öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , iranische Staatsbürgerin, römisch 40 , vertreten durch Mag. Robert BITSCHE, Rechtsanwalt, Nikolsdorfergasse 7 - 11/15, 1060 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 02.02.2018, Zahl 1096042705-151831981/BMI-BFA_WIEN_RD
öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht: Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Beschwerdeführerin (BF) beantragte am 23.10.2015 vor dem Landespolizeikommando Wien internationalen Schutz und gab in der Erstbefragung am 22.11.2015 an, Christin zu sein. Sie sei legal mit dem Flugzeug aus dem Iran ausgereist. Sie habe den Iran verlassen, weil sie konvertiert sei. Sie lebe in Scheidung von ihrem Ehemann, der aus einer religiösen Familie stamme. Seine Familie hätte gewollt, dass sie ein Kopftuch trage und Gebete verrichte. Auch an der Uni habe sie Probleme wegen ihrer Religion gehabt. Aus diesem Grund habe sie gemeinsam mit ihrem Bruder den Iran verlassen. Sie habe Angst, getötet zu werden. Es sei ihr sogar gedroht worden, dass sie von der Uni verwiesen werde. Vor dem BFA gab die BF, am 12.06.2017 vernommen, im Wesentlichen an, sie sei mittlerweile geschieden. Ihr letzter Wohnsitz im Iran sei Shiraz gewesen, wo sie mit ihrem Ehemann gelebt habe. Als Flucht- bzw. Asylgrund gab sie an, bei der Familie ihres Mannes gewohnt zu haben. Ihr Mann habe sie schlecht behandelt und nicht gewollt, dass sie studiere und ihre Familie besuche. Eines Tages, als sie bei ihrer Familie gewesen sei, habe ihr Bruder vom Christentum erzählt und ihr ein Buch gegeben. Dort würde sie alle Antworten finden. Eines Tages habe ihr Mann das Buch entdeckt und die BF geschlagen. Am nächsten Tag sei ihr Mann zur Universität gekommen und habe ihre Freunde gefragt, wer ihr das Buch gegeben habe. Er habe es nicht herausgefunden und die BF dann wieder geschlagen. Sie habe gesagt, dass ihr Bruder ihr das Buch gegeben habe. Daraufhin habe ihr Mann mit ihrem Bruder gestritten, ihm die Hand gebrochen und ihn bedroht.
zwei Monaten sei sie zu ihrer Familie gegangen. Ihr Bruder habe ihr erzählt, was passiert sei, er werde das Land verlassen werden und sie solle mitgehen. In der Zwischenzeit sei sie "mit dem Herzen Christin geworden". Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich Asyl als auch Subsidiärschutz abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität der BF stehe fest. Nicht festgestellt werden könne aber, dass sie in ihrem Heimatland einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es bestünden keine Gründe für die Annahme, dass die BF im Falle einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Die Angaben zum Fluchtgrund seien nicht glaubwürdig. Es liege eine Scheinkonversion vor.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich Asyl als auch Subsidiärschutz abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Identität der BF stehe fest. Nicht festgestellt werden könne aber, dass sie in ihrem Heimatland einer konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Es bestünden keine Gründe für die Annahme, dass die BF im Falle einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefahr ausgesetzt wäre. Die Angaben zum Fluchtgrund seien nicht glaubwürdig. Es liege eine Scheinkonversion vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die anwaltlich verfasste (gemeinsame) Beschwerde der BF (und ihres Bruders XXXX - hg. W 274 2189622) wegen "Rechtswidrigkeit auf Grund nicht
vollziehbarer unschlüssiger Beweiswürdigung, mangelhafter Ermittlungstätigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verstoßes gegen wesentliche Verfahrensvorschriften" mit dem primären Antrag, der BF Asyl zu gewähren. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, eine echte Konversion der BF sei nicht auszuschließen. Beantragt werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Pastors der "Hamgam-Gemeinde" Wien, XXXX .Gegen diesen Bescheid richtet sich die anwaltlich verfasste (gemeinsame) Beschwerde der BF (und ihres Bruders römisch 40 - hg. W 274 2189622) wegen "Rechtswidrigkeit auf Grund nicht
vollziehbarer unschlüssiger Beweiswürdigung, mangelhafter Ermittlungstätigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verstoßes gegen wesentliche Verfahrensvorschriften" mit dem primären Antrag, der BF Asyl zu gewähren. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, eine echte Konversion der BF sei nicht auszuschließen. Beantragt werde die zeugenschaftliche Einvernahme des Pastors der "Hamgam-Gemeinde" Wien, römisch 40 . Am 09.10.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der weitere Urkunden vorgelegt und die BF als Partei sowie XXXX und XXXX als Zeugen vernommen wurden. Verlesen wurde der Akt 2189622 betreffend den Bruder der BF, XXXX . Die Verhandlung betreffend diesen vor dem BVwG fand am selben Tag statt.Am 09.10.2019 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der weitere Urkunden vorgelegt und die BF als Partei sowie römisch 40 und römisch 40 als Zeugen vernommen wurden. Verlesen wurde der Akt 2189622 betreffend den Bruder der BF, römisch 40 . Die Verhandlung betreffend diesen vor dem BVwG fand am selben Tag statt. Mit -
Vollmachtswechsel weiterem anwaltlichem - undatiertem Schriftsatz, eingelangt am 28.10.2019, erstattete die BF eine Stellungnahme, in der darauf verwiesen wurde, dass die BF und ihr Bruder seit 07.08.2016 getauft seien. Die BF besuche nunmehr die "ICF-Kirche" und arbeite dort in einer Bar. Der Pastor dieser Kirche könne ihre regelmäßige Teilnahme an Gottesdiensten und Veranstaltungen bestätigen. Die BF trage immer eine Kreuzkette; mit dieser fühle sie sich wohl. Die BF würde (wie ihr Bruder) bei Rückkehr ihren Glauben frei ausüben und andere missionieren wollen. Auch die Mutter der BF sei
Österreich geflüchtet und habe hier gemeinsam mit ihren Kindern ebenfalls die Kirche besucht. Die BF und ihr Bruder seien bestens integriert. Die Beschwerde ist nicht berechtigt: Aufgrund der Verhandlung vor dem BVwG im Zusammenhalt mit dem bisherigen Akteninhalt steht folgender Sachverhalt fest: Die für den Fall derzeit relevante Situation im Iran stellt sich wie folgt dar: Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 15.2.2019a, vgl. BTI 2018, ÖB Teheran 12.2018) und kann diesen theoretisch auch absetzen (ÖB Teheran 12.2018). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel "Revolutionsführer" (GIZ 3.2019a). Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani, wiedergewählt: Mai 2017). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive. Zudem repräsentiert er den Staat
außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann. Der Revolutionsführer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 12.2018). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Islamische Beratende Versammlung oder Majles, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann. Der Wächterrat (12 Mitglieder, sechs davon vom Obersten Führer ernannte Geistliche, sechs von der Judikative bestimmte Juristen) hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein westliches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen. Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers.Die komplexen Strukturen politischer Macht in der Islamischen Republik Iran sind sowohl von republikanischen als auch autoritären Elementen gekennzeichnet. Höchste politische Instanz ist der "Oberste Führer der Islamischen Revolution", Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei, der als Ausdruck des Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" (Vormundschaft des Islamischen Rechtsgelehrten) über eine verfassungsmäßig verankerte Richtlinienkompetenz verfügt, Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist und das letzte Wort in politischen Grundsatz- und ggf. auch Detailfragen hat. Er wird von einer vom Volk auf acht Jahre gewählten Klerikerversammlung (Expertenrat) auf unbefristete Zeit bestimmt (AA 15.2.2019a, vergleiche BTI 2018, ÖB Teheran 12.2018) und kann diesen theoretisch auch absetzen (ÖB Teheran 12.2018). Das Herrschaftsprinzips des "velayat-e faqih" besagt, dass nur ein herausragender Religionsgelehrter in der Lage sei, eine legitime Regierung zu führen bis der 12. Imam, die eschatologische Heilsfigur des schiitischen Islam, am Ende der Zeit zurückkehren und ein Zeitalter des Friedens und der Gerechtigkeit einleiten werde. Dieser Rechtsgelehrte ist das Staatsoberhaupt Irans mit dem Titel "Revolutionsführer" (GIZ 3.2019a). Das iranische Regierungssystem ist ein semipräsidentielles, d.h. an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (Amtsinhaber seit 2013 Hassan Rohani, wiedergewählt: Mai 2017). Er steht der Regierung vor, deren Kabinett er ernennt. Die Kabinettsmitglieder müssen allerdings vom Parlament bestätigt werden. Der Präsident ist der Leiter der Exekutive. Zudem repräsentiert er den Staat
außen und unterzeichnet internationale Verträge. Dennoch ist seine faktische Macht beschränkt, da der Revolutionsführer in allen Fragen das letzte Wort hat bzw. haben kann. Der Revolutionsführer ist wesentlich mächtiger als der Präsident, ihm unterstehen u.a. die Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inklusive der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen und die gesamte Judikative. Für die entscheidenden Fragen ist letztlich der Oberste Führer verantwortlich (ÖB Teheran 12.2018). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz und Schiedsrichter ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Politische Gruppierungen bilden sich um Personen oder Verwandtschaftsbeziehungen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen (z.B. Klerus). Diese Zugehörigkeiten und Allianzen unterliegen dabei einem ständigen Wandel. Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird die Islamische Beratende Versammlung oder Majles, ein Einkammerparlament mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann. Der Wächterrat (12 Mitglieder, sechs davon vom Obersten Führer ernannte Geistliche, sechs von der Judikative bestimmte Juristen) hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch insgesamt wesentlich mächtiger als ein westliches Verfassungsgericht. Ihm obliegt u.a. auch die Genehmigung von Kandidaten bei Wahlen. Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers. Der Expertenrat wählt und überwacht den Revolutionsführer auf Basis der Verfassung. Die 86 Mitglieder des Expertenrats werden alle acht Jahre vom Volk direkt gewählt. Für die Zulassung der Kandidaten ist der Wächterrat zuständig. Der Schlichtungsrat besteht aus 35 Mitgliedern, die vom Revolutionsführer unter Mitgliedern der Regierung, des Wächterrats, des Militärs und seinen persönlichen Vertrauten ernannt werden. Er hat zum einen die Aufgabe, im Streitfall zwischen verschiedenen Institutionen der Regierung zu vermitteln, zum anderen hat er festzustellen, was die langfristigen "Interessen des Systems" sind. Diese sind unter allen Umständen zu wahren. Der Systemstabilität wird in der Islamischen Republik alles untergeordnet. Falls nötig, können so in der Islamischen Republik etwa auch Gesetze verabschiedet werden, die der Scharia widersprechen, solange sie den Interessen des Systems dienen. Die Erwartung, dass durch den 2015 erfolgten Abschluss des Atomabkommens (JCPOA) Reformkräfte im Iran gestärkt würden, hat sich in den Parlamentswahlen im Februar bzw. April (Stichwahl) 2016 erfüllt. Die Reformer und Moderaten konnten starke Zugewinne erreichen, so gingen erstmals alle Parlamentssitze für die Provinz Teheran an das Lager der - Reformer. Auf Reformbestrebungen bzw. die wirtschaftliche Öffnung des Landes durch die Regierung Rohanis wird von Hardlinern in Justiz und politischen Institutionen mit verstärktem Vorgehen gegen "unislamisches" oder konterrevolutionäres Verhalten reagiert. Es kann daher auch nicht von einer wirklichen Verbesserung der Menschenrechtslage gesprochen werden. Ein positiver Schritt Ende war die Aufhebung der Todesstrafe für die meisten Drogendelikte, was im ersten Halbjahr zu einer signifikanten Reduktion der vollstreckten Todesurteile (-60%) führte. Jedoch gab es 2018 mit der Einschränkung des Zugangs zu unabhängigen Anwälten in "politischen" Fällen und der zunehmenden Verfolgung von Umweltaktivisten auch zwei eindeutig negative Entwicklungen. Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik. in welcher versucht wird. demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt. dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 12.2018). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den sogenannten Chef der Judikative. Dieser ist laut Art.157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben. unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich. dass Exekutivorgane. v.a. der Sicherheitsapparat. trotz des formalen Verbots. in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten. dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption.
belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren, ausgesetzt. Die Liste der Verteidiger in politischen Verfahren ist auf 20 Anwälte beschränkt worden, die z. T dem Regime nahestehen. Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen. Obwohl das Beschwerderecht rechtlich garantiert ist, ist es in der Praxis eingeschränkt, insbesondere bei Fällen, die die nationale Sicherheit oder Drogenvergehen betreffen.Seit 1979 ist Iran eine Islamische Republik. in welcher versucht wird. demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die iranische Verfassung besagt. dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Grundsätzen beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 12.2018). Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den sogenannten Chef der Judikative. Dieser ist laut Artikel 157, der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben. unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich. dass Exekutivorgane. v.a. der Sicherheitsapparat. trotz des formalen Verbots. in Einzelfällen massiven Einfluss auf die Urteilsfindung und die Strafzumessung nehmen. Zudem ist zu beobachten. dass fast alle Entscheidungen der verschiedenen Staatsgewalten bei Bedarf informell durch den Revolutionsführer und seine Mitarbeiter beeinflusst und gesteuert werden können. Auch ist das Justizwesen nicht frei von Korruption.
belastbaren Aussagen von Rechtsanwälten ist ca. ein Drittel der Richter bei entsprechender Gegenleistung zu einem Entgegenkommen bereit. In Iran gibt es eine als unabhängige Organisation aufgestellte Rechtsanwaltskammer ("Iranian Bar Association"; IBA). Allerdings sind die Anwälte der IBA staatlichem Druck und Einschüchterungsmaßnahmen, insbesondere in politischen Verfahren, ausgesetzt. Die Liste der Verteidiger in politischen Verfahren ist auf 20 Anwälte beschränkt worden, die z. T dem Regime nahestehen. Das Justizsystem wird als Instrument benutzt, um Regimekritiker und Oppositionelle zum Schweigen zu bringen. Obwohl das Beschwerderecht rechtlich garantiert ist, ist es in der Praxis eingeschränkt, insbesondere bei Fällen, die die nationale Sicherheit oder Drogenvergehen betreffen. Richter werden
religiösen Kriterien ernannt. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen. Iranische Gerichte, insbesondere die Revolutionsgerichte, verletzen immer wieder die Regeln für faire Gerichtsverfahren. Geständnisse, die wahrscheinlich unter Anwendung von Folter erlangt wurden, werden als Beweis vor Gericht verwendet (HRW 17.1.2019). Die Behörden setzen sich ständig über die Bestimmungen hinweg, welche die Strafprozessordnung von 2015 für ein ordnungsgemäßes Verfahren vorsieht, wie das Recht auf einen Rechtsbeistand unmittelbar
der Festnahme und während der Untersuchungshaft. In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind
der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß den Art. 167 und 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden.In der Normenhierarchie der Rechtsordnung Irans steht die Scharia an oberster Stelle. Darunter stehen die Verfassung und das übrige kodifizierte Recht. Die Richter sind
der Verfassung angehalten, bei der Rechtsanwendung zuerst auf Grundlage des kodifizierten Rechts zu entscheiden. Im Zweifelsfall kann jedoch gemäß den Artikel 167 und 170 der iranischen Verfassung die Scharia vorrangig angewendet werden. In der Strafjustiz existieren mehrere voneinander getrennte Gerichtszweige. Die beiden wichtigsten sind die ordentlichen Strafgerichte und die Revolutionsgerichte. Daneben sind die Pressegerichte für Taten von Journalisten, Herausgebern und Verlegern zuständig. Die "Sondergerichte für die Geistlichkeit" sollen abweichende Meinungen unter schiitischen Geistlichen untersuchen und ihre Urheber bestrafen. Sie unterstehen direkt dem Revolutionsführer und sind organisatorisch außerhalb der Judikative angesiedelt. Die Zuständigkeit der Revolutionsgerichte beschränkt sich auf folgende Delikte: - Straftaten betreffend die innere und äußere Sicherheit des Landes, bewaffneter Kampf gegen das Regime, Verbrechen unter Einsatz von Waffen, insbesondere "Feindschaft zu Gott" und "Korruption auf Erden"; - Anschläge auf politische Personen oder Einrichtungen; - Beleidigung des Gründers der Islamischen Republik Iran und des jeweiligen Revolutionsführers; - Spionage für fremde Mächte; - Rauschgiftdelikte, Alkoholdelikte und Schmuggel; - Bestechung, Korruption, Unterschlagung öffentlicher Mittel und Verschwendung von Volksvermögen. Gerichtsverfahren, vor allem Verhandlungen vor Revolutionsgerichten, finden
wie vor unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und sind extrem kurz. Manchmal dauert ein Verfahren nur wenige Minuten (AI 22.2.2018). Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 12.2018, vgl. AA 12.1.2019).
StGB können in bestimmten Fällen des Diebstahls Amputationen von Gliedmaßen auch für Ersttäter - vom Gericht angeordnet werden. Amputation eines beispielsweise Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen ("Qisas"), ebenso wie die - Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Durch Erhalt eines Abstandsgeldes ("Diya") kann der ursprünglich Verletzte jedoch auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch scheinbare Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon sieben Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat.Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich stark von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe werden verhängt (ÖB Teheran 12.2018, vergleiche AA 12.1.2019).
StGB können in bestimmten Fällen des Diebstahls Amputationen von Gliedmaßen auch für Ersttäter - vom Gericht angeordnet werden. Amputation eines beispielsweise Fingers bei Diebstahl fällt unter Vergeltungsstrafen ("Qisas"), ebenso wie die - Blendung, die auch noch immer angewendet werden kann. Durch Erhalt eines Abstandsgeldes ("Diya") kann der ursprünglich Verletzte jedoch auf die Anwendung einer Blendung verzichten. Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch scheinbare Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Personen ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Darüber hinaus ist die Strafverfolgungspraxis auch stark von aktuellen politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bestimmt. Im August 2018 wurde angesichts der kritischen Wirtschaftslage ein Sondergericht für Wirtschaftsstraftaten eingerichtet, das bislang schon sieben Menschen wegen Korruption zum Tode verurteilt hat. Wohl häufigster Anknüpfungspunkt für Diskriminierung im Bereich der Strafverfolgung ist die politische Überzeugung. Beschuldigten bzw. Angeklagten werden grundlegende Rechte vorenthalten, die auch
iranischem Recht garantiert sind. Untersuchungshäftlinge werden bei Verdacht eines Verbrechens unbefristet ohne Anklage festgehalten, ihre Familien werden nicht oder sehr spät informiert. Oft erhalten Gefangene während der laufenden Ermittlungen keinen rechtlichen Beistand, weil ihnen dieses Recht verwehrt wird oder ihnen die finanziellen Mittel fehlen. Insbesondere bei politisch motivierten Verfahren gegen Oppositionelle erheben Gerichte oft Anklage aufgrund konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Die Strafen sind in Bezug auf die vorgeworfene Tat zum Teil unverhältnismäßig hoch. Hinsichtlich der Ausübung von Sippenhaft liegen gegensätzliche Informationen vor, sodass eine belastbare Aussage nicht möglich ist. Hafterlass ist
Ableistung der Hälfte der Strafe möglich. Amnestien werden unregelmäßig vom Revolutionsführer auf Vorschlag des Chefs der Justiz im Zusammenhang mit hohen religiösen Feiertagen und dem iranischen Neujahrsfest am 21. März ausgesprochen. Bei Vergeltungsstrafen können die Angehörigen der Opfer gegen Zahlung eines Blutgeldes auf den Vollzug der Strafe verzichten. Unter der Präsidentschaft Rohanis hat die Zahl der Aussetzung der hohen Strafen bis hin zur Todesstrafe wegen des Verzichts der Angehörigen auf den Vollzug der Strafe stark zugenommen. Rechtsschutz ist oft nur eingeschränkt möglich. Anwälte, die politische Fälle übernehmen, werden systematisch eingeschüchtert oder an der Übernahme der Mandate gehindert. Der Zugang von Verteidigern zu staatlichem Beweismaterial wird häufig eingeschränkt oder verwehrt. Die Unschuldsvermutung wird mitunter - insbesondere bei politisch aufgeladenen Verfahren - nicht beachtet. Zeugen werden durch Drohungen zu belastenden Aussagen gezwungen. Es gibt zahlreiche Berichte über durch Folter und psychischen Druck erzwungene Geständnisse. Insbesondere Isolationshaft wird genutzt, um politische Gefangene und Journalisten psychisch unter Druck zu setzen. Gegen Kautionszahlungen können Familienmitglieder die Isolationshaft in einzelnen Fällen verhindern oder verkürzen. Diverse Behörden teilen sich die Verantwortung für die innere Sicherheit; etwa das Informationsministerium. die Ordnungskräfte des Innenministeriums. die dem Präsidenten berichten. und die Revolutionsgarden (Sepah-e Pasdaran-e Enghelab-e Islami - IRGC). welche direkt dem Obersten Führer Khamenei berichten. Die Basij-Kräfte. eine freiwillige paramilitärische Gruppierung mit lokalen Niederlassungen in Städten und Dörfern. sind zum Teil als Hilfseinheiten zum Gesetzesvollzug innerhalb der Revolutionsgarden tätig. Basij-Einheiten sind oft bei der Unterdrückung von politischen Oppositionellen oder bei der Einschüchterung von Zivilisten. die den strikten Moralkodex nicht befolgen. involviert (US DOS 13.3.2019). Organisatorisch sind die Basij den Pasdaran (Revolutionsgarden) unterstellt und ihnen gehören auch Frauen und Kinder an (AA 12.1.2019). Basijis sind ausschließlich gegenüber dem Obersten Führer loyal und haben oft keinerlei reguläre polizeiliche Ausbildung. die sie mit rechtlichen Grundprinzipien polizeilichen Handelns vertraut gemacht hätten. Basijis haben Stützpunkte u.a. in Schulen und Universitäten. wodurch die permanente Kontrolle der iranischen Jugend gewährleistet ist. Schätzungen über die Zahl der Basijis gehen weit auseinander und reichen bis zu mehreren Millionen. Die Polizei unterteilt sich in Kriminalpolizei. Polizei für Sicherheit und öffentliche Ordnung (Sittenpolizei). Internetpolizei. Drogenpolizei. Grenzschutzpolizei. Küstenwache. Militärpolizei. Luftfahrtpolizei. eine Polizeispezialtruppe zur Terrorbekämpfung und Verkehrspolizei. Die Polizei hat auch einen eigenen Geheimdienst. Eine Sonderrolle nehmen die Revolutionsgarden ein. deren Auftrag formell der Schutz der Islamischen Revolution ist. Als Parallelarmee zu den regulären Streitkräften durch den Staatsgründer Khomeini aufgebaut. haben sie neben ihrer herausragenden Bedeutung im Sicherheitsapparat im Laufe der Zeit Wirtschaft. Politik und Verwaltung durchsetzt und sich zu einem Staat im Staate entwickelt. Längst ist aus den Revolutionsgarden ein bedeutender Machtfaktor geworden - gesellschaftlich, wirtschaftlich, militärisch und politisch. Sehr zum Leidwesen von Hassan Rohani. Der wiedergewählte Präsident versucht zwar, die Garden und ihre Chefebene in die Schranken zu weisen. Das gelingt ihm jedoch kaum. Die paramilitärischen Einheiten schalten und walten
wie vor
Belieben. Das Ministerium für Information ist als Geheimdienst (Vezarat-e Etela'at) mit dem Schutz der nationalen Sicherheit, Gegenspionage und der Beobachtung religiöser und illegaler politischer Gruppen beauftragt. Aufgeteilt ist dieser in den Inlandsgeheimdienst, Auslandsgeheimdienst, Technischen Aufklärungsdienst und eine eigene Universität (Imam - Ali Universität). Dabei kommt dem Inlandsgeheimdienst die bedeutendste Rolle bei der Bekämpfung der politischen Opposition zu. Der Geheimdienst tritt bei seinen Maßnahmen zur Bekämpfung der politischen Opposition nicht als solcher auf, sondern bedient sich überwiegend der Basij und der Justiz. Das reguläre Militär (Artesh) erfüllt im Wesentlichen Aufgaben der Landesverteidigung und Gebäudesicherung. Neben dem "Hohen Rat für den Cyberspace" beschäftigt sich die iranische Cyberpolice mit Internetkriminalität mit Fokus auf Wirtschaftskriminalität, Betrugsfällen und Verletzungen der Privatsphäre im Internet sowie der Beobachtung von Aktivitäten in sozialen Netzwerken und sonstigen politisch relevanten Äußerungen im Internet. Sie steht auf der EU- Menschenrechtssanktionsliste. Die Regierung hat volle Kontrolle über die Sicherheitskräfte und über den größten Teil des Landes, mit Ausnahme einiger Grenzgebiete. Irans Polizei ist traditionellerweise verantwortlich für die innere Sicherheit und im Falle von Protesten oder Aufständen. Sie wird von den Revolutionsgarden (IRGC) und den Basij Milizen unterstützt. Im Zuge der steigenden inneren Herausforderungen verlagerte das herrschende System die Verantwortung für die innere Sicherheit immer mehr zu den IRGC. Die Polizeikräfte arbeiten ineffizient. Getrieben von religiösen Ansichten und Korruption, geht die Polizei gemeinsam mit den Kräften der Basij und der Revolutionsgarden rasch gegen soziale und politische Proteste vor, ist aber weniger eifrig, wenn es darum geht, die Bürger vor kriminellen Aktivitäten zu schützen. Der Oberste Führer hat höchste Autorität unter allen Sicherheitsorganisationen. Straffreiheit innerhalb des Sicherheitsapparates ist weiterhin ein Problem. Menschenrechtsgruppen beschuldigen reguläre und paramilitärische Sicherheitskräfte (wie z.B. die Basij), zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben. Es gibt keinen transparenten Mechanismus, um Missbräuche der Sicherheitskräfte zu untersuchen oder zu bestrafen. Es gibt nur wenige Berichte, dass die Regierung Täter diszipliniert. Eine nennenswerte Ausnahme stellt der Fall des früheren Teheraner Staatsanwaltes dar, der im November 2017 für seine mutmaßliche Verantwortung für Folter und Todesfälle unter Demonstranten im Jahr 2009, zu zwei Jahren Haft verurteilt wurde. Mit willkürlichen Verhaftungen kann und muss jederzeit gerechnet werden, da die Geheimdienste (der Regierung und der Revolutionsgarden) sowie die Basijis nicht einmal
