G305 2220336-1
RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum13.03.2020 GeschäftszahlG305 2220336-1 SpruchG305 2220336-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vormals Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom XXXX.03.2019, Zl. XXXX, gerichteteDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vormals Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom römisch 40 .03.2019, Zl. römisch 40 , gerichtete Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, VSNR: XXXX, XXXX, vertreten durch Dr. Roland GERLACH und Mag. Michaela M. GERLACH, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Pfarrhofgasse 16/2, nach Durchführung einer mündlichenBeschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , VSNR: römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Dr. Roland GERLACH und Mag. Michaela M. GERLACH, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Pfarrhofgasse 16/2, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Begründend führte die belangte Behörde nach einer Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass der BF seit dem 01.03.2016 als Angestellter der mitbeteiligten Partei tätig sei und eine Vereinbarung zwischen ihm und seiner Dienstgeberin über die Beendigung des Dienstverhältnisses bis längstens 31.12.2016 nicht bestehe.
In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert (vollversichert) seien, wenn sie nach den gesetzlichen Vorschriften der Krankenversicherung pflichtversichert sind.In der rechtlichen Beurteilung heißt es, dass gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert (vollversichert) seien, wenn sie nach den gesetzlichen Vorschriften der Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Nach § 696 ASVG seienNach Paragraph 696, ASVG seien 1.) mit 01.03.2016 die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und mit 01.02.2016 die §§ 311a samt Überschrift und § 312 sowie Abs. 4 dieser Bestimmung, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach § 311a nicht als staatliche Beihilfe beurteilt, und1.) mit 01.03.2016 die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und mit 01.02.2016 die Paragraphen 311 a, samt Überschrift und Paragraph 312, sowie Absatz 4, dieser Bestimmung, wenn der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Verordnung feststellt, dass die Europäische Kommission den Überweisungsbetrag nach Paragraph 311 a, nicht als staatliche Beihilfe beurteilt, und 2.) mit 01.02.2016 die §§ 308 Abs. 1, 311 Abs. 5 und 9 sowie Abs. 5 dieser Bestimmung2.) mit 01.02.2016 die Paragraphen 308, Absatz eins, 311, Absatz 5 und 9 sowie Absatz 5, dieser Bestimmung in Kraft getreten.
Nach Abs. 2 sei § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a in der am 29.02.2016 geltenden Fassung für Personen mit Anwartschaft auf Ruhe und Versorgungsgenüsse gegenüber der Dienstgeberin weiterhin anzuwenden, die mit dieser bis zum Ablauf zum 29.02.2016 vereinbaren, dass ihr Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Partei längstens mit Ablauf 31.12.2016 endet. Mit Urteil vom 12.10.2017, Zl. G132/2017-30 habe der VfGH die behauptete Verfassungswidrigkeit der hier gegenständlichen Gesetzesnovellen (betreffend die §§ 308, 311, 311a, 312 sowie 696 Abs. 1 und Abs. 5 ASVG) nicht aufgegriffen und die diesbezüglichen Anträge ab- bzw. zurückgewiesen. Da mit BGBl. I Nr. 18/2016 die in § 5 Abs. 1 Z 3a ASVG normierte Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem ASVG für Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei entfiel und der BF mit ihr keine Vereinbarung iSd. § 696 Abs. 2 ASVG traf, unterliege sein Dienstverhältnis seit dem 01.03.2016 nunmehr der Vollversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem AlVG, da seit diesem Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage für eine Ausnahme hievon mehr bestehe.Nach Absatz 2, sei Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der am 29.02.2016 geltenden Fassung für Personen mit Anwartschaft auf Ruhe und Versorgungsgenüsse gegenüber der Dienstgeberin weiterhin anzuwenden, die mit dieser bis zum Ablauf zum 29.02.2016 vereinbaren, dass ihr Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Partei längstens mit Ablauf 31.12.2016 endet.
