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{'item': 'W198 2224979-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 25§ 14§ 24§ 27Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 12§ 50§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.03.2020 GeschäftszahlW198 2224979-1 SpruchW198 2224979-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER al

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (in weiterer Folge AMS genannt) vom 24.07.2019, Versicherungsnummer: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF genannt)

24 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 08.03.2019 bis 04.04.2019 widerrufen und wurde er

§ 25Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 510,16 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass der BF am 04.04.2019 im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten worden sei.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (in weiterer Folge AMS genannt) vom 24.07.2019, Versicherungsnummer: römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF genannt)

24 Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 08.03.2019 bis 04.04.2019 widerrufen und wurde er

Paragraph 25, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 510,16 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass der BF am 04.04.2019 im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei bei der Schwarzarbeit betreten worden sei. 2. Mit Bescheid des AMS genannt vom 06.08.2019, Versicherungsnummer: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF genannt)

24 Abs 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 05.04.2019 bis 07.04.2019 widerrufen und wurde er

§ 25Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 54,66 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 05.04.2019 bis 07.04.2019 zu Unrecht bezogen hätte, da er laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gehabt hätte.römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge BF genannt)

24 Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 05.04.2019 bis 07.04.2019 widerrufen und wurde er

Paragraph 25, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in der Höhe von € 54,66 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hätte, dass der Beschwerdeführer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 05.04.2019 bis 07.04.2019 zu Unrecht bezogen hätte, da er laut Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein vollversichertes Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 gehabt hätte.

  1. Gegen den unter Punkt
  2. genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er im Betretungszeitpunkt nur zufällig und als Besucher dort gewesen sei, keine Tätigkeit dort ausgeübt hätte und nicht in einer ungemeldeten Arbeit beschäftigt gewesen sei. Er ersuche um Widerruf der Rückforderung von etwa €
  3. Mit Bescheid vom 10.10.2019, XXXX , hat das AMS eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG erlassen, im Zuge derer der Beschwerde gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid nicht stattgegeben und der beschwerdegegenständliche Bescheid wie folgt abgeändert wurde: Das Arbeitslosengeld werde

§ 24Abs. 2 Al

VG für die Zeit von 18.03.2019 bis 04.04.2019 und vom 08.04.2019 bis 14.04.2019 widerrufen und

§ 25Abs. 2 i.V.m. § 50 Abs. 1 Al

VG werde der durch den Widerruf des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 18.03.2019 bis 04.04.2019 entstandene Übergenuss in der Höhe von €4. Mit Bescheid vom 10.10.2019, römisch 40 , hat das AMS eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erlassen, im Zuge derer der Beschwerde gegen den unter Punkt 1. genannten Bescheid nicht stattgegeben und der beschwerdegegenständliche Bescheid wie folgt abgeändert wurde: Das Arbeitslosengeld werde

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG für die Zeit von 18.03.2019 bis 04.04.2019 und vom 08.04.2019 bis 14.04.2019 widerrufen und

Paragraph 25, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, AlVG werde der durch den Widerruf des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 18.03.2019 bis 04.04.2019 entstandene Übergenuss in der Höhe von € 327,96 rückgefordert.