iranischen rechtsstaatlichen Standards handeln. Auch Verhaltensweisen, die an sich (noch) legal sind, können das Misstrauen der Basijis hervorrufen. Bereits auffälliges Hören von (insb. westlicher) Musik, ungewöhnliche Bekleidung oder Haarschnitt, die Äußerung der eigenen Meinung zum Islam, Partys oder gemeinsame Autofahrten junger nicht miteinander verheirateter Männer und Frauen könnte den Unwillen zufällig anwesender Basijis bzw. mit diesen sympathisierenden Personen hervorrufen. Willkürliche Verhaftungen oder Verprügelungen durch Basijis können in diesem Zusammenhang nicht ausgeschlossen werden. In Bezug auf die Überwachung der Bevölkerung, ist nicht bekannt, wie groß die Kapazität der iranischen Behörden ist. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen. Die Todesstrafe steht auf Mord (wobei die Familie des Opfers gegen Zahlung von Blutgeld auf die Hinrichtung verzichten kann), Sexualdelikte, gemeinschaftlichen Raub, wiederholten schweren Diebstahl, Drogenschmuggel, schwerwiegende Verbrechen gegen die Staatssicherheit, "Mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), Abfall vom islamischen Glauben und homosexuelle Handlungen, sowie auf Vergehen wie Drogenkonsum oder außerehelichen Geschlechtsverkehr. Der größte Anteil der Hinrichtungen entfällt mittlerweile auf Verurteilungen wegen Mord und Sexualdelikten. Die Hinrichtungen werden regelmäßig durch Erhängen, selten durch Erschießen, z.T. öffentlich durchgeführt und auch gegen zum Tatzeitpunkt Minderjährige. Der Anteil öffentlich vollstreckter Hinrichtungen, ist 2018 auf knapp 3% gesunken (2017: 5%, 2016: 5%, 2015: 7%, 2014: 10%). Es wird über erfolgte Hinrichtungen nicht offiziell informiert. Viele Todesurteile werden
internationalen Verfahrensstandards widersprechenden Strafverfahren gefällt: Es wird immer wieder von durch Folter erzwungenen Geständnissen oder fehlenden Kommunikationsmöglichkeiten mit dem Verteidiger bzw. fehlender freier Wahl eines Verteidigers berichtet. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar (ÖB Teheran 12.2018). Wie in den Vorjahren erhielt Amnesty International 2018 keine Berichte über gerichtlich angeordnete Hinrichtungen durch Steinigung. Allerdings wurde bekannt, dass in Iran zwei neue Todesurteile gefällt wurden, die durch Steinigung vollstreckt werden sollen. Weiterhin finden in Iran Hinrichtungen von Straftätern statt, die zum Zeitpunkt ihrer Tat unter 18 Jahre alt waren. Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Buben liegt bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren. In der Vergangenheit konnten einige Hinrichtungen von Jugendlichen aufgrund von großem internationalen Druck (meist in letzter Minute) verhindert werden. In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha'i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht
teiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist.In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha'i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist in Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten "Buchreligionen" (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als "mohareb" (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht
teiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist. Anerkannte religiöse Minderheiten - Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen - werden diskriminiert. Nicht anerkannte religiöse Gruppen - Bahai, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung - im Vergleich mit anderen Ländern der Region - nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa - unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke - eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Muslime anwesend sind. Fünf von 290 Plätzen im iranischen Parlament sind Vertretern von religiösen Minderheiten vorbehalten. Zwei dieser fünf Sitze sind für armenische Christen reserviert, einer für chaldäische und assyrische Christen und jeweils ein Sitz für Juden und Zoroastrier. Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane, oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden. Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwingen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Muslime, die keine Schiiten sind, dürfen weder für das Amt des Präsidenten kandidieren noch andere hochrangige politische Ämter bekleiden. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wird weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übertreten, können hohe Gefängnisstrafen erhalten, die in - einigen Fällen von zehn bis 15 Jahren reichen. Es gibt weiterhin Razzien in Hauskirchen. Anerkannten ethnisch christlichen Gemeinden ist es untersagt, konvertierte Christen zu unterstützen. Gottesdienste in der Landessprache sind in Iran verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Laut der in den USA ansässigen NGO "United for Iran" waren 2017 mindestens 102 Mitglieder von religiösen Minderheiten aufgrund ihrer religiösen Aktivitäten inhaftiert, 174 Gefangene wegen "Feindschaft gegen Gott", 23 wegen "Beleidigung des Islam" und 21 wegen "Korruption auf Erden". Personen, die sich zum Atheismus bekennen, können willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen - solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten - ihren Glauben relativ frei ausüben. Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen
den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon
geregelt werden. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise
teile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Eine wichtige Einschränkung ist das Proselytismusverbot, das für alle religiösen Minderheiten gilt. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden. Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran. Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung anerkannt. Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten - (ÖB Teheran 2018), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben. Die Mitglieder sind meist Konvertiten aus dem Islam. Grundrechtlich besteht "Kultusfreiheit" innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismusverbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ("Hauskirchen") oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen. Im Weltverfolgungsindex 2019 von Christen von Open Doors befindet sich Iran auf dem neunten Platz. Im Beobachtungszeitraum wurden 67 Christen verhaftet (Open Doors 2019). Apostasie (d.h. Religionswechsel weg vom Islam) ist im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel "mohareb" ("Waffenaufnahme gegen Gott"), "mofsid-fil-arz/fisad-al-arz" ("Verdorbenheit auf Erden"), oder "Handlungen gegen die nationale Sicherheit". In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten zehn Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen gab es mehrere Exekutionen wegen "mohareb". Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt. Schon seit vielen Jahren wurde kein Christ mehr vom Regime getötet, wahrscheinlich aus Angst vor den daraus resultierenden internationalen Folgen. Anklagen lauten meist auf "Organisation von Hauskirchen" und "Beleidigung des Heiligen", wohl um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Fälle von Konversion gelten daher als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit und werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt.
anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen (10 und mehr Jahre) verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar]. Laut Weltverfolgungsindex 2019 wurden im Berichtszeitraum viele Christen, besonders solche mit muslimischem Hintergrund, vor Gericht gestellt und zu langen Gefängnisstrafen verurteilt bzw. warten noch auf ihren Prozess. Ihre Familien sind während dieser Zeit öffentlichen Demütigungen ausgesetzt. Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe
sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Trotz des Verbots nimmt die Konversion weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. Laut der iranischen NGO Article 18 wurden von Jänner bis September 2018 37 Konvertiten zu Haftstrafen wegen "Missionsarbeit" verurteilt (HRW 17.1.2019). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und
Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit "Konversion" vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese "Konversion" ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich "konvertierte" Sunniten jedoch
teile in Beruf und Privatleben erfahren. Außerdem werden Personen, die vom schiitischen zum sunnitischen Glauben übertreten und dies öffentlich kundtun, zunehmend verfolgt. Im derzeitigen Parlament sind Sunniten (vorwiegend aus Sistan-Belutschistan) vertreten. Gewisse hohe politische Ämter sind jedoch de facto Schiiten vorbehalten. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt. Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr
Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein "high-profile"-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel
teile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden. Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte. Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Auch Publikationen, die sich mit dem Christentum beschäftigen und schon auf dem Markt waren, wurden konfisziert, obwohl es von der Regierung genehmigte Übersetzungen der Bibel gibt. Verlage werden unter Druck gesetzt, Zur Ausreise aus Iran benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass und einen
weis über die Bezahlung der Ausreisegebühr (im Jahr 2018 4.400.000 IRR, ca. 45 bis 28 je
Wechselkurs). Am internationalen Flughafen Imam-e Khomeini werden zunehmend strenge Kontrollen durchgeführt, die Devisenaus- und -einfuhr wird mittlerweile streng reglementiert (max. 5000 je Person). Die illegale Ausreise erfolgt zumeist auf dem Landweg unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Türkei. Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos. Ausweichmöglichkeiten bestehen somit nicht. Die Grundversorgung ist in Iran gesichert, wozu neben staatlichen Hilfen auch das islamische Spendensystem beiträgt. Der Mindestlohn liegt bei ca. 14 Mio. IRR im Monat (ca. 97 Euro). Das durchschnittliche pro Kopf Einkommen liegt bei ca. 388 Euro. Von 2016-2017 konnte sich die iranische Wirtschaft mit Wachstumsraten von 4-4,5% jährlich erholen. Das weitere Wachstum ist angesichts der im August 2018 in Kraft getretenen US- Sanktionen gegen Iran (Edelmetalle, Automobilsektor, Flugzeuge), des dramatischen Währungsverfalls und der importierten Inflation stark gefährdet. Mit den US-Sanktionen u.a. auf Ölexporte seit November 2018 ist mit einer weiteren Verschlechterung der Lage zu rechnen. Die Weltbank erwartet in den Jahren 2018-2021 eine anhaltende Rezession, der IWF einen Rückgang des BIP um 1,5% im Jahr 2019 und 3,6% im Jahr 2020. Das Budget wird durch die sinkenden Erdölexporte erheblich belastet werden, weshalb ein Sinken der öffentlichen Ausgaben zu erwarten ist. Aufgrund der im Vergleich zu Europa extrem jungen Bevölkerung strömen jedes Jahr viele Berufseinsteiger auf den Arbeitsmarkt. Um diesen Menschen Arbeit zu geben, wäre die Schaffung von rund 1 Mio. Arbeitsplätzen pro Jahr erforderlich. Neben Arbeitslosigkeit spielt in Iran auch Unterbeschäftigung eine Rolle. Ausgebildete Arbeitskräfte (Facharbeiter, Uni-Absolventen) finden oft keine ihrer Ausbildung entsprechenden Jobs. Daraus folgen soziale Spannungen aber auch ein gewaltiger "brain drain", der die iranische Gesellschaft und Wirtschaft
haltig beeinträchtigen wird. Ende Dezember 2017 entstanden Proteste aufgrund der schlechten ökonomischen Lage in einigen Städten. Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen. Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten "Hohen Versicherungsrat" (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die "Organisation für Sozialversicherung" (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Alle angestellten Arbeitnehmer unterliegen einer Sozialversicherungspflicht, die die Bereiche Rente, Unfall und Krankheit umfasst. Der Rentenanspruch entsteht in voller Höhe
