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{'item': 'W141 2224070-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§§ 40§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 27§ 42§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2020 GeschäftszahlW141 2224070-1 SpruchW141 2224070-1/ 5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführerin hat am 25.04.2019 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht. 1.
  2. Nach Aufforderung durch die belangte Behörde hat die Beschwerdeführerin am 24.05.2019 den ophthalmologischen Befund vom 23.05.2019 vorgelegt. 1.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Augenheilkunde, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.08.2019, mit dem Ergebnis eingeholt, dass das Leiden, Zustand nach mehrmaliger Hornhauttransplantation mit funktioneller Erblindung des linken Auges, mit einem Grad der Behinderung mit 30 vH bewertet wurde. Weiters wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ebenfalls am 19.08.2019, sowie ein zusammenfassendes Gutachten desselben Arztes für Allgemeinmedizin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 50 vH bewertet wurde.
  4. Mit Bescheid vom 05.09.2019 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§§ 40

ff BBG stattgegeben und der Beschwerdeführerin einen Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.2. Mit Bescheid vom 05.09.2019 hat die belangte Behörde dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraphen 40, ff BBG stattgegeben und der Beschwerdeführerin einen Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.

  1. Mit E-Mail vom 02.10.2019 wurde von der Beschwerdeführerin laut Betreff ein "Einspruch" gegen den Behindertenpass eingebracht. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin seit 2017 um Hilfestellung im täglichen Leben bitten würde. Die Beschwerdeführerin brachte zusammenfassend vor, dass sie den Behindertenpass erhalten hätte, allerdings ohne Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Die im Gutachten getroffene Feststellung, wonach ihr die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel möglich wäre, würde nicht zutreffen. Die Beschwerdeführerin brachte weiter zahlreiche Einwände gegen die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor und führte an, auf eine Begleitperson angewiesen zu sein.
  2. Am 04.10.2019 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  3. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2019 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die Beschwerde in folgenden Punkten zu verbessern: * Bezeichnung des angefochtenen Bescheides: Aus dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht hervorgegangen, ob sie gegen die Ausstellung des Behindertenpasses vom 05.09.2019, OB XXXX , und/oder bezüglich der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bzw. "Der Inhaber oder die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" Beschwerde einbringen würde.Aus dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht hervorgegangen, ob sie gegen die Ausstellung des Behindertenpasses vom 05.09.2019, OB römisch 40 , und/oder bezüglich der Zusatzeintragungen "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" bzw. "Der Inhaber oder die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" Beschwerde einbringen würde. * Ausführliches und begründetes Beschwerdevorbringen gegen den anzufechtenden Bescheid. Die Beschwerdeführerin wurde explizit darauf hingewiesen, dass betreffend die erwähnten Zusatzeintragungen seitens der belangten Behörde noch kein Bescheid erlassen worden ist.
  4. In der Folge hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.12.2019 bei der belangten Behörde und einlangend am 10.12.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme abgegeben. Die Beschwerdeführerin führte sowohl im E-Mail vom 08.12.2019 als auch im Schreiben, welches an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet war, abermalig aus, dass sie sich für die Zuerkennung des Behindertenpasses bedanken würde. Sie führte weiter aus, dass es ihr ausschließlich um das Fehlen der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gehen würde. Nur diese könne ihr wirklich im Leben helfen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
  5. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin brachte am 25.04.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde hat diesem Antrag mit Bescheid vom 04.09.2019, OB: XXXX , stattgegeben und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 50 vH beträgt.OB: römisch 40 , stattgegeben und stellte fest, dass der Grad der Behinderung 50 vH beträgt. Die Beschwerdeführerin erhob am 02.10.2019 Beschwerde. Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde war äußerst mangelhaft. Aus der Beschwerde ging weder eindeutig die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides hervor, noch ein ausführliches und begründetes Beschwerdevorbringen gegen den anzufechtenden Bescheid. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ausführlich begründet, weshalb sie auf die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie auf eine Begleitperson angewiesen ist. Mit Schreiben vom 22.11.2019 wurde der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit eingeräumt, die Beschwerde innerhalb einer zweiwöchigen Frist ab Zustellung zu verbessern. Die Beschwerdeführerin wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass, betreffend der von ihr angeführten Zusatzeintragungen seitens der belangten Behörde kein Bescheid erlassen wurde und das, sollte sie dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachkommen, die Beschwerde zurückzuweisen sein wird. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrem Schreiben vom 10.12.2019 abermalig für die Ausstellung des Behindertenpasses bedankt und ausgeführt, dass ihr für ihr weiteres Leben nur die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel im Behindertenpass wirklich helfen kann.
  6. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt. Die Beschwerdeführerin hat am 25.04.2019 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Die Beschwerdeführerin beantragte erstmals im Rahmen der Beschwerde die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Mit Schreiben vom 22.11.2019 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert bekannt zu geben, ob sich ihre vorliegende Beschwerde gegen die Ausstellung des Behindertenpasses bzw. gegen die Festgestellte Höhe der Einstufung im Behindertenpass richtet oder ob es sich um eine Beschwerde wegen Nichtgewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass handelt. Die Beschwerdeführerin wurde explizit darauf hingewiesen, dass betreffend die erwähnte Zusatzeintragung seitens der belangten Behörde noch kein Bescheid erlassen wurde. Die Beschwerdeführerin ist dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachgekommen. Ein ausführliches und begründetes Beschwerdevorbringen gegen den Bescheid vom 04.09.2019 und damit gegen die Ausstellung des Behindertenpasses bzw. gegen die Höhe des Grades der Behinderung wurde von ihr nicht vorgebracht. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben abermals auf die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bezogen.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)

§ 6Abs.

