RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2020 GeschäftszahlW123 2212266-1 SpruchW123 2212266-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. [...]
(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. [...]" "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 9.
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennParagraph 9,
(1)Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
- er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
- er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
- einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
- der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
- der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
- In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Art. 2EMRK, Art.
3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.4. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine
Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.
6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen." 3.
- Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde (vgl. Seite 88 ff des Bescheides) zu beurteilen.3.
- Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausdrücklich auf den Aberkennungstatbestand nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 bezog. Die Frage, ob die Aberkennung des Schutzstatus auf den ersten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht vorliegen", oder auf den zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, dem zufolge die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten "nicht mehr vorliegen", gestützt wurde, ist anhand der konkretisierenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde vergleiche Seite 88 ff des Bescheides) zu beurteilen. Im zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Im zweiten Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, in dem die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, wird auf eine Änderung der Umstände abgestellt, die so wesentlich und nicht nur vorübergehend ist, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hatte, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Gegenständlich ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 handelt (vgl. Seite 93 des Bescheides, wonach die Aberkennung erfolgte, weil "die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen [...]"), zumal weder Hinweise dafür vorliegen, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes geändert hätte. Vielmehr zog die belangte Behörde offenbar mit Blick auf eine vermeintliche Änderung des Sachverhalts den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 heran.Gegenständlich ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei, dass es sich um die Anwendung des zweiten Falles des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 handelt vergleiche Seite 93 des Bescheides, wonach die Aberkennung erfolgte, weil "die Gründe, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, nicht mehr vorliegen [...]"), zumal weder Hinweise dafür vorliegen, dass eine falsche Darstellung oder das Verschweigen von Tatsachen seitens des Beschwerdeführers für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ausschlaggebend war, noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Kenntnisstand der Behörde hinsichtlich eines für die Zuerkennung relevanten Tatsachenumstandes geändert hätte. Vielmehr zog die belangte Behörde offenbar mit Blick auf eine vermeintliche Änderung des Sachverhalts den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 heran. 3.
- Die belangte Behörde führte in der Begründung des Bescheides vom 26.04.2001 (= erstmalige Gewährung subsidiären Schutzes) aus, dass auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit und des Alters des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Feststellungen über die Lage der Volksgruppe des Beschwerdeführers, konkret zu den Hazaras, finden sich in der Entscheidung nicht. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Volksgruppe des Beschwerdeführers (offenkundig gemeint, die Volksgruppe der Hazara) "nun nicht mehr verfolgt wird", ist dieser Einwand schon deshalb unbeachtlich, da, für den Fall, dass im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Jahr 2001) tatsächlich eine "Gruppenverfolgung" gegenüber der Volksgruppe der Hazara in ganz Afghanistan bestanden haben sollte, die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Asyl vom 27.07.2000 - unter Zugrundelegung relevanter Länderberichte zur Lage der Hazara - nicht hätte abweisen, sondern vielmehr stattgeben müssen. Eine asylrelevante Verfolgung der Volksgruppe der Hazara hätte daher nicht unter der Bestimmung des § 8 AsylG 1997, sondern vielmehr unter § 7 AsylG 1997 geprüft werden müssen.3.
- Die belangte Behörde führte in der Begründung des Bescheides vom 26.04.2001 (= erstmalige Gewährung subsidiären Schutzes) aus, dass auf Grund der Volksgruppenzugehörigkeit und des Alters des Beschwerdeführers stichhaltige Gründe bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Feststellungen über die Lage der Volksgruppe des Beschwerdeführers, konkret zu den Hazaras, finden sich in der Entscheidung nicht. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass die Volksgruppe des Beschwerdeführers (offenkundig gemeint, die Volksgruppe der Hazara) "nun nicht mehr verfolgt wird", ist dieser Einwand schon deshalb unbeachtlich, da, für den Fall, dass im Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Jahr 2001) tatsächlich eine "Gruppenverfolgung" gegenüber der Volksgruppe der Hazara in ganz Afghanistan bestanden haben sollte, die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Asyl vom 27.07.2000 - unter Zugrundelegung relevanter Länderberichte zur Lage der Hazara - nicht hätte abweisen, sondern vielmehr stattgeben müssen. Eine asylrelevante Verfolgung der Volksgruppe der Hazara hätte daher nicht unter der Bestimmung des Paragraph 8, AsylG 1997, sondern vielmehr unter Paragraph 7, AsylG 1997 geprüft werden müssen. Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Alters "nicht mehr schutzbedürftig ist" und damit offenkundig die erreichte Volljährigkeit ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer (Geburtsdatum: XXXX ) bereits mit Datum XXXX das
- Lebensjahr vollendete, die belangte Behörde jedoch (soweit aus dem Verfahrensakt hervorgeht) - beginnend mit Bescheid vom 28.06.2002 - die befristete Aufenthaltsberechtigung insgesamt 10 Mal verlängerte, zuletzt mit Bescheid vom 09.11.
