RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2020 GeschäftszahlW195 1428884-4 SpruchW195 1428884-4/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräs
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005, abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Fluchtvorbringen aufgrund erheblicher Widersprüche nicht glaubwürdig gewesen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, römisch 40 , wurden der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesch ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sein Fluchtvorbringen aufgrund erheblicher Widersprüche nicht glaubwürdig gewesen sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2015, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich Spruchpunkt III. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2015, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2015 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zurückverwiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Letzteres wurde damit begründet, dass sich nicht ergeben habe, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Zu den Fluchtgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine konkret gegen seine Person bestehende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen habe können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat eine Gefährdung des BF iSd §§ 3 und 8 AsylG 2005 ergeben würde.Letzteres wurde damit begründet, dass sich nicht ergeben habe, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Zu den Fluchtgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine konkret gegen seine Person bestehende Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen habe können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem BF im Falle der Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat eine Gefährdung des BF iSd Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 ergeben würde. Zu Spruchpunkt III. wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF nunmehr bereits seit beinahe drei Jahren in Österreich aufhalte. Dass das Verfahren so lange gedauert hat, gehe nicht auf sein Verschulden zurück. Er sei strafgerichtlich unbescholten und habe sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Die Umstände im Fall des BF lassen jedoch nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: er gehe keiner geregelten Arbeit nach, beziehe aber keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF verfüge im Monat über maximal Euro 500.-, weshalb nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden könne. Der BF verfüge auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Er habe auch keine entsprechend qualifizierten Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können. Auch seine sozialen Kontakte beschränken sich weitgehend auf Landsleute, mit denen er zusammenwohnt. Unter diesen Umständen komme dem öffentlichen Interesse, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher nicht auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Daher sei das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.Zu Spruchpunkt römisch drei. wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF nunmehr bereits seit beinahe drei Jahren in Österreich aufhalte. Dass das Verfahren so lange gedauert hat, gehe nicht auf sein Verschulden zurück. Er sei strafgerichtlich unbescholten und habe sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen, sieht man von der illegalen Einreise ab. Die Umstände im Fall des BF lassen jedoch nicht auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: er gehe keiner geregelten Arbeit nach, beziehe aber keine Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF verfüge im Monat über maximal Euro 500.-, weshalb nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit gesprochen werden könne. Der BF verfüge auch nicht über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Er habe auch keine entsprechend qualifizierten Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen können. Auch seine sozialen Kontakte beschränken sich weitgehend auf Landsleute, mit denen er zusammenwohnt. Unter diesen Umständen komme dem öffentlichen Interesse, dass der Beschwerdeführer das Land verlässt, größere Bedeutung zu als seinen persönlichen Interessen. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher nicht auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Daher sei das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen. I.1.
- Mit Schreiben des BFA vom 20.04.2015 wurden dem BF anlässlich des Umstandes, dass sein Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. vom Bundesverwaltungsgericht an das Bundesamt zurückverwiesen worden sei, mitgeteilt, dass gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei, da nach einer Abwägung im Sinne der EMRK die festgestellten individuellen Interessen des BF nicht so ausgeprägt seien, so dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Weiters wurden dem BF Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsland zu Kenntnis gebracht und dem BF eine Frist zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen eingeräumt.römisch eins.1.
- Mit Schreiben des BFA vom 20.04.2015 wurden dem BF anlässlich des Umstandes, dass sein Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. vom Bundesverwaltungsgericht an das Bundesamt zurückverwiesen worden sei, mitgeteilt, dass gegen ihn die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt sei, da nach einer Abwägung im Sinne der EMRK die festgestellten individuellen Interessen des BF nicht so ausgeprägt seien, so dass die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenpolizeilichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen höher zu werten seien. Weiters wurden dem BF Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsland zu Kenntnis gebracht und dem BF eine Frist zur Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen eingeräumt. I.1.
- Am 19.05.2015 langte beim BFA eine Stellungnahme des BF ein. In dieser wurden im Wesentlichen die Fluchtgründe des BF, die dieser bereits im Verfahren beim Bundesasylamt bzw. beim Bundesverwaltungsgericht vorgebracht hatte, nämlich, dass konkurrierende Gemüsehändler, die als Anhänger der AL gute Kontakte zu den Behörden hätten, dem BF, der für die BNP aktiv bzw. BNP-Mitglied gewesen sei, bedroht hätten, um ihn als Konkurrenten auszuschalten, wiederholt. Wie der BF auch anlässlich der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt habe, seien mittlerweile seine drei Schwestern und sein Bruder verschwunden. Auch sie seien Anhänger der BNP gewesen. Unter Zitierung von Länderfeststellungen aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, einer ACCORD Anfragebeantwortung zur Situation von Mitgliedern der BNP vom April 2014 sowie eines Artikels der NZZ zur allgemeinen Situation in Bangladesch vom April 2015 wurde ausgeführt, dass der BF im Falle einer Abschiebung jedenfalls als Anhänger, Unterstützer, Mitglied der Opposition, der BNP, identifiziert werden würde und vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Bangladesch jedenfalls eine massive Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC geschützten Rechte zu gewärtigen hätte.römisch eins.1.
- Am 19.05.2015 langte beim BFA eine Stellungnahme des BF ein. In dieser wurden im Wesentlichen die Fluchtgründe des BF, die dieser bereits im Verfahren beim Bundesasylamt bzw. beim Bundesverwaltungsgericht vorgebracht hatte, nämlich, dass konkurrierende Gemüsehändler, die als Anhänger der AL gute Kontakte zu den Behörden hätten, dem BF, der für die BNP aktiv bzw. BNP-Mitglied gewesen sei, bedroht hätten, um ihn als Konkurrenten auszuschalten, wiederholt. Wie der BF auch anlässlich der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgeführt habe, seien mittlerweile seine drei Schwestern und sein Bruder verschwunden. Auch sie seien Anhänger der BNP gewesen. Unter Zitierung von Länderfeststellungen aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, einer ACCORD Anfragebeantwortung zur Situation von Mitgliedern der BNP vom April 2014 sowie eines Artikels der NZZ zur allgemeinen Situation in Bangladesch vom April 2015 wurde ausgeführt, dass der BF im Falle einer Abschiebung jedenfalls als Anhänger, Unterstützer, Mitglied der Opposition, der BNP, identifiziert werden würde und vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Bangladesch jedenfalls eine massive Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Weiters wurde ausgeführt, dass der BF im Falle einer Rückkehrentscheidung auch in seinem Recht auf Familien- und Privatleben verletzt werden würde. Der BF spreche gut Deutsch und sei für einen Deutschkurs angemeldet. Dem Schreiben beigefügt waren Arbeitsbescheinigungen einer Magistratsabteilung für den BF, wonach dieser vom November 2013 bis April 2014 fallweise als geringfügig als Stundenaushelfer in der Straßenreinigung beschäftigt gewesen sei und aufgrund dieser Tätigkeiten monatliche Bruttobezüge in der Höhe von Euro 145,- bis max. 241,- bezogen habe. In den Arbeitsbescheinigungen wurde weiters angeführt, dass eine Arbeitsgarantie nicht gegeben werden könne, da die Beschäftigung nur für einen Tag aufrecht sei und kein dauerhaftes Dienstverhältnis bestehe. Weiters wurde dem Schreiben eine Bestätigung eines Hauptmieters vom 04.05.2015 beigelegt, wonach dieser dem BF als zahlenden Gast für monatlich Euro 120,- ein gesichertes Wohnrecht in seiner Wohnung gewähre. I.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2015, XXXX, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.römisch eins.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 25.08.2015, römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF illegal nach Österreich gereist sei und am 24.07.2012 einen Asylantrag im Bundesgebiet gestellt habe. Er verfüge über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. In Österreich habe er keine Angehörigen und auch keine nennenswerten sozialen Anknüpfungspunkte. Der Bf verfüge im Bundesgebiet über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Der BF habe in Bangladesch zumindest eine Schwester, mit welcher er Kontakt pflege. Der BF sei in keinen Vereinen oder Organisationen tätig. Er habe bisher auch keine Kurse besucht. Der BF gehe keiner aufrechten Beschäftigung nach. Er habe Gelegenheitsarbeiten verrichtet, bei denen er weniger als EUR 300 verdient habe. Es könne daher nicht von Selbsterhaltungsfähigkeit des BF gesprochen werden. Der BF habe den überwiegenden Teil seines Lebens in Bangladesch verbracht und verfüge über private Anknüpfungspunkte, die eine Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft erleichtern würden. Der BF sei zudem ein junger und gesunder Mann, der sich seinen Lebensunterhalt, notfalls auch mit Gelegenheitsarbeiten, in Bangladesch sichern und dort auf Unterstützung durch Familie, Freunde und Bekannte zurückgreifen könne. Es bestehen keine Hinweise, dass "außergewöhnliche Umstände" vorliegen, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. I.1.
- Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich nachweislich seit über drei Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und der Aufenthalt immer rechtmäßig gewesen sei. Der BF habe soziale Kontakte in Österreich geknüpft und sei sichtlich bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Aufenthalt des BF zu kurz sei, um von einem schützenswerten Privatleben auszugehen und erachte das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF in rechtswidriger Weise als überwiegend gegenüber dem Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK in Österreich. Der BF sei insbesondere darum bemüht, sich wirtschaftlich selbst zu erhalten, um keine finanzielle Belastung für Gebietskörperschaften darzustellen. Der BF habe immer wieder bei der MA 48 gearbeitet sowie Zeitungen verkauft. Derzeit sei er als Zeitungsverkäufer tätig. Dazu wurde auf eine in Kopie beigelegte Bestätigung einer namentlich genannten Privatperson vom 04.09.2015 verwiesen, wonach diese als Zeitungsverkäufer seit August 2015 vom BF vertreten werde, wobei sein monatliches Gehalt Netto Euro 200,- betrage. Er habe in seiner Arbeit viel Kundenkontakt und könne sich auf Deutsch verständigen. Er werde in Kürze wieder einen Deutschkurs besuchen und die Bestätigung sobald wie möglich vorlegen.römisch eins.1.
- Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF sich nachweislich seit über drei Jahre durchgehend im Bundesgebiet aufhalte und der Aufenthalt immer rechtmäßig gewesen sei. Der BF habe soziale Kontakte in Österreich geknüpft und sei sichtlich bemüht, sich in Österreich zu integrieren. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass der Aufenthalt des BF zu kurz sei, um von einem schützenswerten Privatleben auszugehen und erachte das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung des BF in rechtswidriger Weise als überwiegend gegenüber dem Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens gemäß Artikel 8, EMRK in Österreich. Der BF sei insbesondere darum bemüht, sich wirtschaftlich selbst zu erhalten, um keine finanzielle Belastung für Gebietskörperschaften darzustellen. Der BF habe immer wieder bei der MA 48 gearbeitet sowie Zeitungen verkauft. Derzeit sei er als Zeitungsverkäufer tätig. Dazu wurde auf eine in Kopie beigelegte Bestätigung einer namentlich genannten Privatperson vom 04.09.2015 verwiesen, wonach diese als Zeitungsverkäufer seit August 2015 vom BF vertreten werde, wobei sein monatliches Gehalt Netto Euro 200,- betrage. Er habe in seiner Arbeit viel Kundenkontakt und könne sich auf Deutsch verständigen. Er werde in Kürze wieder einen Deutschkurs besuchen und die Bestätigung sobald wie möglich vorlegen. Im Falle des BF würden aufgrund seines mehr als dreijährigen Aufenthaltes in Österreich besonders schutzwürdige Privatinteressen an einem Verbleib im Bundesgebiet vorliegen, die letztlich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Daher sei ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen. Da die Behörde die privaten Interessen nicht ausreichend berücksichtigt habe, komme sie fälschlicherweise zur Entscheidung, dass eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. In dieser Hinsicht habe die belangte Behörde die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht.Im Falle des BF würden aufgrund seines mehr als dreijährigen Aufenthaltes in Österreich besonders schutzwürdige Privatinteressen an einem Verbleib im Bundesgebiet vorliegen, die letztlich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Daher sei ihm eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen. Da die Behörde die privaten Interessen nicht ausreichend berücksichtigt habe, komme sie fälschlicherweise zur Entscheidung, dass eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. In dieser Hinsicht habe die belangte Behörde die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft und von ihrem Ermessen rechtswidrig Gebrauch gemacht. I.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2015, W182 1428884-2, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen.römisch eins.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2015, W182 1428884-2, wurde die Beschwerde des BF als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Zum Privatleben wurde ausgeführt, dass der ledige und kinderlose BF sich seit Juli 2012 - also seit etwas mehr als drei Jahren - in Österreich aufhalte. Er sei zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Was die Dauer des Asylverfahrens von nicht ganz 33 Monaten betreffe, sei hervorzuheben, dass diesbezüglich keine der Behörde zurechenbare überlange Verzögerung feststellbar sei. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen, hingegen würden sich in Bangladesch Familienangehörige des BF aufhalten, wobei zumindest zu einer seiner vier Schwestern Kontakt bestehe.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen. Zum Privatleben wurde ausgeführt, dass der ledige und kinderlose BF sich seit Juli 2012 - also seit etwas mehr als drei Jahren - in Österreich aufhalte. Er sei zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Was die Dauer des Asylverfahrens von nicht ganz 33 Monaten betreffe, sei hervorzuheben, dass diesbezüglich keine der Behörde zurechenbare überlange Verzögerung feststellbar sei. Der BF habe in Österreich keine Familienangehörigen, hingegen würden sich in Bangladesch Familienangehörige des BF aufhalten, wobei zumindest zu einer seiner vier Schwestern Kontakt bestehe. Der BF sei zwar in Österreich unregelmäßigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, es werde aber davon ausgegangen, dass dadurch keine hinreichende Selbsterhaltungsfähigkeit dargetan worden sei. Was die weitere Integration des BF betreffe, werde ausgegangen, dass der BF in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenkreis verfügt und unbescholten sei. Noch in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am 09.03.2015 habe der BF jedoch kaum Deutschkenntnisse nachweisen können. Bis dato seien keine Nachweise positiv abgeschlossener Deutschkurse nachgereicht worden. Unter Zugrundelegung dieser Umstände sowie der in der Beschwerdeschrift angeführten diesbezüglichen Fortschritte werde beim BF von zwischenzeitlich angeeigneten Deutschkenntnissen auszugehen sein. Im Hinblick auf das Privatleben des BF fallen die dargetanen integrativen Merkmale insbesondere angesichts der noch immer relativ kurzen Aufenthaltsdauer nicht so stark ins Gewicht, um seinem subjektiven Interesse am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug und Fremdenwesen zu geben. Auch könne nicht angenommen werden, dass der BF seinen Bezug zum Herkunftsland, wo er die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht hat, seine Schulbildung absolviert hat und sich Angehörige aufhalten, innerhalb von knapp mehr als drei Jahren verloren hätte. Es wurde daher ausgesprochen, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat gegeben sei und die Frist für die freiwillige Ausreise zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden sei. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. I.1.
- Am 21.12.2016 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG. Begründend führte er an, dass er trotz Bemühungen kein Dokument bekommen habe, um wieder nach Bangladesch zurückkehren zu können.römisch eins.1.
- Am 21.12.2016 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Begründend führte er an, dass er trotz Bemühungen kein Dokument bekommen habe, um wieder nach Bangladesch zurückkehren zu können. I.1.
- Am 31.08.2017 legte der vertretene BF eine Kurskarte für den Kurs Deutsch Integrationskurs A1, eine Kursbestätigung über den Deutsch Integrationskurs A1 Teil 1 und 2 sowie zwei Bestätigungen über Arztbesuche vor.römisch eins.1.
- Am 31.08.2017 legte der vertretene BF eine Kurskarte für den Kurs Deutsch Integrationskurs A1, eine Kursbestätigung über den Deutsch Integrationskurs A1 Teil 1 und 2 sowie zwei Bestätigungen über Arztbesuche vor. I.1.
- Mit Schreiben vom 04.09.2017 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Darin wurde ausgeführt, dass der BF für seine Behauptung im Antrag keinen schriftlichen Nachweis erbracht habe und seine Angaben für die Identifizierung offensichtlich nicht ausreichen, weshalb ein Verschulden des BF vorliege, dass ein Heimreisezertifikat bis dato nicht ausgestellt habe werden können. Es sei daraus zu schließen, dass der BF kein Interesse habe, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Zudem habe der BF in seiner Einvernahme angegeben, dass er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen werde.römisch eins.1.
- Mit Schreiben vom 04.09.2017 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Darin wurde ausgeführt, dass der BF für seine Behauptung im Antrag keinen schriftlichen Nachweis erbracht habe und seine Angaben für die Identifizierung offensichtlich nicht ausreichen, weshalb ein Verschulden des BF vorliege, dass ein Heimreisezertifikat bis dato nicht ausgestellt habe werden können. Es sei daraus zu schließen, dass der BF kein Interesse habe, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Zudem habe der BF in seiner Einvernahme angegeben, dass er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen werde. I.1.
- Im Schreiben des vertretenen BF vom 29.09.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausstellung eines Reisepasses bei der bengalischen Botschaft ohne Verschulden des BF offenbar unmöglich sei, zumal der BF erklärt habe, dass eine diesbezügliche Vorsprache ergebnislos gewesen sei. Der BF habe stets wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität gemacht und allen Ladungen Folge geleistet, dennoch habe seit mehreren Jahren kein Heimreisezertifikat erwirkt werden können. Da die Abschiebung des BF faktisch unmöglich sei, würden die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete vorliegen.römisch eins.1.
- Im Schreiben des vertretenen BF vom 29.09.2017 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausstellung eines Reisepasses bei der bengalischen Botschaft ohne Verschulden des BF offenbar unmöglich sei, zumal der BF erklärt habe, dass eine diesbezügliche Vorsprache ergebnislos gewesen sei. Der BF habe stets wahrheitsgemäße Angaben über seine Identität gemacht und allen Ladungen Folge geleistet, dennoch habe seit mehreren Jahren kein Heimreisezertifikat erwirkt werden können. Da die Abschiebung des BF faktisch unmöglich sei, würden die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Karte für Geduldete vorliegen. I.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2017 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen.römisch eins.1.
- Mit Bescheid des BFA vom 27.10.2017 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung einer Karte für Geduldete abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF für die Behauptung der Versagung eines Dokumentes keinen schriftlichen Nachweis erbracht habe. Seine bisherigen Angaben würden für die Identifizierung nicht ausreichen, weshalb ein Verschulden des BF vorliege, dass ein Heimreisezertifikat bis dato nicht ausgestellt habe werden können. I.1.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF gegenüber den Behörden kooperativ gewesen sei und stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Die Identität des BF habe von der Behörde nicht konkret in Frage gestellt werden können.römisch eins.1.
- In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF gegenüber den Behörden kooperativ gewesen sei und stets gleichlautende Angaben zu seiner Identität gemacht habe. Die Identität des BF habe von der Behörde nicht konkret in Frage gestellt werden können. Konkret habe das BFA keinen einzigen Faktor dargelegt, der gegen die Glaubwürdigkeit der Identitätsangaben des BF sprechen würden. Eine Verschleierung der Identität sei in keinster Weise bestätigt worden. Aus dem Verhalten des BF im Verfahren ergebe sich, dass der BF keinen Ausschluss-Tatbestand verwirklicht habe und auch sonst keine sachlichen Gründe anzunehmen seien, dass die Abschiebung aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht möglich wäre. Die mangelnde Reaktion und Bearbeitung der Vertretungsbehörde des Heimatstaates seien nicht vom BF zu vertreten. Eine "geklärte" oder "nachgewiesene" Identität sei keine Voraussetzung für die Ausstellung einer Duldungskarte, daher hätte eine Duldungskarte ausgestellt werden müssen. Dass kein Heimreisezertifikat existiere, sei ein Faktum, weshalb der BF ex lege geduldet sei. Dem vermöge die belangte Behörde nichts entgegenzusetzen. Die Duldung sei durch die Ausstellung einer Duldungskarte zu dokumentieren. I.1.
- Am 27.11.2017 legte das BFA die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.1.
- Am 27.11.2017 legte das BFA die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2019, XXXX, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid 27.10.2017 als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die faktische Unmöglichkeit der Abschiebung dem BF zuzurechnen sei.römisch eins.1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2019, römisch 40 , wurde die Beschwerde gegen den Bescheid 27.10.2017 als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass die faktische Unmöglichkeit der Abschiebung dem BF zuzurechnen sei. I.
- Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz:römisch eins.
- Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz: I.2.
- Am 04.12.2017 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), zu dem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.römisch eins.2.
- Am 04.12.2017 stellte der BF den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag), zu dem er am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Der BF gab darin an, Österreich seit der Stellung seines ersten Asylantrags nicht verlassen zu haben. Nachgefragt, weshalb er den zweiten Asylantrag stelle, führte er an, dass es einen neuen Sachverhalt zu seinen Asylgründen gebe. Der BF habe erfahren, dass er in Bangladesch aufgrund seiner politischen Gesinnung von seinen politischen Gegnern fälschlicherweise strafrechtlich angezeigt worden sei. Es sei eine Mordanzeige gegen eine namentlich genannte Person eingebracht worden. Auf Grund dieser Anzeige sei eine Anklage bei Gericht erlassen worden, weshalb der BF von den Sicherheitsbehörden und der Justizbehörde gesucht werde. Außerdem habe das BFA der Botschaft von Bangladesch die Daten des BF weitergegeben und aufgrund dieser Daten sei eine Anfrage durch das Innenministerium von Bangladesch durchgeführt worden. Da diese Anfrage nicht anonym erfolgt sei, würden die Sicherheitsbehörden wissen, wo sich der BF aufhalte und Druck auf die Familie des BF ausüben, um den BF nach Hause zu holen. Die Beamten vom Innenministerium hätten dem Bruder des BF angedroht, dass sie eine weitere Klage gegen den BF einbringen würden. Dieser neue Sachverhalt sei dem BF seit 2017 bekannt. Der BF legte im Rahmen der Erstbefragung eine Anklageschrift sowie einen Haftbefehl vor. I.2.
- Am 23.05.2018 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung befragt.römisch eins.2.
