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{'item': 'W103 2160966-3'}

Obsah (22)§ 28§§ 10Art. 133§ 7§ 8§ 57§ 52§ 46§ 34§ 33§ 32§ 68§ 55§ 53§ 15b§ 3Art. 61Art. 18Art. 21Art. 24Art. 66Art. 5

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.03.2020 GeschäftszahlW103 2160966-3 SpruchW103 2160752-3/2E W103 2160966-3/2E W103 2160753-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG sowie

§§ 10Abs. 1 Z 3, 15b Abs. 1 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 53 Abs. 2 Z 6, 55 Abs. 1a FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie

Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 15 b, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 53, Absatz 2, Ziffer 6, 55, Absatz eins a, FPG, jeweils idgF, als unbegründet abgewiesen. II. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Erste Verfahren auf internationalen Schutz: 1.
  2. Die Erstbeschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste spätestens am 25.12.2011 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.12.2011 gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass ihr Bruder von den Behörden des Herkunftslandes inhaftiert und getötet worden sei. Sodann hätten die Behörden einen weiteren Bruder verfolgt, welcher jedoch geflohen sei. Als die Behörden des Herkunftsstaates der Mutter der Erstbeschwerdeführerin mit der Ermordung der Töchter gedroht hätten, sei die Erstbeschwerdeführerin geflohen und sei sie mit schlepperunterstützter Hilfe nach Österreich gereist. 1.
  3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Erstbeschwerdeführerin am 25.06.2012 vor dem Bundeasylsamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und führte zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass am 21.112011 das Haus der Familie von bewaffneten Männern überfallen worden sei. Männer hätten sich nach dem Verbleib ihres Bruders erkundigt. Da weder die Mutter noch die Schwestern der Erstbeschwerdeführerin über den Aufenthalt des Bruders Bescheid gewusst hätten, hätten die bewaffneten Männer alle auf die Straße gezerrt und der Erstbeschwerdeführerin eine Pistole an den Kopf gehalten. Schließlich habe man die Erstbeschwerdeführerin als Geisel nehmen wollen und ihr mit Misshandlungen gedroht. Auf Flehen der Mutter der Erstbeschwerdeführerin hätten die bewaffneten Männer von einer Geiselnahme abgesehen. Daraufhin sei die Erstbeschwerdeführerin auf Drängen ihrer Mutter geflohen. Bei einer Rückkehr in das Heimatland befürchte die Erstbeschwerdeführerin umgebracht zu werden. In Einem wurden der Erstbeschwerdeführerin aktuelle Länderberichte über die Lage in der Russischen Föderation mit der Möglichkeit zur Stellungnahme ausgehändigt und brachte die Erstbeschwerdeführerin ein Konvolut diverser ärztlicher Berichte in Vorlage. 1.
  4. Mit am 26.06.2012 beim Bundesasylamt einlangendem Schreiben nahm die Erstbeschwerdeführerin zu den Länderberichten fristgerecht Stellung. 1.
  5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2012, Zahl: 11 15.570 - BAI, wurde der Erstbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Begründend wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin einer asylrelevanten Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt sei. 1.
  6. Im Juli 2013 wurde der Sohn der Erstbeschwerdeführerin, der nunmehrige Zweitbeschwerdeführer, geboren, und stellte die Erstbeschwerdeführerin als dessen gesetzliche Vertretung am 14.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher ihm mit Bescheid vom 03.09.2013, Zahl 13.12.121-BAI, zuerkannt wurde. 1.
  7. Aufgrund eines Antrages beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erhielt die Erstbeschwerdeführerin im April 2014 einen Konventionsreisepass mit einer Gültigkeit bis Juli 2016 ausgestellt. 1.
  8. Mit weiterem Antrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wurde der Erstbeschwerdeführerin im Jahr 2016 ein Konventionspass mit einer Gültigkeit bis April 2021 ausgestellt. 1.
  9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX 9, wurde die Erstbeschwerdeführerin wegen Diebstahls (§ 127 StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á € 4,00, sohin einer Gesamtgeldstrafe von € 200,00 (im Falle einer Uneinbringlichkeit 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.1.
  10. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 9, wurde die Erstbeschwerdeführerin wegen Diebstahls (Paragraph 127, StGB) zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen á € 4,00, sohin einer Gesamtgeldstrafe von € 200,00 (im Falle einer Uneinbringlichkeit 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. 1.
  11. Anlässlich einer Personenkontrolle am Flughafen XXXX am 04.06.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin bei einer Einreisekontrolle von einem Flug von XXXX nach XXXX kommend an, dass sie sich seit 25.11.2015 im Ausland befunden habe, da es ihrer Mutter nicht gut gehe. Deswegen sei die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Kind über XXXX nach Moskau und von dort weiter nach Tschetschenien gereist. Im Weiteren wurde festgestellt, dass der Konventionsreisepass der Erstbeschwerdeführerin zahlreiche Ein- und Ausreisestempel aufweist und brachte die Erstbeschwerdeführerin zugleich einen russischen Reisepass in Vorlage, demnach sich die Erstbeschwerdeführerin seit dem 25.11.2015 im Ausland befunden habe.1.
  12. Anlässlich einer Personenkontrolle am Flughafen römisch 40 am 04.06.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin bei einer Einreisekontrolle von einem Flug von römisch 40 nach römisch 40 kommend an, dass sie sich seit 25.11.2015 im Ausland befunden habe, da es ihrer Mutter nicht gut gehe. Deswegen sei die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Kind über römisch 40 nach Moskau und von dort weiter nach Tschetschenien gereist. Im Weiteren wurde festgestellt, dass der Konventionsreisepass der Erstbeschwerdeführerin zahlreiche Ein- und Ausreisestempel aufweist und brachte die Erstbeschwerdeführerin zugleich einen russischen Reisepass in Vorlage, demnach sich die Erstbeschwerdeführerin seit dem 25.11.2015 im Ausland befunden habe. 1.
  13. Im Jänner 2017 brachte die Erstbeschwerdeführerin eine Tochter zur Welt, die nunmehrige Drittbeschwerdeführerin, und stellte die Erstbeschwerdeführerin als deren gesetzliche Vertretung am 21.02.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens. 1.
  14. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete von Amts wegen ein Verfahren auf Aberkennung des Status der Asylberechtigten ein. Zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 28.03.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst an, dass sie seit Jahren an Anämie leide und legte die Erstbeschwerdeführerin einen Arztbericht vor. Wegen dieser Krankheit sei die Erstbeschwerdeführerin auch schon im Heimatland behandelt worden und erhalte sie Thrombosespritzen gegen die Erkrankung. Zu dem russischen Reisepass befragt, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass ihr dieser Reisepass gestohlen worden sei. Zu der Häufigkeit der Reisen in die Russische Föderation befragt, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie seit ihrer Einreise nach Österreich zwei Mal in die Russische Föderation, jedoch nicht nach Tschetschenien, gereist sei, da es ihrer Mutter schlecht gegangen sei. Auf Aufforderung, dass die Erstbeschwerdeführerin die genauen Zeiträume ihrer Reisen in die Russische Föderation bekannt geben solle, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie Ende Januar vor zwei Jahren das erste Mal für eine Woche, aufgrund ihrer Schwester, welche letztlich verstorben sei, in die Russische Föderation gereist sei. Das zweite Mal sei die Erstbeschwerdeführerin nach eigenen Angaben im Mai oder Juni 2016 für circa zehn Tage in die Russischen Föderation gereist. Auf Vorhalt der belangten Behörde, dass sich im Reisepass der Erstbeschwerdeführerin mehrere Stempel befinden würden, und sie sich mindestens im Zeitraum vom 25.11.2015 bis zum 24.06.2016 in der Russischen Föderation aufgehalten habe, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, dass sie mehrmals in Weißrussland und der Türkei gewesen sei, da ihr Ehemann noch kein Visum gehabt habe. Auf weiteren Vorhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin bei Beamten der Grenzpolizei ausgesagt habe, dass sie via XXXX /Türkei nach Moskau/"Russland" und dann weiter nach Tschetschenien gereist sei, um dort ihre kranke Mutter zu besuchen, und aus dem Reisepass ein Aufenthalt ab dem 25.11.2015 ersichtlich sei, rechtfertigte sich die Erstbeschwerdeführerin, dass sie nicht nach Tschetschenien gereist sei, sondern wäre sie nach Moskau geflogen. Außerdem sei sie nicht sechs Monate im Ausland gewesen, und wenn überhaupt, dann habe sie sich in Weißrussland, der Ukraine und in der Türkei aufgehalten.Auf weiteren Vorhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin bei Beamten der Grenzpolizei ausgesagt habe, dass sie via römisch 40 /Türkei nach Moskau/"Russland" und dann weiter nach Tschetschenien gereist sei, um dort ihre kranke Mutter zu besuchen, und aus dem Reisepass ein Aufenthalt ab dem 25.11.2015 ersichtlich sei, rechtfertigte sich die Erstbeschwerdeführerin, dass sie nicht nach Tschetschenien gereist sei, sondern wäre sie nach Moskau geflogen. Außerdem sei sie nicht sechs Monate im Ausland gewesen, und wenn überhaupt, dann habe sie sich in Weißrussland, der Ukraine und in der Türkei aufgehalten. Auf weiteren Vorhalt, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin tatsachenwidrig seien, zumal sich die Erstbeschwerdeführerin ihren russischen Reisepass am XXXX in Tschetschenien habe ausstellen lassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass jemand ihr den Reisepass habe ausstellen lassen und in ihr gebracht habe. Der Vater ihrer Kinder würde sich noch in Tschetschenien aufhalten.Auf weiteren Vorhalt, dass die Angaben der Erstbeschwerdeführerin tatsachenwidrig seien, zumal sich die Erstbeschwerdeführerin ihren russischen Reisepass am römisch 40 in Tschetschenien habe ausstellen lassen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass jemand ihr den Reisepass habe ausstellen lassen und in ihr gebracht habe. Der Vater ihrer Kinder würde sich noch in Tschetschenien aufhalten. Über Vorhalt, wonach die Erstbeschwerdeführerin durch mehrmalige Anwesenheit in der Russischen Föderation und durch Ausstellen eines Reisepasses klar zu erkennen gegeben habe, dass ihr im Herkunftsstaat keine Gefahr drohe und ihr daher aufgrund der Unterschutzstellung unter den Heimatstaat die Asylberechtigung abzuerkennen sei, antwortete die Erstbeschwerdeführerin, sie habe keine Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates, sondern mit Banditen gehabt. 1.
  15. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05-2017, Zl: 13-811557001 - 170259362, wurde der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07 2012, 11 15.570 - BAI, zuerkannte Status der Asylberechtigten der Erstbeschwerdeführerin

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. wurde der Erstbeschwerdeführerin

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt III. wurde der Erstbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen. Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin

§ 46FPG zulässig ist.

