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{'item': 'I419 2225640-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2020 GeschäftszahlI419 2225640-1 SpruchI419 2225640-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Tomas JOOS als V

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid sprach das AMS dem Beschwerdeführer gegenüber aus, dass dieser den Anspruch auf Arbeitslosengeld vom 08.08.2019 bis 18.09.2019 verloren habe, wobei der Zeitraum sich um Zeiten verlängere, während derer der Beschwerdeführer Krankengeld bezogen habe. Dieser habe eine Beschäftigung als Portier bei einer Securityfirma nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Beschwerdehalber brachte dieser vor, er habe bei einem Telefonat mit der Personalchefin der Firma angegeben, dass die Arbeitsstelle für ihn ohne Führerschein aufgrund der Dienstzeiten nicht erreichbar sei. Darüber habe mit der Gesprächspartnerin auch Einvernehmen geherrscht. Nach niederschriftlicher Einvernahme der Personalchefin und des Beschwerdeführers sowie eingeholten Stellungnahmen und Gewährung von Parteiengehör erließ das AMS eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde ab. Im Vorlageantrag werden Ausführungen zum Telefonat, zu späteren Kontakten mit Vertretern der Arbeitgeberin, zum Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und AMS und zu des Ersteren Sorgfalt, Kooperation und Termintreue erstattet und dazu Zeugen angeboten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in I. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt:Der Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wie in römisch eins. wiedergegeben. Außerdem wird festgestellt: 1.1 Der Beschwerdeführer bezog Arbeitslosengeld. In der Betreuungsvereinbarung vom 11.06.2019 ist festgehalten, dass er Berufserfahrung als LKW-Fahrer in verschiedenen Branchen habe und das AMS ihn bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art oder LKW-Lenker in den Bezirken XXXX und Feldkirch in Vollzeit unterstütze. Festgehalten wurde außerdem, dass er bis etwa Ende November 2019 keinen Führerschein habe, und der Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein müsse.1.1 Der Beschwerdeführer bezog Arbeitslosengeld. In der Betreuungsvereinbarung vom 11.06.2019 ist festgehalten, dass er Berufserfahrung als LKW-Fahrer in verschiedenen Branchen habe und das AMS ihn bei der Suche nach einer Stelle als Hilfsarbeiter wechselnder Art oder LKW-Lenker in den Bezirken römisch 40 und Feldkirch in Vollzeit unterstütze. Festgehalten wurde außerdem, dass er bis etwa Ende November 2019 keinen Führerschein habe, und der Arbeitsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sein müsse. 1.2 Am 01.08.2019 wies ihm das AMS eine Stelle bei einer Securityfirma als Portier in einer von zwei alternativ genannten Gemeinden im Gebiet der genannten Bezirke zu, darunter N., wobei vermerkt war "Voll- & Teilzeit" sowie "Führerschein B und Vorteil" (gemeint: "von Vorteil") und "je nach Einsatzort können auch Nachtdienste nötig sein". Die gebotene Mindestbezahlung lag gut 5 % über dem Kollektivvertragslohn, Bereitschaft zur Überzahlung war angekündigt. Als Bewerbungsmodus war genannt: "Dann schicken Sie uns einfach Ihre Bewerbungsunterlagen (Bewerbungsschreiben, Lebenslauf MIT FOTO, Zertifikate etc.) per E-Mail" und eine Mail-Adresse angegeben. Eine Telefonnummer des Arbeitgebers schien nicht auf. 1.3 Der Beschwerdeführer rief am selben Tag die Vorarlberger Niederlassung der Arbeitgeberin an und sprach mit der Zeugin K., die ihm auf Anfrage bestätigte, dass es sich beim Einsatzort als Portier in N. um das Unternehmen R. handle. Darauf erklärte ihr der Beschwerdeführer, dass er sich bereits bei R. als Staplerfahrer