RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2020 GeschäftszahlI419 2223469-1 SpruchI419 2223469-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als V
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS die Beschwerdeführerin gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung verpflichtet. Diese habe eine namentlich genannte Frau in einem Dienstverhältnis beschäftigt, jedoch dieses nicht unverzüglich dem AMS angezeigt.
- Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung verpflichtet. Diese habe eine namentlich genannte Frau in einem Dienstverhältnis beschäftigt, jedoch dieses nicht unverzüglich dem AMS angezeigt.
- Dagegen brachte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein, wobei er statt Briefpapier der Beschwerdeführerin solches der I.-GmbH, verwendete und vorbrachte, die genannte Dienstnehmerin sei vorab bereits zur Sozialversicherung angemeldet gewesen.
- Dagegen brachte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine Beschwerde ein, wobei er statt Briefpapier der Beschwerdeführerin solches der römisch eins.-GmbH, verwendete und vorbrachte, die genannte Dienstnehmerin sei vorab bereits zur Sozialversicherung angemeldet gewesen.
- Mittels Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die "Beschwerde der I.-GmbH" mangels Parteistellung als unzulässig zurück, was an diese adressiert zugestellt wurde. Auch wenn die Beschwerdeführerin und die I.-GmbH denselben Geschäftsführer hätten, könne die I.-GmbH nicht für die Beschwerdeführerin Beschwerde erheben.
- Mittels Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die "Beschwerde der römisch eins.-GmbH" mangels Parteistellung als unzulässig zurück, was an diese adressiert zugestellt wurde. Auch wenn die Beschwerdeführerin und die römisch eins.-GmbH denselben Geschäftsführer hätten, könne die römisch eins.-GmbH nicht für die Beschwerdeführerin Beschwerde erheben.
- Schließlich brachte die Beschwerdeführerin durch ihren Geschäftsführer einen Vorlageantrag ein, für welchen dieser auch das Briefpapier der Beschwerdeführerin verwendete. Dieser habe sich zum Zeitpunkt der Beschwerde im Krankenhaus befunden und daher versehentlich nicht das Briefpapier der Beschwerdeführerin zum Bedrucken eingelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in I. wiedergegeben.Der Verfahrensgang wird festgestellt, wie eben in römisch eins. wiedergegeben. Ferner wird festgestellt:
- Die Beschwerdeführerin und die I.-GmbH haben seit 2014 und 2012 dieselbe Person als handelsrechtlichen Geschäftsführer. Sie haben jeweils den Sitz und in Tirol eine Zweigniederlassung an derselben Anschrift. Seit 12.01.2019 war das Zimmermädchen H. Ö. K. bei der Beschwerdeführerin zumindest geringfügig beschäftigt. Am 19.01.2019 hielt die Finanzpolizei einen Omnibus an, in dem Personen zur Arbeit ins Ötztal gebracht werden sollten, darunter H. Ö. K. und weitere, die ihre Beschäftigung nicht dem AMS mitgeteilt hatten.
- Die Beschwerdeführerin und die römisch eins.-GmbH haben seit 2014 und 2012 dieselbe Person als handelsrechtlichen Geschäftsführer. Sie haben jeweils den Sitz und in Tirol eine Zweigniederlassung an derselben Anschrift. Seit 12.01.2019 war das Zimmermädchen H. Ö. K. bei der Beschwerdeführerin zumindest geringfügig beschäftigt. Am 19.01.2019 hielt die Finanzpolizei einen Omnibus an, in dem Personen zur Arbeit ins Ötztal gebracht werden sollten, darunter H. Ö. K. und weitere, die ihre Beschäftigung nicht dem AMS mitgeteilt hatten.
