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{'item': 'W258 2227556-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2020 GeschäftszahlW258 2227556-1 SpruchW258 2227556-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Revision des XXXX gegen die hg Weiterleitung seiner Säumnisbeschwerde gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 12 VwGVG vom 16.01.2020, GZ W258 2227556-1/2E:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Revision des römisch 40 gegen die hg Weiterleitung seiner Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 12, VwGVG vom 16.01.2020, GZ W258 2227556-1/2E: Die Revision wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Die Revision wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückgewiesen. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang/Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang/Feststellungen: Mit Schriftsatz vom 13.01.2020, hg eingelangt am 16.01.2020, erhob der Revisionswerber - offenbar irrtümlich als Devolutionsantrag bezeichnet - Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde, die er mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe verband, den das erkennende Gericht gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 12 VwGVG zuständigkeitshalber an die Datenschutzbehörde weitergeleitet hat.Mit Schriftsatz vom 13.01.2020, hg eingelangt am 16.01.2020, erhob der Revisionswerber - offenbar irrtümlich als Devolutionsantrag bezeichnet - Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde, die er mit einem Antrag auf Verfahrenshilfe verband, den das erkennende Gericht gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 12, VwGVG zuständigkeitshalber an die Datenschutzbehörde weitergeleitet hat. Dagegen erhob der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 29.01.2020 "Bescheidbeschwerde". Die Entscheidungspflicht der belangten Behörde würde mit Einbringung eines Devolutionsantrags erlöschen, weshalb das erkennende Gericht durch die Weiterleitung seines Antrags, die als Bescheid zu werten sei, eine Sachentscheidung verweigert habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Gemäß § 25a Abs. 3 VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Der Revisionswerber wehrt sich gegen die Weiterleitung seines Anbringens gemäß § 6 AVG. Da die Weiterleitung eines Anbringens nach § 6 AVG durch "formlose Verfügung" (VwSlg 13.443 A/1991; VwGH

  1. 2007, 2005/05/0253;
  2. 2011, 2010/21/0419) erfolgt und daher - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - lediglich einen verfahrensleitenden Beschluss darstellt (zum mangelnden Bescheidcharakter der Mitteilung an die Partei über eine Weiterleitung nach § 6 AVG siehe auch VwSlg 7110 A/1967; 12.896 A/1989; VfSlg 3801/1960; 6984/1973; 18.283/2007), war die Revision bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.Der Revisionswerber wehrt sich gegen die Weiterleitung seines Anbringens gemäß Paragraph 6, AVG. Da die Weiterleitung eines Anbringens nach Paragraph 6, AVG durch "formlose Verfügung" (VwSlg 13.443 A/1991; VwGH
  3. 2007, 2005/05/0253;
  4. 2011, 2010/21/0419) erfolgt und daher - entgegen der Ansicht des Revisionswerbers - lediglich einen verfahrensleitenden Beschluss darstellt (zum mangelnden Bescheidcharakter der Mitteilung an die Partei über eine Weiterleitung nach Paragraph 6, AVG siehe auch VwSlg 7110 A/1967; 12.896 A/1989; VfSlg 3801 aus 1960,; 6984 aus 1973,; 18.283 aus 2007,), war die Revision bereits aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen. Wenn der Revisionswerber darauf verweist, dass die Weiterleitung seines Anbringens gemäß § 6 AVG unzulässig gewesen sei, weil die Zuständigkeit mit Einbringung eines Devolutionsantrags auf die Oberbehörde übergegangen sei, bezieht er sich offenbar auf die Rechtslage vor 01.01.2014, wonach bei der Säumnis einer Behörde grundsätzlich eine Devolution auf die Oberbehörde vorgesehen war. Seit 01.01.2014 entscheidet aber - abgesehen von einer hier nicht relevanten Ausnahme - bei Säumnis einer Verwaltungsbehörde ein Verwaltungsgericht, wobei die gerichtliche Zuständigkeit erst mit Vorlage der Beschwerde durch die Verwaltungsbehörde begründet wird (siehe § 12 VwGVG und zur Möglichkeit der Nachholung des Bescheids durch die belangte Behörde im Verfahren über die Verletzung der Entscheidungspflicht § 16 VwGVG).Wenn der Revisionswerber darauf verweist, dass die Weiterleitung seines Anbringens gemäß Paragraph 6, AVG unzulässig gewesen sei, weil die Zuständigkeit mit Einbringung eines Devolutionsantrags auf die Oberbehörde übergegangen sei, bezieht er sich offenbar auf die Rechtslage vor 01.01.2014, wonach bei der Säumnis einer Behörde grundsätzlich eine Devolution auf die Oberbehörde vorgesehen war. Seit 01.01.2014 entscheidet aber - abgesehen von einer hier nicht relevanten Ausnahme - bei Säumnis einer Verwaltungsbehörde ein Verwaltungsgericht, wobei die gerichtliche Zuständigkeit erst mit Vorlage der Beschwerde durch die Verwaltungsbehörde begründet wird (siehe Paragraph 12, VwGVG und zur Möglichkeit der Nachholung des Bescheids durch die belangte Behörde im Verfahren über die Verletzung der Entscheidungspflicht Paragraph 16, VwGVG). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W258.2227556.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.