← Österreich

{'item': 'W240 2229440-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum12.03.2020 GeschäftszahlW240 2229440-1 SpruchW240 2229440-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über

Art. 13Abs.

1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu.Mit Schreiben vom 14.02.2020 stimmte die kroatische Dublin-

Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Am 20.02.2020 erfolgte nach einer Rechtsberatung die Einvernahme des BF vor dem BFA. Dieser gab dabei wie folgt an: "(...) F: Leiden Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten? A: Mir geht es gut, ich habe aber seit längerem ein Hautproblem. F: Waren Sie in Österreich schon bei einem Arzt? A: Ja, ich habe es der Arztstation gesagt, sie sagten, ich muss zu einem Facharzt. Aber in XXXX bekam ich keine Zuweisung.A: Ja, ich habe es der Arztstation gesagt, sie sagten, ich muss zu einem Facharzt. Aber in römisch 40 bekam ich keine Zuweisung. F: Seit wann leiden Sie an diesen Beschwerden? A: Ich glaube seit meiner Pubertät. Es hat nicht mehr aufgehört. F: Waren Sie deswegen schon irgendwo in Behandlung? A: In Syrien hat mir ein Arzt eine Salbe gegeben, die hat aber nichts geholfen. F: Verfügen Sie über medizinischen Unterlagen? A: Nein. Zustimmungserklärung zur Einholung von medizinischen Befunden und ärztlichen Unterlagen (inklusive Kinder) separat im Akt. Aufforderung: Sie werden aufgefordert, sämtliche sich in Ihrem Besitz befindlichen bzw. die sich in Zukunft in Ihrem Besitz befindlichen med. Unterlagen selbstständig und ohne weiterer Aufforderung der ho. Behörde in Vorlage zu bringen. A: Ja, das werde ich machen. F: Sie wurden zu diesem Antrag auf int. Schutz bereits am 13.12.2019 im PAZ Salzburg erstbefragt. Entsprechen die dabei von Ihnen gemachten Angaben der Wahrheit bzw. möchten Sie dazu noch Korrekturen oder Ergänzungen anführen? A: Ja, ich habe die Wahrheit gesagt. Korrekturen oder Ergänzungen habe ich keine zu machen. Ich hatte anfangs Angst über Kroatien zu sprechen, weil ich dort im Gefängnis war. Dann habe ich aber die Wahrheit gesagt. F: Haben Sie oder Ihre Familienangehörigen jemals einen Antrag auf int. Schutz gestellt? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island Verwandte oder sonstige Personen, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht? A: Ich habe zwei Cousins in Linz und einen Bruder in Deutschland, er lebt seit fünf Jahren dort. F: Wie heißen Ihre Cousins in Linz? XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Sie sind seit fünf Jahren hier, leben alleine und sind anerkannte Flüchtlinge. F: Werden Sie von Ihren Cousins unterstützt? A: Ich habe sie nicht um Geld gebeten, wir haben aber Kontakt. F: Hatten Sie vor Ihrer Ausreise aus Ihrem Herkunftsstaat ein bestimmtes Reiseziel? A: Ich war 4 Jahre in der Türkei auf der Flucht. Ich wollte nach Deutschland oder Österreich. Ich habe deswegen in der Türkei schon Deutsch gelernt. Es war mir wichtig in der Nähe von meinem Bruder oder meinen Cousins zu sein. V: Kroatien hat dem Aufnahmeersuchen der Republik Österreich entsprochen. Daher wird beabsichtigt, Ihren in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen und die Außerlandesbringung nach Kroatien zu veranlassen. F: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen? A: Ich wurde in Kroatien schlecht behandelt. Sie brachten mich in ein Gefängnis. Ich wurde schlimm behandelt. Ich wurde bei der Festnahme zusammengeschlagen und in eine Polizeistation gebracht. Ich konnte mich nicht bewegen, auch beim Essen war rechts und links ein Polizist bei mir. Ich sagte ihnen, dass ich Schutz brauche und dass ich auf dem Weg zu meiner Familie bin. Sie sagten, dass ich die Fingerabdrücke abgeben muss, damit sie sehen, dass ich kein Krimineller bin. Dann dürfte ich weiter zu meiner Familie, ansonsten verhaften sie mich für ein Jahr wegen Verdacht auf Kriminalität. Ich durfte auch nicht meine Familie kontaktieren, sie haben mir auch das Handy weggenommen. Auch als ich gesagt habe, dass ich Hunger habe, hat er die Hand gehoben und wollte mich schlagen. Ich wurde wie ein Krimineller behandelt und ständig bedroht. Sie gaben mir diese Zettel (Anm.: Kopien zum Akt). Es war eine Ausweisung. Drinnen steht, wenn ich binnen 30 Tage nicht ausreise werde ich für ein Jahr im Gefängnis landen.A: Ich wurde in Kroatien schlecht behandelt. Sie brachten mich in ein Gefängnis. Ich wurde schlimm behandelt. Ich wurde bei der Festnahme zusammengeschlagen und in eine Polizeistation gebracht. Ich konnte mich nicht bewegen, auch beim Essen war rechts und links ein Polizist bei mir. Ich sagte ihnen, dass ich Schutz brauche und dass ich auf dem Weg zu meiner Familie bin. Sie sagten, dass ich die Fingerabdrücke abgeben muss, damit sie sehen, dass ich kein Krimineller bin. Dann dürfte ich weiter zu meiner Familie, ansonsten verhaften sie mich für ein Jahr wegen Verdacht auf Kriminalität. Ich durfte auch nicht meine Familie kontaktieren, sie haben mir auch das Handy weggenommen. Auch als ich gesagt habe, dass ich Hunger habe, hat er die Hand gehoben und wollte mich schlagen. Ich wurde wie ein Krimineller behandelt und ständig bedroht. Sie gaben mir diese Zettel Anmerkung, Kopien zum Akt). Es war eine Ausweisung. Drinnen steht, wenn ich binnen 30 Tage nicht ausreise werde ich für ein Jahr im Gefängnis landen. Ich war dann in Zagreb auf der Straße, die Menschen waren sehr rassistisch. Kein Hotel wollte mir ein Zimmer vermieten. Auf der Straße konnte ich auch nicht schlafen, weil die Polizeikontrollen mich dann aufs Revier mitgenommen haben. Ich leide bis jetzt unter Angstzuständen wegen der Behandlung der Polizei dort. Ich möchte in Österreich in der Nähe meiner Familie sein. Ich besuche den A2 Kurs im Camp und habe mich integriert. F: Wie lange waren Sie in Kroatien aufhältig? A: Zwei Monate, zwei Tage auf der Straße, den Rest im Gefängnis. F: Gab es während Ihres Aufenthalts in Kroatien konkret Sie betreffende Vorfälle? A: Die Menschen wollten mit mir nicht sprechen, sie haben mich mit der Hand abgewiesen, obwohl ich versuchte auf Englisch mit ihnen zu reden. F: Wann genau wurden Sie in Kroatien inhaftiert? A: Am XXXX 2019 wurde ich entlassen. Zwei Monate minus 5 Tage zuvor in etwa. Anfang Oktober.A: Am römisch 40 2019 wurde ich entlassen. Zwei Monate minus 5 Tage zuvor in etwa. Anfang Oktober. F: Warum wurden Sie in Kroatien inhaftiert? A: Am Anfang wusste ich nicht warum. Dann sagten sie, ich muss auf eine Einvernahme warten. Ich habe immer gebeten um Aufklärung und musste teilweise 10 Tage auf einen Termin warten. Später habe ich erfahren, dass es mit dem Schlepper zu tun hat, den man festnehmen wollte. F: Warum wurden Sie in Kroatien wieder aus der Haft entlassen? A: Das Urteil war 2 Monate, hätte aber um jeweils vier Monate verlängert werden können. Ich habe diesen XXXX , Referenten, gefragt, warum ich da bin. Er sagte, weil ich illegal eingereist bin. Er sagte, es ist ein Verbrechen. Ich kann 6 Monate dableiben.A: Das Urteil war 2 Monate, hätte aber um jeweils vier Monate verlängert werden können. Ich habe diesen römisch 40 , Referenten, gefragt, warum ich da bin. Er sagte, weil ich illegal eingereist bin. Er sagte, es ist ein Verbrechen. Ich kann 6 Monate dableiben. F: Welches Urteil? A: Ich weiß es nicht, ich war bei keinem Gericht. Er sagte aber ich habe ein Urteil für zwei Monate. F: Wann genau haben Sie Kroatien verlassen? A: Am XXXX 2012 habe ich Kroatien entlassen.A: Am römisch 40 2012 habe ich Kroatien entlassen. F: Wie sind Sie anschließend nach Österreich gekommen? A: Mit einem Schlepper in einem PKW in einem Gepäckraum versteckt. Wir waren zu viert. Er hat uns bis Graz gebracht. F: Sind Sie gemeinsam mit Herrn XXXX , IFA: 1255426003 von Kroatien nach Österreich gereist?F: Sind Sie gemeinsam mit Herrn römisch 40 , IFA: 1255426003 