- Nachdem das AMS den Bezug des Arbeitslosengelds H. Ö. K. gegenüber widerrufen hatte, legte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine Bestätigung vor, wonach die Beschwerdeführerin am 12.01.2019 eine Person gleichen Vornamens H. rückwirkend angemeldet hat, allerdings bei der Kasse des Nachbarbundeslandes. Diese Kasse habe sich bereiterklärt, die Anmeldung der zuständigen abzutreten. Für diese Eingabe an das AMS verwendete der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Briefpapier der I.-GmbH. Aus der Anmeldebestätigung ergibt sich, dass bei der Anmeldung die Firma der Beschwerdeführerin und die Mail-Adresse der I.-GmbH Verwendung fanden.
- Nachdem das AMS den Bezug des Arbeitslosengelds H. Ö. K. gegenüber widerrufen hatte, legte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin eine Bestätigung vor, wonach die Beschwerdeführerin am 12.01.2019 eine Person gleichen Vornamens H. rückwirkend angemeldet hat, allerdings bei der Kasse des Nachbarbundeslandes. Diese Kasse habe sich bereiterklärt, die Anmeldung der zuständigen abzutreten. Für diese Eingabe an das AMS verwendete der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin Briefpapier der römisch eins.-GmbH. Aus der Anmeldebestätigung ergibt sich, dass bei der Anmeldung die Firma der Beschwerdeführerin und die Mail-Adresse der römisch eins.-GmbH Verwendung fanden. Ferner ergibt sich aus dieser Anmeldebestätigung, dass diese sich auf eine Person bezieht, die einen Tag nach H. Ö. K. geboren ist, und deren Name nur zum Teil mit dem von H. Ö. K. übereinstimmt. Insbesondere ist als Nachname Ö. statt Ö. K. angegeben.
- Das AMS hielt dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin darauf die abweichenden Daten vor und ließ ihn dazu Stellung nehmen. Dieser teilte telefonisch mit, er habe die Meldung erstattet und keine Fehlermeldung erhalten, womit für ihn die Sache erledigt sei.
- Darauf erließ das AMS den bekämpften Bescheid, worauf die eingangs genannte Beschwerde eingebracht wurde. Diese führt als Absender die I.-GmbH und als Unterzeichner den gemeinsamen Geschäftsführer an, jedoch auch die korrekten Daten zu Zahl, Datum und Behörde des Bescheids. Die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2019, Zl. XXXX, erging ohne Anhörung der Beschwerdeführerin oder der als Empfängerin genannten I.-GmbH und wurde nur der Letzteren zugestellt.
- Darauf erließ das AMS den bekämpften Bescheid, worauf die eingangs genannte Beschwerde eingebracht wurde. Diese führt als Absender die römisch eins.-GmbH und als Unterzeichner den gemeinsamen Geschäftsführer an, jedoch auch die korrekten Daten zu Zahl, Datum und Behörde des Bescheids. Die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung vom 29.07.2019, Zl. römisch 40 , erging ohne Anhörung der Beschwerdeführerin oder der als Empfängerin genannten römisch eins.-GmbH und wurde nur der Letzteren zugestellt.
- Das AMS hatte bereits vor Erlassung des bekämpften Bescheids Kenntnis davon, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zumindest auch das Briefpapier der I.-GmbH sowie deren Mail-Adresse in Angelegenheiten der Beschwerdeführerin verwendet.
