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{'item': 'W141 2177598-1'}

Obsah (21)§ 38Artikel 133§ 14Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 56§ 15§ 12§ 29§ 4§ 8§ 25§ 21a§ 50§ 18§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2020 GeschäftszahlW141 2177598-1 SpruchW141 2177598-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2 und Paragraph 25, Absatz eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977,, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hietzinger Kai (in der Folge belangte Behörde) am 19.06.2017 gab der Beschwerdeführer an, er sei über die Rückforderung für den Leistungszeitraum 03/2017 bis 05/2017 informiert worden, da er die Ausbildungsanwartschaft mit 01.03.2017 nicht erfüllt habe. Der Beschwerdeführer akzeptiere die Rückforderung.
  2. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice (AMS) Wien Hietzinger Kai (in der Folge belangte Behörde) am 19.06.2017 gab der Beschwerdeführer an, er sei über die Rückforderung für den Leistungszeitraum 03 aus 2017, bis 05 aus 2017, informiert worden, da er die Ausbildungsanwartschaft mit 01.03.2017 nicht erfüllt habe. Der Beschwerdeführer akzeptiere die Rückforderung.
  3. Mit Bescheid vom 07.07.2017 wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.03.2017 bis 31.05.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.872,28 verpflichtet werde.2. Mit Bescheid vom 07.07.2017 wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.03.2017 bis 31.05.2017 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 3.872,28 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er am 01.03.2017 mit einem Studium (Geschichte) an der Uni XXXX begonnen habe und dies der belangten Behörde nicht gemeldet habe. Da er parallel zum Studium, innerhalb eines Jahres, keine 364 Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachweisen könne, gelte er nicht als arbeitslos. Der Sachverhalt sei ihm am 19.06.2017 niederschriftlich zur Kenntnis gebracht und vom Beschwerdeführer mit Unterschrift akzeptiert worden. Der oben angeführte Betrag sei daher zum Rückersatz vorzuschreiben, wovon € 189,40 bereits am 03.07.2017 einbehalten worden seien.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe für diesen Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er am 01.03.2017 mit einem Studium (Geschichte) an der Uni römisch 40 begonnen habe und dies der belangten Behörde nicht gemeldet habe. Da er parallel zum Studium, innerhalb eines Jahres, keine 364 Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachweisen könne, gelte er nicht als arbeitslos. Der Sachverhalt sei ihm am 19.06.2017 niederschriftlich zur Kenntnis gebracht und vom Beschwerdeführer mit Unterschrift akzeptiert worden. Der oben angeführte Betrag sei daher zum Rückersatz vorzuschreiben, wovon € 189,40 bereits am 03.07.2017 einbehalten worden seien.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte begründend an, er habe bei seinem Kontrolltermin im Herbst 2016 seiner Beraterin mitgeteilt, er werde nach der Beendigung seines Studiums der Soziologie ein neues Studium beginnen. Damit habe er seine Mitteilungspflichten ausreichend erfüllt und liege somit kein Rückforderungstatbestand vor. Der Beschwerdeführer erfülle zudem die Ausbildungsanwartschaft, da er sein Studium an der Universität XXXX im Frühjahr 2010 begonnen habe und damals nach ca. 20 Jahren Berufstätigkeit arbeitslos worden wäre. Er wäre zwar zwischen 24.10.2016 und 01.03.2017 nicht inskribiert gewesen, doch handle es sich bei der Fortsetzung des Studiums ab 01.03.2017 um eine Ausbildung, für welche er die Ausbildungsanwartschaft erfüllt habe. Eine neuerliche Erfüllung der Ausbildungsanwartschaft nach einer kurzen Unterbrechung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, andernfalls es einem Leistungsbezieher unmöglich sein würde, das Studium nach einer kurzen Unterbrechung, wie einer Beurlaubung, fortzusetzen.