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{'item': 'W195 2228185-1'}

Obsah (11)§ 17Art. 133§ 53§ 6§ 58Art. 130§ 53b§ 38§ 32§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2020 GeschäftszahlW195 2228185-1 SpruchW195 2228185-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. M

§ 17Vw

GVG iVm § 53b AVG und § 53 Abs. 1 GebAG iVm § 38 Abs. 1 GebAG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG und Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, GebAG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom 19.09.2019 zur GZ. XXXX und vom 16.09.2019 zur XXXX beraumte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) für den 08.10.2019 zwei öffentlich mündliche Verhandlung an, zu welchen der Antragsteller als Dolmetscher (ordnungsgemäß) geladen wurde. In der Ladung wurde der Antragsteller unter anderem darauf hingewiesen, dass er seinen Gebührenanspruch innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim BVwG geltend machen könne.
  2. Mit Schriftsatz vom 19.09.2019 zur GZ. römisch 40 und vom 16.09.2019 zur römisch 40 beraumte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) für den 08.10.2019 zwei öffentlich mündliche Verhandlung an, zu welchen der Antragsteller als Dolmetscher (ordnungsgemäß) geladen wurde. In der Ladung wurde der Antragsteller unter anderem darauf hingewiesen, dass er seinen Gebührenanspruch innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, beim BVwG geltend machen könne.
  3. In der Folge fanden am 08.10.2019 zwei öffentlich mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt, in deren Rahmen der Antragsteller als Dolmetscher fungierte.
  4. Am 20.11.2019 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren

§ 53Abs. 1 Geb

AG betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an den mündlichen Verhandlungen vom 08.10.2019 ein.3. Am 20.11.2019 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Gebühren

Paragraph 53, Absatz eins, GebAG betreffend seine Teilnahme als Dolmetscher an den mündlichen Verhandlungen vom 08.10.2019 ein.

  1. Das BVwG hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 19.02.2020 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen vor, dass sich sein dem BVwG am 20.11.2019 übermittelter Antrag für Dolmetscher nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Gebühr mit Ablauf des 22.10.2019 geendet habe.
  2. Das Schreiben des BVwG vom 19.02.2020 wurde mangels Anwesenheit des Antragstellers an der Abgabestelle

§ 17Zust

G bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 24.02.2020 hinterlegt.5. Das Schreiben des BVwG vom 19.02.2020 wurde mangels Anwesenheit des Antragstellers an der Abgabestelle

Paragraph 17, ZustG bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle mit Beginn der Abholfrist am 24.02.2020 hinterlegt. In weiterer Folge wurde das Schriftstück nicht behoben und es langte auch keine Stellungnahme des Antragstellers ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Daraus geht hervor, dass der Antragsteller im Rahmen zweier mündlicher Verhandlungen vor dem BVwG am 08.10.2019 als Dolmetscher fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Gebühren nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihm vorgelegten Gebührennote, welche am 20.11.2019 beim BVwG einlangte, begehrte.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Daraus geht hervor, dass der Antragsteller im Rahmen zweier mündlicher Verhandlungen vor dem BVwG am 08.10.2019 als Dolmetscher fungierte und für diese Übersetzungstätigkeit die Zuerkennung von Gebühren nach den Bestimmungen des GebAG laut der von ihm vorgelegten Gebührennote, welche am 20.11.2019 beim BVwG einlangte, begehrte.
  2. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zu den Verfahren mit den GZen. XXXX , dem Schreiben des BVwG vom 19.02.2020 sowie dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des BVwG zu den Verfahren mit den GZen. römisch 40 , dem Schreiben des BVwG vom 19.02.2020 sowie dem Akteninhalt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die der Sachverständige (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die der Sachverständige (hier: Dolmetscher) herangezogen hat. Zu A) Zurückweisung des Antrags:

§ 53Abs. 1 Z 2 Geb

AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG sinngemäß.

§ 38Abs. 1 Geb

AG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG sinngemäß.

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen. Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen des AVG maßgeblich:

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Abs. 2 leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist

Absatz 2, leg. cit. der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Im gegenständlichen Fall fanden die öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.10.2019 statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr

§ 38Abs. 1 Geb

AG endete daher mit Ablauf des 22.10.2019.Im gegenständlichen Fall fanden die öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 08.10.2019 statt. Die vierzehntägige Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG endete daher mit Ablauf des 22.10.2019. Der erst am 20.11.2019 beim BVwG eingelangte Antrag für Dolmetscher wurde somit verspätet eingebracht. Über die verspätete Einbringung seines Gebührenantrages wurde der Antragsteller im Rahmen eines Schreibens des BVwG vom 19.02.2020 verständigt. Dieses Schreiben wurde ihm mittels RSb-Brief übermittelt und

§ 17Zust

G bei der Post-Geschäftsstelle ab 24.02.2020 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstückes wurde der Antragsteller schriftlich verständigt.Der erst am 20.11.2019 beim BVwG eingelangte Antrag für Dolmetscher wurde somit verspätet eingebracht. Über die verspätete Einbringung seines Gebührenantrages wurde der Antragsteller im Rahmen eines Schreibens des BVwG vom 19.02.2020 verständigt. Dieses Schreiben wurde ihm mittels RSb-Brief übermittelt und

Paragraph 17, ZustG bei der Post-Geschäftsstelle ab 24.02.2020 hinterlegt. Über die Hinterlegung des Schriftstückes wurde der Antragsteller schriftlich verständigt.

§ 17Abs. 1 Zust

G ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ist das Dokument, sofern es nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, zu hinterlegen. Der Empfänger ist dabei schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

§ 17Abs. 3 Zust

G ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.

Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Im vorliegenden Fall wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Verspätungsvorhalt) dem Antragsteller ordnungsgemäß am 24.02.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr

§ 38Abs. 1 Geb

AG eingebracht wurde und der Antragsteller von seinem Recht, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen keinen Gebrauch gemacht bzw. das Schriftstück trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht behoben hat, ist der gegenständliche Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.Im vorliegenden Fall wurde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Verspätungsvorhalt) dem Antragsteller ordnungsgemäß am 24.02.2020 durch Hinterlegung zugestellt. Da der gegenständliche Antrag nach Ablauf der vierzehntägigen Frist zur Geltendmachung der Dolmetschergebühr

Paragraph 38, Absatz eins, GebAG eingebracht wurde und der Antragsteller von seinem Recht, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen vierzehn Tagen Stellung zu nehmen keinen Gebrauch gemacht bzw. das Schriftstück trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht behoben hat, ist der gegenständliche Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zuständigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W195.2228185.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.