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{'item': 'W256 2223922-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2020 GeschäftszahlW256 2223922-1 SpruchW256 2223922-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

Art 83

DSGVO Rz 87 ff [Stand 1.10.2018]).Absatz 3, dieser Bestimmung stellt klar, dass bei Zusammentreffen mehrerer auf gleichen oder miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen beruhender Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO diese zu einer den Betrag für den schwerwiegendsten Verstoß nicht übersteigenden Gesamtstrafe zusammenzufassen sind (siehe dazu Suda in Gantschacher/Jelinek/Schmidl/Spanberger, Datenschutzgrundverordnung, Artikel 83, Rz 15; Nemitz in Ehmann/Selmayr, DS-GVO², Artikel 83, Rz 30 ff; Boehm in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Artikel 83, Rz 36; Illibauer in Knyrim,

Artikel 83, DSGVO Rz 87 ff [Stand 1.10.2018]).

Damit wird - vergleichbar mit dem im österreichischen Strafrecht geltenden (auch oft als Absorptionsprinzip bezeichnenden) Kombinationsprinzip - eine Privilegierung desjenigen normiert, der mehrere auf gleichen oder miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen beruhender Verstöße begeht (vgl. dazu Boehm in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art 83 Rz 36 sowie Wegscheider in ÖJZ 1980, 617, Die echte Konkurrenz im Strafrecht).Damit wird - vergleichbar mit dem im österreichischen Strafrecht geltenden (auch oft als Absorptionsprinzip bezeichnenden) Kombinationsprinzip - eine Privilegierung desjenigen normiert, der mehrere auf gleichen oder miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen beruhender Verstöße begeht vergleiche dazu Boehm in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Artikel 83, Rz 36 sowie Wegscheider in ÖJZ 1980, 617, Die echte Konkurrenz im Strafrecht). Sonstige (auf unterschiedlichen oder nicht miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen beruhende) Verstöße werden von dieser Regelung hingegen nicht erfasst, weshalb die Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag - wie aus Art. 83 Abs. 2 DSGVO hervorgeht - auch bei Zusammentreffen mehrerer solcher Verstöße gesondert zu beurteilen ist (vgl. dazu das im österreichischen Verwaltungsstrafrecht geltende Kumulationsprinzip nach § 22 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl. 1991/52 idF BGBl. I 2018/58 [im Folgenden "VStG"]; siehe dazu auch Feiler/Forgo, EU-DSGVO, Art 83 Rz 11; Illibauer in Knyrim,

Art 83

DSGVO Rz 87 ff [Stand 1.10.2018]).Sonstige (auf unterschiedlichen oder nicht miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen beruhende) Verstöße werden von dieser Regelung hingegen nicht erfasst, weshalb die Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag - wie aus Artikel 83, Absatz 2, DSGVO hervorgeht - auch bei Zusammentreffen mehrerer solcher Verstöße gesondert zu beurteilen ist vergleiche dazu das im österreichischen Verwaltungsstrafrecht geltende Kumulationsprinzip nach Paragraph 22, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 BGBl. 1991/52 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/58 [im Folgenden "VStG"]; siehe dazu auch Feiler/Forgo, EU-DSGVO, Artikel 83, Rz 11; Illibauer in Knyrim,

Artikel 83, DSGVO Rz 87 ff [Stand 1.10.2018]).

