RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2020 GeschäftszahlI419 2224696-1 SpruchI419 2224696-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als V
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid sprach das AMS dem Beschwerdeführer gegenüber aus, dass dieser den Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 09.
- bis 19.08.2019 verloren habe, wobei dieser Zeitraum sich um jene Zeiten darin verlängere, während derer der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen habe. Dieser habe die Arbeitsaufnahme bei einem namentlich genannten Hotel vereitelt. Gründe für eine Nachsicht seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Beschwerdehalber brachte dieser vor, er habe bei der Rezeption des Hotels angerufen und mitgeteilt, dass er ab der Wintersaison bereits wieder eine Beschäftigung habe und die Entfernung zu seinem Wohnort relativ groß sei. Darauf sei er so verblieben, dass das Hotel sich nach jemandem anderen umsehe. Mittels Beschwerdevorentscheidung wies das AMS die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer beantragte die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in römisch eins. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer bezog seit 07.05.2019 Arbeitslosengeld. In der Betreuungsvereinbarung vom 27.05.2019 ist festgehalten, dass er Berufserfahrung als Hausmeister, Jugendbetreuer, Türsteher, Skilehrer, Elektriker und Mechaniker habe und eine Vollzeitbeschäftigung innerhalb Österreichs suche. Ihm stehe ein privater PKW zur Verfügung. 1.2 Am 19.06.2019 wies ihm das AMS eine Saisonstelle ab sofort bis Ende Oktober als Hausmeister in einem Hotelbetrieb im Nachbarbezirk mit einer Entlohnung von € 1.540,-- brutto pro Monat, 5- oder 6-Tage-Woche, kostenloser Verpflegung und Unterkunft bei Bedarf zu. 1.3 Vom Wohnsitz zum Betrieb beträgt die Entfernung rund 60 Straßenkilometer und kann mit PKW in ca. 55 min zurückgelegt werden. Die angebotene Stelle entsprach den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und war ihm auch sonst zumutbar. 1.4 Der Beschwerdeführer rief am 24.06.2019 um 11:15 h und um 12:26 h beim potenziellen Dienstgeber an, wobei die Verbindungsdauer 0:07 min und 1:00 min betrug, und sprach mit einer Frau. Er gab beim zweiten Anruf an, dass er ab der Wintersaison 2019/20 wieder als Hausmeister bei einem genannten Arbeitgeber in seinem Wohnort angestellt werden würde, und die Entfernung von diesem Ort zum Hotel doch relativ groß sei. Die Angerufene forderte ihn während des Gesprächs auf, eine schriftliche Bewerbung zu senden. Der weitere Inhalt des Gesprächs kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer unterließ es, sich schriftlich zu bewerben. 1.5 Ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zum Hotelbetrieb kam nicht zustande. Sein Verhalten, spätestens die unterlassene Bewerbung, war kausal dafür. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Beschäftigung handelte und die Chance auf eine Anstellung sinkt, wenn er angibt, dass er in Bälde eine Tätigkeit in seiner Wohngemeinde anzutreten beabsichtigt und ihm der Dienstort zu weit entfernt erscheint, und noch geringer wird, wenn er trotz Aufforderung von einer Bewerbung absieht. Dennoch hat er es getan und auch keine Bewerbungsunterlagen übermittelt und nahm die Folgen in Kauf. 1.6 Auf den Beschwerdeführer sind seit Jahren zwei PKW zugelassen. Er ist seit 25.09.2019 bei einem anderen als dem genannten Unternehmen in seiner Wohngemeinde als Arbeiter beschäftigt.
- Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten sowie den Angaben des Beschwerdeführers im eingelegten Rechtsmittel. Bereits in der Einvernahme am 23.07.2019 hat der Beschwerdeführer eingeräumt, weder gegen die beruflichen Anforderungen, die angebotene Entlohnung, die geforderte Arbeitszeit, noch der körperlichen Fähigkeiten Einwände zu haben. Zudem gab er an: "Die Wegzeit zur Arbeit war mir zu weit. Dass eine Unterkunft vorhanden ist, habe ich übersehen." Eine Frau habe ihm bei einem Telefonat mit dem Hotel gesagt, dass er sich bewerben solle, "aber durch die Entfernung war die Stelle für mich nicht mehr interessant". 2.2 Die Kontakte mit dem Hotelbetrieb belegt der Anrufnachweis seines Mobilfunkanbieters. Zum Inhalt gab der Beschwerdeführer später ergänzend an, dass er dem Hotelbetrieb beim zweiten Anruf mitgeteilt habe, ab der Wintersaison wieder bei einer KG in seiner Wohngemeinde zu arbeiten, der Hotelbetrieb indes jemanden für einen "längeren Zeitraum" gesucht habe. Der Inhalt des Telefonats konnte nicht genauer festgestellt werden, zumal die Gesprächsdauer gegen eingehende weitere Erörterungen spricht, wie sie der Beschwerdeführer anführt, etwa, dass die Einarbeitungszeit in einem "so großen Betrieb doch etwas länger dauert" und er so mit dem Hotel verblieben sei, dass ein "Arbeitsverhältnis beidseitig nicht zweckdienlich ist und sich das Hotel anderweitig umsieht". Das widerspräche zudem seiner Aussage beim AMS: "Sie hat mir gesagt, dass ich meine Bewerbungsunterlagen schicken soll, aber durch die Entfernung war die Stelle für mich nicht mehr interessant." Da aber bereits die die festgestellten Aussagen und die unterlassene Bewerbung bereits kausal für das Nichtzustandekommen waren, konnte eine weitere Erhebung bezüglich des Inhalts des Telefonats unterbleiben. 