4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX.08.2019, VSNR: XXXX stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vormals Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS)
F. iVm. §§ 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1966), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. hinsichtlich XXXX(in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF)1. Mit Bescheid vom römisch 40 .08.2019, VSNR: römisch 40 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vormals Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: SVS)
Paragraph 194, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, idgF. in Verbindung mit Paragraphen 409 und 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1966), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF. hinsichtlich XXXX(in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz: BF)
1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,
Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Abs. 1 ermittelte Betrag,
Absatz eins, ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen. [...]" Auf der Grundlage des SRÄG 2015, kundgemacht am 28.12.2015, hatte die in der Folge auszugsweise wiedergegebene Bestimmung des § 25 ASVG folgenden Wortlaut:Auf der Grundlage des SRÄG 2015, kundgemacht am 28.12.2015, hatte die in der Folge auszugsweise wiedergegebene Bestimmung des Paragraph 25, ASVG folgenden Wortlaut: "Beitragsgrundlage § 25.
1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,
Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Abs. 1 ermittelte Betrag,
Absatz eins, ermittelte Betrag, (Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015)Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,)
1 Z 5 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen. [...]"
4 GSVG beträgt die Beitragsgrundlage nach Abs. 2 für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG (Mindestbeitragsgrundlage).
Paragraph 25, Absatz 4, GSVG beträgt die Beitragsgrundlage nach Absatz 2, für jeden Beitragsmonat mindestens den für das jeweilige Beitragsjahr geltenden Betrag nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG (Mindestbeitragsgrundlage). Aus § 25 Abs. 5 GSVG ergibt sich, dass die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten darf, wobei als Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat der
jeweils festgesetzte Betrag ist.Aus Paragraph 25, Absatz 5, GSVG ergibt sich, dass die Beitragsgrundlage die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten darf, wobei als Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat der
Paragraph 48, jeweils festgesetzte Betrag ist.
6 tritt die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
Paragraph 25, Absatz 6, tritt die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. Im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2016 hatte die auf den gegenständlichen Anlassfall anzuwendende Bestimmung des § 27 GSVG nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:Im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2016 hatte die auf den gegenständlichen Anlassfall anzuwendende Bestimmung des Paragraph 27, GSVG nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut: "Beiträge zur Pflichtversicherung § 27.
Sobald die hiefür notwendigen Nachweise (Einkommensteuerbescheid der zuständigen Abgabenbehörde, der der SVS
2 GSVG zu übermitteln ist) vorliegen, tritt
6 die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage (Pflug in Sonntag, GSVG,
Paragraph 25 a, gebildeten vorläufigen Beitragsgrundlage. Sobald die hiefür notwendigen Nachweise (Einkommensteuerbescheid der zuständigen Abgabenbehörde, der der SVS
Paragraph 229 a, Absatz 2, GSVG zu übermitteln ist) vorliegen, tritt
Paragraph 25, Absatz 6, die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage (Pflug in Sonntag, GSVG, 4. Aufl., Rz. 37 zu Paragraph 25, GSVG). Bei der Beitragsgrundlage nach GSVG handelt es sich um eine monatliche Beitragsgrundlage, für deren Ermittlung die kalenderjährlichen Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen sind, in denen diese Tätigkeit ausgeübt wurde (§ 25 Abs. 1); zu diesem
Abs. 1 ermittelten Betrag sind
2 Z 2 die vom Versicherungsbeiträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung zu addieren und kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur darauf an, dass die Beiträge im betreffenden Jahr tatsächlich vorgeschrieben wurden (siehe dazu auch VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0303, vom 23.02.2000, Zl. 99/08/0152 et al.). Anlassbezogen wurden der BF von der SVS im Kalenderjahr 2015 Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach GSVG in Höhe von insgesamt EUR 2.769,60 und im Kalenderjahr 2016 Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach GSVG in Höhe von insgesamt EUR 3.080,28 vorgeschrieben. Da es jedoch nicht darauf ankommt, in welchem Ausmaß im betreffenden Kalenderjahr Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, kann eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der BF zu tatsächlich im Jahr 2015 und im Jahr 2016 entrichteten Beiträgen dahingestellt bleiben. Auch kommt es nicht darauf an, ob sie die vorgeschriebenen Beiträge als Betriebsausgabe geltend gemacht hat oder nicht (VwGH vom 08.9.2010, Zl. 2010/08/0032).Bei der Beitragsgrundlage nach GSVG handelt es sich um eine monatliche Beitragsgrundlage, für deren Ermittlung die kalenderjährlichen Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen sind, in denen diese Tätigkeit ausgeübt wurde (Paragraph 25, Absatz eins,); zu diesem