Die DSGVO enthält keine Ausführungen dazu, was unter gleichen oder miteinander verbundenen Verarbeitungsvorgängen zu verstehen ist. Auch den Erwägungsgründen kann dazu nichts Näheres entnommen werden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind unter gleiche Verarbeitungsvorgänge aber zweifelsohne vor allem auch jene Fälle zu subsumieren, in denen durch ein und dieselbe Tat ("Verarbeitung") mehrere Straftatbestände erfüllt sind. Besonders deutlich wird dieses Begriffsverständnis durch die englische Fassung des Art. 83 Abs. 3 DSGVO, welche gleiche Verarbeitungsvorgänge als "same processing operation" bezeichnet (siehe dazu auch Boehm in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Art 83 Rz 36; Illibauer in Knyrim,

Art 83

DSGVO Rz 87 ff [Stand 1.10.2018]).Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind unter gleiche Verarbeitungsvorgänge aber zweifelsohne vor allem auch jene Fälle zu subsumieren, in denen durch ein und dieselbe Tat ("Verarbeitung") mehrere Straftatbestände erfüllt sind. Besonders deutlich wird dieses Begriffsverständnis durch die englische Fassung des Artikel 83, Absatz 3, DSGVO, welche gleiche Verarbeitungsvorgänge als "same processing operation" bezeichnet (siehe dazu auch Boehm in Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, Artikel 83, Rz 36; Illibauer in Knyrim,

Artikel 83, DSGVO Rz 87 ff [Stand 1.10.2018]).

Im vorliegenden Fall wurden - wie bereits oben ausgeführt - der Beschwerdeführerin mehrere Verstöße gegen Bestimmungen der DSGVO vorgeworfen. Konkret wurde ihr angelastet, sie sei ihren in der DSGVO auferlegten Pflichten in Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Diagnostik und der Therapie von allergischen Erkrankungen nicht (ordnungsgemäß) nachgekommen. Damit wurden der Beschwerdeführerin wegen ein und demselben und damit im Sinne der obigen Erwägungen wegen dem "gleichen" Verarbeitungsvorgang mehrere Verstöße nach der DSGVO zum Vorwurf gemacht. Die belangte Behörde ist daher im gegebenen Fall mit Recht nach Art. 83 Abs. 3 DSGVO und insofern in weiterer Folge vom in Art. 83 Abs. 5 DSGVO normierten höheren Strafrahmen von bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres ausgegangen.Die belangte Behörde ist daher im gegebenen Fall mit Recht nach Artikel 83, Absatz 3, DSGVO und insofern in weiterer Folge vom in Artikel 83, Absatz 5, DSGVO normierten höheren Strafrahmen von bis zu 4 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres ausgegangen. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin aber auch gar nicht, sondern vertritt diese vielmehr die Ansicht, die von der belangten Behörde in den Grenzen des Art. 83 Abs. 5 DSGVO erfolgte Strafbemessung sei unverhältnismäßig erfolgt.Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin aber auch gar nicht, sondern vertritt diese vielmehr die Ansicht, die von der belangten Behörde in den Grenzen des Artikel 83, Absatz 5, DSGVO erfolgte Strafbemessung sei unverhältnismäßig erfolgt. Dazu ist vorauszuschicken, dass der in Art. 83 Abs. 5 - wie im Übrigen auch in Abs. 4 und 6 - DSGVO normierte Strafrahmen der Aufsichtsbehörde einen entsprechenden Ermessensspielraum einräumt, innerhalb welchem nach den in Abs. 2 demonstrativ definierten Kriterien die konkrete Strafe festzusetzen ist (dazu auch vergleichbar die im Verwaltungsstrafrecht geltende Bestimmung des § 19 VStG).Dazu ist vorauszuschicken, dass der in Artikel 83, Absatz 5, - wie im Übrigen auch in Absatz 4 und 6 - DSGVO normierte Strafrahmen der Aufsichtsbehörde einen entsprechenden Ermessensspielraum einräumt, innerhalb welchem nach den in Absatz 2, demonstrativ definierten Kriterien die konkrete Strafe festzusetzen ist (dazu auch vergleichbar die im Verwaltungsstrafrecht geltende Bestimmung des Paragraph 19, VStG). Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde zu Recht als erschwerend angesehen, dass die der Beschwerdeführerin angelasteten Verstöße (auch) personenbezogene Gesundheitsdaten zum Zweck der Diagnostik und Behandlung von Allergien und damit nach der DSGVO besonders schützenswerte Daten betroffen haben (siehe dazu Art. 9 DSGVO, welcher für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten wie u.a. Gesundheitsdaten Einschränkungen bzw. spezielle Anforderungen vorsieht; sowie Erwägungsgrund 51, wonach personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, einen besonderen Schutz verdienen, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können.).Im vorliegenden Fall hat es die belangte Behörde zu Recht als erschwerend angesehen, dass die der Beschwerdeführerin angelasteten Verstöße (auch) personenbezogene Gesundheitsdaten zum Zweck der Diagnostik und Behandlung von Allergien und damit nach der DSGVO besonders schützenswerte Daten betroffen haben (siehe dazu Artikel 9, DSGVO, welcher für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten wie u.a. Gesundheitsdaten Einschränkungen bzw. spezielle Anforderungen vorsieht; sowie Erwägungsgrund 51, wonach personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, einen besonderen Schutz verdienen, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können.). Nach der Begriffsbestimmung des Art. 4 Z. 15 DSGVO sind Gesundheitsdaten personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen.Nach der Begriffsbestimmung des Artikel 4, Ziffer 15, DSGVO sind Gesundheitsdaten personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen. Für die Qualifikation eines personenbezogenen Datums als ein - dem besonderen Schutzregime der DSGVO unterstehendes - Gesundheitsdatum genügt daher schon allein der Umstand, dass aus diesem Datum - wie im vorliegenden Fall unbestritten - eine Information über den Gesundheitszustand einer natürlichen Person gezogen werden könnte. Ob dieser Information ein hoher oder geringer Wert zugeschrieben werden kann, ist hingegen unbeachtlich, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin, ihre Gesundheitsdaten seien von geringerem Interesse als Gesundheitsdaten eines Allgemeinmediziners ins Leere gehen. Ebenso wenig kann der belangten Behörde entgegengetreten werden, wenn sie die von den (Pflicht)Verstößen potentiell betroffene große Anzahl von Personen bei der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt hat. Bei den angelasteten Verstößen handelt es sich, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, um sogenannte "Ungehorsamsdelikte" (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 5 Rz 5 ]Stand 1.5.2017, rdb.at]; Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG² § 1 VStG Rz 29). Soweit die Beschwerdeführerin insofern die tatsächliche Betroffenheit sämtlicher von den Verstößen in Betracht zu ziehenden Personen bzw. den Eintritt eines Schadens in Abrede stellt, genügt es darauf hinzuweisen, dass es darauf bei Ungehorsamsdelikten nicht ankommt und insofern ein solcher Milderungsgrund auch nicht zum Tragen kommt (VwGH, 20.11.2013, 2012/10/0237; VwGH 24.3.2004, 2000/09/0073; VwGH19.2.2014, 2013/10/0206 u.v.m.).Ebenso wenig kann der belangten Behörde entgegengetreten werden, wenn sie die von den (Pflicht)Verstößen potentiell betroffene große Anzahl von Personen bei der Strafbemessung als erschwerend berücksichtigt hat. Bei den angelasteten Verstößen handelt es sich, da zu ihrer Strafbarkeit weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr erforderlich ist, um sogenannte "Ungehorsamsdelikte" vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 5, Rz 5 ]Stand 1.5.2017, rdb.at]; Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG² Paragraph eins, VStG Rz 29). Soweit die Beschwerdeführerin insofern die tatsächliche Betroffenheit sämtlicher von den Verstößen in Betracht zu ziehenden Personen bzw. den Eintritt eines Schadens in Abrede stellt, genügt es darauf hinzuweisen, dass es darauf bei Ungehorsamsdelikten nicht ankommt und insofern ein solcher Milderungsgrund auch nicht zum Tragen kommt (VwGH, 20.11.2013, 2012/10/0237; VwGH 24.3.2004, 2000/09/0073; VwGH19.2.2014, 2013/10/0206 