- Warum aber die belangte Behörde erst im angefochtenen Bescheid, somit Ende 2018, zur Auffassung gelangt, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers auf Grund seines Alters geändert hätte, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht (siehe dazu auch jüngst VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0367).Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführt, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Alters "nicht mehr schutzbedürftig ist" und damit offenkundig die erreichte Volljährigkeit ins Treffen führt, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer (Geburtsdatum: römisch 40 ) bereits mit Datum römisch 40 das
- Lebensjahr vollendete, die belangte Behörde jedoch (soweit aus dem Verfahrensakt hervorgeht) - beginnend mit Bescheid vom 28.06.2002 - die befristete Aufenthaltsberechtigung insgesamt 10 Mal verlängerte, zuletzt mit Bescheid vom 09.11.
- Warum aber die belangte Behörde erst im angefochtenen Bescheid, somit Ende 2018, zur Auffassung gelangt, dass sich die subjektive Lage des Beschwerdeführers auf Grund seines Alters geändert hätte, erschließt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht (siehe dazu auch jüngst VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0367). Aber auch der Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul verfügen würde, vermag keine wesentliche Änderung der Sachlage aufzuzeigen, da sich Familienangehörige des Beschwerdeführers, darunter seine Mutter, auch im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan im Jahr 2000 in Kabul aufhielten. Die belangte Behörde führte in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ferner aus, dass sich "weitere viele Verwandte" des Beschwerdeführers in Kabul aufhielten (vgl. Seite 85 des angefochtenen Bescheids). Diese Annahme findet jedoch in den Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme vom 28.11.2018 keine Deckung: Zwar bestätigte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, dass es "viele Verwandte" gebe, führte jedoch auf die ergänzende Frage des Einvernahmeleiters aus, dass von seinen Onkeln und Tanten "keiner mehr" in Afghanistan leben würde (vgl. Seite 3 der Niederschrift).Aber auch der Hinweis der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Kabul verfügen würde, vermag keine wesentliche Änderung der Sachlage aufzuzeigen, da sich Familienangehörige des Beschwerdeführers, darunter seine Mutter, auch im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan im Jahr 2000 in Kabul aufhielten. Die belangte Behörde führte in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides ferner aus, dass sich "weitere viele Verwandte" des Beschwerdeführers in Kabul aufhielten vergleiche Seite 85 des angefochtenen Bescheids). Diese Annahme findet jedoch in den Aussagen des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme vom 28.11.2018 keine Deckung: Zwar bestätigte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde, dass es "viele Verwandte" gebe, führte jedoch auf die ergänzende Frage des Einvernahmeleiters aus, dass von seinen Onkeln und Tanten "keiner mehr" in Afghanistan leben würde vergleiche Seite 3 der Niederschrift). Ferner vermochte die belangte Behörde auch nicht schlüssig darzulegen, dass sich die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zuerkennungszeitpunkt (bzw. im Vergleich zur letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung) maßgeblich, wesentlich und dauerhaft geändert hätten: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung der belangten Behörde zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich ist: Während die belangte Behörde einerseits ausführt, dass der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt in Europa "reichlich" Berufserfahrung gesammelt habe (vgl. Seite 85 des angefochtenen Bescheids), merkte sie an späterer Stelle an, dass der Beschwerdeführer "erst seit kurzem" einer Arbeit nachginge (vgl. Seite 87 des angefochtenen Bescheids). Überdies wies die belangte Behörde im nächsten Satz darauf hin, dass der Beschwerdeführer "erst knapp 5 Jahre gearbeitet", obwohl sich der Beschwerdeführer schon "seit über 18 Jahren" in Österreich aufhalte.Ferner vermochte die belangte Behörde auch nicht schlüssig darzulegen, dass sich die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers im Vergleich zum Zuerkennungszeitpunkt (bzw. im Vergleich zur letztmaligen Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung) maßgeblich, wesentlich und dauerhaft geändert hätten: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung der belangten Behörde zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers in sich widersprüchlich ist: Während die belangte Behörde einerseits ausführt, dass der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt in Europa "reichlich" Berufserfahrung gesammelt habe vergleiche Seite 85 des angefochtenen Bescheids), merkte sie an späterer Stelle an, dass der Beschwerdeführer "erst seit kurzem" einer Arbeit nachginge vergleiche Seite 87 des angefochtenen Bescheids). Überdies wies die belangte Behörde im nächsten Satz darauf hin, dass der Beschwerdeführer "erst knapp 5 Jahre gearbeitet", obwohl sich der Beschwerdeführer schon "seit über 18 Jahren" in Österreich aufhalte. Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer keine derart nennenswerten Qualifikationen vorweisen, die er im Zuge seines Aufenthaltes in Österreich gewonnen hätte, die Anlass dafür wären, von einer wesentlichen Änderung der Sachlage auszugehen: Zwar beherrscht der Beschwerdeführer Dari und spricht auch ("ein wenig") Paschtu, Russisch und Englisch. Jedoch erlernte er diese Sprachen bereits in Afghanistan (vgl. Seite 11 Verhandlungsprotokoll). Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über das Deutschzertifikat A2, war für keine ehrenamtliche Organisation tätig, ist nicht Mitglied eines Vereins, verrichtete lediglich ca. fünf Jahre entgeltliche Tätigkeiten (als "Arbeiter") und bezog die restliche Zeit staatliche Unterstützung (vgl. Beilage zu OZ 7, "Versicherungsdatenauszug").Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vermochte der Beschwerdeführer keine derart nennenswerten Qualifikationen vorweisen, die er im Zuge seines Aufenthaltes in Österreich gewonnen hätte, die Anlass dafür wären, von einer wesentlichen Änderung der Sachlage auszugehen: Zwar beherrscht der Beschwerdeführer Dari und spricht auch ("ein wenig") Paschtu, Russisch und Englisch. Jedoch erlernte er diese Sprachen bereits in Afghanistan vergleiche Seite 11 Verhandlungsprotokoll). Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über das Deutschzertifikat A2, war für keine ehrenamtliche Organisation tätig, ist nicht Mitglied eines Vereins, verrichtete lediglich ca. fünf Jahre entgeltliche Tätigkeiten (als "Arbeiter") und bezog die restliche Zeit staatliche Unterstützung vergleiche Beilage zu OZ 7, "Versicherungsdatenauszug"). Abschließend ist festzuhalten ist, dass auch den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan keine grundlegenden Veränderungen im Herkunftsstaat seit Gewährung des subsidiären Schutzes zu entnehmen sind. Aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation geht vielmehr hervor, dass sich die Sicherheitslage in Kabul seit 2017 verschlechterte. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor. 3.
- Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.3.
- Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben. Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu. Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 08.10.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für zwei weitere Jahre zu erteilen ist. Die Gültigkeitsdauer wird von der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestimmt. Die rechtliche Wirkung des Erkenntnisses tritt erst mit Zustellung ein. Dafür, dass der Ablauf konkreter Fristen bereits aus Anlass der Festlegung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung zu bestimmen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer als "dies ad quem" zugrunde zu legen wäre, bietet die Rechtslage keine Anhaltspunkte (VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281-5).Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides spruchgemäß dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers vom 08.10.2018 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 stattgegeben und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für zwei weitere Jahre zu erteilen ist. Die Gültigkeitsdauer wird von der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestimmt. Die rechtliche Wirkung des Erkenntnisses tritt erst mit Zustellung ein. Dafür, dass der Ablauf konkreter Fristen bereits aus Anlass der Festlegung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung zu bestimmen und die Festlegung ihrer Gültigkeitsdauer als "dies ad quem" zugrunde zu legen wäre, bietet die Rechtslage keine Anhaltspunkte (VwGH vom 17.12.2019, Ra 2019/18/0281-5). Da dem Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche III. bis VI. ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos aufzuheben sind.Da dem Beschwerdeführer mit diesem Erkenntnis in Folge der Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt, verlieren die übrigen von der belangten Behörde getroffenen Aussprüche römisch drei. bis römisch sechs. ihre rechtliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos aufzuheben sind. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W123.2212266.1.00