Absatz eins, ermittelten Betrag sind
Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, die vom Versicherungsbeiträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung zu addieren und kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur darauf an, dass die Beiträge im betreffenden Jahr tatsächlich vorgeschrieben wurden (siehe dazu auch VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0303, vom 23.02.2000, Zl. 99/08/0152 et al.). Anlassbezogen wurden der BF von der SVS im Kalenderjahr 2015 Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach GSVG in Höhe von insgesamt EUR 2.769,60 und im Kalenderjahr 2016 Sozialversicherungsbeiträge zur Krankenversicherung und Pensionsversicherung nach GSVG in Höhe von insgesamt EUR 3.080,28 vorgeschrieben. Da es jedoch nicht darauf ankommt, in welchem Ausmaß im betreffenden Kalenderjahr Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden, kann eine nähere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der BF zu tatsächlich im Jahr 2015 und im Jahr 2016 entrichteten Beiträgen dahingestellt bleiben. Auch kommt es nicht darauf an, ob sie die vorgeschriebenen Beiträge als Betriebsausgabe geltend gemacht hat oder nicht (VwGH vom 08.9.2010, Zl. 2010/08/0032). Die Hinzurechnung der vorgeschriebenen Beiträge zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung nach GSVG zur Bildung der Beitragsgrundlage wurde durch die
den Einkommensteuerbescheiden der Abgabenbehörde vom 07.01.2019 abgestellt. Die Einwendungen der BF gegen die Art der Ermittlung der Beitragsgrundlage gehen daher ins Leere. 3.2.3.
1 Z 2 GSVG hatten die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 GSVG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2016 bis 31.12.2016) für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 war durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 2 Z 1 GSVG) aufzubringen.3.2.3.
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG hatten die Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2016 bis 31.12.2016) für die Dauer der Pflichtversicherung als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Absatz eins, Ziffer 2, war durch Leistungen der Pflichtversicherten in Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage (Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG) aufzubringen. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum belief sich der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung auf 7,65 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 1 Z 1 GSVG).Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum belief sich der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung auf 7,65 % der Beitragsgrundlage (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG). Die belangte Behörde hat den monatlichen Beitrag zur Pensionsversicherung mit EUR 179,50 festgestellt. Die Beitragsgrundlage für das Jahr 2016 wurde mit EUR 11.643,42 angenommen, die sich aus den von der BF erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 8,563,14 unter Hinzurechnung der für das Jahr 2016 vorgeschriebenen GSVG-Beiträge in Höhe von 3.080,28 zusammensetzt. Die monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2016 ermittelt sich wie folgt: EUR 11.643,42 : 12 = EUR 970,29 Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung für das Jahr 2016 in Höhe von EUR 179,50 ergibt sich aus 18,5 % der monatlichen Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 970,29. Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung für das Jahr 2016 in Höhe von EUR 74,23 ergibt sich aus 7,65% aus der monatlichen Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 970,29. Die anlassbezogene Überprüfung der im angefochtenen Bescheid festgestellten monatlichen Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach GSVG und der von der belangten Behörde ermittelten monatlichen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung hat gezeigt, dass die Behörde dabei gesetzeskonform vorgegangen ist. Diese Gesetzeskonformität der Beitragsgrundlagen- und Beitragsermittlung durch die belangte Behörde vermochte die BF mit ihrem unbsubstantiiert gebliebenen Beschwerdevorbringen nicht zu erschüttern. 3.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3 Entfall einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2224055.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.