Obsah (13)
§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 31§ 1§ 6a§ 6b§ 7§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2020 GeschäftszahlW176 2215914-1 SpruchW176 2215914-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (Vw
GVG), iVm § 6b Abs. 4 sowie § 6 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 (GEG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 6 b, Absatz 4, sowie Paragraph 6, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, (GEG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Eingabe vom 05.12.2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Landesgericht Krems an der Donau die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage.
- Nach erfolgtem Verbesserungsauftrag wies das Landegericht Krems an der Donau den Verfahrenshilfeantrag mit Beschluss vom 10.01.2018, Zl. 27 Nc 24/17k-4, ab, wogegen der Beschwerdeführer Rekurs erhob.
- Mit Beschluss vom 20.02.2018, Zl. 14 R 21/18p-1, dem Beschwerdeführer zugestellt am 21.03.2018, verhängte das Oberlandesgericht Wien über ihn wegen beleidigender Äußerungen im Rekurs eine Ordnungsstrafe von EUR 50,-- und trug ihm weiters auf, seinen Rekurs binnen acht Tagen unter Weglassung sämtlicher beleidigenden Äußerungen wieder einzubringen, widrigenfalls dieser zurückgewiesen werden würde.
- Daraufhin brachte der Beschwerdeführer am 26.03.2018 einen weiteren Schriftsatz ein.
- Mit Beschluss vom 22.05.2018, Zl. 14 R 21/18p-2, dem Beschwerdeführer zugestellt am 05.06.2018, verhängte das Oberlandesgericht Wien über ihn eine (weitere) Ordnungsstrafe, nun idHv EUR 100,--, wies seinen Rekurs zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
- Am 07.06.2018 (Postaufgabe) brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen - in der Folge dem Obersten Gerichtshof vorgelegten - Schriftsatz ein, in dem er sich gegen den unter Punkt
- dargestellten Beschluss wandte und diesen als nichtig bezeichnete.
- Mit Beschluss vom 29.082.018, Zl 1 Ob 141718v, stellte der Oberste Gerichtshof den Akt dem Landesgericht Krems an der Donau als Erstgericht zurück. In der Begründung wies er darauf hin, dass in einem solchen Fall der Schriftsatz mit einem entsprechenden Aktenvermerk ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten zu nehmen und von der Vorlage derartiger Schriftsätze an den Obersten Gerichtshof Abstand zu nehmen sei.
- Mit Verfügung vom 11.10.2018 ordnete der zuständige Richter des Landesgerichtes Krems an der Donau die Einhebung der unter den Punkten
- und
- angeführten Ordnungsstrafen an.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.10.2018, Zl. 27 Nc 24/17k, dem Beschwerdeführer zugestellt am 30.10.2018, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Krems an der Donau für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer die mit den unter den Punkten
- und
- dargestellten Beschlüssen verhängten Ordnungsstrafen idHv insgesamt EUR 150,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 158,--, zur Zahlung vor.
- Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 11.10.2018, Zl. 27 Nc 24/17k, dem Beschwerdeführer zugestellt am 30.10.2018, schrieb die Kostenbeamtin des Landesgerichtes Krems an der Donau für dessen Präsidenten dem Beschwerdeführer die mit den unter den Punkten
- und
- dargestellten Beschlüssen verhängten Ordnungsstrafen idHv insgesamt EUR 150,-- sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 158,--, zur Zahlung vor.
- Dagegen erhob die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtmittel der Vorstellung. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sämtliche Beschlüsse ua. der dem betreffenden Senat des Oberlandesgerichtes Wien angehörenden Richter nichtig seien.
- Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichtes Krems an der Donau (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer abermals die mit dem unter den Punkten
- und
- dargestellten Beschlüssen verhängten Ordnungsstrafen idHv insgesamt EUR 150,-- sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 150,--, zur Zahlung vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid schrieb der Präsident des Landesgerichtes Krems an der Donau (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer abermals die mit dem unter den Punkten
- und
- dargestellten Beschlüssen verhängten Ordnungsstrafen idHv insgesamt EUR 150,-- sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,--, insgesamt daher den Betrag von EUR 150,--, zur Zahlung vor. In der Bescheidbegründung wird zunächst der Verfahrensgang dargestellt. Sodann wird in rechtlicher Hinsicht festgehalten, dass der Justizverwaltung in Hinblick auf § 6b Abs. 4 GEG eine selbstständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit rechtskräftig verhängter Geldstrafen nicht zukomme.In der Bescheidbegründung wird zunächst der Verfahrensgang dargestellt. Sodann wird in rechtlicher Hinsicht festgehalten, dass der Justizverwaltung in Hinblick auf Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG eine selbstständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit rechtskräftig verhängter Geldstrafen nicht zukomme. Nach der aktenkundigen Kopie des Rückscheins wurde der Bescheid am 21.01.2019 an der "Abgabestelle" des Beschwerdeführers in 1020 Wien zurückgelassen.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 22.02.2019 zur Post gegebene Beschwerde. Darin wiederholt der Beschwerdeführer erkennbar das Vorbringen, die Beschlüsse, mit denen die Ordnungsstrafen verhängt wurden, seien nichtig und führt überdies aus, dass Ordnungsstrafen zu den gesetzwidrigen Beschlüssen des Landesgerichtes Krems an der Donau in mindestens sieben Amtshaftungsverfahren nur gesetzwidrig sein können.