u.v.m.). Auch die von der belangten Behörde im Zuge der Strafbemessung - wenn auch begründungslos - erfolgte Bedachtnahme auf Aspekte der Generalprävention stoßt im vorliegenden Fall auf keine Bedenken. Wie den Erläuterungen zur DSGVO zu entnehmen ist, soll durch die DSGVO ein unionswirksamer Schutz personenbezogener Daten sichergestellt werden und bedarf es dafür der Stärkung und präzisen Festlegung der Rechte der betroffenen Personen sowie einer Verschärfung der Verpflichtungen für diejenigen, die personenbezogene Daten verarbeiten (siehe Erwägungsgrund 11). Im Interesse einer konsequenteren Durchsetzung der Vorschriften dieser Verordnung sollen bei Verstößen gegen diese Verordnung auch Geldbußen verhängt werden (Erwägungsgrund 148) und sollen diese Geldbußen u.a. den verwaltungsrechtlichen Sanktionen mehr Wirkung verleihen (Erwägungsgrund 150). Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vorliegende Geldbuße auch als Mittel zur Bekräftigung des Geltungsanspruches der DSGVO und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf die Durchsetzung des Datenschutzrechtes, als auch zur Erhaltung und Stärkung der Normentreue in Ansehung potentieller "Täter" in ähnlicher Lage gewertet und dementsprechend als erschwerend berücksichtigt hat (siehe dazu Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG² § 19 Rz 19; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 Rz 18 [Stand 1.5.2017, rdb.at]; VwGH, 15.5.1990, 89/02/0093; VwGH 24.11.2008, 2006/05/0113, wonach trotz fehlender Erwähnung im Gesetzestext bei der Strafbemessung auch auf Überlegungen der General- und Spezialprävention Bedacht genommen werden kann; siehe zur Generalprävention auch VwGH, 10.12.2014, Ro 2014/09/0056 m.w.H.).Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie die vorliegende Geldbuße auch als Mittel zur Bekräftigung des Geltungsanspruches der DSGVO und zwar sowohl unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf die Durchsetzung des Datenschutzrechtes, als auch zur Erhaltung und Stärkung der Normentreue in Ansehung potentieller "Täter" in ähnlicher Lage gewertet und dementsprechend als erschwerend berücksichtigt hat (siehe dazu Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG² Paragraph 19, Rz 19; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 19, Rz 18 [Stand 1.5.2017, rdb.at]; VwGH, 15.5.1990, 89/02/0093; VwGH 24.11.2008, 2006/05/0113, wonach trotz fehlender Erwähnung im Gesetzestext bei der Strafbemessung auch auf Überlegungen der General- und Spezialprävention Bedacht genommen werden kann; siehe zur Generalprävention auch VwGH, 10.12.2014, Ro 2014/09/0056 m.w.H.). Sofern die belangte Behörde jedoch bei der Strafbemessung auf Aspekte der Spezialprävention und damit im Sinne des Art. 83 Abs. 1 DSGVO auf die abschreckende Wirkung im Einzelfall Bedacht genommen hat, ist anzumerken, dass solche Aspekte im vorliegenden Fall nicht zu ersehen und im Übrigen von der belangten Behörde auch in keiner Weise dargelegt worden sind. Wie bereits oben ausgeführt und von der belangten Behörde zudem als mildernd berücksichtigt wurde, hat die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde im Zuge des in weiterer Folge - dem Strafverfahren vorangehenden - amtswegigen Ermittlungsverfahrens festgestellten (und dem Straferkenntnis zu Grunde gelegten) Mängel unmittelbar beseitigt, weshalb eine Gefahr der Tatwiederholung bzw. -fortsetzung im vorliegenden Fall nicht erkannt werden kann (siehe dazu wiederum Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG² § 19 Rz 19; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 Rz 18 [Stand 1.5.2017, rdb.at]).Sofern die belangte Behörde jedoch bei der Strafbemessung auf Aspekte der Spezialprävention und damit im Sinne des Artikel 83, Absatz eins, DSGVO auf die abschreckende Wirkung im Einzelfall Bedacht genommen hat, ist anzumerken, dass solche Aspekte im vorliegenden Fall nicht zu ersehen und im Übrigen von der belangten Behörde auch in keiner Weise dargelegt