RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2020 GeschäftszahlW156 2225292-1 SpruchW156 2225292-1/11E Gekürzte Ausfertigung des am 24.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Kurt Zangerle als Beisitzer über die Beschwerde der S XXXX S XXXX , vertreten durch RAe LANSKY - GANZGER & Partner, gegen den Bescheid des AMS Melk vom 10.09.2019, Zl. 08114/ GF: XXXX , betreffend Zulassung als Schlüsselkraft nach § 12c AuslBG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Kurt Zangerle als Beisitzer über die Beschwerde der S römisch 40 S römisch 40 , vertreten durch RAe LANSKY - GANZGER & Partner, gegen den Bescheid des AMS Melk vom 10.09.2019, Zl. 08114/ GF: römisch 40 , betreffend Zulassung als Schlüsselkraft nach Paragraph 12 c, AuslBG zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass S XXXX S XXXX die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß § 12c AuslBG erfüllt.behoben. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat der nach dem NAG zuständigen Behörde zu bestätigen, dass S römisch 40 S römisch 40 die Voraussetzungen für die Zulassung als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, AuslBG erfüllt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte Partei AMS Melk innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 24.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftliche Erklärungen in OZ 8).Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu berechtigte Partei AMS Melk innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 24.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftliche Erklärungen in OZ 8). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W156.2225292.1.00
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