I Nr. 100/2005 (FPG) in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wird auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX wird
G, in der Fassung BGBl. IParagraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wird auf Dauer für unzulässig erklärt und römisch 40 wird
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 87/2012, § 58 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, in Verbindung mitNr. 87 aus 2012,, Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, in Verbindung mit § 55 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt." B) Die Revision ist jeweils
4 Bundes-Verfassungsgesetz,Die Revision ist jeweils
1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein tadschikischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am 27.10.2015 sowie in seiner niederschriftlichen Befragung am 23.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus der Stadt XXXX und habe dort gemeinsam mit seinen Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder in einem kleinen Haus gelebt. Von XXXX habe er die Schule besucht und diese mit Reifezeugnis abgeschlossen, danach sei er nach Moskau gereist, um Geld zu verdienen. Dort habe er ca. fünf Monate gelebt und "schwarz" auf einer Baustelle gearbeitet.In seiner Erstbefragung am 27.10.2015 sowie in seiner niederschriftlichen Befragung am 23.02.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er stamme aus der Stadt römisch 40 und habe dort gemeinsam mit seinen Eltern, zwei Schwestern und einem Bruder in einem kleinen Haus gelebt. Von römisch 40 habe er die Schule besucht und diese mit Reifezeugnis abgeschlossen, danach sei er nach Moskau gereist, um Geld zu verdienen. Dort habe er ca. fünf Monate gelebt und "schwarz" auf einer Baustelle gearbeitet. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er in Moskau einen Anruf von seiner Mutter erhalten habe, wonach sein Vater zusammen mit einer oppositionellen Organisation gegen die Regierung in der Republik Tadschikistan gekämpft habe und nach einem Kampf verschollen sei; möglicherweise sei er verhaftet worden. Auch sein Bruder sei nach diesen Geschehnissen verhaftet worden und seine Mutter habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er nicht nach Hause kommen solle, sonst werde ihm das auch passieren. Da er in Moskau keine Papiere und Angst vor einer Abschiebung gehabt habe, sei der Beschwerdeführer weitergereist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 26.04.2016, Zahl 1092512509, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt 1.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt 2.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan ab. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt 3.
G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung
G iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen sowie
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Tadschikistan zulässig sei.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 26.04.2016, Zahl 1092512509, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt 1.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und in Spruchpunkt 2.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan ab. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt 3.
Paragraphen 55 und 57 AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG erlassen sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging zusammengefasst von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den behaupteten Ausreisegründen aus.Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging zusammengefasst von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den behaupteten Ausreisegründen aus. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zahl 1092512509-151630277, richtet sich die gegenständliche fristgerecht am 24.05.2016 eingebrachte Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Familie des Beschwerdeführers aufgrund der Oppositionstätigkeit des Vaters bereits ins Visier der Behörden gelangt sei und der Beschwerdeführer aufgrund der Zugehörigkeit zu einer regimekritischen Familie bzw. aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung staatliche Verfolgung fürchte.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und in Spruchpunkt 2.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt 3.
G Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung
G iVm2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.04.2016, Zahl 1092512509-151630277, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.10.2015 auf internationalen Schutz in Spruchpunkt 1.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und in Spruchpunkt 2.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde in Spruchpunkt 3.
Paragraphen 55, 57, AsylG Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gegen den am 29.04.2016 zugestellten Bescheid wurde fristgerecht am 24.05.2016 Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom am 02.03.2020 zog der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkte
G gewährt.Im ersten Satz des Spruchpunktes 3. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55 und 57 AsylG gewährt. Wie bereits festgestellt, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
VmWie bereits festgestellt, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers
Paragraph 3, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan
VmParagraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan
Paragraph 8, Absatz eins, iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
G die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G von Amts wegen zu prüfen hatte und zu Recht davon ausging, dass die Voraussetzungen für die Erteilung diese Aufenthaltstitels nicht vorlagen.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen hatte und zu Recht davon ausging, dass die Voraussetzungen für die Erteilung diese Aufenthaltstitels nicht vorlagen. Auch aktuell sind die Voraussetzungen nicht gegeben, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, wurde.Auch aktuell sind die Voraussetzungen nicht gegeben, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch die Beschwerdeführer Opfer von Gewalt
Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, wurde. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle festgehalten, dass der amtswegige Ausspruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG in einem Verfahren, in dem eine Rückkehrentscheidung
2 FPG erlassen wurde, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu Recht erfolgt ist (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; 05.10.2016, Ra 2016/19/0158-6, wonach das Gesetz keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
G abzusprechen).Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle festgehalten, dass der amtswegige Ausspruch des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG in einem Verfahren, in dem eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen wurde, vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu Recht erfolgt ist vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0174; 05.10.2016, Ra 2016/19/0158-6, wonach das Gesetz keine Grundlage dafür bietet, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen wurde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelentscheidung nach Paragraph 55, AsylG abzusprechen). Zum zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Tadschikistan zulässig sei.Im zweiten und dritten Satz des Spruchpunktes 3. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Tadschikistan zulässig sei. 1.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (§ 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017).Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist (Paragraph 52, Absatz 9, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,). Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).