Mit Urteil vom 12.10.2017, Zl. G132/2017-30 habe der VfGH die behauptete Verfassungswidrigkeit der hier gegenständlichen Gesetzesnovellen (betreffend die Paragraphen 308, 311, 311 a, 312, sowie 696 Absatz eins und Absatz 5, ASVG) nicht aufgegriffen und die diesbezüglichen Anträge ab- bzw. zurückgewiesen. Da mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, die in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3 a, ASVG normierte Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem ASVG für Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei entfiel und der BF mit ihr keine Vereinbarung iSd. Paragraph 696, Absatz 2, ASVG traf, unterliege sein Dienstverhältnis seit dem 01.03.2016 nunmehr der Vollversicherung nach dem ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem AlVG, da seit diesem Zeitpunkt keine gesetzliche Grundlage für eine Ausnahme hievon mehr bestehe.
Die Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei sei und sich während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes in einem aufrechten Dienstverhältnis befinde. Eine Beendigungsvereinbarung sei nicht geschlossen worden. Infolge seiner "Definitivstellung" sei das Dienstverhältnis gemäß der Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung auf Basis § 2 Sparkassen-Kollektivvertrag unkündbar und könne dieses nur aus wichtigem Grund gelöst werden. Im Rahmen seines Dienstverhältnisses sei er nicht der Vollversicherung nach dem ASVG unterlegen. Demnach habe gegenüber einem Versicherungsträger ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis nicht bestanden, sondern eine privatrechtlich organisierte Form der betrieblichen Alters- und Unfallversicherung gegenüber der Krankenfürsorgeanstalt der XXXX.
Die Dienstgeberin des BF habe mit dem bei ihr eingerichteten, dafür nicht zuständigen Betriebsrat vereinbart, diesen Zustand der privatrechtlich organisierten Alters-, Unfall und Krankenvorsorge mit 29.02.2016 zu beenden und alle betroffenen Mitarbeiterinnen, so auch ihn, ab 01.03.2016 ins Vollversicherungssystem der allgemeinen Sozialversicherung zu übertragen. Damit habe sie das Ziel verfolgt, kolportierte EUR 1,9 Millionen an Pensionsrückstellungen aufzulösen und auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft in ihr Eigenkapital zu überführen. Dieses Vorhaben sei durch die Anlassgesetzgebung der Republik Österreich zumindest fürs erste insofern erschwert worden, als durch das Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 44/2016 der für die Übertragung in das ASVG zu leistende Überweisungsbetrag gem. § 311 ASVGa Abs. 1 ASVG angehoben wurde und nunmehr für jeden Monat des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8 % der Berechnungsgrundlage (§ 311 Abs. 6) betrage. In seinem Erkenntnis vom 12.10.2017, G 132/2017, habe der VfGH die Aufrechterhaltung der künftigen Pensionsansprüche für die betroffenen Bediensteten durch Übertragung an die gesetzliche Sozialversicherung trotz Fortbestandes des Dienstverhältnisses - abweichend von den Voraussetzungen des § 311 ASVG - überhaupt erst ermöglicht und die mitbeteiligten Parteien in der Sache begünstigt.Die Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei sei und sich während des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes in einem aufrechten Dienstverhältnis befinde.
Eine Beendigungsvereinbarung sei nicht geschlossen worden. Infolge seiner "Definitivstellung" sei das Dienstverhältnis gemäß der Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung auf Basis Paragraph 2, Sparkassen-Kollektivvertrag unkündbar und könne dieses nur aus wichtigem Grund gelöst werden. Im Rahmen seines Dienstverhältnisses sei er nicht der Vollversicherung nach dem ASVG unterlegen. Demnach habe gegenüber einem Versicherungsträger ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis nicht bestanden, sondern eine privatrechtlich organisierte Form der betrieblichen Alters- und Unfallversicherung gegenüber der Krankenfürsorgeanstalt der römisch 40 . Die Dienstgeberin des BF habe mit dem bei ihr eingerichteten, dafür nicht zuständigen Betriebsrat vereinbart, diesen Zustand der privatrechtlich organisierten Alters-, Unfall und Krankenvorsorge mit 29.02.2016 zu beenden und alle betroffenen Mitarbeiterinnen, so auch ihn, ab 01.03.2016 ins Vollversicherungssystem der allgemeinen Sozialversicherung zu übertragen.
