4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G bekannt. Der Pünktlichkeitsgrad in Höhe von weiterhin nur XXXX % entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben des § 4 Abs. 1 EisbBFG. Die belangte Behörde ersuchte die Beschwerdeführerin um Neuvorlage eines höheren Pünktlichkeitsgrades.3. Mit Schreiben vom römisch 40 gab die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Einleitung eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens
Paragraph 78 b, EisbG bekannt. Der Pünktlichkeitsgrad in Höhe von weiterhin nur römisch 40 % entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben des Paragraph 4, Absatz eins, EisbBFG. Die belangte Behörde ersuchte die Beschwerdeführerin um Neuvorlage eines höheren Pünktlichkeitsgrades.
BFG unangemessen und unzumutbar sei.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung zusammengefasst damit, dass die für unwirksam erklärten Bestimmungen der Entschädigungsbedingungen mit Gültigkeit vom römisch 40 keine angemessene Entschädigung für Besitzer von Jahreskarten bei wiederholten Verspätungen und Zugsausfällen gewähren würden, weil für diese Fahrgäste bei der Auslegung bzw. Interpretation nach Zusammenhang und Ziel der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, bzw. des EisbBFG ein Pünktlichkeitsgrad iHv römisch 40 %
BFG unangemessen und unzumutbar sei. In die Beurteilung der belangten Behörde zur Unangemessen- und Unzumutbarkeit floss ein, dass die Beschwerdeführerin nur bei massiven Qualitätseinbußen durch Überschreiten des Pünktlichkeitswertes von XXXX Minuten (tatsächlich XXXX Minuten XXXX Sekunden) bei mehr als XXXX % aller Züge Entschädigungsleistungen gewähre, wobei ausgefallene Züge entgegen der klaren gesetzlichen Vorschriften überhaupt keine Berücksichtigung finden würden; sämtliche Verspätungen bis XXXX Minuten für jeden angebotenen Zug würden hingegen als pünktlich gezählt werden. Die Beschwerdeführerin habe bereits ab XXXX den Minutenschwellenwert von XXXX Minuten und XXXX Sekunden auf größer XXXX Minuten angehoben, wodurch ursprünglich als unpünktlich gewertete Züge nun als pünktliche Züge anerkannt werden würden. Durch Verspätungen oder Zugsausfälle versäumte Anschlussverbindungen der Mitbewerber an den von der Beschwerdeführerin bedienten Halten würden ebenfalls nicht bei der Pünktlichkeitsmessung erfasst werden.In die Beurteilung der belangten Behörde zur Unangemessen- und Unzumutbarkeit floss ein, dass die Beschwerdeführerin nur bei massiven Qualitätseinbußen durch Überschreiten des Pünktlichkeitswertes von römisch 40 Minuten (tatsächlich römisch 40 Minuten römisch 40 Sekunden) bei mehr als römisch 40 % aller Züge Entschädigungsleistungen gewähre, wobei ausgefallene Züge entgegen der klaren gesetzlichen Vorschriften überhaupt keine Berücksichtigung finden würden; sämtliche Verspätungen bis römisch 40 Minuten für jeden angebotenen Zug würden hingegen als pünktlich gezählt werden. Die Beschwerdeführerin habe bereits ab römisch 40 den Minutenschwellenwert von römisch 40 Minuten und römisch 40 Sekunden auf größer römisch 40 Minuten angehoben, wodurch ursprünglich als unpünktlich gewertete Züge nun als pünktliche Züge anerkannt werden würden. Durch Verspätungen oder Zugsausfälle versäumte Anschlussverbindungen der Mitbewerber an den von der Beschwerdeführerin bedienten Halten würden ebenfalls nicht bei der Pünktlichkeitsmessung erfasst werden. Außerdem habe die Beschwerdeführerin zuletzt einen Pünktlichkeitsgrad iHv XXXX % vorgegeben, aber tatsächlich im Jahr XXXX
Daten der XXXX einen Pünktlichkeitsgrad iHv XXXX % erreicht. Dies bedeute eine Differenz von 7 Prozentpunkten zwischen der Vorgabe und dem erreichten Ergebnis. Bei der Beschwerdeführerin seien zudem keine durch ausländische Bahnunternehmen verursachte Verspätungsursachen relevant, weil diese lediglich auf nationalen Trassen fahre. Weiters unterteile die Beschwerdeführerin ihre Strecke nicht in die von der XXXX vorgegebenen Streckenabschnitte, sondern ziehe die für den Fahrgast ungünstigere Gesamtstrecke XXXX für die Messung heran. Dadurch würden einzelne unpünktlichere Streckenabschnitte durch pünktlichere Streckenabschnitte wieder ausgeglichen und das Unterschreiten des vorgegebenen Pünktlichkeitsgrades erschwert werden. Diese Berechnungsmethode sei besonders für die Inhaber der XXXX nachteilig, für die mangels eigener Regelungen - entgegen § 4 Abs. 1 Z 1 EisbBFG - ebenfalls der Pünktlichkeitsgrad für die Gesamtstrecke gelte, obwohl diese Jahreskarten nur für bestimmte Teilstrecken gelten würden.Außerdem habe die Beschwerdeführerin zuletzt einen Pünktlichkeitsgrad iHv römisch 40 % vorgegeben, aber tatsächlich im Jahr römisch 40
Daten der römisch 40 einen Pünktlichkeitsgrad iHv römisch 40 % erreicht. Dies bedeute eine Differenz von 7 Prozentpunkten zwischen der Vorgabe und dem erreichten Ergebnis. Bei der Beschwerdeführerin seien zudem keine durch ausländische Bahnunternehmen verursachte Verspätungsursachen relevant, weil diese lediglich auf nationalen Trassen fahre. Weiters unterteile die Beschwerdeführerin ihre Strecke nicht in die von der römisch 40 vorgegebenen Streckenabschnitte, sondern ziehe die für den Fahrgast ungünstigere Gesamtstrecke römisch 40 für die Messung heran. Dadurch würden einzelne unpünktlichere Streckenabschnitte durch pünktlichere Streckenabschnitte wieder ausgeglichen und das Unterschreiten des vorgegebenen Pünktlichkeitsgrades erschwert werden. Diese Berechnungsmethode sei besonders für die Inhaber der römisch 40 nachteilig, für die mangels eigener Regelungen - entgegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, EisbBFG - ebenfalls der Pünktlichkeitsgrad für die Gesamtstrecke gelte, obwohl diese Jahreskarten nur für bestimmte Teilstrecken gelten würden.