erfolglos beworben habe und wegen des fehlenden Führerscheins abgelehnt worden sei, weshalb er bei Schichtbetrieb die Dienstzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht einhalten könne. Er gehe deshalb davon aus, dass die Stelle nicht für ihn geeignet sei. Der Beschwerdeführer erkundigte sich nicht nach den tatsächlichen Dienstzeiten. Die Zeugin K. antwortete, dass sie dem AMS mitteilen werde müssen, dass der Beschwerdeführer nicht arbeiten könne. Dieser erwiderte, er könne und wolle arbeiten, aber ihm fehle der Führerschein. Kurz darauf beendete K. das Gespräch. Der Beschwerdeführer rief sofort nochmals an und fragte K. ob sie keine Zeit habe, das Gespräch "ordentlich" zu beenden, es sei "sehr unprofessionell", im Kontakt mit Bewerbern "gleich das Telefon aufzulegen". Am selben Vormittag beschwerte er sich per E-Mail über K. bei der Geschäftsführung der Arbeitgeberin in einem anderen Bundesland. Fragen zur ausgeschriebenen Stelle oder anderen Arbeitsmöglichkeiten stellte er dabei nicht. 1.4 Die für den Beschwerdeführer vorgesehenen Dienstzeiten als Portier in N. wären 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr gewesen. Nach Einschulung hätte er auch Nachdienst von 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr verrichten können. 1.5 Zwischen dem Wohnsitz des Beschwerdeführers und dem Einsatzort hätten sich folgende Wegzeiten mit öffentlichen Verkehrsmitteln inklusive Geh- und Umsteigezeiten ergeben: Beim Tagdienst Hinweg 01:01 h (05:50 bis 06:51 h), Rückweg 01:14 h (17:03 bis 18:07 h), beim Nachtdienst Hinweg 00:46 h (16:53 bis 17:39 h), Rückweg 01:03 h (06:01 bis 07:04 h) oder 01:08 h (06:31 bis 07:39 h). Der Beschwerdeführer gab dazu in seiner Stellungnahme im Beschwerdeverfahren an, er hätte bei R. die Stelle als Staplerfahrer auch ohne Führerschein angenommen und wäre sogar mit dem Fahrrad gekommen. Seine damalige Bewerbung sei aber abgelehnt worden, weil - sinngemäß - sein Eintreffen ohne Auto als unzuverlässig angesehen worden wäre. Auch für die Tätigkeit als Portier wäre es "zeitlich wahrscheinlich möglich gewesen, aber wohl eben unzuverlässig". Die angebotene Stelle entsprach den körperlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers und war ihm auch sonst zumutbar. 1.6 Der Beschwerdeführer übermittelte keine Bewerbungsunterlagen. Ein Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Securityfirma kam nicht zustande. Das Verhalten des Beschwerdeführers war dafür kausal. 1.7 Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle um eine zumutbare Beschäftigung handelte und die Chance auf eine Anstellung schwindet, wenn er angibt, die Stelle sei wegen seiner fehlenden Fahrerlaubnis ungeeignet, und keine Bewerbungsunterlagen übermittelt. Diese Folge nahm er dennoch in Kauf. 1.8 Der Beschwerdeführer erhielt am 27.09.2019 ein Angebot in Form eines einseitig unterzeichneten Arbeitsvertragstextes seines ehemaligen Arbeitgebers, in seiner Wohngemeinde eine weitere Wintersaison als Seilbahnbediensteter eingestellt zu werden, und trat diese vollversicherte Beschäftigung am 01.12.2019 an.
  2. Beweiswürdigung: 2.1 Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden AMS-Akt und den eingeholten Versicherungsdaten sowie den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugin K., und zwar insbesondere aus den im Folgenden dargelegten Überlegungen. 2.2 Zum Inhalt des Telefonats wurden die Feststellungen anhand der Aussagen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme am 08.08.2019 getroffen, die sich sowohl mit seinen telefonischen Angaben gegenüber dem AMS vom Tag zuvor und vom Tag des Telefonats selbst decken als auch, was das Festgestellte betrifft, mit denen der Zeugin K. vom 02.10.