von Kroatien nach Österreich gereist? A: Ja. F: Sind Sie mit XXXX verwandt?F: Sind Sie mit römisch 40 verwandt? A: Nein, er ist nur ein Bekannter. F: Warum haben Sie in Kroatien keinen Asylantrag gestellt? A: Weil ich unmenschliches dort erlebt habe. Ich habe gehört, dass sie Menschen schlagen, ich dachte nicht, dass es mir auch passiert. Die einfachsten Rechte, meine Familie zu kontaktieren, durfte ich nicht. In Österreich habe ich was Positives erlebt. F: Möchten Sie zu den Ihnen ausgefolgten aktuellen Feststellungen zur Lage der Asylwerber in Kroatien eine Stellungnahme abgeben? A: Ich will nicht nach Kroatien. Sollte ich abgeschoben werden, werde ich wieder flüchten. Ich möchte in der Nähe meiner Familie sein und die Schlimmen Erlebnisse vergessen. Bei der Fingerabdruckabnahme wurde ich mit Schlägen dazu gezwungen. Die Rechtsberaterin hat keine Fragen. F: Wollen Sie noch etwas angeben, was Ihnen besonders wichtig erscheint? A: Ich bin psychisch belastet, ich habe einen Schlimmen Krieg in Syrien erlebt. In der Türkei habe ich in Sklavenähnlichen Bedingungen gearbeitet und wurde nicht bezahlt. In Kroatien schließlich auch bedroht und geschlagen. Ich brauche die Nähe meiner Familie und Sicherheit und Schutz im Leben. Ich fühle mich hier gut aufgehoben. Ich hoffe, dass ich nicht abgeschoben werde. (...)" 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zu lässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG dessen Abschiebung nach Kroatien zu lässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Kroatien wurden im angefochtenen Bescheid wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): 1. ALLGEMEINES ZUM ASYLVERFAHREN -Strichaufzählung Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2018; USDOS 20.4.2018 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). -Strichaufzählung - Laut Statistik wurden 2018, bis zum 20. September, 816 Asylanträge gestellt und in 157 Fällen wurde Schutzstatus zuerkannt. Im Gesamtjahr 2017 gab es 1.887 Asylanträge, wobei 211 Personen Schutz gewährt wurde (GOC 3.10.2018). Quellen: 1. AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2017update.pdf, Zugriff 31.10.2018 2. GOC - Government of Croatia, Ministry of Interior (Autor), veröffentlicht von CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (3.10.2018): Letter by the Council of Europe Commissioner for Human Rights - reply to be delivered, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445769/1226_1539159234_commdh-govrep-2018-12-letter-croatia-interior-minister-2018-10-en-and-hr-versions-pdf.pdf, Zugriff 31.10.2018 3. USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430271.html, Zugriff 31.10.2018 4. VB des BM.I für Kroatien (19.7.2018): Bericht des VB, per E-Mail 2. DUBLIN-RÜCKKEHRER -Strichaufzählung Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Art. 18

(2)der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2018).Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr gemäß Artikel 18 (, 2,) der Dublin-III-VO neuerlich einen Asylantrag stellen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt in so einem Fall als Folgeantragsteller (AIDA 3.2018). -Strichaufzählung Gemäß Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs dürfen Migranten im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückgeschickt werden, die im Zuge der sogenannten "Flüchtlingskrise" von 2015/2016 von Kroatien "durchgewunken" worden waren. Die Weiterreise der betreffenden Migranten erfolgte dem EuGH zufolge illegal und die Dublin-Regeln sind anzuwenden (DS 26.7.2017; vgl. AIDA 3.2018).Gemäß Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs dürfen Migranten im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückgeschickt werden, die im Zuge der sogenannten "Flüchtlingskrise" von 2015 aus 2016, von Kroatien "durchgewunken" worden waren. Die Weiterreise der betreffenden Migranten erfolgte dem EuGH zufolge illegal und die Dublin-Regeln sind anzuwenden (DS 26.7.2017; vergleiche AIDA 3.2018). Quellen:
  1. AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2017update.pdf, Zugriff 31.10.2018
  2. DS - Der Standard (26.7.2017): Entscheidung zu Asylregeln: Kroatien befürchtet hunderte Rückschiebungen, http://derstandard.at/2000061843511/EU-Hoechstgericht-zu-Asylregeln-Kroatien-befuerchtet-hunderte-Rueckschiebungen, Zugriff 31.10.2018
  3. ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016): Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 31.10.2018
  4. VB des BM.I für Kroatien (9.11.2016): Bericht des VB, per E-Mail
  5. NON-REFOULEMENT -Strichaufzählung Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien, Slowenien und Bosnien und Herezgowia, aber teilweise auch aus dem tiefsten Landesinnern (AIDA 3.2018; vgl. FRA 9.2018; AI 22.2.2018).Es gibt weiterhin Berichte über sogenannte "Push-backs" von Migranten an der Grenze zu Serbien, Slowenien und Bosnien und Herezgowia, aber teilweise auch aus dem tiefsten Landesinnern (AIDA 3.2018; vergleiche FRA 9.2018; AI 22.2.2018). -Strichaufzählung - Die Menschenrechtskommissarin des Europarats zeigte sich besorgt wegen Berichten von Flüchtlings- und Migrantenorganisationen über "eine Großzahl" von kollektiven Rückschiebungen von irregulären Migranten von Kroatien nach Serbien und Bosnien-Herzegowina. "Besonders besorgniserregend" seien Vorwürfe über "systematische Gewalt", auch gegen Schwangere und Kinder. Nach Angaben des UNHCR soll Kroatien seit Beginn 2018 bereits 2.500 Migranten kollektiv abgeschoben haben. Von diesen berichten 1.500, dass ihnen verwehrt wurde, einen Asylantrag zu stellen, 700 beklagten Gewalt und Diebstahl durch kroatische Polizeibeamte. In einer Reaktion wies das kroatische Innenministerium die Beschuldigungen über kollektive Abschiebungen und Polizeigewalt gegenüber Migranten zurück. Alle eingegangenen Anzeigen von Menschenrechtsorganisationen wurden demnach im Rahmen der Möglichkeiten überprüft. Weiters wurde betont, dass die Migranten keine Absicht hätten, in Kroatien zu bleiben, sondern es nur als Transitland nutzen würden. Die Statistik zeige, dass Kroatien den Bürgern von Drittländern den Zugang zu internationalem Schutz gewährt (CoE-CommDH 20.9.2018; vgl. GOC 3.10.2018; DS 5.10.2018; DK 5.10.2018; AJ 5.10.2018).- Die Menschenrechtskommissarin des Europarats zeigte sich besorgt wegen Berichten von Flüchtlings- und Migrantenorganisationen über "eine Großzahl" von kollektiven Rückschiebungen von irregulären Migranten von Kroatien nach Serbien und Bosnien-Herzegowina. "Besonders besorgniserregend" seien Vorwürfe über "systematische Gewalt", auch gegen Schwangere und Kinder. Nach Angaben des UNHCR soll Kroatien seit Beginn 2018 bereits 2.500 Migranten kollektiv abgeschoben haben. Von diesen berichten 1.500, dass ihnen verwehrt wurde, einen Asylantrag zu stellen, 700 beklagten Gewalt und Diebstahl durch kroatische Polizeibeamte. In einer Reaktion wies das kroatische Innenministerium die Beschuldigungen über kollektive Abschiebungen und Polizeigewalt gegenüber Migranten zurück. Alle eingegangenen Anzeigen von Menschenrechtsorganisationen wurden demnach im Rahmen der Möglichkeiten überprüft. Weiters wurde betont, dass die Migranten keine Absicht hätten, in Kroatien zu bleiben, sondern es nur als Transitland nutzen würden. Die Statistik zeige, dass Kroatien den Bürgern von Drittländern den Zugang zu internationalem Schutz gewährt (CoE-CommDH 20.9.2018; vergleiche GOC 3.10.2018; DS 5.10.2018; DK 5.10.2018; AJ 5.10.2018). -Strichaufzählung Es gibt eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Mazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und Türkei. Bisher wurde das Konzept des sicheren Herkunftslandes meist bei Algeriern und Marokkanern angewandt. Laut Gesetz ist ein sicherer Drittstaat einer, in welchem ein Antragsteller sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko einen ernsten Schaden zu erleiden; welcher das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und welcher effektive Zugang zum Asylverfahren gewährt. Ob dies zutrifft, ist eine Einzelfallentscheidung. Wenn ein Antragsteller bereits in einem anderen Staat Schutz erhalten hat oder Refoulement-Schutz genießt, kann sein Antrag in Kroatien als unzulässig zurückgewiesen werden (AIDA 3.2018). Quellen:
  6. AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Croatia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444202.html, Zugriff 31.10.2018
  7. AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2017update.pdf, Zugriff 31.10.2018
  8. AJ - Al Jazeera (5.10.2018): Council of Europe urges Croatia to probe police abuse allegations, https://www.aljazeera.com/news/europe/2018/10/council-europe-urges-croatia-probe-police-abuse-allegations-181005104405894.html?utm_source=ECRE+Newsletters&utm_campaign=e334b196b4-EMAIL_CAMPAIGN_2018_10_08_12_37&utm_medium=email&utm_term=0_3ec9497afd-e334b196b4-422318529, Zugriff 31.10.2018
  9. CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (20.9.2018): Letter by the Council of Europe Commissioner for Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445749/1226_1539158417_commdh-2018-22-letter-pm-croatia-en-pdf.pdf, Zugriff 31.10.2018
  10. DK - Der Kurier (5.10.2018): Europarat sieht Polizeigewalt gegen Flüchtlinge in Kroatien, https://kurier.at/politik/ausland/europarat-sieht-polizeigewalt-gegen-fluechtlinge-in-kroatien/400137953, Zugriff 31.10.2018
  11. DS - Der Standard (5.10.2018): Europarat besorgt über Behandlung von Migranten in Kroatien, https://derstandard.at/2000088780239/Europarat-besorgt-ueber-Behandlung-von-Migranten-in-Kroatien, Zugriff 31.10.2018
  12. ECRE - European Council for Refugees and Exiles (15.12.2016): Balkan route reversed. The return of asylum seekers to Croatia under the Dublin system, https://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/12/balkan_route_reversed.pdf, Zugriff 31.10.2018
  13. FRA - Agency for Fundemantal Rights (9.2018): Periodic data collection on the migration situation in the EU - September Highlights - 1 July-31 August 2018, http://fra.europa.eu/en/publication/2018/migration-overviews-september-2018, Zugriff 31.10.2018
  14. GOC - Government of Croatia, Ministry of Interior (Autor), veröffentlicht von CoE-CommDH - Council of Europe - Commissioner for Human Rights (3.10.2018): Letter by the Council of Europe Commissioner for Human Rights - reply to be delivered, https://www.ecoi.net/en/file/local/1445769/1226_1539159234_commdh-govrep-2018-12-letter-croatia-interior-minister-2018-10-en-and-hr-versions-pdf.pdf, Zugriff 31.10.2018
  15. VERSORGUNG Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht umfasst Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung und gilt ab dem Zeitpunkt, an dem sie den Willen zur Asylantragsstellung erkennen lassen. Nur für Folgeantragsteller gelten Einschränkungen. Die monatliche finanzielle Unterstützung gibt es ab Unterbringung in einem Zentrum. Diese betrug Ende 2017 100 Kuna (EUR 13,30) für eine Person. Gibt es abhängige Familienmitglieder, erhöht sich der Betrag. Trotzdem gilt die Unterstützung als sehr gering bemessen. Seit Mitte 2016 dürfen Asylwerber in Zagreb die öffentlichen Verkehrsmittel gratis benützen. Asylwerber deren Verfahren nach 9 Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten. Der faktische Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber wird durch die Sprachbarriere und hohe Arbeitslosigkeit behindert. Asylwerber haben keinen Zugang zu Jobtrainings, sie können aber innerhalb der Unterbringungszentren mitarbeiten und werden in Form zusätzlicher Bedarfsartikel entlohnt (AIDA 3.2018). Quellen:
  16. AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2017update.pdf, Zugriff 31.10.2018 4.
  17. Unterbringung -Strichaufzählung Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in Unterbringungszentren für Asylwerber. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über 2 offene Unterbringungszentren für Asylwerber, in Zagreb "Hotel Porin" (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 Plätze). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei Kutina primär der Unterbringung vulnerabler Asylwerber dient. Bezüglich der Unterbringungsbedingungen werden keine besonderen Probleme berichtet, bis auf den schlechten Zustand der Zimmer in Zagreb, der sich aber durch die im Jahr 2018 durchgeführten Renovierungsarbeiten ändern soll. Es gibt in den Zentren u.a. präventive Maßnahmen gegen sexuelle und geschlechtsbezogene Gewalt, Sprachkurse, Arbeitsvermittlung usw. Mehrere NGOs sind in den Zentren präsent und bieten Unterstützungsmaßnahmen an (AIDA 3.2018). -Strichaufzählung In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Kinder bis 16 Jahre erhalten auch eine Nachmittagsjause. In Kutina gibt es Küchen, in denen die Asylwerber selbst kochen können. Die Eröffnung von zwei Kitchenetten in Zagreb wurde bis Ende Februar 2017 geplant. Im März 2018 waren die Küchen nicht geöffnet; sie wurden nur für besondere Anlässe benutzt. Spezielle Anforderungen an die Ernährung (z.B. ärztliche Verschreibung oder religiöse Gründe) werden berücksichtigt, wobei es angeblich einige Probleme gab (AIDA 3.2018). Nach Angaben des Kroatischen Roten Kreuzes bieten Sozialarbeiter täglich psychosoziale Unterstützung und organisieren soziale und pädagogische Aktivitäten mit Asylsuchenden in Zagreb (Montag-Samstag) und Kutina (Montag-Sonntag). Hauptaktivitäten sind: Unterstützung (Unterbringung, Erstinformation, usw.); Individuelle und familiäre psychosoziale Unterstützung nach Bedarf; Unterstützung von unbegleiteten Minderjährigen; Besondere Betreuung für Personen mit psychischen Problemen und potenziellen Opfern von Folter und Trauma; Spiel- und Bildungsaktivitäten mit Kindern; Unterstützung bei Schulaufgaben; Einführung in die kroatische Kultur, Sitten und Gebräuche; Gruppen- und Einzelarbeit mit einzelnen Frauen, einschließlich Einzelgesprächen zur Verhütung von Menschenhandel und sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt; Konflikt- und Gewaltprävention, Workshops zur Verhütung des Menschenhandels; Sportliche Aktivitäten innerhalb und außerhalb der Empfangszentren; Sprachkurse für Kroatisch und Englisch; Hygieneförderung und Gesundheitserziehung; Jobcenter; Bibliothek; Friseursalon; Bereitstellung von Informationen, praktische Unterstützung im täglichen Leben; Verweis an das Innenministerium zur Gesundheitsversorgung, an spezialisierte Einrichtungen der psychologischen und psychischen Gesundheit; und Organisation von Gemeindeversammlungen in Kutina und Zagreb (Vox Populi). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) hat einen Computerraum mit neun Computern in Zagreb eingerichtet. Das Klassenzimmer ist täglich von Montag bis Freitag mit der Anwesenheit eines Dolmetschers und freiwilligen Unterstützern geöffnet. Gelegentlich ist die Klasse auch samstags und sonntags geöffnet. Seit November 2016 halten Freiwillige einmal wöchentlich einen Computerkurs nur für Frauen und einmal wöchentlich einen gemischten Kurs ab. 2016 waren viele internationale und nichtstaatliche Organisationen wie IOM, UNICEF, Save the Children und nationale NGOs (Kroatisches Rotes Kreuz, Croatian Law Center, JRS, Center for Peace Studies, u.a.) in beiden Empfangszentren aktiv. Es wurden auch verschiedene soziale und pädagogische Aktivitäten für Frauen und Kinder organisiert. Kroatisch-Sprachkurse werden vom Kroatischen Roten Kreuz, dem Center for Peace Studies und dem Jesuitischen Flüchtlingsdienst organisiert. Die Freiwilligen des Centre for Peace Studies sind in beiden Aufnahmezentren für Asylwerber präsent. Freiwillige führen psychosoziale Hilfstätigkeiten für Asylsuchende in den Zentren durch (Information über Asylsystem, kroatische Kultur und Geschichte, psychosoziale Unterstützung, kroatische Sprache, Sport- und gesellschaftliche Aktivitäten, Workshops). Weiters bietet seit November 2017 das Centre for Peace Studies eine Rechtsberatung für Asylwerber an. Das kroatische Babtist Aid ist im Unterbringungszentrum in Zagreb präsent und bietet Sprachkurse in kroatischer und deutscher Sprache, kreative Workshops, IT-Kurse und organisiert Tagesausflüge (AIDA 3.2018; vgl. VB 8.11.2017).Bereitstellung von Informationen, praktische Unterstützung im täglichen Leben; Verweis an das Innenministerium zur Gesundheitsversorgung, an spezialisierte Einrichtungen der psychologischen und psychischen Gesundheit; und Organisation von Gemeindeversammlungen in Kutina und Zagreb (Vox Populi). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) hat einen Computerraum mit neun Computern in Zagreb eingerichtet. Das Klassenzimmer ist täglich von Montag bis Freitag mit der Anwesenheit eines Dolmetschers und freiwilligen Unterstützern geöffnet. Gelegentlich ist die Klasse auch samstags und sonntags geöffnet. Seit November 2016 halten Freiwillige einmal wöchentlich einen Computerkurs nur für Frauen und einmal wöchentlich einen gemischten Kurs ab. 2016 waren viele internationale und nichtstaatliche Organisationen wie IOM, UNICEF, Save the Children und nationale NGOs (Kroatisches Rotes Kreuz, Croatian Law Center, JRS, Center for Peace Studies, u.a.) in beiden Empfangszentren aktiv. Es wurden auch verschiedene soziale und pädagogische Aktivitäten für Frauen und Kinder organisiert. Kroatisch-Sprachkurse werden vom Kroatischen Roten Kreuz, dem Center for Peace Studies und dem Jesuitischen Flüchtlingsdienst organisiert. Die Freiwilligen des Centre for Peace Studies sind in beiden Aufnahmezentren für Asylwerber präsent. Freiwillige führen psychosoziale Hilfstätigkeiten für Asylsuchende in den Zentren durch (Information über Asylsystem, kroatische Kultur und Geschichte, psychosoziale Unterstützung, kroatische Sprache, Sport- und gesellschaftliche Aktivitäten, Workshops). Weiters bietet seit November 2017 das Centre for Peace Studies eine Rechtsberatung für Asylwerber an. Das kroatische Babtist Aid ist im Unterbringungszentrum in Zagreb präsent und bietet Sprachkurse in kroatischer und deutscher Sprache, kreative Workshops, IT-Kurse und organisiert Tagesausflüge (AIDA 3.2018; vergleiche VB 8.11.2017). Im Sommer 2018 begann die Renovierung des Unterbringungszentrums "Hotel Porin" in Zagreb; geplante Fertigstellung ist im Juni
  18. Als Erstes wird der linke Flügel, in dem sich 56 Zimmer befinden, renoviert. Aufgrund der geringeren Anzahl von Asylwerbern wurden diese während der Renovierungsarbeiten nicht umgesiedelt, sondern lediglich in einemn anderen Flügel verlegt. Dies führte dazu, dass einige im Zentrum tätige Organisationen ihre Räumlichkeiten verloren. Während der Teilrenovierung stehen von 600 Plätzen ca. 400 zur Verfügung. Die Errichtung eines neuen Aufnahmezentrums in Mala Gorica ist in Planung (W-CCRI 23.7.2018; vgl. VB 20.4.2018).Im Sommer 2018 begann die Renovierung des Unterbringungszentrums "Hotel Porin" in Zagreb; geplante Fertigstellung ist im Juni
  19. Als Erstes wird der linke Flügel, in dem sich 56 Zimmer befinden, renoviert. Aufgrund der geringeren Anzahl von Asylwerbern wurden diese während der Renovierungsarbeiten nicht umgesiedelt, sondern lediglich in einemn anderen Flügel verlegt. Dies führte dazu, dass einige im Zentrum tätige Organisationen ihre Räumlichkeiten verloren. Während der Teilrenovierung stehen von 600 Plätzen ca. 400 zur Verfügung. Die Errichtung eines neuen Aufnahmezentrums in Mala Gorica ist in Planung (W-CCRI 23.7.2018; vergleiche VB 20.4.2018). Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, muss das Zentrum verlassen werden. In Einzelfällen gab es, obwohl rechtlich nicht vorgesehen, immer wieder humanitäre Ausnahmen (AIDA 3.2018). -Strichaufzählung Mit Stand am 4.11.2018 waren in den kroatischen Unterbringungseinrichtungen insgesamt 372 Personen aufhältig: in Zagreb "Hotel Porin" 293 Asylwerber (205 Männer, 48 Frauen, 40 Minderjährige); in Jezevo 21 Asylwerber (18 Männer, 3 Frauen) und in Kutina 58 Asylwerber (14 Männer, 13 Frauen, 31 Minderjährige) (VB 6.11.2018). -Strichaufzählung Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen (27 Plätze für Vulnerable). Darüber hinaus gibt es ein Transitzentrum in Trilj mit 62 Plätzen (12 Plätze für Vulnerable) und in Torvarnik ebenfalls mit 62 Plätzen (12 Plätze für Vulnerable) - nach Angaben des Verbindungsbeamten des BM.I beträgt die Kapazität ca. 90 Plätze pro Zentrum; beide Zentren werden statt dem Asylbereich für die Verwahrung festgenommener illegaler Migranten genutzt. 2017 wurden gemäß kroatischen Innenministerium 134 Asylwerber in Jezevo festgehalten. Betreffend der Zahl der dort festgehaltenen Minderjährigen gehen die Quellen auseinander. Nach Angaben des kroatischen Innenministeriums wurden 2017 ein Kind und sechs UMA in Jezevo inhaftiert. Laut der Direktion der Grenzsicherung wurden hingegen 68 Kinder, davon fünf UMA dort festgehalten. 2017 wurden in Tovarnik 27 Kinder und in Trilj fünf Kinder verhaftet. Weiters wurde 2017 ein Opfer von Menschenhandel in Jezevo inhaftiert. Nach Angaben des Innenministeriums wurde die Person sofort freigelassen, nachdem ihre Vulnerabilität erkannt wurde. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst kritisierte jedoch die mangelhafte Vorgehensweise der Behörde, da sich der Opfer im jeweiligen Fall ein Monat lang in Haft befand (AIDA 3.2018; vgl. VB 8.11.2017).Zudem verfügt Kroatien über ein geschlossenes (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen (27 Plätze für Vulnerable). Darüber hinaus gibt es ein Transitzentrum in Trilj mit 62 Plätzen (12 Plätze für Vulnerable) und in Torvarnik ebenfalls mit 62 Plätzen (12 Plätze für Vulnerable) - nach Angaben des Verbindungsbeamten des BM.I beträgt die Kapazität ca. 90 Plätze pro Zentrum; beide Zentren werden statt dem Asylbereich für die Verwahrung festgenommener illegaler Migranten genutzt. 2017 wurden gemäß kroatischen Innenministerium 134 Asylwerber in Jezevo festgehalten. Betreffend der Zahl der dort festgehaltenen Minderjährigen gehen die Quellen auseinander. Nach Angaben des kroatischen Innenministeriums wurden 2017 ein Kind und sechs UMA in Jezevo inhaftiert. Laut der Direktion der Grenzsicherung wurden hingegen 68 Kinder, davon fünf UMA dort festgehalten. 2017 wurden in Tovarnik 27 Kinder und in Trilj fünf Kinder verhaftet. Weiters wurde 2017 ein Opfer von Menschenhandel in Jezevo inhaftiert. Nach Angaben des Innenministeriums wurde die Person sofort freigelassen, nachdem ihre Vulnerabilität erkannt wurde. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst kritisierte jedoch die mangelhafte Vorgehensweise der Behörde, da sich der Opfer im jeweiligen Fall ein Monat lang in Haft befand (AIDA 3.2018; vergleiche VB 8.11.2017). Quellen:
  20. AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2017update.pdf, Zugriff 31.10.2018
  21. UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (26.5.2017): Refugees sent back from Austria find new hope in Croatia, http://www.unhcr.org/news/stories/2017/5/5922f6064/refugees-sent-austria-find-new-hope-croatia.html, Zugriff 31.10.2018
  22. VB des BM.I für Kroatien (6.11.2018): Bericht des VB, per E-Mail
  23. VB des BM.I für Kroatien (20.4.2018): Bericht des VB, per E-Mail
  24. VB des BM.I für Kroatien (8.11.2017): Bericht des kroatischen Innenministeriums, per E-Mail
  25. W-CCRI - Welcome - Croatian Central Refugee Information (23.7.2018): Europe is implementing "pass the buck" approach, http://welcome.cms.hr/index.php/en/2018/07/23/europe-is-implementing-pass-the-buck-approach/, Zugriff 31.10.2018 4.
