.2018): Factsheet; Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427268/1930_1521626332_62687.pdf, Zugriff 28.3.2018 - USDOS –US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 -Cote d'Ivoire, https://www.ecoi.net/en/document/1395073.html, Zugriff 20.3.2018
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Elfenbeinküste sowie die anderen oben genannten Quellen. Zudem wurde der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.02.2020 ausführlich befragt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, sowie der Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine Angaben vor dem erkennenden Gericht am 25.02.
- Der Beschwerdeführer konnte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringen, weshalb seine Identität nicht feststeht. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass der Beschwerdeführer zu seinem Reisepass keine einheitlichen Angaben machte. In der Erstbefragung am 17.07.2017 erwähnte er mehrmals, dass er einen ivorischen Reisepass gehabt habe und erklärte dann, dass ihm dieser in Libyen gestohlen worden sei. In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 29.03.2018 meinte er dann, er habe nie einen Reisepass besessen, bei der Erstbefragung habe er nur seinen Spielerpass bzw. die Fußballlizenz gemeint. Einerseits erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung mehrfach von seinem Reisepass sprach und immer seinen Fußballausweis meinte, andererseits auch, dass er nur mit diesem Dokument nach Libyen reiste und sich kein anderes Dokument von zu Hause mitnahm (da er ja noch Geld von zu Hause geholt haben will). Der Beschwerdeführer machte auch unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum; während er in der Erstbefragung angab, 1990 geboren zu sein (was auch von seiner damaligen Lebensgefährtin bestätigt wurde), korrigierte er sein Geburtsjahr in den späteren Einvernahmen auf
- Insgesamt entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Identität zu verschleiern versuchte. Dieses Bild wird auch durch seine widersprüchlichen Angaben zu seiner Familie gestützt: In der Erstbefragung am 17.07.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass drei Schwestern und ein Bruder in Grand Bassam leben würden; sein Bruder trage den Namen „ XXXX “. In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 29.03.2018 wiederum sprach er von drei Schwestern und gab an, keinen Bruder zu haben. Von der belangten Behörde auf seine Angabe in der Erstbefragung verwiesen, meinte er, dass sein Bruder namens „ XXXX “ bereits 2011 verstorben sei, um dann später anzugeben, er sei gemeinsam mit seinen Eltern im Zuge seiner Verhaftung 2012 ermordet worden. In der mündlichen Verhandlung am 25.02.2020 wiederum gab er an, dass seine drei Schwestern 2013 verschwunden seien und erwähnte er nur mehr, die Leichen seiner Eltern gesehen zu haben – sein Bruder wurde nicht mehr genannt. Danach befragt erklärte er, dass er nie einen Bruder gehabt habe, und dass es sich bei „ XXXX “ nur um jemanden handle, der von seinem Vater adoptiert worden sei, über dessen Tod er aber nichts sagen könne. Auf entsprechende Rückfrage gab er nun an, dass „ XXXX “ der Name seines Vaters sei. Der Beschwerdeführer konnte keine identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage bringen, weshalb seine Identität nicht feststeht. Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass der Beschwerdeführer zu seinem Reisepass keine einheitlichen Angaben machte. In der Erstbefragung am 17.07.2017 erwähnte er mehrmals, dass er einen ivorischen Reisepass gehabt habe und erklärte dann, dass ihm dieser in Libyen gestohlen worden sei. In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 29.03.2018 meinte er dann, er habe nie einen Reisepass besessen, bei der Erstbefragung habe er nur seinen Spielerpass bzw. die Fußballlizenz gemeint. Einerseits erscheint es wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung mehrfach von seinem Reisepass sprach und immer seinen Fußballausweis meinte, andererseits auch, dass er nur mit diesem Dokument nach Libyen reiste und sich kein anderes Dokument von zu Hause mitnahm (da er ja noch Geld von zu Hause geholt haben will). Der Beschwerdeführer machte auch unterschiedliche Angaben zu seinem Geburtsdatum; während er in der Erstbefragung angab, 1990 geboren zu sein (was auch von seiner damaligen Lebensgefährtin bestätigt wurde), korrigierte er sein Geburtsjahr in den späteren Einvernahmen auf