  3. Wenn der Beschwerdeführer im Vorlageantrag sinngemäß vorbringt, die Dienstzeiten hätten nicht mehr besprochen werden können, weil K. das Gespräch "abrupt beendet hat", dann widerspricht das seinen bisherigen Angaben ("... keine Möglichkeit, ... mit den Öffis die Dienstzeiten einzuhalten [, und] dass ich deshalb glaubte, diese Stelle sei für mich nicht geeignet" [
  4. und 08.08.2019]; "Die tatsächlichen Dienstzeiten kamen nicht zur Sprache, somit erschien es als klar, dass wie im Inserat beschrieben, ein FS B nötig gewesen wäre." [17.10.2019, 3]). Auch die Zeugin K. gab an, sie habe ihm die Dienstzeiten nicht erklärt, weil er an der Stelle nicht interessiert gewesen wäre, sondern ihm deshalb "Eventstellen" angeboten, die als geringfügige oder fallweise auch als vollversicherte Teilzeitbeschäftigungen möglich seien. Schließlich ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer in seiner Vernehmung abgegebenen Schilderung des Ablaufs des zweiten Telefonats, dass jedenfalls Gelegenheit bestand, sich nach den Arbeitszeiten (auch am anderen Einsatzort) zu erkundigen: "Darauf hin erklärte ich, dass das wohl zu keiner vertrauensvollen Zusammenarbeit führen könne, bedankte und verabschiedete mich." 2.3 Die Fahrplanauskünfte entstammen den vom AMS auf der Homepage des Verkehrsverbundes abgefragten Daten, und zwar (nach dem Datum) dem Sommerfahrplan
  5. Der Beschwerdeführer hat diese nicht bestritten, sondern angegeben, es wäre "zeitlich wahrscheinlich möglich gewesen" und sinngemäß, dass jedoch die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel sein Erscheinen aus Arbeitgebersicht unzuverlässig werden lasse. 2.4 Die Kausalität der Angabe, er gehe mangels (des nicht als erforderlich genannten) Führerscheins davon aus, dass die Stelle ungeeignet sei, für die folgende Nichtanstellung entspricht - speziell in Unkenntnis der Arbeitszeiten - der Lebenserfahrung und dem bei der Stellenvergabe üblichen Prozedere, primär und ausdrücklich an der konkreten zu besetzenden Stelle Interessierte zu berücksichtigen. Jedenfalls ergibt sich schon aus der Ausschreibung, dass niemand die Stelle erhalten würde, der keine Bewerbungsunterlagen übermittelt. 2.5 Noch in der Beschwerdeschrift erklärt der Beschwerdeführer, die Arbeitsstelle sei für ihn wegen der Dienstzeiten nicht ohne Führerschein erreichbar, worüber mit der Zeugin K. Einvernehmen geherrscht habe. Damit bejaht auch er die Kausalität zwischen Nichtzustandekommen der Beschäftigung und behaupteter Nichterreichbarkeit des Dienstortes. 2.6 Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme angegeben, die Securityfirma habe sich bei ihm entschuldigt, weshalb er sich noch einmal "an geeigneter Stelle über etwaige geringfügige Einsatzmöglichkeiten informieren werde", und auch, dass er sich telefonisch beim Personalchef Österreich der Firma gemeldet und "Einvernehmen geherrscht" habe, dass er zur Verfügung stehe, indes hat er nicht einmal behauptet, eine Bewerbung wie in der Stellenausschreibung gefordert je abgegeben zu haben. Die Zeugin K. hat ausgesagt, keine Bewerbung des Beschwerdeführers erhalten zu haben. Dieser hat dem AMS gegenüber angegeben (E-Mail vom 07.08.), der Personalchef habe ihm gesagt, sollte Bedarf bestehen, werde man sich beim Beschwerdeführer melden. Daraus war - übereinstimmend mit dem AMS und unbestritten - zu schließen, dass der Beschwerdeführer die schriftliche Bewerbung unterlassen hat. 2.7 Dem Lebenslauf des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er bereits mehr als acht Arbeitgeber hatte und zuvor eine Handelsakademie besuchte. Schon aufgrund dieser Erfahrung und Ausbildung musste ihm klar sein, dass die Chancen auf eine Anstellung sinken, wenn er die Stelle telefonisch als aufgrund seiner Mobilitätsmöglichkeiten ungeeignet bezeichnet und von der geforderten schriftlichen Bewerbung absieht. 2.8 Weitere Feststellungen, etwa zu behaupteten Äußerungen betreffend die Bezahlung, die Wiedererlangung des Führerscheins oder eine in Bälde bevorstehende andere Beschäftigung waren nach all dem nicht nötig.