- Das AMS hatte bereits vor Erlassung des bekämpften Bescheids Kenntnis davon, dass der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zumindest auch das Briefpapier der römisch eins.-GmbH sowie deren Mail-Adresse in Angelegenheiten der Beschwerdeführerin verwendet.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akt des AMS, ergänzt durch Abfragen des Firmenbuchs und des ZMR. Der Sachverhalt ist allseits unbestritten.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.1 Da die zurückweisende Beschwerdevorentscheidung, nicht gegenüber der Beschwerdeführerin erlassen wurde, sondern einer juristischen Person, die als formelle und materielle Empfängerin bezeichnet wurde und nicht Verfahrenspartei ist, hat das AMS nicht über die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgesprochen. Demgemäß liegt gegenüber der Beschwerdeführerin keine Beschwerdevorentscheidung vor. Nach den Feststellungen war dem AMS die Verwendung des Geschäftspapiers der I.-GmbH in Sachen der Beschwerdeführerin nicht neu. Es hat vor Bescheiderlassung auch eine derartige Eingabe als Basis seiner Aufforderung zur Stellungnahme - als Parteiengehör - genommen. Dem AMS musste demnach zumindest ein Irrtum bei der Wahl des Briefpapiers möglich erscheinen.Nach den Feststellungen war dem AMS die Verwendung des Geschäftspapiers der römisch eins.-GmbH in Sachen der Beschwerdeführerin nicht neu. Es hat vor Bescheiderlassung auch eine derartige Eingabe als Basis seiner Aufforderung zur Stellungnahme - als Parteiengehör - genommen. Dem AMS musste demnach zumindest ein Irrtum bei der Wahl des Briefpapiers möglich erscheinen. Entgegen der in der Beschwerdevorlage geäußerten Ansicht, dass der "objektive Erklärungswert" der Beschwerde "keinerlei Anhaltspunkte" dafür ergeben hätte, dass die I.-GmbH namens der Beschwerdeführerin Beschwerde erhebe, zählte die Eingabe alle nötigen Merkmale der angefochtenen Entscheidung auf und wies die Anschrift der Beschwerdeführerin und den Namen ihres Geschäftsführers auf, auch wenn sie diese mit denen der I.-GmbH. gemeinsam hatte.Entgegen der in der Beschwerdevorlage geäußerten Ansicht, dass der "objektive Erklärungswert" der Beschwerde "keinerlei Anhaltspunkte" dafür ergeben hätte, dass die römisch eins.-GmbH namens der Beschwerdeführerin Beschwerde erhebe, zählte die Eingabe alle nötigen Merkmale der angefochtenen Entscheidung auf und wies die Anschrift der Beschwerdeführerin und den Namen ihres Geschäftsführers auf, auch wenn sie diese mit denen der römisch eins.-GmbH. gemeinsam hatte. Die Prüfung, wem eine Eingabe - z. B. eine Beschwerde - zuzurechnen ist, hat sich zwar am äußeren Tatbestand zu orientieren, wobei maßgeblich ist, wer nach dem objektiven Erklärungswert der Eingabe unter Berücksichtigung aller Umstände als derjenige anzusehen ist, der mit dieser Eingabe die Tätigkeit der Behörde (des Verwaltungsgerichts) für sich in Anspruch nimmt. Besteht danach kein Anlass zu Zweifeln, wem die Eingabe zuzurechnen ist, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen. Kann diese Frage indes nicht zweifelsfrei beurteilt werden, ist die Behörde (das Verwaltungsgericht) verpflichtet, sich über die Zurechnung der Prozesshandlung Klarheit zu verschaffen. (VwGH 28.05.2019, Ra 2018/15/0036; 23.10.2013, 2012/03/0083) Das AMS hätte demnach entweder, wie es das Verwaltungsgericht tut, von einer (rechtzeitigen und zulässigen) Beschwerde der Beschwerdeführerin ausgehen oder aber vor einer Zurückweisung Parteiengehör zur Frage der Vertretung oder der Beschwerdelegitimation einräumen müssen. 3.2 Nach § 25 Abs. 2 AlVG ist das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zumindest für vier Wochen zurückzufordern, wenn der Empfänger bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat, wobei die unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist.3.2 Nach Paragraph 25, Absatz 2, AlVG ist das Arbeitslosengeld oder die Notstandshilfe zumindest für vier Wochen zurückzufordern, wenn der Empfänger bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat, wobei die unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. In § 12 Abs. 3 AlVG ist festgelegt, dass als arbeitslos im Sinn der Abs. 1 f insbesondere nicht gilt, wer in einem Dienstverhältnis steht (lit. a), selbständig erwerbstätig ist (lit. b) oder im Betrieb