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Der Beschwerdeführer führte begründend an, er habe bei seinem Kontrolltermin im Herbst 2016 seiner Beraterin mitgeteilt, er werde nach der Beendigung seines Studiums der Soziologie ein neues Studium beginnen. Damit habe er seine Mitteilungspflichten ausreichend erfüllt und liege somit kein Rückforderungstatbestand vor. Der Beschwerdeführer erfülle zudem die Ausbildungsanwartschaft, da er sein Studium an der Universität römisch 40 im Frühjahr 2010 begonnen habe und damals nach ca. 20 Jahren Berufstätigkeit arbeitslos worden wäre. Er wäre zwar zwischen 24.10.2016 und 01.03.2017 nicht inskribiert gewesen, doch handle es sich bei der Fortsetzung des Studiums ab 01.03.2017 um eine Ausbildung, für welche er die Ausbildungsanwartschaft erfüllt habe. Eine neuerliche Erfüllung der Ausbildungsanwartschaft nach einer kurzen Unterbrechung sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, andernfalls es einem Leistungsbezieher unmöglich sein würde, das Studium nach einer kurzen Unterbrechung, wie einer Beurlaubung, fortzusetzen.
  3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 07.09.2017 gab der Beschwerdeführer an, er habe vom 01.03.2010 bis 31.10.2013 das Bachelorstudium Soziologie und vom 01.10.2013 bis 24.10.2016 das Masterstudium Soziologie absolviert. Er habe mit 01.03.2017 als Anschlussstudium das Masterstudium Geschichte begonnen und dieses aus sozialrechtlichen Gründen mit 21.06.2017 beendet. Der Beschwerdeführer habe sich erst im Jänner 2017 zum Folgestudium anmelden können und habe dies nur für das Sommersemester 2017 gegolten, daher habe er erst mit 01.03.2017 beginnen können. Aufgrund der Vorleistungen aus dem Studium der Soziologie habe er direkt mit dem Studium der Geschichte beginnen können, er hätte aber zusätzliche Prüfungen absolvieren müssen. Es handle sich bei diesem Studium um eine Fortsetzung und Vertiefung des vorherigen Soziologiestudiums. Auf Vorhalt der Beantwortung der Frage nach einem laufenden Studium in verschiedenen Anträgen mit Nein, gab der Beschwerdeführer an, seine Betreuerin sei über den Fortschritt des Studiums stets informiert gewesen und wäre es leicht gewesen, diese Angaben zu hinterfragen.
  4. Im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme gab die Betreuerin des Beschwerdeführers am 08.09.2017 vor der belangten Behörde an, der Beschwerdeführer habe beim Beratungstermin am 19.04.2016 gemeldet, das Studium würde spätestens bis September 2016 abgeschlossen sein. Am 16.08.2016 sei ihr gemeldet worden, dass das Studium fast abgeschlossen sei und die Bewertung der Masterarbeit noch ausständig wäre. Beim Beratungsgespräch am 02.12.2016 sei die Teilnahme an der Jobwerkstatt MAF vereinbart und das Einladungsschreiben persönlich ausgefolgt worden, es sei kein neues Studium mitgeteilt worden. Am 07.03.2017 sei das Laufbahn- und Karrierecoaching vereinbart worden und sei dabei und beim Termin am 09.03.2017 kein Studium gemeldet worden. Erst am 19.06.2017 habe sie durch einen PST Eintrag erfahren, dass eine neuerliche Immatrikulation des Beschwerdeführers seit Sommersemester 2017 vorliegend sei.
  5. Mit Bescheid vom 04.10.2017 wurde die Beschwerde vom 26.07.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.6. Mit Bescheid vom 04.10.2017 wurde die Beschwerde vom 26.07.2017 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen. Beweiswürdigend wurde der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.