Damit habe sie das Ziel verfolgt, kolportierte EUR 1,9 Millionen an Pensionsrückstellungen aufzulösen und auf Kosten der Versicherungsgemeinschaft in ihr Eigenkapital zu überführen. Dieses Vorhaben sei durch die Anlassgesetzgebung der Republik Österreich zumindest fürs erste insofern erschwert worden, als durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, der für die Übertragung in das ASVG zu leistende Überweisungsbetrag gem. Paragraph 311, ASVGa Absatz eins, ASVG angehoben wurde und nunmehr für jeden Monat des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8 % der Berechnungsgrundlage (Paragraph 311, Absatz 6,) betrage. In seinem Erkenntnis vom 12.10.2017, G 132 aus 2017,, habe der VfGH die Aufrechterhaltung der künftigen Pensionsansprüche für die betroffenen Bediensteten durch Übertragung an die gesetzliche Sozialversicherung trotz Fortbestandes des Dienstverhältnisses - abweichend von den Voraussetzungen des Paragraph 311, ASVG - überhaupt erst ermöglicht und die mitbeteiligten Parteien in der Sache begünstigt.
Mit seinen Ausführungen zum Beschwerdepunkt "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" rügte der BF einerseits den Umstand, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei. So habe er erst durch den gegenständlichen Bescheid davon Kenntnis erlangt, dass der Dienstgeberin mit Schreiben vom 30.10.2018 der Bescheidantrag mit Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt wurde. Dieses Schreiben habe er weder erhalten, noch sei ihm die Möglichkeit zu einer allfälligen Äußerung eingeräumt worden, weshalb das rechtliche Gehör nicht gewahrt worden sei. Auch sei der zweite begehrte Spruchpunkt "Feststellung der Pflichtversicherung in der KFA" nicht erledigt worden. Darin sehe er einen ergänzungsbedürftigen Sachverhalt bzw. ein mangelhaft geführtes Ermittlungsverfahren.
So habe die belangte Behörde die Feststellung unterlassen, dass die Dienstgeberin zum 12.10.2004 aus dem Sparkassen-Verband ausgetreten war. Schon in seinem Antrag habe der BF auf den Verbands- und Kollektivvertragswechsel hingewiesen und ausgeführt, dass die Übertragung unzulässig gewesen sei, weil insbesondere die Übertragung ins ASVG-Äquivalent auf einer einzelvertraglichen Grundlage beruhe. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reiche nicht aus, die rechtsrichtige Anwendung der streitgegenständlichen Betriebsvereinbarung durch die Behörde zu prüfen. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hätte die belangte Behörde nämlich zum Ergebnis kommen müssen, dass die Übertragung unzulässig sei, weil sie mit Betriebsvereinbarung erfolgte.
In der Rechtsrüge führte der BF aus, dass keine gesetzliche Ermächtigung bestanden hätte, den Anspruch auf gleichwertige Anwartschaften auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse iSd. § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG in Form einer Betriebsvereinbarung zu begründen. Die am 14.12.2015 abgeschlossene Betriebsvereinbarung entbehre jeglicher gesetzlichen Grundlage. Die Bestimmung des § 696 Abs. 4 ASVG regle zwar, dass Betriebsvereinbarungen, die in den in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a) genannten Angelegenheiten sowie für Maßnahmen zur Milderung der Folgen von Änderungen bei den angeführten Angelegenheiten für die im Absatz 3 genannten Dienstnehmer bereits abgeschlossen wurde, Betriebsvereinbarungen iSd. § 29 ArbVG sind. Da § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a) ASVG erst mit 01.03.2016 in Kraft trat, könne sich die auf diese Bestimmung bezogene Betriebsvereinbarungskompetenz lediglich auf Betriebsvereinbarungen beziehen, die nach dem 01.03.2016 abgeschlossen wurden.
Die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung datiere zum 14.12.2015. Selbst wenn man der Bestimmung des § 696 Abs. 4 ASVG rückwirkende Wirkung zuschreiben wollte, wäre diese Bestimmung verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden. Die gegenständlichen Rechtsfragen seien bis dato höchstgerichtlich nicht entschieden worden. In seiner Entscheidung vom 12.10.2017, Zl. G 132/2017, habe der VfGH die Frage, ob eine gültige Betriebsvereinbarung vorliege, ausdrücklich offengelassen. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Verfassungsgerichtshof die behauptete Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen Gesetzesnovelle nicht aufgegriffen habe, verfange nicht.Mit seinen Ausführungen zum Beschwerdepunkt "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" rügte der BF einerseits den Umstand, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei.