- Insgesamt entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Identität zu verschleiern versuchte. Dieses Bild wird auch durch seine widersprüchlichen Angaben zu seiner Familie gestützt: In der Erstbefragung am 17.07.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass drei Schwestern und ein Bruder in Grand Bassam leben würden; sein Bruder trage den Namen „ römisch 40 “. In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 29.03.2018 wiederum sprach er von drei Schwestern und gab an, keinen Bruder zu haben. Von der belangten Behörde auf seine Angabe in der Erstbefragung verwiesen, meinte er, dass sein Bruder namens „ römisch 40 “ bereits 2011 verstorben sei, um dann später anzugeben, er sei gemeinsam mit seinen Eltern im Zuge seiner Verhaftung 2012 ermordet worden. In der mündlichen Verhandlung am 25.02.2020 wiederum gab er an, dass seine drei Schwestern 2013 verschwunden seien und erwähnte er nur mehr, die Leichen seiner Eltern gesehen zu haben – sein Bruder wurde nicht mehr genannt. Danach befragt erklärte er, dass er nie einen Bruder gehabt habe, und dass es sich bei „ römisch 40 “ nur um jemanden handle, der von seinem Vater adoptiert worden sei, über dessen Tod er aber nichts sagen könne. Auf entsprechende Rückfrage gab er nun an, dass „ römisch 40 “ der Name seines Vaters sei. Zudem wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde am 29.03.2018 darauf hingewiesen, dass sich unter seinen Facebook-Kontakten eine weibliche Person mit dem gleichen Nachnamen finden würde. Er erklärte, dass dies die Tochter seiner älteren Schwester sei, die in Abidjan lebe. Seine ältere Schwester sei schon vor vielen Jahren an einer Krankheit verstorben. Auch dies passt nicht damit zusammen, dass er auf der anderen Seite angab, seit Jahren nichts mehr von seinen Schwestern zu wissen. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Familie in der Elfenbeinküste vollkommen widersprüchlich und unstimmig waren, so dass davon auszugehen ist, dass er das Vorliegen eines Familienverbandes zu verschleiern versucht. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat Familienangehörige hat. Dass der Beschwerdeführer ledig und kinderlos ist, ebenso dass seine Beziehung zu seiner früheren Lebensgefährtin beendet ist, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung am 25.02.
- Dass seine Lebensgefährtin untergetaucht ist, ergibt sich aus dem Einstellungsbeschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2020, Zl. I403 2196061-
- Dass der Beschwerdeführer aus XXXX stammt und über Freunde in der Heimat verfügt, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 25.02.
- Dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 stammt und über Freunde in der Heimat verfügt, ergibt sich aus den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Administrativverfahren sowie aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 25.02.
- Dem Beschwerdeführer war es nicht möglich, einheitliche Angaben darüber zu machen, womit er in der Heimat seinen Lebensunterhalt verdiente. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, gar nicht gearbeitet zu haben, er habe zwar in einem Fußballverein gespielt, doch dabei kein Geld verdient. In der mündlichen Verhandlung behauptete er dann, dass er in zwei Vereinen als Fußballer aktiv gewesen sei und damit auch Geld verdient hätte. Eine abschließende Feststellung über die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat kann daher nicht getroffen werden. Der gute Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 25.02.2020; er machte keine gesundheitlichen Einschränkungen geltend. Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 25.02.2020 und den vorgelegten Dokumenten (Kursbestätigung XXXX vom 01.10.2018 bis 23.11.2018, Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit für die Gemeinde im Umfang von insgesamt 40 Stunden). Die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich ergeben sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung am 25.02.2020 und den vorgelegten Dokumenten (Kursbestätigung römisch 40 vom 01.10.2018 bis 23.11.2018, Bestätigung der ehrenamtlichen Tätigkeit für die Gemeinde im Umfang von insgesamt 40 Stunden). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, resultiert aus dem Strafregisterauszug der Republik Österreich. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er Mitglied der früheren Regierungspartei Front populaire ivoirien (FPI) gewesen sei und von den Oppositionsmitgliedern bedroht worden wäre und er daher nach XXXX , einem Teil Abidjans, hätte flüchten müssen. Nachdem es dort auch unsicher geworden wäre, sei er nach Libyen geflohen. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er Mitglied der früheren Regierungspartei Front populaire ivoirien (FPI) gewesen sei und von den Oppositionsmitgliedern bedroht worden wäre und er daher nach römisch 40 , einem Teil Abidjans, hätte flüchten müssen. Nachdem es dort auch unsicher geworden wäre, sei er nach Libyen geflohen. Vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in seiner Heimat politisch aktiv gewesen wäre und von den politischen Gegnern aufgrund dessen festgenommen worden. Auch seien seine Eltern deshalb ermordet worden. Er hätte aus seiner Gefangennahme fliehen können und sei sodann zu einem Freund nach XXXX geflüchtet. Ausgereist sei er im Jahr 2013 und habe sich sodann bis 2017 in Libyen aufgehalten. Vor der belangten Behörde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in seiner Heimat politisch aktiv gewesen wäre und von den politischen Gegnern aufgrund dessen festgenommen worden. Auch seien seine Eltern deshalb ermordet worden. Er hätte aus seiner Gefangennahme fliehen können und sei sodann zu einem Freund nach römisch 40 geflüchtet. Ausgereist sei er im Jahr 2013 und habe sich sodann bis 2017 in Libyen aufgehalten. Der Beschwerdeführer verwickelte sich in Bezug auf sein Vorbringen aber immer wieder in Widersprüche, so dass dieses nicht als glaubhaft angesehen werden kann. So gab der Beschwerdeführer an, dass er Anhänger des früheren Präsidenten „Roland Gbagbo“ gewesen sei. Auf Nachfrage vor der belangten Behörde bestätigte der Beschwerdeführer, dass dessen Vorname nicht Laurent sei, sondern Roland. Auch vor dem erkennenden Gericht beharrte der Beschwerdeführer darauf, dass der damalige Präsident Roland hieß. Wie aus den Länderinformationen hervorgeht, handelt es sich dabei aber um Präsident Laurent Gbagbo. Der Beschwerdeführer war daher nicht in der Lage, den Präsidenten namentlich korrekt zu nennen, welchen er angeblich politisch aktiv unterstützt habe. Zudem war das allgemeine Wissen des Beschwerdeführers zu der betreffenden Partei äußerst vage und widersprüchlich. Der Beschwerdeführer wusste bei der Einvernahme durch das BFA am 29.03.2018 nicht, wofür die Abkürzung FPI stand, was von einem Parteimitglied zu erwarten wäre. Zudem konnte er vor der belangten Behörde weder korrekt das Logo der Partei angeben, noch war es ihm möglich auszuführen, wofür sich die Partei konkret einsetzen würde. Wie die belangte Behörde korrekt ausführte, sollte es einem mehrjährigen Mitglied durchaus möglich sein, konkretere Angaben machen zu können. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer auch vor dem erkennenden Gericht keine korrekten Angaben zur Front populaire ivoirien (FPI) machen konnte. Der Beschwerdeführer gab auf die Frage nach dem Logo an, er sei vom Einvernahmeleiter des BFA unter Druck gesetzt worden; das Logo sei blau und weiß und zeige eine rote Flamme. Doch tatsächlich beinhaltet das Logo die Abkürzung sowie die ausgeschriebene Bezeichnung der Partei sowie eine Abbildung Afrikas, aus welcher eine rote Rose direkt aus dem Staatsgebiet der Elfenbeinküste hervorgeht https://en.wikipedia.org/wiki/Ivorian_Popular_Front (zuletzt aufgerufen am 09.03.2020). Weiters sind die zeitlichen Angaben, seit wann der Beschwerdeführer Mitglied der Partei gewesen sei, widersprüchlich. Einerseits gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, dass er seit seinem
- Lebensjahr, sodann seit seinem
- Lebensjahr Mitglied gewesen sei, während er dann später meinte, dass er erst 2012 (und damit mit 22 Jahren) Mitglied geworden sei. Dieses zuletzt angegebene Datum steht jedoch im Widerspruch zu seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er bereits im Jahr 2011 aufgrund seiner Parteimitgliedschaft festgenommen worden wäre. Zudem gab er in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 29.03.2018 zunächst an, seine Eltern seien Anfang des Jahres 2011 gestorben. Er wiederholte dies auch nochmals. Im weiteren Verlauf der Einvernahme meinte er dann, er sei 2012 verhaftet worden und verknüpfte zugleich seine Verhaftung mit dem Tod der Eltern; mit dem Widerspruch konfrontiert, revidierte er seine früheren Aussagen und meinte er nun, dass seine Eltern bei seiner Verhaftung im Jahr 2012 gestorben seien. Vor dem erkennenden Gericht gab er dann wieder an, seine Eltern seien bereits 2011 gestorben und sei er auch zu diesem Zeitpunkt verhaftet worden. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers mangelt es sohin an zeitlicher Konsistenz. Auch in Bezug auf seine angebliche Verhaftung hat sich der Beschwerdeführer mehrmals widersprochen. Vor der belangten Behörde gab er an, er sei in ein Haus gebracht und dann in ein anderes Haus verbracht worden, von wo aus ihm sodann die Flucht durch ein Fenster gelungen sei. Konkret berichtete er (Fehler im Original der Niederschrift vom 29.03.2018): „Ich wurde von einer bewaffneten Gruppe namens FSI festgenommen. Diese Gruppe nennt sich jetzt Force Republicaine de la Cote d´Ivoire. Man hat mich in ein Haus namens XXXX gebracht. Heute nennt man das Haus XXXX . Es wurden mit mir mehrere Leute festgenommen und wir wurden dort auch geschlagen und verletzt. Deswegen habe ich auch am Rücken Narben. Es wurde gesagt, wir wären Anhänger des Präsidenten Roland Bagbo und deswegen werden wir getötet werden. Es wurden dann auch drei Männer getötet. Dann wurde gesagt wir wären die Nächsten welche getötet wurden und dann gingen sie. Nach 10 Minuten kamen sie zurück und brachten mich in ein anderes Haus. In diesem Haus gelang mir dann die Flucht durch ein Fenster. Dann ging ich nach Hause um das Geld zu holen und dann ging ich direkt nach XXXX . Meine Schwestern waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr da.“ Der Beschwerdeführer erwähnte im weiteren Verlauf der Einvernahme auch noch, dass man ihn in dem Haus alleine gelassen habe.Auch in Bezug auf seine angebliche Verhaftung hat sich der Beschwerdeführer mehrmals widersprochen. Vor der belangten Behörde gab er an, er sei in ein Haus gebracht und dann in ein anderes Haus verbracht worden, von wo aus ihm sodann die Flucht durch ein Fenster gelungen sei. Konkret berichtete er (Fehler im Original der Niederschrift vom 29.03.2018): „Ich wurde von einer bewaffneten Gruppe namens FSI festgenommen. Diese Gruppe nennt sich jetzt Force Republicaine de la Cote d´Ivoire. Man hat mich in ein Haus namens römisch 40 gebracht. Heute nennt man das Haus römisch 40 . Es wurden mit mir mehrere Leute festgenommen und wir wurden dort auch geschlagen und verletzt. Deswegen habe ich auch am Rücken Narben. Es wurde gesagt, wir wären Anhänger des Präsidenten Roland Bagbo und deswegen werden wir getötet werden. Es wurden dann auch drei Männer getötet. Dann wurde gesagt wir wären die Nächsten welche getötet wurden und dann gingen sie. Nach 10 Minuten kamen sie zurück und brachten mich in ein anderes Haus. In diesem Haus gelang mir dann die Flucht durch ein Fenster. Dann ging ich nach Hause um das Geld zu holen und dann ging ich direkt nach römisch 40 . Meine Schwestern waren zu diesem Zeitpunkt nicht mehr da.“ Der Beschwerdeführer erwähnte im weiteren Verlauf der Einvernahme auch noch, dass man ihn in dem Haus alleine gelassen habe. Vor dem erkennenden Gericht und im Beschwerdeschriftsatz war dagegen nicht mehr die Rede davon, dass er in ein anderes Haus gebracht worden sei, sondern hieß es, er sei nur in ein anderes Zimmer im selben Haus gebracht worden, von wo aus er sodann geflohen sei. Im Gegensatz zu den früheren Aussagen war nun auch die Rede davon, dass er mit vier anderen Personen eingesperrt gewesen sei. Abgesehen von diesem Widerspruch ist es nicht glaubhaft, dass die Täter die gefangenen Personen, darunter den Beschwerdeführer, völlig unbeaufsichtigt zurückließen und das Haus auch nicht bewachten, so dass eine problemlose Flucht möglich war. Der Beschwerdeführer konnte auch nicht schlüssig darlegen, warum seine Eltern ermordet, er hingegen verhaftet worden wäre. Er gab vor dem BFA am 29.03.2018 an, dass er nach seiner Flucht nach Hause zurückgekehrt sei und im Vorgarten die Leichen seiner Eltern und seines großen Bruders gesehen habe. In der Verhandlung dagegen hatte er zunächst angegeben, er, seine Eltern und seine Schwestern seien zuhause gewesen und sprach er dann auch nur von den Leichen seiner Eltern, die er gefunden habe. Auch hier ergibt sich ein eklatanter Widerspruch, da der Bruder plötzlich nicht mehr zu den Opfern gehört bzw. gar nicht mehr existiert. Zudem wäre es auch wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer, wie