RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2020 GeschäftszahlG306 1234426-4 SpruchG306 1234426-4/12E G306 1257565-4/10E Gekürzte Ausfertigung des am 25.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des 1) XXXX, geb. XXXX, der 2) XXXX, geb. XXXX, beide StA. Nordmazedonien, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2019, Zl. XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2020, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , der 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Nordmazedonien, vertreten durch RA Mag. Hubert WAGNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2019, Zl. römisch 40 , römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.02.2020, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet a b g e w i e s e n !römisch eins. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide als unbegründet a b g e w i e s e n ! II. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bisrömisch zwei. Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis VIII. s t a t t g e g e b e n , eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und den Beschwerdeführern gemäß §§ 55 Abs. 1 iVm. 54 Abs. 2 AsylG, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch acht. s t a t t g e g e b e n , eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nordmazedonien gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt und den Beschwerdeführern gemäß Paragraphen 55, Absatz eins, in Verbindung mit 54 Absatz 2, AsylG, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 25.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe Niederschrift OZ 9 und OZ 11)römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 25.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe Niederschrift OZ 9 und OZ 11) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.1234426.4.00
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