30 Einzahlungsjahren.
dem in die Sozialversicherungskasse zwei Jahre eingezahlt wurde, entsteht für Angestellte ein monatlicher Kindergeldanspruch in der Höhe von 1.111.269 IRR (ca. 7,70 Euro) pro Kind. Ebenfalls besteht ab diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Höhe von 70-80% des Gehaltes, das für mindestens ein Jahr gezahlt wird. Schließlich erhält ein geringer Teil der nicht oder gering verdienenden iranischen Bevölkerung zur Sicherung der Grundversorgung monatlich 450.000 IRR (ca. 3.10 - Euro, sog. Yarane). Dabei handelt es sich jedoch um ein auslaufendes System, das keine Neuaufnahmen zulässt. Angesichts drängender Wirtschaftsnöte wurde im September 2018 zusätzlich die Ausgabe von 10 Millionen elektronischen Lebensmittelkarten beschlossen, ergänzt durch Nahrungsmittelpakete für die am meisten von Armut betroffenen Familien. Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und ihre Familien sind nicht bekannt. Im Übrigen gibt es soziale Absicherungsmechanismen, wie z.B. Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Hilfe an Bedürftige wird durch den Staat, die Moscheen, religiöse Stiftungen, Armenstiftungen und oft auch durch NGOs oder privat organisiert (z.B. Frauengruppen). Kostenfreie Bildung und Gesundheitsversorgung sind als Teil des Sozialwesens für alle iranischen Bürger gewährleistet. Weitere Leistungen können vom Arbeitgeber angeboten werden. Eine staatliche Arbeitslosenhilfe gibt es nicht, es sei denn der Rückkehrer oder dessen Arbeitgeber haben monatliche Beiträge an eine entsprechende Versicherungsfirma gezahlt. Die Mitgliedschaft in der Sozialversicherung ist für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Die Sozialsicherung schützt im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfällen und auch bei altersbedingtem Ausscheiden. Seit 2003 wurden die zuständigen Institutionen überholt und zusammengelegt, um Ineffektivität und Redundanzen zu vermeiden. Das System deckt alle Angestellten und FreiberuflerInnen ab, wobei letztere zwischen verschiedenen Stufen wählen können. Freiwillige Abdeckung ist für vorher versicherte Personen bis 55 Jahre verfügbar (mindestens 30 Tage) sowie für die Gruppe der Berufskraftfahrer. Spezielle Systeme gibt es darüber hinaus für Staatsangestellte und Militärangehörige. Solange Rückkehrende für eine iranische Organisation/Firma arbeiten, übernehmen die Arbeitgeber den Großteil der Beiträge. Ansonsten muss (je
gewähltem Angebot) selbst eingezahlt werden. Für Angestellte müssen 7% des monatlichen Gehalts abgegeben werden, während Selbstständige und Private einen individuell abgestimmten Beitrag in Gänze bezahlen. Für schutzbedürftige Gruppen im Iran gibt es zwei Arten von Zentren: Öffentliche und private. Die öffentlichen Einrichtungen sind in der Regel überlaufen und es gibt lange Wartezeiten, weshalb Personen, die über die nötigen Mittel verfügen sich oft an kleinere spezialisierte private Zentren wenden. Die populärste Organisation ist BEHZISTI, welche Projekte zu Genderfragen, alten Menschen, Behinderten (inklusive psychischer Probleme) ethnischer und religiöser Minderheiten, etc. anbietet. Außerdem werden Drogensüchtige, alleinerziehende Mütter, Personen mit Einschränkungen etc. unterstützt. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem Sozio- psychologische Betreuung, Beratungsgespräche, Unterkünfte, Rehabilitationsleistungen etc. Es gibt einige Zentren unter Aufsicht der BEHZISTI Organisation, welche Personen in Not Hilfe gewähren. Solche Leistungen sind kostenfrei. Aufgrund der hohen
frage und einiger Beschränkungen bevorzugen viele zahlungspflichtige private Zentren. Der Kampf gegen die Armut wird vor allem unter religiösen Vorzeichen geführt. Die großen religiösen Stiftungen haben hier theoretisch ihren Hauptaufgabenbereich. Außerdem liegt die Versorgung der Armen in der Verantwortung der Gesellschaft, das Almosengeben ist eine der Säulen des Islam. Die blauen Spendenbehälter, vom Staat aufgestellt um die sadeqe, die Almosen, zu sammeln, finden sich in jeder Straße. Ein Ansatz, gerade der Armut auf dem Land entgegenzuwirken, ist Bildung. Der Staat schickt beispielsweise Studenten, die als Pflichtteil des Studiums in Dörfern abgelegener Regionen unterrichten müssen. Viele weitere staatliche Anstrengungen zur Bekämpfung der Armut werden jedoch dadurch behindert, dass der Staat selbst aufgrund des Verfalls des Ölpreises in finanziellen Schwierigkeiten steckt. Alle iranischen StaatsbürgerInnen inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/. Die Leistungen variieren dabei je
gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung. Notwendige Dokumente: Eine Kopie des iranischen Geburtszertifikats, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/ sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden. Im Gesundheitswesen zeigt sich ein Stadt-Land-Gefälle. Zwar ist es fast flächendeckend - laut WHO haben 98% aller Iraner Zugang zu ärztlicher Versorgung (100% in Städten, 95% auf dem Land), aber die Qualität schwankt (GIZ 3.2019c). Die spezialisierte, medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch nicht auf der Höhe der Hauptstadt und nicht vergleichbar mit europäischem Standard. In Teheran ist die medizinische Versorgung in allen Fachdisziplinen meist auf einem recht hohen Niveau möglich. Auch wenn der Zugang zu gesundheitlicher Erstversorgung größtenteils gewährleistet ist, gibt es dennoch gravierende Qualitätsunterschiede einzelner Regionen. Zum Beispiel liegt der Unterschied der Lebenserwartung im Vergleich mancher Regionen bei bis zu 24 Jahren. Folgende sieben Provinzen weisen eine niedrigere Qualität als die Referenz-Provinz Teheran auf: Gilan, Hamadan, Kermanschah, Khuzestan, Tschahar Mahal und Bachtiyari, Süd-Khorasan sowie Sistan und Belutschistan. Politische Reformen wurden bereits unternommen, um einen gleichmäßigeren Zugang zu Gesundheitsdiensten zu schaffen. Nichtsdestotrotz gibt es noch eine Vielzahl an Haushalten, die sich keine ausreichende gesundheitliche Versorgung leisten können. Gesundheitsdienste sind geographisch nicht
Häufigkeit von Bedürfnissen, sondern eher
Wohlstand verteilt. Seit der islamischen Revolution hat sich das iranische Gesundheitssystem konstant stark verbessert. Die iranische Verfassung sichert jedem Staatsbürger das Recht zu, den jeweiligen höchst erreichbaren Gesundheitszustand zu genießen. Die Verwirklichung dieses Zieles obliegt dem Ministerium für Gesundheit und medizinische Ausbildung. Jede Provinz beheimatet mindestens eine medizinische Universität. Neben dem zuständigen Ministerium und den Universitäten gibt es auch Gesundheitsdienstleister des privaten Sektors und NGOs. Diese bedienen jedoch eher die sekundäre und tertiäre Versorgung, während die Primär-/Grundversorgung (z.B. Impfungen, Schwangerschaftsvorsorge) staatlich getragen wird. Notfallhilfe bei Natur- oder menschlich verursachten Katastrophen wird durch den gut ausgestatteten und flächendeckend organisierten iranischen Roten Halbmond besorgt (ÖB Teheran 12.2018). In jedem Bezirk gibt es Ärzte sowie Kliniken, die dazu verpflichtet sind Notfälle zu jeder Zeit aufzunehmen. In weniger dringenden Fällen sollte der Patient zunächst sein Gesundheitscenter kontaktieren und einen Termin vereinbaren. Die medizinische Grundversorgung basiert auf ca. 19.000 ländlichen Gesundheitshäusern, die von jeweils einem männlichen und einer weiblichen "Behvarz" (Gesundheitspersonal, das
der regulären elfjährigen Schulbildung zwei Jahre praktisch und theoretisch ausgebildet wird) geleitet werden. Jedes dieser Gesundheitshäuser ist für Gesundheitsvorsorge (u.a. Impfungen, Betreuung von Schwangerschaften) und für durchschnittlich 1.500 Personen zuständig, wobei die Qualität der Versorgung als zufriedenstellend beurteilt wird, und mehr als 85% der ländlichen Bevölkerung in dieser Weise "nahversorgt" werden (In Städten übernehmen sog. "Gesundheitsposten" in den Bezirken die Aufgabe der ländlichen Gesundheitshäuser). Auf der nächsten Ebene sind die ländlichen Gesundheitszentren (ca. 3.000 landesweit) zu finden, die jeweils von einem Allgemeinmediziner geleitet werden. Sie überwachen und beraten die Gesundheitshäuser, übernehmen ambulante Behandlungen und übergeben schwierigere Fälle an ca. 730 städtische, öffentliche Krankenhäuser, die in jeder größeren Stadt zu finden sind. 90% der Bevölkerung in ländlichen als auch ärmeren Regionen hat Zugang zu essenziellen Gesundheitsdienstleistungen. Dem Gesundheitsministerium ist auch die Verantwortung für Sozialhilfe und Versicherungswesen übertragen Es gibt verschiedene Versicherungsträger, welche alle dem im Sozialministerium angesiedelten "Hohen Versicherungsrat" (HIC) unterstehen, der die Versicherungspolitik plant, koordiniert, durchführt und überwacht. Ein Hauptversicherer ist die "Organisation für Sozialversicherung" (SSIO). Alle Arbeitgeber und -nehmer zahlen in dessen System ein und erhalten dafür gewisse Unterstützungsleistungen. Viele Kliniken und Spitäler dieser Organisation befinden sich in städtischen Gegenden. Die "Organisation für die Versicherung medizinischer Dienste" (MSIO) wurde 1994 gegründet, um Beamte und alle Personen, die nicht von anderen Versicherungsorganisationen berücksichtigt wurden, zu versichern. Dadurch stieg die Anzahl an Versicherten in Iran von 40% in 1994 auf 90% in 2010. Für anerkannte Flüchtlinge wurde eine eigene Versicherungsorganisation geschaffen. Daneben kümmern sich Wohltätigkeitsorganisationen, u.a. die "Imam Khomeini Stiftung", um nicht versicherte Personen, etwa Mittellose oder nicht anerkannte Flüchtlinge, wobei letztere kaum Chancen auf eine gute Gesundheitsversorgung haben (ÖB Teheran 12.2018). Die Kosten für Krankenhäuser werden unter anderem dadurch gesenkt, indem die Versorgung des Kranken mit Dingen des täglichen Bedarfs, etwa Essen, immer noch weitestgehend seiner Familie zufällt. Obwohl primäre Gesundheitsdienstleistungen kostenlos sind, und die Staatsausgaben für das Gesundheitswesen erheblich zugenommen haben, müssen durchschnittlich 55% der Gesundheitsausgaben von den versicherten Personen in bar direkt an die Gesundheitsdienstleister entrichtet werden ("Out-of-pocket expenditure" ohne staatliche oder von Versicherungen unterstützte Hilfeleistungen), sei es bei staatlichen oder größtenteils privaten sekundären oder tertiären Einrichtungen. Die Regierung versucht kostenfreie medizinische Behandlung und Medikamentenversorgung für alle Iraner zu gewährleisten. Es gibt zwei verschiedene Krankenversicherungen: entweder durch die Arbeit oder privat. Beide gehören zur staatlichen iranischen Krankenversicherung TAMIN EJTEMAEI. Kinder sind zumeist durch die Krankenversicherung der Eltern abgedeckt). Versicherung durch Arbeit: Regierungsangestellte profitieren vom kostenfreien Zugang zur staatlichen Krankenversicherung. Private Firmen decken die Unfallversicherung für ihre eigenen Mitarbeiter. Private Versicherung: Mit Ausnahme von Regierungsangestellten müssen sich alle iranischen Bürger selbst privat versichern, wenn deren Arbeitgeber dies nicht bereits erledigen. Um die Versicherung zu erhalten, sind eine Kopie der iranischen Geburtsurkunde, ein Passfoto und eine komplette medizinische Untersuchung notwendig. Salamat Versicherung: Diese neue Versicherung wird vom Ministerium für Gesundheit angeboten und deckt bis zu 90% der Behandlungskosten. Die Registrierung erfolgt online unter: http://www.bimesalamat.ir/isc/ISC.html. Die Registrierung erfordert eine geringe Gebühr (IRR20.000). Pro Jahr sollten 2,640.000 IRR vom Begünstigten eingezahlt werden. Es gibt Ärzte und private Zentren, die eine öffentliche und/oder SALAMAT-Versicherung akzeptieren, um einen Teil der Ausgaben zu decken. Um zu 90% abgedeckt zu sein, muss man sich auf staatliche bzw. öffentliche Krankenhäuser und Zentren beziehen. TAMIN EJTEMAEI Krankenhäuser decken 100% der versicherten Kunden ab (IOM 2018). Zugang speziell für Rückkehrer Alle iranischen StaatsbürgerInnen inklusive Rückkehrende haben Anspruch auf grundlegende Gesundheitsleistungen (PHC) sowie weitere Angebote. Es gibt, wie bereits oben beschrieben, zwei verschiedene Arten von Krankenversicherung: Versicherung über den Arbeitsplatz oder private Versicherung. Beide werden von der öffentlichen Versicherung im Iran TAMIN EJTEMAEI verwaltet. Die Anmeldung erfolgt über www.tamin.ir/. Die Leistungen variieren dabei je