worden sind. Wie bereits oben ausgeführt und von der belangten Behörde zudem als mildernd berücksichtigt wurde, hat die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde im Zuge des in weiterer Folge - dem Strafverfahren vorangehenden - amtswegigen Ermittlungsverfahrens festgestellten (und dem Straferkenntnis zu Grunde gelegten) Mängel unmittelbar beseitigt, weshalb eine Gefahr der Tatwiederholung bzw. -fortsetzung im vorliegenden Fall nicht erkannt werden kann (siehe dazu wiederum Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG² Paragraph 19, Rz 19; Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 19, Rz 18 [Stand 1.5.2017, rdb.at]). Ebenso kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie der Beschwerdeführerin ihr (bloß) fahrlässiges Verhalten im Zuge der Strafbemessung zum Vorwurf macht. Dabei wird nicht verkannt, dass nach Art. 83 Abs. 2 lit. b DSGVO die jeweilige Schuldform sehr wohl Eingang in die Strafbemessung finden kann. Inwiefern im vorliegenden Fall jedoch die Begehungsform der Fahrlässigkeit als erschwerend zu betrachten ist, ist nicht zu ergründen und finden sich dazu von Seiten der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch keine Erklärungen (vgl. dazu unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG² § 19 VStG Rz 10 sowie Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 Rz 13 [Stand 1.5.2017, rdb.at], wonach die vorsätzliche Begehung von Delikten, die Fahrlässigkeit genügen lassen, umgekehrt als erschwerend angenommen werden kann).Ebenso kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden, wenn sie der Beschwerdeführerin ihr (bloß) fahrlässiges Verhalten im Zuge der Strafbemessung zum Vorwurf macht. Dabei wird nicht verkannt, dass nach Artikel 83, Absatz 2, Litera b, DSGVO die jeweilige Schuldform sehr wohl Eingang in die Strafbemessung finden kann. Inwiefern im vorliegenden Fall jedoch die Begehungsform der Fahrlässigkeit als erschwerend zu betrachten ist, ist nicht zu ergründen und finden sich dazu von Seiten der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid auch keine Erklärungen vergleiche dazu unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG² Paragraph 19, VStG Rz 10 sowie Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 19, Rz 13 [Stand 1.5.2017, rdb.at], wonach die vorsätzliche Begehung von Delikten, die Fahrlässigkeit genügen lassen, umgekehrt als erschwerend angenommen werden kann). Dass der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auffallend sorgloses und damit grob fahrlässiges Verhalten als erschwerend anzulasten sei, wurde von der belangten Behörde jedenfalls nicht ausgeführt und wäre dies anhand des festgestellten Sachverhaltes auch nicht zu rechtfertigen (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 690 sowie Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG² § 5 Rz 16, wonach der Grad der Fahrlässigkeit bei der Strafzumessung eine Rolle spielen kann; siehe dazu auch VwGH 11.7.1990, 90/03/0166).Dass der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auffallend sorgloses und damit grob fahrlässiges Verhalten als erschwerend anzulasten sei, wurde von der belangten Behörde jedenfalls nicht ausgeführt und wäre dies anhand des festgestellten Sachverhaltes auch nicht zu rechtfertigen (siehe dazu Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 Rz 690 sowie Wessely in Raschauer/Wessely [Hrsg], VStG² Paragraph 5, Rz 16, wonach der Grad der Fahrlässigkeit bei der Strafzumessung eine Rolle spielen kann; siehe dazu auch VwGH 11.7.1990, 90/03/0166). Wie den eigenen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nämlich zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin angesichts ihrer (in der Beschwerde genannten) Rechtsunsicherheit in Bezug auf die sie nach der DSGVO treffenden Pflichten vorab Auskünfte bei der Hotline der Ärztekammer sowie Recherchen auf den Websites der Ärzte- und auch Wirtschaftskammer und damit zumindest Erkundigungen dazu im Vorfeld eingeholt. Auch