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1 § 10 Abs. 1 AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert.3.1 Paragraph 10, Absatz eins, AlVG legt fest, dass eine Person, die sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle des AMS zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die auf diese Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieser im angefochtenen Bescheid verhängten Sanktion ist, dass die zugewiesene Beschäftigung als zumutbar und auch sonst geeignet in Betracht kommt, der Arbeitslose ein Verhalten gesetzt hat, das geeignet war, das Zustandekommen der Beschäftigung zu vereiteln, und dass dieses Verhalten kausal für das Nichtzustandekommen sowie vorsätzlich darauf gerichtet war. 3.2 Das Gericht sieht keinen Grund, die Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle anders zu beurteilen als das AMS. Der Dienstort ist vom Wohnort des Beschwerdeführers binnen ca. einer Stunde pro Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen. Nach der Rechtsprechung liegt bei einer Vollzeitbeschäftigung eine tägliche Wegzeit erst dann "wesentlich" über der in § 9 Abs. 2 AlVG genannten Grenze von "jedenfalls zwei Stunden" - und sie ist daher erst dann "nur unter besonderen Umständen" zumutbar -, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird. Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind. (VwGH 08.05.2018, Ro 2017/08/0034 mwN)Nach der Rechtsprechung liegt bei einer Vollzeitbeschäftigung eine tägliche Wegzeit erst dann "wesentlich" über der in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG genannten Grenze von "jedenfalls zwei Stunden" - und sie ist daher erst dann "nur unter besonderen Umständen" zumutbar -, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird. Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind. (VwGH 08.05.2018, Ro 2017/08/0034 mwN) Fallbezogen ist demnach die Zumutbarkeit der Wegstrecke nicht weiter zu prüfen, weil sich die Wegzeit im genannten Bereich befindet. 3.3 In einer Gesamtschau ist somit davon auszugehen, dass die sich dem Beschwerdeführer bietende Beschäftigungsmöglichkeit seinen Fähigkeiten entsprochen hat, kollektivvertraglich entlohnt und dem Beschwerdeführer auch sonst zumutbar gewesen wäre. 3.4 Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen von der ausdrücklichen Weigerung - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten zunichtemacht, das nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potenziellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023). 3.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023 mwH)3.5 Ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, hängt zunächst davon ab, ob es für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zu bejahen, muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz genügt, nicht jedoch bloß fahrlässiges Handeln. (VwGH 23.03.2015, Ro 2014/08/0023 mwH) Für die Ursächlichkeit ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (VwGH 18.06.2014, 2012/08/0187 mwH). Wie festgestellt, lag diese Kausalität vor, zumal der Beschwerdeführer keine Unterlagen übermittelt und mündlich erklärt hatte, dass die Stelle für ihn ohne Führerschein nicht geeignet sei, was den Dienstgeber veranlasste, diesen nicht für die angebotene Stelle in Erwägung zu ziehen. 3.6 Wie weiter festgestellt, war dem Beschwerdeführer bewusst, dass es sich um eine zumutbare Beschäftigung handelt und sein Verhalten zumindest die Chancen auf eine Anstellung verringert, wobei er dieses Resultat ernstlich für möglich gehalten und sich mit seinem Eintreten abgefunden hat. Es war somit zumindest ein bedingter Vorsatz gegeben. Daran - und auch an der Rechtsfolge - würde sich auch nichts ändern, wenn Feststellungen wie im Vorlageantrag begehrt vorlägen, weil weder die nach der Vereitelung geführten Kontakte mit der (Zentrale der) Dienstgeberin von Belang sind, noch die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls an einer geringfügigen Beschäftigung interessiert war, weil eine solche seine Arbeitslosigkeit im Gegensatz zur vereitelten Anstellung nicht beendet hätte. Es macht auch keinen Unterschied, was neben dem Festgestellten weiterer Grund für das Ende des Telefonats durch Frau K. gewesen sein mag, da die Vereitelung jedenfalls vorher bereits geschehen war und der Beschwerdeführer anschließend noch seinen Unmut äußerte, statt einzulenken. Am rechtlich relevanten Sachverhalt vermöchte auch eine Feststellung zur Qualität der Beziehung zwischen den beiden Parteien oder darüber, ob der Beschwerdeführer der Zeugin K. gegenüber die Rückgabe seines Führerscheins ankündigte, nichts zu ändern. 3.7 Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen.3.7 Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen, z. B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung, ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigt man den Zweck des § 10 AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs. 