2.3 Bereits die Kausalität der Angabe, der Dienstort sei zu weit entfernt, die Stelle daher nicht mehr interessant, obwohl eine Unterkunft bei Bedarf angeboten wurde, entspräche der Lebenserfahrung und dem bei der Stellenvergabe üblichen Prozedere, primär und ausdrücklich an der konkreten zu besetzenden Stelle Interessierte zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer musste sich - bereits deshalb, aber auch gemäß seinem Alter und seiner Arbeitserfahrung nach - dessen und auch des Umstandes bewusst sein, dass es zu kaum zu einem Dienstverhältnis kommen wird, wenn er von vornherein die Entfernung kritisiert, einen bevorstehenden Arbeitsantritt woanders ankündigt und auch keine Bewerbungsunterlagen schickt. 2.4 Die Beschwerde beschreibt den Sachverhalt im Detail dahingehend, dass die Gesprächspartner darauf verständigt hätten, dass eine Anstellung nicht erfolgt. Selbst wenn man diesem Vorbringen folgt, was mit der Niederschrift (Aufforderung, eine Bewerbung zu schicken), nicht ohne weiteres harmoniert, wäre das Vorgehen des Beschwerdeführers dennoch kausal für das Nichtzustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses gewesen, da der Beschwerdeführer dem Hotelbetrieb nicht signalisierte, die angebotene Beschäftigung jedenfalls antreten zu wollen und damit als nicht ernsthaft an der konkreten Stelle interessiert erscheinen musste.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.3.1 Paragraph 10, Absatz eins, AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.2 Das Gericht sieht keinen Grund, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle anders zu beurteilen als das AMS. In der Betreuungsvereinbarung war ein Dienstort in Österreich festgehalten. Der Dienstort ist vom Wohnort des Beschwerdeführers rund eine Autostunde entfernt, und der Beschwerdeführer hat den Besitz eines PKW selbst angegeben. Zudem wurde eine Unterkunft bei Bedarf angeboten, die der Beschwerdeführer nicht angesprochen hat. 3.
- In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die sich dem Beschwerdeführer bietende Beschäftigungsmöglichkeit seinen Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre. 3.4 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023). 3.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023 mwH)3.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023 mwH) Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187 mwH). Wie festgestellt, hat spätestens das Nichtbewerben mittels entsprechenden Unterlagen den Dienstgeber veranlasst, den Beschwerdeführer für die angebotene Stelle nicht mehr in Erwägung zu ziehen, und war somit kausal für das Nichtzustandekommen der Anstellung. Zu einer Mitteilung beim Vorstellungsgespräch, dass wegen einer Wiedereinstellungszusage eine Beschäftigung nur befristet erfolgen könne, hat der VwGH die Kausalität für die Vereitelung bereits früher ohne Zweifel bejaht (04.04.2002, 2002/08/0019). 3.6 Wie bereits dargelegt, war dem Beschwerdeführer bewusst, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt, und sein Verhalten zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert, wobei er dieses Resultat ernstlich für möglich gehalten und sich mit seinem Eintreten abgefunden hat. Es war somit zumindest ein bedingter Vorsatz gegeben. Im Falle der unterlassenen Übermittlung der Bewerbungsunterlagen war dem Beschwerdeführer seinen Angaben nach offensichtlich klar, dass es zu keiner Beschäftigung kommt. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer seitens der genannten KG eine Anstellung erwartet hätte (die dann nicht erfolgte), ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Beseitigung der Arbeitslosigkeit Vorrang (sogar) vor einer verbindlichen Wiedereinstellungszusage zukommt (VwGH 04.04.2002, 2002/08/0019). Wer mit dem Hinweis auf eine Einstellungszusage die Ablehnung der Einstellung auf eine Dauerstelle bewirkt, hat zudem sofort zu erklären oder klarzustellen, er sei dennoch bereit, das angebotene Beschäftigungsverhältnis anzunehmen, will er nicht das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf nehmen und es dadurch vereiteln (VwGH 16.11.1993, 93/08/0233 mwN). 3.7 Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen.3.7 Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) 3.8 Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)3.8 Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 mwH)Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 mwH) 3.9 Wie festgestellt, fand erst am 25.09.2019 eine Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers statt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nach der Vereitelung also noch monatelang keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Er hat zudem die Arbeit nicht bei dem genannten sondern einem anderen Arbeitgeber aufgenommen, sodass auch nicht erkennbar ist, dass er sich um die tatsächliche Anstellung bereits zur Zeit der Vereitelung bemüht gehabt hätte. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Sie war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Sie war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Die Unterstellung des gesamten Beschwerdevorbringens würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten § 24 Abs. 4 VwGVG.Die Unterstellung des gesamten Beschwerdevorbringens würde zu keinem anderen Ergebnis führen. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des eben angeführten Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Daher konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I419.2224696.1.00