1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

§ 6Abs.

2 AVG kann durch Vereinbarung der Parteien die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

Paragraph 6, Absatz 2, AVG kann durch Vereinbarung der Parteien die Zuständigkeit der Behörde weder begründet noch geändert werden.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (§ 6 AVG iVm. § 17 VwGVG, § 27 VwGVG).Das Bundesverwaltungsgericht hat seine eigene Zuständigkeit sowie jene der belangten Behörde von Amts wegen zu beurteilen (Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG, Paragraph 27, VwGVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat unter anderem (von Amts wegen) zu prüfen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliegt (§ 27 VwGVG). Dabei ist auch die Frage, ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde

Art. 130B-VG angefochten werden kann, eine der Zuständigkeit (vgl. BVw

G vom 19.05.2014 I402 2004126-1 unter Hinweis auf VwGH vom 19.12.2012, 2011/06/0114). Unzuständigkeit der Behörde liegt somit auch in jenen Fällen vor, in denen die belangte Behörde eine Beschwerde nicht meritorisch entscheiden darf, ua weil ihre Zuständigkeit mangels Vorliegen eines Bescheides nicht gegeben ist. Ihre Zuständigkeit reicht in diesem Falle nur so weit, die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen.Das Bundesverwaltungsgericht hat unter anderem (von Amts wegen) zu prüfen, ob "Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde" vorliegt (Paragraph 27, VwGVG). Dabei ist auch die Frage, ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde

Artikel 130, B-VG angefochten werden kann, eine der Zuständigkeit vergleiche BVw

G vom 19.05.2014 I402 2004126-1 unter Hinweis auf VwGH vom 19.12.2012, 2011/06/0114). Unzuständigkeit der Behörde liegt somit auch in jenen Fällen vor, in denen die belangte Behörde eine Beschwerde nicht meritorisch entscheiden darf, ua weil ihre Zuständigkeit mangels Vorliegen eines Bescheides nicht gegeben ist. Ihre Zuständigkeit reicht in diesem Falle nur so weit, die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall liegt aus folgenden Gründen kein Bescheid und damit kein der Beschwerde gem. Art. 130 B-VG zugänglicher Rechtsakt vor:Im vorliegenden Fall liegt aus folgenden Gründen kein Bescheid und damit kein der Beschwerde gem. Artikel 130, B-VG zugänglicher Rechtsakt vor:

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Demzufolge ist

§ 45Abs.

2 BBG ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben wird, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 25.04.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt hat. Wie bereits ausgeführt wurde der Beschwerdeführerin am 05.09.2019 ein Behindertenpass

§§ 40ff BBG ausgestellt und ein Grad der Behinderung von 50 v

H eingetragen. Dem der Beschwerdeführerin am 05.09.2019 ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es wurde jedoch im gegenständlichen Fall lediglich über die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung abgesprochen, da kein Antrag auf eine Zusatzeintragung im Behindertenpass gestellt worden war.Demzufolge ist

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben wird, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin am 25.04.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt hat. Wie bereits ausgeführt wurde der Beschwerdeführerin am 05.09.2019 ein Behindertenpass

Paragraphen 40, ff BBG ausgestellt und ein Grad der Behinderung von 50 vH eingetragen. Dem der Beschwerdeführerin am 05.09.2019 ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Es wurde jedoch im gegenständlichen Fall lediglich über die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung abgesprochen, da kein Antrag auf eine Zusatzeintragung im Behindertenpass gestellt worden war. Im gegenständlichen Verfahren liegt demgemäß kein Bescheid bezüglich der Nichtvornahme einer Zusatzeintragung durch die belangte Behörde vor und richtet sich die gegenständliche Beschwerde ganz klar gegen die Nichtvornahme der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Die von der Beschwerdeführerin gegenständlich erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich konkretisiert wurde, richtet sich somit gegen einen Nichtbescheid, was den Mangel der Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz über das Rechtsmittel zur Folge hat. Somit ist die Beschwerde gegen die nicht erfolgte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass spruchgemäß mangels Vorliegen eines Bescheides, gegen den sie sich richtet, als unzulässig zurückzuweisen.

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber verweist das Bundesverwaltungsgericht auf die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin jederzeit die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde einzubringen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des Paragraph 13, AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W141.2224070.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.