  1. Mit Schreiben vom 19.10.2017 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sein Studium immer gemeldet und sei sein Berater darüber informiert gewesen und sei das Studium stets Gegenstand der Gespräche bei den Kontrollmeldeterminen gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Herbst 2016 seiner Beraterin mitgeteilt, dass er das Studium der Soziologie beenden werde und ein neues beginnen werde. Damit habe er seine Mitteilungspflicht ausreichend erfüllt und liege kein Rückforderungsanspruch vor. Darüber hinaus erfülle der Beschwerdeführer die Ausbildungsanwartschaft, da er das Studium an der Universität XXXX nach ca. 20 Jahren Berufstätigkeit im Frühjahr 2010 begonnen habe. Der Beschwerdeführer sei zwar zwischen 24.10.2016 und 01.03.2017 nicht inskribiert gewesen, doch handle es sich bei der Fortsetzung des Studiums um ein Aufbaustudium, für die die Ausbildungsanwartschaft bereits erfüllt sei, da es sich um eine Fortführung im Sinne einer Spezialisierung in Form eines Masterstudiums der Geschichte handle, wofür ein Bachelorstudium Voraussetzung sei und das Bachelorstudium der Soziologie angerechnet worden wäre.
  2. Mit Schreiben vom 19.10.2017 beantragte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Ergänzend wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sein Studium immer gemeldet und sei sein Berater darüber informiert gewesen und sei das Studium stets Gegenstand der Gespräche bei den Kontrollmeldeterminen gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Herbst 2016 seiner Beraterin mitgeteilt, dass er das Studium der Soziologie beenden werde und ein neues beginnen werde. Damit habe er seine Mitteilungspflicht ausreichend erfüllt und liege kein Rückforderungsanspruch vor. Darüber hinaus erfülle der Beschwerdeführer die Ausbildungsanwartschaft, da er das Studium an der Universität römisch 40 nach ca. 20 Jahren Berufstätigkeit im Frühjahr 2010 begonnen habe. Der Beschwerdeführer sei zwar zwischen 24.10.2016 und 01.03.2017 nicht inskribiert gewesen, doch handle es sich bei der Fortsetzung des Studiums um ein Aufbaustudium, für die die Ausbildungsanwartschaft bereits erfüllt sei, da es sich um eine Fortführung im Sinne einer Spezialisierung in Form eines Masterstudiums der Geschichte handle, wofür ein Bachelorstudium Voraussetzung sei und das Bachelorstudium der Soziologie angerechnet worden wäre.
  3. Am 23.11.2017 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein, wo die gegenständliche Rechtssache aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.01.2020 der bisherigen Gerichtsabteilung abgenommen und in weiterer Folge der Gerichtsabteilung W141 neu zugewiesen wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die belangte Behörde und das BVwG haben die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist zuletzt seit 16.03.2010 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seine letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 02.06.2008 bis 15.03.2010 als Angestellter bei XXXX . Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 03.04.2017 bis 28.02.2018 geringfügig beschäftigt bei der Universität XXXX und ist seit 01.03.2018 dort als Angestellter vollversicherungspflichtig beschäftigt.Der Beschwerdeführer ist zuletzt seit 16.03.2010 in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seine letzte längere versicherungspflichtige Beschäftigung war im Zeitraum 02.06.2008 bis 15.03.2010 als Angestellter bei römisch 40 . Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 03.04.2017 bis 28.02.2018 geringfügig beschäftigt bei der Universität römisch 40 und ist seit 01.03.2018 dort als Angestellter vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 01.03.2010 bis 13.10.2013 zum Bachelorstudium Soziologie, vom 22.10.2013 bis 24.10.2016 zum Masterstudium Soziologie und vom 01.03.2017 bis 21.06.2017 zum Masterstudium Geschichte gemeldet. Beim Masterstudium Geschichte handelt es sich um ein fachfremdes Studium zur Soziologie und bedurfte die Zulassung einer inhaltlichen Überprüfung der Studienprogrammleitung und wurden der Beschwerdeführer unter Auflage von 30 ECTS zum Ausgleich des inhaltlichen Defizits zugelassen. Der Beschwerdeführer war während des Studiums nicht beurlaubt. Der Beschwerdeführer beantwortete im Antrag auf Notstandshilfe vom 23.06.2016 die Frage 10 "Ich befinde mich in Ausbildung (Schule, Hochschule, Kurs, Lehrgang, Praktikum, usw.)" mit "nein". Der Beschwerdeführer meldete der belangten Behörde nicht die Aufnahme des Masterstudiums Geschichte. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum vom 01.03.2017 bis 31.05.2017 Notstandshilfe in Höhe von € 42,09 täglich.
  5. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Zeiten der absolvierten Studien der Soziologie und Geschichte ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Universität XXXX und werden vom Beschwerdeführer überdies nicht bestritten.Die Zeiten der absolvierten Studien der Soziologie und Geschichte ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Universität römisch 40 und werden vom Beschwerdeführer überdies nicht bestritten. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, er habe die Aufnahme des Masterstudiums der Geschichte der belangten Behörde gemeldet, so ist dem zu entgegnen, dass aus den glaubhaften Angaben der Betreuerin des Beschwerdeführers keine Meldung eines neuen Studiums hervorgeht. Diesbezüglich ist auf die niederschriftliche Einvernahme der Zeugin am 08.09.2017 vor der belangten Behörde hinzuweisen, in der sie die jeweiligen Besprechungsthemen der jeweiligen Kontrollmeldetermine wiedergeben konnte, sowie glaubhaft vorbrachte, dass sie erst durch eine PST Eintragung der Servicezone vom Studium des Beschwerdeführers erfahren habe. Aus den Vermerken zu den jeweiligen persönlichen Vorsprachen vom 16.08.2016, 02.12.2016 und vom 07.03.2017 geht überdies keine Meldung des Studiums hervor. Es kann den Angaben des Beschwerdeführers somit nicht gefolgt werden und geht der erkennende Senat davon aus, dass der Beschwerdeführer der belangten Behörde die Aufnahme des Masterstudiums Geschichte nicht ordnungsgemäß gemeldet hat. Die Feststellung der Beantwortung der Frage 10 im Antrag auf Notstandshilfe mit "nein" ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt aufliegenden Antrag auf Notstandshilfe vom 23.06.
  6. Die Feststellung, dass das Masterstudium Geschichte fachfremd zum Studium der Soziologie ist, ergibt sich aus den Angaben der Universität XXXX vom 08.08.
  7. Dazu ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer das Bachelorstudium Soziologie für das Masterstudium Geschichte nicht voll angerechnet wurde, sondern ihm die Durchführung von Prüfungen im Ausmaß von 30 ECTS aufgetragen wurde. Beim Studium der Geschichte handelt es sich somit um ein neues Studium und somit nicht um eine Fortführung des Soziologiestudiums.Die Feststellung, dass das Masterstudium Geschichte fachfremd zum Studium der Soziologie ist, ergibt sich aus den Angaben der Universität römisch 40 vom 08.08.
  8. Dazu ist anzumerken, dass dem Beschwerdeführer das Bachelorstudium Soziologie für das Masterstudium Geschichte nicht voll angerechnet wurde, sondern ihm die Durchführung von Prüfungen im Ausmaß von 30 ECTS aufgetragen wurde. Beim Studium der Geschichte handelt es sich somit um ein neues Studium und somit nicht um eine Fortführung des Soziologiestudiums. Die Feststellungen zum Bezug der Notstandshilfe ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und werden vom Beschwerdeführer überdies nicht bestritten.
  9. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 56Abs. 2 Al