bestimmter Angehöriger tätig ist (lit. d), ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen. Fallbezogen handelte es sich unstrittig um ein Dienstverhältnis.In Paragraph 12, Absatz 3, AlVG ist festgelegt, dass als arbeitslos im Sinn der Absatz eins, f insbesondere nicht gilt, wer in einem Dienstverhältnis steht (Litera a,), selbständig erwerbstätig ist (Litera b,) oder im Betrieb bestimmter Angehöriger tätig ist (Litera d,), ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen. Fallbezogen handelte es sich unstrittig um ein Dienstverhältnis. In § 25 Abs. 2 AlVG ist ferner angeordnet, dass in einem solchen Fall, wenn auch keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgte, die regionale Geschäftsstelle des AMS dem Dienstgeber einen Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben hat.In Paragraph 25, Absatz 2, AlVG ist ferner angeordnet, dass in einem solchen Fall, wenn auch keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgte, die regionale Geschäftsstelle des AMS dem Dienstgeber einen Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben hat. 3.3 Die Beschwerdeführerin hat vorgebracht, sie habe die Beschäftigte vorab angemeldet, allerdings bei der örtlich unzuständigen Kasse. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die vorgebrachte Anmeldung nicht nur nicht beim zuständigen Träger der Krankenversicherung erfolgte, sondern auch mit mehrfach falschen Personendaten. Warum dies geschah, kann aus den folgenden Gründen dahinstehen: 3.4 Nach der Rechtsprechung soll die Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG führen dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Ein Verschulden des Arbeitsgebers ist nicht Voraussetzung dieser Beitragsverpflichtung. (VwGH 21.01.2009, 2008/08/0117)3.4 Nach der Rechtsprechung soll die Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung sicherstellen, dass unangemeldete Schwarzarbeit leichter erkennbar wird und diese damit erschweren. Die an eine Verletzung dieser Meldepflicht anknüpfenden erhöhten Beiträge nach Paragraph 25, Absatz 2, dritter Satz AlVG führen dazu, dass jene Arbeitgeber, bei denen die Betriebskontrolle zur Aufdeckung von Schwarzarbeit erforderlich gewesen ist, einen dementsprechend erhöhten Beitrag zur Finanzierung des damit verbundenen Verwaltungsmehraufwandes leisten müssen. Ein Verschulden des Arbeitsgebers ist nicht Voraussetzung dieser Beitragsverpflichtung. (VwGH 21.01.2009, 2008/08/0117) 3.5 Die Berechnung des Beitrags ist aus dem Akt ersichtlich und wurde nicht beanstandet. Sie beruht auf dem ebenso im Akt vorhandenen Kollektivvertrag und entspricht sohin dem Gesetz. 3.6 Demnach war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da das AMS über die vorliegende Beschwerde nicht abgesprochen hatte, war der in Beschwerde gezogene Bescheid - und nicht die Beschwerdevorentscheidung - Grundlage der gerichtlichen Entscheidung. Über die Beschwerdevorentscheidung war hingegen nicht zu befinden, da diese betreffend kein Vorlageantrag der I.-GmbH eingebracht wurde.3.6 Demnach war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da das AMS über die vorliegende Beschwerde nicht abgesprochen hatte, war der in Beschwerde gezogene Bescheid - und nicht die Beschwerdevorentscheidung - Grundlage der gerichtlichen Entscheidung. Über die Beschwerdevorentscheidung war hingegen nicht zu befinden, da diese betreffend kein Vorlageantrag der römisch eins.-GmbH eingebracht wurde. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Parteistellung eines Einschreiters und der damit verbundenen Zulässigkeit von Beschwerden. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Parteistellung eines Einschreiters und der damit verbundenen Zulässigkeit von Beschwerden. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich anzusehen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall liegt ein Verwaltungsakt mit ausreichenden Ermittlungsergebnissen vor. Der Beschwerdeführer hat keine Verhandlung beantragt und das AMS darauf verzichtet. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Im vorliegenden Fall liegt ein Verwaltungsakt mit ausreichenden Ermittlungsergebnissen vor. Der Beschwerdeführer hat keine Verhandlung beantragt und das AMS darauf verzichtet. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I419.2223469.1.00