- Am 23.05.2018 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung befragt. Der BF legte ein Konvolut an Unterlagen, darunter Unterlagen zu einem Leistenbruch am 27.04.2018 sowie einer geplanten Operation am 27.05.2018, ein Rezept für Novalgin, eine Wohnbestätigung, Deutschkursbestätigungen sowie Unterlagen hinsichtlich der fallweisen Beschäftigung des BF für die MA48 und Rechnungen vor und führte im Wesentlichen aus, dass er beschuldigt werde, jemanden ermordet zu haben. Die Anzeige darüber sei am 21.01.2015 erstattet worden. Der BF sei ordentlicher Sekretär der BNP. Eines Tages habe er an einer Demonstration teilgenommen und es seien Mitglieder der AL gekommen. Im September 2017 sei ein Vertrauensanwalt des BF in seine Heimat geschickt worden, um über den BF zu recherchieren. Seinem Bruder sei gesagt worden, dass der BF so schnell wie möglich nach Bangladesch kommen müsse und dort der Tod auf ihn warte. Wenn sein Bruder das nicht schnell machen würde, würde ihm etwas Schlimmes zustoßen. Dies habe ihm sein Bruder beim letzten Telefon erzählt. Aufgrund von starken Schmerzen des BF wegen seines Hüftbruchs wurde die Einvernahme abgebrochen. I.2.
- Am 21.11.2018 wurde der BF erneut niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Der BF legte weitere medizinische Unterlagen sowie Deutschkursbestätigungen vor und gab an, dass er Schmerzen habe, in medizinischer Behandlung stehe und Medikamente nehme.römisch eins.2.
- Am 21.11.2018 wurde der BF erneut niederschriftlich durch das BFA einvernommen. Der BF legte weitere medizinische Unterlagen sowie Deutschkursbestätigungen vor und gab an, dass er Schmerzen habe, in medizinischer Behandlung stehe und Medikamente nehme. Nachgefragt, weshalb er 2015 nicht ausgereist sei, gab der BF an, dass er 2015 Kontakt zu seiner Schwester aufgenommen und ihr gesagt habe, dass er zurückkehren müsse. Seine Schwester habe ihm gesagt, dass die politischen Gegner und die Polizei zu Hause gewesen seien und den BF gesucht hätten. Ein Freund habe den BF seit 2015 bis zur Stellung seines gegenständlichen Asylantrags finanziell unterstützt. Seine Eltern seien in der Zwischenzeit verstorben. Seine Mutter sei 2013 verstorben und er wisse nicht genau, wann sein Vater gestorben sei. Der BF habe vier Schwestern, welche in Bangladesch leben würden, und zu einer Schwester habe er Kontakt. In Bangladesch hätten die Eltern des BF diesen finanziell unterstützt und er sei politisch als Organisationssekretär tätig gewesen. Konkret befragt, ob der BF neue Fluchtgründe habe, gab er an, dass er 2015 wegen Mordes von einem Anhänger der gegnerischen Partei angezeigt worden sei, obwohl er in Österreich lebe. Er habe im Jahr 2015 telefonisch von seiner Schwester davon erfahren. Aufgefordert, nähere Angaben über die Person, die die Anzeige erstattet habe, zu machen, gab der BF an, dass er damals für die BNP tätig gewesen sei und die AL die BNP in ganz Bangladesch vernichten wolle und der BF daher glaube, dass die AL diese Anzeige gemacht habe. Die Polizei und die AL würden zusammenarbeiten. Am 20.01.2015 seien bei einer Protestkundgebung Anhänger der BNP von Anhängern der AL angegriffen worden. Eine Person namentlich genannte Person sei im Zuge dessen auf einem Fußballfeld ermordet worden. Mehrere Mitglieder der BNP seien am 21.01.2015 angezeigt worden. Es gebe auch einen Haftbefehl vom 25.11.
- Seine Schwester habe den Haftbefehl übernommen. Aufgefordert, konkrete Angaben zur Position des BF in der BNP zu machen, führte dieser aus, dass er Parteimitglieder über Protestaktionen der Partei oder Parteibesprechungen informiert habe. Es seien 101 aktive Mitglieder im Komitee gewesen und es gebe sehr viele einfache Mitglieder. Der BF habe auch neue Mitglieder angeworben. Es gebe vier Ziele der Partei, darunter die Gerechtigkeit für Menschen und der Aufbau der Industrie. Die letzte Wahl sei vor über vier Jahren gewesen und die BNP sei nicht dabei gewesen. Die Parteifarben der Partei seien Rot, Grün und Gold. Im Fall einer Rückkehr würde der BF sofort am Flughafen verhaftet werden und er würde in ein Gefängnis kommen. Wenn er aus dem Gefängnis kommen würde, würde ihn die gegnerische Partei umbringen. I.2.
- In der Stellungnahme des vertretenen BF vom 29.11.2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass es im Heimatland des BF nach wie vor zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den politischen Parteien komme und sich die politische Situation nach der Wahl im Jänner 2014 wieder zuspitze. Im Fall der Rückkehr des BF sei dieser einem realen Risiko einer polizeilichen Festnahme und einer Inhaftierung ausgesetzt. Der BF habe Angst, dass der verhaftet und von den Sicherheitsbehörden misshandelt werde. Eine innerstaatliche Schutzalternative stehe ihm nicht offen, weil es nicht möglich wäre, unerkannt das Staatsgebiet von Bangladesch zu erreichen. Zudem seien die rechtsstaatlichen Garantien eines fairen Prozesses nicht gegeben.römisch eins.2.
- In der Stellungnahme des vertretenen BF vom 29.11.2018 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Länderfeststellungen hervorgehe, dass es im Heimatland des BF nach wie vor zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den politischen Parteien komme und sich die politische Situation nach der Wahl im Jänner 2014 wieder zuspitze. Im Fall der Rückkehr des BF sei dieser einem realen Risiko einer polizeilichen Festnahme und einer Inhaftierung ausgesetzt. Der BF habe Angst, dass der verhaftet und von den Sicherheitsbehörden misshandelt werde. Eine innerstaatliche Schutzalternative stehe ihm nicht offen, weil es nicht möglich wäre, unerkannt das Staatsgebiet von Bangladesch zu erreichen. Zudem seien die rechtsstaatlichen Garantien eines fairen Prozesses nicht gegeben. Zudem wurde der Entlassungsbrief vom 10.09.2018 und ein Rezept über XXXX vorgelegt.Zudem wurde der Entlassungsbrief vom 10.09.2018 und ein Rezept über römisch 40 vorgelegt. I.2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.12.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Darüber hinaus wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).römisch eins.2.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.12.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Darüber hinaus wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Bangladesch gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das das BFA die Angaben des BF grundsätzlich als unwahr befunden habe und sich auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen würde, ergeben. Der BF verfüge nach wie vor über familiäre Beziehungen in Bangladesch. Es sei ihm zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in Bangladesch den Lebensunterhalt zu sichern. Zudem verfüge der BF über schulische Ausbildung und spreche sehr gut Englisch. Hinderungsgründe - etwa in Folge von Krankheit - seien im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" würden nicht vorliegen und würden zudem die öffentlichen Interessen an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens gegenüber den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen, weswegen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Die Abschiebung des BF sei als zulässig zu bewerten. I.2.
- Mit Schriftsatz vom 03.01.2019 wurde der Bescheid des BFA seitens des - rechtsfreundlich vertretenen - BF zur Gänze angefochten.römisch eins.2.
- Mit Schriftsatz vom 03.01.2019 wurde der Bescheid des BFA seitens des - rechtsfreundlich vertretenen - BF zur Gänze angefochten. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine nachvollziehbare Begründung, welche weiteren Angaben das BFA vom BF gefordert hätte, um ihm Glaubwürdigkeit zuzugestehen, aus dem Bescheid nicht hervorgehe. Der BF habe konkrete und umfangreiche Angaben zu den fluchtauslösenden Vorfällen gemacht. Dass er keine Details zu seinen Fluchtgründen angegeben habe, sei nicht richtig, habe er doch genaue Zeit- und Ortsangaben gemacht und die Ereignisse chronologisch konsistent geschildert. Angeführt wurde eine Stellungnahme von Amnesty International aus dem Jahr 2010 und wiederholt ausgeführt, dass sich das BFA nicht mit dem zentralen Vorbringen des BF auseinandergesetzt habe. Zudem habe der BF keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, da es dem BF keineswegs zuzumuten sei, sich unter Verleumdung seiner Identität und politischen Überzeugung in einer ihm unbekannten Stadt ohne Kontakt zu seiner Familie zu verstecken. Beim BF habe aufgrund der langen Abwesenheit von seinem Heimatstaat außerdem eine Entwurzelung aus seiner Heimat ergeben, weshalb ihm allenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren wäre. Weiters habe der BF bereits große Anstrengungen hinsichtlich seiner Integration unternommen. Er könne sich im Alltag problemlos auf Deutsch verständigen, sei arbeitsfähig und arbeitswillig und schon sehr lange in Österreich aufhältig sowie unbescholten und selbsterhaltungsfähig. I.2.
- Am 04.01.2019 legte das BFA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.römisch eins.2.
- Am 04.01.2019 legte das BFA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. I.2.
- Am 11.03.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF teilnahm. Im Zuge der Verhandlung wurde der BF erneut ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Bangladesch sowie in Österreich befragt.römisch eins.2.