  1. Der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, stellte mit Schreiben vom 23.10.2019 einen Vorlageantrag. Es werde "festgestellt", dass der Beschwerdeführer vom 04.04.2019 bis 21.06.2019 bei der "Firma XXXX " vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und daher in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Weshalb jedoch der Beschwerdeführer aufgefordert werde, dass er auch für die Zeit davor, nämlich vom 18.03.2019 bis 04.04.2019 einen Übergenuss erhalten hätte, den er zurückzahlen müsste, sei nicht nachvollziehbar. Die Anmeldung bei den Versicherungen könne nur vom Dienstgeber gemacht werden, sodass dem Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vorzuwerfen sei.
  2. Der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, stellte mit Schreiben vom 23.10.2019 einen Vorlageantrag. Es werde "festgestellt", dass der Beschwerdeführer vom 04.04.2019 bis 21.06.2019 bei der "Firma römisch 40 " vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei und daher in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Weshalb jedoch der Beschwerdeführer aufgefordert werde, dass er auch für die Zeit davor, nämlich vom 18.03.2019 bis 04.04.2019 einen Übergenuss erhalten hätte, den er zurückzahlen müsste, sei nicht nachvollziehbar. Die Anmeldung bei den Versicherungen könne nur vom Dienstgeber gemacht werden, sodass dem Beschwerdeführer diesbezüglich nichts vorzuwerfen sei.
  3. Die Beschwerdesache wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 31.10.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 22.02.2019 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und wurde ihm in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 18,22 ausgezahlt. Der vom BF eigenhändig unterfertigte Antrag enthielt die Belehrung, dass der BF verpflichtet ist, sofort den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) mitzuteilen. Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei- Team 26) am 14.04.2019 um 11:05 Uhr wurde der BF als Kellner arbeitend in XXXX , XXXX , im Restaurant XXXX des XXXX , angetroffen.Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei- Team 26) am 14.04.2019 um 11:05 Uhr wurde der BF als Kellner arbeitend in römisch 40 , römisch 40 , im Restaurant römisch 40 des römisch 40 , angetroffen. Mit Schreiben der Abgabenbehörde des Bundes, Finanzpolizei- Team 26, vom 13.05.2019, wird dem AMS angezeigt, dass der BF im Wege einer verdeckten Ermittlung bereits am 04.04.2019 als Kellner arbeitend in XXXX , XXXX , im Restaurant XXXX des XXXX , angetroffen wurde.Mit Schreiben der Abgabenbehörde des Bundes, Finanzpolizei- Team 26, vom 13.05.2019, wird dem AMS angezeigt, dass der BF im Wege einer verdeckten Ermittlung bereits am 04.04.2019 als Kellner arbeitend in römisch 40 , römisch 40 , im Restaurant römisch 40 des römisch 40 , angetroffen wurde. Der BF wurde vom Betreiber des Restaurants XXXX , XXXX , seinem Dienstgeber, am 16.04.2019 rückwirkend mit 08.04.2019 als Arbeiter vollversicherungspflichtig zur Sozialversicherung angemeldet.Der BF wurde vom Betreiber des Restaurants römisch 40 , römisch 40 , seinem Dienstgeber, am 16.04.2019 rückwirkend mit 08.04.2019 als Arbeiter vollversicherungspflichtig zur Sozialversicherung angemeldet. Der BF war im Restaurant XXXX , beim Dienstgeber XXXX , mit ca. 20 bis 25 Wochenstunden ab 04.04.2019 beschäftigt.Der BF war im Restaurant römisch 40 , beim Dienstgeber römisch 40 , mit ca. 20 bis 25 Wochenstunden ab 04.04.2019 beschäftigt. Der BF hat den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, die Aufnahme der Beschäftigung bei XXXX , zu keinem Zeitpunkt der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gemeldet.Der BF hat den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, die Aufnahme der Beschäftigung bei römisch 40 , zu keinem Zeitpunkt der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gemeldet. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Dienstgeber des BF, XXXX , von den Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei- Team 26) am 15.04.2019 einvernommen.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Dienstgeber des BF, römisch 40 , von den Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei- Team 26) am 15.04.2019 einvernommen. Am 26.04.2019 teilt die Finanzpolizei dem AMS die Arbeitsaufnahme des BF ab 08.04.2019 mit, weshalb das AMS eine Bezugseinstellung verfügte. Gegen den Bescheid des AMS vom 06.08.2019, Versicherungsnummer: XXXX , wurde keine Beschwerde erhoben und ist dieser sohin rechtskräftig geworden.Gegen den Bescheid des AMS vom 06.08.2019, Versicherungsnummer: römisch 40 , wurde keine Beschwerde erhoben und ist dieser sohin rechtskräftig geworden.
  5. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen im Besonderen auf den im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere dem Bezugsverlauf, dem Auszug aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger, sowie den Unterlagen der Finanzpolizei zur Betretung am 04.04.2019 und 14.04.2019, sowie den darauf beruhenden Anzeigen der Finanzpolizei

§ 27Ausl

BG vom 13.05.2019 sowie dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 10.05.2019 wegen Übertretung des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften. Diese Feststellungen stimmen mit jenen im beschwerdegegenständlichen Bescheid vom AMS festgestellten Sachverhalt überein.Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen im Besonderen auf den im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere dem Bezugsverlauf, dem Auszug aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger, sowie den Unterlagen der Finanzpolizei zur Betretung am 04.04.2019 und 14.04.2019, sowie den darauf beruhenden Anzeigen der Finanzpolizei

