Ein Feststellungsbescheid dient im Allgemeinen der - verbindlichen - Klarstellung (VfSlg 11.764 aus 1988,; vergleiche auch VwGH 16.10.1989, 89/10/0117), ob ein strittiges Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht vergleiche VwGH 01.07.1992, 92/01/0043; 20.09.1993, 92/10/0457; siehe Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 56, Rz [Stand 01.07.2005, rdb.at]). Durch den Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde wird in einer der Rechtskraft fähigen und damit für die anderen Behörden (bzw. die selbe Behörde in einem anderen Verfahren) und die Parteien (vgl. VwGH 17.02.1987, 86/05/0146) bindenden Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen (vgl. VwSlg 2841 A/1953; VwGH 30.09.1997, 97/01/0144; VfSlg 2653/1954). Dem Feststellungsbescheid kommt also insofern konstitutiver Charakter zu, als durch ihn das strittige Rechtsverhältnis verbindlich entschieden wird (siehe Hengstschläger/Leeb,
N).Durch den Feststellungsbescheid der zuständigen Behörde wird in einer der Rechtskraft fähigen und damit für die anderen Behörden (bzw. die selbe Behörde in einem anderen Verfahren) und die Parteien vergleiche VwGH 17.02.1987, 86/05/0146) bindenden Weise über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abgesprochen vergleiche VwSlg 2841 A/1953; VwGH 30.09.1997, 97/01/0144; VfSlg 2653 aus 1954,). Dem Feststellungsbescheid kommt also insofern konstitutiver Charakter zu, als durch ihn das strittige Rechtsverhältnis verbindlich entschieden wird (siehe Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 56, Rz 69 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mwN). 3.3.2. Die Erlassung eines Feststellungsbescheids ist nicht in jeder Konstellation zulässig: Im Verwaltungsverfahrensrecht ist keine § 228 ZPO (über die Feststellungsklage) vergleichbare Vorschrift vorgesehen (vgl. auch VwSlg 9662 A/1978; VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 2376/1952; 2653/1954), sodass eine allgemeine Berechtigung zur bescheidförmigen Feststellung von Recht(sverhältniss)en verneint wird.Im Verwaltungsverfahrensrecht ist keine Paragraph 228, ZPO (über die Feststellungsklage) vergleichbare Vorschrift vorgesehen vergleiche auch VwSlg 9662 A/1978; VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 2376 aus 1952,; 2653 aus 1954,), sodass eine allgemeine Berechtigung zur bescheidförmigen Feststellung von Recht(sverhältniss)en verneint wird. Zulässig sind Feststellungsbescheide, die Rechte oder Rechtsverhältnisse betreffen, zunächst dann, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind (VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen; VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 25.04.1996, 95/07/0216; VfSlg 9993/1984; 11.697/1988; 15.612/1999; siehe Hengstschläger/Leeb,
N).Zulässig sind Feststellungsbescheide, die Rechte oder Rechtsverhältnisse betreffen, zunächst dann, wenn sie ausdrücklich im Gesetz vorgesehen sind (VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen; VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 25.04.1996, 95/07/0216; VfSlg 9993 aus 1984,; 11.697 aus 1988,; 15.612 aus 1999,; siehe Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 56, Rz 73 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mwN). Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts dürfen die Behörden - ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage - ferner von Amts wegen (VwSlg 1566 A/1950; 9662 A/1978; VwGH 16.10.1989, 89/10/0117; VfSlg 3925/1961, 4939/1965) einen Feststellungsbescheid erlassen, wenn dieser im öffentlichen Interesse liegt (VwGH 16.10.1989, 89/10/0117; 01.07.1992, 92/01/0043; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSlg 6050/1969; 11.697/1988; 11.764/1988; siehe Hengstschläger/Leeb,