BFG zwingenden Pünktlichkeitsgrad iHv 95% keinesfalls auch als Gradmesser für einen rechtskonformen Pünktlichkeitsgrad im Fernverkehr annehmen hätte dürfen, der für die Beschwerdeführerin gerade nicht rechtsverbindlich sei. Es handle sich bei den Themenkreisen "Vorort- und Regionalverkehr" und "Fernverkehr" um völlig unterschiedliche Sachverhalte, die auch in rechtlicher Hinsicht zu differenzieren seien: Zugleistungen im Vorort- und Regionalverkehr seien von einer außerordentlich hohen Pünktlichkeit geprägt, weil eine nicht vergleichbare Vielzahl an Verbindungen einen dichten Takt ermöglichen würden und sich so eine Verspätung problemlos wieder ausgleichen lassen würde. Im Fernverkehr hingegen müssten relativ wenige Verbindungen eine lange Distanz zurücklegen und einzelne Verspätungen würden logischerweise mehr ins Gewicht fallen. Daher müsste ein niedrigerer Pünktlichkeitsgrad für den Fernverkehr gelten. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass die belangte Behörde gegen das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verstoße.Sie vertrat die Ansicht, dass - sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten zur Ansicht gelangen, dass Paragraph 4, EisbBFG anwendbar sei - die belangte Behörde den im Vorort- und Regionalverkehr
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, EisbBFG zwingenden Pünktlichkeitsgrad iHv 95% keinesfalls auch als Gradmesser für einen rechtskonformen Pünktlichkeitsgrad im Fernverkehr annehmen hätte dürfen, der für die Beschwerdeführerin gerade nicht rechtsverbindlich sei. Es handle sich bei den Themenkreisen "Vorort- und Regionalverkehr" und "Fernverkehr" um völlig unterschiedliche Sachverhalte, die auch in rechtlicher Hinsicht zu differenzieren seien: Zugleistungen im Vorort- und Regionalverkehr seien von einer außerordentlich hohen Pünktlichkeit geprägt, weil eine nicht vergleichbare Vielzahl an Verbindungen einen dichten Takt ermöglichen würden und sich so eine Verspätung problemlos wieder ausgleichen lassen würde. Im Fernverkehr hingegen müssten relativ wenige Verbindungen eine lange Distanz zurücklegen und einzelne Verspätungen würden logischerweise mehr ins Gewicht fallen. Daher müsste ein niedrigerer Pünktlichkeitsgrad für den Fernverkehr gelten. Aus dem Gesagten ergebe sich, dass die belangte Behörde gegen das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verstoße. In weiterer Folge monierte die Beschwerdeführerin den unbestimmten Gesetzesbegriff in der Formulierung des § 4 Abs. 1 Z 2 EisbBFG (ein Pünktlichkeitsgrad dürfe "nicht unangemessen und unzumutbar" sein). Es handle sich dabei um eine Wertungsentscheidung, die der belangten Behörde eine erhöhte Begründungspflicht, etwa durch Gegenüberstellung der für und gegen die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, abverlange. Diese habe sich jedoch lediglich mit einseitigen Argumenten auseinandergesetzt. Auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden könne nicht beurteilt werden, was im Einzelfall rechtens sei, weshalb die Regelung die rechtsstaatlichen Erfordernisse verletzte und dazu führe, dass sich die belangte Behörde auf ein verfassungswidriges Gesetz gestützt habe.In weiterer Folge monierte die Beschwerdeführerin den unbestimmten Gesetzesbegriff in der Formulierung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, EisbBFG (ein Pünktlichkeitsgrad dürfe "nicht unangemessen und unzumutbar" sein). Es handle sich dabei um eine Wertungsentscheidung, die der belangten Behörde eine erhöhte Begründungspflicht, etwa durch Gegenüberstellung der für und gegen die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, abverlange. Diese habe sich jedoch lediglich mit einseitigen Argumenten auseinandergesetzt. Auch nach Heranziehung sämtlicher Interpretationsmethoden könne nicht beurteilt werden, was im Einzelfall rechtens sei, weshalb die Regelung die rechtsstaatlichen Erfordernisse verletzte und dazu führe, dass sich die belangte Behörde auf ein verfassungswidriges Gesetz gestützt habe. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätten darüber hinaus Verzögerungen bis zu konkret XXXX Minuten im Eisenbahnverkehr keine Maßgeblichkeit und seien somit keine Verspätungen (mit Hinweis auf die Erläuterungen zum Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird). In diesem Sinne habe eine Einberechnung solcher Verzögerungen in den Pünktlichkeitswert nicht zu erfolgen; alleine Züge mit mehr als XXXX Minuten Verspätung seien einzubeziehen.Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätten darüber hinaus Verzögerungen bis zu konkret römisch 40 Minuten im Eisenbahnverkehr keine Maßgeblichkeit und seien somit keine Verspätungen (mit Hinweis auf die Erläuterungen zum Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Eisenbahnförderung und die Fahrgastrechte erlassen und das Eisenbahngesetz 1957 geändert wird). In diesem Sinne habe eine Einberechnung solcher Verzögerungen in den Pünktlichkeitswert nicht zu erfolgen; alleine Züge mit mehr als römisch 40 Minuten Verspätung seien einzubeziehen. Zwar biete die Beschwerdeführerin keinen grenzüberschreitenden Personenzugverkehr an, Verspätungen würden aber im nationalen wie internationalen Fernverkehr hauptsächlich aus externen Ereignissen oder durch Mängel an der Infrastruktur resultieren. Der Grenzübertritt spiele daher bei den Verspätungssachen nur eine untergeordnete Rolle. Das überdurchschnittliche Pünktlichkeitsniveau der Beschwerdeführerin erlange diese gerade nicht durch den fehlenden grenzüberschreitenden Fernverkehr, sondern vielmehr durch ein ausgeprägtes Qualitätsmanagement. Es sei nicht einzusehen, weshalb eine gute Produktionsleistung bestraft werden sollte. Ein Pünktlichkeitsgrad 7% unter dem Vorjahreswert könne ebenfalls nicht dazu führen, an der Gesetzesmäßigkeit des bekannt gegebenen Pünktlichkeitsgrades zu zweifeln. Dies würde gleichfalls eine Bestrafung für Unternehmen, die ein überdurchschnittlich hohes Pünktlichkeitsniveau erreichen, bedeuten. Die Pünktlichkeitsstatistik der Beschwerdeführerin aus dem Jahr XXXX sei zudem nicht repräsentativ für alle zukünftigen Perioden. Auch fehlende Entschädigungsfälle und keine ausbezahlten Entschädigungen - bedingt durch eine hohe Produktionsleistung - dürften nicht zu einem Nachteil gereichen.Ein Pünktlichkeitsgrad 7% unter dem Vorjahreswert könne ebenfalls nicht dazu führen, an der Gesetzesmäßigkeit des bekannt gegebenen Pünktlichkeitsgrades zu zweifeln. Dies würde gleichfalls eine Bestrafung für Unternehmen, die ein überdurchschnittlich hohes Pünktlichkeitsniveau erreichen, bedeuten. Die Pünktlichkeitsstatistik der Beschwerdeführerin aus dem Jahr römisch 40 sei zudem nicht repräsentativ für alle zukünftigen Perioden. Auch fehlende Entschädigungsfälle und keine ausbezahlten Entschädigungen - bedingt durch eine hohe Produktionsleistung - dürften nicht zu einem Nachteil gereichen. Die von der belangten Behörde geforderte Unterteilung des Streckennetzes sei jedenfalls weder zielführend, noch geboten, als sich der Bescheid nur auf Jahresnetzkarten beziehe, die zur Fahrt auf dem gesamten Streckennetz berechtigen würden. Im Übrigen gehe nicht aus § 4 Abs. 1 Z 2 EisbBFG hervor, dass für Jahreskarten, die nur auf einer Teilstrecke gelten würden, ein separater Pünktlichkeitsgrad nur für diese Teilstrecke festgelegt werden müsse.Die von der belangten Behörde geforderte Unterteilung des Streckennetzes sei jedenfalls weder zielführend, noch geboten, als sich der Bescheid nur auf Jahresnetzkarten beziehe, die zur Fahrt auf dem gesamten Streckennetz berechtigen würden. Im Übrigen gehe nicht aus Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, EisbBFG hervor, dass für Jahreskarten, die nur auf einer Teilstrecke gelten würden, ein separater Pünktlichkeitsgrad nur für diese Teilstrecke festgelegt werden müsse. Abschließend verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei: So habe die belangte Behörde nicht die Unterschiede zwischen Fernverkehr sowie Vorort- und Regionalverkehr umfassend ermittelt. Auch seien jedwede Ermittlungstätigkeit in Bezug auf § 5 EisbBFG unterlassen worden. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der Pünktlichkeitsgrad iHv XXXX jedenfalls den Bestimmungen des EisbBFG entsprechen würde.Abschließend verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass der Sachverhalt ergänzungsbedürftig sei: So habe die belangte Behörde nicht die Unterschiede zwischen Fernverkehr sowie Vorort- und Regionalverkehr umfassend ermittelt. Auch seien jedwede Ermittlungstätigkeit in Bezug auf Paragraph 5, EisbBFG unterlassen worden. Bei vollständiger Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen hätte die belangte Behörde zum Ergebnis kommen müssen, dass der Pünktlichkeitsgrad iHv römisch 40 jedenfalls den Bestimmungen des EisbBFG entsprechen würde.
GVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, "[s]ofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist".
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
G), BGBl. Nr. 60/1957, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist (§ 9 Abs. 2 VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit.
