RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.03.2020 GeschäftszahlW217 2167302-1 SpruchW217 2167295-1/19E W217 2167300-1/19E W217 2167297-1/18E W217 2167302-1/18E W217 2167299-1/18E W217 2192447-1/11E Gekürzte Ausfertigung der am 24.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisse IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 4.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 5.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, und 6.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 26.07.2017, Zl. XXXX , 2.) vom 26.07.2017, Zl. XXXX , 3.) vom 26.07.2017, Zl. XXXX , 4.) vom 26.07.2017, Zl. XXXX , 5.) vom 26.07.2017, Zl. XXXX , und 6.) vom 29.03.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, und 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom 26.07.2017, Zl. römisch 40 , 2.) vom 26.07.2017, Zl. römisch 40 , 3.) vom 26.07.2017, Zl. römisch 40 , 4.) vom 26.07.2017, Zl. römisch 40 , 5.) vom 26.07.2017, Zl. römisch 40 , und 6.) vom 29.03.2018, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) l. Den Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 2.)l. Den Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, 2.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 3.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 4.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, 5.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, und 6.) XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und 1.) XXXX , gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005, 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , undrömisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, und 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und 1.) römisch 40 , gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , und 6.) XXXX , gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 AsylG 2005 im Familienverfahren der Status von Asylberechtigten zuerkannt.6.) römisch 40 , gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 im Familienverfahren der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Il. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX ,römisch eins l. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , und 6.) XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 , 5.) römisch 40 , und 6.) römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da weder die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt haben.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da weder die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien noch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W217.2167302.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.