Rz 74 [Stand 01.07.2005, rdb.at]).Nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts dürfen die Behörden - ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage - ferner von Amts wegen (VwSlg 1566 A/1950; 9662 A/1978; VwGH 16.10.1989, 89/10/0117; VfSlg 3925 aus 1961,, 4939 aus 1965,) einen Feststellungsbescheid erlassen, wenn dieser im öffentlichen Interesse liegt (VwGH 16.10.1989, 89/10/0117; 01.07.1992, 92/01/0043; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSlg 6050 aus 1969,; 11.697 aus 1988,; 11.764 aus 1988,; siehe Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 56, Rz 74 [Stand 01.07.2005, rdb.at]). Ferner besteht nach der Rechtsprechung auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechte und Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat (siehe VwSlg 2604 A/1952; VwGH 19.10.1994, 94/12/0206; VfSlg 6050/1969; 11.697/1988). Ein solches Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung ist dann anzunehmen, wenn die betreffende Feststellung für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender "Rechtsverteidigung" (VfSlg 4460/1963; 9993/1984; 11.697/1988) oder "Rechtsverfolgung" (VwGH 16.05. 2001, 2001/08/0046; 27.01.2004, 2000/10/0062; 30.03.2004, 2002/06/0199; VfSlg 16.684/2002; 17.055/2003) darstellt. Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Rechtsverhältnis für die Zukunft (vgl. aber auch VwGH 30.03.2004, 2002/06/0199: "geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung") klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts (VfSlg 11.764/1988; vgl. auch VwGH 16.10.1996, 95/01/0285; 03.04.2003, 2001/05/0386) des Antragstellers zu beseitigen (VwSlg 9662 A/1978; 12.856 A/1989; VwGH 14.05.2004, 2000/12/0272; VfGH 21.06.2004, G 4/03; siehe zu alledem Hengstschläger/Leeb,
N). Liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, so ist dieser als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 24.03.1993, 93/12/0059; 24.
Paragraph 56, Rz 75 [Stand 01.07.2005, rdb.at] mwN). Liegen die Voraussetzungen für eine Feststellung auf Antrag nicht vor, so ist dieser als unzulässig zurückzuweisen (VwGH 24.03.1993, 93/12/0059; 24.06. 1996, 95/10/0255; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 5203 aus 1966,; 11.764 aus 1988,; 15.612 aus 1999,; vergleiche auch VfSlg 6050 aus 1969,). Auch ist der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß ein subsidiärer Rechtsbehelf (VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 30.06.1995, 93/12/0074; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 16.979/2003; VfGH 27.09.2004, B 968/02; vgl. auch VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062 ["notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung"]). Es fehlt nämlich an einem (privaten und öffentlichen [vgl. VwSlg 6127 A/1963; 29.03.2000, 99/12/0152; 29.04.2002, 98/03/0261]) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens "entschieden" (VwSlg 5972 A/1963; VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 01.10.2004, 2000/12/0195), dh genau genommen als Vorfrage iwS gelöst werden kann (vgl. VwGH 27.11.1995, 95/10/0134; 09.02.1999, 98/11/0011; 30.03.2004, 2002/06/0199).Auch ist der (nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehene) Feststellungsbescheid bloß ein subsidiärer Rechtsbehelf (VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; 30.06.1995, 93/12/0074; 14.05.2004, 2000/12/0272; VfSlg 16.979 aus 2003,; VfGH 27.09.2004, B 968/02; vergleiche auch VwGH 27.01.2004, 2000/10/0062 ["notwendiges, letztes und einziges Mittel der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung"]). Es fehlt nämlich an einem (privaten und öffentlichen [vgl. VwSlg 6127 A/1963; 29.03.2000, 99/12/0152; 29.04.2002, 98/03/0261]) Feststellungsinteresse, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen, verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens "entschieden" (VwSlg 5972 A/1963; VwGH 03.07.1990, 89/08/0287; 01.10.2004, 2000/12/0195), dh genau genommen als Vorfrage iwS gelöst werden kann vergleiche VwGH 27.11.1995, 95/10/0134; 09.02.1999, 98/11/0011; 30.03.2004, 2002/06/0199). Jedoch schließt nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht schon der Umstand, dass irgendein anderes Verfahren existiert, in dem die strittige Rechtsfrage geklärt werden kann, die Notwendigkeit der Rechtsverfolgung und damit einen Feststellungsantrag