← Österreich

{'item': 'L519 1305195-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2020 GeschäftszahlL519 1305195-3 SpruchL519 1305193-3/5E L519 1305195-3/4E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 11.3.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von

  1. XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien und
  2. XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, beide vertreten durch RA Dr. KARNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.1.2020, Zlen. 1.521542408-191151939 und
  3. 362394700-191151955, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.3.2020 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerden von
  4. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien und
  5. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, beide vertreten durch RA Dr. KARNER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.1.2020, Zlen. 1.521542408-191151939 und
  6. 362394700-191151955, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.3.2020 zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass gem. § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind.A) Den Beschwerden wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und festgestellt, dass gem. Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen auf Dauer unzulässig sind. Gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 werden XXXX und XXXX Aufenthaltsberechtigungen für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 werden römisch 40 und römisch 40 Aufenthaltsberechtigungen für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.3.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da sämtliche Verfahrensparteien am Ende der mündlichen Verhandlung einen Revisionsverzicht abgegeben haben.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.3.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da sämtliche Verfahrensparteien am Ende der mündlichen Verhandlung einen Revisionsverzicht abgegeben haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L519.1305195.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.