Mit Spruchpunkt IV. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 2 Wochen festgesetzt.1.12. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05-2017, Zl: 13-811557001 - 170259362, wurde der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07 2012, 11 15.570 - BAI, zuerkannte Status der Asylberechtigten der Erstbeschwerdeführerin

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass der Erstbeschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Erstbeschwerdeführerin

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde der Erstbeschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der Erstbeschwerdeführerin

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit 2 Wochen festgesetzt. Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde fest, dass jene Gründe, die zur Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich einen russischen Reisepass ausstellen lassen, sei in den Jahren 2014, 2015 und 2016 nachweislich in die Russische Föderation gereist. Am XXXX habe sich die Erstbeschwerdeführerin einen russischen Reisepass ausstellen lassen und habe die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Einreise nach Österreich am 04.062016 angegeben, dass sie seit dem 25.11.2015 in Tschetschenien aufhältig gewesen wäre.Nach allgemeinen Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation und nach Wiedergabe des Verfahrensganges hielt die belangte Behörde fest, dass jene Gründe, die zur Anerkennung als Flüchtling geführt hätten, nicht mehr vorliegen würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich einen russischen Reisepass ausstellen lassen, sei in den Jahren 2014, 2015 und 2016 nachweislich in die Russische Föderation gereist. Am römisch 40 habe sich die Erstbeschwerdeführerin einen russischen Reisepass ausstellen lassen und habe die Erstbeschwerdeführerin bei ihrer Einreise nach Österreich am 04.062016 angegeben, dass sie seit dem 25.11.2015 in Tschetschenien aufhältig gewesen wäre. Nicht festgestellt werde könne, dass die Erstbeschwerdeführerin nach einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine bedrohliche Situation geraten würde. Es sei auch die medizinische Versorgung der Erstbeschwerdeführerin gesichert. In Österreich aufhältig seien die zwei minderjährigen Kinder der Erstbeschwerdeführerin. Die Antragstellerin sei seit ihrer Einreise nach Österreich im Jahr 2011 nicht erwerbstätig, stehe auch in keinem Ausbildungsverhältnis und spreche kein Deutsch. Weitere Integrationsmerkmale seien nicht feststellbar gewesen. In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, die Erstbeschwerdeführerin sei mehrmals freiwillig in ihr Heimatland gereist, habe sich einen russischen Reisepass ausstellen lassen, sich dadurch wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt. Da im konkreten Fall seit Zuerkennung des Status der Asylberechtigten weniger als fünf Jahre vergangen seien, sei der Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Asyl

G abzuerkennen gewesen.In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde aus, die Erstbeschwerdeführerin sei mehrmals freiwillig in ihr Heimatland gereist, habe sich einen russischen Reisepass ausstellen lassen, sich dadurch wieder unter den Schutz ihres Herkunftsstaates gestellt. Da im konkreten Fall seit Zuerkennung des Status der Asylberechtigten weniger als fünf Jahre vergangen seien, sei der Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG abzuerkennen gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin habe im Rahmen der Einvernahme auch keinerlei Gründe geltend gemacht, die die Gewährung subsidiären Schutzes erforderlich erscheinen lassen. Bei einer Zusammenschau aller bekannten Umstände würden im Falle der Erstbeschwerdeführerin auch keine Umstände überwiegen, die nicht für eine Rückkehr in ihren Herkunftsstaat sprechen. 1.13. Eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung erging mit Bescheid vom 17.05.2017 in Bezug auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwies darauf, dass der Mutter des Zweitbeschwerdeführers der Status der Asylberechtigten aberkannt worden sei, weil sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt habe. Sie habe sich im Herkunftsstaat einen Reisepass ausstellen lassen. Sie sei auch mit dem Zweitbeschwerdeführer mehrmals in den "Verfolgerstaat" gereist, wo sich beide längere Zeit aufgehalten hätten. Der Zweitbeschwerdeführer habe den Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zuerkannt erhalten. Für ihn seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Im Aberkennungsverfahren seien keine Gründe hervorgekommen, aus denen auf eine asylrelevante Verfolgung des Zweitbeschwerdeführer in seinem Heimatland zu schließen wäre. Somit sei auch dem Zweitbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten abzuerkennen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwies darauf, dass der Mutter des Zweitbeschwerdeführers der Status der Asylberechtigten aberkannt worden sei, weil sie sich freiwillig wieder unter den Schutz des Herkunftsstaates gestellt habe. Sie habe sich im Herkunftsstaat einen Reisepass ausstellen lassen. Sie sei auch mit dem Zweitbeschwerdeführer mehrmals in den "Verfolgerstaat" gereist, wo sich beide längere Zeit aufgehalten hätten. Der Zweitbeschwerdeführer habe den Status des Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zuerkannt erhalten. Für ihn seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden. Im Aberkennungsverfahren seien keine Gründe hervorgekommen, aus denen auf eine asylrelevante Verfolgung des Zweitbeschwerdeführer in seinem Heimatland zu schließen wäre. Somit sei auch dem Zweitbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten abzuerkennen. Den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin hat das Bundesamt mit Bescheid ebenfalls vom 17.05.2017 zur Gänze abgewiesen, erteilte der Drittbeschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.Den Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin hat das Bundesamt mit Bescheid ebenfalls vom 17.05.2017 zur Gänze abgewiesen, erteilte der Drittbeschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. 1.

  1. Mit Schriftsatz vom 12.06.2017 wurde fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren gegen die genannten Bescheide erhoben und die erstinstanzlichen Erledigungen wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger Feststellungen und unrichtiger richtiger Beurteilung in vollem Umfang angefochten. 1.
  2. Ein Vollmachtswechsel samt Ankündigung einer Beschwerdeergänzung langte am 26.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
  3. Die Beschwerdeergänzung langte am 14.06.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 1.
  4. Am 20.09.2018 fand, nachdem die Erstbeschwerdeführerin zu einem für den 27.03.2018 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache sowie ihres Rechtsvertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zu ihren Verwandten in Tschetschenien, ihrem Tagesablauf in Österreich, zu Krankheiten und zu ihren Reisebewegungen in die Russische Föderation bzw. Tschetschenien befragt wurde. 1.
  5. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2018, Zahlen W147 2160752-1/16E u.a., wurden die Beschwerden gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2017 als unbegründet abgewiesen. Im Erkenntnis betreffend die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) traf das Bundesverwaltungsgericht zum Nichtvorliegen einer relevanten Gefährdung im Herkunftsland im Wesentlichen die folgenden Erwägungen: "Der Bescheid des Bundesasylamtes vom
  6. Juli 2012, Zahl 11 15.570 - BAI, wurde der Beschwerdeführerin am
  7. Juli 2012 zugestellt. Der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom
  8. Mai 2017, Zl: 13-811557001 - 170259362, wurde daher binnen der Fünfjahresfrist erlassen. Entgegen den ersten Angaben der Beschwerdeführerin vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wird auch im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum in der Russischen Föderation aufhältig war und sich einen Russischen Auslandsreisepass ausstellen ließ. Trotzdem muss an dieser Stelle auch in Zusammenhang mit dem Eindruck in der Beschwerdeverhandlung festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin falsche Angaben erstattet hat; dies wohl im Bewusstsein, dass ihr die Reise in die Russische Föderation als Asylberechtigte in Österreich eigentlich nicht gestattet ist. So gab sie zunächst noch an, nur in Weißrussland, der Ukraine und der Türkei gewesen zu sein, korrigierte dies nach Vorhalt der Eintragungen in ihrem Konventionsreisepass dahingehend, um letztendlich nach Vorhalt der Eintragungen in ihrem Auslandsreisepass einzugestehen, in der Russischen Föderation gewesen zu sein. Auch hatte die Beschwerdeführerin keinerlei Scheu, sich mehrmals der strengen Personenkontrolle am Flughafen zu unterziehen, ist doch laut Eintragungen in deren Reisepass nachgewiesen, dass die Ausreise aus der Russischen Föderation zumindest zweimal mit einem Flugzeug erfolgt ist. Aus alledem kann somit zumindest keine subjektive Furcht vor Verfolgung seitens der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Mag auch die Ausstellung eines Reisepasses für sich genommen noch kein alleinig ausreichendes Argument, sondern lediglich ein Indiz einer Unterschutzstellung unter den Heimatstaat sein, ist ausdrücklich zu betonen, dass die Beschwerdeführerin nicht nur einmal zu einem kurzen, allenfalls nachvollziehbaren Aufenthalt (wie beispielsweise ein Begräbnis eines nahen Angehörigen) samt ihrem Sohn in den Herkunftsstaat reiste, sondern sich mehrmals, sogar über Wochen in der Russischen Föderation unbehelligt aufhielt, ohne irgendwelchen Verfolgungshandlugen ausgesetzt gewesen zu sein. Auch wenn die Beschwerdeführerin mehrmals in der Beschwerdeverhandlung erwähnte, dass sie zu ihrer kranken Mutter und Schwester gefahren sei und immer nur für kurze Zeiträume, ist zu betonen, dass die Beschwerdeführerin laut den Eintragungen in ihrem Auslandreisepass jedenfalls zumindest über knapp acht Wochen (!) hinweg unbehelligt bei Angehörigen in der Russischen Föderation Aufenthalt genommen hat und ihr dies auch im Falle einer - nunmehr endgültigen - Rückkehr möglich wäre. Zur Ausstellung eines Auslandsreisepasses in der Russischen Föderation ist zu betonen, dass die Beschwerdeführerin entsprechend dem Passgesetz ihren Inlandsreisepass in Vorlage gebracht haben muss. Der entsprechende Eintrag im Inlandsreisepass konnte festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch weiters zu erwähnen, dass die Daten des Antragstellers vom "Zagranpasport" Informationssystem kontrolliert werden. Die Identität des Antragstellers ebenso vom FSB kontrolliert wird, als auch Umstände, die eine Ausreise verbieten. Ebenso wird kontrolliert, ob ein Antragsteller vom FSB gesucht wird. Von Bedeutung für die ohnehin durch zahlreiche Widersprüche geprägte persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin verbleibt schlussendlich festzuhalten, dass ein Auslandsreisepass persönlich abgeholt werden und in Gegenwart eines Angestellten der Behörde unterzeichnet werden muss. Auch hiezu wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, wie ihre Unterschrift auf den Auslandsreisepass gelangt sei, wenn - wie behauptet - ihr "Ehemann" die Behördenwege für sie erledigt hätte. Sowohl aus der Ausstellung des Auslandsreisepasses als auch aufgrund der zahlreichen Kontrollen bei Grenzübertritten, insbesondere den strengen Sicherheitskontrollen auf Flughäfen, ist zu schließen, dass eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin, objektiv nicht mehr gegeben ist. Auch ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine subjektive Furcht vor einer möglichen Verfolgung nach Rückkehr in die Russische Föderation offenbar gar nicht (mehr) annimmt, da sie sich doch in den vergangenen Jahren mehrmals freiwillig in die Russische Föderation begeben hat, quer durch die Russische Föderation gereist ist und sich zum Zwecke der Ausstellung eines Auslandsreisepasses an die zuständigen Behörden im Herkunftsstaat gewendet hat. Auch kann angesichts des Umstandes, wonach die Beschwerdeführerin für einen längeren Zeitraum bei Angehörigen in der Russischen Föderation Aufenthalt genommen hat, wobei die Angehörigen staatliche Unterstützung beziehen und die Mutter der Beschwerdeführerin Eigentümerin eines Einfamilienhauses ist, nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer nunmehr endgültigen Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten würde. Merkmale einer Integration in die österreichische Gesellschaft konnten bei der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden. Sie spricht trotz ihres langen Aufenthalts in Österreich kaum Deutsch, war in Österreich nicht erwerbstätig und ist ihr soziales Umfeld auf die in Österreich lebenden Familienangehörigen und jene in der Russischen Föderation eingeschränkt. [...] Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zur Teilnahme am Erwerbsleben fähig. Es ist ihr mit Unterstützung ihrer Angehörigen im Herkunftsstaat zumutbar, den notdürftigen Lebensunterhalt zu bestreiten. In diesem Zusammenhang ist zu betonten, dass die Mutter der Beschwerdeführerin nach wie vor Eigentümerin eines Einfamilienhauses ist, welches sie mit der Beschwerdeführerin selbst bewohnen oder durch Mieteinnahmen zusätzlich den Lebensunterhalt finanzieren kann. Auch der "Ehegatte" der Beschwerdeführerin samt seiner Familie lebt im Herkunftsstaat. Die Beschwerdeführerin leidet auch an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die für sich genommen eine Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK darstellen würden, zumal sie ihre Blutanämie und Schmerzen im Bein auch im Herkunftsstaat ärztlich behandeln ließ und in Österreich keine weiteren Erkrankungen der Beschwerdeführerin auftraten."Die Beschwerdeführerin leidet auch an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten, die für sich genommen eine Verletzung von Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK darstellen würden, zumal sie ihre Blutanämie und Schmerzen im Bein auch im Herkunftsstaat ärztlich behandeln ließ und in Österreich keine weiteren Erkrankungen der Beschwerdeführerin auftraten." Das Bundesverwaltungsgericht stützte sich beim Ausspruch über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers darauf, dass der Mutter des Zweitbeschwerdeführers der Status der Asylberechtigten aberkannt worden sei. Somit lägen auch bei ihm die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vor. Auch sonst seien im Falle des Minderjährigen keine Gefährdungspotentiale erkannt worden und es sprächen keine Umstände gegen eine Rückkehr in den Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Mutter. Im Fall der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin führte das BVwG im Wesentlichen aus, für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin seien keine eigenen Gründe vorgebracht worden, die eine Zuerkennung von internationalem Schutz rechtfertigen würden. Eine Gewährung dieses Schutzes im Familienverfahren

§ 34Asyl

G 2005 komme nicht in Betracht, weil der Mutter der Drittbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten in einem parallel geführten Verfahren aberkannt worden sei. Der Bezugsperson sei auch kein subsidiärer Schutz zuerkannt worden und es sei gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Letzteres rechtfertige es ungeachtet des Umstandes, dass die Drittbeschwerdeführerin aufgrund ihres jungen Alters weiterhin der Unterstützung der Bezugsperson bedürfe, auch gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu treffen.Im Fall der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin führte das BVwG im Wesentlichen aus, für die minderjährige Drittbeschwerdeführerin seien keine eigenen Gründe vorgebracht worden, die eine Zuerkennung von internationalem Schutz rechtfertigen würden. Eine Gewährung dieses Schutzes im Familienverfahren

Paragraph 34, AsylG 2005 komme nicht in Betracht, weil der Mutter der Drittbeschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten in einem parallel geführten Verfahren aberkannt worden sei. Der Bezugsperson sei auch kein subsidiärer Schutz zuerkannt worden und es sei gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Letzteres rechtfertige es ungeachtet des Umstandes, dass die Drittbeschwerdeführerin aufgrund ihres jungen Alters weiterhin der Unterstützung der Bezugsperson bedürfe, auch gegen sie eine Rückkehrentscheidung zu treffen. Diese Erkenntnisse wurde der Erstbeschwerdeführerin am 07.01.2019 zugestellt. 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin erhob in der Folge Revisionen gegen die dargestellten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes. 1.
  2. Mit Eingabe vom 30.01.2019 brachte die Erstbeschwerdeführerin Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Stellung des Antrages auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens ein. Weiters beantragte die Erstbeschwerdeführerin diesem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde damit begründet, dass in Ansehung des Gesundheitszustandes des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer, am 25.11.2018 von der zuständigen Psychologin einer Gemeinschaftspraxis ein klinisch-psychologischer Befund erstellt worden sei. Aus diesem gehe hervor, dass bei dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer in Folge einer Frühgeburt eine kombinierte Entwicklungsstörung vorliege. Daher benötige der Zweitbeschwerdeführer aus psychologischer Sicht eine ganzheitliche Entwicklungsförderung durch Integrationsförderung im Kindergarten, Frühforderung, Sprachförderung sowie Training sozialer Kompetenzen einschließlich einer klinisch-psychologischen Verlaufskontrolluntersuchung innerhalb von zwölf Monaten. Der nunmehrige Rechtsvertreter der Erstbeschwerdeführerin habe erstmalig am 17.01.2019 im Rahmen der Revisionsvorbereitung vom Gesundheits- und Entwicklungszustand des Sohnes der Erstbeschwerdeführerin und am 18.01.2019 erstmalig von dem Befund vom 25.11.2018 erfahren. Daher erweise sich der Antrag als rechtzeitig. Weiters sei der Erstbeschwerdeführerin nicht bewusst gewesen, dass der klinisch-psychologische Befund der Gemeinschaftspraxis vom 25.11.2018 über den Entwicklungsstand des minderjährigen Sohnes für die Rückkehrentscheidung der Familie wichtig sei und sie dies dem Gericht sowie dem Rechtsvertreter mitzuteilen gehabt habe. Auch habe niemand der nicht sprachkundigen Erstbeschwerdeführerin den Inhalt und das Ergebnis des Gutachtens übersetzt und im Einzelnen erklärt. Zum Wiederaufnahmeantrag führte die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass ihr als gesetzlicher Vertreterin des Sohnes nicht bewusst gewesen sei, dass der klinisch-psychologische Befund ihres Sohnes ein wichtiges Beweismittel darstelle, zumal der Befund von dem Kindergarten in Auftrag gegeben worden sei und man ihr das Ergebnis, den Inhalt des Befundes auch nicht übersetzt habe. 1.
  3. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019, Zahlen W147 2160752-2/2E u.a., wurden in Spruchteil A I. die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, abgewiesen sowie II. die Anträge auf Wiederaufnahme wird

§ 32Abs. 1 Z 2 Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2017, als unzulässig zurückgewiesen. In Spruchteil B) wurde ausgesprochen, dass die Revision

Art 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig ist.1.21. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2019, Zahlen W147 2160752-2/2E u.a., wurden in Spruchteil A römisch eins. die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, abgewiesen sowie römisch zwei. die Anträge auf Wiederaufnahme wird

Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2017,, als unzulässig zurückgewiesen. In Spruchteil B) wurde ausgesprochen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig ist. Begründend wurde in der Erledigung betreffend die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: "Die Antragstellerin bringt zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen vor, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass der klinisch-psychologische Befund der Gemeinschaftspraxis XXXX vom

  1. November 2018 über den Entwicklungsstand des minderjährigen Sohnes für die Rückkehrentscheidung wichtig sei. Erst im Zuge der Recherchen ihres nunmehrigen Rechtsvertreters sei die Antragstellerin über die Möglichkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung informiert worden. Da der Rechtsvertreter erst am
  2. Januar 2019 von dem Befund des minderjährigen Sohnes der Antragstellerin Kenntnis erlangt habe, sei die Antragstellung am
  3. Januar 2019 auch innerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag und somit rechtzeitig."Die Antragstellerin bringt zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Wesentlichen vor, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass der klinisch-psychologische Befund der Gemeinschaftspraxis römisch 40 vom
  4. November 2018 über den Entwicklungsstand des minderjährigen Sohnes für die Rückkehrentscheidung wichtig sei. Erst im Zuge der Recherchen ihres nunmehrigen Rechtsvertreters sei die Antragstellerin über die Möglichkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung informiert worden. Da der Rechtsvertreter erst am
  5. Januar 2019 von dem Befund des minderjährigen Sohnes der Antragstellerin Kenntnis erlangt habe, sei die Antragstellung am
  6. Januar 2019 auch innerhalb der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag und somit rechtzeitig. 3.2.
  7. Obzwar die Antragstellung innerhalb der in § 33 Abs. 3 VwGVG normierten Frist erfolgte, war der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus folgendem Grund unberechtigt.3.2.
  8. Obzwar die Antragstellung innerhalb der in Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG normierten Frist erfolgte, war der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus folgendem Grund unberechtigt. Die Antragstellerin behauptet mit ihrem Vorbringen eine Unkenntnis der Rechtslage (Seite 18 des Antrages: "Zur Begründung wird ausgeführt, dass der gesetzlichen Vertreterin nicht bewusst und bekannt war, dass der klinisch-psychologische Befund vom 25.11.2018 ein wichtiges Beweismittel im gegenständlichen Verfahren betreffend Erlassung von Rückkehrentscheidungen, dies in Ansehung aller drei Rückkehrentscheidungen und aller drei Verfahren vor dem BVwG, darstellt [..]".). Wie aus der oben zitierten Judikatur hervorgeht, kann mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann (vgl. VwGH, vom 15.10.1999, 96/21/0185). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (vgl. VwGH v. 16.9.1999, 99/20/364).Die Antragstellerin behauptet mit ihrem Vorbringen eine Unkenntnis der Rechtslage (Seite 18 des Antrages: "Zur Begründung wird ausgeführt, dass der gesetzlichen Vertreterin nicht bewusst und bekannt war, dass der klinisch-psychologische Befund vom 25.11.2018 ein wichtiges Beweismittel im gegenständlichen Verfahren betreffend Erlassung von Rückkehrentscheidungen, dies in Ansehung aller drei Rückkehrentscheidungen und aller drei Verfahren vor dem BVwG, darstellt [..]".). Wie aus der oben zitierten Judikatur hervorgeht, kann mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann vergleiche VwGH, vom 15.10.1999, 96/21/0185). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft vergleiche VwGH v. 16.9.1999, 99/20/364).

§ 33Abs. 1 Vw

GVG steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verschulden der Partei nur dann entgegen, wenn es den minderen Grad des Versehens übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd §1332 ABGB zu verstehen (vgl. VwGH 17.5.1990, 90/06/0039).

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein Verschulden der Partei nur dann entgegen, wenn es den minderen Grad des Versehens übersteigt. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit iSd §1332 ABGB zu verstehen vergleiche VwGH 17.5.1990, 90/06/0039). Die Antragstellerin führt im Antrag aus, sie habe nicht gewusst, dass es für die Rückkehrentscheidung wichtig sei, dass sie das Gericht oder ihre Rechtsvertretung im Detail über die bei ihrem Sohn vorliegende, erhebliche Entwicklungsstörung in Kenntnis setzte (vgl. Seite 8 des Antrages).Die Antragstellerin führt im Antrag aus, sie habe nicht gewusst, dass es für die Rückkehrentscheidung wichtig sei, dass sie das Gericht oder ihre Rechtsvertretung im Detail über die bei ihrem Sohn vorliegende, erhebliche Entwicklungsstörung in Kenntnis setzte vergleiche Seite 8 des Antrages). Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum vermieden hätte werden können durch die Rücksprache mit einem Rechtsvertreter (VwGH 08.05.1998, 97/19/1271) oder die Einholung von Informationen bei einem Rechtskundigen (VwGH 24.02.1994, 91/10/0291, 02.07.1998, 97/06/0056, 24.02.2006, 2005/12/0237). Dem Argument der Antragstellerin ist daher kein Erfolg beschieden, da die im Zeitpunkt der klinisch-psychologischen Untersuchung nachweislich vertretene Antragstellerin laut dem klinisch-psychologischem Befund der Gemeinschaftspraxis XXXX bei dem im Rahmen der Untersuchung geführten Beratungsgespräch im Oktober 2018 anwesend war und ihr der Inhalt des Gespräches von einer Dolmetscherin fernmündlich übersetzt wurde. Der Antragstellerin war sohin der Grund für die Untersuchung ihres Sohnes bekannt und gab die Antragstellerin auf die Fragen der zuständigen Psychologin zum Entwicklungszustand des Sohnes konkrete Antworten.Dem Argument der Antragstellerin ist daher kein Erfolg beschieden, da die im Zeitpunkt der klinisch-psychologischen Untersuchung nachweislich vertretene Antragstellerin laut dem klinisch-psychologischem Befund der Gemeinschaftspraxis römisch 40 bei dem im Rahmen der Untersuchung geführten Beratungsgespräch im Oktober 2018 anwesend war und ihr der Inhalt des Gespräches von einer Dolmetscherin fernmündlich übersetzt wurde. Der Antragstellerin war sohin der Grund für die Untersuchung ihres Sohnes bekannt und gab die Antragstellerin auf die Fragen der zuständigen Psychologin zum Entwicklungszustand des Sohnes konkrete Antworten. Vielmehr ist der Antragstellerin in ihrem Handeln eine auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen, hätte sie doch auch die Möglichkeit gehabt und wahrnehmen müssen, den Befund ihres Sohnes einem Rechtskundigen (bzw. ihrem Rechtsvertreter) vorzulegen, Informationen bei einem Rechtskundigen einzuholen sowie den Befund in das Verfahren einzubringen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung dezidiert nach dem Gesundheitszustand ihrer Kinder befragt wurde. Der Antragstellerin ist es daher nicht gelungen, ein entsprechendes unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis glaubhaft zu machen. Denn

der in § 33 Abs. 1 VwGVG normierten "Glaubhaftmachung" muss bei der entscheidenden Instanz die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorgerufen werden. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen nicht aus (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 116). Eine solche Glaubhaftmachung ist der Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen.Der Antragstellerin ist es daher nicht gelungen, ein entsprechendes unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis glaubhaft zu machen. Denn

der in Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG normierten "Glaubhaftmachung" muss bei der entscheidenden Instanz die Überzeugung der Wahrscheinlichkeit der vorgebrachten Tatsache hervorgerufen werden. Reine Behauptungen betreffend das Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes reichen nicht aus vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 116). Eine solche Glaubhaftmachung ist der Antragstellerin im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen. 3.2.

  1. Neben der Unkenntnis der Rechtslage macht die Antragstellerin auch Verständigungsschwierigkeiten geltend (Seite 10 des Antrages: "Niemand hat der nicht ausreichend sprachkundigen Mutter den Inhalt und das Ergebnis des Gutachtens übersetzt und im Einzelnen erklärt."). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass die Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar (VwGH 22.05.1997, 97/18/257; 01.08.2000, 2000/21/0097). 3.2.
  2. Obiter bleibt in diesem Zusammenhang auszuführen, dass auch die rechtzeitige Einbringung des klinisch-psychologischen Befundes keine Änderung des Ergebnisses der von dem Bundesverwaltungsgericht bestätigten Rückkehrentscheidung ergeben hätte. Wie dem Länderinformationsblatt zur Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, vom 31.08.2018 - Kurzinformationen vom 12.11.2018, zu entnehmen ist, ist eine weiterführende medizinische Versorgung des Sohnes der Antragstellerin im Heimatland aufgrund eines bestehenden Gesundheitssystems in Tschetschenien jedenfalls gesichert." Da die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach eine unverschuldete Säumnis der rechtzeitigen Antragstellung auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2018, Zl. W147 2160752-1/16E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht glaubhaft machen habe können, sei auch der vorliegende Antrag

§ 32Abs. 2 Vw

GVG als verspätet zurückzuweisen gewesen.Da die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand demnach eine unverschuldete Säumnis der rechtzeitigen Antragstellung auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2018, Zl. W147 2160752-1/16E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens nicht glaubhaft machen habe können, sei auch der vorliegende Antrag

Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG als verspätet zurückzuweisen gewesen. 1.

  1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0046-13, wurde die Revision der Erstbeschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2018, W147 2160752-1/16E, betreffend die Aberkennung des Status der Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen. Die Revision im Verfahren der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2019, Ra 2019/18/0413-16, zurückgewiesen. Die Revision im Verfahren des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2019, Ra 2019/14/0492-16, ebenfalls zurückgewiesen. Den Revisionen war zuvor jeweils die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.
  2. Zweite Verfahren auf internationalen Schutz: 2.
  3. Am 16.01.2020 stellte die Erstbeschwerdeführerin für sich und die von ihr gesetzlich vertretenen minderjährigen beschwerdeführenden Parteien die verfahrensgegenständlichen Folgeanträge auf internationalen Schutz, zu welchen sie am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Angesprochen auf ihr abgeschlossenes Verfahren und gefragt nach den Gründen ihrer neuerlichen Antragstellung erklärte die Erstbeschwerdeführerin, sie sei in Russland gewesen und anschließend wieder nach Österreich zurückgekommen, da sich die Lage nicht verbessert hätte; sie habe immer noch dieselben Probleme in Russland und erhalte dort außerdem keine ausreichende medizinische Versorgung für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer. Überdies sei auch sie selbst krank, sie leide unter Problemen mit dem Magen und zu niedrigem Blutdruck. In Russland wäre die Situation für sie aufgrund der bereits im Zuge der ersten Asylantragstellung benannten Gründe lebensbedrohlich. Ihr Sohn habe Ende Februar 2020 einen wichtigen Termin bezüglich seiner weiteren medizinischen Behandlung. Mit von der Erstbeschwerdeführerin am 16.01.2020 persönlich übernommenen Verfahrensanordnungen wurde den beschwerdeführenden Parteien aufgetragen, ab sofort in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 23.01.2020 gab der nunmehr bevollmächtigte Rechtsanwalt seine Vertretungsmacht bekannt und führte zur Begründung der Folgeanträge zusammengefasst aus, in Bezug auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer sei nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2018 ein neuer Sachverhalt eingetreten, welcher zur Gewährung subsidiären Schutzes führen müsse. Der Minderjährige leide an einer globalen Entwicklungsverzögerung (sprachlich und motorisch) und an Dystrophie, es bestehe zudem ein Verdacht auf Schluckstörung und eine Mikrozephalie, sodass dieser gesundheitsbezogene und spezielle Förderungsmaßnahmen benötige, welche er im Herkunftsstaat nicht erhalten könnte. Derzeit erhalte dieser eine Frühförderung. Auf all dies sei im ersten Asylverfahren nicht Bedacht genommen worden. Eine Abschiebung sowie eine Rückkehrentscheidung erwiesen sich daher in Bezug auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer unzulässig, sodass auch dessen Familienmitgliedern ein entsprechender Aufenthaltsstatus zuzuerkennen sei. Die Kindesmutter habe es im Ausgangsverfahren nicht verstanden, die Rechte ihres an einer globalen Entwicklungsstörung leidenden Kindes entsprechend wahrzunehmen. Sollte der Minderjährige nicht den Zugang zur erforderlichen medizinischen Behandlung und zu den gebotenen pädagogischen und therapeutischen Maßnahmen zur Kompensation seiner Behinderung und seiner Entwicklungsstörung erhalten - was im Herkunftsstaat ausgeschlossen sei - drohe ihm ein lebenslanges "Zurückgeblieben-Sein" und sohin eine lebenslange Beeinträchtigung des physischen und psychischen Wohlbefindens. Am 27.01.2020 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache statt. Die Erstbeschwerdeführerin gab zusammengefasst an, sie fühle sich körperlich und geistig zur Durchführung der Einvernahme in der Lage und leide an keinen Erkrankungen. Nach Rückübersetzung der Niederschrift erklärte sie, sie habe ein Magengeschwür sowie Probleme mit den Lymphdrüsen und stehe unter Beobachtung. Mangels Versicherung sei sie knapp zwei Jahre bei keinem Arzt gewesen. Die angeführten Beschwerden würden seit mehreren Jahren bestehen, die letzte Untersuchung habe vor mehr als drei Jahren stattgefunden. Die Erstbeschwerdeführerin gab weiters an, ihre in der Erstbefragung erstatteten Angaben seien richtig. Den neuerlichen Asylantrag stelle sie, da sie auf keinen Fall nach Tschetschenien zurückkehren könne. Ihre dortigen Probleme seien bis jetzt nicht gelöst, sondern im Gegenteil noch größer geworden. Eine Änderung in Bezug auf ihre Probleme respektive Fluchtgründe sei nicht eingetreten. Auf die Frage, ob sich für ihren Sohn seit dem Vorverfahren eine relevante Änderung ergeben hätte, meinte die Erstbeschwerdeführerin, dieser sei ein Integrationskind und benötige viel Therapie und medizinische Behandlung. Er sei jetzt sechs Jahre alt und benehme sich wie ein dreijähriges Kind. Diese Probleme würden seit der Geburt ihres Sohnes bestehen. Bei ihrer Tochter sei alles in Ordnung. Ende Februar 2020 habe die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Sohn einen Arzttermin, bei welchem die Gründe für dessen Entwicklungsverzögerung festgestellt werden sollen. Die Erstbeschwerdeführerin habe vor der Geburt des Zweitbeschwerdeführers drei Fehlgeburten erlitten und habe sich im Mai 2019 von ihrem Mann scheiden lassen. Im Falle einer Rückkehr in die Heimat würde ihr Ex-Mann ihr die Kinder entsprechend den dortigen Traditionen wegnehmen. Ihr Kind zu verlieren wäre für sie gleichbedeutend mit dem Tod. Hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens sei es zu keinen Änderungen gekommen. Die Erstbeschwerdeführerin legte ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen sie selbst und den Zweitbeschwerdeführer betreffend sowie eine Ladung durch ein Bezirksgericht für einen Termin im April 2020 betreffend die Vaterschaftsfeststellung zu ihren Kindern vor. Am 04.02.2020 wurde die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache und eines Rechtsberaters ergänzend einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin bestätigte, dass ihre bisher erstatteten Angaben korrekt gewesen wären und sie keine Ergänzungen oder Korrekturen vorzubringen habe. Ihr wurde zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt die Verhängung eines Einreiseverbotes erwäge. Durch die anwesenden Rechtsberaterin wurde ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin habe in mehrfacher Hinsicht einen maßgeblichen neuen Sachverhalt vorgebracht. Hier sei auf die schwerwiegende Erkrankung des Zweitbeschwerdeführers zu verweisen, welche im Erstverfahren nicht zu Tage getreten sei. Auch habe sich die Familiensituation in Bezug auf den Ehegatten dahingehend verändert, dass eine Scheidung vollzogen worden sei und die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Tschetschenien real Gefahr laufe, von ihren Kindern getrennt zu werden. Eine begründete Asylfolgeantragstellung könne nicht per se zur Erlassung eines Einreiseverbotes führen. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten habe die Erstbeschwerdeführerin während der letzten Jahre bewiesen, ohne Unterstützung aus staatlichen Mitteln in Österreich selbsterhaltungsfähig zu sein. Die Rechtsberaterin ersuchte um Zulassung der Verfahren sowie Aufhebung der Wohnsitzbeschränkung angesichts der Notwendigkeit der medizinischen Behandlung des Sohnes. Nach Rückübersetzung der Niederschrift gab die Erstbeschwerdeführerin an, der Vater des Sohnes werde sich überhaupt nicht um eine Behandlung des Sohnes kümmern und die Erstbeschwerdeführerin werde keinen Zugang zu ihrem Sohn mehr bekommen. Sie brauche die Erlaubnis, hierbleiben zu dürfen, um in der Lage zu sein, selbst für sich und ihre Kinder zu sorgen. 2.
  4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 11.02.2020 wurden die Folgeanträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien vom 16.01.2020 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes der subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). In Spruchpunkt III. wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkte IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Genannten in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.).

In Spruchpunkt VI. wurde jeweils festgehalten, dass

§ 55Abs.

1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. In Spruchpunkt VII. wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und in Spruchteil VIII. wurde ausgeführt, dass den beschwerdeführenden Parteien

§ 15bAbs. 1 Asyl

G 2005 aufgetragen worden wäre, ab dem 16.01.2020 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.2.2. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 11.02.2020 wurden die Folgeanträge auf internationalen Schutz der beschwerdeführenden Parteien vom 16.01.2020 sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als auch jenes der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Genannten in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde jeweils festgehalten, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestünde. In Spruchpunkt römisch sieben. wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien jeweils

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und in Spruchteil römisch acht. wurde ausgeführt, dass den beschwerdeführenden Parteien

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen worden wäre, ab dem 16.01.2020 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Entscheidung aktuelle Feststellungen zur entscheidungsmaßgeblichen Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien zugrunde und führte begründend im Wesentlichen aus, der für die Entscheidung relevante Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich ausdrücklich auf die bereits im vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Gründe berufen, bezüglich derer durch die rechtskräftige Entscheidung über die Aberkennung ihres Asylstatus entschiedene Sache vorliege. Auch bezüglich des Vorbringens zum Gesundheitszustand des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers sei auf den rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu verweisen. Es habe daher im Vergleich zu den Erstverfahren kein neuer Sachverhalt festgestellt werden können, sodass das Bundesamt zu einer Zurückweisung der neuerlichen Anträge

§ 68

AVG verpflichtet sei.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte der Entscheidung aktuelle Feststellungen zur entscheidungsmaßgeblichen Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Parteien zugrunde und führte begründend im Wesentlichen aus, der für die Entscheidung relevante Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich ausdrücklich auf die bereits im vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Gründe berufen, bezüglich derer durch die rechtskräftige Entscheidung über die Aberkennung ihres Asylstatus entschiedene Sache vorliege. Auch bezüglich des Vorbringens zum Gesundheitszustand des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers sei auf den rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens zu verweisen. Es habe daher im Vergleich zu den Erstverfahren kein neuer Sachverhalt festgestellt werden können, sodass das Bundesamt zu einer Zurückweisung der neuerlichen Anträge

Paragraph 68, AVG verpflichtet sei. Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 lägen nicht vor. Änderungen im Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien hätten sich seit dem rechtskräftigen Abschluss der vorangegangenen Verfahren nicht ergeben, sodass sich eine Rückkehrentscheidung als zulässig erweise.Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 lägen nicht vor. Änderungen im Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien hätten sich seit dem rechtskräftigen Abschluss der vorangegangenen Verfahren nicht ergeben, sodass sich eine Rückkehrentscheidung als zulässig erweise. Die Erlassung von Einreiseverboten wurde damit begründet, dass die beschwerdeführenden Parteien der ihnen im Vorverfahren gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen nicht nachgekommen wären und sich fremdenpolizeilichen Maßnahmen entzogen hätten. Zudem seien die beschwerdeführenden Parteien nicht selbsterhaltungsfähig. Das Verhalten der Erstbeschwerdeführerin mache ihre mangelnde Bereitschaft, sich Entscheidungen österreichischer Behörden und Gerichte zu fügen, und damit eine negative Zukunftsprognose ersichtlich. Da gegen die beschwerdeführenden Parteien eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bereits erlassen worden wäre, sei die Anordnung einer Unterkunftnahme auszusprechen gewesen. Die angeführten Bescheide wurden dem bevollmächtigten Vertreter der beschwerdeführenden Parteien am 13.02.2020 zugestellt. 2.

  1. Mit Eingabe vom 26.02.2020 brachte der bevollmächtigte Vertreter mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz die verfahrensgegenständliche Beschwerde jeweils gegen die Spruchpunkte II., IV., V., VI, VII. und VIII. der angeführten Bescheide ein und beantragte zugleich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 und Art. 8 EMRK.2.
  2. Mit Eingabe vom 26.02.2020 brachte der bevollmächtigte Vertreter mit für alle Familienmitglieder gleichlautendem Schriftsatz die verfahrensgegenständliche Beschwerde jeweils gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs, römisch sieben. und römisch acht. der angeführten Bescheide ein und beantragte zugleich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wegen einer drohenden Verletzung von Artikel 3 und Artikel 8, EMRK. Begründend wurde ausgeführt, die Erstbeschwerdeführerin wäre mit ihren beiden Kindern bei einer Rückkehr völlig auf sich alleine gestellt. Auf die Pflege und Fürsorge ihrer Kinder, insbesondere des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, konzentriert, bestünde für sie keine Möglichkeit, die materiellen Existenzmittel der Familie durch Arbeit aufzubringen. Staatliche Unterstützung könnte sie nicht erwarten. Der Kindesvater und mit ihr ursprünglich verheiratet gewesene Ex-Gatte habe die Familie ins Unglück gestürzt. Er trage die Verantwortung dafür, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ihren Asylstatus in Österreich verloren hätten und der Antrag der Drittbeschwerdeführerin abgewiesen worden sei. Im Mai 2019 sei die Ehe als Fernscheidung nach den Regeln des Islam und der Tradition in Tschetschenien wieder geschieden worden. Danach habe der Ex-Gatte der Erstbeschwerdeführerin konkret damit gedroht, dass sie nach Tschetschenien zurückzukehren habe, weil er die Kinder haben wolle. Nach den tschetschenischen Sitten und Gebräuchen entscheide der Vater nach der Scheidung, ob ein Kind in seiner Obsorge oder jener der Mutter bleibe. Insbesondere für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wäre dies aufgrund dessen geistiger und körperlicher Konstitution und seinen besonderen, geistigen, psychischen und physischen Bedürfnissen eine echte humanitäre Tragödie, die zur exzessiven Gefährdung des Kindeswohls führen würde. Verwiesen wurde auf das Vorbringen in der schriftlichem Stellungnahme vom 23.01.2020 sowie die Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt. Ergänzend habe diese dem anwaltlichen Vertreter zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Ehe im Jahr 2005 in XXXX geschlossen, jedoch nicht standesamtlich registriert worden sei. Im Mai 2019 habe sie die Scheidung verlangt, ihr Mann habe eingewilligt. Ihr Ex-Mann habe ihr telefonisch gedroht, sei sehr böse auf sie und habe sie auch früher häufig misshandelt und geschlagen. Bereits damals habe er eine Zweitfrau gehabt, welche er nach wie vor habe. Ihr Mann habe sie, nachdem sie bereits zwei Fehlgeburten erlitten hätte, während einer weiteren Schwangerschaft so stark geschlagen, dass es abermals zu einer Fehlgeburt gekommen wäre. In Tschetschenien entspräche es der Tradition, dass nach der Scheidung der Vater die Kinder bekomme. Ihr Sohn spreche nur in Wörtern, bilde noch keine Sätze, habe eine schlechte Auffassungsgabe und sei zu klein und zu leicht für sein Alter. Es bestehe eine Essstörung und das Kind sei körperlich sehr schwach. Der bevorstehende Krankenhaustermin am 25.02.2020, auf den sie lange hätten warten müssen, sei sehr wichtig, da das Kind nun genau durchuntersucht werden solle. Die Erstbeschwerdeführerin habe grundlegende Deutschkenntnisse, aufgrund der Betreuung ihrer Kinder habe sie bislang nicht arbeiten können. In Tschetschenien hätte sie nirgendwo Obdach. Ihre noch lebende Mutter bewohne gemeinsam mit der Schwester der Erstbeschwerdeführerin ein kleines Häuschen, in welchem die beschwerdeführenden Parteien keinen Platz finden könnten. Die Auffassung der Behörde zum Vorliegen entschiedener Sache erwiese sich rechtlich als verfehlt, da der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin es im Vorverfahren unterlassen hätte, die gesundheitliche Situation ihres minderjährigen Sohnes vorzubringen, nicht zu dessen Nachteil gereichen dürfe. Die wesentliche Behinderung und Entwicklungsverzögerung des Minderjährigen lasse sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt eingrenzen und unterliege einer laufenden Veränderung. Inzwischen sei der Zweitbeschwerdeführer zu einem Vorschulkind herangewachsen, sodass sich auch andere Förderungsbedürfnisse ergeben. Deshalb erweise sich ein "versteinertes Festhalten" an der Rechtskraft der Vorentscheidung und dem damaligen Sachverhalt als rechtlich verfehlt. Schließlich habe sich die entscheidungsmaßgebliche Situation dadurch entscheidend verändert, dass die traditionell geschlossene Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Kindesvater zwischenzeitlich geschieden worden sei und dadurch ein hohes Risiko ausgelöst worden wäre, dass es im Fall der Abschiebung zu schwerwiegenden Veränderungen der Obsorgeverhältnisse bei den beiden minderjährigen Kindern kommen würde, die nicht nur dem Kindeswohl widerstreiten, sondern in Verbindung und im Zusammenwirken mit jenen Gefährdungs- und Vulnerabilitätsaspekten , welche bereits im Zeitpunkt der Vorentscheidung vorhanden gewesen wären, insgesamt bewirken würden, dass die Intensitätsschwelle einer unmenschlichen Behandlung - zumindest beim minderjährigen Zweitbeschwerdeführer - überschritten würde.Verwiesen wurde auf das Vorbringen in der schriftlichem Stellungnahme vom 23.01.2020 sowie die Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesamt. Ergänzend habe diese dem anwaltlichen Vertreter zwischenzeitlich mitgeteilt, dass die Ehe im Jahr 2005 in römisch 40 geschlossen, jedoch nicht standesamtlich registriert worden sei. Im Mai 2019 habe sie die Scheidung verlangt, ihr Mann habe eingewilligt. Ihr Ex-Mann habe ihr telefonisch gedroht, sei sehr böse auf sie und habe sie auch früher häufig misshandelt und geschlagen. Bereits damals habe er eine Zweitfrau gehabt, welche er nach wie vor habe. Ihr Mann habe sie, nachdem sie bereits zwei Fehlgeburten erlitten hätte, während einer weiteren Schwangerschaft so stark geschlagen, dass es abermals zu einer Fehlgeburt gekommen wäre. In Tschetschenien entspräche es der Tradition, dass nach der Scheidung der Vater die Kinder bekomme. Ihr Sohn spreche nur in Wörtern, bilde noch keine Sätze, habe eine schlechte Auffassungsgabe und sei zu klein und zu leicht für sein Alter. Es bestehe eine Essstörung und das Kind sei körperlich sehr schwach. Der bevorstehende Krankenhaustermin am 25.02.2020, auf den sie lange hätten warten müssen, sei sehr wichtig, da das Kind nun genau durchuntersucht werden solle. Die Erstbeschwerdeführerin habe grundlegende Deutschkenntnisse, aufgrund der Betreuung ihrer Kinder habe sie bislang nicht arbeiten können. In Tschetschenien hätte sie nirgendwo Obdach. Ihre noch lebende Mutter bewohne gemeinsam mit der Schwester der Erstbeschwerdeführerin ein kleines Häuschen, in welchem die beschwerdeführenden Parteien keinen Platz finden könnten. Die Auffassung der Behörde zum Vorliegen entschiedener Sache erwiese sich rechtlich als verfehlt, da der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin es im Vorverfahren unterlassen hätte, die gesundheitliche Situation ihres minderjährigen Sohnes vorzubringen, nicht zu dessen Nachteil gereichen dürfe. Die wesentliche Behinderung und Entwicklungsverzögerung des Minderjährigen lasse sich nicht auf einen bestimmten Zeitpunkt eingrenzen und unterliege einer laufenden Veränderung. Inzwischen sei der Zweitbeschwerdeführer zu einem Vorschulkind herangewachsen, sodass sich auch andere Förderungsbedürfnisse ergeben. Deshalb erweise sich ein "versteinertes Festhalten" an der Rechtskraft der Vorentscheidung und dem damaligen Sachverhalt als rechtlich verfehlt. Schließlich habe sich die entscheidungsmaßgebliche Situation dadurch entscheidend verändert, dass die traditionell geschlossene Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Kindesvater zwischenzeitlich geschieden worden sei und dadurch ein hohes Risiko ausgelöst worden wäre, dass es im Fall der Abschiebung zu schwerwiegenden Veränderungen der Obsorgeverhältnisse bei den beiden minderjährigen Kindern kommen würde, die nicht nur dem Kindeswohl widerstreiten, sondern in Verbindung und im Zusammenwirken mit jenen Gefährdungs- und Vulnerabilitätsaspekten , welche bereits im Zeitpunkt der Vorentscheidung vorhanden gewesen wären, insgesamt bewirken würden, dass die Intensitätsschwelle einer unmenschlichen Behandlung - zumindest beim minderjährigen Zweitbeschwerdeführer - überschritten würde. Die Behörde wäre zur materiell umfassenden Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung verpflichtet gewesen. Wäre eine derartige, den Gesamtsachverhalt miteinbeziehende, Interessensabwägung in Bezug auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer durchgeführt worden, so hätte das Bundesamt zur Feststellung gelangen müssen, dass die Interessensabwägung zu Gunsten des Minderjährigen auszugehen habe, welcher im Jahr 2013 in Österreich geboren worden sei und den Asylstatus bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses des VwGH am 09.01.2020 innegehabt hätte. Es liege sohin ein sechseinhalbjähriger rechtmäßiger Aufenthalt des Minderjährigen im Bundesgebiet vor, wohingegen keine Bindungen zum Heimatland bestehen würden. Die Mutter hätte in der Heimat keine Möglichkeit, die Existenz der Familie zu sichern, zudem sei zu erwarten, dass der Zweitbeschwerdeführer nicht jene besonderen medizinischen, psychologischen, pädagogischen und sonstigen Unterstützungs-, Förderungs- und Behandlungsmaßnahmen sowie Therapien erhalten könnte, welche er dringend benötige. Es drohe daher eine Verschlechterung der beim Minderjährigen vorliegenden, globalen Entwicklungsverzögerung im maßgeblichen Ausmaß. Zudem hätte das Kindeswohl als vorrangige Erwägung in die Prüfung miteinbezogen werden müssen. Das Bundesamt habe die für die diesbezügliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen unterlassen. 2.
  3. Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langten am 28.02.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die beschwerdeführenden Parteien, deren Identität feststeht, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, welche der tschetschenischen Volksgruppe angehören und sich zum muslimischen Glauben bekennen. Die Erstbeschwerdeführerin ist Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin, deren Vater ein in Tschetschenien lebender russischer Staatsbürger ist. 1.
  6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2012, Zahl 11 15.570 - BAI, wurde der Erstbeschwerdeführerin in Stattgabe ihres infolge illegaler Einreise am 25.12.2011 gestellten Antrages auf internationalen Schutz der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid vom 03.09.2013 wurde dem im Juli 2013 in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführer, in dessen Verfahren keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, gegründet auf seine Eigenschaft als Familienangehöriger einer Fremden, der der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war,

§ 3i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid vom 03.09.2013 wurde dem im Juli 2013 in Österreich geborenen Zweitbeschwerdeführer, in dessen Verfahren keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, gegründet auf seine Eigenschaft als Familienangehöriger einer Fremden, der der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war,

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Im Jahr 2015 reiste die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer nachweislich in die Russischen Föderation, wo ihr im September 2015 ein Auslandsreisepass der Russischen Föderation ausgestellt wurde, und hielt sich die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Sohn zumindest vom 10.04.2016 bis zum 03.06.2016, sohin knapp zwei Monate, in Tschetschenien auf. Für die im Jänner 2017 im Bundesgebiet geborene Drittbeschwerdeführerin wurde durch ihre gesetzliche Vertreterin am 21.02.2017 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheiden vom 17.05.2017 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer den Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ab und stellte unter einem

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Im Fall der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 wurde den beschwerdeführenden Parteien der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters erteilte die Behörde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

§ 57Asyl

G 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG gegen die beschwerdeführenden Parteien und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig sei; die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.Mit Bescheiden vom 17.05.2017 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer den Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ab und stellte unter einem

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Im Fall der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde den beschwerdeführenden Parteien der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Weiters erteilte die Behörde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen die beschwerdeführenden Parteien und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei; die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 28.12.2018 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig sei.Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 28.12.2018 als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Den gegen diese Erkenntnisse erhobenen außerordentlichen Revisionen wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 06.03.2019 sowie vom 15.04.2019 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.10.2019, Ra 2019/19/0046-13, wurde die Revision der Erstbeschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.12.2018, W147 2160752-1/16E, als unbegründet abgewiesen. Die Revision im Verfahren der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.11.2019, Ra 2019/18/0413-16, zurückgewiesen. Die Revision im Verfahren des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2019, Ra 2019/14/0492-16, ebenfalls zurückgewiesen. 1.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien verblieben im Bundesgebiet. Am 16.01.2020 stellte die Erstbeschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Zur Begründung der Folgeanträge brachte die Erstbeschwerdeführerin weder potentiell entscheidungsrelevante neu entstandene Rückkehrbefürchtungen, noch neue Beweismittel oder eine Änderung der Lage im Herkunftsstaat oder eine sonstige Änderung der privaten Verhältnisse im Vergleich zu den im Jänner 2020 rechtskräftig abgeschlossenen vorangegangenen Verfahren bzw. dem Zeitpunkt des Erlasses der letzten inhaltlichen Entscheidungen im Jänner 2019 vor. 1.
  2. Eine wesentliche Änderung der die beschwerdeführenden Parteien betreffenden abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat oder eine wesentliche Änderung in sonstigen in der Person der beschwerdeführenden Parteien gelegenen Umständen kann nicht festgestellt werden. Die Erstbeschwerdeführerin berief sich abermals auf die bereits in ihrem vorangegangenen Verfahren dargelegten Rückkehrbefürchtungen. Die Erstbeschwerdeführerin ist unverändert zur Teilnahme am Erwerbsleben fähig und hat zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat. Die Mutter, zwei Brüder und eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin leben in Tschetschenien. Die Angehörigen der Erstbeschwerdeführerin beziehen im Herkunftsland staatliche Unterstützungsleistungen und ist die Mutter der Erstbeschwerdeführerin Eigentümerin eines Hauses. Trotz beengter Wohnverhältnisse könnte die Erstbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihren beiden Kindern im Alter von sechs und drei Jahren dort (vorübergehend) Unterkunft finden. Ein Onkel der Erstbeschwerdeführerin lebt in Moskau. Die Erstbeschwerdeführerin beherrscht Russisch, Tschetschenisch und ein wenig Deutsch. Bis 2011 lebte sie in der Russischen Föderation, wurde dort sozialisiert und ist mit den örtlichen Gepflogenheiten vertraut. Im Falle einer Niederlassung der beschwerdeführenden Parteien in Moskau besteht kein Risiko einer Trennung der minderjährigen beschwerdeführenden Parteien von der Kindesmutter entsprechend den tschetschenischen Traditionen, welche im Fall einer "Scheidung" eine Aufnahme der Kinder in den Familienverband des Vaters vorsehen würden. 1.
  3. Eine maßgebliche Änderung des Gesundheitszustandes der beschwerdeführenden Partei seit der rechtskräftigen Entscheidung in ihrem letzten inhaltlichen Asylverfahren wurde nicht behauptet und kann nicht festgestellt werden. Die Erstbeschwerdeführerin ist bis auf eine Blutanämie und Schmerzen im Bein, wegen der die Erstbeschwerdeführerin schon im Heimatland in Behandlung war und eine für kurze Zeit aufgetretene Dermatitis im Gesicht, gesund und arbeitsfähig. Sie brachte im gegenständlichen Verfahren keine Änderung bezüglich ihres Gesundheitszustands vor, sondern erklärte, während der letzten drei Jahre keine Behandlung im Bundesgebiet in Anspruch genommen zu haben. Beim minderjährigen Zweitbeschwerdeführer besteht eine sprachliche und motorische Entwicklungsverzögerung, eine Dystrophie (Anm.: Ernährungsstörung), ein Verdacht auf Schluckstörung sowie eine Mikrozephalie (Anm.: Entwicklungsbesonderheit, bei der der Kopf eine vergleichsweise geringe Größe aufweist). Jene Diagnosen sind bereits in einem aktenkundigen Arztbrief vom 09.08.2017 angeführt. Eine seither eingetretene Änderung respektive Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Zweitbeschwerdeführers ist nicht vorgebracht worden. Der Minderjährige benötigt Frühförderung, jedoch keine laufende medikamentöse Therapie. Ein schwerwiegender Krankheitszustand, welcher im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine lebensbedrohende oder sonst maßgebliche Verschlechterung erfahren würde, liegt nicht vor. Das Beschwerdebild des Zweitbeschwerdeführers ist im Rahmen des allgemeinen staatlich finanzierten Gesundheitswesens der Russischen Föderation behandelbar. Es wäre der Erstbeschwerdeführerin bereits im Verfahren über die Aberkennung des Status der Asylberechtigten möglich und zumutbar gewesen, allfällige Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit dem Gesundheits- und Entwicklungszustand des Zweitbeschwerdeführers ins Treffen zu führen.Beim minderjährigen Zweitbeschwerdeführer besteht eine sprachliche und motorische Entwicklungsverzögerung, eine Dystrophie Anmerkung, Ernährungsstörung), ein Verdacht auf Schluckstörung sowie eine Mikrozephalie Anmerkung, Entwicklungsbesonderheit, bei der der Kopf eine vergleichsweise geringe Größe aufweist). Jene Diagnosen sind bereits in einem aktenkundigen Arztbrief vom 09.08.2017 angeführt. Eine seither eingetretene Änderung respektive Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Zweitbeschwerdeführers ist nicht vorgebracht worden. Der Minderjährige benötigt Frühförderung, jedoch keine laufende medikamentöse Therapie. Ein schwerwiegender Krankheitszustand, welcher im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine lebensbedrohende oder sonst maßgebliche Verschlechterung erfahren würde, liegt nicht vor. Das Beschwerdebild des Zweitbeschwerdeführers ist im Rahmen des allgemeinen staatlich finanzierten Gesundheitswesens der Russischen Föderation behandelbar. Es wäre der Erstbeschwerdeführerin bereits im Verfahren über die Aberkennung des Status der Asylberechtigten möglich und zumutbar gewesen, allfällige Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit dem Gesundheits- und Entwicklungszustand des Zweitbeschwerdeführers ins Treffen zu führen. 1.
  4. Die private und familiäre Situation der beschwerdeführenden Parteien in Österreich hat seit dem Zeitpunkt des rechtkräftigen Abschlusses der vorangegangenen Verfahren keine maßgebliche Änderung erfahren. Die Bindungen im Herkunftsstaat stellen sich gegenüber dem Zeitpunkt des Abschlusses des vorangegangenen Verfahrens ebenfalls gleichgelagert dar. In Österreich hat die Erstbeschwerdeführerin keinerlei Ausbildungen abgeschlossen. Die seit dem Jahr 2011 in Österreich aufhältige Erstbeschwerdeführerin war im Bundesgebiet bislang nie selbsterhaltungsfähig und hat keine Integration in gesellschaftlicher, beruflicher oder sprachlicher Hinsicht erlangt. Die Erstbeschwerdeführerin war in Österreich nie erwerbstätig, sondern bezog staatliche Unterstützungsleistungen. Sie ist weder ehrenamtlich noch sozial engagiert, ihr soziales Umfeld beschränkt sich auf ihre zwei Kinder in Österreich und ihre Familie im Herkunftsstaat. Der in den vorangegangenen Verfahren - bestätigt durch Entscheidungen der Höchstgerichte - ausgesprochenen Rückkehrverpflichtung ist die Erstbeschwerdeführerin nicht nachgekommen. Sie verblieb gemeinsam mit ihren Kindern rechtswidrig im Bundesgebiet und stellte nur wenige Wochen nach Erhalt der verfahrensabschließenden Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes die vorliegenden Folgeanträge auf internationalen Schutz. Sie verfügt über keine eigenen Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes. 1.
  5. Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich gegenüber der in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.12.2018 über die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und Ausspruch von Rückkehrentscheidungen festgestellten Lage in keiner für das vorliegende Verfahren relevanten Weise geändert. Dies ist von den beschwerdeführenden Parteien gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht dargetan worden und ergibt sich auch nicht aus den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Länderberichten oder der Beschwerde. 1.
  6. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Spruchpunkte II., IV., V., VI., VII. und VIII. der angefochtenen Bescheide, womit die Aussprüche über die Zurückweisung der Folgeanträge auf internationalen Schutz im Umfang der Prüfung des Status der Asylberechtigten sowie die Nichtzuerkennung von Aufenthaltsberechtigungen

§ 57Asyl

G 2005 mit insofern ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind.1.8. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich ausdrücklich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs., römisch sieben. und römisch acht. der angefochtenen Bescheide, womit die Aussprüche über die Zurückweisung der Folgeanträge auf internationalen Schutz im Umfang der Prüfung des Status der Asylberechtigten sowie die Nichtzuerkennung von Aufenthaltsberechtigungen

Paragraph 57, AsylG 2005 mit insofern ungenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind. 1.

  1. Zum Herkunftsstaat werden unter Heranziehung der im angefochtenen Bescheid zitierten Berichte insbesondere die folgenden Feststellungen getroffen: Frauen Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau (ÖB Moskau 12.2018, vgl. GIZ 8.2019c). Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen. Im Rahmen der
  2. Sitzung der CEDAW von Oktober bis November 2015 wurde der rezente Länderbericht zur Russischen Föderation diskutiert. In seinen Schlussbemerkungen begrüßte das Komitee die Fortschritte im russischen Rechtssystem zum Kampf gegen die Diskriminierung von Frauen, insbesondere in den Bereichen Arbeitsrecht und Schutz für Schwangere. Folgende Empfehlungen wurden an die russische Regierung gerichtet: Verabschiedung eines umfassenden Anti-Diskriminierungsgesetzes, Verbesserungen beim Zugang von Frauen zu rechtlichen Beschwerdemechanismen, die Ausarbeitung eines nationalen Aktionsplans gegen Menschenschmuggel, die Stärkung der Teilnahme von Frauen am politischen und öffentlichen Leben (z.B. durch Einführung von Quotenregelungen für Frauen in der Staatsduma, dem Föderationsrat, den Ministerien oder dem diplomatischen Dienst), die Einführung eines alters- und genderspezifischen Sexualkundeunterrichts in Grund- und Mittelschulen, die Bekämpfung von Diskriminierung am Arbeitsplatz (z.B. durch Überarbeitung der Liste von Berufsverboten für Frauen in rund 450 Berufen) und die Verbesserung des Zugangs zu qualitativer Gesundheitsversorgung für Frauen in ländlichen Gebieten (ÖB Moskau 12.2018).Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche GIZ 8.2019c). Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll. Grundsätzlich gibt es in der Russischen Föderation keine systematische Diskriminierung von Frauen. Im Rahmen der
  3. Sitzung der CEDAW von Oktober bis November 2015 wurde der rezente Länderbericht zur Russischen Föderation diskutiert. In seinen Schlussbemerkungen begrüßte das Komitee die Fortschritte im russischen Rechtssystem zum Kampf gegen die Diskriminierung von Frauen, insbesondere in den Bereichen Arbeitsrecht und Schutz für Schwangere. Folgende Empfehlungen wurden an die russische Regierung gerichtet: Verabschiedung eines umfassenden Anti-Diskriminierungsgesetzes, Verbesserungen beim Zugang von Frauen zu rechtlichen Beschwerdemechanismen, die Ausarbeitung eines nationalen Aktionsplans gegen Menschenschmuggel, die Stärkung der Teilnahme von Frauen am politischen und öffentlichen Leben (z.B. durch Einführung von Quotenregelungen für Frauen in der Staatsduma, dem Föderationsrat, den Ministerien oder dem diplomatischen Dienst), die Einführung eines alters- und genderspezifischen Sexualkundeunterrichts in Grund- und Mittelschulen, die Bekämpfung von Diskriminierung am Arbeitsplatz (z.B. durch Überarbeitung der Liste von Berufsverboten für Frauen in rund 450 Berufen) und die Verbesserung des Zugangs zu qualitativer Gesundheitsversorgung für Frauen in ländlichen Gebieten (ÖB Moskau 12.2018). Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt die häusliche Gewalt dar (ÖB Moskau 12.2018, vgl. FH 1.2018, vgl. HRW 10.2018). Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Im Nationalen Netzwerk gegen Gewalt sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Jährlich sterben in Russland ca. 14.000 Frauen aufgrund von Gewaltanwendung von Seiten ihrer Ehemänner oder Lebenspartner, fast zwei Drittel aller Morde sind auf häusliche Motive zurückzuführen (ÖB Moskau 12.2018). Offizielle Studien legen nahe, dass mindestens jede fünfte Frau in Russland irgendwann in ihrem Leben körperliche Gewalt durch ihren Ehemann oder Partner erlebt hat (HRW 10.2018). Die Polizei bleibt oft passiv und geht z. B. Anzeigen nicht mit genügend Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach (AA 13.2.2019, vgl. US DOS 13.3.2019, vgl. HRW 10.2018). Laut Statistiken der Organisation ANNA wenden sich 60% der Frauen, die die nationale Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt anrufen, nicht an die Polizei. 76% jener Frauen, die bei der Polizei Unterstützung suchen, sind mit der Reaktion der Behörden unzufrieden. Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. Auch das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zeigte sich bei der letzten Diskussion zur Russischen Föderation im Herbst 2015 besorgt über die weite Verbreitung von Gewalt gegen Frauen, sowie über die unverlässlichen offiziellen Daten dazu. Ein vom Arbeits- und Sozialministerium gemeinsam mit Frauenrechtsorganisationen ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt, wurde von der Duma Ende 2016 abgelehnt (ÖB Moskau 12.2018). Am 25.1.2017 hat die Staatsduma in zweiter Lesung einen Gesetzesentwurf zur Entkriminalisierung und Herabstufung häuslicher Gewalt zur Ordnungswidrigkeit gebilligt (AA 13.2.2019, vgl. ÖB Moskau 12.2018, FH 4.2.2019, HRW 17.1.2019, AI 22.2.2018), wenn sie zu keinen dauerhaften körperlichen Schäden führt (FH 4.2.2019). Die Anzahl von Vorfällen häuslicher Gewalt an Frauen ist seitdem gestiegen (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AI 22.2.2018). Häusliche Gewalt bleibt lückenhaft dokumentiert (HRW 17.1.2019)Ein ernstes Problem, das von Politik und Gesellschaft weitgehend ausgeblendet wird, stellt die häusliche Gewalt dar (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche FH 1.2018, vergleiche HRW 10.2018). Ein Großteil der Unterstützung und Betreuung von Opfern häuslicher Gewalt wird durch gesellschaftliche Organisationen und Privatinitiativen übernommen. Im Nationalen Netzwerk gegen Gewalt sind über 150 regionale und lokale NGOs aktiv. Jährlich sterben in Russland ca. 14.000 Frauen aufgrund von Gewaltanwendung von Seiten ihrer Ehemänner oder Lebenspartner, fast zwei Drittel aller Morde sind auf häusliche Motive zurückzuführen (ÖB Moskau 12.2018). Offizielle Studien legen nahe, dass mindestens jede fünfte Frau in Russland irgendwann in ihrem Leben körperliche Gewalt durch ihren Ehemann oder Partner erlebt hat (HRW 10.2018). Die Polizei bleibt oft passiv und geht z. B. Anzeigen nicht mit genügend Nachdruck oder zuweilen gar nicht nach (AA 13.2.2019, vergleiche US DOS 13.3.2019, vergleiche HRW 10.2018). Laut Statistiken der Organisation ANNA wenden sich 60% der Frauen, die die nationale Hotline für Opfer von häuslicher Gewalt anrufen, nicht an die Polizei. 76% jener Frauen, die bei der Polizei Unterstützung suchen, sind mit der Reaktion der Behörden unzufrieden. Trotz der weiten Verbreitung des Problems gibt es grobe Mängel bei der Bewusstseinsbildung darüber, auch innerhalb der politischen Elite. Auch das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau zeigte sich bei der letzten Diskussion zur Russischen Föderation im Herbst 2015 besorgt über die weite Verbreitung von Gewalt gegen Frauen, sowie über die unverlässlichen offiziellen Daten dazu. Ein vom Arbeits- und Sozialministerium gemeinsam mit Frauenrechtsorganisationen ausgearbeiteter Gesetzesentwurf zur Vorbeugung häuslicher Gewalt, der insbesondere der Polizei mehr Verpflichtungen zum Kampf gegen häusliche Gewalt auferlegt und einen besseren Opferschutz vorschreibt, wurde von der Duma Ende 2016 abgelehnt (ÖB Moskau 12.2018). Am 25.1.2017 hat die Staatsduma in zweiter Lesung einen Gesetzesentwurf zur Entkriminalisierung und Herabstufung häuslicher Gewalt zur Ordnungswidrigkeit gebilligt (AA 13.2.2019, vergleiche ÖB Moskau 12.2018, FH 4.2.2019, HRW 17.1.2019, AI 22.2.2018), wenn sie zu keinen dauerhaften körperlichen Schäden führt (FH 4.2.2019). Die Anzahl von Vorfällen häuslicher Gewalt an Frauen ist seitdem gestiegen (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AI 22.2.2018). Häusliche Gewalt bleibt lückenhaft dokumentiert (HRW 17.1.2019) Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 8.2019c). Frauen sind in Politik und Regierung unterrepräsentiert. Sie halten weniger als ein Fünftel der Sitze in der Duma und im Föderationsrat. Nur drei von 32 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 4.2.2019). Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter mit zusätzlicher Haft bei erschwerenden Umständen. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung durch Ehemänner bzw. durch Bekannte keine Priorität einräumen (US DOS 13.3.2019). NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange sich das Opfer nicht in einer lebensbedrohlichen Situation befindet (US DOS 13.3.2019, vgl. EASO 3.2017).Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter mit zusätzlicher Haft bei erschwerenden Umständen. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung durch Ehemänner bzw. durch Bekannte keine Priorität einräumen (US DOS 13.3.2019). NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange sich das Opfer nicht in einer lebensbedrohlichen Situation befindet (US DOS 13.3.2019, vergleiche EASO 3.2017). Es gibt nur wenige Unterstützungseinrichtungen für Frauen in Krisensituationen. Es soll 434 lokale Unterkünfte geben, jedoch gibt es eine hohe Hürde beim Zugang, einen enormen Verwaltungsaufwand und lange Wartezeiten, um festzustellen, ob ein Platz gewährt werden kann. Oft legen diese Einrichtungen den Schwerpunkt auf den "Erhalt der Familie" und den Schutz von Kindern; erst danach kommen die Sicherheitsbedürfnisse der Frauen selbst (US DOS 13.3.2019, vgl. HRW 10.2018). Krisenzentren und Notunterkünfte von NGOs spielen eine entscheidende Rolle bei der Erbringung von Dienstleistungen für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen. Diese sind auf staatlicher Ebene oft nicht verfügbar und es gibt Fälle, in denen Frauen, bevor sie in NGO-Einrichtungen kamen, von staatlichen Einrichtungen abgewiesen wurden. Aufgrund finanzieller Engpässe und staatlicher Beschränkungen bei der Beschaffung ausländischer Mittel haben NGOs Schwierigkeiten, ausreichend viele Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. In Großstädten gibt es staatliche Unterkünfte, die zwar hohe Eintrittsschwellen haben, aber dringende Hilfe, wie zum Beispiel "Krisenwohnungen"zur Verfügung stellen können. Neben staatlichen und NGO-Einrichtungen gibt es auch religiöse Einrichtungen der Russisch Orthodoxen, der Katholischen und der Baptisten Kirche, die Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe bereitstellen. Um in eine staatliche Einrichtung aufgenommen zu werden, müssen Frauen oft eine ganze Reihe von Dokumenten mitbringen, wie beispielsweise Meldezettel, Reisepass, eine Überweisung von Sozial- oder Kinderschutzdiensten, eine persönliche schriftliche Erklärung, warum die Person Hilfe benötigt, ärztliche Atteste mit Angaben zu allen Impfungen und in einigen Fällen sogar Röntgenaufnahmen. Wenn eine Frau Kinder hat, muss sie auch für jedes ihrer Kinder Gesundheitsunterlagen vorlegen. Der Prozess der Beschaffung all dieser Dokumente kann bis zu zwei Wochen dauern, in einigen Fällen auch länger. Frauen, die von staatlichen Einrichtungen abgewiesen werden, werden häufig an NGO-Einrichtungen verwiesen (HRW 10.2018).Es gibt nur wenige Unterstützungseinrichtungen für Frauen in Krisensituationen. Es soll 434 lokale Unterkünfte geben, jedoch gibt es eine hohe Hürde beim Zugang, einen enormen Verwaltungsaufwand und lange Wartezeiten, um festzustellen, ob ein Platz gewährt werden kann. Oft legen diese Einrichtungen den Schwerpunkt auf den "Erhalt der Familie" und den Schutz von Kindern; erst danach kommen die Sicherheitsbedürfnisse der Frauen selbst (US DOS 13.3.2019, vergleiche HRW 10.2018). Krisenzentren und Notunterkünfte von NGOs spielen eine entscheidende Rolle bei der Erbringung von Dienstleistungen für von häuslicher Gewalt betroffene Frauen. Diese sind auf staatlicher Ebene oft nicht verfügbar und es gibt Fälle, in denen Frauen, bevor sie in NGO-Einrichtungen kamen, von staatlichen Einrichtungen abgewiesen wurden. Aufgrund finanzieller Engpässe und staatlicher Beschränkungen bei der Beschaffung ausländischer Mittel haben NGOs Schwierigkeiten, ausreichend viele Unterkünfte zur Verfügung zu stellen. In Großstädten gibt es staatliche Unterkünfte, die zwar hohe Eintrittsschwellen haben, aber dringende Hilfe, wie zum Beispiel "Krisenwohnungen"zur Verfügung stellen können. Neben staatlichen und NGO-Einrichtungen gibt es auch religiöse Einrichtungen der Russisch Orthodoxen, der Katholischen und der Baptisten Kirche, die Opfern von häuslicher Gewalt Hilfe bereitstellen. Um in eine staatliche Einrichtung aufgenommen zu werden, müssen Frauen oft eine ganze Reihe von Dokumenten mitbringen, wie beispielsweise Meldezettel, Reisepass, eine Überweisung von Sozial- oder Kinderschutzdiensten, eine persönliche schriftliche Erklärung, warum die Person Hilfe benötigt, ärztliche Atteste mit Angaben zu allen Impfungen und in einigen Fällen sogar Röntgenaufnahmen. Wenn eine Frau Kinder hat, muss sie auch für jedes ihrer Kinder Gesundheitsunterlagen vorlegen. Der Prozess der Beschaffung all dieser Dokumente kann bis zu zwei Wochen dauern, in einigen Fällen auch länger. Frauen, die von staatlichen Einrichtungen abgewiesen werden, werden häufig an NGO-Einrichtungen verwiesen (HRW 10.2018). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 28.8.2019 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 28.8.2019 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf, Zugriff 28.8.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 28.8.2019 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (8.2019c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140, Zugriff 5.9.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html, Zugriff 28.8.2019 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (10.2018): "I Could Kill You and No One Would Stop Me" Weak State Response to Domestic Violence in Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1447924/3175_1540546740_russia1018-web3.pdf, Zugriff 30.9.2019 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 28.8.2019 -Strichaufzählung US DOS - United States Department of State (13.3.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004290.html, Zugriff 28.8.2019 Frauen im Nordkaukasus, insbesondere in Tschetschenien Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2018, vgl. AA 13.2.2019), aber auch in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan. Verlässliche Statistiken dazu gibt es kaum. Die Gewalt gegen Frauen bleibt in der Region ein Thema, dem von Seiten der Regional- und Zentralbehörden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Erschwert wird die Situation durch die Ko-Existenz dreier Rechtssysteme in der Region - dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht ("Adat") und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach "Traditionen" als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der Republik Tschetschenien unter Ramzan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer "Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit" (ÖB Moskau 12.2018). Die Heirat einer 17-Jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist (AA 13.2.2019).Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2018, vergleiche AA 13.2.2019), aber auch in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan. Verlässliche Statistiken dazu gibt es kaum. Die Gewalt gegen Frauen bleibt in der Region ein Thema, dem von Seiten der Regional- und Zentralbehörden zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird. Erschwert wird die Situation durch die Ko-Existenz dreier Rechtssysteme in der Region - dem russischen Recht, dem Gewohnheitsrecht ("Adat") und der Scharia. Gerichtsentscheidungen werden häufig nicht umgesetzt, lokale Behörden richten sich mehr nach "Traditionen" als nach den russischen Rechtsvorschriften. Insbesondere der Fokus auf traditionelle Werte und Moralvorstellungen, die in der Republik Tschetschenien unter Ramzan Kadyrow propagiert werden, schränkt die Rolle der Frau in der Gesellschaft ein. Das Komitee zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau sprach im Rahmen seiner Empfehlungen an die Russische Föderation in diesem Zusammenhang von einer "Kultur des Schweigens und der Straflosigkeit" (ÖB Moskau 12.2018). Die Heirat einer 17-Jährigen Tschetschenin mit einem 47-jährigen örtlichen Polizeichef im Frühjahr 2015 gilt als Beispiel für die verbreitete Praxis von Zwangsehen. Außerdem weist sie auf eine Form der Polygamie hin, die zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich ist (AA 13.2.2019). Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf, gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, soll aber nie eine Tradition in Tschetschenien gewesen sein. Frauen sind sowohl unter islamischem Recht als auch im Adat hochgeschätzt (EASO 9.2014). Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position (EASO 9.2014, vgl. Welt.de 14.2.2017). Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren. Es ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft sind. Jedoch kann nur das russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird, und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Das Adat-Recht dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014).Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf, gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, soll aber nie eine Tradition in Tschetschenien gewesen sein. Frauen sind sowohl unter islamischem Recht als auch im Adat hochgeschätzt (EASO 9.2014). Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position (EASO 9.2014, vergleiche Welt.de 14.2.2017). Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren. Es ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft sind. Jedoch kann nur das russische Recht Frauen effektiv schützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird, und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Das Adat-Recht dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014). Gleichberechtigung ist in den islamisch geprägten Republiken ein kaum diskutiertes Thema. Frauenrechtsorganisationen engagieren sich, um dies zu ändern, doch es fehlt die Unterstützung durch Behörden. Die traditionellen kaukasischen Werte und Normen führen dennoch dazu, dass Frauenrechte im Nordkaukasus öfter verletzt würden als in anderen Regionen Russlands. Für Dagestan, Tschetschenien und Inguschetien sind starke Traditionen durchaus charakteristisch. Weitaus weniger ausgeprägt sind sie in Nordossetien, Kabardino-Balkarien und Karatschai-Tscherkessien. Auch übt die Religion ihren Einfluss aus, denn die Rechte der Frau im Islam sind anders definiert als die Frauenrechte in der russischen Verfassung. In Tschetschenien wird Frauen beispielsweise vorgeschrieben, wie sie sich zu kleiden haben. Seit 2008 dürfen sie Ämter und Bildungseinrichtungen nur betreten, wenn sie einen langen Rock tragen und Arme und Haar bedeckt sind (RBTH 22.6.2015). Häusliche Gewalt, die überall in Russland ein großes Problem darstellt, gehört in den nordkaukasischen Republiken zum Alltag (Welt.de 14.2.2017). Zivilgesellschaftliche Initiativen widmen sich jedoch der Unterstützung nordkaukasischer Frauen (ÖB Moskau 12.2018). Vergewaltigung ist laut Artikel 131 des russischen Strafgesetzbuches ein Straftatbestand. Das Ausmaß von Vergewaltigungen in Tschetschenien und anderen Teilen der Region ist unklar, da es im Allgemeinen so gut wie keine Anzeigen gibt. Vergewaltigung in der Ehe wird nicht einmal als Vergewaltigung angesehen. Vergewaltigung ist in Tschetschenien und im gesamten Nordkaukasus weit verbreitet. Vergewaltigungen passieren auch in Polizeistationen. Vergewaltigung ist ein Tabuthema in Tschetschenien. Einer vergewaltigten Frau haftet ein Stigma an, und sie wird an den Rand der Gesellschaft gedrängt, wenn die Vergewaltigung publik wird. Auch die Familie würde isoliert und stigmatisiert werden, und es ist nicht unüblich, dass die Familie eine vergewaltigte Frau wegschickt. Die vorherrschende Einstellung ist, dass eine Frau selbst schuld an einer Vergewaltigung sei. Bei Vergewaltigung von Minderjährigen gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier wird die Minderjährige eher nicht als an der Vergewaltigung schuld gesehen, wie es einer erwachsenen Frau passieren würde. Insofern ist die Schande für die Familie auch nicht so groß (EASO 9.2014). Es ist in Tschetschenien üblich, die Ehe auf muslimische Art - durch einen Imam - zu schließen. Solch eine Hochzeit ist jedoch nach russischem Recht nicht legal, da sie weder vor einem Staatsbeamten geschlossen noch registriert ist. Nach russischem Recht wird sie erst nach der Registrierung bei der Behörde ZAGS legal, die nicht nur Eheschließungen registriert, sondern auch Geburten, Todesfälle, Adoptionen usw. Da die Registrierung mühsam ist und auch eine Scheidung verkompliziert, sind viele Ehen im Nordkaukasus nicht registriert. Eine Registrierung wird oft nur aus praktischen Gründen vorgenommen, beispielsweise in Verbindung mit dem ersten Kind. Der Imam kann eine muslimische Hochzeit auch ohne Anwesenheit des Bräutigams schließen, jedoch ist laut Scharia die Anwesenheit der Frau nötig (EASO 9.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 28.8.2019 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautenführung; Waisenhäuser), http://www.ecoi.net/file_upload/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf, Zugriff 28.8.2019 -Strichaufzählung ÖB Moskau (12.2018): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2001768/RUSS_%C3%96B_Bericht_2018_12.pdf, Zugriff 28.8.2019 -Strichaufzählung RBTH - Russia beyond the headlines (22.6.2015): Frauenrechte im Kaukasus: Zwangsverheiratung und Ehrenmord, https://de.rbth.com/gesellschaft/2015/06/22/frauenrechte_im_kaukasus_zwangsverheiratung_und_ehrenmord_34063, Zugriff 28.8.2019 -Strichaufzählung Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein - das ist eine Last, https://www.welt.de/politik/ausland/article161562501/Immer-ein-echter-Mann-zu-sein-das-ist-eine-Last.html, Zugriff 28.8.2019 Scheidung und Obsorge Fragen der Obsorge für minderjährige Kinder sind in der Russischen Föderation grundsätzlich im Familienkodex 1995 geregelt.

Art. 61

haben die Eltern eines Kindes die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre Kinder. Die elterlichen Rechte erlöschen mit der Volljährigkeit des Kindes, also mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

Art. 18

sind grundsätzlich die russischen Personenstandsbehörden (ZAGS) zur Durchführung von Scheidungsverfahren zuständig, in den Fällen der Art. 21 bis 23 die Gerichte.

Art. 21

hat eine Scheidung gerichtlich zu erfolgen, falls gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, es sei denn, der andere Ehepartner ist verschollen, geschäftsunfähig oder zu einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Art. 24

Z 1 können die Ehegatten dem Gericht im Scheidungsverfahren eine Vereinbarung vorlegen, in der sie unter anderem regeln, bei welchem Elternteil die Kinder leben werden und wie hoch die Alimentationszahlungen für die Kinder sein sollen. Fehlt eine solche Vereinbarung der Eltern oder verletzt sie die Interessen der Kinder oder eines Elternteils, so ist das Gericht verpflichtet, diese Fragen zu entscheiden.

Art. 66

Z 1 hat ein Elternteil, der nicht beim Kind lebt, das Recht auf Kontakt mit diesem, auf Teilnahme an der Erziehung und bei Entscheidung von Ausbildungsfragen.

Z 3 sind bei Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung die Maßnahmen des Kodex über Verwaltungsübertretungen zu setzen. Bei böswilliger Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung kann das Gericht auf Antrag des nicht beim Kind lebenden Elternteils die Entscheidung fällen, diesem das Kind zuzusprechen, falls das im Interesse des Kindes liegt. Dabei ist dessen Meinung zu beachten. Art. 57 bestimmt generell, dass ein Kind das Recht hat, seine Meinung zu beliebigen familienrechtlichen Fragen, die seine Interessen berühren, auszudrücken und im Zuge von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren angehört zu werden. Die Berücksichtigung der Meinung des Kindes ist verpflichtend, wenn es älter als zehn Jahre ist, es sei denn, sie widerspräche seinen Interessen. Die Nichterfüllung einer Gerichtsentscheidung über die Ausübung elterlicher Rechte (z.B. Besuchsrechte) kann eine Verwaltungsübertretung

Art. 5

.35 des Kodex über Verwaltungsübertretungen darstellen und Geldstrafen von 2.000 bis 3.000 Rubel [ca. 28 - 42 Euro] nach sich ziehen, im Wiederholungsfall 4.000 bis 5.000 Rubel [ca. 56 - 70 Euro] oder bis zu 5 Tage Verwaltungshaft. Theoretisch möglich ist auch die Durchsetzung der elterlichen Rechte mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers. Prinzipiell wird der Gerichtsvollzieher in der Praxis zunächst das Gespräch mit beiden Elternteilen suchen, um die Gründe der Nichterfüllung des Gerichtsurteils zu ergründen. Gelingt es im Rahmen des Gesprächs nicht, die Erfüllung der Gerichtsentscheidung herbeizuführen, müsste der Gerichtsvollzieher diese theoretisch zwangsweise durchsetzen. Dies geschieht in der Praxis aber äußerst selten, weil offensichtlich ist, dass sich eine Zwangsabnahme des Kindes äußerst negativ auf dessen psychischen Zustand auswirken würde und somit nicht im Interesse des Kindes läge. Die Praxis in der Russischen Föderation sieht so aus, dass bei Scheidungen minderjährige Kinder zu 99% bei der Mutter bleiben (KA der ÖB Moskau 12.7.2018).Fragen der Obsorge für minderjährige Kinder sind in der Russischen Föderation grundsätzlich im Familienkodex 1995 geregelt.

Artikel 61

, haben die Eltern eines Kindes die gleichen Rechte und Pflichten in Bezug auf ihre Kinder. Die elterlichen Rechte erlöschen mit der Volljährigkeit des Kindes, also mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

Artikel 18

, sind grundsätzlich die russischen Personenstandsbehörden (ZAGS) zur Durchführung von Scheidungsverfahren zuständig, in den Fällen der Artikel 21 bis 23 die Gerichte.

Artikel 21

, hat eine Scheidung gerichtlich zu erfolgen, falls gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind, es sei denn, der andere Ehepartner ist verschollen, geschäftsunfähig oder zu einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Artikel 24

, Ziffer eins, können die Ehegatten dem Gericht im Scheidungsverfahren eine Vereinbarung vorlegen, in der sie unter anderem regeln, bei welchem Elternteil die Kinder leben werden und wie hoch die Alimentationszahlungen für die Kinder sein sollen. Fehlt eine solche Vereinbarung der Eltern oder verletzt sie die Interessen der Kinder oder eines Elternteils, so ist das Gericht verpflichtet, diese Fragen zu entscheiden.

Artikel 66

, Ziffer eins, hat ein Elternteil, der nicht beim Kind lebt, das Recht auf Kontakt mit diesem, auf Teilnahme an der Erziehung und bei Entscheidung von Ausbildungsfragen.

Ziffer 3, sind bei Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung die Maßnahmen des Kodex über Verwaltungsübertretungen zu setzen. Bei böswilliger Nichterfüllung der Gerichtsentscheidung kann das Gericht auf Antrag des nicht beim Kind lebenden Elternteils die Entscheidung fällen, diesem das Kind zuzusprechen, falls das im Interesse des Kindes liegt. Dabei ist dessen Meinung zu beachten. Artikel 57, bestimmt generell, dass ein Kind das Recht hat, seine Meinung zu beliebigen familienrechtlichen Fragen, die seine Interessen berühren, auszudrücken und im Zuge von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren angehört zu werden. Die Berücksichtigung der Meinung des Kindes ist verpflichtend, wenn es älter als zehn Jahre ist, es sei denn, sie widerspräche seinen Interessen. Die Nichterfüllung einer Gerichtsentscheidung über die Ausübung elterlicher Rechte (z.B. Besuchsrechte) kann eine Verwaltungsübertretung

Artikel 5

Punkt 35, des Kodex über Verwaltungsübertretungen darstellen und Geldstrafen von 2.000 bis 3.000 Rubel [ca. 28 - 42 Euro] nach sich ziehen, im Wiederholungsfall 4.000 bis 5.000 Rubel [ca. 56 - 70 Euro] oder bis zu 5 Tage Verwaltungshaft. Theoretisch möglich ist auch die Durchsetzung der elterlichen Rechte mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers. Prinzipiell wird der Gerichtsvollzieher in der Praxis zunächst das Gespräch mit beiden Elternteilen suchen, um die Gründe der Nichterfüllung des Gerichtsurteils zu ergründen. Gelingt es im Rahmen des Gesprächs nicht, die Erfüllung der Gerichtsentscheidung herbeizuführen, müsste der Gerichtsvollzieher diese theoretisch zwangsweise durchsetzen. Dies geschieht in der Praxis aber äußerst selten, weil offensichtlich ist, dass sich eine Zwangsabnahme des Kindes äußerst negativ auf dessen psychischen Zustand auswirken würde und somit nicht im Interesse des Kindes läge. Die Praxis in der Russischen Föderation sieht so aus, dass bei Scheidungen minderjährige Kinder zu 99% bei der Mutter bleiben (KA der ÖB Moskau 12.7.2018). Obsorge in der Republik Tschetschenien: Da die Republik Tschetschenien Teil der Russischen Föderation ist, gelten die russischen Gesetze auch dort und sind anzuwenden. In der Praxis spielen neben dem positiven Recht traditionell aber auch das islamische Recht und das Adat (arab. "Gewohnheiten, Bräuche", also das ungeschriebene Recht (Gewohnheitsrecht) eine Rolle. Ein Artikel vom 04.08.2017 mit dem Titel: "Kampf gegen Scheidungen in Tschetschenien: was die Statistik sagt", besagt, dass im Sommer 2017 eine Kampagne zur Stärkung der Familie begonnen hat. In Tschetschenien sei es traditionell üblich, dass die Kinder nach einer Scheidung in der Familie des Vaters blieben. Nach den islamischen Traditionen müsse ein Kind in den ersten Lebensjahren von einer islamischen Mutter erzogen werden, aber diese Tradition werde in Tschetschenien derzeit nicht befolgt. Laut Statistik für 2016 gab es beispielsweise in Tschetschenien: 0,9 Scheidungen pro 1.000 EW (Russland: 4,1), womit Tschetschenie

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