hat sie die dem Straferkenntnis zu Grunde gelegten Verstöße bereits im Vorfeld beseitigt. Ein besonders schwerer Grad der Fahrlässigkeit kann angesichts dieser Sachlage im vorliegenden Fall daher nicht angenommen werden. Umgekehrt sind die oben angeführten Erkundigungen aber auch nicht geeignet, einen - von der Beschwerdeführerin im Übrigen lediglich angedeuteten - Milderungsgrund nach dem Vorbild des § 34 Z. 12 Strafgesetzbuch BGBl 1974/60 idF BGBl I 2019/111 (im Folgenden: "StGB") (Begehung der Tat in einem der Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum) zu begründen, weil weder die Ärzte-, noch die Wirtschaftskammer zur Vollziehung des Datenschutzgesetzes zuständig und damit als geeignete Stellen anzusehen sind (siehe dazu VwGH 27.4.1994, 94/09/0102; VwGH 24.6.2014, 2013/17/0507, wonach im Falle fehlender Nachforschungen [bei der zuständigen Stelle] der Milderungsgrund des § 34 Z. 12 StGB nicht zum Tragen kommt; siehe zur zuständigen Stelle [im Falle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes] näher VwGH 12.11.2013, 2012/09/0133). Dass die Beschwerdeführerin Nachforschungen bei der hier zuständigen belangten Behörde oder ansonsten von geeigneten Stellen eingeholt hätte, wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren und im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht behauptet.Umgekehrt sind die oben angeführten Erkundigungen aber auch nicht geeignet, einen - von der Beschwerdeführerin im Übrigen lediglich angedeuteten - Milderungsgrund nach dem Vorbild des Paragraph 34, Ziffer 12, Strafgesetzbuch BGBl 1974/60 in der Fassung BGBl römisch eins 2019/111 (im Folgenden: "StGB") (Begehung der Tat in einem der Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum) zu begründen, weil weder die Ärzte-, noch die Wirtschaftskammer zur Vollziehung des Datenschutzgesetzes zuständig und damit als geeignete Stellen anzusehen sind (siehe dazu VwGH 27.4.1994, 94/09/0102; VwGH 24.6.2014, 2013/17/0507, wonach im Falle fehlender Nachforschungen [bei der zuständigen Stelle] der Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 12, StGB nicht zum Tragen kommt; siehe zur zuständigen Stelle [im Falle des Ausländerbeschäftigungsgesetzes] näher VwGH 12.11.2013, 2012/09/0133). Dass die Beschwerdeführerin Nachforschungen bei der hier zuständigen belangten Behörde oder ansonsten von geeigneten Stellen eingeholt hätte, wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren und im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren jedenfalls nicht behauptet. Es bestehen daher von Seiten des erkennenden Senats keine Gründe, einen zusätzlichen Milderungsgrund in dieser Hinsicht anzunehmen. Die von der belangten Behörde ansonsten herangezogenen Milderungsgründe stehen außer Zweifel und wurden diese von der belangten Behörde auch berücksichtigt. Daraus folgt, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall Aspekte der Spezialprävention sowie das fahrlässige Verhalten der Beschwerdeführerin zu Unrecht als erschwerend herangezogen hat. Umgekehrt hat sie es aber auch verabsäumt, die (oben dargestellte) Begehung mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerendes Kriterium bei der Strafbemessung zu berücksichtigen (vgl. dazu Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 § 19 Rz 11 [Stand 1.5.2017, rdb.at]).Daraus folgt, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall Aspekte der Spezialprävention sowie das fahrlässige Verhalten der Beschwerdeführerin zu Unrecht als erschwerend herangezogen hat. Umgekehrt hat sie es aber auch verabsäumt, die (oben dargestellte) Begehung mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerendes Kriterium bei der Strafbemessung zu berücksichtigen vergleiche dazu Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Paragraph 19, Rz 11 [Stand 1.5.2017, rdb.at]). Dabei ist auf die (im Verfahren vor der Datenschutzbehörde erfolgten und auch von der belangten Behörde als mildernd gewerteten) umfassenden Bemühungen der bislang