Paragraph 27, AuslBG vom 13.05.2019 sowie dem Strafantrag der Finanzpolizei vom 10.05.2019 wegen Übertretung des allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften. Diese Feststellungen stimmen mit jenen im beschwerdegegenständlichen Bescheid vom AMS festgestellten Sachverhalt überein. Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF im Betretungszeitpunkt nur zufällig und als Besucher dort gewesen sei, keine Tätigkeit dort ausgeübt hätte und nicht in einer ungemeldeten Arbeit beschäftigt gewesen sei, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Betreiber des Restaurants XXXX , der Dienstgeber des BF, XXXX , von den Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei- Team 26) am 15.04.2019 bezüglich der Betretung des BF am 14.04.2019 einvernommen. Er hat dabei entscheidungswesentlich angegeben, dass er das Restaurant XXXX käuflich erworben hat und nach Erhalt der behördlichen Genehmigung tatsächlich am "

  1. April" geöffnet und zu führen begonnen hat. Die Arbeitsaufzeichnungen für seine beiden Angestellten, wobei er den Namen des BF (" XXXX ") wörtlich erwähnte, hat er zu Hause vergessen, er hat aber den BF, den er in der Einvernahme wörtlich als "Kellner XXXX " bezeichnet hat, vom Verkäufer des Restaurants XXXX übernommen. Der BF ist nur geringfügig beschäftigt, weil er aufgrund seines Alters um Pension angesucht hat. Er hat den BF gebeten, dass er ihm "anfangs" hilft, weil er dringend Personal sucht. Er weiß, dass der BF mehr als 10 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Er glaubt, dass der BF ca. 20 bis 25 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Er wird mit seinem Steuerberater reden und den BF ab 08.04.2019 mit 20 Stunden anmelden. Er ersucht um eine milde Strafe.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Betreiber des Restaurants römisch 40 , der Dienstgeber des BF, römisch 40 , von den Abgabenbehörden des Bundes (Finanzpolizei- Team 26) am 15.04.2019 bezüglich der Betretung des BF am 14.04.2019 einvernommen. Er hat dabei entscheidungswesentlich angegeben, dass er das Restaurant römisch 40 käuflich erworben hat und nach Erhalt der behördlichen Genehmigung tatsächlich am "
  2. April" geöffnet und zu führen begonnen hat. Die Arbeitsaufzeichnungen für seine beiden Angestellten, wobei er den Namen des BF (" römisch 40 ") wörtlich erwähnte, hat er zu Hause vergessen, er hat aber den BF, den er in der Einvernahme wörtlich als "Kellner römisch 40 " bezeichnet hat, vom Verkäufer des Restaurants römisch 40 übernommen. Der BF ist nur geringfügig beschäftigt, weil er aufgrund seines Alters um Pension angesucht hat. Er hat den BF gebeten, dass er ihm "anfangs" hilft, weil er dringend Personal sucht. Er weiß, dass der BF mehr als 10 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Er glaubt, dass der BF ca. 20 bis 25 Stunden pro Woche gearbeitet hat. Er wird mit seinem Steuerberater reden und den BF ab 08.04.2019 mit 20 Stunden anmelden. Er ersucht um eine milde Strafe. Damit widerspricht der Dienstgeber des BF dem Vorbringen des BF in der Beschwerde. Es wird davon ausgegangen, dass die Angaben des Dienstgebers des BF der Wahrheit entsprechen, weil sich diese auch mit den amtlichen Wahrnehmungen der Finanzpolizei im Rahmen der verdeckten Ermittlung am 04.04.2019 und der Betretung am 14.04.2019, an denen das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel hegt, deckt und der Dienstgeber des BF diesen tatsächlich am 16.04.2019, rückwirkend mit 08.04.2019 zur Sozialversicherung angemeldet hat. Dass der BF tatsächlich bereits am 04.04.2019 für den Betreiber des Restaurants XXXX , der Dienstgeber des BF, XXXX , gearbeitet hat, ergibt sich aus den amtlichen Wahrnehmungen der Finanzpolizei vom 04.04.2019 im Rahmen einer verdeckten Ermittlung sowie auch aus den Aussagen des XXXX im Rahmen der erwähnten Einvernahme am 15.04.2019, bei der dieser angegeben hat, dass er das Restaurant am 04.04.2019 geöffnet und tatsächlich zu führen begonnen hat, er den BF, genannt "Kellner XXXX " vom Veräußerer des Restaurants übernommen hätte und er den