gewähltem Versicherungsschema. Informationen zu verschiedenen Varianten erhält man bei der Anmeldung. Notwendige Dokumente: Eine Kopie des iranischen Geburtszertifikats, ein Passfoto, und ein vollständiges medizinisches Check-up sind notwendig. Weitere Dokumente können noch verlangt werden. Zuschüsse hängen von der gewählten Versicherung des Klienten ab, über die er/ sie während der Registrierung ausführlich informiert wird. Jegliche Kosten werden vom Arbeitgeber getragen, sobald die Person eine Arbeit in Iran aufnimmt. Andernfalls müssen die Kosten selber getragen werden. Im Zuge der aktuellen Sanktionen gegen den Iran ist es zu gelegentlichen Engpässen beim Import von speziellen Medikamentengruppen gekommen. Im Generellen gibt es aber keine ernsten Mängel an Medizin, FachärztInnen oder Equipment im öffentlichen Gesundheitssystem des Iran. Pharmazeutika werden zumeist unter Führung des Gesundheitsministeriums aus dem Ausland importiert. Zusätzlich gibt es einen privaten Sektor mit variierenden Preisen, für BürgerInnen die Privatkrankenhäuser und Spezialleistungen in Anspruch nehmen wollen. Diese finden sich vor allem in den größeren Städten. Die öffentlichen Einrichtungen bieten zwar grundsätzlich fast alle Leistungen zu sehr niedrigen Preisen an, aber aufgrund langer Wartezeiten und überfüllter Zentren, entscheiden sich einige für die kostenintensivere Behandlung bei privaten Gesundheitsträgern. Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. In der Regel dürften die Umstände der Wiedereinreise den iranischen Behörden gar nicht bekannt werden. Trotzdem kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen. Bisher wurde kein Fall bekannt, in dem Zurückgeführte im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, können von den iranischen Auslandsvertretungen ein Passersatzpapier bekommen und
Iran zurückkehren. Zum Thema Rückkehrer gibt es kein systematisches Monitoring, das allgemeine Rückschlüsse auf die Behandlung von Rückkehrern zulassen würde. In Einzelfällen konnte im Falle von Rückkehrern aus Deutschland festgestellt werden, dass diese bei niederschwelligem Verhalten und Abstandnahme von politischen Aktivitäten, mit Ausnahme von Einvernahmen durch die iranischen Behörden unmittelbar
der Einreise, keine Repressalien zu gewärtigen hatten. Allerdings ist davon auszugehen, dass Rückkehrer keinen aktiven Botschaftskontakt pflegen, der ein seriöses Monitoring ihrer Situation zulassen würde. Auch IOM Iran, die in Iran Unterstützungsleistungen für freiwillige Rückkehrer im Rahmen des ERIN-Programms anbietet, unternimmt ein Monitoring nur hinsichtlich der wirtschaftlichen Wiedereingliederung der Rückkehrer, nicht jedoch im Hinblick auf die ursprünglichen Fluchtgründe und die Erfahrungen mit Behörden
ihrer Rückkehr. Australien zahlt Rückkehrhilfe an eine bislang überschaubare Gruppe an freiwilligen Rückkehrern in Teheran in Euro aus. Für die Rückkehr
Iran braucht man eine offizielle Erlaubnis des iranischen Staates. Die Rückkehr wird mit den Behörden von Fall zu Fall verhandelt. Iranische Rückkehrer, die nicht aktiv kurdische Oppositionsparteien, wie beispielsweise die KDPI oder Komala unterstützen, werden nicht direkt von den Behörden ins Visier genommen werden. Sie können aber durchaus zu ihrem Leben im Nordirak befragt werden. Der Fall kann aber anders aussehen, wenn Rückkehrer Waffen transportiert haben, oder politisch aktiv sind und deshalb Strafverfolgung in Iran riskieren. Die Rückkehr aus einem der Camps in Nordirak kann als Zugehörigkeit zu einer der kurdischen Oppositionsparteien gedeutet werden und deshalb problematisch sein. Iraner, die im Ausland leben, sich dort öffentlich regimekritisch äußern und dann
Iran zurückkehren, können von Repressionen bedroht sein. Wenn Kurden im Ausland politisch aktiv sind, beispielsweise durch Kritik an der politischen Freiheit in Iran in einem Blog oder anderen Online Medien, oder wenn eine Person Informationen an die ausländische Presse weitergibt, kann das bei einer Rückreise eine gewisse Bedeutung haben. Die Schwere des Problems für solche Personen hängt aber vom Inhalt und Ausmaß der Aktivitäten im Ausland und auch vom persönlichen Aktivismus in Iran ab. Das Verbot der Doppelbestrafung gilt nur stark eingeschränkt.
IStGB wird jeder Iraner oder Ausländer, der bestimmte Straftaten im Ausland begangen hat und in Iran festgenommen wird,
den jeweils geltenden iranischen Gesetzen bestraft. Bei der Verhängung von islamischen Strafen haben bereits ergangene ausländische Gerichtsurteile keinen Einfluss. Insbesondere bei Betäubungsmittelvergehen drohen drastische Strafen. In jüngster Vergangenheit sind keine Fälle einer Doppelbestrafung bekannt geworden (auszugsweise, fallbezogene Wiedergabe des LIB der Staatendokumentation Iran, Stand Juni 2019). Die BF entstammt einer persisch schiitischen Familie aus Shiraz. Der Vater arbeitete und wohnte (großteils) in Esfahan. Die BF arbeitete
der Schule als Kindergärtnerin und in einem Krankenhaus. Etwa ab 2013 studierte sie an der Universität. Sie heiratete am 30.8.2014 über familiäre Vermittlung einen entfernt Verwandten, XXXX . Die Ehe blieb kinderlos. Die BF wohnte mit ihrem Mann in einer selbständigen Wohnung im Haus der Eltern ihres Mannes. Die Ehe verlief nicht gut, wobei nähere Umstände hiezu nicht festgestellt werden konnten. Etwa jede Woche besuchte die BF ihre in derselben Stadt lebende Mutter, wobei ihr Bruder XXXX (im Folgenden: XXXX ) dabei ebensowenig anwesend war, als bei der Hochzeit der BF.Die BF entstammt einer persisch schiitischen Familie aus Shiraz. Der Vater arbeitete und wohnte (großteils) in Esfahan. Die BF arbeitete
der Schule als Kindergärtnerin und in einem Krankenhaus. Etwa ab 2013 studierte sie an der Universität. Sie heiratete am 30.8.2014 über familiäre Vermittlung einen entfernt Verwandten, römisch 40 . Die Ehe blieb kinderlos. Die BF wohnte mit ihrem Mann in einer selbständigen Wohnung im Haus der Eltern ihres Mannes. Die Ehe verlief nicht gut, wobei nähere Umstände hiezu nicht festgestellt werden konnten. Etwa jede Woche besuchte die BF ihre in derselben Stadt lebende Mutter, wobei ihr Bruder römisch 40 (im Folgenden: römisch 40 ) dabei ebensowenig anwesend war, als bei der Hochzeit der BF. Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass XXXX seiner Schwester 2015 eine Bibel übergab und sie einlud, diese zu lesen. Nicht festgestellt werden konnte in diesem Zusammenhang auch, dass XXXX 2015 sich für den christlichen Glauben interessierte und über bzw mit XXXX hauskirchliche Treffen besuchte sowie, dass die BF - sei es über XXXX , sei es über You-Tube-Videos - im Iran Interesse für das Christentum entwickelte.Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass römisch 40 seiner Schwester 2015 eine Bibel übergab und sie einlud, diese zu lesen. Nicht festgestellt werden konnte in diesem Zusammenhang auch, dass römisch 40 2015 sich für den christlichen Glauben interessierte und über bzw mit römisch 40 hauskirchliche Treffen besuchte sowie, dass die BF - sei es über römisch 40 , sei es über You-Tube-Videos - im Iran Interesse für das Christentum entwickelte. Nicht festgestellt werden konnte, dass zu einem Zeitpunkt etwa im Sommer 2015 der Ehemann der BF deren Bibel unter ihren Studienbüchern fand, zornig wurde, die BF schlug und mit der Bibel an die Universität der BF fuhr, um deren Mitstudenten ausfindig zu machen und sie zu fragen, woher die BF dieses Buch habe. Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass sodann die "Unisicherheit" den Mann der BF kontaktierte und die BF "vorlud", sodass die BF ab damals die Universität nicht mehr besuchte. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es zeitnah zu einem Vorfall kam, bei dem in Anwesenheit der BF deren Ehemann gegenüber XXXX Vorwürfe erhob, die BF missioniert zu haben. Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass XXXX einen Schlag gegen XXXX setzen wollte und dieser den Schlag mit seinem Arm abwehrte, wodurch er einen Bruch des Armes erlitten hätte. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass XXXX ins Krankenhaus führte, der Arm eingerichtet und gegipst wurde und XXXX sodann entschied, den Iran, insbesondere wegen der Verhaftung von XXXX , zu verlassen.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass es zeitnah zu einem Vorfall kam, bei dem in Anwesenheit der BF deren Ehemann gegenüber römisch 40 Vorwürfe erhob, die BF missioniert zu haben. Nicht festgestellt werden konnte weiters, dass römisch 40 einen Schlag gegen römisch 40 setzen wollte und dieser den Schlag mit seinem Arm abwehrte, wodurch er einen Bruch des Armes erlitten hätte. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass römisch 40 ins Krankenhaus führte, der Arm eingerichtet und gegipst wurde und römisch 40 sodann entschied, den Iran, insbesondere wegen der Verhaftung von römisch 40 , zu verlassen. Nicht festgestellt werden konnte, dass XXXX sodann etwa einen Monat lang Fluchtvorbereitungen traf und mit der BF übereinkam, auf Grund "von deren Problemen im Iran" gemeinsam zu fliehen.Nicht festgestellt werden konnte, dass römisch 40 sodann etwa einen Monat lang Fluchtvorbereitungen traf und mit der BF übereinkam, auf Grund "von deren Problemen im Iran" gemeinsam zu fliehen. Die BF verließ den Iran gemeinsam mit XXXX am 1.10.2015 per Flug
Istanbul. Beide reisten sodann gemeinsam mit dem großen Flüchtlingsstrom über Kos und die "Balkanroute" ohne gültige Einreisepapiere
Österreich, wo sie am 22.10.2015 ankamen.Die BF verließ den Iran gemeinsam mit römisch 40 am 1.10.2015 per Flug
Istanbul. Beide reisten sodann gemeinsam mit dem großen Flüchtlingsstrom über Kos und die "Balkanroute" ohne gültige Einreisepapiere
Österreich, wo sie am 22.10.2015 ankamen. Die Ehe der BF wurde (in deren Abwesenheit) am 15.5.2017 im Iran geschieden (vorgelegte und im Rahmen der Verhandlung am 9.10. 2019 teilweise übersetzte Scheidungsurkunde aus dem Iran), wobei Scheidungsgründe aus dieser Urkunde nicht hervorgehen. Die Mutter der Geschwister XXXX , geb. XXXX , verließ den Iran zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt Ende 2015, Anfang 2016, zunächst