So habe er erst durch den gegenständlichen Bescheid davon Kenntnis erlangt, dass der Dienstgeberin mit Schreiben vom 30.10.2018 der Bescheidantrag mit Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt wurde. Dieses Schreiben habe er weder erhalten, noch sei ihm die Möglichkeit zu einer allfälligen Äußerung eingeräumt worden, weshalb das rechtliche Gehör nicht gewahrt worden sei. Auch sei der zweite begehrte Spruchpunkt "Feststellung der Pflichtversicherung in der KFA" nicht erledigt worden. Darin sehe er einen ergänzungsbedürftigen Sachverhalt bzw. ein mangelhaft geführtes Ermittlungsverfahren. So habe die belangte Behörde die Feststellung unterlassen, dass die Dienstgeberin zum 12.10.2004 aus dem Sparkassen-Verband ausgetreten war.
Schon in seinem Antrag habe der BF auf den Verbands- und Kollektivvertragswechsel hingewiesen und ausgeführt, dass die Übertragung unzulässig gewesen sei, weil insbesondere die Übertragung ins ASVG-Äquivalent auf einer einzelvertraglichen Grundlage beruhe. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt reiche nicht aus, die rechtsrichtige Anwendung der streitgegenständlichen Betriebsvereinbarung durch die Behörde zu prüfen. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts hätte die belangte Behörde nämlich zum Ergebnis kommen müssen, dass die Übertragung unzulässig sei, weil sie mit Betriebsvereinbarung erfolgte. In der Rechtsrüge führte der BF aus, dass keine gesetzliche Ermächtigung bestanden hätte, den Anspruch auf gleichwertige Anwartschaften auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse iSd.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG in Form einer Betriebsvereinbarung zu begründen. Die am 14.12.2015 abgeschlossene Betriebsvereinbarung entbehre jeglicher gesetzlichen Grundlage. Die Bestimmung des Paragraph 696, Absatz 4, ASVG regle zwar, dass Betriebsvereinbarungen, die in den in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) genannten Angelegenheiten sowie für Maßnahmen zur Milderung der Folgen von Änderungen bei den angeführten Angelegenheiten für die im Absatz 3 genannten Dienstnehmer bereits abgeschlossen wurde, Betriebsvereinbarungen iSd. Paragraph 29, ArbVG sind. Da Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) ASVG erst mit 01.03.2016 in Kraft trat, könne sich die auf diese Bestimmung bezogene Betriebsvereinbarungskompetenz lediglich auf Betriebsvereinbarungen beziehen, die nach dem 01.03.2016 abgeschlossen wurden.
Die streitgegenständliche Betriebsvereinbarung datiere zum 14.12.2015. Selbst wenn man der Bestimmung des Paragraph 696, Absatz 4, ASVG rückwirkende Wirkung zuschreiben wollte, wäre diese Bestimmung verfassungswidrig und daher nicht anzuwenden. Die gegenständlichen Rechtsfragen seien bis dato höchstgerichtlich nicht entschieden worden. In seiner Entscheidung vom 12.10.2017, Zl. G 132 aus 2017,, habe der VfGH die Frage, ob eine gültige Betriebsvereinbarung vorliege, ausdrücklich offengelassen. Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach der Verfassungsgerichtshof die behauptete Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen Gesetzesnovelle nicht aufgegriffen habe, verfange nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Am 01.01.1994 ist der BF in ein Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Partei getreten.
Mit der mitbeteiligten Partei hat er jedoch nie eine Vereinbarung im Sinne des § 696 Abs. 2 ASVG des Inhalts abgeschlossen, dass sein Dienstverhältnis längstens mit Ablauf des 31.12.2016 enden soll.Mit der mitbeteiligten Partei hat er jedoch nie eine Vereinbarung im Sinne des Paragraph 696, Absatz 2, ASVG des Inhalts abgeschlossen, dass sein Dienstverhältnis längstens mit Ablauf des 31.12.2016 enden soll.
Auch kam es nie zu einer Unterbrechung dieses Dienstverhältnisses, das seit dem 01.10.1994 bis heute ununterbrochen aufrecht ist.