er in der Verhandlung erklärte, 2011 bereits den Plan zur Ausreise gefasst haben will und sich stattdessen noch zwei Jahre im nur 15 Kilometer entfernten XXXX , einem Teil Abidjans aufhielt. Zudem ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein politisches Engagement zeigt, wie er in der Verhandlung angab. Zudem wäre es auch wenig plausibel, dass der Beschwerdeführer, wie er in der Verhandlung erklärte, 2011 bereits den Plan zur Ausreise gefasst haben will und sich stattdessen noch zwei Jahre im nur 15 Kilometer entfernten römisch 40 , einem Teil Abidjans aufhielt. Zudem ist der Vollständigkeit halber auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein politisches Engagement zeigt, wie er in der Verhandlung angab. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer zudem an, seine Eltern seien auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Apolo getötet worden und hätte er selbst Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe gehabt, allerdings auch nur, weil, wie er am 29.03.2018 erklärte, diese Ethnie als Anhänger des früheren Präsidenten gegolten habe. Vor dem erkennenden Gericht erwähnte der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts mehr. Hinsichtlich dieses Vorbringens, wonach er als Mitglied der Volksgruppe der Apolo verfolgt werde, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Ausführungen hierzu tätigte und auch aus dem oben zitierten Bericht des Auswärtigen Amtes hervorgeht, dass es spätestens seit Ende der Krise 2011 keine Repressionen mehr gegen Personen aufgrund ihrer Volksgruppe gegeben hat. Soweit in der Beschwerde auf Berichte des US Department of State verwiesen wird, sind diese bereits älteren Datums. Im aktuellen Bericht des US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2018 - Cote d'Ivoire,
- März 2019, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004148.html (Zugriff am
- März 2020) finden sich – im Gegensatz zu den älteren Berichten - keine Feststellungen mehr dazu, dass Anhänger der FPI Opfer unmenschlicher Behandlung seien. Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf Soro Guillaume verweist und erklärt, dass es diesem nicht möglich sei, in die Republik Côte d’Ivoire zurückzukehren, ist dem entgegenzuhalten, dass gegen den ehemaligen Präsidenten des Nationalrates, der sich seit Jahren in Frankreich im Exil befindet und sich als Präsidentschaftskandidat aufstellen ließ, ein Haftbefehl vorliegt (vgl. dazu rfi, Côte d'Ivoire: Guillaume Soro réagit à l'annonce d'Alassane Ouattara, 08.03.2020, abrufbar unter http://www.rfi.fr/fr/afrique/20200308-côte-ivoire-guillaume-soro-alassane-ouattara; oder Spiegel, Haftbefehl gegen Präsidentschaftskandidaten in Elfenbeinküste erlassen, 24.12.2019, abrufbar unter https://www.spiegel.de/politik/ausland/elfenbeinkueste-haftbefehl-gegen-praesidentschaftskandidaten-guillaume-soro-a-1302724.html; Zugriff jeweils am 11.03.2020). Eine Gefährdung des politisch inaktiven Beschwerdeführers ergibt sich daraus nicht.Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung auf Soro Guillaume verweist und erklärt, dass es diesem nicht möglich sei, in die Republik Côte d’Ivoire zurückzukehren, ist dem entgegenzuhalten, dass gegen den ehemaligen Präsidenten des Nationalrates, der sich seit Jahren in Frankreich im Exil befindet und sich als Präsidentschaftskandidat aufstellen ließ, ein Haftbefehl vorliegt vergleiche dazu rfi, Côte d'Ivoire: Guillaume Soro réagit à l'annonce d'Alassane Ouattara, 08.03.2020, abrufbar unter http://www.rfi.fr/fr/afrique/20200308-côte-ivoire-guillaume-soro-alassane-ouattara; oder Spiegel, Haftbefehl gegen Präsidentschaftskandidaten in Elfenbeinküste erlassen, 24.12.2019, abrufbar unter https://www.spiegel.de/politik/ausland/elfenbeinkueste-haftbefehl-gegen-praesidentschaftskandidaten-guillaume-soro-a-1302724.html; Zugriff jeweils am 11.03.2020). Eine Gefährdung des politisch inaktiven Beschwerdeführers ergibt sich daraus nicht. In einer Zusammenschau der ausgeführten Erwägungen ist der Beschwerdeführer in der Republik Côte d’Ivoire keiner Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt. Sein entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft. Wie zudem aus den oben zitierten Länderinformationen hervorgeht, hat sich die Sicherheitslage seit dem Jahr 2011 wesentlich gebessert und unterliegen Anhänger des ehemaligen Präsidenten keiner besonderen Gefährdung. 2.