BF gebeten hätte, dass er ihm "anfangs" hilft, weil er dringend Personal sucht. Auch das Ausmaß der Beschäftigung (ca. 20 bis 25 Wochenstunden) lässt sich aus den Aussagen des Dienstgebers des BF ableiten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, weshalb es an diesen Angaben des Dienstgebers des BF zweifeln soll, zumal der Dienstgeber des BF diesen tatsächlich am 16.04.2019, rückwirkend mit 08.04.2019, als Arbeiter vollversicherungspflichtig zur Sozialversicherung angemeldet hat.Dass der BF tatsächlich bereits am 04.04.2019 für den Betreiber des Restaurants römisch 40 , der Dienstgeber des BF, römisch 40 , gearbeitet hat, ergibt sich aus den amtlichen Wahrnehmungen der Finanzpolizei vom 04.04.2019 im Rahmen einer verdeckten Ermittlung sowie auch aus den Aussagen des römisch 40 im Rahmen der erwähnten Einvernahme am 15.04.2019, bei der dieser angegeben hat, dass er das Restaurant am 04.04.2019 geöffnet und tatsächlich zu führen begonnen hat, er den BF, genannt "Kellner römisch 40 " vom Veräußerer des Restaurants übernommen hätte und er den BF gebeten hätte, dass er ihm "anfangs" hilft, weil er dringend Personal sucht. Auch das Ausmaß der Beschäftigung (ca. 20 bis 25 Wochenstunden) lässt sich aus den Aussagen des Dienstgebers des BF ableiten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, weshalb es an diesen Angaben des Dienstgebers des BF zweifeln soll, zumal der Dienstgeber des BF diesen tatsächlich am 16.04.2019, rückwirkend mit 08.04.2019, als Arbeiter vollversicherungspflichtig zur Sozialversicherung angemeldet hat. Dass der BF den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, die Aufnahme der Beschäftigung bei XXXX , zu keinem Zeitpunkt der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gemeldet, wird von ihm weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag bestritten.Dass der BF den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis, die Aufnahme der Beschäftigung bei römisch 40 , zu keinem Zeitpunkt der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS gemeldet, wird von ihm weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag bestritten. Zum Vorbringen im Vorlageantrag, dass nicht nachvollziehbar sei weshalb der Beschwerdeführer aufgefordert werde, dass er auch für die Zeit davor, nämlich vom 18.03.2019 bis 04.04.2019 einen Übergenuss erhalten hätte, den er zurückzahlen müsste, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen, in der auf die gesetzliche Vermutung in § 25 Abs. 2 ASVG sowie auf die dort normierte Sanktion, einzugehen sein wird.Zum Vorbringen im Vorlageantrag, dass nicht nachvollziehbar sei weshalb der Beschwerdeführer aufgefordert werde, dass er auch für die Zeit davor, nämlich vom 18.03.2019 bis 04.04.2019 einen Übergenuss erhalten hätte, den er zurückzahlen müsste, wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen, in der auf die gesetzliche Vermutung in Paragraph 25, Absatz 2, ASVG sowie auf die dort normierte Sanktion, einzugehen sein wird. Dass am 26.04.2019 die Finanzpolizei dem AMS die Arbeitsaufnahme des BF ab 08.04.2019 mitteilte, ergibt sich aus Anhang 15 des übermittelten Verwaltungsaktes. Dass das AMS eine Bezugseinstellung ab diesem Zeitpunkt verfügte, ergibt sich aus dem Bezugsverlauf. Dass der Bescheid des AMS vom 06.08.2019, Versicherungsnummer: XXXX , nicht in Beschwerde gezogen wurde, dieser sohin rechtskräftig geworden ist, ergibt sich aus der Beschwerde des BF, worin er den Bescheid gegen den er sich beschwert, explizit anführt ("Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.07.2019").Dass der Bescheid des AMS vom 06.08.2019, Versicherungsnummer: römisch 40 , nicht in Beschwerde gezogen wurde, dieser sohin rechtskräftig geworden ist, ergibt sich aus der Beschwerde des BF, worin er den Bescheid gegen den er sich beschwert, explizit anführt ("Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.07.2019").
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS St. Pölten.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs. 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Vw

GVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde - wie oben beweiswürdigend dargelegt - geklärt erscheint, insbesondere, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und eine mündliche Erörterung, nach Ansicht des Gerichts, keine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erwarten lässt (VwGH 25.1.2016, Ra 2015/09/0 110, VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009, VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag beantragt.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde - wie oben beweiswürdigend dargelegt - geklärt erscheint, insbesondere, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt feststeht und eine mündliche Erörterung, nach Ansicht des Gerichts, keine weitere Klärung der Rechtssache im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erwarten lässt (VwGH 25.1.2016, Ra 2015/09/0 110, VwGH 21.4.2015, Ra 2015/09/0009, VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag beantragt. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Nach § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.

§ 25Abs. 2 Al

VG ist das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zumindest für vier Wochen rückzufordern, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), wobei die unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.Nach Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen, wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt.

Paragraph 25, Absatz 2, AlVG ist das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zumindest für vier Wochen rückzufordern, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bei einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), wobei die unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 04.04.2019, Arbeitsbeginn, und im Betretungszeitpunkt am 14.04.2019 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis

§ 12Abs. 3 lit. a Al

VG stand, sowie, dass er dieses dem AMS nicht mitgeteilt hatte.Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer am 04.04.2019, Arbeitsbeginn, und im Betretungszeitpunkt am 14.04.2019 in einem die Arbeitslosigkeit ausschließenden Dienstverhältnis

Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG stand, sowie, dass er dieses dem AMS nicht mitgeteilt hatte.

§ 50Abs. 1 Al

VG war der Beschwerdeführer, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unter "unverzüglich" ist "ohne schuldhaftes Zögern" bzw. "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN).

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG war der Beschwerdeführer, als Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0195; 26.11.2008, 2007/08/0191, jeweils mwN). Unter "unverzüglich" ist "ohne schuldhaftes Zögern" bzw. "ohne unnötigen Aufschub" zu verstehen (VwGH 06.07.2011, 2008/08/0160 mwN). Im Hinblick auf das Vorbringen im Vorlageantrag, dass die Anmeldung bei den Versicherungen nur vom Dienstgeber gemacht werden kann, sodass dem BF diesbezüglich nichts vorzuwerfen sei, ist festzuhalten, dass im Antragsformular auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausdrücklich auf Seite 4 (somit auf der Unterschriftsseite) darauf hingewiesen wird, dass ein Leistungsbezieher nach § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem AMS sofort mitzuteilen. Damit musste dem Beschwerdeführer die ihn treffende, in § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG erwähnte, Meldepflicht betreffend eine von ihm aufgenommene Beschäftigung gegenüber dem AMS bekannt und bewusst sein. Auf das Motiv für die Unterlassung kommt es dabei ebenso wenig an, wie auf den Umstand der Meldung der Beschäftigung seitens des Arbeitgebers -im Nachhinein- gegenüber dem (zuständigen) Sozialversicherungsträger - dieser ist lediglich für ein Sanktionsverfahren

§ 25Abs. 2 3. Satz Al

VG gegenüber dem Arbeitgeber von Belang (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0181 mwN).Im Hinblick auf das Vorbringen im Vorlageantrag, dass die Anmeldung bei den Versicherungen nur vom Dienstgeber gemacht werden kann, sodass dem BF diesbezüglich nichts vorzuwerfen sei, ist festzuhalten, dass im Antragsformular auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ausdrücklich auf Seite 4 (somit auf der Unterschriftsseite) darauf hingewiesen wird, dass ein Leistungsbezieher nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis (auch bei geringfügiger Beschäftigung) dem AMS sofort mitzuteilen. Damit musste dem Beschwerdeführer die ihn treffende, in Paragraph 25, Absatz 2, erster Satz AlVG erwähnte, Meldepflicht betreffend eine von ihm aufgenommene Beschäftigung gegenüber dem AMS bekannt und bewusst sein. Auf das Motiv für die Unterlassung kommt es dabei ebenso wenig an, wie auf den Umstand der Meldung der Beschäftigung seitens des Arbeitgebers -im Nachhinein- gegenüber dem (zuständigen) Sozialversicherungsträger - dieser ist lediglich für ein Sanktionsverfahren

Paragraph 25, Absatz 2, 3. Satz AlVG gegenüber dem Arbeitgeber von Belang (VwGH 13.11.2013, 2011/08/0181 mwN). Der Beschwerdeführer hat somit durch das Nichtmelden der Beschäftigungsaufnahme eine ihm vorwerfbare Verletzung der Meldepflicht

§ 50Abs. 1 Al

VG gesetzt, weshalb die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen dem Grunde nach zu Recht erfolgte.Der Beschwerdeführer hat somit durch das Nichtmelden der Beschäftigungsaufnahme eine ihm vorwerfbare Verletzung der Meldepflicht