- In der Folge legte die belangte Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage wies sie darauf hin, dass die Beschwerde verspätet sei.
- Auf Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes gab der Beschwerdeführer zur Aufforderung, Angaben nachzutragen, die erforderlich sind, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde beurteilen zu können, an, ihm sei der angefochtene Bescheid am 25.01.2019 zugestellt worden und die Beschwerde daher rechtzeitig. Als Nachweis legte er eine Kopie des Bescheides vor, auf dessen erster Seite die handschriftlichen Vermerke "Ein 25.1.19" und "Beschwerde bis 22.2.19" ersichtlich sind.
- Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes darzulegen, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerde verspätet sei, führte diese mit Schriftsatz vom 24.08.2019 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei von einer wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 21.01.2019 ausgegangen, da der Zusteller in Entsprechung von § 17 Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (ZustG), zum Zeitpunkt der Zustellung offenbar Grund zur Annahme gehabt habe, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Diese Annahme habe sich ja auch bestätigt, da der Beschwerdeführer die Abgabestelle am 25.01.2019 und somit nur wenige Tage nach der Hinterlegung aufgesucht und die Zustellung des Bescheides bestätigt habe.
- Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes darzulegen, weshalb die belangte Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerde verspätet sei, führte diese mit Schriftsatz vom 24.08.2019 im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei von einer wirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 21.01.2019 ausgegangen, da der Zusteller in Entsprechung von Paragraph 17, Absatz eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustG), zum Zeitpunkt der Zustellung offenbar Grund zur Annahme gehabt habe, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte. Diese Annahme habe sich ja auch bestätigt, da der Beschwerdeführer die Abgabestelle am 25.01.2019 und somit nur wenige Tage nach der Hinterlegung aufgesucht und die Zustellung des Bescheides bestätigt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.1.
- Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen. 1.
- Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes zur Bezahlung der mit dem angefochtenen Zahlungsauftrag (Bescheid) vorgeschriebenen Ordnungsstrafen verpflichtet ist. 1.
- Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an der genannten Adresse in 1020 Wien mit der Wohnsitzqualität "obdachlos - Abgabestelle nein" gemeldet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.
- Das - zu Punkt 1.
- festgestellte - Vorliegen einer dem Vorschreibungsverfahren zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers (hier: Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.02.2018, Zl. 14 R 21/18p-1, und vom 22.05.2018, Zl. 14 R 21/18p-2) steht anhand des Akteninhaltes fest. Diesem ist zu entnehmen, dass die genannten Beschlüsse dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt wurden, und er legt auch nahe, dass dagegen keine Rechtsmittel erhoben wurden; dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Überdies kann dessen Vorbringen, die Beschlüsse seien aus den von ihm dargelegten Gründen nichtig, nicht gefolgt werden. 2.
- Die Feststellung zu Punkt 1.
- stützt sich auf eine aktenkundige Auskunft aus dem Zentralen Melderegister.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2.1.2.
§ 1GEG sind u.a.
von ordentlichen Gerichten verhängte Ordnungsstrafen von Amts wegen einzubringen.3.2.1.2.
Paragraph eins, GEG sind u.a. von ordentlichen Gerichten verhängte Ordnungsstrafen von Amts wegen einzubringen. Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
§ 6aAbs.
1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung. Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
§ 6bAbs.
4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. 3.2.2.1. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wurde die Beschwerde
§ 7Abs. 4 Vw
GVG fristwahrend erhoben:3.2.2.1. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wurde die Beschwerde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben: Denn ihre Ausführungen in dem unter Punkt 1.
- wiedergegebenen Schriftsatz setzen voraus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an der genannten Adresse eine Abgabestelle hatte. Dies kann jedoch aufgrund der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer dort bloß über eine Obdachlosenmeldung mit Wohnsitzqualität "Abgabestelle Nein" verfügte, schwerlich angenommen werden (vgl. dazu auch das Erk. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0049, das auf § 19a Abs. 2 Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992 [MeldeG], hinweist, wonach eine Kontaktstelle iSd § 19a Abs. 1 leg.cit. nur dann als Abgabestelle iSd ZustG gilt, wenn der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist). Da auch die Behörde - den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers folgend - davon ausgeht, dass dieser das Schreiben am 25.01.2019 erhalten hat, muss angenommen werden, dass die Beschwerdefrist mit diesem Tag zu laufen begann, sodass sich die am 22.02.2019 zur Post gegebene Beschwerde als rechtzeitig erweist.Denn ihre Ausführungen in dem unter Punkt 1.