  26. Medizinische Versorgung Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist verfügbar im Unterbringungszentrum Zagreb und wenn nötig auch im Unterbringungszentrum Kutina. In Kutina kommt der Arzt auf Anfrage oder wenn eine bestimmte Anzahl von Asylwerbern medizinische Versorgung benötigen. Ansonsten ist medizinische Versorgung in der Notaufnahme verfügbar. Ein Zahnarzt bietet seine Dienste auf freiwilliger Basis an (AIDA 3.2018). Zusätzlich zu diesen Maßnahmen arbeitet Médecins du Monde (MdM) mit zwei Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester und zwei Dolmetschern in beiden Zentren. Das Team bietet primäre medizinische Beratung 4 Tage/Woche in Zagreb und 2 Tage/Woche in Kutina. Daneben führt es 2 Tage/Woche eine offizielle Erstuntersuchung von neu eingetroffenen Asylwerbern durch und organisiert auch zweimal im Monat Besuche von externen Fachärzten für Gynäkologie, Pädiatrie, Psychiatrie und von einem Physiotherapeuten (AIDA 3.2018; vgl. MdM 6.2018). Weiters führt ein Psychologe vom MdM Untersuchungen zur Beurteilung der psychischen Gesundheit und psychotherapeutische Einzelberatung durch. Darüber hinaus bietet als Teil des MdM-Teams ein Sozialarbeiter Informationen, Anleitungen und praktischen Support (z.B. Begleitung von Patienten in Gesundheitseinrichtunen, Begleitung von Kindern von Asylwerbern zur Impfung) für Asylwerber, aber auch für Schutzberechtigte, damit sie ihre Rechte geltend machen können. Durch Workshops oder individuelle Beratung informiert das medizinische Team von MdM über Prävention von Infektionskrankheiten, Hygiene, Zugang zur Gesundheitsversorgung und Familienplanung (MdM 6.2018). Daneben wurde im August 2017 im Gesundheitszentrum in Dugave ein Ambulatorium für Asylwerber in Betrieb genommen. Der Verband baptistischer Kirchen organisiert unter anderem auch den Transport zu einem Zahnarzt. Mehrere andere NGOs (Jesuitischer Flüchtlingsdienst, Society for Psychological Assistance, Croatian Law Centre oder Rehabilitation Centre for Stress and Trauma) boten 2016 psychologische Betreuung an. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich. Ein Mechanismus zur Identifizierung Vulnerabler existiert nicht, sie werden oft an den Arzt im Unterbringungszentrum verwiesen. Für traumatisierte Asylsuchende, die in Kutina untergebracht sind, ist psychosoziale Unterstützung im neuropsychiatrischen Krankenhaus in Popovaca verfügbar. Seit 2010 betreibt das Croatian Law Centre das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants". Das Projekt wird auch 2018 fortgesetzt. Es ist psychosoziale Unterstützung durch das Kroatische Rote Kreuz und psychologische Beratung durch externe Psychologen für Asylbewerber und Flüchtlinge verfügbar. Auch das Rehabilitation Centre for Stress and Trauma bietet psychologische Unterstützung, unter anderem für Folteropfer. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst unterstützt besonders Frauen beim Zugang zu medizinischer und psychologischer Hilfe. Seit März 2015 bietet das Zentrum für Kinder, Jugend und Familie (Modus), kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylsuchende und Flüchtlinge im Zentrum Zagreb an. Im Jahr 2016 und 2017 wurde die Beratung vor allem in ihren Räumlichkeiten organisiert, und zwar von ausgebildeten Beratern und Psychotherapeuten und Dolmetschern (AIDA 3.2018; vgl. EASO o.D.; VB 8.11.2017).Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist verfügbar im Unterbringungszentrum Zagreb und wenn nötig auch im Unterbringungszentrum Kutina. In Kutina kommt der Arzt auf Anfrage oder wenn eine bestimmte Anzahl von Asylwerbern medizinische Versorgung benötigen. Ansonsten ist medizinische Versorgung in der Notaufnahme verfügbar. Ein Zahnarzt bietet seine Dienste auf freiwilliger Basis an (AIDA 3.2018). Zusätzlich zu diesen Maßnahmen arbeitet Médecins du Monde (MdM) mit zwei Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester und zwei Dolmetschern in beiden Zentren. Das Team bietet primäre medizinische Beratung 4 Tage/Woche in Zagreb und 2 Tage/Woche in Kutina. Daneben führt es 2 Tage/Woche eine offizielle Erstuntersuchung von neu eingetroffenen Asylwerbern durch und organisiert auch zweimal im Monat Besuche von externen Fachärzten für Gynäkologie, Pädiatrie, Psychiatrie und von einem Physiotherapeuten (AIDA 3.2018; vergleiche MdM 6.2018). Weiters führt ein Psychologe vom MdM Untersuchungen zur Beurteilung der psychischen Gesundheit und psychotherapeutische Einzelberatung durch. Darüber hinaus bietet als Teil des MdM-Teams ein Sozialarbeiter Informationen, Anleitungen und praktischen Support (z.B. Begleitung von Patienten in Gesundheitseinrichtunen, Begleitung von Kindern von Asylwerbern zur Impfung) für Asylwerber, aber auch für Schutzberechtigte, damit sie ihre Rechte geltend machen können. Durch Workshops oder individuelle Beratung informiert das medizinische Team von MdM über Prävention von Infektionskrankheiten, Hygiene, Zugang zur Gesundheitsversorgung und Familienplanung (MdM 6.2018). Daneben wurde im August 2017 im Gesundheitszentrum in Dugave ein Ambulatorium für Asylwerber in Betrieb genommen. Der Verband baptistischer Kirchen organisiert unter anderem auch den Transport zu einem Zahnarzt. Mehrere andere NGOs (Jesuitischer Flüchtlingsdienst, Society for Psychological Assistance, Croatian Law Centre oder Rehabilitation Centre for Stress and Trauma) boten 2016 psychologische Betreuung an. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich. Ein Mechanismus zur Identifizierung Vulnerabler existiert nicht, sie werden oft an den Arzt im Unterbringungszentrum verwiesen. Für traumatisierte Asylsuchende, die in Kutina untergebracht sind, ist psychosoziale Unterstützung im neuropsychiatrischen Krankenhaus in Popovaca verfügbar. Seit 2010 betreibt das Croatian Law Centre das Projekt "Protection of Victims of Torture among Vulnerable Groups of Migrants". Das Projekt wird auch 2018 fortgesetzt. Es ist psychosoziale Unterstützung durch das Kroatische Rote Kreuz und psychologische Beratung durch externe Psychologen für Asylbewerber und Flüchtlinge verfügbar. Auch das Rehabilitation Centre for Stress and Trauma bietet psychologische Unterstützung, unter anderem für Folteropfer. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst unterstützt besonders Frauen beim Zugang zu medizinischer und psychologischer Hilfe. Seit März 2015 bietet das Zentrum für Kinder, Jugend und Familie (Modus), kostenlose Beratung und Psychotherapie für Asylsuchende und Flüchtlinge im Zentrum Zagreb an. Im Jahr 2016 und 2017 wurde die Beratung vor allem in ihren Räumlichkeiten organisiert, und zwar von ausgebildeten Beratern und Psychotherapeuten und Dolmetschern (AIDA 3.2018; vergleiche EASO o.D.; VB 8.11.2017). MdM, das Rehabilitation Centre for Stress and Trauma, JRS sowie andere NGOs berichten über Defizite im Gesundheitssystem sowie über eine enge Auslegung des gesetzlichen Rahmens. Der Mangel an Übersetzern ist weiterhin ein Problem für die medizinische Betreuung (AIDA 3.2018). Weites ist einem Bericht vom MdM vom 2018 zu entnehmen, dass die psychische Gesundheit von Flüchtlingskindern und Asylwerbern weiterhin eine der größten Herausforderungen bei der Organisation eines umfassenden und dauerhaften Supportsystems für Asylwerber darstellt - nicht nur in Kroatien, sondern sowohl im übrigen Europa als auch weltweit (MdM 6.2018). Asylsuchende in Kroatien haben gemäß den Gesetzen Anspruch auf medizinische und psychologische Versorgung. Das Asylgesetz beschränkt die Krankenversorgung auf Notfallversorgung und essenzielle Behandlung von Krankheiten und ernsthaften psychischen Zuständen. Dies hat besonders Auswirkungen auf asylwerbende bzw. migrierende Kinder und Schwangere. Eine zusätzliche Barriere beim Zugang zu medizinischer Versorgung ist die Sprache, da der Staat für diese Zwecke keine kostenlose Dolmetschdienstleistungen zur Verfügung stellt und die meisten Asylsuchenden diese nicht selbst bezahlen können. Es wird auch bemängelt, dass viele Kinder von Asylwerbern bzw. Migranten nicht gegen vermeidbare Krankheiten geimpft werden. Es wird berichtet, dass sich die medizinische Versorgung im "Hotel Porin" seit September 2016 durch regelmäßige Anwesenheit eines Hausarztes und durch die Unterstützung der NGO Médecins du Monde (MdM) verbessert hat. Allerdings wird moniert, dass die nationalen Behörden die von MdM angebotenen Leistungen selbst erbringen sollten. Auch kritisiert wird, dass es in Kutina keine regelmäßigen Ordinationszeiten eines Hausarztes gibt (UNHRC 28.4.2017). -Strichaufzählung - Derzeit gibt es keine registrierten drogensüchtigen Asylwerber in Kroatien. Wenn sich aber ein Asylwerber bei seinem ersten Gesundheitscheck als drogenabhängig deklariert (das gilt auch für Dublin-Rückkehrer, falls im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine medizinischen Unterlagen übermittelt wurden), wird eine medizinische Überprüfung vorgenommen und eine für den Betreffenden notwendige Therapie festgelegt. Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Asylwerber auf einer höheren Dosis oder anderen Substitutionsmedikamenten bestanden haben und angaben, diese auch in anderen Mitgliedsstaaten erhalten zu haben. Kroatien betont jedoch, dass jedem Asylwerber, welcher sich als Drogensüchtiger deklariert, nach medizinischen Tests seitens der zuständigen Behörde, die notwendige Therapie vorgeschrieben wird (VB 8.11.2017). -Strichaufzählung - MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen -Strichaufzählung von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen:
  27. AIDA - Asylum Information Database (3.2018): National Country Report Croatia, provided by Croatian Law Centre and European Council on Refugees and Exiles, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_hr_2017update.pdf, Zugriff 31.10.2018
  28. EASO - European Asylum Support Office (o.D.): Annual report on the situation of asylum in the European Union - 2017, https://www.easo.europa.eu/easo-annual-report, Zugriff 31.10.2018
  29. MdM - Médecins du Monde (6.2018): Croatia - Hidden (human) faces of European Union's Dublin regulation from a health perspective, https://dujieoqn176qs.cloudfront.net/sites/www.doktersvandewereld.be/files/publicatie/attachments/mdm-be_-_croatia_hidden_human_faces_dublin_-_june_2018.pdf, Zugriff 13.11.2018
  30. MedCOI - Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail
  31. UNHRC - UN Human Rights Council (28.4.2017): Report of the Special Rapporteur on the right of everyone to the enjoyment of the highest attainable standard of physical and mental health on his visit to Croatia, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1496843413_g1710770.pdf, Zugriff 31.10.2018
  32. VB des BM.I für Kroatien (8.11.2017): Bericht des kroatischen Innenministeriums, per E-Mail Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Eine schwere oder lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung des BF würde nicht vorliegen. Darüber hinaus sei in Kroatien medizinische Versorgung gegeben. Ein aufrechtes Familienleben zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden Verwandten hätte nicht festgestellt werden können, weshalb die Außerlandesbringung des BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Insbesondere wurde auch ausführlich dargelegt, dass in Kroatien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung im Wesentlichen unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügten. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidungen gemäß § 61 Abs. 3 FPG aufzuschieben.Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO Kroatien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würde, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Eine schwere oder lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung des BF würde nicht vorliegen. Darüber hinaus sei in Kroatien medizinische Versorgung gegeben. Ein aufrechtes Familienleben zwischen dem BF und seinen in Österreich lebenden Verwandten hätte nicht festgestellt werden können, weshalb die Außerlandesbringung des BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Insbesondere wurde auch ausführlich dargelegt, dass in Kroatien die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung im Wesentlichen unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügten. In einer Gesamtbetrachtung habe sich daher kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben. Es gäbe auch keine Gründe, die Durchführung der Entscheidungen gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG aufzuschieben.
  33. Dagegen wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, mit dem der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Begründend wurden die Angaben des Beschwerdeführers neuerlich wiedergegeben und insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen und physischen Misshandlungen in Kroatien schwer belastet sei. Besonders deshalb sei es für den Beschwerdeführer wichtig, in der Nähe seiner Familienangehörigen zu sein, in Österreich würden zwei Cousins leben, zu denen guter Kontakt bestehe. Verwiesen wurden auf die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers, welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden. Weiters wurde auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Kroatien Misshandlungen erlitten habe, verwiesen. Der Beschwerdeführer sei besonders schutzbedürftig und seien die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt worden vom BFA. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Anwesenheitsbestätigung vom 21.02.2020 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer an eben diesem Tag in einer österreichischen Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik aufhältig war samt Ambulanzbericht vom selben Tag, wonach beim Beschwerdeführer "F 43.2 Anpassungsstörung und Va posttraumatische Belastungsstörung" diagnostiziert wurden. Als Therapieempfehlung wurden "Mirtazapin 15 mg (Anmerkung BVwG: stimmungsaufhellender und dämpfender Wirkstoff aus der Gruppe der tetrazyklischen Antidepressiva) und bei Schlaflosigkeit Quetiapin 25 mg (Anmerkung BVwG: Arzneistoff zur Behandlung psychischer Störungen) angeführt.Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Anwesenheitsbestätigung vom 21.02.2020 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer an eben diesem Tag in einer österreichischen Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik aufhältig war samt Ambulanzbericht vom selben Tag, wonach beim Beschwerdeführer "F 43.2 Anpassungsstörung und römisch fünf a posttraumatische Belastungsstörung" diagnostiziert wurden. Als Therapieempfehlung wurden "Mirtazapin 15 mg (Anmerkung BVwG: stimmungsaufhellender und dämpfender Wirkstoff aus der Gruppe der tetrazyklischen Antidepressiva) und bei Schlaflosigkeit Quetiapin 25 mg (Anmerkung BVwG: Arzneistoff zur Behandlung psychischer Störungen) angeführt.
  34. Am 10.03.2020 wurde dem BVwG eine Information über die erfolgte Abmeldung des Beschwerdeführers aufgrund seines unbekannten Aufenthalts übermittelt. Im aktuellen ZMR-Auszug vom 10.03.2020 scheint betreffend den Beschwerdeführer nur bis zum 02.03.2020 eine aufrechte Meldeadresse in Österreich auf, auch im aktuellen GVS-Auszug scheint nur bis 02.03.2020 die Unterbringung und Versicherungszeit des Beschwerdeführers auf, er bezieht auch keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  35. Feststellungen: Der Beschwerdeführer reiste am 11.12.2019 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 12.12.2019 wurde ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland verweigert und er wurde nach Österreich rücküberstellt. Er stellte in Österreich am 12.12.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine EURODAC-Abfrage zum BF ergab einen Treffer der Kategorie "2" zu Kroatien vom 06.12.