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG gesetzt, weshalb die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen dem Grunde nach zu Recht erfolgte. Im Hinblick auf die Höhe des vom AMS rückgeforderten Betrages ist festzustellen, dass der Betrag von € 327,96 vom Beschwerdeführer nicht in Beschwer gezogen wurde und sich der Aktenlage zu Folge auch als korrekt erweist (€ 18,22 pro Tag für 18 Tage). Zu den Widerrufszeiträumen und zum Rückforderungszeitraum wird ausgeführt: Dem Auszug aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger, Stand 14.04.2019, (Anhang 14 des vorgelegten Verwaltungsaktes) ist die rückwirkende Anmeldung (mit 16.04.2019) des BF durch seinen Dienstgeber mit 08.04.2019 entnehmbar. Der BF war sohin ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeitslos, weshalb ihm das AMS - rechtsrichtigerweise- rückwirkend ab diesem Zeitpunkt den Arbeitslosengeldbezug eingestellt hat. Der Beschwerdeführer wurde am 14.04.2019 im Restaurant XXXX , des XXXX durch öffentliche Organe (von den Abgabenbehörden des Bundes) betreten, weshalb

§ 25Abs. 2 Al

VG der Widerrufszeitraum vom AMS in rechtsrichtigerweise vom 18.03.2019 (Erklärung: vier Wochen zurückgerechnet wäre der 17.03.2019, sohin ein Sonntag gewesen, weshalb

§ 33Abs.

2 AVG, der nächste Werktag, Montag der 18.03.2019 anzusetzen war) bis 08.04.2019 festgestellt wurde.Der Beschwerdeführer wurde am 14.04.2019 im Restaurant römisch 40 , des römisch 40 durch öffentliche Organe (von den Abgabenbehörden des Bundes) betreten, weshalb

Paragraph 25, Absatz 2, AlVG der Widerrufszeitraum vom AMS in rechtsrichtigerweise vom 18.03.2019 (Erklärung: vier Wochen zurückgerechnet wäre der 17.03.2019, sohin ein Sonntag gewesen, weshalb

Paragraph 33, Absatz 2, AVG, der nächste Werktag, Montag der 18.03.2019 anzusetzen war) bis 08.04.2019 festgestellt wurde. Aus dem Auszug der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungszeiten, Stand 03.10.2019, (Anhang 11 des vorgelegten Verwaltungsaktes), ergibt sich, dass der BF in der Zeit vom 04.04.2019 bis 21.06.2019 als Arbeiter bei der Firma XXXX , Betreiber des Restaurants XXXX , vollversicherungspflichtig beschäftigt war. In der Zeit vom 22.06.2019 bis 28.06.2019 bezog der BF eine Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis. Offenkundig ist die Änderung des Ausmaßes und der Dauer der Beschäftigung des BF erst nach der Betretung durch die Finanzpolizei erfolgt. Mit dem unter Punkt

  1. des Verfahrensganges genannten Bescheid des AMS vom 06.08.2019, wurde dem BF der Arbeitslosengeldbezug vom 05.04.2019 bis 07.04.2019 widerrufen und der durch den Widerruf entstandene Übergenuss von 54,66 rückgefordert. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist dieser Bescheid rechtskräftig geworden.Aus dem Auszug der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Versicherungszeiten, Stand 03.10.2019, (Anhang 11 des vorgelegten Verwaltungsaktes), ergibt sich, dass der BF in der Zeit vom 04.04.2019 bis 21.06.2019 als Arbeiter bei der Firma römisch 40 , Betreiber des Restaurants römisch 40 , vollversicherungspflichtig beschäftigt war. In der Zeit vom 22.06.2019 bis 28.06.2019 bezog der BF eine Urlaubsersatzleistung aus diesem Dienstverhältnis. Offenkundig ist die Änderung des Ausmaßes und der Dauer der Beschäftigung des BF erst nach der Betretung durch die Finanzpolizei erfolgt. Mit dem unter Punkt
  2. des Verfahrensganges genannten Bescheid des AMS vom 06.08.2019, wurde dem BF der Arbeitslosengeldbezug vom 05.04.2019 bis 07.04.2019 widerrufen und der durch den Widerruf entstandene Übergenuss von 54,66 rückgefordert. Wie beweiswürdigend ausgeführt, ist dieser Bescheid rechtskräftig geworden. Daher war lediglich der Arbeitslosengeldbezug für den Zeitraum vom 18.03.2019 bis 04.04.2019 zurückzufordern. Aufgrund der Mitteilung der Finanzpolizei am 26.04.2019 bezüglich der Arbeitsaufnahme ab 08.04.2019 erfolgte keine Auszahlungen aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung an dem BF (Bezugseinstellung), weshalb ab diesem Zeitpunkt auch keine Rückforderung notwendig war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2224979.1.00

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