- wiedergegebenen Schriftsatz setzen voraus, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides an der genannten Adresse eine Abgabestelle hatte. Dies kann jedoch aufgrund der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer dort bloß über eine Obdachlosenmeldung mit Wohnsitzqualität "Abgabestelle Nein" verfügte, schwerlich angenommen werden vergleiche dazu auch das Erk. VwGH 11.09.2008, 2007/08/0049, das auf Paragraph 19 a, Absatz 2, Meldegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, [MeldeG], hinweist, wonach eine Kontaktstelle iSd Paragraph 19 a, Absatz eins, leg.cit. nur dann als Abgabestelle iSd ZustG gilt, wenn der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist). Da auch die Behörde - den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers folgend - davon ausgeht, dass dieser das Schreiben am 25.01.2019 erhalten hat, muss angenommen werden, dass die Beschwerdefrist mit diesem Tag zu laufen begann, sodass sich die am 22.02.2019 zur Post gegebene Beschwerde als rechtzeitig erweist. 3.2.2.
- Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet: Die in der Beschwerde (der Sache nach) vertretene Ansicht, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen seien, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des § 6b Abs. 4 GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014 geltenden) Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung).Die in der Beschwerde (der Sache nach) vertretene Ansicht, dass die dem Zahlungsauftrag zu Grunde liegenden gerichtlichen Entscheidungen betreffend die Feststellung der Zahlungspflicht im Verwaltungsverfahren nochmals zu überprüfen seien, ist nicht zu teilen. Dem steht der eindeutige Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG entgegen, wonach im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden können. Diese Bestimmung entspricht dem (bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung mit 01.01.2014 geltenden) Grundsatz, dass die Vorschreibungsbehörde als Justizverwaltungsorgan an die Entscheidungen der Gerichte gebunden ist und gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd § 6b Abs. 4 GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (hier: Ordnungsstrafe) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe (vgl. das Erkenntnis des VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf).Die Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht iSd Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG rechtskräftig festgestellt wurde, ist im Falle der Einbringung von Geldstrafen (hier: Ordnungsstrafe) die gerichtliche Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe vergleiche das Erkenntnis des VwGH 13.10.2004, 2000/10/0033, welches die Einbringung einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe betraf). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen den Beschwerdeführer besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit den ihm zu Grunde liegenden Entscheidungen des Gerichtes erfolgreich sein (vgl. VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227).Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass eine Bindung an die dem Einbringungsverfahren (Vorschreibungsverfahren) zu Grunde liegenden rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über die Verhängung von Ordnungsstrafen gegen den Beschwerdeführer besteht und weder der belangten Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht eine selbständige Prüfungsbefugnis bezüglich der Rechtmäßigkeit dieser gerichtlichen Entscheidungen zukommt und diese nicht im Wege der Justizverwaltung hinterfragt oder gar abgeändert/revidiert werden können. In Ansehung von Beträgen, die - wie im vorliegenden Fall - in Durchführung von rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichtes in den Zahlungsauftrag der Justizverwaltungsbehörde aufgenommen wurde, könnten vielmehr nur mehr Einwendungen hinsichtlich einer unrichtigen Bestimmung der Zahlungsfrist im Zahlungsauftrag oder hinsichtlich einer Nichtentsprechung des Zahlungsauftrages mit den ihm zu Grunde liegenden Entscheidungen des Gerichtes erfolgreich sein vergleiche VwGH 27.01.2009, 2008/06/0227). Solche Gründe (Einwendungen), insbesondere dahingehend, dass der angefochtene Bescheid nicht den zu Grunde liegenden rechtskräftigen Gerichtsbeschlüssen entspreche, wurden allerdings weder in der Beschwerde vorgebracht noch sind sie sonst ersichtlich geworden. Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund der rechtskräftigen Gerichtsbeschlüsse
§ 1i
Vm § 6a Abs. 1 GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- vorzuschreiben.Es wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die Geldstrafe bereits entrichtet worden wäre, sodass die belangte Behörde aufgrund der rechtskräftigen Gerichtsbeschlüsse
Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG verpflichtet war, den sich daraus ergebenden Betrag mit Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen und gleichzeitig eine Einhebungsgebühr idHv EUR 8,-- vorzuschreiben. 3.2.
- Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.3.2.
- Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR vergleiche E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.3.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W176.2215914.1.00