RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2020 GeschäftszahlI419 2224459-1 SpruchI419 2224459-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als V
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid hat das AMS dem Beschwerdeführer gegenüber dessen Bezug von Arbeitslosengeld für
- bis 28.06.2019 widerrufen und ihn zur Rückzahlung verpflichtet, da er in dieser Zeit in einem Dienstverhältnis beschäftigt gewesen sei, was nicht rechtzeitig gemeldet worden wäre. Beschwerdehalber wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer nur am erstgenannten Tag beschäftigt gewesen sei, wobei er € 56,17 verdient habe. Im Juli habe ihm der Dienstgeber mitgeteilt, dass die Anmeldung geändert werde. In der Stellungnahme zur Beschwerdevorlage verweist das AMS auf die Niederschrift mit dem Beschwerdeführer sowie darauf, dass die Arbeitgeberin im Beschwerdeverfahren bislang nicht bekanntgegeben habe, welches Beschäftigungsausmaß mit dem Beschwerdeführer vereinbart gewesen sei, konkret nämlich, ob eine geringfügige Beschäftigung oder ein vollversichertes Dienstverhältnis. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog Arbeitslosengeld, während das AMS am 02.07.2019 einer Überlagerungsmeldung der Sozialversicherung entnahm, dass er am 25.06.2019 eine Beschäftigung aufgenommen, jedoch nicht gemeldet hatte. Dazu einvernommen erklärte er, die Meldung beim AMS vergessen zu haben. Er war beim Arbeitskräfteüberlassungsunternehmen A. GmbH als Produktionsmitarbeiter beschäftigt, wobei er nur am genannten Tag zur Arbeit erschien und sich tags darauf bei einem anderen Personaldienstleister vorstellte, worauf ihn die GmbH mit dem Abmeldegrund "Lösung in der Probezeit durch Arbeitgeber" und dem 28.06.2019 als letztem Beschäftigungstag abmeldete. Vereinbart war keine geringfügige, sondern eine Teilzeitbeschäftigung mit 15,2 Wochenstunden. Für die Arbeiter im Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung galt laut Kollektivvertrag ab Anfang 2019 ein Mindeststundenlohn von € 10,05 (nämlich in der Beschäftigungsgruppe A, "Ungelernter Arbeitnehmer" im ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit). Demnach stand dem Beschwerdeführer für 15,2 Arbeitsstunden ein wöchentlicher Lohn von zumindest € 152,76 zu.
- Beweiswürdigung: Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem im weithin unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der Kollektivvertag ist auf der Internet-Seite der WKO veröffentlicht (www.wko.at/service/kollektivvertrag/kv-arbeiter-arbeitskraefteueberlasser-2019.html). Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei nur am 25.
- beschäftigt gewesen, dann entspricht die Formulierung der umgangssprachlichen Gleichsetzung von Beschäftigung mit Arbeit, wie sich aus dem vorhergehenden Satz ergibt: "Ich habe nicht vom 25.06.2019 - 28.06.2019 gearbeitet." Er hat zudem in seiner Einvernahme am XXXX, also zeitlich näher am entscheidenden Sachverhalt, bereits eingeräumt, dass er bis 28.06.2019 "angestellt" war.Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, er sei nur am 25.