Griechenland und beantragte am 17.1.2016 in Österreich internationalen Schutz. Sie wurde am 23.11.2016
Kroatien abgeschoben,
dem mit Bescheid vom 27.7.2016 ihr Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden war. Sie lebt seit etwa 2018 wieder in der Türkei.Die Mutter der Geschwister römisch 40 , geb. römisch 40 , verließ den Iran zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt Ende 2015, Anfang 2016, zunächst
Griechenland und beantragte am 17.1.2016 in Österreich internationalen Schutz. Sie wurde am 23.11.2016
Kroatien abgeschoben,
dem mit Bescheid vom 27.7.2016 ihr Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen worden war. Sie lebt seit etwa 2018 wieder in der Türkei. In Wien gelangte die BF gemeinsam mit XXXX über andere Asylwerber derselben Unterkunft innerhalb innerhalb von 3 oder 4 Tagen
ihrer Ankunft in Österreich zur evangelikalen Gemeinde HAMGAM, die laut Kundmachung des Kultusamts BKA-KA6.400/0035-Kultusamt/Referat b/2015 vom 21.12.2015 als Gemeinde der gesetzlich anerkannten Kirche "Freikirchen in Österreich" ihre Rechtspersönlichkeit verloren hat. HAMGAM ist eine rein farsisprechende Gemeinde. Ende November 2015 kamen etwa 100 Asylwerber zu dieser von XXXX geleiteten Gemeinde. Die BF und XXXX besuchten einen Taufkurs unbekannten Inhalts und es erfolgte am 7.8.2016 (HAMGAM war damals in Österreich bereits keine staatlich anerkannte Kirche bzw Religionsgemeinschaft mehr) in einer kleinen Gruppe an der Donau ein Taufritus. Die "Taufen" der damals zahlreichen neuen Mitglieder wurden auf mehrere Tage verteilt. Auch die Mutter der BF kam
ihrer Ankunft für eine Zeit (wohl bis zu ihrer Abschiebung) zur HAMGAM Gemeinde. Die BF und XXXX besuchten die HAMGAM Gemeinde bis etwa Ende 2017 ( XXXX , BVwG S 16). Sie verabschiedeten sich nicht bei XXXX .In Wien gelangte die BF gemeinsam mit römisch 40 über andere Asylwerber derselben Unterkunft innerhalb innerhalb von 3 oder 4 Tagen
ihrer Ankunft in Österreich zur evangelikalen Gemeinde HAMGAM, die laut Kundmachung des Kultusamts BKA-KA6.400/0035-Kultusamt/Referat b/2015 vom 21.12.2015 als Gemeinde der gesetzlich anerkannten Kirche "Freikirchen in Österreich" ihre Rechtspersönlichkeit verloren hat. HAMGAM ist eine rein farsisprechende Gemeinde. Ende November 2015 kamen etwa 100 Asylwerber zu dieser von römisch 40 geleiteten Gemeinde. Die BF und römisch 40 besuchten einen Taufkurs unbekannten Inhalts und es erfolgte am 7.8.2016 (HAMGAM war damals in Österreich bereits keine staatlich anerkannte Kirche bzw Religionsgemeinschaft mehr) in einer kleinen Gruppe an der Donau ein Taufritus. Die "Taufen" der damals zahlreichen neuen Mitglieder wurden auf mehrere Tage verteilt. Auch die Mutter der BF kam
ihrer Ankunft für eine Zeit (wohl bis zu ihrer Abschiebung) zur HAMGAM Gemeinde. Die BF und römisch 40 besuchten die HAMGAM Gemeinde bis etwa Ende 2017 ( römisch 40 , BVwG S 16). Sie verabschiedeten sich nicht bei römisch 40 .
Einladung durch eine Freundin besucht sie seit etwa Juni 2018 die charismatische Pfingstkirche ICF (International Christian Fellowship), die über den Bund der Freikirchen Österreichs als Kirche anerkannt ist. Sie absolvierte bei dieser einen "Entdecke-Gott-Kurs", ist im Bar-Team engagiert, besucht die Sonntagsgottesdienste und nimmt an diversen Veranstaltungen bzw. Festen teil. Die Geschwister sprechen in Österreich kaum über ihren Glauben. Nicht festgestellt werden konnte, dass die BF zu irgendeinem Zeitpunkt den christlichen Glauben innerlich angenommen hat und auch unter geänderten Verhältnissen, wie einer Rückkehr in den Iran, das Bedürfnis hätte, diesen innerlich und äußerlich zu leben. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten und um ihre Integration bemüht. Sie spricht gut relativ gut Deutsch (auf B1-Niveau), nahm an einem Werte- und Orientierungskurs teil und hat zudem den Pflichtschulabschluss einer Neuen Mittelschule mit naturkundlich-technischem Schwerpunkt in Österreich mit guten Noten bestanden. Die BF hat sich in Österreich an der Innenseite der Unterarme tätowieren lassen. Beweiswürdigung: Die biographischen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich im Wesentlichen glaubwürdigen Angaben der BF. Aus den Angaben der BF sowie ihrem Bruder XXXX geht zwar glaubhaft hervor, dass ihre Ehe problematisch verlief. Die Angaben betreffend eine Gewalttätigkeit ihres Mannes sowie des religiösen Zwanges, den er auf sie ausgeübt haben soll, erschienen aber übertrieben. Hiezu wird einerseits auf die generelle geringe Glaubwürdigkeit der Angaben der BF verwiesen (siehe unten). Zumindest als Übertreibung stellte es sich heraus, wenn die BF vor dem BFA angab, sie hätte ihre Familie von ihrem Mann aus nicht besuchen dürfen (AS 51), dagegen vor Gericht angab, ihr Mann habe sie immer zu ihrer Mutter und ihrem Bruder gebracht (BVwG S 9). Über Vorhalt räumte die BF ein, es sei ihrem Mann nicht recht gewesen, er habe es nicht erlauben wollen, sie habe aber darauf bestanden.Die biographischen Feststellungen beruhen auf den diesbezüglich im Wesentlichen glaubwürdigen Angaben der BF. Aus den Angaben der BF sowie ihrem Bruder römisch 40 geht zwar glaubhaft hervor, dass ihre Ehe problematisch verlief. Die Angaben betreffend eine Gewalttätigkeit ihres Mannes sowie des religiösen Zwanges, den er auf sie ausgeübt haben soll, erschienen aber übertrieben. Hiezu wird einerseits auf die generelle geringe Glaubwürdigkeit der Angaben der BF verwiesen (siehe unten). Zumindest als Übertreibung stellte es sich heraus, wenn die BF vor dem BFA angab, sie hätte ihre Familie von ihrem Mann aus nicht besuchen dürfen (AS 51), dagegen vor Gericht angab, ihr Mann habe sie immer zu ihrer Mutter und ihrem Bruder gebracht (BVwG S 9). Über Vorhalt räumte die BF ein, es sei ihrem Mann nicht recht gewesen, er habe es nicht erlauben wollen, sie habe aber darauf bestanden. Die mangelnde Glaubhaftigkeit der Begeisterung der BF für das Christentum bereits im Iran sowie ihrer Angaben betreffend einen "Auftritt" ihres Mannes auf der Universität, ihrer Verfolgung durch die dortige "Sicherheit", die Verletzung ihres Bruders durch ihren Mann, somit das Bestehen von Fluchtgründen aus dem Iran", beruht auf folgenden Überlegungen: Die BF nannte schon vor dem BFA keine
vollziehbaren Motive, wie bzw. wodurch ihr Interesse am Christentum geweckt worden sein soll. Sie gab vor der Behörde knapp an, dass sie mit ihrem Bruder "gesprochen" habe, er Christ gewesen sei, ihr "viel" darüber erzählt und ihr ein "Buch" (gemeint: die Bibel) gegeben habe (AS 51). Im Zusammenhalt mit den Beweisergebnissen zu 2189622 ( XXXX ) kamen darüber hinaus erhebliche Widersprüche betreffend das Kennenlernen des christlichen Glaubens der BF hervor: Die BF gab an, durch die ihr von ihrem Bruder übergebene Bibel erstmals vom Christentum erfahren zu haben. Laut XXXX wäre das 6 Monate vor der Ausreise, daher im März 2015. Er sagte aber auch dezidiert aus, die Hauskirche erstmals 3 oder 4 Monate vor der Ausreise, also frühestens im Juni 2015 besucht und dort die Bibel bekommen zu haben. Auch die BF gab ausdrücklich vor dem BFA an, die Bibel zu Nouruz (März) 2015 von ihrem Bruder erhalten zu haben (BFA S 7). Dieser Ablauf ist somit ausgeschlossen. Die BF fand keine plausible Erklärung dafür, wieso sie als schiitisch sozialisierte Frau schon im Iran "mit dem Herzen" geglaubt haben soll, obwohl ihr ihr Bruder lediglich die Bibel mit dem Auftrag gegeben habe, sie zu lesen und sie sich nicht so ausgekannt habe (BVwG S 7). Wenn die BF angibt, mit ihrem Bruder im Iran nicht oft über das Christentum gesprochen zu haben (BVwG S 12), so ist auch kein Grund für ein näheres Interesse der BF für dieses ersichtlich. Der allgemeine Verweis, sie habe sich auf You Tube erkundigt, ist dafür nicht hinreichend.Die BF nannte schon vor dem BFA keine
vollziehbaren Motive, wie bzw. wodurch ihr Interesse am Christentum geweckt worden sein soll. Sie gab vor der Behörde knapp an, dass sie mit ihrem Bruder "gesprochen" habe, er Christ gewesen sei, ihr "viel" darüber erzählt und ihr ein "Buch" (gemeint: die Bibel) gegeben habe (AS 51). Im Zusammenhalt mit den Beweisergebnissen zu 2189622 ( römisch 40 ) kamen darüber hinaus erhebliche Widersprüche betreffend das Kennenlernen des christlichen Glaubens der BF hervor: Die BF gab an, durch die ihr von ihrem Bruder übergebene Bibel erstmals vom Christentum erfahren zu haben. Laut römisch 40 wäre das 6 Monate vor der Ausreise, daher im März 2015. Er sagte aber auch dezidiert aus, die Hauskirche erstmals 3 oder 4 Monate vor der Ausreise, also frühestens im Juni 2015 besucht und dort die Bibel bekommen zu haben. Auch die BF gab ausdrücklich vor dem BFA an, die Bibel zu Nouruz (März) 2015 von ihrem Bruder erhalten zu haben (BFA S 7). Dieser Ablauf ist somit ausgeschlossen. Die BF fand keine plausible Erklärung dafür, wieso sie als schiitisch sozialisierte Frau schon im Iran "mit dem Herzen" geglaubt haben soll, obwohl ihr ihr Bruder lediglich die Bibel mit dem Auftrag gegeben habe, sie zu lesen und sie sich nicht so ausgekannt habe (BVwG S 7). Wenn die BF angibt, mit ihrem Bruder im Iran nicht oft über das Christentum gesprochen zu haben (BVwG S 12), so ist auch kein Grund für ein näheres Interesse der BF für dieses ersichtlich. Der allgemeine Verweis, sie habe sich auf You Tube erkundigt, ist dafür nicht hinreichend. Nahezu ausgeschlossen ist es, wenn die BF betreffend den behaupteten Vorfall, ihr Mann habe ihrem Bruder die Hand gebrochen, nicht weiß, ob es die rechte oder die linke war (BVwG S 8). Vor dem Hintergrund der von XXXX näher geschilderten Umstände der Verletzung, die gegipst worden und auch danach schmerzhaft und geschwollen gewesen sei, müßte der BF auf Grund der gemeinsamen Flucht dieser Umstand in Erinnerung sein.Nahezu ausgeschlossen ist es, wenn die BF betreffend den behaupteten Vorfall, ihr Mann habe ihrem Bruder die Hand gebrochen, nicht weiß, ob es die rechte oder die linke war (BVwG S 8). Vor dem Hintergrund der von römisch 40 näher geschilderten Umstände der Verletzung, die gegipst worden und auch danach schmerzhaft und geschwollen gewesen sei, müßte der BF auf Grund der gemeinsamen Flucht dieser Umstand in Erinnerung sein. Besonders unplausibel ist die Schilderung der "Entdeckung" der Bibel durch ihren Mann insoferne, als die BF angab, ihr Mann sei auf die Uni gefahren und habe ihre Studienkollegen damit konfrontiert um herauszufinden, von wo sie die Bibel habe. Dies würde unter Zugrundelegung der Länderinformationen einem "Amoklauf" mit höchster eigener Gefährdung gleichkommen. Weshalb der Mann der BF seine Frau und wohl auch sich selbst ohne erkennbaren Grund einer solchen Gefährdung aussetzen hätte sollen, wird auch unter Zugrundelegung iranischer Verhältnisse nicht
vollziehbar. Relevant widersprüchlich ist es auch, wenn die BF vor der Behörde angab, ihr Mann sei erst am nächsten Tag (
