GVG abgewiesen.A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 23.01.2020 – Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB), Verlustigerklärung des Anspruches der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) auf Notstandshilfe für 16.12.2019 sowie 18.12.2019 bis 07.01.2020
VG23.01.2020 – Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. bB), Verlustigerklärung des Anspruches der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) auf Notstandshilfe für 16.12.2019 sowie 18.12.2019 bis 07.01.2020
Paragraphen 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, AlVG 20.02.2020 – Beschwerde der bP gegen den Bescheid vom 23.01.2020 24.02.2020 – Parteiengehör 24.02.2020 – Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen Mit Bescheid der bB vom 23.01.2020 wurde die bP des Anspruches auf Notstandshilfe am 16.12.2019 sowie vom 18.12.2019 bis 07.01.2020
VG für verlustig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP am 16.12.2019 sowie vom 18.12.2019 bis 07.01.2020 der Wiedereingliederungsmaßnahme „ XXXX “ unentschuldigt ferngeblieben sei.Mit Bescheid der bB vom 23.01.2020 wurde die bP des Anspruches auf Notstandshilfe am 16.12.2019 sowie vom 18.12.2019 bis 07.01.2020
Paragraphen 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4, AlVG für verlustig erklärt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP am 16.12.2019 sowie vom 18.12.2019 bis 07.01.2020 der Wiedereingliederungsmaßnahme „ römisch 40 “ unentschuldigt ferngeblieben sei. Dieser Bescheid wurde der bP am 24.01.2020 elektronisch per eAMS zugestellt. Am 20.02.2020 erhob die bP innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.01.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.2.
, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden.
Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden.
GVG entscheidet, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
Paragraph 2, VwGVG entscheidet, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
GG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Grundsätzlich sollen die Verwaltungsgerichte durch Einzelmitglied zu entscheiden haben; Senatszuständigkeiten unter Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern sollen die Ausnahme bilden (vgl. dazu Art. 135 Abs. 1 B-VG und die ErläutRV 1618 BlgNR 24.GP und AB 1771 BlgNR 24.GP sowie § 2 VwGVG und § 6 BVwGG). Der Normgeber hat – die differenzierenden Anforderungen (Rechtsschutz, Verfahrensaufwand, Ressourceneinsatz, gesellschaftspolitische Akzeptanz der Rechtsprechung sowie quantitative, qualitative und zeitliche Aspekte) berücksichtigend – grundsätzlich vorgesehen, dass die Verwaltungsgerichte ihre Entscheidungen durch einen einzelnen Richter treffen. Damit wird deutlich, dass – unter Berücksichtigung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit – der Gesetzgeber dem Rechtsschutzsuchenden mittels schneller Entscheidungen, die weniger Koordinationsaufwand bedürfen, den Vorzug gegeben hat. Allerdings ermöglicht der Gesetzgeber, in sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen andere Zusammensetzungen vorzusehen. Damit entspricht er dem vielfach geäußerten Wunsch, insbesondere der Sozialpartner, in bestimmten Bereichen das Fachwissen fachkundiger Laienrichter einzubringen (vgl. ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP).Grundsätzlich sollen die Verwaltungsgerichte durch Einzelmitglied zu entscheiden haben; Senatszuständigkeiten unter Mitwirkung von fachkundigen Laienrichtern sollen die Ausnahme bilden vergleiche dazu Artikel 135, Absatz eins, B-VG und die ErläutRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode und Ausschussbericht 1771 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode sowie Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG). Der Normgeber hat – die differenzierenden Anforderungen (Rechtsschutz, Verfahrensaufwand, Ressourceneinsatz, gesellschaftspolitische Akzeptanz der Rechtsprechung sowie quantitative, qualitative und zeitliche Aspekte) berücksichtigend – grundsätzlich vorgesehen, dass die Verwaltungsgerichte ihre Entscheidungen durch einen einzelnen Richter treffen. Damit wird deutlich, dass – unter Berücksichtigung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit – der Gesetzgeber dem Rechtsschutzsuchenden mittels schneller Entscheidungen, die weniger Koordinationsaufwand bedürfen, den Vorzug gegeben hat. Allerdings ermöglicht der Gesetzgeber, in sachlich gerechtfertigten Ausnahmefällen andere Zusammensetzungen vorzusehen. Damit entspricht er dem vielfach geäußerten Wunsch, insbesondere der Sozialpartner, in bestimmten Bereichen das Fachwissen fachkundiger Laienrichter einzubringen vergleiche ErläutRV 2009 BlgNR 24.GP). Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass Ziel und Zweck der Zusammensetzung von Rechtsprechungsorganen in Form von Senaten die Einbringung von Fachwissen der Laienrichter in bestimmten Bereichen war. In Angelegenheiten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wurde dem Wusch der Sozialpartner entsprochen und hat über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Dennoch ist zu vermerken, dass der Gesetzgeber mit § 9 Abs. 1 BVwGG eine Regelung geschaffen hat, aus der ersichtlich ist, dass nicht jede Entscheidung der Verwaltungsgerichte in der im Materiengesetz vorgesehenen Senatsbesetzung getroffen werden muss. So sind eben verfahrensrechtliche Beschlüsse vom senatsvorsitzenden Richter alleine zu treffen. Da es im gegenständlichen Fall nicht um eine inhaltliche Entscheidung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz geht, die besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung erfordert, liegt – auch unter Anerkennung der Aspekte der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – nach Ansicht des ho. Gerichtes eine Einzelrichterzuständigkeit vor.Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass Ziel und Zweck der Zusammensetzung von Rechtsprechungsorganen in Form von Senaten die Einbringung von Fachwissen der Laienrichter in bestimmten Bereichen war. In Angelegenheiten des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wurde dem Wusch der Sozialpartner entsprochen und hat über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Dennoch ist zu vermerken, dass der Gesetzgeber mit Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG eine Regelung geschaffen hat, aus der ersichtlich ist, dass nicht jede Entscheidung der Verwaltungsgerichte in der im Materiengesetz vorgesehenen Senatsbesetzung getroffen werden muss. So sind eben verfahrensrechtliche Beschlüsse vom senatsvorsitzenden Richter alleine zu treffen. Da es im gegenständlichen Fall nicht um eine inhaltliche Entscheidung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz geht, die besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung erfordert, liegt – auch unter Anerkennung der Aspekte der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – nach Ansicht des ho. Gerichtes eine Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.4. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten: § 8a VwGVG lautet:Paragraph 8 a, VwGVG lautet: Verfahrenshilfe § 8a.
GVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist.„Die vorgeschlagenen Absatz eins und 2 sehen die Voraussetzungen vor, unter denen ein Anspruch auf Verfahrenshilfe besteht.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Darüber hinaus regelt der vorgeschlagene § 8a die Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe näher.Durch den Verweis auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032). Darüber hinaus regelt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, die Einbringung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe näher. Der vorgeschlagene § 8a Abs. 1 Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, „[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht.Der vorgeschlagene Paragraph 8 a, Absatz eins, Einleitung sieht vor, dass die Bewilligung der Verfahrenshilfe nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, „[s]soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist“. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Regelung der Verfahrenshilfe im VwGVG um eine sogenannte „subsidiäre Bestimmung“ handelt: Sie soll nur dann zur Anwendung gelangen, wenn durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, also dann, wenn das sogenannte „Materiengesetz“ keine Regelung enthält, deren Gegenstand der Verfahrenshilfe entspricht. So sieht etwa § 52 des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Art. 47 GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene § 8a daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen § 8a hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten.So sieht etwa Paragraph 52, des BFA-Verfahrensgesetzes – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, vor, dass einem Fremden oder Asylwerber in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren in bestimmten Angelegenheiten ein Rechtsberater beigegeben wird; diese Bestimmung entspricht den Vorgaben des Artikel 47, GRC. Im Anwendungsbereich des BFA-VG gelangt der vorgeschlagene Paragraph 8 a, daher (überhaupt) nicht zur Anwendung. Die Subsidiarität des vorgeschlagenen Paragraph 8 a, hat auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien. Nicht maßgeblich ist, durch wen die anderen Parteien des Verfahrens vertreten sind:“ Zunächst ist auszuführen, dass in Verfahren vor dem BVwG eine Anwaltspflicht nicht besteht. Hier bewies die bP ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden als Bezieherin von Arbeitslosen- oder Kinderbetreuungsgeld und auch durch die Einbringung ihrer eigenständigen Beschwerde beim AMS, welche sämtlichen Inhaltserfordernissen einer Beschwerde nach § 9 VwGVG entspricht. Der Bescheid des AMS wurde von der bP in seinem gesamten Umfang angefochten und liegt somit im gegenständlichen Verfahren bereits eine Beschwerde vor, aus welcher der Wille der bP, dass diese ein für sie vorteilhaftes Verfahrensergebnis erreichen möchte, klar erkennbar ist. Die bP bedarf sohin keiner Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, um vor dem ho. Gericht ihren Willen zu artikulieren. Da das letzte sozialversicherungspflichtige Dienstverhältnis der bP bereits länger zurückliegt und es der bP noch nicht gelungen ist, eine adäquate Stelle zu finden, wurde der bP vom AMS der Auftrag erteilt, ab 25.11.2019 bis 31.01.2020 an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung „ XXXX “ teilzunehmen, welcher die bP am 16.12.2019 sowie vom 18.12.2019 bis 07.01.2020 unentschuldigt ferngeblieben ist. Maßgebliches Kriterium im Zusammenhang mit der ho. Rechtssache stellt der Sachverhalt dar, welcher durch das AMS bereits erhoben worden ist. Von einer Komplexität des Falles, die eine Beistellung eines Anwaltes erfordert, ist daher nicht auszugehen.Zunächst ist auszuführen, dass in Verfahren vor dem BVwG eine Anwaltspflicht nicht besteht. Hier bewies die bP ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden als Bezieherin von Arbeitslosen- oder Kinderbetreuungsgeld und auch durch die Einbringung ihrer eigenständigen Beschwerde beim AMS, welche sämtlichen Inhaltserfordernissen einer Beschwerde nach Paragraph 9, VwGVG entspricht. Der Bescheid des AMS wurde von der bP in seinem gesamten Umfang angefochten und liegt somit im gegenständlichen Verfahren bereits eine Beschwerde vor, aus welcher der Wille der bP, dass diese ein für sie vorteilhaftes Verfahrensergebnis erreichen möchte, klar erkennbar ist. Die bP bedarf sohin keiner Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter, um vor dem ho. Gericht ihren Willen zu artikulieren. Da das letzte sozialversicherungspflichtige Dienstverhältnis der bP bereits länger zurückliegt und es der bP noch nicht gelungen ist, eine adäquate Stelle zu finden, wurde der bP vom AMS der Auftrag erteilt, ab 25.11.2019 bis 31.01.2020 an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung „ römisch 40 “ teilzunehmen, welcher die bP am 16.12.2019 sowie vom 18.12.2019 bis 07.01.2020 unentschuldigt ferngeblieben ist. Maßgebliches Kriterium im Zusammenhang mit der ho. Rechtssache stellt der Sachverhalt dar, welcher durch das AMS bereits erhoben worden ist. Von einer Komplexität des Falles, die eine Beistellung eines Anwaltes erfordert, ist daher nicht auszugehen. Aus den obigen Ausführungen ist zu schließen, dass die bP im gegenständlichen Verfahren keine Notwendigkeit zur Verfolgung ihrer Interessen treffen wird, welche sie ohne die Bereitstellung eines Anwalts überfordern würde. Aus § 70 AlVG ergibt sich zudem, dass für die antragstellende Partei im Beschwerdeverfahren keine Kosten anfallen. Allfällige, auf eine Ladung durch das ho. Gericht anfallende Reisekosten, werden der bP im gesetzlichen Rahmen abgegolten.Aus Paragraph 70, AlVG ergibt sich zudem, dass für die antragstellende Partei im Beschwerdeverfahren keine Kosten anfallen. Allfällige, auf eine Ladung durch das ho. Gericht anfallende Reisekosten, werden der bP im gesetzlichen Rahmen abgegolten. Verfahrenshilfe ist
GVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Verfahrenshilfe ist
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen. Es ergibt sich ganz klar, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC nicht geboten ist. Somit braucht – auch ungeachtet des § 70 AlVG – nicht mehr genauer geprüft werden, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Aus demselben Grund war auch nicht mehr zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und liegen somit die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen war.Es ergibt sich ganz klar, dass im vorliegenden Fall Verfahrenshilfe zur Vertretung auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC nicht geboten ist. Somit braucht – auch ungeachtet des Paragraph 70, AlVG – nicht mehr genauer geprüft werden, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können. Aus demselben Grund war auch nicht mehr zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und liegen somit die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor, weshalb der Antrag abzuweisen war. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung (als Einzelrichter
Vm § 9 BVwGG und § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG) von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes abweicht (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Dies deswegen, als die §§ 6 und 9 BVwGG mit § 56 AlVG in einem Spannungsverhältnis stehen und eine Einzelrichterzuständigkeit als Grundsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – wenn man bei der Senatszuständigkeit nach § 56 Abs. 2 AlVG lediglich auf die den Bescheid erlassende Behörde abstellt – praktisch, insbesondere aber auch in einem „Eilverfahren“, nie zur Anwendung kommen kann. Im Ergebnis würde die systematische Ausschließung auf Grundlage der besagten Judikatur des VwGH die beiden genannten Normen mit einer „Sinnlosigkeit“ behaften. Dieser Umstand kann aber unter Heranziehung der Judikatur des VfGH nicht Ziel und Zweck des Gesetzgebers gewesen sein, da ansonsten der VwGH dem Gesetzgeber ein sinnloses Schaffen von Normen unterstellen würde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung (als Einzelrichter
Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 9, BVwGG und Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG) von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes abweicht vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra 2017/08/0081). Dies deswegen, als die Paragraphen 6 und 9 BVwGG mit Paragraph 56, AlVG in einem Spannungsverhältnis stehen und eine Einzelrichterzuständigkeit als Grundsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – wenn man bei der Senatszuständigkeit nach Paragraph 56, Absatz 2, AlVG lediglich auf die den Bescheid erlassende Behörde abstellt – praktisch, insbesondere aber auch in einem „Eilverfahren“, nie zur Anwendung kommen kann. Im Ergebnis würde die systematische Ausschließung auf Grundlage der besagten Judikatur des VwGH die beiden genannten Normen mit einer „Sinnlosigkeit“ behaften. Dieser Umstand kann aber unter Heranziehung der Judikatur des VfGH nicht Ziel und Zweck des Gesetzgebers gewesen sein, da ansonsten der VwGH dem Gesetzgeber ein sinnloses Schaffen von Normen unterstellen würde. In diesem Sinne ist die Revision zulässig. Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L517.2228859.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.