RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2020 GeschäftszahlL517 2142941-1 SpruchL517 2142941-1/38EL517 2149355-1/41EL517 2142941-1/38E, L517 2149355-1/41E L517 2217368-1/23E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.02.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Kristina TOMA und Mag.a Sanja SOVIC als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX (Entsendebetrieb), in XXXX , Italien und XXXX StA.: XXXX beide vertreten durch OBERHAMMER Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien gegen den Bescheid des AMS, Regionalstelle XXXX , GZ: XXXX , vom 14.11.2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Kristina TOMA und Mag.a Sanja SOVIC als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 (Entsendebetrieb), in römisch 40 , Italien und römisch 40 StA.: römisch 40 beide vertreten durch OBERHAMMER Rechtsanwälte GmbH, in 1010 Wien gegen den Bescheid des AMS, Regionalstelle römisch 40 , GZ: römisch 40 , vom 14.11.2016, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.02.2020 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer EU-Entsendung für XXXX , StA. XXXX für den beantragten Zeitraum liegen vor.Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung einer EU-Entsendung für römisch 40 , StA. römisch 40 für den beantragten Zeitraum liegen vor. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassung (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassung (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: Basierend auf der durchgeführten Verhandlung, den vorliegenden Unterlagen, insbesondere der Stellungnahme der bP hinsichtlich der Tätigkeit war unter Heranziehung des VwGH Erkenntnisses Ra 2019/09/0113 bis 0114-6 spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2142941.1.00
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