aus. Vielmehr muss das Ergebnis des betreffenden Verfahrens das rechtliche Interesse des Antragstellers abdecken (VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 24.09.1997, 97/12/0295; 14.05.2004, 2000/12/0272). Dies ist nach der Rechtsprechung des VfGH und der jüngeren Judikatur des VwGH nur dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller die Beschreitung des "Rechtsweges" vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten (VwSlg 6789 F/1993; vgl. auch VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen) auch zumutbar ist (VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; VwSlg 14.483 A/1996; VwGH 16.11.1998, 97/10/0203; VfSlg 11.697/1988) und dieser Rechtsweg damit im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis gleichwertig ist (vgl. VwSlg 7017 F/1995;). Die Zumutbarkeit, eines gesetzlich vorgezeichneten Rechtsweges kann aber keinesfalls schon deshalb verneint werden, weil dem Antragsteller in diesem Fall wirtschaftliche Nachteile (zB vergebliche Vertragserrichtungskosten [VfSlg 11.697/1988]) drohen (VwGH 17.09.1996, 94/05/0054; VfSlg 8047/1977; idS auch VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen zur Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens). Vielmehr muss der Antragsteller auf Grund der ungeklärten Rechtslage der Gefahr von Rechtsnachteilen (VfSlg 8047/1977 mwN), insb der Gefahr einer Bestrafung, ausgesetzt sein (VwSlg 14.483 A/1996; VwGH 17.09.1996, 94/05/0054; 03.04.2003, 2001/05/0386; VfSlg 4563/1963; 6392/1971; 13.417/1993). Nach VwSlg 14.242 A/1995 kann ein drohendes Disziplinarverfahren (vgl. auch VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; 14.01.1993, 92/09/0099; 01.10.2004, 2000/12/0195) oder die Gefahr einer Wettbewerbsklage (siehe VwSlg 14.242 A/1995) kein gesondertes Feststellungsinteresse begründen (siehe Hengstschläger/ Leeb,
[Stand 01.07.2005, rdb.at] Rz 79).Jedoch schließt nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts nicht schon der Umstand, dass irgendein anderes Verfahren existiert, in dem die strittige Rechtsfrage geklärt werden kann, die Notwendigkeit der Rechtsverfolgung und damit einen Feststellungsantrag aus. Vielmehr muss das Ergebnis des betreffenden Verfahrens das rechtliche Interesse des Antragstellers abdecken (VwSlg 12.856 A/1989; VwGH 24.09.1997, 97/12/0295; 14.05.2004, 2000/12/0272). Dies ist nach der Rechtsprechung des VfGH und der jüngeren Judikatur des VwGH nur dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller die Beschreitung des "Rechtsweges" vor den Verwaltungsbehörden oder den Gerichten (VwSlg 6789 F/1993; vergleiche auch VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen) auch zumutbar ist (VwGH 29.03.1993, 92/10/0039; VwSlg 14.483 A/1996; VwGH 16.11.1998, 97/10/0203; VfSlg 11.697 aus 1988,) und dieser Rechtsweg damit im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis gleichwertig ist vergleiche VwSlg 7017 F/1995;). Die Zumutbarkeit, eines gesetzlich vorgezeichneten Rechtsweges kann aber keinesfalls schon deshalb verneint werden, weil dem Antragsteller in diesem Fall wirtschaftliche Nachteile (zB vergebliche Vertragserrichtungskosten [VfSlg 11.697/1988]) drohen (VwGH 17.09.1996, 94/05/0054; VfSlg 8047 aus 1977,; idS auch VwSlg 13.732 A/1992 verst Sen zur Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens). Vielmehr muss der Antragsteller auf Grund der ungeklärten Rechtslage der Gefahr von Rechtsnachteilen (VfSlg 8047 aus 1977, mwN), insb der Gefahr einer Bestrafung, ausgesetzt sein (VwSlg 14.483 A/1996; VwGH 17.09.1996, 94/05/0054; 03.04.2003, 2001/05/0386; VfSlg 4563 aus 1963,; 6392 aus 1971,; 13.417 aus 1993,). Nach VwSlg 14.242 A/1995 kann ein drohendes Disziplinarverfahren vergleiche auch VwGH 19.03.1990, 88/12/0103; 14.01.1993, 92/09/0099; 01.10.2004, 2000/12/0195) oder die Gefahr einer Wettbewerbsklage (siehe VwSlg 14.242 A/1995) kein gesondertes Feststellungsinteresse begründen (siehe Hengstschläger/ Leeb,
Paragraph 56, [Stand 01.07.2005, rdb.at] Rz 79). 3.
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