- Am 11.03.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Bengali eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der BF teilnahm. Im Zuge der Verhandlung wurde der BF erneut ausführlich u.a. zu seinen Fluchtgründen, seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensverhältnissen in Bangladesch sowie in Österreich befragt. Einleitend führte der BF aus, dass er in Folge der durchgeführten Operation noch Schmerz-Medikamente nehme. Er könne keine Arbeit verrichten, wo man Stärke aufbringen müsse, und er habe an der Operationsstelle noch Schmerzen. Er habe auch eine Seh- und Konzentrationsschwäche. Er versuche Deutsch zu lernen, aber er vergesse wieder alles. Was er in der Früh lerne vergesse er am Nachmittag. Er wollte auch zur Caritas gehen, um freiwillige Arbeit zu leisten, aber er habe dies nicht geschafft. Er würde von der Unterstützung der Caritas leben, manchmal würden ihn auch Freunde und sein Onkel unterstützen. Mit seiner Familie, die aus Geschwistern bestehe und in Bangladesch lebe, habe er Kontakt. Er habe auch Kontakt zu einem Onkel, welcher in Wien lebe, und welcher ihn unterstütze. Sonst habe er keine Familie in Österreich, weder Kinder noch eine Beziehung. Hinsichtlich einer Konversation in deutscher Sprache musste im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG festgestellt werden, dass eine solche mit dem BF sehr schwer möglich ist, weil auch der Sprachwortschatz sehr begrenzt ist. Die Beantwortungen der Fragen erfolgten, so Ferne überhaupt eine Antwort gegeben wurde, nicht mit vollen Sätzen. Die deutschen Sprachkenntnisse sind somit ungenügend. Hinsichtlich seiner Integration gab der BF an, dass er "viele Freunde" habe, überwiegend bengalische. Damit widersprach sich der BF, der in weiterer Folge darlegte, dass er hauptsächlich "immer zu Hause" sei, und "zwei, drei" Gäste ihn "samstags, sonntags" besuchen würden. Befragt, welche Perspektiven er für sein Leben in Österreich sehe, konnte der BF kein klares Bild zeichnen. Er wisse nicht, was in Zukunft passieren würde, und er habe auch keinen Plan, was er machen wolle. Er könne nicht genau sagen, was er in Österreich machen wolle. Gefragt, ob er so, wie er jetzt in Österreich lebt, die nächsten 50 oder 60 Jahre lang leben wolle, meinte der BF: "So ist es gut.". Der BF führte, auf Grund einer Nachfrage des Richters aus, dass er immer das Gesetz und Gerichtsurteile respektieren würde. Konfrontiert damit, dass er die Gesetze der Republik Österreich und Gerichtsurteile nicht respektiert habe, zeigte der BF weinerliche Emotionen und erklärte, künftige Entscheidungen "natürlich annehmen" zu wollen. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes befragt erklärte der BF, dass es in Bangladesch keine Sicherheit gäbe. Man würde ihn umbringen, wenn er nach Bangladesch zurückkehre, weil er "BNP mache". Er würde ihn Österreich zur BNP gehen, "wenn man mich zu Veranstaltungen ruft". In Bangladesch würde er verfolgt werden, weil er "BNP mache". Es seien bereits viele nahe Angehörige des BF getötet worden, so beispielsweise seinen Vater. Nachgefragt, wie alt der Vater gewesen sei oder wann er getötet worden sei, konnte der BF dies nicht beantworten. Weitere Ausführungen zu seinem Fluchtvorbringen, seinen Nachfluchtgründen oder zur Situation in Bangladesch wurden vom BF nicht vorgebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Zur Person des BF:römisch zwei.1.
- Zur Person des BF: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bangladesch und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Seine Muttersprache ist Bengali. Der BF hat in Bangladesch eine Volksschule besucht. Seinen Lebensunterhalt in Bangladesch bestritt der BF mithilfe der finanziellen Unterstützung seiner Eltern. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern des BF sind verstorben. Vier Schwestern und ein Bruder des BF leben in Bangladesch. Der BF hat Kontakt zu einer Schwester. Ein Onkel lebt in Österreich und unterstützt den BF. Der BF reiste 2012 nach Österreich und stellte am 24.07.2012 seinen ersten Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, XXXX, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Die Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2015, XXXX, rechtskräftig abgewiesen und zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückgewiesen, welches in der Folge mit Bescheid vom 25.08.2015, XXXX, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen versagte, eine Rückkehrentscheidung erließ und feststellte, dass eine Abschiebung nach Bangladesch zulässig ist. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2015, XXXX, abgewiesen.Der BF reiste 2012 nach Österreich und stellte am 24.07.2012 seinen ersten Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2012, römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Die Beschwerde dagegen wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2015, römisch 40 , rechtskräftig abgewiesen und zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückgewiesen, welches in der Folge mit Bescheid vom 25.08.2015, römisch 40 , einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen versagte, eine Rückkehrentscheidung erließ und feststellte, dass eine Abschiebung nach Bangladesch zulässig ist. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2015, römisch 40 , abgewiesen. Der BF verließ Österreich nach Erlass der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2015 - trotz Ausreiseverpflichtung - nicht und hielt sich bis zur Stellung des gegenständlichen Folgeantrags am 04.12.2017 (rechtswidrig) in Österreich auf. Am 21.01.2016 wurde der BF bezüglich seiner Ausreiseverpflichtung und Identitätsfeststellung vor dem BFA einvernommen. Der BF stellte am 21.12.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen § 46 Abs. 1 Z 3 FPG, welcher mit Bescheid des BFA vom 27.10.2017, XXXX abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2019, XXXX, wurde die Beschwerde dagegen abgewiesen.Der BF stellte am 21.12.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, welcher mit Bescheid des BFA vom 27.10.2017, römisch 40 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.12.2019, römisch 40 , wurde die Beschwerde dagegen abgewiesen. In Österreich bezieht der BF Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF war von November 2011 bis April 2014 fallweise als geringfügig beim Magistrat XXXX im Bereich der Straßenreinigung beschäftigt. Ansonsten arbeitete der BF in Österreich als Zeitungsverkäufer.In Österreich bezieht der BF Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF war von November 2011 bis April 2014 fallweise als geringfügig beim Magistrat römisch 40 im Bereich der Straßenreinigung beschäftigt. Ansonsten arbeitete der BF in Österreich als Zeitungsverkäufer. Der BF hat seit Beginn seines Aufenthalts in Österreich einen Deutsch A1 Kurs teilweise besucht, er spricht ungenügend Deutsch, eine Konversation ist nur sehr schwer möglich. Der BF lebt in Österreich in einer Wohngemeinschaft mit vier weiteren Asylwerbern aus Bangladesch. Der BF ist in Österreich Mitglied in der "XXXX". Der BF hat überwiegend bengalische Freunde. Ein Onkel des BF lebt gemeinsam mit seiner Familie in Österreich und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF hat Kontakt zu seinem Onkel. Es besteht kein (finanzielles) Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinem in Österreich lebenden Onkel. Der BF hat für sein Leben in Österreich keinen Plan und keine Vorstellung über seine Zukunft. Er lebt von der Unterstützung durch die Caritas und findet, dass "es so gut sei". Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ist arbeitsfähig, so ferne es (derzeit) keine schweren Arbeiten betrifft, und leidet derzeit an Schmerzen nach einer Operation, wogegen er Schmerzmittel einnimmt. Am 04.09.2018 erfolgte eine operative Sanierung einer rechtsseitigen Leistenhernie (TAPP) in einem österreichischen Krankenhaus. Der postoperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos, sodass der BF am 06.09.2018 in gutem Allgemeinzustand wieder in häusliche Pflege entlassen wurde. Bei Schmerzen wurde die Einnahme von Novalgin empfohlen. II.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF:römisch zwei.1.
- Zum Fluchtvorbringen des BF: Das vom BF im Rahmen seines ersten Antrags auf internationalen Schutzes geltend gemachte Vorbringen (bezüglich seiner Mitgliedschaft in der BNP und seiner Verfolgung durch Anhänger der AL) wurde bereits rechtskräftig als unglaubwürdig bzw. nicht asylrelevant qualifiziert. Hinsichtlich des neuen Fluchtvorbringens kann nicht festgestellt werden, dass gegen den BF eine Anzeige wegen Mordes erstattet und ein Haftbefehl ausgestellt wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Anhänger der AL oder die Polizei in Bangladesch nach dem BF suchen. Ebensowenig kann festgestellt werden, dass Beamte vom Innenministerium den BF bedrohen. Ein diesbezügliches Vorbringen wurde in der Verhandlung vor dem BVwG nicht erstattet oder behauptet. Der BF besitzt keinerlei Glaubwürdigkeit. Der BF behauptete in der Verhandlung vor dem BVwG, dass sein Vater wegen seiner Tätigkeit zur BNP getötet worden sei (VS 10, 11). Das steht im Widerspruch zu den Aussagen des BF vor dem BFA, wo er am 13.08.2012 ausführte: "Mein Vater verstarb. Ich weiß nicht an was. Seine Leiche fand man zu Hause. Das hat mit meinen Asylgründen nichts zu tun. Man fand meinen Vater vor 9 Jahren." (AS 89). Damit widersprach sich der BF aber gegenüber der Einvernahme vom
- Juli 2012, in der er angab, dass sein Vater ca 70 Jahre alt sei (AS 17). Es kann somit auch nach dem neuerlichen vom BF erstatteten Fluchtvorbringen nicht festgestellt werden, dass der BF auf aus politischen Gründen in seinem Herkunftsland einer konkret gegen seine Person gerichteten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen ist oder ihm im Falle seiner Rückkehr eine solche droht. Die Tätigkeit des BF in Österreich im Zusammenhang mit der BNP ist lediglich passiv, d.h. er kommt seinen Angaben zufolge lediglich zu Veranstaltungen, wenn er gerufen werde. Neben der behaupteten Verfolgungsgefährdung aus politischen Gründen brachte der BF im Verfahren keine weiteren Gründe vor, auf Grund derer er in seinem Heimatland eine Verfolgung bzw. Gefährdung zu befürchten hätte. II.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch:römisch zwei.1.