Paragraph 84, Absatz 8, Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1957,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die Schienen-Control Kommission belangte Behörde ist (Paragraph 9, Absatz 2, VwGVG), durch Senat. Im gegenständlichen Fall richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen Bescheid der Schienen-Control Kommission, die auch belangte Behörde im vorgenannten Sinne ist. Es besteht daher Senatszuständigkeit. Zu A)
Paragraph 23, rechtzeitig vor ihrem In-Kraft-Treten und auf Kosten des jeweiligen Eisenbahnunternehmens zu veröffentlichen. [...]" § 22a EisbG:Paragraph 22 a, EisbG: "Tarife samt Bedingungen § 22a. Die Tarife für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Personenverkehr auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen haben die Beförderungsbedingungen einschließlich der Entschädigungsbedingungen insbesondere
dem Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG), BGBl. I Nr. 40/2013, und der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S 14, zu enthalten."Paragraph 22 a, Die Tarife für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Personenverkehr auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen haben die Beförderungsbedingungen einschließlich der Entschädigungsbedingungen insbesondere
dem Eisenbahn-Beförderungs- und Fahrgastrechtegesetz (EisbBFG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2013,, und der Verordnung (EG) Nr. 1371 aus 2007, über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr, ABl. Nr. L 315 vom 03.12.2007 S 14, zu enthalten." § 22b EisbG:Paragraph 22 b, EisbG: "Bekanntgabe der Beförderungsbedingungen an die Schienen-Control GmbH § 22b.
, 57c, 72, 73, 74 und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Schienen-Control Kommission dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Schienen-Control Kommission, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
Paragraphen 57, 57 c, 72, 73, 74, und, soweit ein Zusammenhang mit diesen Bestimmungen besteht, auch
Paragraph 81, Absatz 2, erlassenen wurden, haben abweichend vom Paragraph 13, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Schienen-Control Kommission dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Schienen-Control Kommission, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
GG zu einer Zurückweisung der Revision.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Revisionsverfahren (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0043; 27.11.2018, Ra 2018/02/0162) versteht der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Es besteht bei Revisionen nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Dieses Interesse ist daher immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des Revisionswerbers keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Revisionswerber keinen objektiven Nutzen hat, die in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen also nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies
Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zu einer Zurückweisung der Revision. Diese Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes zum Revisionsverfahren gelten auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Im Sinne der oben zitierten Judikatur geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde keine Beschwer der Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid vorlag:
G hat ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsdienste im Personenverkehr auf öffentlichen Eisenbahnen erbringt, diesen bedarfsgerecht und wirtschaftlich zumutbar aufgrund von Tarifen und Fahrplänen anzubieten. Die Tarife für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Personenverkehr haben - so § 22a EisbG - die Beförderungsbedingungen und (als deren Bestandteil) auch die Entschädigungsbedingungen zu enthalten; mit der expliziten Nennung der Entschädigungsbedingungen soll aufgezeigt werden, dass es sich dabei um inhaltlich besondere Ansprüche auf Entschädigungen handelt (Cathrin/Gürtlich, Eisenbahngesetz3, § 22, Anm 3). Rechtlich sind die Beförderungsbedingungen (einschließlich der Entschädigungsbedingungen) als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eisenbahnunternehmen für ihre Beförderungsverträge mit den Fahrgästen einzustufen (Cathrin/Gürtlich, Eisenbahngesetz3, § 22, Anm 5).
Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz EisbG hat ein Eisenbahnunternehmen, das Eisenbahnverkehrsdienste im Personenverkehr auf öffentlichen Eisenbahnen erbringt, diesen bedarfsgerecht und wirtschaftlich zumutbar aufgrund von Tarifen und Fahrplänen anzubieten. Die Tarife für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Personenverkehr haben - so Paragraph 22 a, EisbG - die Beförderungsbedingungen und (als deren Bestandteil) auch die Entschädigungsbedingungen zu enthalten; mit der expliziten Nennung der Entschädigungsbedingungen soll aufgezeigt werden, dass es sich dabei um inhaltlich besondere Ansprüche auf Entschädigungen handelt (Cathrin/Gürtlich, Eisenbahngesetz3, Paragraph 22,, Anmerkung 3). Rechtlich sind die Beförderungsbedingungen (einschließlich der Entschädigungsbedingungen) als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Eisenbahnunternehmen für ihre Beförderungsverträge mit den Fahrgästen einzustufen (Cathrin/Gürtlich, Eisenbahngesetz3, Paragraph 22,, Anmerkung 5). § 22 Abs. 2 EisbG bestimmt, dass Tarife und Fahrpläne zu veröffentlichen sind. Vor deren Veröffentlichung haben die Eisenbahnunternehmen die Beförderungsbedingungen (einschließlich der Entschädigungsbedingungen) für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Personenverkehr
G der Schienen-Control GmbH bekannt zu geben. Die Schienen-Control GmbH hat
G im Rahmen der Geschäftsführung für die belangte Behörde dieser alle vorlagepflichtigen Akte - so also auch die Beförderungsbedingungen (einschließlich der Entschädigungsbedingungen) - zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 22, Absatz 2, EisbG bestimmt, dass Tarife und Fahrpläne zu veröffentlichen sind. Vor deren Veröffentlichung haben die Eisenbahnunternehmen die Beförderungsbedingungen (einschließlich der Entschädigungsbedingungen) für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsdiensten im Personenverkehr
Paragraph 22 b, Absatz eins, EisbG der Schienen-Control GmbH bekannt zu geben. Die Schienen-Control GmbH hat
Paragraph 77, Absatz 2, EisbG im Rahmen der Geschäftsführung für die belangte Behörde dieser alle vorlagepflichtigen Akte - so also auch die Beförderungsbedingungen (einschließlich der Entschädigungsbedingungen) - zur Kenntnis zu bringen.