unbescholtenen Beschwerdeführerin, ihren datenschutzrechtlichen Vorgaben zu entsprechen und nachzukommen, besonders und vor allem verstärkt Bedacht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin hat - wie bereits mehrfach ausgeführt - die im Zuge des amtswegigen Verfahrens festgestellten und dem Straferkenntnis zugrunde gelegten Mängel unmittelbar behoben und sich auch ansonsten im Verfahren vor der Datenschutzbehörde kooperativ und zur Wahrheitsfindung bereit gezeigt. Umgekehrt wird aber auch nicht übersehen, dass sich die Beschwerdeführerin im Vorfeld (zwar schon, aber) lediglich unzureichend mit ihren datenschutzrechtlichen Verpflichtungen beschäftigt hat, was angesichts der von ihr (auch) verarbeiteten Gesundheitsdaten und der davon potentiell betroffenen großen Anzahl von Personen als schwer zu werten ist. Ein Absehen von der Strafe kommt daher im vorliegenden Fall nicht in Betracht und wäre dies mit den oben aufgezeigten generalpräventiven Überlegungen auch nicht in Einklang zu bringen (siehe dazu Erwägungsgrund 148, wonach u.a. im Falle eines geringfügigen Verstoßes anstelle einer Geldbuße eine Verwarnung erteilt werden kann.). Unter Berücksichtigung aller dieser für die Strafbemessung im vorliegenden Fall relevanten Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht damit abschließend zum Ergebnis, dass eine Geldstrafe von knapp unter 1 % des festgestellten Jahresumsatzes der Beschwerdeführerin und damit von € 25.000 EUR schuld- und tatangemessen und dementsprechend die von der belangten Behörde verhängte Strafe herabzusetzen ist. Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf diverse sonstige von der belangten Behörde geführten Strafverfahren und dort verhängte Geldbußen verweist, genügt der Hinweis, dass darauf bei der Strafbemessung nicht Bedacht zu nehmen ist. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Behörde bei der Strafzumessung von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch macht, nicht aber, ob die verhängte Strafe in ihrer Höhe jener entspricht, die in einem vergleichbaren Fall tatsächlich verhängt wurde (vgl. VwGH 19.2.2014, 2013/10/0206).Sofern die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf diverse sonstige von der belangten Behörde geführten Strafverfahren und dort verhängte Geldbußen verweist, genügt der Hinweis, dass darauf bei der Strafbemessung nicht Bedacht zu nehmen ist. Entscheidend ist vielmehr allein, ob die Behörde bei der Strafzumessung von dem ihr eingeräumten Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch macht, nicht aber, ob die verhängte Strafe in ihrer Höhe jener entspricht, die in einem vergleichbaren Fall tatsächlich verhängt wurde vergleiche VwGH 19.2.2014, 2013/10/0206). Entsprechend der neu festgesetzten Strafhöhe war der mit 10 % der verhängten Strafe bemessene Kostenbeitrag zum Verfahren vor der Verwaltungsbehörde anzupassen. Eine Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrags für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hatte gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG zu unterbleiben.Eine Vorschreibung eines Verfahrenskostenbeitrags für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hatte gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG zu unterbleiben. Diese Entscheidung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 2 VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, da sich die Beschwerde - wie oben ausgeführt - nur gegen die Höhe der Strafe richtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden, da sich die Beschwerde - wie oben ausgeführt - nur gegen die Höhe der Strafe richtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Übrigen auch von keiner Partei des Verfahrens beantragt wurde. zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden. Zahlungsinformation: Sie haben den Gesamtbetrag von 27.500 EUR (Strafe, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W256.2223922.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.