1.2. Mit einer auf § 97 Abs. 1 Z 18 ArbVG basierenden, zwischen der mitbeteiligten Partei und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat am 14.12.2015 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung, präzisiert am 25.02.2016, wurde die Betriebsvereinbarung über Leistungen eines ASVG-Pensionsäquivalents außer Kraft gesetzt und die bei der mitbeteiligten Partei tätigen MitarbeiterInnen ins gesetzliche System der ASVG-Vollversicherung überführt.1.2. Mit einer auf Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 18, ArbVG basierenden, zwischen der mitbeteiligten Partei und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat am 14.12.2015 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung, präzisiert am 25.02.2016, wurde die Betriebsvereinbarung über Leistungen eines ASVG-Pensionsäquivalents außer Kraft gesetzt und die bei der mitbeteiligten Partei tätigen MitarbeiterInnen ins gesetzliche System der ASVG-Vollversicherung überführt.
1.3. Auf der Grundlage dieser in Punkt 1.2. genannten Betriebsvereinbarung schieden in der Folge insgesamt 3028 MitarbeiterInnen der mitbeteiligten Partei (darunter auch der BF) mit Ablauf 29.02.2016 aus dem bankeigenen, pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis aus und wechselten in ein dem ASVG unterliegendes Dienstverhältnis.
1.4. Nach dem Wechsel von insgesamt 3028 Mitarbeiterinnen der mitbeteiligten Partei in ein dem ASVG unterliegendes Dienstverhältnis schrieb die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, mit Bescheiden vom 13.01.2017 und vom 09.02.2017 der mitbeteiligten Partei auf der Grundlage des § 4 ASVG BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 75/2016, §§ 5, 311, 312, 696 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 18/2016, § 311a ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF. BGBl. I Nr. 162/2015 und der Verordnung über die Inkraftsetzung von Überweisungsbeträgen nach dem ASVG, BGBl. II Nr. 260/2016 vom 20.09.2016, Überweisungsbeträge für die Übertragung dieser Mitarbeiter (darunter auch des BF) aus dem bankeigenen betrieblichen Pensionssystem - bei aufrechtem Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Partei - in das ASVG vor.1.4.
Nach dem Wechsel von insgesamt 3028 Mitarbeiterinnen der mitbeteiligten Partei in ein dem ASVG unterliegendes Dienstverhältnis schrieb die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, mit Bescheiden vom 13.01.2017 und vom 09.02.2017 der mitbeteiligten Partei auf der Grundlage des Paragraph 4, ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2016,, Paragraphen 5, 311, 312, 696, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016,, Paragraph 311 a, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015, und der Verordnung über die Inkraftsetzung von Überweisungsbeträgen nach dem ASVG, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2016, vom 20.09.2016, Überweisungsbeträge für die Übertragung dieser Mitarbeiter (darunter auch des BF) aus dem bankeigenen betrieblichen Pensionssystem - bei aufrechtem Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Partei - in das ASVG vor.
Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt in der Begründung der erlassenen Bescheide aus, dass es sich bei der vorgelegten Betriebsvereinbarung um eine solche handle, deren Abschluss die Bestimmung des § 696 Abs. 4 ASVG ermächtige und die betroffenen DienstnehmerInnen vom Geltungsbereich erfasst seien. Zur Berechnung der Überweisung wurde ausgeführt, dass die Pensionsversicherungsfreiheit zum 29.02.2016 geendet habe, weshalb zum 01.03.2016 der Überweisungsbetrag zu berechnen gewesen sei. Gemäß § 311a ASVG betrage der Überweisungsbetrag für jeden Monat des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8% der Berechnungsgrundlage nach § 311 Abs. 6 ASVG.Begründend führte die Pensionsversicherungsanstalt in der Begründung der erlassenen Bescheide aus, dass es sich bei der vorgelegten Betriebsvereinbarung um eine solche handle, deren Abschluss die Bestimmung des Paragraph 696, Absatz 4, ASVG ermächtige und die betroffenen DienstnehmerInnen vom Geltungsbereich erfasst seien. Zur Berechnung der Überweisung wurde ausgeführt, dass die Pensionsversicherungsfreiheit zum 29.02.2016 geendet habe, weshalb zum 01.03.2016 der Überweisungsbetrag zu berechnen gewesen sei. Gemäß Paragraph 311 a, ASVG betrage der Überweisungsbetrag für jeden Monat des pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses 22,8% der Berechnungsgrundlage nach Paragraph 311, Absatz 6, ASVG.