G darf die belangte Behörde Beförderungsbedingungen (einschließlich der Entschädigungsbedingungen) für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr von Amts wegen ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären, wenn sie gegen bundesrechtliche, unmittelbar anzuwendende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Rechtsvorschriften verstoßen. Wenn ein solcher Verstoß vorliegt, sind die Beförderungsbedingungen (einschließlich der Entschädigungsbedingungen) jedoch jeweils nur in dem Maß für unwirksam zu erklären, das notwendig ist, um die Rechtswidrigkeit zu beseitigen (Cathrin/Gürtlich, Eisenbahngesetz3, § 78b, Anm 4). Mit § 78b EisbG wurde vom Gesetzgeber eine "präventive Kontrolle" der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Eisenbahnunternehmen vor ihrer erstmaligen Verwendung angedacht, um Fahrgäste vor rechtswidrigen Inhalten zu schützen. Die Bestimmung ermöglicht aber auch eine "abstrakte Kontrolle" nach deren Veröffentlichung, d.h. ohne Zusammenhang zu einem konkreten Rechtsstreit, weil ihr Wortlaut die Kontrolle nicht auf eine Genehmigung vor der Veröffentlichung beschränkt (Reiter, Verfassungswidrige AGB-Kontrolle im Eisenbahnrecht, ecolex 2014, 124).
Paragraph 78 b, Absatz eins, EisbG darf die belangte Behörde Beförderungsbedingungen (einschließlich der Entschädigungsbedingungen) für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen im Personenverkehr von Amts wegen ganz oder teilweise für unwirksam zu erklären, wenn sie gegen bundesrechtliche, unmittelbar anzuwendende unionsrechtliche oder völkerrechtliche Rechtsvorschriften verstoßen. Wenn ein solcher Verstoß vorliegt, sind die Beförderungsbedingungen (einschließlich der Entschädigungsbedingungen) jedoch jeweils nur in dem Maß für unwirksam zu erklären, das notwendig ist, um die Rechtswidrigkeit zu beseitigen (Cathrin/Gürtlich, Eisenbahngesetz3, Paragraph 78 b,, Anmerkung 4). Mit Paragraph 78 b, EisbG wurde vom Gesetzgeber eine "präventive Kontrolle" der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Eisenbahnunternehmen vor ihrer erstmaligen Verwendung angedacht, um Fahrgäste vor rechtswidrigen Inhalten zu schützen. Die Bestimmung ermöglicht aber auch eine "abstrakte Kontrolle" nach deren Veröffentlichung, d.h. ohne Zusammenhang zu einem konkreten Rechtsstreit, weil ihr Wortlaut die Kontrolle nicht auf eine Genehmigung vor der Veröffentlichung beschränkt (Reiter, Verfassungswidrige AGB-Kontrolle im Eisenbahnrecht, ecolex 2014, 124). Die Vorgaben für die Ausgestaltung der Beförderungsbedingungen (einschließlich der Entschädigungsbedingungen) ergeben sich aus dem Eisenbahnbeförderungsrecht (EisbBFG und Verordnung [EG] Nr. 1371/2007). Bei den verfahrensgegenständlichen Bestimmungen der Entschädigungsbedingungen, welche die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid teilweise für unwirksam erklärt hat, handelt es sich um Verspätungsentschädigungsregelungen für Jahreskarten
EisbBFG. Als solche unterliegen sie der Aufsicht der belangten Behörde
G.Die Vorgaben für die Ausgestaltung der Beförderungsbedingungen (einschließlich der Entschädigungsbedingungen) ergeben sich aus dem Eisenbahnbeförderungsrecht (EisbBFG und Verordnung [EG] Nr. 1371 aus 2007,). Bei den verfahrensgegenständlichen Bestimmungen der Entschädigungsbedingungen, welche die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid teilweise für unwirksam erklärt hat, handelt es sich um Verspätungsentschädigungsregelungen für Jahreskarten
EisbBFG. Als solche unterliegen sie der Aufsicht der belangten Behörde
Paragraph 78 b, EisbG. Die belangte Behörde subsumiert die Jahreskarten der Beschwerdeführerin unter § 4 Abs. 1 EisbBFG. Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Ansicht, es handle sich bei ihren - so genannten - Jahresnetzkarten, welche zur Benützung des gesamten Netzes der Beschwerdeführerin berechtigen (im Gegensatz zu Jahreskarten, die nur die Benützung einer konkreten Strecke erlauben würden) um sonstige "Zeitfahrkarten" nach § 5 EisbBFG. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht: Eine Jahreskarte berechtigt
BFG "zu Beförderungen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen"; zudem muss für die Geltendmachung einer Verspätungsentschädigung "die Inanspruchnahme der konkret benützten Strecke von der Person, welche die Jahreskarte erwarb, bestätigt werden". Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - dass Jahreskarten gerade keiner Einschränkung auf eine konkrete Strecke unterliegen. Wenn die Beschwerdeführerin daher von einer Jahresnetzkarte spricht, meint sie in der Sache eine Jahreskarte. Diese unterliegen dem § 4 EisbBFG.Die belangte Behörde subsumiert die Jahreskarten der Beschwerdeführerin unter Paragraph 4, Absatz eins, EisbBFG. Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Ansicht, es handle sich bei ihren - so genannten - Jahresnetzkarten, welche zur Benützung des gesamten Netzes der Beschwerdeführerin berechtigen (im Gegensatz zu Jahreskarten, die nur die Benützung einer konkreten Strecke erlauben würden) um sonstige "Zeitfahrkarten" nach Paragraph 5, EisbBFG. Damit ist die Beschwerdeführerin nicht im Recht: Eine Jahreskarte berechtigt
