RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2020 GeschäftszahlG306 2201679-1 SpruchG306 2201679-1/10E G306 2201681-1/10E G306 2201683-1/10E G306 2201677-1/10E G306 2228973-1/2E G306 2228972-1/2E Gekürzte Ausfertigung des am 20.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde 1) des XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde 1) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) der XXXX, geb. XXXX, 3) des XXXX, geb. XXXX, 4) des XXXX, geb. XXXX, 5) der XXXX, geb. XXXX und des 6) XXXX, geb. am XXXX, allesamt2) der römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) des römisch 40 , geb. römisch 40 , 5) der römisch 40 , geb. römisch 40 und des 6) römisch 40 , geb. am römisch 40 , allesamt StA: Kosovo, rechtlich vertreten von der CARITAS, XXXX, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018,StA: Kosovo, rechtlich vertreten von der CARITAS, römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018, Zlen: XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2020 zu Recht erkannt:Zlen: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2020 zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und die bekämpften Bescheide ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.römisch zehn ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 20.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe Niederschrift OZ 9)römisch zehn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 20.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. (Siehe Niederschrift OZ 9) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2201679.1.00
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