- Zur maßgeblichen Lage in Bangladesch: Politische Lage Bangladesch - offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Ga?aprajatantri Ba?lades) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vgl. GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vgl. AA 12.2018a).Bangladesch - offizielle Bezeichnung Volksrepublik Bangladesch (People's Republic of Bangladesh / Ga?aprajatantri Ba?lades) ist seit 1991 eine parlamentarische Demokratie (GIZ 12.2018a). Das Land befindet sich größtenteils in der Deltaebene, die durch die Mündung der Flüsse Ganges und Brahmaputra in den Golf von Bengalen (Indischer Ozean) gebildet wird. Nachbarstaaten sind Indien (Westen, Norden und Osten) und Myanmar (Südosten). Die Hauptstadt ist Dhaka (ca. 20 Millionen Einwohner). Auf einer Fläche von ca. 148.000 km² (CIA 21.2.2019) leben etwa 159 bis 165 Millionen Einwohner (CIA 21.2.2019; vergleiche GIZ 1.2019, AA 12.2018a). Bangladesch ist mit 1.127 Einwohnern pro Quadratkilometer der am dichtest besiedelte Flächenstaat der Welt (zum Vergleich: Österreich 104 Einwohner pro km²) (WPR o.D.; vergleiche AA 12.2018a). Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vgl. GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a).Das Staatsoberhaupt ist der Präsident, der vom Parlament alle fünf Jahre gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er übt größtenteils zeremonielle Funktionen aus, während die Macht in den Händen des Premierministers als Regierungschef liegt. Dieser wird von der stärksten im Parlament vertretenen Partei nominiert und vom Präsidenten formell ernannt. Der Premierminister ernennt die Regierungsmitglieder, die vom Präsidenten bestätigt werden. Nach Ende der fünfjährigen Legislaturperiode bildet der Präsident unter seiner Führung eine unabhängige Übergangsregierung, deren verfassungsmäßige Aufgabe es ist, innerhalb von 90 Tagen die Voraussetzungen für Neuwahlen zu schaffen (ÖB 12.2018; vergleiche GIZ 12.2018a). Zusätzlich obliegt dem Premierminister die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten (GIZ 12.2018a). Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) - mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vgl. GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018).Das Parlament (National Parliament oder Jatiya Sangsad) besteht aus einer Kammer mit 300, in Einzelwahlkreisen auf fünf Jahre direkt gewählten, Abgeordneten (ÖB 12.2018) - mit zusätzlichen 50 Sitzen, die nur für Frauen reserviert sind (AA 27.10.2017; vergleiche GIZ 12.2018). Diese werden nicht direkt durch eine Wahl vergeben, sondern durch die Parteien, die es ins Parlament schaffen, nominiert (GIZ 12.2018a). Das Mehrheitswahlrecht führt zu stabilen Mehrheiten im Parlament und hat die Herausbildung der Bangladesch Nationalist Party (BNP) und der Awami League (AL) als dominierende und konkurrierende Parteien begünstigt. Während die konservative BNP Verbündete bei den islamistischen Parteien wie der Jamaat-e-Islami (JI) hat, bekommt die AL traditionell Unterstützung von linken und säkularen Parteien, wie der Arbeiterpartei, der liberaldemokratischen Partei, der national-sozialen Partei Jatiyo Samajtantrik Dal und jüngst auch von der Jatiya Partei, unter dem ehemaligen Militärdiktator Hossain Mohammad Ershad (ÖB 12.2018). Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien, die Awami League (AL) und Bangladesh Nationalist Party (BNP) bestimmt. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind parteipolitisch durchdrungen (AA 12.2018). Beide Parteien haben keine demokratische interne Struktur und werden von Familien geführt, die Bangladesch seit der Unabhängigkeit geprägt haben (FH 1.2018). Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vgl. ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt (DW 14.2.2019).Seit 2009 ist Sheikh Hasina von der Awami League (AL) Premierministerin (GIZ 12.2018a; vergleiche ÖB 12.2018). Im Jänner 2019 wurde Sheikh Hasina für ihre vierte Amtszeit, die dritte Amtszeit in Folge, als Premierministerin angelobt (DW 14.2.2019). Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vgl. BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019).Bei den elften bangladeschischen Parlamentswahlen vom 30.12.2018 erzielte die "Große Allianz" um die regierende AL einen Erdrutschsieg mit 96 % der Stimmen und 289 der 300 zur Wahl stehenden Parlamentssitze (Guardian 30.12.2018; vergleiche BN24 31.12.2018, DT 27.1.2019, DS 10.1.2019). Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vgl. Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt (HRW 13.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019).Es gibt Berichte über Wahlmanipulation. Die Opposition verurteilte die Wahl als "Farce" und fordert die Annullierung des Ergebnisses und Neuwahlen. Die Regierungspartei weist die Manipulationsvorwürfe und Neuwahlforderungen zurück und nennt die Wahl "völlig frei und unabhängig" (BBC 31.12.2018). In einer vorläufigen Bewertung erklärten Wahlbeobachter der SAARC (South Asian Association for Regional Cooperation), dass die Wahl "viel freier und fairer" ablief als die vorherigen (Hindu 1.1.2019). Bereits im Vorfeld der Wahl kam es zu Gewalt zwischen rivalisierenden Anhängern und zu harten Vorgehen der Regierung (BBC 31.12.2018; vergleiche Hindu 1.1.2019). Von Oktober bis Anfang Dezember 2018 fanden wiederholt Fälle willkürlicher Verhaftungen und Inhaftierungen von Demonstranten und politischen Oppositionellen sowie von Gewalttaten und Einschüchterungen durch Mitglieder der Studenten- und Jugendabteilung der Regierungspartei statt (HRW 13.12.2018). Am Wahltag wurden mindestens 17 Menschen bei Zusammenstößen zwischen Anhängern der regierenden Partei und der Opposition getötet (Reuters 1.1.2019). Eine der wichtigsten BNP-Vertreter der Opposition war und ist die ehemalige Premierministerin und amtierende BNP-Parteivorsitzende Khaleda Zia. Sie wurde im Februar 2018 wegen Veruntreuung zu einer Haftstrafe von fünf Jahren verurteilt (GIZ 12.2018a) und durfte bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nicht als Kandidatin antreten (DT 8.12.2018). Die oppositionelle BNP hat auf Grund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks großen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 12.2018a). Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vgl. DS 10.1.2019).Infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Wie schon die Vorgängerregierungen baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in Verwaltung, Rechtswesen und Militär aus. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott am 5.1.2014 überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten war (GIZ 12.2018a) und bei den Parlamentswahlen am 30.12.2018 nur sechs Mandate erzielen konnte (BI 31.12.2018; vergleiche DS 10.1.2019). Durch eine Verfassungsänderung von Juni 1988 wurde der Islam zur Staatsreligion erklärt, bei gleichzeitiger verfassungsrechtlicher Verankerung des Rechts auf friedliche Ausübung anderer Religionen. Auch Säkularismus ist Staatsprinzip und genießt Verfassungsrang (AA 27.10.2017). Die verfassungsändernde Mehrheit der AL im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, Verbrechen des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure der pakistanischen Streitkräfte, von denen viele bis zur letzten innerparteilichen Wahl in führenden Positionen der islamistischen JI waren (AA 12.2018). Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vgl. ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018).Der Verwaltungsaufbau von Bangladesch ist zentralstaatlich: Das Land ist in acht Regionen (Divisions), 64 Bezirke (Districts), 501 Landkreise bzw. Großstädte (Upazilas / City Corporations), 4.876 Gemeindeverbände (Union Councils / Municipalities) und circa 87.000 Dorfgemeinden gegliedert (AA 12.2018; vergleiche ÖB 12.2018). Im Gebiet der Chittagong Hill Tracts gilt eine besondere Verwaltung, die der lokalen (indigenen), nicht-bengalischen Bevölkerung verstärkte Mitwirkungsmöglichkeiten einräumen soll (ÖB 12.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (12.2018): Bangladesch - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206322, Zugriff 7.3.2019 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017) - BBC (31.12.2018): Bangladesh election: PM Sheikh Hasina wins landslide in disputed vote, https://www.bbc.com/news/world-asia-46718393, Zugriff 7.3.2019 - bdnews24 (3.2.2019): 87 Upazila councils go to election on Mar 10 in first phase, https://bdnews24.com/bangladesh/2019/02/03/87-upazila-councils-go-to-election-on-mar-10-in-first-phase, Zugriff 7.3.2019 - BI - Bangla Insider (31.12.2018): final results of 11th parliamentary elction of Bangladesh 2018, https://en.banglainsider.com/bangladesh/4469/FINAL-RESULTS-OF-11th-PARLIAMENTARY-ELECTION-OF-BANGLADESH-2018, Zugriff 3.1.2019 - BN24 - Bangla News 24 (31.12.2018): Grand alliance wins 288 seats, https://www.banglanews24.com/english/national/article/73191/Grand-alliance-wins-288-seats, Zugriff 7.3.2019 - DS - Daily Star, the (10.1.2019): BNP's Sattar bags B'baria-2, https://www.thedailystar.net/bangladesh-national-election-2018/bangladesh-re-election-3-centres-brahmanbaria-2-constituency-going-peacefully-1685053, Zugriff 11.3.2019 - DS - Daily Star, the (10.3.2019): First phase upazila polls end, counting starts, https://www.thedailystar.net/country/news/election-78-upazilas-begins-1712992, Zugriff 11.3.2019 - DT - Dhaka Tribune (27.1.2019): Ruling party's Dr Younus Ali Sarker wins Gaibandha 3 by-polls,https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2019/01/27/voting-in-gaibandha-3-by-polls-underway, Zugriff 11.3.2019 - DT - Dhaka Tribune (8.12.2018): EC rejects Khaleda Zia's candidature by majority decision, https://www.dhakatribune.com/bangladesh/election/2018/12/08/khaleda-zia-s-appeal-remains-pending, Zugriff 7.3.2019 - DW - Deutsche Welle (14.2.2019): Bangladesh PM Sheikh Hasina hints at last term as prime minister, https://www.dw.com/en/bangladesh-pm-sheikh-hasina-hints-at-last-term-as-prime-minister/a-47513555, Zugriff 7.3.2019 - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2018a): Bangladesch - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat/, Zugriff 7.3.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (1.2019): Bangladesch - Überblick, https://www.liportal.de/bangladesch/ueberblick/, Zugriff 11.3.2019 - Guardian, The (30.12.2018): Bangladesh PM Hasina wins thumping victory in elections opposition reject as 'farcical', https://www.theguardian.com/world/2018/dec/30/bangladesh-election-polls-open-after-campaign-marred-by-violence, Zugriff 7.3.2019 - Hindu, The (1.1.2019): Hasina's triumph: on Bangladesh election results, https://www.thehindu.com/opinion/editorial/hasinas-triumph/article25874907.ece, Zugriff 7.3.2019 - NETZ - Partnerschaft für Entwicklung und Gerechtigkeit e.V. (2.1.2016): Bangladesch Aktuell, http://bangladesch.org/bangladesch/aktuell/detailansicht/news/detail/News/kommunalwahlen/cHash/781fa29261a9302cfb84107680f22794.html, Zugriff 7.3.2019 - ÖB DEL - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. - Reuters (1.1.2019): Western powers call for probe into Bangladesh election irregularities, violence, https://www.reuters.com/article/us-bangladesh-election/western-powers-call-for-probe-into-bangladesh-election-irregularities-violence-idUSKCN1OV1PK, Zugriff 7.3.2019 - RW - Human Rights Watch (13.12.2018): Bangladesh: Crackdown as Elections Loom, https://www.ecoi.net/de/dokument/1454483.html, Zugriff 7.3.2019 - WPR - World Population Review (o.D.): World Countries by Population Density 2019, http://worldpopulationreview.com/countries/countries-by-density/. Zugriff 7.3.2019 Sicherheitslage Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere zwischen der Awami League und der Bangladesch National Party, ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018; vgl. FH 1.2018). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018).Der Hass zwischen den politischen Parteien, insbesondere zwischen der Awami League und der Bangladesch National Party, ist für den größten Teil an Gewalt im Land verantwortlich (ACLED 9.11.2018; vergleiche FH 1.2018). Beide Parteien sind - gemeinsam mit unidentifizierten bewaffneten Gruppen - in Vandalismus und gewalttätige Auseinandersetzungen verwickelt und greifen auch friedliche Zivilisten an (ACLED 9.11.2018). Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen auf Grund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern - mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen (AA 27.10.2017). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKHO 28.2.2019).Von nichtstaatlichen Akteuren (insbesondere Opposition, Islamisten, Studenten) geht nach wie vor in vielen Fällen Gewalt aus. Die öffentliche Sicherheit ist fragil. Das staatliche Gewaltmonopol wird durchbrochen. Es kommt häufig zu Morden und gewalttätigen Auseinandersetzungen auf Grund politischer (auch innerparteilicher) oder krimineller Rivalitäten. Eine Aufklärung erfolgt selten. Politische Auseinandersetzungen werden von allen Lagern - mit einem teilweise massiven Aufgebot an Menschen und unter Rekrutierung von Studenten- und Jugendorganisationen - auf der Straße ausgetragen (AA 27.10.2017). Spontane Streiks und Kundgebungen können jederzeit stattfinden (BMEIA 14.12.2018; vergleiche AA 25.2.2019), dabei können Kämpfe zwischen Sicherheitsbehörden und Demonstranten, Brandstiftung, Gewalt und Vandalismus unvorhergesehen auftreten (UKHO 28.2.2019). Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Im März 2017 kam es zu drei Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 14.12.2018, vgl. USDOS 20.4.2018).Gewalt gegen Zivilisten oder staatliche Kräfte durch Rebellen macht einen relativ kleinen Anteil an allen Gewaltereignissen aus. Es gibt radikale islamistische Gruppen wie die Mujahideen Bangladesh (JMB) und Ansarullah Bangla Team (ABT). Sowohl der Islamische Staat (IS) und Al Qaeda in the Indian Subcontinent (AQIS) geben an, in Bangladesch aktiv zu sein, was von der Regierung jedoch dementiert wird (ACLED 9.11.2018). Im März 2017 kam es zu drei Selbstmordattentaten mit Todesfolge, zu denen sich der Islamische Staat bekannte (BMEIA 14.12.2018, vergleiche USDOS 20.4.2018). Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2017; AA 27.10.2017). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben (AA 27.10.2017).Extremistische Gruppen führen Angriffe auf Angehörige vulnerabler Gruppen durch (USDOS 20.4.2018; vergleiche AI 22.2.2017; AA 27.10.2017). In vielen Fällen ist nicht eindeutig differenzierbar, ob religiöse Motive oder säkulare Interessen, wie z.B. Racheakte oder Landraub, Grund für die Vorfälle sind. In vielen Fällen wird den Sicherheitsbehörden vorgeworfen, nicht oder zu spät reagiert zu haben, vereinzelt sogar an Gewaltakten aktiv teilgenommen zu haben (AA 27.10.2017). In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (BMEIA 14.12.2018; vgl. AA 25.2.2019; UKHO 28.2.2019). Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen (AI 23.5.2018). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox's Bazar der Division Chittagong hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am 21.2.2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen (AA 25.2.2019).In der Division Chittagong, insbesondere im Gebiet der Chittagong Hill Tracts (Bezirke Rangamati, Khagrachari und Bandarban) kommt es zu bewaffneten Unruhen und kriminellen Übergriffen (BMEIA 14.12.2018; vergleiche AA 25.2.2019; UKHO 28.2.2019). Im Juni 2017 griff eine aufgebrachte Menschenmenge indigene Bewohner der Stadt Langadu im Bezirk Rangamati Hill an und tötete dabei mindestens eine Person. Außerdem wurden hunderte Häuser niedergebrannt. Berichten zufolge unternahmen Polizisten und Soldaten nichts, um die indigenen Bewohner zu schützen (AI 23.5.2018). Im südöstlichen Verwaltungsbezirk Cox's Bazar der Division Chittagong hat es zuletzt in bzw. in der Nähe von Flüchtlingslagern vereinzelt gewalttätige Zwischenfälle gegeben. Am 21.2.2019 wurden dabei auch ausländische Journalisten angegriffen (AA 25.2.2019). An der Grenze zu Indien kommt es gelegentlich zu Schusswechseln zwischen indischen und bangladeschischen Grenzwächtern. Regelmäßig werden Menschen getötet, die versuchen, illegal die Grenze zu überqueren (UKHO 28.2.2019). In der Monsunzeit von Mitte Juni bis Mitte Oktober muss mit Überschwemmungen gerechnet werden, im südlichen Landesdrittel von Oktober bis November und Mitte April bis Mitte Mai grundsätzlich auch mit Wirbelstürmen (AA 25.2.2019). Regelmäßig wiederkehrende Überschwemmungen sowie die Erosion von Flussufern führen zu einer umfangreichen Binnenmigration (AA 27.10.2017). Die Kriminalität ist hoch, insbesondere die Zahl der Raubüberfälle (BMEIA 14.12.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (25.2.2019): Bangladesch: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/bangladeschsicherheit/206292, Zugriff 27.2.2019 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). - ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (9.11.2018): The Anatomy of Violence in Bangladesh, https://www.acleddata.com/2018/11/09/the-anatomy-of-violence-in-bangladesh/, Zugriff 6.3.2019 - AI - Amnesty International (23.5.2018): Bangladesch 2017/18, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2018/bangladesch, Zugriff 5.3.2019 - BMEIA - Bundesministerium Europa, Integration und Äußeres (14.12.2018): Bangladesch - Reiseinformation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/bangladesch/, Zugriff 6.3.2019 - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. - UKHO - UK Home-Office (28.2.2019): Foreign travel advice Bangladesh - Safety and security, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/bangladesh/safety-and-security, Zugriff 6.3.2019 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Rechtsschutz/Justizwesen Das Gerichtssystem besteht aus zwei Instanzen, den untergeordneten Gerichten (Magistrates, Session- und District Judges) und dem Obersten Gerichtshof. Beide verhandeln Zivil- und Strafrechtssachen. Das Rechtssystem beruht weitgehend auf dem englischen "Common Law". Der Oberste Gerichtshof besteht aus zwei Abteilungen, dem "High Court", der Verfassungsfragen verhandelt und als Berufungsinstanz zu den erstinstanzlichen Gerichten fungiert, sowie dem "Appellate Court", dessen Entscheidungen für alle übrigen Gerichte bindend sind. Die Richter beider Abteilungen werden gemäß der Verfassung vom Präsidenten ernannt (ÖB 12.2018). Die Unabhängigkeit der Richter wird von der Verfassung garantiert. In der Praxis unterstellt allerdings eine schon lange geltende temporäre Bestimmung der Verfassung die erstinstanzlichen Richter der Exekutive. Auch ihre Ernennung und Remuneration ist Sache der Exekutive. Demgegenüber haben die Richter des Obersten Gerichtshofs des Öfteren ihre Unabhängigkeit demonstriert und gegen die Regierung entschieden (ÖB 12.2018). Gemäß einer Verfassungsänderung hat das Parlament seit 2014 das Recht, oberste Richter abzusetzen (USDOS 20.4.2018). Auf Grundlage mehrerer Gesetze ("Public Safety Act", "Law and Order Disruption Crimes Speedy Trial Act", "Women and Children Repression Prevention Act", "Special Powers Act") wurden Sondertribunale errichtet, die Fälle innerhalb eines festgesetzten Zeitrahmens erledigen müssen. Es fehlen allerdings Vorschriften für den Fall, dass sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen. Diese "Speedy Trial" Tribunale haben Medienberichten zufolge in den vergangenen Jahren ca. 200 Personen zum Tode verurteilt (ÖB 12.2018). Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019).Wie die meisten Beobachter von Bangladesch übereinstimmend angeben, stellen Korruption, Ineffizienz der Justiz, gezielte Gewalt gegen Richter und ein gewaltiger Rückstau an offenen Fällen große Probleme dar (ÖB 12.2018). Gerichtsverfahren sind durch eine überlange Verfahrensdauer geprägt, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommt es zu Zeugenbeeinflussung und Einschüchterung von Opfern (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Strafanzeigen gegen Mitglieder der regierenden Partei werden regelmäßig zurückgezogen (FH 1.2018). Die schiere Zahl der gegen die politische Opposition eingeleiteten Klagen im Vorfeld zur
- Parlamentswahl vom 30.12.2018, deutet auf ein ungehindertes Spielfeld und die Kontrolle der Regierungspartei über die Justiz- und Sicherheitsinstitutionen hin (FIDH 9.1.2019). Zwei Drittel aller Streitfälle erreichen nicht das formelle Justizsystem, sondern werden von informellen Dorfgerichten oder bedeutenden Persönlichkeiten der lokalen Gemeinschaften entschieden. Diese behandeln meist Fälle betreffend Familienrecht, Unterhalt, Zweitehen, Mitgiftstreitigkeiten und Landeigentum. Obwohl diese "Gerichte" eine durch Tradition legitimierte, schnellere und günstigere Alternative zu ordentlichen Gerichten darstellen, sind sie hinsichtlich der Einflussnahmemöglichkeiten durch lokal bedeutsame Persönlichkeiten sowie der gesellschaftlichen Stellung von Frauen nicht unproblematisch. Die islamische Scharia ist zwar nicht formell als Gesetz eingeführt, spielt aber insbesondere in den Bereichen des Zivilrechts (Erbschaft, Grunderwerb, Heirat und Scheidung etc.) eine große Rolle (ÖB 12.2018). Quellen: - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 - FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices Allgemeine Menschenrechtslage Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 12.2018; vgl. UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17.5.2004 geltenden Fassung listet in Teil III, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil VI, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 12.2018).Bangladesch hat bisher mehrere UN Menschenrechtskonventionen ratifiziert, ist diesen beigetreten oder hat sie akzeptiert (ÖB 12.2018; vergleiche UNHROHC o.D.). Die Verfassung von Bangladesch in der seit 17.5.2004 geltenden Fassung listet in Teil römisch drei, Artikel 26 bis 47A, einen umfassenden Katalog an Grundrechten auf. Artikel 102 aus Teil römisch sechs, Kapitel 1 der Verfassung regelt die Durchsetzung der Grundrechte durch die High Court Abteilung des Obersten Gerichtshofes. Jeder Person, die sich in ihren verfassungsmäßigen Grundrechten verletzt fühlt, steht der direkte Weg zum "High Court" offen. Die "National Human Rights Commission" wurde im Dezember 2007 unter dem "National Human Rights Commission Ordinance" von 2007 eingerichtet, hat aber noch keine nennenswerte Aktivität entfaltet (ÖB 12.2018). Teils finden Menschenrechtsverletzungen auch unter Duldung und aktiver Mitwirkung der Polizei und anderer Sicherheitskräfte statt (GIZ 12.2018a). Dazu zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen von Personen, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen und Folter (USDOS 20.4.2018). Im Jahr 2017 sollen nach Angaben der bangladeschischen Menschenrechtsorganisation Odhikar 117 Personen durch Sicherheitskräfte getötet, 13 Personen dabei zu Tode gefoltert bzw. geprügelt worden sein (Odhikar 12.1.2018). Die Regierung verhaftete laut neuesten Berichten bis zu 2000 Mitglieder der RABs wegen diverser Vergehen. Obwohl die RABs in den letzten Jahren hunderte Tötungen bzw. mutmaßliche Morde verübt haben, kam es noch zu keiner Verurteilung wegen außergerichtlicher Tötungen, Folter oder willkürlicher Verhaftungen (ÖB 12.2018, siehe auch Abschnitt 5). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen weiters, auch auf Grund des Fehlens von Rechenschaftspflicht, Einschränkungen der Bürgerrechte inklusive der Rede- und Pressefreiheit, der Aktivitäten von NGOs, ein Mangel an Freiheit, um an politischen Prozessen teilzunehmen, Korruption, Gewalt und Diskriminierung basierend auf Geschlecht, Religion, Kaste, Stamm, inklusive indigener Personen, sexueller Orientierung und Genderidentität. Auch Menschenhandel, Einschränkungen der Arbeitnehmerrechte und schlimme Formen der Kinderarbeit sind weiterhin ernsthafte Probleme (USDOS 20.4.2018). Die meisten NGOs können uneingeschränkt arbeiten, jedoch werden Gruppen, die als übermäßig regierungskritisch gelten, überwacht und schikaniert und ihnen werden regelmäßig notwendige behördliche Genehmigungen verweigert (FH 1.2018). Im April brachte die EU während der jährlichen bilateralen Menschenrechtskonsultationen ihre Besorgnis über Berichte über außergerichtliche Tötungen und gewaltsames Verschwindenlassen zum Ausdruck und forderte von der Regierung das Problem der Gewalt und Belästigung von Gewerkschaftern anzugehen (HRW 17.1.2019). Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, es wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen auf Grund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 20.4.2018). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung und Blasphemie juristisch zu verfolgen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018).Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen, es wird jedoch nicht effektiv durchgesetzt. Fälle von Diskriminierung und gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten sowie von Menschen auf Grund ihrer sexuellen Orientierung bestehen fort (USDOS 20.4.2018). Das Informations- und Kommunikationstechnologiegesetz (Information and Communication Technology Act - ICT Act) wird angewandt, um Oppositionelle und Mitglieder der Zivilgesellschaft wegen Delikten von Verleumdung und Blasphemie juristisch zu verfolgen (USDOS 20.4.2018; vergleiche FH 1.2018). Die Regierung unternimmt Anstrengungen den "Prevention and Suppression of Human Trafficking Act (PSHTA)" von 2012 umzusetzen, erreicht aber noch nicht die Minimalstandards zur Verhinderung von Menschenhandel. Für 2017 hat die Regierung 778 Fälle von Menschenhandel gemeldet, wobei ein Vergleich mit den Jahren davor nicht möglich ist. Verurteilungen sind selten, da nicht ausreichend Ressourcen für die Ermittlungen in allen Fällen bereitgestellt werden. Für Frauen und Kinder, die Opfer von Menschenhandel waren, stellt die Regierung für maximal fünf Tage Unterkunft in Schutzhäusern zur Verfügung. NGOs kritisieren, dass die Unterstützung nicht ausreichend ist und die Gefahr neuerlich Opfer zu werden hoch ist. NGOs unterstützen männliche Opfer, bieten jedoch keine Unterkunft an (USDOS 28.6.2018). Quellen: - FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (12.2018a): Bangladesch, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/bangladesch/geschichte-staat, Zugriff 5.3.2019 - HRW - Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002245.html, Zugriff 27.2.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. - Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 - UNHROHC- United Nations Human Rights Office of the High Commissioner (o.D.): View the ratification status by country or by treaty - Bangladesh, http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/TreatyBodyExternal/Treaty.aspx?CountryID=37&Lang=EN, Zugriff 5.3.2019 USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 - USDOS - US Department of State (28.6.2018): Trafficking in Persons Report 2018 - Country Narratives: A-C, S 89ff, https://www.state.gov/documents/organization/282800.pdf, Zugriff 28.2.2019 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 20.4.2018; vgl. AA 27.10.2017).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert, von der Regierung für oppositionelle politische Parteien jedoch beschnitten. Proteste und Demonstrationen müssen vorab genehmigt werden und die Regierung hat das Recht Versammlungen von mehr als vier Personen zu verbieten (USDOS 20.4.2018; vergleiche AA 27.10.2017). Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen, unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Strafprozessgesetz, die Versammlungsfreiheit abgesprochen wurde (AA 27.10.2017). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 12.2018). Die Regierung beendete in verschiedenen Fällen verbotene Versammlungen gewaltsam (AA 27.10.2017). Im Jahr 2017 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (Odhikar 12.1.2018). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 1.2018).Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen, unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß Paragraph 144, Strafprozessgesetz, die Versammlungsfreiheit abgesprochen wurde (AA 27.10.2017). Bei politischen Versammlungen oder Demonstrationen kann es zu gewalttätigen Übergriffen seitens rivalisierender Parteiaktivisten oder der Sicherheitskräfte kommen (ÖB 12.2018). Die Regierung beendete in verschiedenen Fällen verbotene Versammlungen gewaltsam (AA 27.10.2017). Im Jahr 2017 wurden mehrere Versammlungen von verschiedenen politischen Parteien verboten und angegriffen (Odhikar 12.1.2018). Durch Verhaftungen von Parteiaktivisten versucht die Regierung Kundgebungen zu verhindern. Oft werden Demonstranten bei Zusammenstößen mit Sicherheitskräften verletzt, gelegentlich sogar getötet (FH 1.2018). Die Gründung von Gewerkschaften wurde auf Grund einer Gesetzesreform 2015 erleichtert, jedoch sehen sich Gewerkschaftsführer Entlassungen und körperlicher Einschüchterung ausgesetzt. Ebenso sehen sich Arbeitsrechts-Organisationen, wie "Bangladesh Center for Workers' Solidarity" Belästigung ausgesetzt. Beschwerden wegen unsicherer Arbeitsbedingungen, besonders in der Bekleidungsindustrie, führen immer wieder zu Protesten. Im Zuge eines wochenlangen Streiks im Dezember 2016 wurden hunderte Arbeiter entlassen und zahlreiche Gewerkschaftsführer inhaftiert (FH 1.2018). Die Regierung scheint in ihrer Macht gefestigt und es gibt politische Stabilität. Diese Stabilität wird jedoch durch häufige Zusammenstöße mit Oppositionsanhängern sowie durch Fraktionskämpfe innerhalb der Parteien auf lokaler Ebene bedroht. Die großen politischen Parteien haben starke Organisationsstrukturen in deren Basis und können über ihre Vorfeldorganisationen wie Studenten- und Berufsverbindungen mobilisieren. Alle politischen Parteien zeigen Tendenzen zu Klientelismus, der mithilft, die Parteibasen intakt zu halten. Politische Polarisierung, durch Nepotismus charakterisiert, führt zu einer Volatilität im Wahlverhalten. Parteien wie Jamaat Islami haben ideologische Verbindungen zu ihren Kadern und können diesen durch ihr umfangreiches wirtschaftliches Netzwerk Arbeitsplätze verschaffen (BTI 2018). Die Mitgliedschaft oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führt nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen. Allein im Januar 2015 sollen 7.000 Aktivisten verhaftet worden sein, wobei auch vor hochrangigen Politikern nicht Halt gemacht wurde. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren werden traditionell mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet. Hinzu kommen nun auch Vorwürfe wegen Anstiftung zu bzw. Durchführung von Brandanschlägen (AA 27.10.2017). In vielen Fällen sind die Vorwürfe konstruiert (BTI 2018). Im Vorfeld der
- Parlamentswahl in Bangladesch, welche am 30.12.2018 stattfand, wurden, nach Angaben der Opposition, seit Anfang November 2018 bis zu 21.000 ihrer Mitglieder und Aktivisten verhaftet. Mehrere Menschenrechtsgruppen haben seit Anfang 2018 einen dramatischen Anstieg von fingierten Klagen gegen Gegner der Regierungspartei festgestellt. Unter den Verhafteten befinden sich prominente Führer des Oppositionsbündnisses, wie Mainul Hosain wegen krimineller Diffamierung und Dr. Zaffrullah Chowdhury wegen Verrat, Erpressung und Fischdiebstahl (FIDH 9.1.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). - BTI - Bertelsmann Stiftung
(2018): Transformation Index (BTI) 2018 - Country Report Bangladesh, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Bangladesh.pdf, Zugriff 5.3.2019 - FH - Freedom House (1.2019): Freedom in the World 2018 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1442339.html, Zugriff 28.2.2019 - FIDH - International Federation for Human Rights (Hg.) (9.1.2019): Joint statement [by AHRC - Asian Human Rights Commission; ANFREL - Asian Network for Free Elections; GNDEM - Global Network of Domestic Election Monitors; FIDH - International Federation for Human Rights; CMEV - Centre for Monitoring Election Violence, Sri Lanka] on the undemocratic electoral environment in Bangladesh, https://www.fidh.org/en/region/asia/bangladesh/joint-statement-on-the-undemocratic-electoral-environment-in, Zugriff 6.3.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. - Odhikar (12.1.2018): Bangladesh Annual Human Rights Report 2017, http://odhikar.org/wp-content/uploads/2018/01/Annual-HR-Report-2017_English.pdf, Zugriff 1.3.2019 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Bangladesh, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430114.html, Zugriff 27.2.2019 Grundversorgung Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert (AA 27.10.2017). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin mindestens 12,1 % der Bevölkerung (circa 20 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von 1,9 US-Dollar. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,04 %, die Geburtenziffer je Frau bei 2,2 % (AA 12.2018). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 26.7.2017). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung, erwirtschaftet jedoch nur knapp ein Sechstel des Bruttoinlandsproduktes. Die Landwirtschaft wird zu 80 % von Reisanbau dominiert (GIZ 12.2018b; vgl. CIA 19.2.2019). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 12.2018b), auf den 2017 geschätzt 29,3 % des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 % der Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftet 2017 ca. 56 % des BIP (CIA 19.2.2019).Bangladeschs Wirtschaft ist seit 2005 jährlich um rund 6 % gewachsen, trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung und langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen (CIA 26.7.2017). Der landwirtschaftliche Sektor beschäftigt knapp die Hälfte der Gesamtbevölkerung, erwirtschaftet jedoch nur knapp ein Sechstel des Bruttoinlandsproduktes. Die Landwirtschaft wird zu 80 % von Reisanbau dominiert (GIZ 12.2018b; vergleiche CIA 19.2.2019). Die Verarbeitung von Produkten der Landwirtschaft und die Textilindustrie sind die wichtigsten Zweige des industriellen Sektors (GIZ 12.2018b), auf den 2017 geschätzt 29,3 % des BIP gefallen sind. Der Export von Kleidungsstücken macht ca. 80 % der Exporte aus. Der Dienstleistungssektor erwirtschaftet 2017 ca. 56 % des BIP (CIA 19.2.2019). Über 10 % Anteil an der bangladeschischen gesamtwirtschaftlichen Leistung haben Geldüberweisungen von Arbeitsmigranten nach Bangladesch (GIZ 12.2018b), die im Finanzjahr 2016/17 ca. 13 Milliarden US-Dollar ausmachten (CIA 19.2.2019). Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Millionen bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das "Bureau of Manpower, Employment and Training" (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 27.10.2017). Die offizielle Arbeitslosenrate liegt 2018 geschätzt bei 4-6 %, jedoch mit verdeckter weit verbreiteter massiver Unterbeschäftigung. Vor allem in der Landwirtschaft ist Subsistenzwirtschaft ausgeprägt. Formelle und organisierte Beschäftigung gibt es lediglich im staatlichen Bereich, sowie bei größeren Unternehmen. 85 % der Beschäftigten arbeiten im informellen Sektor. Einen staatlichen Mindestlohn gibt es nicht. Die Durchsetzung von arbeitsrechtlichen Standards erfolgt lediglich sporadisch (ÖB 12.2018). Brände und Gebäudeeinstürze mit zahlreichen Toten kommen immer wieder vor; insbesondere in der Textilindustrie, wo Bauordnungen lax sind und gefährliche Chemikalien nicht ordnungsgemäß gelagert werden (Al Jazeera 21.2.2019). Die Bevölkerung Bangladeschs erfährt seit einigen Jahren einen erhöhten Verteilungs- und Chancenkonflikt, auf Grund des Bevölkerungswachstums bei gleichzeitig abnehmenden Landressourcen und fehlenden Alternativen zur Landarbeit, sowie erhöhtem Druck durch Extremwetterereignisse und anderen Konsequenzen des Klimawandels. Die Slums der Städte wachsen, wenn auch im Vergleich zu anderen Ländern mit ähnlichen Bedingungen etwas langsamer. Ebenso konkurriert die Bevölkerung mit einem höheren Bildungsabschluss um Universitätsplätze und besser bezahlte Arbeitsplätze. Die Lebenshaltungskosten in den Städten steigen und die Versorgung mit Wasser und Elektrizität in den ländlichen Gebieten und kleineren Städten ist oft lückenhaft bzw. ist ein Anschluss an öffentliche Versorgungsnetzwerke noch nicht vollzogen. Die Strukturen werden zusätzlich temporär belastet, wenn Saisonarbeiter für einige Zeit in die Städte ziehen und dort Arbeitsplätze und Unterkünfte suchen. Die nötige Infrastruktur wird in vielen Gebieten ausgebaut, allerdings kann das Tempo dieses Ausbaus noch nicht mit der Bevölkerungsdynamik mithalten. Aktuell sind ungefähr 60 % aller Haushalte an das staatliche Stromnetz angeschlossen (GIZ 12.2018b). Mit dem etwas höheren Wirtschaftswachstum der vergangenen Jahre kam es zu einer Beschleunigung der Inflation mit geschätzten 6 % für