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, EisbBFG "zu Beförderungen auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen"; zudem muss für die Geltendmachung einer Verspätungsentschädigung "die Inanspruchnahme der konkret benützten Strecke von der Person, welche die Jahreskarte erwarb, bestätigt werden". Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - dass Jahreskarten gerade keiner Einschränkung auf eine konkrete Strecke unterliegen. Wenn die Beschwerdeführerin daher von einer Jahresnetzkarte spricht, meint sie in der Sache eine Jahreskarte. Diese unterliegen dem Paragraph 4, EisbBFG. Dieses Ergebnis findet auch im Wortlaut des § 5 EisbBFG Deckung, der von Fahrgästen spricht, die "eine andere Zeitfahrkarte" besitzen. Das Wort "andere", markiert eine Unterscheidung verschiedener Arten von Zeitfahrkarten. Das EisbBFG kennt nur "Jahreskarten" und "andere Zeitfahrkarten". Das zeigt, dass die Jahreskarte eine Spezialform der Zeitfahrkarte ist. Von den "anderen Zeitfahrkarten" unterscheidet sie sich aber lediglich durch ihre mit einem Jahr festgelegte Dauer (auch andere Zeitfahrkarten berechtigen
1371/2007 "für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten ... auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimmten Netz während eines festgelegten Zeitraums mit der Eisenbahn zu reisen").Dieses Ergebnis findet auch im Wortlaut des Paragraph 5, EisbBFG Deckung, der von Fahrgästen spricht, die "eine andere Zeitfahrkarte" besitzen. Das Wort "andere", markiert eine Unterscheidung verschiedener Arten von Zeitfahrkarten. Das EisbBFG kennt nur "Jahreskarten" und "andere Zeitfahrkarten". Das zeigt, dass die Jahreskarte eine Spezialform der Zeitfahrkarte ist. Von den "anderen Zeitfahrkarten" unterscheidet sie sich aber lediglich durch ihre mit einem Jahr festgelegte Dauer (auch andere Zeitfahrkarten berechtigen
1371 aus 2007, "für eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten ... auf einer bestimmten Strecke oder in einem bestimmten Netz während eines festgelegten Zeitraums mit der Eisenbahn zu reisen").
BFG müssen die Bahnunternehmen eine Pünktlichkeitsgarantie festlegen, die sie in jedem Monat erreichen müssen. Schaffen sie dies nicht, sind sie zur Zahlung einer Entschädigung
BFG von mindestens 10% verpflichtet. Der Pünktlichkeitsgrad ist durch das EisbBFG gesetzlich normiert und beträgt mindestens 95% für Züge im Vorort- und Regionalverkehr. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Bahnunternehmen, die nur im Fernverkehr tätig sind. In diesen Fällen darf die Höhe des von den Bahnunternehmen selbst festgelegten Pünktlichkeitsgrades
BFG für die Fahrgäste nicht unangemessen und unzumutbar sein. Nach § 4 Abs. 4 EisbBFG haben die Eisenbahnunternehmen auf ihrer Internetseite unentgeltlich die durchschnittliche monatliche Verspätung ihrer Züge im Personenverkehr auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen in der Form auszuweisen, dass es allen am Verfahren für die Fahrpreisentschädigung teilnehmenden Fahrgästen mit Jahreskarten grundsätzlich möglich ist, festzustellen, ob ein Anspruch auf Fahrpreisentschädigung besteht.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, EisbBFG müssen die Bahnunternehmen eine Pünktlichkeitsgarantie festlegen, die sie in jedem Monat erreichen müssen. Schaffen sie dies nicht, sind sie zur Zahlung einer Entschädigung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, EisbBFG von mindestens 10% verpflichtet. Der Pünktlichkeitsgrad ist durch das EisbBFG gesetzlich normiert und beträgt mindestens 95% für Züge im Vorort- und Regionalverkehr. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Bahnunternehmen, die nur im Fernverkehr tätig sind. In diesen Fällen darf die Höhe des von den Bahnunternehmen selbst festgelegten Pünktlichkeitsgrades
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, EisbBFG für die Fahrgäste nicht unangemessen und unzumutbar sein. Nach Paragraph 4, Absatz 4, EisbBFG haben die Eisenbahnunternehmen auf ihrer Internetseite unentgeltlich die durchschnittliche monatliche Verspätung ihrer Züge im Personenverkehr auf Hauptbahnen und vernetzten Nebenbahnen in der Form auszuweisen, dass es allen am Verfahren für die Fahrpreisentschädigung teilnehmenden Fahrgästen mit Jahreskarten grundsätzlich möglich ist, festzustellen, ob ein Anspruch auf Fahrpreisentschädigung besteht. In dem von der belangten Behörde am XXXX eingeleiteten aufsichtsbehördlichen Verfahren
G wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen höheren als den am XXXX bekannt gegebenen Pünktlichkeitsgrad iHv XXXX % vorzulegen, weil dieser Prozentsatz nach Ansicht der belangten Behörde gegen eine bundesrechtliche Norm, konkret gegen § 4 Abs. 1 Z 2 EisbBFG, verstoßen würde. Die Beschwerdeführerin lehnte jedoch die Festsetzung eines höheren Pünktlichkeitsgrades ab und hielt an ihren bisherigen Entschädigungsbedingungen mit Gültigkeit vom XXXX fest, von denen die belangte Behörde schließlich jene Teile, die einen Pünktlichkeitsgrad iHv XXXX % angeordnet haben, mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX für unwirksam erklärte. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom XXXX .In dem von der belangten Behörde am römisch 40 eingeleiteten aufsichtsbehördlichen Verfahren