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)Berücksichtigt man den Zweck des Paragraph 10, AlVG, den zeitlich befristeten Ausschluss vom Leistungsbezug als Sanktion für jene Arbeitslosen vorzusehen, die es durch eine Verletzung ihrer Pflichten bei der Arbeitssuche in Kauf nehmen, dass die Versichertengemeinschaft über Gebühr belastet wird, kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur vorliegen, wenn der Arbeitslose danach entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch baldige Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht dauerhaften und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an, ebenso wenig auf Umstände, die schon im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG von Bedeutung sind. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) 3.8 Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält § 10 Abs. 3 AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001)3.8 Unter einer anderen Beschäftigung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nur eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung verstanden werden. Wird sie noch während der Sperrfrist aufgenommen, so ist dies (unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände) ein Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes mit der Konsequenz, dass auch für die Zeit vor dem Beginn der Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) je nach der zeitlichen Nähe zum Beginn der Sperrfrist diese ganz oder teilweise nachzusehen ist. Eine ausdrückliche Regelung, innerhalb welcher Frist die andere Beschäftigung aufgenommen werden muss, um eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu rechtfertigen, enthält Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nicht. Die Behörde hat daher zu entscheiden, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vorliegt, und - wenn ja - hernach unter Abwägung aller für die Nachsichtsentscheidung maßgebenden Umstände des Einzelfalles eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, in welchem Ausmaß eine Nachsicht zu gewähren ist. (VwGH 24.02.2016, Ra 2016/08/0001) Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 mwH)Grundsätzlich kann daher jede Beschäftigung berücksichtigt werden, die vor der (endgültigen) Entscheidung über die Nachsicht angetreten worden ist und auf Grund einer gewissen zeitlichen Nähe zur Weigerung bzw. Vereitelung noch deren negative Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft (teilweise) auszugleichen vermag. Während aber im Fall der Aufnahme einer Beschäftigung vor Ablauf der Ausschlussfrist die (gänzliche oder teilweise) Nachsicht jedenfalls zu erteilen ist, sind bei einer späteren Beschäftigungsaufnahme zumindest ernsthafte Bemühungen schon im Vorfeld zu verlangen, damit - allenfalls in Verbindung mit anderen zugunsten des Arbeitslosen sprechenden Umständen - noch von einem berücksichtigungswürdigen Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ausgegangen werden kann. (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026 mwH) 3.9 Wie festgestellt, fand erst am 01.12.2019 eine Arbeitsaufnahme des Beschwerdeführers statt. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nach der Vereitelung also noch monatelang keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass er vom ehemaligen und künftigen Arbeitgeber bereits seit Längerem eine Einstellungszusage gehabt hätte. Der vom Arbeitgeber unterzeichnete Vertragstext datiert von rund zwei Wochen nach Ende der Sperrfrist. Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des § 10 AlVG zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.Insofern gab es keinen Grund, eine Nachsicht von der Rechtsfolge des Paragraph 10, AlVG zu erteilen. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Diese war daher spruchgemäß abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen und den Voraussetzungen einer Nachsicht; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu Vereitelungshandlungen und den Voraussetzungen einer Nachsicht; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Antrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Fallbezogen liegt dem Bundesverwaltungsgericht ein umfassender Verwaltungsakt mit einem ausreichenden Ermittlungsverfahren und entsprechenden Ermittlungsergebnissen vor. Die im Vorlageantrag monierten weiteren Feststellungen waren zur Entscheidung der Rechtssache wie ausgeführt nicht erforderlich. Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien oder Zeugen hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden.Eine mündliche Erörterung und die Einvernahme der Parteien oder Zeugen hätte daher keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Der Sachverhalt war entscheidungsreif im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG. Daher konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I419.2225640.1.00

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