← Österreich

{'item': 'W273 2228831-2'}

Obsah (8)Art. 133Art. 135§ 328§ 1§ 58§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum11.03.2020 GeschäftszahlW273 2228831-2 SpruchW273 2228831-1/3E W273 2228831-2/20E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. I

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 21.02.2020 beantragte die XXXX , (im Folgenden "Antragstellerin") ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten, Akteneinsicht in den Vergabeakt zu gewähren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Auswahlentscheidung vom 11.02.2020 für nichtig zu erklären und der Antragsgegnerin den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren aufzutragen. Die Antragstellerin verband ihre Anträge mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Gegenstand der Anträge sei das Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung regelmäßige Überprüfung von Aufzügen, Rolltreppen und Fahrsteige am Flughafen Wien" (FWAG Z_2019_104) (im Folgenden "das Vergabeverfahren") der Flughafen Wien AG, Postfach 1, 1300 Schwechat (im Folgenden "Auftraggeberin").
  2. Mit Schriftsatz vom 21.02.2020 beantragte die römisch 40 , (im Folgenden "Antragstellerin") ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten, Akteneinsicht in den Vergabeakt zu gewähren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Auswahlentscheidung vom 11.02.2020 für nichtig zu erklären und der Antragsgegnerin den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren aufzutragen. Die Antragstellerin verband ihre Anträge mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Gegenstand der Anträge sei das Vergabeverfahren "Rahmenvereinbarung regelmäßige Überprüfung von Aufzügen, Rolltreppen und Fahrsteige am Flughafen Wien" (FWAG Z_2019_104) (im Folgenden "das Vergabeverfahren") der Flughafen Wien AG, Postfach 1, 1300 Schwechat (im Folgenden "Auftraggeberin").
  3. Am 24.02.2020 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die Auftraggeberin und die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin, XXXX , (im Folgenden auch "die Zuschlagsempfängerin") von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens.römisch 40 , (im Folgenden auch "die Zuschlagsempfängerin") von der Einleitung des Nachprüfungsverfahrens.
  4. Mit Schriftsatz vom 26.02.2020 erteilte die Auftraggeberin allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren.
  5. Mit Schriftsatz vom 02.03.2020 legte die Auftraggeberin den Vergaberechtsakt vor und nahm zum Antrag auf Nichtigerklärung Stellung.
  6. Mit Schreiben vom 03.03.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Antragstellerin die Allgemeinen Auskünfte und die Stellungnahme der Auftraggeberin.
  7. Mit Schriftsatz vom 05.03.2020 zog die Antragstellerin alle Anträge vom 21.02.2020 mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin zurück.
  8. Mit Schreiben vom 06.03.2020 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Auftraggeberin und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin den Schriftsatz der Antragstellerin betreffend die Zurückziehung der Anträge der Antragstellerin vom 05.03.
  9. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Mit Bekanntmachung vom 20.01.2020 schrieb die Auftraggeberin die "Rahmenvereinbarung regelmäßige Überprüfung von Aufzügen, Rolltreppen und Fahrsteige am Flughafen Wien" (FWAG Z_2019_104) im ANKÖ-System unter der Dokument ID 77587-00 aus. Es handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag im Unterschwellenbereich. Die Auftraggeberin führte ein Direktvergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durch. Die Rahmenvereinbarung sollte mit dem wirtschaftlich günstigsten Bieter abgeschlossen werden (Billigstangebotsprinzip) (Vergabeakt). 1.
  12. Die Antragstellerin gab am 03.02.2020 ein Angebot ab. Neben der Antragstellerin gaben drei weitere Bieter ein Angebot ab. 1.
  13. Die Rahmenvereinbarung wurde mit Schreiben vom 11.02.2020, 10:31 Uhr, über die ANKÖ-Vergabeplattform geschlossen (Beilage ./1 - " XXXX ").1.
  14. Die Rahmenvereinbarung wurde mit Schreiben vom 11.02.2020, 10:31 Uhr, über die ANKÖ-Vergabeplattform geschlossen (Beilage ./1 - " römisch 40 "). 1.
  15. Die Antragstellerin stellte am 21.02.2020 den Antrag ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten, Akteneinsicht in den Vergabeakt zu gewähren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die Auswahlentscheidung vom 11.02.2020 für nichtig zu erklären und der Antragsgegnerin den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren aufzutragen. Die Antragstellerin verband ihre Anträge mit dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Antrag auf Nichtigerklärung = OZ 1). 1.
  16. Die Antragstellerin entrichtete Pauschalgebühren in Höhe von EUR 810,-- (Einzahlungsbeleg = OZ 6). 1.
  17. Mit Schriftsatz vom 05.03.2020 zog die Antragstellerin alle Anträge vom 21.02.2020 mit Ausnahme des Antrages auf Ersatz der Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin zurück (OZ 16).
  18. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich jeweils aus den in Klammer genannten Beweismitteln. Diese wurden von den Verfahrensparteien vorgelegt und von der jeweils anderen Seite weder bestritten noch angezweifelt. Sie sind daher als echt und richtig anzusehen. Widersprüche traten nicht auf.
  19. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)

Art. 135Abs 1 B-VG i

Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 328Abs 1 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl I Nr. 65/2018 (BVerg

G) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327 BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages und eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, Vw

GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 328, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018, (BVergG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327, BVergG, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Vorliegend hat das Bundesverwaltungsgericht über die Zurückziehung eines Nachprüfungsantrages und eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes

§ 1Vw

GVG durch dieses geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes

Paragraph eins, VwGVG durch dieses geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Zu diesen Bestimmungen zählt der 4. Teil des BVergG, der die Bestimmungen über den Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht enthält.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047-11, die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und eines Nachprüfungsantrages) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047-11, die Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und eines Nachprüfungsantrages) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen könne, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist. Die Antragstellerin hat die auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung gerichteten Anträge vom 21.02.2020 mit Schriftsatz vom 05.03.2020 zurückgezogen. Die gegenständlichen zu den Zahlen W 273 2228831-1 und W 273 2228831-2 geführten Verfahren sind somit beendet und

§§ 28Abs 1 und 31 Abs. 1 Vw

GVG mit Beschluss einzustellen.Die Antragstellerin hat die auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und auf die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung gerichteten Anträge vom 21.02.2020 mit Schriftsatz vom 05.03.2020 zurückgezogen. Die gegenständlichen zu den Zahlen W 273 2228831-1 und W 273 2228831-2 geführten Verfahren sind somit beendet und

Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt. 3 zu Spruchpunk A) zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt. 3 zu Spruchpunk A) zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W273.2228831.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.