Paragraph 78 b, EisbG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen höheren als den am römisch 40 bekannt gegebenen Pünktlichkeitsgrad iHv römisch 40 % vorzulegen, weil dieser Prozentsatz nach Ansicht der belangten Behörde gegen eine bundesrechtliche Norm, konkret gegen Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, EisbBFG, verstoßen würde. Die Beschwerdeführerin lehnte jedoch die Festsetzung eines höheren Pünktlichkeitsgrades ab und hielt an ihren bisherigen Entschädigungsbedingungen mit Gültigkeit vom römisch 40 fest, von denen die belangte Behörde schließlich jene Teile, die einen Pünktlichkeitsgrad iHv römisch 40 % angeordnet haben, mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 für unwirksam erklärte. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom römisch 40 . Diese Beschwerde hatte aufschiebende Wirkung (§ 13 VwGVG). Die davon abweichende Bestimmung des § 84 Abs. 5 EisbG war gegenständlich nicht einschlägig, weil es sich nicht um Angelegenheiten nach den §§ 57, 57c, 72, 73 und 74 EisbG handelt und kein Zusammenhang zu diesen Bestimmungen gegeben ist.Diese Beschwerde hatte aufschiebende Wirkung (Paragraph 13, VwGVG). Die davon abweichende Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 5, EisbG war gegenständlich nicht einschlägig, weil es sich nicht um Angelegenheiten nach den Paragraphen 57, 57 c, 72, 73 und 74 EisbG handelt und kein Zusammenhang zu diesen Bestimmungen gegeben ist. Dennoch änderte die Beschwerdeführerin wenige Tage nach Zustellung des Bescheides ( XXXX ) am XXXX ihre Entschädigungsbedingungen. Dadurch wurden die Entschädigungsbedingungen mit Gültigkeit vom XXXX durch die Entschädigungsbedingungen mit Gültigkeit vom XXXX ersetzt. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am XXXX waren damit die Entschädigungsbedingungen mit Gültigkeit vom XXXX verlautbart und in Geltung, die einen Pünktlichkeitsgrad iHv XXXX % vorgesehen haben.Dennoch änderte die Beschwerdeführerin wenige Tage nach Zustellung des Bescheides ( römisch 40 ) am römisch 40 ihre Entschädigungsbedingungen. Dadurch wurden die Entschädigungsbedingungen mit Gültigkeit vom römisch 40 durch die Entschädigungsbedingungen mit Gültigkeit vom römisch 40 ersetzt. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am römisch 40 waren damit die Entschädigungsbedingungen mit Gültigkeit vom römisch 40 verlautbart und in Geltung, die einen Pünktlichkeitsgrad iHv römisch 40 % vorgesehen haben. Bild kann nicht dargestellt werden Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im XXXX kam eine Anwendung jener Bestimmungen der Entschädigungsbedingungen mit Wirksamkeit vom XXXX , die mit dem bekämpften Bescheid für unwirksam erklärt wurden, nicht mehr in Frage, weil an die Stelle der Entschädigungsbedingungen mit Gültigkeit vom XXXX die Entschädigungsbedingungen aus XXXX getreten sind. Eine allfällige Aufhebung der den Pünktlichkeitsgrad iHv XXXX für unwirksam erklärenden Entscheidung wäre für die Beschwerdeführerin ohne objektiven Nutzen gewesen, weil von ihr inzwischen neue Entschädigungsbedingungen veröffentlicht wurden, in denen sie sich nunmehr zur Einhaltung eines Pünktlichkeitsgrades iHv XXXX % verpflichtet hatte. Für eine Untersagung von Bestimmungen der Entschädigungsbedingungen mit Gültigkeit vom XXXX (etwa des Pünktlichkeitsgrades iHv XXXX %), die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung anzuwenden waren, hätte ein eigenes aufsichtsbehördliches Verfahren für eine Unwirksamerklärung eröffnet werden müssen, was in weiterer Folge auch geschehen ist - das Verfahren ist nach wie vor anhängig.Zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung im römisch 40 kam eine Anwendung jener Bestimmungen der Entschädigungsbedingungen mit Wirksamkeit vom römisch 40 , die mit dem bekämpften Bescheid für unwirksam erklärt wurden, nicht mehr in Frage, weil an die Stelle der Entschädigungsbedingungen mit Gültigkeit vom römisch 40 die Entschädigungsbedingungen aus römisch 40 getreten sind. Eine allfällige Aufhebung der den Pünktlichkeitsgrad iHv römisch 40 für unwirksam erklärenden Entscheidung wäre für die Beschwerdeführerin ohne objektiven Nutzen gewesen, weil von ihr inzwischen neue Entschädigungsbedingungen veröffentlicht wurden, in denen sie sich nunmehr zur Einhaltung eines Pünktlichkeitsgrades iHv römisch 40 % verpflichtet hatte. Für eine Untersagung von Bestimmungen der Entschädigungsbedingungen mit Gültigkeit vom römisch 40 (etwa des Pünktlichkeitsgrades iHv römisch 40 %), die im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung anzuwenden waren, hätte ein eigenes aufsichtsbehördliches Verfahren für eine Unwirksamerklärung eröffnet werden müssen, was in weiterer Folge auch geschehen ist - das Verfahren ist nach wie vor anhängig. Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfragen besaßen damit im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung. Das Verwaltungsgericht ist jedoch zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen. Die Beschwerdeführerin hat weder in ihrer Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt, warum sie dessen ungeachtet von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse ausgeht. Die Beschwerdeführerin gesteht vielmehr selbst zu, dass es für sie keinen Unterschied macht, ob der Pünktlichkeitsgrad XXXX % oder XXXX % betrage (Verhandlungsprotokoll, Seite 10: "Ob in den AGB XXXX % oder XXXX % steht, ist für uns im Grunde irrelevant."). Die Beschwerdeführerin räumt damit ein, dass keine Beschwer vorliegt. Vielmehr geht es ihr bloß um die (Festlegung der konkreten) Höhe des Pünktlichkeitsgrad (Verhandlungsprotokoll, Seite 10; vgl. auch Verhandlungsprotokoll, Seite 7: "Wir hielten es für wichtig, dass das Gericht einen Wert festlegt, welcher Pünktlichkeit angemessen ist."). Die Beschwerdeführerin wünscht damit die Klärung einer Frage, die nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist schließlich nicht die Festlegung eines konkreten Pünktlichkeitsgrades, sondern alleine die Frage, ob die belangte Behörde den Pünktlichkeitsgrad von XXXX % der damals geltenden AGB zu Recht für unzulässig erklärt hat. Die Klärung dieser Frage hat jedoch angesichts der vor Beschwerdeerhebung adaptierten Entschädigungsbedingungen nur mehr theoretische Bedeutung.Die Beschwerdeführerin hat weder in ihrer Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargelegt, warum sie dessen ungeachtet von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse ausgeht. Die Beschwerdeführerin gesteht vielmehr selbst zu, dass es für sie keinen Unterschied macht, ob der Pünktlichkeitsgrad römisch 40 % oder römisch 40 % betrage (Verhandlungsprotokoll, Seite 10: "Ob in den AGB römisch 40 % oder römisch 40 % steht, ist für uns im Grunde irrelevant."). Die Beschwerdeführerin räumt damit ein, dass keine Beschwer vorliegt. Vielmehr geht es ihr bloß um die (Festlegung der konkreten) Höhe des Pünktlichkeitsgrad (Verhandlungsprotokoll, Seite 10; vergleiche auch Verhandlungsprotokoll, Seite 7: "Wir hielten es für wichtig, dass das Gericht einen Wert festlegt, welcher Pünktlichkeit angemessen ist."). Die Beschwerdeführerin wünscht damit die Klärung einer Frage, die nicht Gegenstand des Verfahrens ist. Sache des gegenständlichen Verfahrens ist schließlich nicht die Festlegung eines konkreten Pünktlichkeitsgrades, sondern alleine die Frage, ob die belangte Behörde den Pünktlichkeitsgrad von römisch 40 % der damals geltenden AGB zu Recht für unzulässig erklärt hat. Die Klärung dieser Frage hat jedoch angesichts der vor Beschwerdeerhebung adaptierten Entschädigungsbedingungen nur mehr theoretische Bedeutung. Somit war die Beschwerde wegen eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung mit Beschluss zurückzuweisen. Nähme man an, dass die Beschwerdeführerin bei der Erhebung der Beschwerde noch beschwert war, ist ihr Rechtsschutzinteresse durch die mehrfach (wesentlich) novellierten Entschädigungsbedingungen und ihr verändertes Jahres(netz)karten- und Streckenangebot - was u.a. bei einer Gesamtbeurteilung, ob neben dem Pünktlichkeitsgrad auch die sonstigen Modalitäten der Entschädigung dem EisbBFG entsprechen, zu berücksichtigen wäre - nachträglich weggefallen. Einer späteren Verwendung eines Pünktlichkeitsgrades von XXXX % steht der angefochtene Bescheid, der sich auf nicht mehr verwendete AGB bezieht, nicht entgegen. Somit hätte auch in diesem Fall die Erreichung des Verfahrensziels für die Beschwerdeführerin keinen objektiven Nutzen mehr. Damit wäre die Beschwerde für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Nähme man an, dass die Beschwerdeführerin bei der Erhebung der Beschwerde noch beschwert war, ist ihr Rechtsschutzinteresse durch die mehrfach (wesentlich) novellierten Entschädigungsbedingungen und ihr verändertes Jahres(netz)karten- und Streckenangebot - was u.a. bei einer Gesamtbeurteilung, ob neben dem Pünktlichkeitsgrad auch die sonstigen Modalitäten der Entschädigung dem EisbBFG entsprechen, zu berücksichtigen wäre - nachträglich weggefallen. Einer späteren Verwendung eines Pünktlichkeitsgrades von römisch 40 % steht der angefochtene Bescheid, der sich auf nicht mehr verwendete AGB bezieht, nicht entgegen. Somit hätte auch in diesem Fall die Erreichung des Verfahrensziels für die Beschwerdeführerin keinen objektiven Nutzen mehr. Damit wäre die Beschwerde für gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Zu B) 4. Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückweisung von Beschwerden im Falle mangelnder Beschwer bei der Beschwerdeerhebung (vgl. Pkt. IV.3.).Die Revision ist
Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurückweisung von Beschwerden im Falle mangelnder Beschwer bei der Beschwerdeerhebung vergleiche Pkt. römisch vier.3.). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W271.2144103.1.00
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