RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum13.03.2020 GeschäftszahlG314 2221894-1 SpruchG314 2221894-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX in XXXX, vertreten durch Gottfried KLAMPFL in Bruck an der Lafnitz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX.06.2019, XXXX und XXXX, wegen Gerichtsgebühren zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des römisch 40 in römisch 40 , vertreten durch Gottfried KLAMPFL in Bruck an der Lafnitz, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .06.2019, römisch 40 und römisch 40 , wegen Gerichtsgebühren zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) beantragte mit der an das Bezirksgericht XXXX gerichteten, nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe vom 23.11.2018, die am 27.11.2018 bei Gericht einlangte, die "Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands per 26.03.2012 im Grundbuchsauszug aus dem Hauptbuch" betreffend die Liegenschaften XXXX durch Einverleibung seines Eigentumsrechts. Das Bezirksgericht XXXX gab diesem Antrag mit dem Beschluss vom XXXX.12.2018, XXXX, nicht Folge und ordnete gleichzeitig die Anmerkung der Antragsabweisung im Eigentumsblatt der Liegenschaften gemäß § 99 GBG an.Der Beschwerdeführer (BF) beantragte mit der an das Bezirksgericht römisch 40 gerichteten, nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelten Eingabe vom 23.11.2018, die am 27.11.2018 bei Gericht einlangte, die "Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands per 26.03.2012 im Grundbuchsauszug aus dem Hauptbuch" betreffend die Liegenschaften römisch 40 durch Einverleibung seines Eigentumsrechts. Das Bezirksgericht römisch 40 gab diesem Antrag mit dem Beschluss vom römisch 40 .12.2018, römisch 40 , nicht Folge und ordnete gleichzeitig die Anmerkung der Antragsabweisung im Eigentumsblatt der Liegenschaften gemäß Paragraph 99, GBG an. Mit Eingabe vom 19.12.2018 (bei Gericht eingelangt am 20.12.2018), die ebenfalls nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt wurde, erhob der BF einen Rekurs gegen diesen Beschluss. Das Landesgericht XXXX gab dem Rekurs mit dem Beschluss vom XXXX.02.2019, XXXX, nicht Folge. In der Rekursentscheidung wird betont, dass der Wortlaut des mit der Eingabe vom 23.11.2018 gestellten Antrags keinen vernünftigen Zweifel daran lasse, dass der BF die Einverleibung seines Eigentumsrechts in der XXXX am Wechsel anstrebe.Mit Eingabe vom 19.12.2018 (bei Gericht eingelangt am 20.12.2018), die ebenfalls nicht im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt wurde, erhob der BF einen Rekurs gegen diesen Beschluss. Das Landesgericht römisch 40 gab dem Rekurs mit dem Beschluss vom römisch 40 .02.2019, römisch 40 , nicht Folge. In der Rekursentscheidung wird betont, dass der Wortlaut des mit der Eingabe vom 23.11.2018 gestellten Antrags keinen vernünftigen Zweifel daran lasse, dass der BF die Einverleibung seines Eigentumsrechts in der römisch 40 am Wechsel anstrebe. Nach erfolglosen Lastschriftanzeigen wurden dem BF mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.01.2019 für den Antrag und mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.04.2019 für den Rekurs jeweils die Eingabengebühr laut TP 9 Anmerkung 1a GGG von EUR 62 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 140, zur Zahlung vorgeschrieben.Nach erfolglosen Lastschriftanzeigen wurden dem BF mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 14.01.2019 für den Antrag und mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 23.04.2019 für den Rekurs jeweils die Eingabengebühr laut TP 9 Anmerkung 1a GGG von EUR 62 und die Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 140, zur Zahlung vorgeschrieben. Dagegen erhob der BF jeweils eine Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts XXXX. Daraufhin wurden ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sowohl für den Antrag als auch für den Rekurs jeweils die Eingabengebühr gemäß TP 9 lit a GGG von EUR 62 sowie einmal die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs 1 GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 132, vorgeschrieben. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch der Eingabengebühr nach TP 9 lit a GGG von EUR 44 unterlägen, nach Anmerkung 1 zu TP 9 GGG insbesondere auch Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichts. Nach Anmerkung 1a zu TP 9 GGG erhöhe sich die Eingabengebühr um EUR 18, wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt würden. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr sei gemäß § 2 Z 2 GGG mit der Überreichung des Antrags bzw. des Rekurses beim Bezirksgericht XXXX entstanden; zahlungspflichtig sei gemäß § 7 Abs 1 Z 2 GGG der BF als Antragsteller bzw. Rechtsmittelwerber. Als Verwaltungsorgan dürfe die Vorschreibungsbehörde die Entscheidung des Gerichts nicht überprüfen.Dagegen erhob der BF jeweils eine Vorstellung an den Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 . Daraufhin wurden ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid sowohl für den Antrag als auch für den Rekurs jeweils die Eingabengebühr gemäß TP 9 Litera a, GGG von EUR 62 sowie einmal die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8, insgesamt daher EUR 132, vorgeschrieben. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass alle Eingaben um Eintragung in das Grundbuch der Eingabengebühr nach TP 9 Litera a, GGG von EUR 44 unterlägen, nach Anmerkung 1 zu TP 9 GGG insbesondere auch Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchsgerichts. Nach Anmerkung 1a zu TP 9 GGG erhöhe sich die Eingabengebühr um EUR 18, wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt würden. Die Pflicht zur Entrichtung der Eingabengebühr sei gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GGG mit der Überreichung des Antrags bzw. des Rekurses beim Bezirksgericht römisch 40 entstanden; zahlungspflichtig sei gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GGG der BF als Antragsteller bzw. Rechtsmittelwerber. Als Verwaltungsorgan dürfe die Vorschreibungsbehörde die Entscheidung des Gerichts nicht überprüfen. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 15.07.2019, mit der der BF geltend macht, dass er die Einverleibung seines Eigentumsrechts in der XXXX am Wechsel beantragt habe. Die Abweisung seines Antrags vom 27.11.2018 und seines Rekurses seien gesetz- und rechtswidrig, sodass eine "Enteignung" vorliege. Er beantrage daher, die ihm mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gerichtsgebühren "zu übernehmen".Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 15.07.2019, mit der der BF geltend macht, dass er die Einverleibung seines Eigentumsrechts in der römisch 40 am Wechsel beantragt habe. Die Abweisung seines Antrags vom 27.11.2018 und seines Rekurses seien gesetz- und rechtswidrig, sodass eine "Enteignung" vorliege. Er beantrage daher, die ihm mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Gerichtsgebühren "zu übernehmen". Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo diese am 31.07.2019 einlangten.Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo diese am 31.07.2019 einlangten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt stehen anhand der Aktenlage fest. Die Beschwerde tritt dem nicht konkret entgegen, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: TP 9 GGG regelt die Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen. Gemäß TP 9 lit a GGG sind für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch Gebühren von EUR 44 zu entrichten. Jeder Antrag, den das Gericht beschlussmäßig behandeln muss, stellt eine gebührenpflichtige Eingabe "um Eintragung in das Grundbuch" iSd TP 9 lit a GGG dar. Lediglich bloße Mitteilungen, die nicht als Anträge zu qualifizieren sind, lösen die Eingabengebühr nicht aus. Unter die Gebührenpflicht fallen nach Anmerkung 1 zu TP 9 GGG insbesondere auch Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchgerichts.TP 9 GGG regelt die Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen. Gemäß TP 9 Litera a, GGG sind für Eingaben um Eintragung in das Grundbuch Gebühren von EUR 44 zu entrichten. Jeder Antrag, den das Gericht beschlussmäßig behandeln muss, stellt eine gebührenpflichtige Eingabe "um Eintragung in das Grundbuch" iSd TP 9 Litera a, GGG dar. Lediglich bloße Mitteilungen, die nicht als Anträge zu qualifizieren sind, lösen die Eingabengebühr nicht aus. Unter die Gebührenpflicht fallen nach Anmerkung 1 zu TP 9 GGG insbesondere auch Rechtsmittelschriften gegen Beschlüsse des Grundbuchgerichts. Nach Anmerkung 1a zu TP 9 GGG erhöht sich die Eingabengebühr um EUR 18, wenn nicht die Eingabe und sämtliche Urkunden im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt werden. Der Anspruch des Bundes auf die Eingabengebühr wird gemäß § 2 Z 2 GGG mit der Überreichung der Eingabe begründet; zahlungspflichtig ist gemäß § 7 Abs 1 Z 2 GGG die einschreitende Partei.Der Anspruch des Bundes auf die Eingabengebühr wird gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GGG mit der Überreichung der Eingabe begründet; zahlungspflichtig ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GGG die einschreitende Partei. Gemäß § 32 GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß § 1 Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs 1 GEG durch Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.Gemäß Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG. Gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid (Zahlungsauftrag) zu bestimmen. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Ausgehend von diesen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden; es kann grundsätzlich auf die zutreffende Begründung des Präsidenten des Landesgerichts XXXX verwiesen werden. Als Justizverwaltungsorgan ist er im Verfahren zur Vorschreibung der Gerichtsgebühren an die rechtskräftigen Entscheidungen des Bezirksgerichts XXXX als Grundbuchsgericht und des Landesgerichts XXXX als Rekursgericht über den Antrag vom 23.11.2018 und über den Rekurs vom 19.12.2018 gebunden, die in diesem Verfahren daher nicht neu aufgerollt werden können.Ausgehend von diesen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden; es kann grundsätzlich auf die zutreffende Begründung des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 verwiesen werden. Als Justizverwaltungsorgan ist er im Verfahren zur Vorschreibung der Gerichtsgebühren an die rechtskräftigen Entscheidungen des Bezirksgerichts römisch 40 als Grundbuchsgericht und des Landesgerichts römisch 40 als Rekursgericht über den Antrag vom 23.11.2018 und über den Rekurs vom 19.12.2018 gebunden, die in diesem Verfahren daher nicht neu aufgerollt werden können. Bei der Eingabe vom 23.11.2018, mit der der BF die Einverleibung seines Eigentumsrechts in zwei Liegenschaften beantragt, handelt es sich um eine Eingabe um Eintragung in das Grundbuch, die die Eingabengebühr nach TP 9 lit a GGG auslöst. Dies deckt sich mit der Beurteilung durch die Rechtsprechungsorgane (Bezirksgericht XXXX und Landesgericht XXXX), die die Eingabe als Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts behandelten.Bei der Eingabe vom 23.11.2018, mit der der BF die Einverleibung seines Eigentumsrechts in zwei Liegenschaften beantragt, handelt es sich um eine Eingabe um Eintragung in das Grundbuch, die die Eingabengebühr nach TP 9 Litera a, GGG auslöst. Dies deckt sich mit der Beurteilung durch die Rechtsprechungsorgane (Bezirksgericht römisch 40 und Landesgericht römisch 40 ), die die Eingabe als Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechts behandelten. Rechtsmittel in Grundbuchsachen unterliegen generell der Eingabengebühr nach TP 9 lit a GGG (vgl. VwGH 29.01.1997, 96/16/0284), sodass auch der Rekurs vom 19.12.2018 gebührenpflichtig ist.Rechtsmittel in Grundbuchsachen unterliegen generell der Eingabengebühr nach TP 9 Litera a, GGG vergleiche VwGH 29.01.1997, 96/16/0284), sodass auch der Rekurs vom 19.12.2018 gebührenpflichtig ist. Die Eingabengebühren betragen jeweils EUR 62 (EUR 44 plus EUR 18), weil die Eingaben nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurden. Jede davon abweichende Form begründet nämlich die Gebührenpflicht nach Anmerkung 1a zu TP 9 GGG (vgl. VwGH 29.04.2013, 2012/16/0035).Die Eingabengebühren betragen jeweils EUR 62 (EUR 44 plus EUR 18), weil die Eingaben nicht im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurden. Jede davon abweichende Form begründet nämlich die Gebührenpflicht nach Anmerkung 1a zu TP 9 GGG vergleiche VwGH 29.04.2013, 2012/16/0035). Da der Anspruch des Bundes auf die Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingaben begründet wurde und die Gebühren sogleich hätten entrichtet werden müssen (siehe § 4 Abs 2 GGG), ist die Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs 1 GEG von EUR 8 ebenfalls nicht zu beanstanden.Da der Anspruch des Bundes auf die Eingabengebühren mit der Überreichung der Eingaben begründet wurde und die Gebühren sogleich hätten entrichtet werden müssen (siehe Paragraph 4, Absatz 2, GGG), ist die Vorschreibung der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist.Die Durchführung einer - ohnehin nicht beantragten - mündlichen Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG waren nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen, zumal sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte.Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren nicht zu beantworten, sodass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen, zumal sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G314.2221894.1.00
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