VG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: "§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist". Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A):
  3. Entscheidung in der Sache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Widerruf des Leistungsbezuges für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis 31.05.2017 und die Verpflichtung zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in der Höhe von € 3.872,
  4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2013, lauten:

§ 7Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer

  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

§ 7Abs.

2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 12Abs.

3 lit f gilt als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 insbesondere nicht wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht.

Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, gilt als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 insbesondere nicht wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht. Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt

§ 12Abs.

4 während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

§ 15Abs.

1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen desAbweichend von Absatz 3, Litera f, gilt

Paragraph 12, Absatz 4, während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.Paragraph 14,

§ 15Abs.

1 verlängert sich die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im InlandGemäß Paragraph 15, Absatz eins, verlängert sich die Rahmenfrist (Paragraph 14, Absatz eins bis 3) um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

  1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
  2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;
  3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
  4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;
  5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
  6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;
  7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;
  8. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
  9. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;
  10. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, bezogen hat;
  11. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
  12. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes

§ 29oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des10.

bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes

Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und

§ 4Abs.

1 Z 11 ASVG versichert ist;11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist; 12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und

§ 8Abs.

1 Z 4a ASVG versichert ist;12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist; 13. Pflegekarenzgeld bezogen hat. § 24 Abs. 2 bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Paragraph 24, Absatz 2, bestimmt, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs.

1 ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

§ 25Abs.

4 können Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

Paragraph 25, Absatz 4, können Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, daß dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muß; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anläßlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

§ 25Abs.

6 besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 25, Absatz 6, besteht eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 38

sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50

verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

§ 18Abs.

5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld

Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Das Gericht hat der Entscheidung folgende rechtliche Erwägungen zugrunde gelegt: Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Zum Widerruf: Für die in § 12 Abs. 3 lit. f AlVG genannte Personengruppe gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme

§ 12Abs. 4 Al

VG. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsamt bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, als er in der Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällige bestehende Arbeitswilligkeit kann ein solcher Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren. Soweit die Vermutung nach § 12 Abs. 3 lit. f AlVG sich auf den Besuch einer "Hochschule" bezieht, gilt sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für "ordentliche Hörer". Nur für diese Fälle hat der VwGH ausgesprochen, dass schon die Immatrikulation die Vermutung bewirke, dass eine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht gegeben sei (VwGH, 06.07.2011, Zahl 2009/08/0005).Für die in Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG genannte Personengruppe gebührt grundsätzlich kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es besteht eine Ausnahme

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG. Der Grund für diese Regelung ist darin zu erblicken, dass der Gesetzgeber - ungeachtet subjektiver Umstände und Erklärungen des Arbeitslosen, insbesondere seiner Arbeitswilligkeit - von der Vermutung der Unvereinbarkeit der Ausbildung mit einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung und damit auch von der Vermutung des Fehlens der Verfügbarkeit für eine Vermittlung durch das Arbeitsamt bzw. des Fehlens der Möglichkeit eines Bemühens um eine neue zumutbare Beschäftigung ausgeht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Arbeitslosengeld - systemwidrig - zur Finanzierung einer solchen Ausbildung herangezogen wird, statt dazu zu dienen, nach Maßgabe der Bestimmungen des AlVG den Entgeltausfall nach Verlust der arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bis zur Wiedererlangung einer neuen abzugelten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründet die Ausbildung in einer Schule oder in einem schulähnlichen geregelten Lehrgang kraft Gesetzes die unwiderlegliche Vermutung, dass der Betreffende so lange nicht an einer neuen Beschäftigung, sondern an der Erreichung seines Ausbildungszieles interessiert (und daher nicht arbeitslos) ist, als er in der Schule oder in einem geregelten Lehrgang ausgebildet wird bzw. sich der praktischen Ausbildung unterzieht. Seine allfällige bestehende Arbeitswilligkeit kann ein solcher Anspruchswerber daher nicht durch die bloße Erklärung, arbeitswillig zu sein, sondern nur durch die Beendigung der Ausbildung wirksam dokumentieren. Soweit die Vermutung nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG sich auf den Besuch einer "Hochschule" bezieht, gilt sie nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für "ordentliche Hörer". Nur für diese Fälle hat der VwGH ausgesprochen, dass schon die Immatrikulation die Vermutung bewirke, dass eine Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt nicht gegeben sei (VwGH, 06.07.2011, Zahl 2009/08/0005). Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG ist zunächst dann erfüllt, wenn die Gesamtdauer der Ausbildung drei Monate nicht überschreitet. Bei einer längerdauernden Ausbildung ist zu unterscheiden: Bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung muss eine "lange Anwartschaft" (§ 14 Abs. 1 erster Satz AlVG: 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches) ohne Berücksichtigung einer Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten (§ 15 Abs. 1 Z 4 AlVG) vorliegen. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung reicht hingegen jede Anwartschaftserfüllung

§ 14Al

VG, auch unter Heranziehung der Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten. Vorliegend übersteigt die Ausbildungsdauer drei Monate, sodass Arbeitslosigkeit bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn die "lange" Anwartschaft (§ 14 Abs. 1 AlVG) erfüllt ist. Die Prüfung dieser Voraussetzung ist erst bei Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung möglich, da sich die zweijährige Rahmenfrist desDer Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG ist zunächst dann erfüllt, wenn die Gesamtdauer der Ausbildung drei Monate nicht überschreitet. Bei einer längerdauernden Ausbildung ist zu unterscheiden: Bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung muss eine "lange Anwartschaft" (Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG: 52 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches) ohne Berücksichtigung einer Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, AlVG) vorliegen. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung reicht hingegen jede Anwartschaftserfüllung