  36. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Kombination mit dem vorzitierten EURODAC-Treffer der Kategorie "2" ergibt sich, dass der Beschwerdeführer illegal nach Kroatien eingereist ist und dort erkennungsdienstlich behandelt wurde, bevor er weiter nach Österreich gelangt war. Das BFA richtete am 17.12.2019 an Kroatien ein auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF und führte die geschilderte Reiseroute des Beschwerdeführers samt Angaben zu seinem Aufenthalt in Kroatien als Information im Ersuchen ebenso wie den Eurodac-Treffer der Kategorie "2" zu Kroatien an.Das BFA richtete am 17.12.2019 an Kroatien ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend den BF und führte die geschilderte Reiseroute des Beschwerdeführers samt Angaben zu seinem Aufenthalt in Kroatien als Information im Ersuchen ebenso wie den Eurodac-Treffer der Kategorie "2" zu Kroatien an. Mit Schreiben vom 14.02.2020 stimmte die kroatische Dublin-

Art. 13Abs.

1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens beendet hätte, liegt nicht vor.Mit Schreiben vom 14.02.2020 stimmte die kroatische Dublin-

Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO ausdrücklich zu.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens beendet hätte, liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer an keinen gravierenden Erkrankungen leidet, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstünden. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Der BF lebt in keiner Familiengemeinschaft und in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft und es bestehen im Bundesgebiet keinerlei verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte zu seinen zwei Cousins von einer derartigen Intensität oder eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit, welche einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen würden. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich besteht nicht. Im aktuellen ZMR-Auszug vom 10.03.2020 scheint betreffend den Beschwerdeführer nur bis zum 02.03.2020 eine aufrechte Meldeadresse in Österreich auf, auch im aktuellen GVS-Auszug scheint nur bis 02.03.2020 die Unterbringung und Versicherungszeit des Beschwerdeführers auf, er bezieht auch keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg des BF ergeben sich aus der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung, der Aktenlage und den Angaben des BF. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführe Kroatien zunächst nicht als Land genannt hatte, durch das er gereist sei, erst auf Vorhalt des Eurodac-Treffer der Kategorie "2" zu Kroatien räumte er ein, dass er in Kroatien gewesen sei, wo er auch im Gefängnis aufhältig gewesen sei. Auf Nachfrage, weshalb er in Kroatien inhaftiert gewesen sei, führte er einerseits aus, es nicht genau gewusst zu haben, andererseits mutmaßte er, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Schleppertätigkeiten im Zuge seiner Ausreise des Beschwerdeführers erfolgt wäre. Aus seinen widersprüchlichen Angaben ergibt sich vor dem Hintergrund des Eurodac-Treffer der Kategorie "2" zu Kroatien für die erkennende Richterin eindeutig, dass der Beschwerdeführer durch das anfängliche Verschweigen seines Aufenthalts und seine Ausführungen zu seiner Inhaftierung in Kroatien offensichtlich vermeiden wollte, dass die österreichischen Behörden die Zuständigkeit der kroatischen Behörden zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers feststellen konnten. Aus diesem Verhalten und den falschen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich auch eindeutig die Bereitschaft des Beschwerdeführers, falsche Angaben vor Asylbehörden zu tätigen. Die Feststellung hinsichtlich des Aufnahmeersuchens der österreichischen Dublin-Behörde an Kroatien und der ausdrücklichen Zustimmung des Aufnahmegesuchs durch Kroatien beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Anwesenheitsbestätigung vom 21.02.2020 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer an eben diesem Tag in einer österreichischen Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik aufhältig war samt Ambulanzbericht vom selben Tag, wonach beim Beschwerdeführer "F 43.2 Anpassungsstörung und Va posttraumatische Belastungsstörung" diagnostiziert wurden. Als Therapieempfehlung wurden "Mirtazapin 15 mg (Anmerkung BVwG: stimmungsaufhellender und dämpfender Wirkstoff aus der Gruppe der tetrazyklischen Antidepressiva) und bei Schlaflosigkeit Quetiapin 25 mg (Anmerkung BVwG: Arzneistoff zur Behandlung psychischer Störungen) angeführt. Der Beschwerdeführer leidet somit an keinen gravierenden Erkrankungen, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstünden.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus der Aktenlage. Zusammen mit der Beschwerde wurde eine Anwesenheitsbestätigung vom 21.02.2020 übermittelt, wonach der Beschwerdeführer an eben diesem Tag in einer österreichischen Universitätsklinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik aufhältig war samt Ambulanzbericht vom selben Tag, wonach beim Beschwerdeführer "F 43.2 Anpassungsstörung und römisch fünf a posttraumatische Belastungsstörung" diagnostiziert wurden. Als Therapieempfehlung wurden "Mirtazapin 15 mg (Anmerkung BVwG: stimmungsaufhellender und dämpfender Wirkstoff aus der Gruppe der tetrazyklischen Antidepressiva) und bei Schlaflosigkeit Quetiapin 25 mg (Anmerkung BVwG: Arzneistoff zur Behandlung psychischer Störungen) angeführt. Der Beschwerdeführer leidet somit an keinen gravierenden Erkrankungen, die einer Überstellung nach Kroatien entgegenstünden. Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des BF ergeben sich aus den eigenen Angaben und der damit im Einklang stehenden Aktenlage. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Kroatien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Kroatien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht in substantiierter Weise dargelegt. Auch in den schriftlichen Beschwerdeausführungen wurde den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht in substantiierter Weise entgegengetreten.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten: "§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde."§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. ...
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. ... § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
  3. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
  4. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
  5. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt." § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lauten:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lauten: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war. 2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  3. der Grad der Integration,
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 FPG lautet:Paragraph 61, FPG lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4, a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
  3. ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.Gemäß Artikel 3, Absatz eins, Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist.Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-VO normiert, dass sich für den Fall, dass sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen lässt, der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedsstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, der EU-Grundrechtscharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedsstaat oder an den ersten Mitgliedsstaats, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.Gemäß Artikel 3, Absatz 3, der Dublin III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. In Kapitel 3 beziehungsweise den Artikeln 7 ff der Dublin III-VO werden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats sowie deren Rangfolge aufgezählt. Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts." Art. 17 Ermessensklauseln:Artikel 17, Ermessensklauseln: "Art. 17
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.""Art". 17
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Art. 19 Übertragung der Zuständigkeit:Artikel 19, Übertragung der Zuständigkeit: "
(1)Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst." Art. 20 Einleitung des Verfahrens:Artikel 20, Einleitung des Verfahrens: "
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2)Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3)Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4)Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst." Art. 21 Dublin III-VO lautet auszugsweise:Artikel 21, Dublin III-VO lautet auszugsweise: "
(1)Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2)Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern. In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche. ..." Art. 22 Dublin III-VO lautet auszugsweise:Artikel 22, Dublin III-VO lautet auszugsweise: "Art. 22
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.""Art". 22
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs. ...
(6)Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen. ...
(7)Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen." 4.2. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Kroatiens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend, die Landgrenze von Kroatien illegal überschritten hat, er wurde aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers der Kategorie "2" zu Kroatien nachweislich am 06.12.2019 erkennungsdienstlich in Kroatien behandelt. Mit Schreiben vom 14.02.2020 stimmte die kroatische Dublin-

Art. 13Abs.

1 Dublin-III-VO zudem ausdrücklich zu. Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise (vgl. hierzu auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis). Für ein Erlöschen der Zuständigkeit Kroatiens liegen keine Anhaltspunkte vor.Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer aus einem Drittstaat kommend, die Landgrenze von Kroatien illegal überschritten hat, er wurde aufgrund des vorliegenden Eurodac-Treffers der Kategorie "2" zu Kroatien nachweislich am 06.12.2019 erkennungsdienstlich in Kroatien behandelt. Mit Schreiben vom 14.02.2020 stimmte die kroatische Dublin-

Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO zudem ausdrücklich zu.

Für die Zuständigkeit eines anderen Staates als Kroatien gibt es keine Hinweise vergleiche hierzu auch die Ausführungen in der Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis). Für ein Erlöschen der Zuständigkeit Kroatiens liegen keine Anhaltspunkte vor. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK: Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v. Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v. Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid, zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid, zu verweisen (Rn. 36, 37). Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Kroatien gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen. Kritik am kroatischen Asylwesen/der Situation in Kroatien: Hierzu ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des kroatischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem assoziierten Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des BF plausibel zu machen sind - dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgebracht worden.Solche Mängel (die bei einem assoziierten Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des BF plausibel zu machen sind - dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgebracht worden. Aus den von der Behörde getroffenen Feststellungen zum kroatischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offen steht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK definiert sind. Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Kroatien in Hinblick auf Asylwerber aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der kroatischen Asylbehörden zu gerade diesem BF wurden nicht in substantiierter Weise vorgebracht. Diesbezüglich ist insbesondere auf das bereits im Rahmen der Beweiswürdigung thematisierten Verhaltens und auf die Falschangaben des Beschwerdeführers zu verweisen, welche an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben zweifeln lassen. Wie beweiswürdigend ausgeführt, hatte der Beschwerdeführer Kroatien zunächst nicht als Land genannt hatte, durch das er gereist sei, erst auf Vorhalt des Eurodac-Treffer der Kategorie "2" zu Kroatien räumte er ein, dass er in Kroatien gewesen sei, wo er auch im Gefängnis aufhältig gewesen sei. Auf Nachfrage, weshalb er in Kroatien inhaftiert gewesen sei, führte er einerseits aus, es nicht genau gewusst zu haben, andererseits mutmaßte er, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Schleppertätigkeiten im Zuge seiner Ausreise des Beschwerdeführers erfolgt wäre. Aus seinen widersprüchlichen Angaben ergibt sich vor dem Hintergrund des Eurodac-Treffer der Kategorie "2" zu Kroatien für die erkennende Richterin eindeutig, dass der Beschwerdeführer durch das anfängliche Verschweigen seines Aufenthalts und seine Ausführungen zu seiner Inhaftierung in Kroatien offensichtlich vermeiden wollte, dass die österreichischen Behörden die Zuständigkeit der kroatischen Behörden zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers feststellen konnten. Aus diesem Verhalten und den falschen Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich auch eindeutig die Bereitschaft des Beschwerdeführers, falsche Angaben vor Asylbehörden zu tätigen. Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Kroatien wurden aktualisiert und ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten (so auch Entscheidungen des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes u.a. vom 02.05.2016, D-2569/2016). Die Befürchtungen des BF in der Beschwerde hinsichtlich einer möglichen Kettenabschiebung gehen daher ins Leere. Auch aus dem vom BF vorgelegten Bericht über "push-backs" an der kroatischen Grenze zu Serbien bzw. Bosnien ist die Gefahr einer Grundrechtsverletzung für den BF nicht ableitbar, zumal er zu einer Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz den kroatischen Behörden in geordneter Weise übergeben wird.Die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Lage in Kroatien wurden aktualisiert und ergeben sich aus den dargelegten Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Kroatien und die Situation von Asylwerbern dort geben jedenfalls keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten (so auch Entscheidungen des schweizerischen Bundesverwaltungsgerichtes u.a. vom 02.05.2016, D-2569/2016). Die Befürchtungen des BF in der Beschwerde hinsichtlich einer möglichen Kettenabschiebung gehen daher ins Leere. Auch aus dem vom BF vorgelegten Bericht über "push-backs" an der kroatischen Grenze zu Serbien bzw. Bosnien ist die Gefahr einer Grundrechtsverletzung für den BF nicht ableitbar, zumal er zu einer Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz den kroatischen Behörden in geordneter Weise übergeben wird. In Kroatien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Dublin-Rückkehrer haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Aus den aktuellen Feststellungen ergibt sich auch, dass die Versorgung, die Unterbringung und die medizinische Betreuung für Asylsuchende in ausreichendem Ausmaß gewährleistet ist. Der BF hat in Kroatien eigenen Angaben zufolge noch gar keinen Asylantrag gestellt, sich dort nur kurz aufgehalten und konnte somit auch nicht damit rechnen, adäquat untergebracht und versorgt zu werden. Für die Annahme, dass er nach Rückstellung nicht entsprechend versorgt und untergebracht wird, ergeben sich aus den Länderberichten und aus seinem Vorbringen in der Beschwerde keine Anhaltspunkte. Eine mangelhafte Versorgung und Unterbringung aus systemischen Gründen konnte der BF jedenfalls nicht glaubhaft darlegen. Der VwGH hat zuletzt in einem Revisionsverfahren auf Grund im Wesentlichen übereinstimmender Länderfeststellungen über Kroatien keinen Anlass gesehen, dass die in § 5 Abs. 3 AsylG zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert wäre (Ra 2016/20/0069 vom 23.06.2016).Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zum Ausdruck gebrachte Sicherheitsvermutung erschüttert wäre (Ra 2016/20/0069 vom 23.06.2016). Weiters sprach der VwGH aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 201418/0157 bis 0159). Daher war auch im konkreten Fall keine Einzelfallzusicherung von Kroatien einzuholen.Weiters sprach der VwGH aus, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 201418/0157 bis 0159). Daher war auch im konkreten Fall keine Einzelfallzusicherung von Kroatien einzuholen. Der VfGH hat im Beschluss vom 09.06.2016, E864-867/2016, im Hinblick auf eine angefochtene Entscheidung des BVwG keinen Anlass zur Behandlung einer Beschwerde gefunden, in der die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Recht nach Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK behauptet wurde.Der VfGH hat im Beschluss vom 09.06.2016, E864-867/2016, im Hinblick auf eine angefochtene Entscheidung des BVwG keinen Anlass zur Behandlung einer Beschwerde gefunden, in der die Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Recht nach Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK behauptet wurde. Insoweit der BF vorbrachte, dass er Misshandlungen seitens der kroatischen Polizisten bzw. Behörden ausgesetzt gewesen zu sein, ist hierzu auszuführen, dass polizeiliche Übergriffe in Kroatien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, strafbar sind und bei Geltendmachung geahndet werden. Den Grundsätzen eines Rechtsstaates widersprechende Übergriffe von Einzelpersonen können jedoch auch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stattfinden. Dass die kroatischen Behörden solcherart Übergriffe generell tolerieren bzw. dass Übergriffe einzelner Beamter oder auch privater Personen sanktionslos blieben oder systematisch durchgeführt würden, ist sowohl dem Amtswissen nach als auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-VO auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed). Zudem kann aus diesen Vorfällen nicht geschlossen werden, dass dem BF im Falle seiner geordneten Rücküberstellung nach Kroatien im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO Derartiges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut widerfahren würde.Insoweit der BF vorbrachte, dass er Misshandlungen seitens der kroatischen Polizisten bzw. Behörden ausgesetzt gewesen zu sein, ist hierzu auszuführen, dass polizeiliche Übergriffe in Kroatien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, strafbar sind und bei Geltendmachung geahndet werden. Den Grundsätzen eines Rechtsstaates widersprechende Übergriffe von Einzelpersonen können jedoch auch in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stattfinden. Dass die kroatischen Behörden solcherart Übergriffe generell tolerieren bzw. dass Übergriffe einzelner Beamter oder auch privater Personen sanktionslos blieben oder systematisch durchgeführt würden, ist sowohl dem Amtswissen nach als auch den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die einschlägige Judikatur des EGMR zu verweisen, wonach einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehende Dublin-VO auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes vergleiche EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed). Zudem kann aus diesen Vorfällen nicht geschlossen werden, dass dem BF im Falle seiner geordneten Rücküberstellung nach Kroatien im Rahmen des europäischen Zuständigkeitssystems der Dublin III-VO Derartiges mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erneut widerfahren würde. Zusammengefasst konnte der BF somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK in Kroatien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.Zusammengefasst konnte der BF somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK in Kroatien sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift. Jedenfalls hätte der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hätte der BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich beim EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Kroatien: Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes des BF ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Kroatien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin-VO zwingend auszuüben. In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9) zu verweisen, welches die relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Zusammenfassend führt der VfGH aus, es ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, es ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung vonNach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschritten

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.