1.5. Die gegen die Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt von insgesamt 84 beschwerdeführenden Mitarbeitern der mitbeteiligten Partei eingebrachten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.03.2018, GZen: W151 2161437-1/21E et al., ab und führte im Kern begründend aus, dass die Ausnahme des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG mit der Novelle BGBl. I Nr. 18/2016 mit 01.03.2016 beseitigt worden sei. Außerdem sei im neu geschaffenen § 311a ASVG vorgesehen worden, dass für die Dienstnehmer eines in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 18/2016 genannten Dienstverhältnisses, deren Pensionsversicherungsfreiheit ohne Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis endet, ein (die bisherigen Anwartschaften wahrender) Überweisungsbetrag gemäß § 311 ASVG zu leisten sei.1.5.
Die gegen die Bescheide der Pensionsversicherungsanstalt von insgesamt 84 beschwerdeführenden Mitarbeitern der mitbeteiligten Partei eingebrachten Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.03.2018, GZen: W151 2161437-1/21E et al., ab und führte im Kern begründend aus, dass die Ausnahme des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, mit 01.03.2016 beseitigt worden sei. Außerdem sei im neu geschaffenen Paragraph 311 a, ASVG vorgesehen worden, dass für die Dienstnehmer eines in Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, genannten Dienstverhältnisses, deren Pensionsversicherungsfreiheit ohne Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis endet, ein (die bisherigen Anwartschaften wahrender) Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 311, ASVG zu leisten sei.
1.6. Die gegen dieses Erkenntnis von mehreren MitarbeiterInnen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.06.2018, Zl. Ra 2018/18/0091 bis 0163-3 zurück.
Diese Erledigung begründete der Verwaltungsgerichtshof im Kern damit, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses und damit die Revision von den in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Rechtsfragen (Klärung der Frage, ob der Wegfall des Pensionsäquivalents nur mit individueller Zustimmung statt durch Betriebsvereinbarung hätte erfolgen dürfen; in eventu ob die Betriebsvereinbarung wegen der gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstoßenden Benachteiligung von Teilzeitgeschäften nichtig sei) nicht abhänge. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis habe das Bundesverwaltungsgericht die mitbeteiligte Dienstgeberin zur Leistung von Überweisungsbeträgen gemäß § 311a iVm § 311 ASVG verpflichtet worden.
Die Frage der Beibehaltung des betrieblichen Pensionsäquivalents bzw. der Gültigkeit der Betriebsvereinbarung, mit der der Anspruch der MitarbeiterInnen gegenüber der Dienstgeberin auf Leistung des Pensionsäquivalents beseitigt werden sollte, sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Diese Frage habe für die Verpflichtung zur Entrichtung von Überweisungsbeträgen entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch vorfragenwiese keine Rolle gespielt. So sei der für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die Pensionsversicherung geltende Ausnahmezustand nach § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG mit der Novelle BGBl. I Nr. 18/2016 - unabhängig vom allfälligen Weiterbestehen eines Anspruchs auf ein Pensionsäquivalent - beseitigt worden.Diese Erledigung begründete der Verwaltungsgerichtshof im Kern damit, dass die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses und damit die Revision von den in der außerordentlichen Revision aufgeworfenen Rechtsfragen (Klärung der Frage, ob der Wegfall des Pensionsäquivalents nur mit individueller Zustimmung statt durch Betriebsvereinbarung hätte erfolgen dürfen; in eventu ob die Betriebsvereinbarung wegen der gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht verstoßenden Benachteiligung von Teilzeitgeschäften nichtig sei) nicht abhänge.
Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis habe das Bundesverwaltungsgericht die mitbeteiligte Dienstgeberin zur Leistung von Überweisungsbeträgen gemäß Paragraph 311 a, in Verbindung mit Paragraph 311, ASVG verpflichtet worden. Die Frage der Beibehaltung des betrieblichen Pensionsäquivalents bzw. der Gültigkeit der Betriebsvereinbarung, mit der der Anspruch der MitarbeiterInnen gegenüber der Dienstgeberin auf Leistung des Pensionsäquivalents beseitigt werden sollte, sei nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen. Diese Frage habe für die Verpflichtung zur Entrichtung von Überweisungsbeträgen entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch vorfragenwiese keine Rolle gespielt. So sei der für die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei in Bezug auf die Pensionsversicherung geltende Ausnahmezustand nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, - unabhängig vom allfälligen Weiterbestehen eines Anspruchs auf ein Pensionsäquivalent - beseitigt worden.
1.7. Anlassbezogen steht fest, dass die mitbeteiligte Partei auch für den Beschwerdeführer Überweisungsbeträge gemäß § 311a iVm. § 311 ASVG geleistet hat.1.7. Anlassbezogen steht fest, dass die mitbeteiligte Partei auch für den Beschwerdeführer Überweisungsbeträge gemäß Paragraph 311 a, in Verbindung mit Paragraph 311, ASVG geleistet hat.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden, als unbedenklich qualifizierten Urkunden, sowie aus dem wechselseitigen Vorbringen des BF und der belangten Behörde sowie auf dem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Verfahren.
3.1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.Gemäß Paragraph 414, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch den Senat. Anlassbezogen wurde ein Antrag auf Entscheidung durch den Senat nicht gestellt, weshalb von Einzelrichterzuständigkeit auszugehen ist.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch den Senat. Anlassbezogen wurde ein Antrag auf Entscheidung durch den Senat nicht gestellt, weshalb von Einzelrichterzuständigkeit auszugehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013 geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. I Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 1 zu § 27 VwGVG).Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) grundsätzlich (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG).
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2 Zu Spruchteil A):
3.2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 sind die bei einem Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert bzw. vollversichert, wenn die betreffende Beschäftigung von der Vollversicherung nicht ausgenommen sind.3.2.1. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, sind die bei einem Dienstgeber beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert bzw. vollversichert, wenn die betreffende Beschäftigung von der Vollversicherung nicht ausgenommen sind.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, leg. cit. gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. a) oder b) EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a,) oder b) EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z. 4 lit. c) EStG 1988, die in einem öffentlich- rechtliche Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c,) EStG 1988, die in einem öffentlich- rechtliche Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. § 696 hat in der Fassung des BGBl. I Nr. 18/2016 nachstehenden Wortlaut:Paragraph 696, hat in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, nachstehenden Wortlaut: "§ 696. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2016 in Kraft:"§ 696. (1) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016, in Kraft:
Die bis 29.02.2016 geltende Fassung des § 5 Abs. 1 ASVG hatte nachstehenden Wortlaut:Die bis 29.02.2016 geltende Fassung des Paragraph 5, Absatz eins, ASVG hatte nachstehenden Wortlaut: "Ausnahmen von der Vollversicherung § 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:Paragraph 5, (1) Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:
3a. Bedienstete des Bundes,
3b. Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
3c. die zur Fremdsprachenassistenz nach § 3a des Lehrbeauftragtengesetzes, BGBl. Nr. 656/1987, bestellten Personen;3c. die zur Fremdsprachenassistenz nach Paragraph 3 a, des Lehrbeauftragtengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,, bestellten Personen;
In der ab dem 01.03.2016 in Kraft getretenen Fassung hatte § 5 Abs. 1 ASVG nachstehenden Wortlaut:In der ab dem 01.03.2016 in Kraft getretenen Fassung hatte Paragraph 5, Absatz eins, ASVG nachstehenden Wortlaut: "Ausnahmen von der Vollversicherung § 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind - unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:Paragraph 5, (1) Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind - unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung - ausgenommen:
3a. Bedienstete des Bundes,
3b. Bedienstete der Länder, Gemeindeverbände und Gemeinden,
3c. die zur Fremdsprachenassistenz nach § 3a des Lehrbeauftragtengesetzes, BGBl. Nr. 656/1987, bestellten Personen;3c. die zur Fremdsprachenassistenz nach Paragraph 3 a, des Lehrbeauftragtengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1987,, bestellten Personen;
3.2.2. Aus der in § 696 Abs. 3 ASVG enthaltenen Bestimmung ergibt sich unmissverständlich, dass das bisher pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis der DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der mitbeteiligten Partei ab dem 01.03.2016 der Vollversicherung nach § 4 ASVG unterliegt.3.2.2. Aus der in Paragraph 696, Absatz 3, ASVG enthaltenen Bestimmung ergibt sich unmissverständlich, dass das bisher pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis der DienstnehmerInnen und Vorstandsmitglieder der mitbeteiligten Partei ab dem 01.03.2016 der Vollversicherung nach Paragraph 4, ASVG unterliegt.
Die weitere Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung gilt gemäß § 696 Abs. 2 ASVG ausschließlich für die mit der mitbeteiligten Partei bestehenden Dienstverhältnisse, hinsichtlich derer bis zum Ablauf des 29.02.2016 vereinbart wurde, dass diese längstens mit 31.12.2016 enden.Die weitere Anwendbarkeit des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, in der am 29. Februar 2016 geltenden Fassung gilt gemäß Paragraph 696, Absatz 2, ASVG ausschließlich für die mit der mitbeteiligten Partei bestehenden Dienstverhältnisse, hinsichtlich derer bis zum Ablauf des 29.02.2016 vereinbart wurde, dass diese längstens mit 31.12.2016 enden.
Daraus folgt, dass alle übrigen Dienstverhältnisse, hinsichtlich deren eine Endigungsvereinbarung gemäß § 696 Abs. 2 nicht getroffen wurde, ab dem 01.03.2016 von der Ausnahme des § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG nicht mehr erfasst waren.Daraus folgt, dass alle übrigen Dienstverhältnisse, hinsichtlich deren eine Endigungsvereinbarung gemäß Paragraph 696, Absatz 2, nicht getroffen wurde, ab dem 01.03.2016 von der Ausnahme des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG nicht mehr erfasst waren.
Es steht zwischen den Parteien des gegenständlichen Verfahrens außer Streit, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.01.1994 bis laufend, sohin in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Partei bzw. deren Rechtsvorgängerin gestanden ist bzw. steht. Außer Streit steht weiter, dass er mit der mitbeteiligten Partei keine Vereinbarung iSd. § 696 Abs. 2 ASVG traf, demzufolge das Dienstverhältnis längstens mit 31.12.2016 enden sollte.Es steht zwischen den Parteien des gegenständlichen Verfahrens außer Streit, dass der Beschwerdeführer seit dem 01.01.1994 bis laufend, sohin in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Partei bzw. deren Rechtsvorgängerin gestanden ist bzw. steht. Außer Streit steht weiter, dass er mit der mitbeteiligten Partei keine Vereinbarung iSd. Paragraph 696, Absatz 2, ASVG traf, demzufolge das Dienstverhältnis längstens mit 31.12.2016 enden sollte.
Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX.03.2019 gegenüber dem BF feststellte, dass dieser ab dem 01.03.2016 der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt.Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .03.2019 gegenüber dem BF feststellte, dass dieser ab dem 01.03.2016 der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG sowie gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt.
Auch wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.06.2018, Zl. Ra 2018/08/0091 bis 0163-3, sich ausschließlich mit der Frage nach der Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Leistung von Überweisungsbeträgen gemäß § 311 iVm. § 311a ASVG auseinandergesetzt hat, ergibt sich daraus schlüssig, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 1 ASVG auf die Dienstverhältnisse der betroffenen Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei der Anwendbarkeit seit dem 01.03.2016 nicht mehr anzuwenden sind, es sei denn, es wäre gemäß § 696 Abs. 2 deren Beendigung längstens mit 31.12.2016 bis spätestens 29.02.2016 vereinbart worden.Auch wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.06.2018, Zl. Ra 2018/08/0091 bis 0163-3, sich ausschließlich mit der Frage nach der Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Leistung von Überweisungsbeträgen gemäß Paragraph 311, in Verbindung mit Paragraph 311 a, ASVG auseinandergesetzt hat, ergibt sich daraus schlüssig, dass die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, ASVG auf die Dienstverhältnisse der betroffenen Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei der Anwendbarkeit seit dem 01.03.2016 nicht mehr anzuwenden sind, es sei denn, es wäre gemäß Paragraph 696, Absatz 2, deren Beendigung längstens mit 31.12.2016 bis spätestens 29.02.2016 vereinbart worden.
3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; vielmehr ist es so, dass die vom BF aufgeworfenen Rechtsfragen durch den Verwaltungsgerichtshof mehrfach eindeutig in der zitierten Richtung beantwortet wurden; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2220336.1.00