Paragraph 14, AlVG, auch unter Heranziehung der Rahmenfristerstreckung durch Ausbildungszeiten. Vorliegend übersteigt die Ausbildungsdauer drei Monate, sodass Arbeitslosigkeit bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung nur dann anzunehmen ist, wenn die "lange" Anwartschaft (Paragraph 14, Absatz eins, AlVG) erfüllt ist. Die Prüfung dieser Voraussetzung ist erst bei Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld während der Ausbildung möglich, da sich die zweijährige Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 AlVG von diesem Zeitpunkt in die Vergangenheit erstreckt (VwGH, 29.01.2014, 2012/08/0265).Paragraph 14, Absatz eins, AlVG von diesem Zeitpunkt in die Vergangenheit erstreckt (VwGH, 29.01.2014, 2012/08/0265). Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum 01.03.2010 bis 24.10.2016 Soziologie (Bachelor und Master) studiert und wird aufgrund der Fortführung des Masterstudiums nach Abschluss des Bachelorstudiums dieses als Einheit gewertet. Der Beschwerdeführer hat am 01.03.2017 ein neues Studium (Geschichte) aufgenommen. Obwohl dies ein Masterstudium darstellt und hierfür ein vorhergehender Bachelorabschluss benötigt wird, handelt es sich beim Masterstudium Geschichte, auch nach Auskunft der Universität XXXX , um ein fachfremdes Studium und kann daher nicht als Einheit mit dem abgeschlossenen Soziologiestudium gesehen werden. Daher hat der Beschwerdeführer - entgegen seiner Rechtsmeinung - die Ausbildungsanwartschaft für das verfahrensgegenständliche Studium nicht durch die Erfüllung der Anwartschaft im Jahr 2010 bereits erfüllt. Es kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 AlVG so weit gefasst ist, dass die einmalige Erfüllung der Anwartschaft mehrere - mit Unterbrechungen - aneinander gereihte fachfremde Studien berücksichtigt.Der Beschwerdeführer hat am 01.03.2017 ein neues Studium (Geschichte) aufgenommen. Obwohl dies ein Masterstudium darstellt und hierfür ein vorhergehender Bachelorabschluss benötigt wird, handelt es sich beim Masterstudium Geschichte, auch nach Auskunft der Universität römisch 40 , um ein fachfremdes Studium und kann daher nicht als Einheit mit dem abgeschlossenen Soziologiestudium gesehen werden. Daher hat der Beschwerdeführer - entgegen seiner Rechtsmeinung - die Ausbildungsanwartschaft für das verfahrensgegenständliche Studium nicht durch die Erfüllung der Anwartschaft im Jahr 2010 bereits erfüllt. Es kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass der Ausnahmetatbestand des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG so weit gefasst ist, dass die einmalige Erfüllung der Anwartschaft mehrere - mit Unterbrechungen - aneinander gereihte fachfremde Studien berücksichtigt. Die Prüfung der Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist nach der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zeitpunkt der letzten Geltendmachung vor dem Studienbeginn vorzunehmen, dies ist der Antrag auf Notstandshilfe vom 23.06.