Auffinden der Bibel) dorthin gefahren AS 51, vor Gericht aber, er sei noch am selben Tag auf die Uni gefahren. Die Angaben hinsichtlich einer Verfolgung durch die "Unisicherheit" erfolgten erstmals vor Gericht. Die Erzählung vor dem BFA zu den Fluchtgründen (BFA S 6) enthält darauf keinen Hinweis. Die Negativfeststellung bezogen auf eine Konversion in Österreich, auch vor dem Hintergrund einer Taufe in der HAMGAM Gemeinde und nunmehrigen Besuchen der ICF-Gemeinde, beruht auf folgenden Überlegungen: Mangels christlicher Vorprägung der Geschwister XXXX im Iran ist dem Umstand, dass diese schon 3, 4 Tage
ihrer Ankunft in Österreich von anderen Personen aus der Unterkunft zur HAMGAM Gemeinde mitgenommen wurden, in die damals etwa 100 Asylwerber "strömten", kein besonderes religiöses Bedürfnis der BF und ihres Bruders beizumessen. Sie absolvierten dort das "vorgesehene Programm", eine Taufvorbereitung unbekannten Inhalts und es wurde am 7.8.2016 ein Taufritus vollzogen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass bereits Ende 2015 der Status der HAMGAM Gemeinde als anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft verlorenging ( XXXX als Zeuge in hg 2181595 sowie angeführte Kundmachung des Kultusamts). Relevanz hat das insoferne, als die BF daher nicht über eine "Taufbestätigung" einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft verfügt und die Angaben und Bescheinigungen durch XXXX keine solchen eines Organs einer derartigen Kirche oder Religionsgemeinschaft sind. Der von der BF selbst geführte XXXX machte überdies keinerlei individuelle Angaben, die auf eine innere Konversion der BF schließen lassen und gab über Frage, ob sich die BF aus innerer Überzeugung habe taufen lassen, an, er könne nicht über die Gründe sprechen, die jemand habe, sich taufen zu lassen. Dass er die Frage verneinte, jemanden zu taufen, von dem er wüßte, dass die Person dies nur wegen des Asyls mache, ist eine Selbstverständlichkeit ohne Aussagekraft für das Verfahren. Offenbar enttäuschte es den Zeugen, dass die BF (wie ihr Bruder) ohne Verabschiedung Ende 2017/Anfang 2018 ganz wegblieb. Die BF konnte keine religiös bezogenen Gründe für ihr Fernbleiben und sodann den Besuch von ICF nennen, sie sei von einer Freundin dorthin eingeladen worden, um dort zu helfen, zu arbeiten bzw mehr Kontakt zu Österreichern aufzunehmen.Mangels christlicher Vorprägung der Geschwister römisch 40 im Iran ist dem Umstand, dass diese schon 3, 4 Tage
ihrer Ankunft in Österreich von anderen Personen aus der Unterkunft zur HAMGAM Gemeinde mitgenommen wurden, in die damals etwa 100 Asylwerber "strömten", kein besonderes religiöses Bedürfnis der BF und ihres Bruders beizumessen. Sie absolvierten dort das "vorgesehene Programm", eine Taufvorbereitung unbekannten Inhalts und es wurde am 7.8.2016 ein Taufritus vollzogen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass bereits Ende 2015 der Status der HAMGAM Gemeinde als anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft verlorenging ( römisch 40 als Zeuge in hg 2181595 sowie angeführte Kundmachung des Kultusamts). Relevanz hat das insoferne, als die BF daher nicht über eine "Taufbestätigung" einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft verfügt und die Angaben und Bescheinigungen durch römisch 40 keine solchen eines Organs einer derartigen Kirche oder Religionsgemeinschaft sind. Der von der BF selbst geführte römisch 40 machte überdies keinerlei individuelle Angaben, die auf eine innere Konversion der BF schließen lassen und gab über Frage, ob sich die BF aus innerer Überzeugung habe taufen lassen, an, er könne nicht über die Gründe sprechen, die jemand habe, sich taufen zu lassen. Dass er die Frage verneinte, jemanden zu taufen, von dem er wüßte, dass die Person dies nur wegen des Asyls mache, ist eine Selbstverständlichkeit ohne Aussagekraft für das Verfahren. Offenbar enttäuschte es den Zeugen, dass die BF (wie ihr Bruder) ohne Verabschiedung Ende 2017/Anfang 2018 ganz wegblieb. Die BF konnte keine religiös bezogenen Gründe für ihr Fernbleiben und sodann den Besuch von ICF nennen, sie sei von einer Freundin dorthin eingeladen worden, um dort zu helfen, zu arbeiten bzw mehr Kontakt zu Österreichern aufzunehmen. Der als Zeuge für die Ernsthaftigkeit des christlichen Glaubens der BF vernommene hauptamtliche "Copastor" der ICF-Gemeinde Wien, XXXX , hatte auch
eineinhalb Jahren seit dem Kontakt der BF zu dieser Gemeinde keine nähere Kenntnis der persönlichen Lebensumstände der BF. Er wußte weder (BVwG S 27f), ob sie eine christliche Vorprägung im Iran hatte, noch, dass sie einen Bruder hat (von dem sie
eigenen Angaben immerhin "missioniert" worden sein soll). Angesichts dessen sind die glaubwürdigen Angaben des Zeugen über die äußere Mitwirkung in der Gemeinde (Besuch des "Entdecke Gott Kurses, von Gottesdiensten und Bardienste) und die nicht näher begründete Bekundung, die BF sei "mit dem Herzen dabei", es gehe ihr nicht um ein Alibi, für das Gericht keine stichhaltigen Hinweise auf eine ernstliche Hinwendung der BF zum christlichen Glauben.Der als Zeuge für die Ernsthaftigkeit des christlichen Glaubens der BF vernommene hauptamtliche "Copastor" der ICF-Gemeinde Wien, römisch 40 , hatte auch
eineinhalb Jahren seit dem Kontakt der BF zu dieser Gemeinde keine nähere Kenntnis der persönlichen Lebensumstände der BF. Er wußte weder (BVwG S 27f), ob sie eine christliche Vorprägung im Iran hatte, noch, dass sie einen Bruder hat (von dem sie
eigenen Angaben immerhin "missioniert" worden sein soll). Angesichts dessen sind die glaubwürdigen Angaben des Zeugen über die äußere Mitwirkung in der Gemeinde (Besuch des "Entdecke Gott Kurses, von Gottesdiensten und Bardienste) und die nicht näher begründete Bekundung, die BF sei "mit dem Herzen dabei", es gehe ihr nicht um ein Alibi, für das Gericht keine stichhaltigen Hinweise auf eine ernstliche Hinwendung der BF zum christlichen Glauben. Aber auch aus den Angaben der BF selbst und ihres Bruders ergeben sich keine relevanten Anhaltspunkte für eine innere Konversion: Wenn die BF etwa eineinhalb Jahre
ihrem Erstkontakt zur Gemeinde ICF nicht angeben kann, wofür ICF steht (BVwG S 13), so erscheint das inhaltliche Interesse und die Auseinandersetzung mit der Art dieser Gruppe nicht groß. Wenn die BF als einzigen Grund für den "Wechsel" zu ICF nennt, sie habe mehr Kontakt zu Österreichern wollen (wie oben), so nennt sie für diesen für ihren Glauben nicht unwesentlichen Schritt allein profane Gründe. Es erscheint auch nicht
vollziehbar, dass zwischen der evangelikalen HAMGAM-Gemeinde und der charismatischen Pfingstgemeinde ICF kein anderer Unterschied besteht, als - wie von der BF angegeben - in der verwendeten Sprache (BVwG S 14). Es ist auch nicht glaubwürdig, wenn die BF - offenbar vom Verfahrensstandpunkt gestützt - angibt, einmal in die LIFE Church zu ihrem Bruder gefahren zu sein, zumal dieser dies ausdrücklich verneinte (BVwG 2189622, S 30, 31). Schon der letztlich weder durch die BF noch XXXX
vollziehbar begründete Umstand, dass die gemeinsam lebenden Geschwister trotz der "Missionierung" der BF durch ihren Bruder nunmehr verschiedene Gemeinden besuchen, erstaunt. Dass sie aber kaum über ihren neuen Glauben reden (BF zu 2189622, dort BVwG S 31) ist für das Gericht ein deutlicher Hinweis, dass "christlicher Glaube" für die Geschwister nicht den von ihnen behaupteten Stellenwert einnimmt. Die BF widersprach zwar ihrem Bruder und bejahte die Frage, ob sie öfters über Religion sprächen. Sie machte aber nicht einmal den Versuch, dem Gericht Eindrücke davon zu geben, worüber sie in diesem Zusammenhang sprächen. In Ansehung all dieser Umstände wirkte auch die Angabe von 2 Stellen aus dem Matthäus-Evangelium, woraus die BF meint, selbst eine Heilung ableiten zu können (BVwG S 15) nicht als persönliches Glaubenszeugnis der BF. Als leichtfertige Aussage erscheint es, wenn die BF über Frage der Rechtsvertretung angibt, im Falle einer Rückkehr in den Iran werde die BF dort selber eine Hauskirche gründen und "missionieren", sind doch Umstände einer eigenständigen Glaubensweitergabe durch die BF nicht hervorgekommen. Die BF hat nicht einmal ihren Bruder in ihre nunmehrige Gemeinde eingeladen,
eigenen Angaben, glaubt man diesen, lediglich gesagt, wenn er mag, könne er kommen (BVwG S 14).Wenn die BF etwa eineinhalb Jahre
ihrem Erstkontakt zur Gemeinde ICF nicht angeben kann, wofür ICF steht (BVwG S 13), so erscheint das inhaltliche Interesse und die Auseinandersetzung mit der Art dieser Gruppe nicht groß. Wenn die BF als einzigen Grund für den "Wechsel" zu ICF nennt, sie habe mehr Kontakt zu Österreichern wollen (wie oben), so nennt sie für diesen für ihren Glauben nicht unwesentlichen Schritt allein profane Gründe. Es erscheint auch nicht
vollziehbar, dass zwischen der evangelikalen HAMGAM-Gemeinde und der charismatischen Pfingstgemeinde ICF kein anderer Unterschied besteht, als - wie von der BF angegeben - in der verwendeten Sprache (BVwG S 14). Es ist auch nicht glaubwürdig, wenn die BF - offenbar vom Verfahrensstandpunkt gestützt - angibt, einmal in die LIFE Church zu ihrem Bruder gefahren zu sein, zumal dieser dies ausdrücklich verneinte (BVwG 2189622, S 30, 31). Schon der letztlich weder durch die BF noch römisch 40
vollziehbar begründete Umstand, dass die gemeinsam lebenden Geschwister trotz der "Missionierung" der BF durch ihren Bruder nunmehr verschiedene Gemeinden besuchen, erstaunt. Dass sie aber kaum über ihren neuen Glauben reden (BF zu 2189622, dort BVwG S 31) ist für das Gericht ein deutlicher Hinweis, dass "christlicher Glaube" für die Geschwister nicht den von ihnen behaupteten Stellenwert einnimmt. Die BF widersprach zwar ihrem Bruder und bejahte die Frage, ob sie öfters über Religion sprächen. Sie machte aber nicht einmal den Versuch, dem Gericht Eindrücke davon zu geben, worüber sie in diesem Zusammenhang sprächen. In Ansehung all dieser Umstände wirkte auch die Angabe von 2 Stellen aus dem Matthäus-Evangelium, woraus die BF meint, selbst eine Heilung ableiten zu können (BVwG S 15) nicht als persönliches Glaubenszeugnis der BF. Als leichtfertige Aussage erscheint es, wenn die BF über Frage der Rechtsvertretung angibt, im Falle einer Rückkehr in den Iran werde die BF dort selber eine Hauskirche gründen und "missionieren", sind doch Umstände einer eigenständigen Glaubensweitergabe durch die BF nicht hervorgekommen. Die BF hat nicht einmal ihren Bruder in ihre nunmehrige Gemeinde eingeladen,