- Die Preissteigerungen bei Lebensmittel von bis zu 70 % treffen besonders den armen Teil der Bevölkerung. Die Regierungen versuchen mit staatlichen Nahrungsmittel-, Düngemittel- und Treibstoffsubventionen gegenzusteuern, fördern damit aber hauptsächlich Ineffizienz. Allerdings verfügt Bangladesch über ein hervorragendes Netz an Mikrokreditinstitutionen, welche Millionen Bangladeschis effektiv bei ihrem Weg aus der Armut unterstützen (ÖB 12.2018). Mikrokreditinstitute bieten Gruppen und Individuen ohne Zugang zum herkömmlichen Finanzsystem die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen (GIZ 12.2018b). Das bekannteste davon ist die Grameen Bank, die 1976 in Bangladesch durch den späteren Friedensnobelpreisträger Muhammad Yunus gegründet wurde. Die Grameen Bank, deren Konzept von zahlreichen weiteren Institutionen aufgegriffen und auch in anderen Ländern umgesetzt wurde, gewährt Kredite ohne die banküblichen materiellen Sicherheiten und setzt stattdessen vor allem auf die soziale Komponente, um die Rückzahlung zu gewährleisten. Die KreditnehmerInnen, die kaum unternehmerische Erfahrung und zumeist einen sehr niedrigen Bildungsstand haben, sollen auch langfristig beraten und unterstützt werden, um ein realistisches Konzept entwickeln und erfolgreich umsetzen zu können - so zumindest ist es vorgesehen. Bei seriösen Programmen sind auch Schulungen über Grundlagen der Unternehmensführung enthalten ("finanzielle Alphabetisierung") (IP 6.3.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (12.2018): Bangladesch - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/bangladesch-node/-/206278, Zugriff 27.2.2019 - Al Jazeera (21.2.2019): Worst building disasters in Bangladesh, https://www.aljazeera.com/news/2019/02/timeline-worst-building-disasters-bangladesh-190221050555909.html, Zugriff 28.2.2019 - CIA - Central Intelligence Agency (19.2.2019): The World Factbook - Bangladesh, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/bg.html, Zugriff 27.2.2019 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2018b): Bangladesch - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/bangladesch/wirtschaft-entwicklung, Zugriff 27.2.2019 - IP - Idealism Prevails (6.3.2018): Mikrokredite: Kann Armut durch Unternehmertum überwunden werden?, https://www.idealismprevails.at/mikrokredite-kann-armut-durch-unternehmertum-ueberwunden-werden, Zugriff 27.2.2019 - ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. Rückkehr Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 27.10.2017) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer auf Grund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 27.10.2017; vgl. ÖB 12.2018). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr (ÖB 12.2018).Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen (AA 27.10.2017) und es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer auf Grund der Stellung eines Asylantrages staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 27.10.2017; vergleiche ÖB 12.2018). Sofern es sich um Opfer von Schlepperei handelt, können sie allerdings auch nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt einige NGOs, die sich um Opfer von Menschenhandel kümmern. Problematisch ist, dass "erfolglose Rückkehrer" von ihren Familien und lokalen Gemeinschaften als Schandfleck betrachtet werden. Soweit Kritiker der Regierung oder rivalisierender politischer Parteien in Bangladesch selbst gefährdet waren, gilt dies auch für ihre eventuelle Rückkehr (ÖB 12.2018). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel) sind nicht bekannt. Der "International Organization for Migration" (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem sogenannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 27.10.2017). IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren und ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM Dhaka betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien. IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, auf Grund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen in der Regel nicht auf sich allein gestellt (AA 27.10.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). - ÖB - Österreichische Botschaft Neu-Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch Dokumente Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 27.10.2017; vgl. UKHO 9.2017). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage. Im Jahr 2015 wurde bekannt, dass einer größeren Zahl von Personen unberechtigt Dienstpässe zur Ausreise in die Türkei ausgestellt wurden. Bengalische Dienstpassinhaber können visumfrei in die Türkei einreisen. Es kann unterstellt werden, dass die Dunkelziffer solcher Vorkommnisse hoch ist (AA 27.10.2017).Echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden, Privatpersonen und Firmen sind problemlos gegen Zahlung erhältlich (AA 27.10.2017; vergleiche UKHO 9.2017). Die Fälschung von Personenstandsurkunden ist eigentlich nicht notwendig, da jegliche Art von Standesfall sehr einfach (nach-)beurkundet werden kann. Beglaubigungen durch das Außenministerium erfolgen in der Regel ohne weitere Prüfung der Dokumente. Ihre Aussagekraft bezüglich Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit steht daher infrage. Im Jahr 2015 wurde bekannt, dass einer größeren Zahl von Personen unberechtigt Dienstpässe zur Ausreise in die Türkei ausgestellt wurden. Bengalische Dienstpassinhaber können visumfrei in die Türkei einreisen. Es kann unterstellt werden, dass die Dunkelziffer solcher Vorkommnisse hoch ist (AA 27.10.2017). Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 27.10.2017; vgl. UKHO 9.2017). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht:Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten sind weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen (AA 27.10.2017; vergleiche UKHO 9.2017). Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse (ÖB 12.2018). Es handelt sich nach lokaler Anschauung um Kavaliersdelikte, die strafrechtlich ungenügend verfolgt werden (AA 27.10.2017). Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB 12.2018). Mit der Einführung des maschinenlesbaren Reisepasses sind Fälle von Passmanipulationen deutlich zurückgegangen. Seit Ende November 2015 können die alten, handgeschriebenen Pässe nicht mehr für Flugreisen genutzt werden. Von allen Passantragstellern werden Fingerabdrücke genommen (AA 27.10.2017). Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier (AA 27.10.2017), sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen festgestellt (ÖB 12.2018). In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. "First Information Report", "Charge Sheet" oder Haftbefehl vor (AA 27.10.2017). Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen (ÖB 12.2016). In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 27.10.2017; vgl. ÖB 12.2018).Bei sonstigen Dokumenten, hauptsächlich Personenstandsurkunden, werden häufig Abweichungen der Bezeichnung der Behörde in Stempeln, Siegeln und Briefkopf, bei Unterschriften und Formpapier (AA 27.10.2017), sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen festgestellt (ÖB 12.2018). In vielen Asylfällen legen Antragsteller die übersetzten Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. "First Information Report", "Charge Sheet" oder Haftbefehl vor (AA 27.10.2017). Beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen (ÖB 12.2016). In der Vergangenheit haben sich die vorgelegten Dokumente in fast allen Fällen als gefälscht erwiesen (AA 27.10.2017; vergleiche ÖB 12.2018). Gemäß mehrerer befragter Quellen im Rahmen einer Fact Finding Mission (FFM) des britischen Innenministeriums (UK Home Office) sei es schwierig, unwahre Zeitungsberichte veröffentlichen zu lassen (UKHO 9.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (27.10.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch (Stand: Oktober 2017). - ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi (12.2018): Asylländerbericht Bangladesch [Arbeitsversion]. - UKHO - UK Home Office (9.2017): Report of a Home Office Fact - Finding Mission Bangladesh, September 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1422109/1226_1516198190_bangladesh-ffm-report.pdf, Zugriff 28.2.2019 II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: II.2.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich:römisch zwei.2.
- Zur Person des BF, seinen Familienverhältnissen und seinen Lebensumständen in Österreich: Hinsichtlich der Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache und seinem Familienstand wird den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA gefolgt, ebenso wie hinsichtlich der Feststellungen zu seiner Herkunft, seiner in Bangladesch absolvierten Schulbildung und seinen in Bangladesch aufhältigen Familienangehörigen. An diesen Feststellungen haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel ergeben, zumal sich diese Feststellungen auf den im Verfahren vor dem BFA sowie im Beschwerdeverfahren getätigten eigenen Angaben des BF gründen. Dass der BF Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht bzw. strafrechtlich unbescholten ist, geht aus einer Einsichtnahme in die österreichischen amtlichen Register (Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) hervor. Die Feststellungen zu den sprachlichen Kenntnissen und der Situation des BF in Österreich ergibt sich aus den Angaben des BF im Verfahren. Dass der BF selbsterhaltungsfähig ist - wie in der Beschwerde dargelegt wird - wurde im Verfahren nicht belegt und ergibt sich eine Selbsterhaltungsfähigkeit auch nicht aus den Angaben des BF, der neben der Unterstützung durch die Caritas auch von einer Unterstützung durch Freunde und seinen in Österreich lebenden Onkel spricht. Dass kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem BF und seinem Onkel besteht, ergibt sich ebenfalls aus den Angaben des BF im Verfahren. Auch die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den diesbezüglich unbedenklichen Angaben des BF im Verfahren. Zur bei ihm durchgeführten Operation legte der BF umfassende medizinische Unterlagen vor. Aus diesen Unterlagen ergibt sich nicht, dass eine weitere medizinische Behandlung des BF erforderlich ist und wurden auch keine weiteren aktuellen medizinischen Unterlagen des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Zweifel an der Arbeitsfähigkeit, zumindest für leichte körperliche Arbeiten, des BF sind im Verfahren nicht hervorgekommen. II.2.
- Der vom BF im Rahmen seines ersten Antrages auf internationalen Schutz vorgebrachte und in diesem Verfahren zu Grunde gelegte Sachverhalt ist dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu XXXX zu entnehmen.römisch zwei.2.
- Der vom BF im Rahmen seines ersten Antrages auf internationalen Schutz vorgebrachte und in diesem Verfahren zu Grunde gelegte Sachverhalt ist dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu römisch 40 zu entnehmen. Im ersten Asylverfahren des BF wurde in ausführlicher Weise dargelegt, dass die vom BF im seinem ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe nicht zu einer asylrelevanten Verfolgung des BF führen. Dazu wurde zusammengefasst beweiswürdigend ausgeführt, dass nicht nachvollzogen werden könne, dass der BF immer noch der Auffassung sein könnte, von einer drohenden Verfolgung betroffen zu sein. Mit der Tatsache, dass sich der BF nicht mehr am Markt der konkurrierenden Gemüsehändler aufhalte, sei eine allfällige Bedrohungssituation weggefallen. Der BF sei in Bangladesch nicht derartig politisch tätig gewesen, dass daraus abgeleitet werden könnte, dass die regierende AL oder andere politische Grupp