  1. Die Anwartschaft (für die Arbeitslosigkeit) ist daher im Fall des Beschwerdeführers in der Rahmenfrist vom 23.06.2014 bis 23.06.2016 zu erfüllen. In diesem Zeitraum liegen keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten, jedoch folgende Rahmenfristerstreckungsgründe vor: Notstandshilfebezug vom 23.06.2014 bis 01.04.2015 und vom 21.04.2015 bis 23.06.2016, ergibt insgesamt 713 Tage und Krankengeldbezug vom 02.04.2015 bis 20.04.2015, ergibt insgesamt 19 Tage, dies ergibt zusammen 732 Tage. Die Rahmenfrist vom 23.06.2014 bis 23.06.2016 kann somit um 732 Tage erstreckt werden, das ist bis zum 22.06.
  2. In dieser erweiterten Rahmenfrist (22.06.2012 bis 23.06.2014) liegen keine sonstigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten, jedoch folgende Rahmenfristerstreckungsgründe vor: Notstandshilfebezug vom 22.06.2012 bis 28.10.2012, ergibt insgesamt 129 Tage; Krankengeldbezug vom 29.10.2012 bis 06.11.2012, ergibt insgesamt 9 Tage; Notstandshilfebezug vom 07.11.2012 bis 01.02.2014, ergibt insgesamt 452 Tage; Krankengeldbezug vom 02.02.2014 bis 07.02.2014, ergibt insgesamt 6 Tage und Notstandshilfebezug vom 08.02.2014 bis 23.06.2014, ergibt insgesamt 136 Tage, dies ergibt zusammen 732 Tage. Diese Rahmenfrist kann somit um 732 Tage erstreckt werden, das ist bis zum 22.06.
  3. In dieser erweiterten Rahmenfrist (22.06.2010 bis 22.06.2012) liegen keine sonstigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten, jedoch folgende Rahmenfristerstreckungsgründe vor: Arbeitslosengeld vom 22.06.2010 bis 23.10.2010, ergibt insgesamt 124 Tage; Krankengeldbezug vom 24.10.2010 bis 03.11.2010, ergibt insgesamt 11 Tage; Arbeitslosengeld vom 04.11.2010 bis 18.12.2010, ergibt insgesamt 45 Tage; Krankengeldbezug vom 19.12.2010 bis 06.01.2011, ergibt insgesamt 19 Tage; Arbeitslosengeld vom 07.01.2011 bis 18.05.2011, ergibt insgesamt 132 Tage; Notstandshilfebezug vom 19.05.2011 bis 02.04.2012, ergibt insgesamt 320 Tage; Arbeitssuchend vorgemerkt vom 03.04.2012 bis 03.04.2012, ergibt 1 Tag; Notstandshilfebezug vom 04.04.2012 bis 20.05.2012, ergibt insgesamt 47 Tage; Krankengeldbezug vom 21.05.2012 bis 28.05.2012, ergibt insgesamt 8 Tage und Notstandshilfebezug vom 29.05.2012 bis 22.06.2012, ergibt insgesamt 25 Tage; dies ergibt zusammen 732 Tage. Diese Rahmenfrist kann somit um 732 Tage erstreckt werden, das ist bis zum 21.06.
  4. In dieser erweiterten Rahmenfrist von maximal 5 Jahren (23.06.2009 bis 22.06.2010) liegen nur 266 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vor. Da der Beschwerdeführer somit keine 52 Wochen (364 Tage) anwartschaftsbegründende Zeiten innerhalb der Rahmenfrist für die Gewährung der Ausnahme

§ 12Abs. 4 Al

VG nachweisen konnte, sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe bei Absolvierung einer Ausbildung nicht gegeben.Da der Beschwerdeführer somit keine 52 Wochen (364 Tage) anwartschaftsbegründende Zeiten innerhalb der Rahmenfrist für die Gewährung der Ausnahme

Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nachweisen konnte, sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe bei Absolvierung einer Ausbildung nicht gegeben. Während des Studiums liegt Arbeitslosigkeit nicht vor und ist daher die Zuerkennung für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis 31.05.2017

§ 24Abs. 2 Al

VG zu widerrufen.Während des Studiums liegt Arbeitslosigkeit nicht vor und ist daher die Zuerkennung für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis 31.05.2017

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Zur Rückforderung:

§ 25Abs 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der Rückforderungstatbestand der "Verschweigung maßgeblicher Tatsachen" ist erfüllt. Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm § 25 Rz 9). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach § 50 AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen.Dieser Rückforderungstatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt (Julcher in AlV-Komm Paragraph 25, Rz 9). Es kommt nicht darauf an, ob die zu meldende Tatsache den Anspruch auf eine Leistung nach Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht. Unterlassungen, die keine Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG darstellen, verwirklichen in der Regel nicht den Tatbestand der Verschweigung maßgebender Tatsachen. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bei den verfahrensgegenständlichen Anträgen zur Geltendmachung seines Anspruches auf Notstandshilfe in den jeweiligen Antragsformularen die Absolvierung seines Studiums nicht angegeben bzw. die entsprechende Frage "Ich befinde mich in Ausbildung (... Hochschule ...)" mit "nein" beantwortet hat. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus: Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (vgl. aus der wiederholt ergangenen hg. Rechtsprechung z.B. das Erkenntnis vom

  1. Mai 2013, 2011/08/0388, mwN). Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 2012, 2011/08/0178, mwN) (VwGH vom 31.07.2014, Ro 2014/08/0031).Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus: Die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen vergleiche aus der wiederholt ergangenen hg. Rechtsprechung z.B. das Erkenntnis vom
  3. Mai 2013, 2011/08/0388, mwN). Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Februar 2012, 2011/08/0178, mwN) (VwGH vom 31.07.2014, Ro 2014/08/0031). Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters aus: Letztlich will der Revisionswerber darauf hinaus, dass seine Betreuer ohnehin von seinem Studium gewusst hätten und dieser Umstand auch in den Betreuungsvereinbarungen ihren Niederschlag gefunden habe. Dies ist, worauf der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur wiederholt verwiesen hat, jedoch unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruches in einer zumindest gleichwertigen Weise (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. das Erkenntnis vom
  5. Mai 2013, 2011/08/0388, mwN). Dass solches erfolgt wäre, behauptet der Revisionswerber indes nicht, weshalb die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückforderung

§ 25Abs. 1 Al

VG nicht zu beanstanden ist.Der Verwaltungsgerichtshof führte weiters aus: Letztlich will der Revisionswerber darauf hinaus, dass seine Betreuer ohnehin von seinem Studium gewusst hätten und dieser Umstand auch in den Betreuungsvereinbarungen ihren Niederschlag gefunden habe. Dies ist, worauf der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur wiederholt verwiesen hat, jedoch unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig einbekannt oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruches in einer zumindest gleichwertigen Weise (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde vergleiche das Erkenntnis vom 15. Mai 2013, 2011/08/0388, mwN). Dass solches erfolgt wäre, behauptet der Revisionswerber indes nicht, weshalb die von der belangten Behörde ausgesprochene Rückforderung

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG nicht zu beanstanden ist. Wie beweiswürdigend ausgeführt, geht aus den vorliegenden Vermerken zu den jeweiligen persönlichen Vorsprachen vom 16.08.2016, 02.12.2016 und vom 07.03.2017 keine Meldung des Beschwerdeführers über die Beendigung des Studiums der Soziologie sowie der Aufnahme eines neuen Studiums hervor. Der Beschwerdeführer gab am 02.12.2016 noch an, es habe sich an seiner Situation nichts geändert, doch hatte er zu diesem Zeitpunkt bereits das Masterstudium Soziologie beendet. Eine rechtzeitige Vorlage einer Studienbestätigung kann dem Verwaltungsakt nicht entnommen werden, liegen im Akt nur Studienbestätigungen für das Masterstudium Geschichte mit Datum 13.06.2017 auf. Aus dem Verlauf der eAMS Nachrichten geht zudem hervor, dass im Juni 2017 noch das Masterstudium Soziologie geführt wurde und der Beschwerdeführer erst mit eAMS Nachricht vom 13.06.2017 den neuen Studienbeginn gemeldet hat. Der Beschwerdeführer hat seine Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde somit verletzt und den zweiten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG verwirklicht.Der Beschwerdeführer hat seine Meldepflichten gegenüber der belangten Behörde somit verletzt und den zweiten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 01.03.2017 bis 31.05.2017, sohin über einen Zeitraum von 92 Tagen Notstandshilfe in Höhe von täglich € 42,09, sohin insgesamt € 3.872,28. Somit erfolgte auch die Rückforderung in der Höhe von € 3.872,28 zu Recht. Aus all diesen Gründen konnte dem Beschwerdevorbringen nicht gefolgt werden und es war spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W141.2177598.1.00

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