eigenen Angaben, glaubt man diesen, lediglich gesagt, wenn er mag, könne er kommen (BVwG S 14). Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgt dem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur Integration folgen den hiezu vorgelegten unbedenklichen Urkunden im Zusammenhalt mit den hiezu erfolgten Angaben der BF sowie des Zeugen XXXX . In Ansehung der obigen Umstände ist auch nicht davon auszugehen, dass die BF "immer eine Kreuzkette" trägt, wie von ihr in der Verhandlung ohne nähere Erklärung über Frage des Rechtsvertreters angegeben, bzw dass es sich beim Tragen einer solchen Kette vor Gericht um eine Glaubensmanifestation handelt. Ein Bedürfnis der BF, eine solche Kette auch bei Rückkehr in den Iran tragen zu wollen, ist daher zu verneinen.Die strafrechtliche Unbescholtenheit folgt dem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur Integration folgen den hiezu vorgelegten unbedenklichen Urkunden im Zusammenhalt mit den hiezu erfolgten Angaben der BF sowie des Zeugen römisch 40 . In Ansehung der obigen Umstände ist auch nicht davon auszugehen, dass die BF "immer eine Kreuzkette" trägt, wie von ihr in der Verhandlung ohne nähere Erklärung über Frage des Rechtsvertreters angegeben, bzw dass es sich beim Tragen einer solchen Kette vor Gericht um eine Glaubensmanifestation handelt. Ein Bedürfnis der BF, eine solche Kette auch bei Rückkehr in den Iran tragen zu wollen, ist daher zu verneinen. Die Feststellungen betreffend die Mutter der BF beruhen auf den Feststellungen im Erkenntnis W 184 2132675 vom 22.9.2017. Die Feststellungen beruhen auf einer gegenüber dem Administrativverfahren verbreiterten Entscheidungsgrundlage. Den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde zur nicht feststellbaren inneren Konversion hält die Beschwerde keine Argumente entgegen, sondern erschöpft sich im Hinweis darauf, eine echte Konversion zum Christentum sei "nicht auszuschließen" (AS 223). Rechtlich folgt: Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Gemäß Abs 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind,
dem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive
fluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive
fluchtgründe).Gemäß Absatz 2, kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind,
dem der Fremde seinen Heimatstaat verlassen hat (objektive
fluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive
fluchtgründe). Gemäß Abs 3 ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde.Gemäß Absatz 3, ist der Antrag abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht oder ein Asylausschlussgrund gesetzt wurde. Gemäß § 2 Abs 1 Z 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Art 10 Statusrichtlinie genannter Grund.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11 und 12 ist Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, Verfolgungsgrund ein in Artikel 10, Statusrichtlinie genannter Grund.
Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Sd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist.
Sd Genfer Flüchtlingskonvention aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt oder in einer Kulminierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Unter anderem können als Verfolgung folgende Handlungen gelten: - Anwendung physischer oder psychischer, einschließlich sexueller Gewalt, - gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder diskriminierend angewandt werden, - unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, - Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, - Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Art 12 Abs 2 fallen und- Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter den Anwendungsbereich des Artikel 12, Absatz 2, fallen und - Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.
den alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Absatz 1 b, RL 2011/95/EG, kann einem Flüchtling nicht zugesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das "Forum Internum" zu beschränken, somit seinen Glauben heimlich auszuüben. Diesem muss die öffentliche Ausübung des christlichen Glaubens in Lehre, Gottesdienst und Sakramentsverwaltung möglich sein ("Forum Externum"). Der VwGH hat sich mehrfach mit drohender Verfolgung von zum christlichen Glauben konvertierten Muslimen im Iran befasst (zB. Erkenntnis vom 19.12.2001, 2000/20/0369; Ra 2014/01/0117). Danach kommt es darauf an, ob der Asylwerber bei weiterer Ausführung des inneren Entschlusses,
dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden. Feststellungen zu behaupteten aktuell bestehenden Glaubensüberzeugung sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von - allfälligen - Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln (Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2015, Ra 2014/01/0117 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof betont in ständiger Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer allfälligen Scheinkonversion es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten ankommt, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten ermitteln ist (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/18/0426 u.a.). Ob der Religionswechsel bereits durch die Taufe erfolgt oder bloß beabsichtigt ist, ist
der Rechtsprechung des VwGH in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz einer Konversion nicht entscheidend (VwGH 20.06.2017, Ra 217/01/0076 mwN). Sobald aufgrund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, muss sich das Gericht einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (VfGH 26.02.2019, E4695/2018).
den Feststellungen kam keine Beschäftigung der BF im Iran mit dem Christentum hervor, ebensowenig ein
außen hin unter Zugrundelegung der Länderinformationen problematischer "Glaubensabfall". Auch eine innere Konversion der BF in Österreich als
fluchtgrund kam, wie detailliert begründet, nicht hervor. Selbst eine formal gültige Taufe durch eine staatlich anerkannte Kirche - die hier ohnedies nicht vorliegt - könnte mangels innerer Konversion keinen Flucht- bzw
fluchtgrund darstellen. Insgesamt sind daher keine Umstände glaubhaft, die die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus dem letztlich allein behaupteten Verfolgungsgrund der Religion aussetzen, weshalb trotz evident gegebener Gefahr der Verfolgung nicht geborener Christen im Iran betreffend die BF weder ein Flucht- noch ein
fluchtgrund, somit auch kein Asylgrund, vorliegt. Die in der Verhandlung vor Gericht zu Tage gekommen Tätowierung an der Innenseite der Unterarme, die weder in der Beschwerde noch in der undatierten anwaltlichen Stellungnahme, eingelangt am 28.10.2019, als asylrelevant angeführt wird, würde im Iran aufgrund der Lage der Tätowierung nicht auffallen, zumal sie mit einer in der Öffentlichkeit üblicherweise zu tragenden Bekleidung vollständig bedeckt wäre. Eine asylrelevante Gefährdung ist auch daraus für die BF nicht abzuleiten. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden bei Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und 13 bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden bei Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status des Asylberechtigten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 und 13 bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("sufficiently real risk") im Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu erreichen (zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (zB. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("sufficiently real risk") im Herkunftsland zu verstehen (VwGH 19.2.2004, 99/20/0573). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu erreichen (zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in dem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (zB. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427). Der VwGH erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (zB. VwGH 26.6.1997, 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Die aktuelle Lage im Iran stellt sich - selbst unter Berücksichtigung der
jüngster Medienberichterstattung erfolgten etwa einwöchigen Unruhen
einer Treibstoffpreiserhöhung im November 2019 - derzeit nicht so dar, dass ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Art. 2 und 3) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch den aktuellen Länderberichten zu entnehmen, wonach die Sicherheitslage im Iran allgemein - wieder - als ruhig bezeichnet werden kann und es nur in vereinzelten Regionen unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund oder zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und anderen Gruppierungen kommt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Art. 3 EMRK erscheinen lassen.Die aktuelle Lage im Iran stellt sich - selbst unter Berücksichtigung der
jüngster Medienberichterstattung erfolgten etwa einwöchigen Unruhen
einer Treibstoffpreiserhöhung im November 2019 - derzeit nicht so dar, dass ein generelles Abschiebehindernis bzw. eine generelle Gefährdung aus Sicht der EMRK (Artikel 2 und 3) gegeben ist. Gegenteiliges ist auch den aktuellen Länderberichten zu entnehmen, wonach die Sicherheitslage im Iran allgemein - wieder - als ruhig bezeichnet werden kann und es nur in vereinzelten Regionen unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund oder zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und anderen Gruppierungen kommt. In diesem Zusammenhang ist auch auf das Urteil des EGMR vom 09.03.2010, Fall R.C., Appl. 41.827/07 zu verweisen, wonach zwar die im Iran herrschende, sehr angespannte Situation nicht außer Acht gelassen werden dürfe, in welcher der Respekt für die grundlegenden Menschenrechte seit den Wahlen 2009 erheblich abgenommen habe, diese schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen allein die Rückführung eines Iraners in seinen Herkunftsstaat aber noch nicht als unzulässig iSd Artikel 3, EMRK erscheinen lassen. Die BF konnte auch darüber hinaus insgesamt keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückführung in den Iran die reale Gefahr einer Verletzung aus Art. 2 oder 3 EMRK entspringenden Rechte (oder der anderen im Lichte von § 8 AsylG 2005 relevanten Grundrechte) für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen.Die BF konnte auch darüber hinaus insgesamt keine individuellen Umstände glaubhaft machen, die im Falle einer Rückführung in den Iran die reale Gefahr einer Verletzung aus Artikel 2, oder 3 EMRK entspringenden Rechte (oder der anderen im Lichte von Paragraph 8, AsylG 2005 relevanten Grundrechte) für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen. Bei der gesunden und kinderlosen BF kann die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, sie verfügt sowohl über Berufserfahrung als auch über eine höhere im Iran erworbene Bildung. Sie spricht die Sprache der Majoritätsbevölkerung Farsi und verfügt im Herkunftsstaat auch über Angehörige (etwa ihren Vater). Es sind daher keine Gründe ersichtlich, warum sie als Erwachsene im Iran ihren Lebensunterhalt nicht sichern können sollte. Fallbezogen liegen auch keine Hinweise für das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vor und die Grundversorgung der Bevölkerung ist - wenn auch mit sanktionsbedingten Engpässen - gesichert, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Fallbezogen liegen auch keine Hinweise für das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) vor und die Grundversorgung der Bevölkerung ist - wenn auch mit sanktionsbedingten Engpässen - gesichert, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof verweist darauf, dass - ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH zur Statusrichtlinie - vom subsidiären Schutz nur Fälle realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden, sowie Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt umfasst sind. Nicht umfasst ist dagegen die reale Gefahr jeglicher, etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführender Verletzung von Art. 3 EMRK. Dem nationalen Gesetzgeber ist es verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten, unabhängig von einer Ver
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.