2 BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ist der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (§ 9 Abs. 3 BFA-VG, in der FassungÜber die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015).Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. Betreffend Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gegenständlich kann man von einem ungewöhnlich stark ausgeprägten Privatleben in Österreich ausgehen, sodass die
2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt und eine Ausweisung in diesem speziellen Fall einen unzulässigen Eingriff im Sinne desGegenständlich kann man von einem ungewöhnlich stark ausgeprägten Privatleben in Österreich ausgehen, sodass die
, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Gunsten des Beschwerdeführers ausfällt und eine Ausweisung in diesem speziellen Fall einen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen würde.Artikel 8, Absatz 2, EMRK darstellen würde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im Bescheid vom 26.04.2016 zutreffend erkannt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Ausreisegründen nicht den Tatsachen entsprachen. Der Beschwerdeführer hat im Lauf des Beschwerdeverfahrens die Beschwerden gegen Spruchpunkt
Vm § 9 Abs. 3 BFA-VG, in der FassungParagraph 52, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, auf Dauer für unzulässig zu erklären ist.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, auf Dauer für unzulässig zu erklären ist. 2.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:2.
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als: 1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar (§ 54 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012).Aufenthaltstitel
Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar (Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (§ 55 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87 /2012).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2019, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. Ausgenommen von der Erfüllungspflicht
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,Ausgenommen von der Erfüllungspflicht
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (NAG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:Die Übergangsbestimmung
Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (NAG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, lautet: "Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.""Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren." Der erste Satz von § 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2019, lautet:Der erste Satz von Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019,, lautet: "Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 (Anm. 1) gebührt."Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 Anmerkung 1) gebührt. [...] Anm. 1:
BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 438,05 Anmerkung 1:
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 438,05
BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 446,81
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 446,81
BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 460,66 )"
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 460,66 )" Der Beschwerdeführer hat bereits am 24.01.2017 die ÖSD Prüfung auf dem Niveau B1 bestanden und sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes mit 01.10.2017 jedenfalls erfüllt. Abgesehen davon übt der Beschwerdeführer als Kochlehrling eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen von 1.217,64 (Auszahlungsbetrag 863,18 ) jedenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 nach § 5 Abs. 2 ASVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2019, erreicht wird.Der Beschwerdeführer hat bereits am 24.01.2017 die ÖSD Prüfung auf dem Niveau B1 bestanden und sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes mit 01.10.2017 jedenfalls erfüllt. Abgesehen davon übt der Beschwerdeführer als Kochlehrling eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus, mit deren Einkommen von 1.217,64 (Auszahlungsbetrag 863,18 ) jedenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 460,66 nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2019,, erreicht wird. Es liegen sohin die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, vor und ist dem Beschwerdeführer daher der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.Es liegen sohin die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, vor und ist dem Beschwerdeführer daher der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, auszufolgen, welcher
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, auszufolgen, welcher
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist; der Beschwerdeführer hat hieran
G, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, mitzuwirken.Paragraph 54, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen ist; der Beschwerdeführer hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, mitzuwirken. Zum vierten Satz des Spruchpunktes 3. des angefochtenen Bescheides Im vierten Satz des Spruchpunktes 3. wurde ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.Im vierten Satz des Spruchpunktes 3. wurde ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, wird mit einer Rückkehrentscheidung
Im konkreten Fall ist die Rückkehrentscheidung - wie oben dargelegt - zu beheben, weshalb der vierte Satz in Spruchpunkt 3. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos zu beheben ist.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Im konkreten Fall ist die Rückkehrentscheidung - wie oben dargelegt - zu beheben, weshalb der vierte Satz in Spruchpunkt 3. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ersatzlos zu beheben ist. Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann
1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer seine guten Deutschkenntnisse unter Beweis gestellt hat, davon ausgeht, dass er die deutsche Sprache versteht.Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in welcher der Beschwerdeführer seine guten Deutschkenntnisse unter Beweis gestellt hat, davon ausgeht, dass er die deutsche Sprache versteht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision
Im konkreten Fall ist die Revision
I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wurde eine ausführliche Interessenabwägung, mit Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vorgenommen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der rechtlichen Beurteilung wurde eine ausführliche Interessenabwägung, mit Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vorgenommen. Dieses Erkenntnis beschäftigt sich vor allem mit der Erforschung und Feststellung von Tatsachen und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W215.2127140.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.