- beschäftigt gewesen, dann entspricht die Formulierung der umgangssprachlichen Gleichsetzung von Beschäftigung mit Arbeit, wie sich aus dem vorhergehenden Satz ergibt: "Ich habe nicht vom 25.06.2019 - 28.06.2019 gearbeitet." Er hat zudem in seiner Einvernahme am römisch 40 , also zeitlich näher am entscheidenden Sachverhalt, bereits eingeräumt, dass er bis 28.06.2019 "angestellt" war. Die Feststellung, wonach eine Teilzeit- und keine geringfügige Beschäftigung vereinbart war, ergibt sich (neben den fehlenden Hinweisen auf eine geringfügige Beschäftigung und dem Fehlen einer ausdrücklichen dahingehenden Behauptung) aus der Anmeldung als Arbeiter, der Angabe "Teilz" auf dem Lohnzettel, der nicht angekreuzten Option "geringfügig" bei der Abmeldung, den Abzügen vom Lohn und der Auskunft der Dienstgeberin. Diese hat auch das vereinbarte Stundenausmaß genannt und bestätigt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß § 7 Abs. 1 AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht nach Abs. 2 nur, wer arbeitslos ist, was nach § 12 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 6 AlVG unter anderem voraussetzt, dass kein höheres Einkommen aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen erzielt wird, als in § 5 Abs. 2 ASVG festgelegt.3.1 Anspruch auf Arbeitslosengeld hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht nach Absatz 2, nur, wer arbeitslos ist, was nach Paragraph 12, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 6, AlVG unter anderem voraussetzt, dass kein höheres Einkommen aus einem oder mehreren Dienstverhältnissen erzielt wird, als in Paragraph 5, Absatz 2, ASVG festgelegt. Diese "Geringfügigkeitsgrenze" lag nach § 2 der Kundmachung BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019 bei € 446,81 monatlich.Diese "Geringfügigkeitsgrenze" lag nach Paragraph 2, der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019 bei € 446,81 monatlich. Da die Beschäftigung zwar nicht kürzer befristet, aber im Probemonat nach 4 Tagen beendet wurde, ist das zustehende Entgelt hochzurechnen, um das fiktive Monatsentgelt zu ermitteln und festzustellen, ob das im Kalendermonat gebührende Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze nur deshalb nicht überstieg, weil die Beschäftigung im Laufe des Kalendermonates begonnen hat. Bei einem Wochenlohn von € 152,76 entfallen auf sieben Tage je € 21,
- Dieser Betrag ist mit 30 zu multiplizieren, da der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist (§ 44 Abs. 2 ASVG). Das ergibt ein fiktives Monatsentgelt von € 654,69.21,
- Dieser Betrag ist mit 30 zu multiplizieren, da der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist (Paragraph 44, Absatz 2, ASVG). Das ergibt ein fiktives Monatsentgelt von € 654,
- Damit lag keine geringfügige Beschäftigung vor, und der Beschwerdeführer war demnach nicht arbeitslos und hatte somit auch keinen Anspruch auf Notstandshilfe. 3.2 Nach § 24 Abs. 1 AlVG ist das Arbeitslosengeld neu zu bemessen, wenn sich eine für sein Ausmaß maßgebende Voraussetzung ändert. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist sie nach Abs. 2 rückwirkend zu berichtigen.3.2 Nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG ist das Arbeitslosengeld neu zu bemessen, wenn sich eine für sein Ausmaß maßgebende Voraussetzung ändert. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist sie nach Absatz 2, rückwirkend zu berichtigen. 3.3 Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist nach § 50 Abs. 1 AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 sowie jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der zuständigen regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.3.3 Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist nach Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, sowie jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der zuständigen regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Diese Verpflichtung besteht nach der Rechtsprechung auch dann, wenn nach Auffassung des Leistungsempfängers die begonnene Tätigkeit den Leistungsanspruch nicht zu beeinflussen vermag. Die Beurteilung, ob eine Beschäftigung als geringfügig zu werten ist und daher durch die Aufnahme der Beschäftigung der Zustand der Arbeitslosigkeit nicht beseitigt wurde, kann nicht dem Empfänger des Bezuges anheimgestellt sein, sondern "unterliegt ausschließlich der Behörde". (VwGH 20.10.2010, 2010/08/0185 mwN) Der Beschwerdeführer hat es also verabsäumt, dem AMS die Aufnahme der Beschäftigung anzuzeigen. 3.4 Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist nach § 25 Abs. 1 AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.4 Der Empfänger des Arbeitslosengeldes ist nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Widerruf des Anspruchs und die Rückforderung erfolgten daher zu Recht. Die Berechnung des zurückzuzahlenden Betrags ist korrekt (täglich € 31,10 für 4 Tage ergibt € 124,40). Die Beschwerde war demnach wie geschehen als unbegründet abzuweisen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Meldepflicht bei einer Arbeitsaufnahme. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Meldepflicht bei einer Arbeitsaufnahme. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Es liegt eine reine Rechtsfrage vor. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I419.2224459.1.00