- Zu den Rückkehrbefürchtungen: Wie bereits ausgeführt, war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, eine konkrete Verfolgung seiner Person aufgrund seiner politischen Gesinnung oder auch Volksgruppenzugehörigkeit glaubhaft vorzubringen. Somit ist der Beschwerdeführer aus keinem der in der GFK festgehaltenen Gründe einer Verfolgung in der Republik Côte d’Ivoire ausgesetzt. Angemerkt wird, dass sich die Situation in der Republik Côte d’Ivoire seit 2011 maßgeblich stabilisiert hat, so dass nicht von einer generellen Gefährdung aller zurückkehrenden Personen ausgegangen werden kann. Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer vor dem erkennenden Gericht an, dass er nicht zurückkehren könne, da er dort entweder ins Gefängnis kommen oder sterben würde. Diese Rückkehrbefürchtungen beziehen sich aber auf sein nicht glaubhaftes Fluchtvorbringen, so dass dem nicht zu folgen ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann. Er hat nach wie vor Kontakte zu Freunden in der Heimat und ist aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers auch davon auszugehen, dass er über Familienangehörige verfügt. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer von ihnen Unterstützung erfahren würde, doch ist letztlich trotz der mehrjährigen Abwesenheit aus der Heimat davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der die Landessprache beherrscht, sich wieder eine Existenz aufbauen kann. In der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren wurde insgesamt keine reale Gefahr aufgezeigt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, etwa im Sinne einer aussichtslosen Lage oder einer zum Tode führenden und unbehandelten Erkrankung, drohen würde. 2.
- Zu den Länderfeststellungen Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Elfenbeinküste übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem eine Stellungnahme abzugeben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zudem wurden die aktuellen Feststellungen des Auswärtigen Amtes in Deutschland hinzugezogen und in der Verhandlung erörtert. Der Beschwerdeführer gab hierzu an, dass immer noch Menschen verschwinden würden. Es gebe keine Menschenrechte und als Unterstützer Gbagbos werde man getötet oder man verschwinde. Mit diesen unbelegten Aussagen war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, den oben zitierten Quellen, die eine politische Verfolgung ausschließen bzw. nur sehr vereinzelt und in geringer Intensität annehmen, ausreichend substantiiert entgegenzutreten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt 2.
- bereits dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen. Eine Verfolgung von Anhängern des ehemaligen Präsidenten Gbagbo durch die nunmehrige Regierung entspricht nicht den vorliegenden Länderinformationen und konnte der Beschwerdeführer zudem nicht glaubhaft machen, zu den Anhängern des ehemaligen Präsidenten zu gehören. Der Beschwerdeführer würde daher im Falle einer Rückkehr in die Republik Côte d’Ivoire keiner individuellen Verfolgung, welche sich aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe direkt gegen seine Person richtet, ausgesetzt sein. Eine sonstige Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Republik Côte d’Ivoire keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. Daher ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Republik Côte d’Ivoire keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und der Ausspruch in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist. 3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.
- Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs.
2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurüc