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{'item': 'W104 2225195-1'}

Obsah (6)§ 9§ 17Art. 130§ 28§ 31Art. 133

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.03.2020 GeschäftszahlW104 2225195-1 SpruchW104 2225194-1/8E W104 2225195-1/8E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Chri

§ 9Z 3 Horizontale GAP-Verordnung könne von Sanktionen Abstand genommen werden.

Auch der Zeitpunkt der Kontrolle sei nicht zielführend, da im Herbst der Bewuchs abnehme und die Bewirtschaftung der vorangegangenen Monate nicht kontrolliert werden könne. Auch die rückwirkende Prüfung bis ins Jahr 2014 erscheine ihm fragwürdig. Seine Beantragung habe er immer nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.In den dagegen erhobenen Beschwerden wurde geltend gemacht, dass am 3.10.2018 auf dem Betrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) stattgefunden habe, die er nicht nachvollziehen könne. Der Prüfer habe ihm Flächen abgezogen, die ordnungsgemäß bewirtschaftet worden seien.

Paragraph 9, Ziffer 3, Horizontale GAP-Verordnung könne von Sanktionen Abstand genommen werden. Auch der Zeitpunkt der Kontrolle sei nicht zielführend, da im Herbst der Bewuchs abnehme und die Bewirtschaftung der vorangegangenen Monate nicht kontrolliert werden könne. Auch die rückwirkende Prüfung bis ins Jahr 2014 erscheine ihm fragwürdig. Seine Beantragung habe er immer nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.2.2020 wurde für den 23.3.2020 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit Schreiben vom 10.3.2020 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.1.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

  1. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
  2. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Paragraph 28, Anmerkung 5). Der behördliche Bescheid erlangt formelle Rechtskraft.
  3. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg.3. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 29.3.2001, 2000/20/0473). Auf Grund dieser Rechtslage wäre eine Revision ohne Aussicht auf Erfolg. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W104.2225195.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.