4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 03.07.2017 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge: belangte Behörde), und gab im Antragsformular lediglich seine persönlichen Daten und den Umstand, dass sich das Verbrechen im Vorschulalter und in der Schule ereignet habe, an. Angaben zu einem konkreten Verbrechen, zur Schilderung eines Tatherganges bzw. zu einem Täter wurden vom BF nicht getätigt, und wurde im Antragsformular nur mehrmals der Vermerk "wird nachgereicht!" gemacht. Zur Prüfung der grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen wurde der BF mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2017 erstmals aufgefordert genauere Angaben zum Verbrechen und zu den von ihm beantragten Leistungen zu tätigen bzw. Unterlagen vorzulegen. Da der BF - wie dem Verwaltungsakt zu entnehmen ist - dieser Aufforderung der belangten Behörde nicht nachgekommen ist, wurde er mit den weiteren Schreiben vom 20.09.2017 und vom 07.11.2017 nochmals zur Angabe der fehlenden Informationen bzw. Vorlage der Unterlagen aufgefordert, wobei in dem zuletzt genannten Schreiben darauf hingewiesen wurde, dass der Antrag abgewiesen werde, sofern er dieser Aufforderung nicht bis zum 20.12.2017 nachkomme. Der BF reagierte auch auf dieses Schreiben nicht, und wurde ihm mit weiterem Schreiben vom 31.01.2018 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag vom 03.07.2017 mit Bescheid abzuweisen. Dabei zitierte die belangte Behörde die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 4 VOG, wonach Opfer von Hilfeleistungen, die es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen, ausgeschlossen sind. Da der BF bis dato der Aufforderung der bisherigen Schreiben vom 11.07.2017, vom 20.09.2017 und vom 07.11.2017 nicht nachgekommen sei, könne ein allfälliger Anspruch nach dem VOG nicht festgestellt werden und sei der Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 1 Z 4 VOG erfüllt.Der BF reagierte auch auf dieses Schreiben nicht, und wurde ihm mit weiterem Schreiben vom 31.01.2018 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag vom 03.07.2017 mit Bescheid abzuweisen. Dabei zitierte die belangte Behörde die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG, wonach Opfer von Hilfeleistungen, die es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen, ausgeschlossen sind. Da der BF bis dato der Aufforderung der bisherigen Schreiben vom 11.07.2017, vom 20.09.2017 und vom 07.11.2017 nicht nachgekommen sei, könne ein allfälliger Anspruch nach dem VOG nicht festgestellt werden und sei der Ausschlusstatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG erfüllt. Daraufhin meldete sich der BF am 09.03.2018 telefonisch bei der belangten Behörde und gab bekannt, damit nicht einverstanden zu sein, er habe sich aus gesundheitlichen Gründen nicht an seinem Wohnort aufgehalten, habe erst jetzt reagieren können und ersuche um Fristverlängerung betreffend das ihm eingeräumte Parteiengehör. Am 29.03.2018 teilte der BF telefonisch mit, dass er länger krank gewesen sei und sich nach Ostern melden würde, wisse aber keinen genauen Tag wann er anrufen könne, da sein Handy momentan nicht funktioniere. Da seitens des BF auch in weiterer Folge keine Kontaktaufnahme erfolgte, und er keine Unterlagen vorlegte bzw. er keine weiteren Angaben zu seinem Antrag machte, wies die belangte Behörde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.05.2018 den Antrag des BF vom 03.07.2017 aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung ab und stützte sich dabei auf die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Z 4 VOG.Da seitens des BF auch in weiterer Folge keine Kontaktaufnahme erfolgte, und er keine Unterlagen vorlegte bzw. er keine weiteren Angaben zu seinem Antrag machte, wies die belangte Behörde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 09.05.2018 den Antrag des BF vom 03.07.2017 aufgrund seiner mangelnden Mitwirkung ab und stützte sich dabei auf die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG. Dagegen erhob der BF fristgerecht mit Schreiben vom 15.06.2018 - bei der belangten Behörde am 21.06.2018 eingelangt - das Rechtsmittel der Beschwerde, worin er ausführte, dass er nach Ostern Unterlagen an die Behörde gesendet hätte, die im Bescheid nicht berücksichtigt worden seien. Diese Unterlagen sende er mit der Beschwerde mit. Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 29.06.2018 vorgelegt. Mit hg. Schreiben vom 07.02.2020 wurde der BF aufgefordert, Gründe die ihn an der Mitwirkung im gesamten bisherigen Verfahren hinderten, schriftlich zur Kenntnis zu bringen, und Bescheinigungen (zB. Bestätigungen über Spitalsaufenthalte, Krankenstandsbestätigungen, ect.) über die Umstände, die ihn daran hinderten, den vielfachen Aufforderungen der belangten Behörde, Unterlagen im Verwaltungsverfahren vorzulegen, nachzukommen, binnen zwei Wochen dem Gericht vorzulegen. Mit hg. am 27.02.2020 eingelangtem Schreiben gab der Rechtsanwalt Mag. Thomas Klein die Vollmacht zur Vertretung des BF bekannt und ersuchte um Fristerstreckung bis zum 04.03.2020. Am 04.03.2020 langte eine Stellungnahme ein, in der der BF, vertreten durch seinen RA, inhaltlich zu den Verbrechen ausführte und darüber hinaus angab, dass es ihm aufgrund der erfolgten Traumatisierung nicht möglich gewesen sei, selbst tätig zu werden und er darauf vertraut habe, dass die Opferschutzanwaltschaft, die Unterlagen übersende. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist österreichischer Staatsbürger und stellte am 03.07.2017 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz beim Sozialministeriumservice. In dem vorgedruckten Antragsformular führte er zum Vordruck "Das Verbrechen ereignete sich am:" aus: "im Vorschulalter + Schule" "in:" XXXX ". In die übrigen Rubriken des Antragsvordruckes ist handschriftlich eingetragen: "wird nachgereicht!". Ergänzende Unterlagen legte der BF dem Antrag nicht bei.Der BF ist österreichischer Staatsbürger und stellte am 03.07.2017 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz beim Sozialministeriumservice. In dem vorgedruckten Antragsformular führte er zum Vordruck "Das Verbrechen ereignete sich am:" aus: "im Vorschulalter + Schule" "in:" römisch 40 ". In die übrigen Rubriken des Antragsvordruckes ist handschriftlich eingetragen: "wird nachgereicht!". Ergänzende Unterlagen legte der BF dem Antrag nicht bei. Mit den Schreiben der belangten Behörde vom 11.07.2017, vom 20.09.2017 und vom 07.11.2017 wurde der BF aufgefordert die noch ausstehenden Angaben zum Verbrechen und zu den von ihm beantragten Leistungen zu tätigen bzw. Unterlagen vorzulegen. Diesen Aufforderungen kam der BF nicht nach, er machte keine antragbegründenden Angaben und legte auch keine Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 31.01.2018 wurde der BF über die voraussichtliche Abweisung seines Antrages in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass ihn
1 Z 4 VOG eine Mitwirkungspflicht treffe.Mit Schreiben vom 31.01.2018 wurde der BF über die voraussichtliche Abweisung seines Antrages in Kenntnis gesetzt und darüber informiert, dass ihn
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG eine Mitwirkungspflicht treffe. Am 09.03.2018 meldete sich der BF telefonisch bei der belangten Behörde, und teilte mit, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen nicht immer an seinem Wohnort befunden hätte, weshalb er erst jetzt reagieren könne. Am 13.03.2018 erfolgte ein weiterer Kontaktversuch seitens der belangten Behörde, woraufhin der BF am 29.03.2018 mitteilte, sich nach Ostern zu melden. Eine Reaktion des BF blieb aus. Der BF wirkte am Verfahren vor der belangten Behörde nicht mit. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF aus gesundheitlichen Gründen gehindert war den Aufforderungsschreiben der Behörde Folge zu leisten.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Zu A)
1 VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
Paragraph eins, Absatz eins, VOG haben österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Nach § 8 Abs. 1 VOG sind Opfer von den Hilfeleistungen ausgeschlossen, wenn sieNach Paragraph 8, Absatz eins, VOG sind Opfer von den Hilfeleistungen ausgeschlossen, wenn sie
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
GVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall galt es zu klären, ob der BF den Ausschlusstatbestand des § 8 Abs. 1 Z 4 VOG erfüllte und die belangte Behörde seinen Antrag demzufolge zu Recht mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid abgewiesen hat. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergab sich umfassend aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie der zuletzt erfolgten Stellungnahme des BF vom 04.03.2020.Im gegenständlichen Fall galt es zu klären, ob der BF den Ausschlusstatbestand des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG erfüllte und die belangte Behörde seinen Antrag demzufolge zu Recht mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid abgewiesen hat. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergab sich umfassend aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, sowie der zuletzt erfolgten Stellungnahme des BF vom 04.03.2020. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen weder vom BF in der Beschwerde noch von der belangten Behörde beantragt. Vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zu entnehmen war, sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt war und in der Beschwerde oder der Stellungnahme vom 04.03.2020 keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, war eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0007, mwN) nicht geboten. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG nicht entgegen. Eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist damit nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG), weil dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde zu entnehmen war, sohin der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt war und in der Beschwerde oder der Stellungnahme vom 04.03.2020 keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, war eine mündliche Verhandlung im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zuletzt VwGH vom 17.02.2015, Zl. Ra 2014/09/0007, mwN) nicht geboten. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall ist damit nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG), weil dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W166.2199672.1.00
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