RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2020 GeschäftszahlW264 1428825-2 SpruchW264 1428825-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.1.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.11.2014, W200 1428825-1, wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. Am 18.7.2017 erhielt er gemäß § 45 Abs. 12 NAG einen Daueraufenthalt EU, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch.Am 18.7.2017 erhielt er gemäß Paragraph 45, Absatz 12, NAG einen Daueraufenthalt EU, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch. Am 10.4.2019 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: belangte Behörde) ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein. Mit Bescheid vom 2.7.2019 erkannte die belangte Behörde den mit Erkenntnis vom 7.11.2014 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 2.7.2019 erkannte die belangte Behörde den mit Erkenntnis vom 7.11.2014 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung am 30.7.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.7.2019 zur Entscheidung vorgelegt und langten am 1.8.2019 hg. ein. Mit Eingabe vom 6.2.2020 gab die Rechtsvertretung des BF bekannt, dass die gegenständliche Beschwerde im Aberkennungsverfahren zurückgezogen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer stellte am 11.1.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7.11.2014, W200 1428825-1, insofern stattgegeben wurde, als dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wurde. Mit Bescheid vom 2.7.2019 erkannte die belangte Behörde den mit Erkenntnis vom 7.11.2014 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid vom 2.7.2019 erkannte die belangte Behörde den mit Erkenntnis vom 7.11.2014 zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 30.7.2019 das Rechtsmittel der Beschwerde, welches er mit Eingabe vom 6.2.2020 wieder zurückzog.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Erkenntnis vom 7.11.2014 und zum Bescheid vom 2.7.2019 ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 2.7.2019 zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem am 6.2.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben seiner bevollmächtigten Vertretung, der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Auf Grund der Zurückziehung der am 30.7.2019 eingebrachten Beschwerde mit Schriftsatz vom 6.2.2020, ist das gegenständliche Verfahren einzustellen. Zu B) - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W264.1428825.2.00